Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00268




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner

Urteil vom 30. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.        

1.1    X.___, geboren 1953, arbeitete zuletzt vom 1. Juli bis 10. August 1994 als Koch (Urk. 5/2, 5/11). Ab August 1994 war er aufgrund einer Angstneurose vollständig arbeitsunfähig (Urk. 5/8 S. 3). Seit dem 1. August 1995 bezieht er eine ganze Rente (Urk. 5/20, 5/26, 5/30 und 5/62 S. 2).

1.2    Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 ersuchte die Lebenspartnerin des Versicherten um Zusprache einer Hilflosenentschädigung (Urk. 5/31). Nach Einreichung des Fragebogens zur Lebenspraktischen Begleitung am 5. Juli 2006 (Urk. 5/35), holte die IV-Stelle beim Y.___ den Bericht vom 12. Juli 2006 (Urk. 5/36) ein. Weiter liess die IV-Stelle eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 13. September 2006, Urk. 5/37). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/38 ff.) sprach sie dem Versicherten mit Verfügungen vom 4. und 18. Dezember 2006 (Urk. 5/49 und 5/51) aufgrund notwendiger lebenspraktischer Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Mai 2005 zu.

    Nach der Mitteilung der Lebenspartnerin des Versicherten, dass sie ihn nicht mehr betreue (Urk. 5/52), und der erneuten Erstellung eines Abklärungsberichts für eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 17. April 2009 (Urk. 5/55), teilte die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Mitteilung vom gleichen Tag mit, dass sein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung unverändert sei (Urk. 5/56).

1.3    2011 wurde eine Revision von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 5/57). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht ein und liess erneut eine Abklärung beim Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsenen vom 3. Januar 2012, Urk. 5/65). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 5/66 ff.) teilte sie dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Februar 2012 mit, dass die Hilflosenenschädigung auf Ende des der Verfügung folgenden Monats aufgehoben werde, da eine lebenspraktische Begleitung nicht mehr ausgewiesen sei (Urk. 2).

2.    Dagegen erhob der Versicherte am 27. Februar 2012 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte, die Hilflosenenschädigung sei ihm weiterhin auszurichten, da er auf regelmässige Begleitung angewiesen sei. Die IV-Stelle schloss in ihrer
Beschwerdeantwort vom 17. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gerichtzieht in Erwägung:

1.    

1.1    Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt seit 1. Januar 2004 auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV).

1.2    Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:

a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;

c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;

d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder

e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.

1.3    Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:

a.    ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;

%1. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder

%1. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.

    Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).

    Zu berücksichtigen ist nur diejenige lebenspraktische Begleitung, die regelmässig und im Zusammenhang mit den in Absatz 1 erwähnten Situationen erforderlich ist. Nicht darunter fallen insbesondere Vertretungs- und Verwaltungstätigkeiten im Rahmen vormundschaftlicher Massnahmen nach Art. 398-419 des Zivilgesetzbuches (Art. 38 Abs. 3 IVV).

    Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450
E. 2.2.3 und 5). Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 E. 6.2).

    Das Gesetz macht den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht davon abhängig, ob die lebenspraktische Begleitung kostenlos erfolgt oder nicht (BGE 133 V 472 E. 5.3.2).    

1.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Ersterer hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische bzw. geistige Störungen oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht.

    Im Falle einer Beeinträchtigung der geistigen Gesundheit stellt der Abklärungsbericht im Haushalt ein geeignetes Beweismittel für die Bemessung der Invalidität der betroffenen Personen dar. Stimmen jedoch die Ergebnisse der Haushaltabklärung nicht mit den ärztlichen Feststellungen der Behinderungen im gewohnten Tätigkeitsbereich überein, so haben letztere in der Regel mehr Gewicht als die im Haushalt durchgeführte Abklärung (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21
S. 81 E. 5.1.1, I 249/04; AHI 2004 S. 137, I 311/03). Diese Rechtsprechung gilt entsprechend für die Abklärung der Hilflosigkeit unter dem Gesichtspunkt der lebenspraktischen Begleitung (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts I 661/05 vom 23. Juli 2007, E. 6.1.1 mit Hinweisen; BGE 133 V 450 E. 11.1.1).

1.5    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Es finden die Bestimmungen von Art. 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV).

    Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Leistungsanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (zur Invalidenrente: Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008,
E. 2.1)

2.    

2.1    Strittig und zu prüfen ist die durch die IV-Stelle verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, ob sich der für die Beurteilung der Hilflosigkeit massgebende Gesundheitszustand seit den leistungszusprechenden Verfügungen vom 4./18. Dezember 2006 in anspruchs-erheblicher Weise im neuen Verfügungszeitpunkt vom 13. Februar 2012 verändert hat. Keine Vergleichsgrundlage bildet hingegen die Mitteilung vom 17. April 2009. Denn im damaligen Zeitpunkt wurde vor der die Hilflosen-entschädigung bestätigenden Mitteilung keine ärztliche Auskunft eingeholt, so dass nicht von einer umfassenden Sachverhaltsabklärung gesprochen werden kann, die dieser Verfügung zugrunde lag.

2.2    Der Beschwerdeführer litt gemäss dem Arztbericht von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Oktober 1995 an einer seit Jahren andauernden chronischen Angstneurose (Urk. 5/8 S. 1-4). Die Ängste des Beschwerdeführers und die damit einhergehenden funktionellen Beschwerden verunmöglichten es ihm, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb er ab August 2004 als 100%ig arbeitsunfähig zu betrachten sei. Dieser Einschätzung schlossen sich weitere Ärzte in ihren Berichten (Urk. 5/8 S. 5 ff., 5/9) an.
Dr. Z.___ stellte im Verlaufsbericht von Anfang 1999 (Urk. 5/25) nach eigenen Untersuchungen keine Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers fest. Auch im Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Allgemeine Medizin vom 17. Juni 2004 (Urk. 5/28), wurde dem Beschwerdeführer, gestützt auf einen Bericht des Spitals B.___ vom 19. Februar 2004 (Urk. 5/28 S. 4 f.), eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bei einem stationären Zustand attestiert. Vom 10. März bis am 20. Mai 2006 musste sich der Versicherte in stationäre Behandlung des Y.___ begeben. Die Ärzte diagnostizierten im Bericht vom 12. Juli 2006 eine rezidivierende depressive Störung mittelgradiger Episode. Sie äusserten sich bei den Fragen zur Hilflosigkeit dahingehend, dass der Versicherte aufgrund dieser depressiven Symptomatik und der verbundenen Angst nicht in der Lage sei, die Wohnung alleine zu verlassen. Er brauche jeweils eine Begleitung. Aus dem gleichen Grunde brauche er bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte die Hilfe Dritter. Auch bejahten die Ärzte die Fragen nach der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung. Ein selbständiges Wohnen ohne Unterstützung Dritter sei nicht möglich. Er könne die Einkäufe nicht selber erledigen und den Haushalt nicht selber führen. Er könne keine Erledigungen machen oder Kontakte ausserhalb der Wohnung ohne Unterstützung Dritter wahrnehmen. Zudem bestehe beim Versicherten die Gefahr der totalen Isolation und der starken Verschlechterung des psychischen Zustandes, wenn er auf sich alleine gestellt wäre und ohne Hilfe/Unterstützung von Drittpersonen in der Wohnung lebe (Urk. 5/2).

    Im Abklärungsbericht vom 8. September 2006 wurde die ärztliche Einschätzung der Notwendigkeit einer lebenspraktischen Begleitung bestätigt. Die Abklärungsperson äusserte ebenfalls die Einschätzung, dass der Versicherte ohne Begleitung nicht selbständig wohnen könne, da dieser mehr als zwei Stunden in der Woche unterstützt werden müsse. So könne er nicht selber einkaufen aufgrund von Ängsten, sämtliche Termine würden über die Lebenspartnerin koordiniert, sie übernehme alle finanziellen Angelegenheiten und mache den ganzen Haushalt, der Versicherte könne dies nicht mehr machen (Urk. 5/37 S. 2 f.).

2.3    Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Erhebung am 14. Dezember 2011; Urk. 5/65) welcher Grundlage der zu beurteilenden Revision bildet, führte die Abklärungsperson zur Frage des selbständigen Wohnens, aus, der Beschwerdeführer lebe alleine und erledige die Haushaltsarbeiten selbständig. Ein Bekannter aus C.___ komme einmal in der Woche, entweder freitags oder samstags vorbei und verbringe jeweils vier bis fünf Stunden mit ihm. In dieser Zeit würden sie gemeinsam kochen, essen, spazieren, ins Kaffee gehen und Gespräche führen. Auch unter der Woche würden sie regelmässig telefonieren.

    Der Versicherte brauche vor allem für die Erledigung seiner administrativen Angelegenheiten Dritthilfe. Mit seinem Nachbarn, welcher ihm bei der Erledigung dieser Arbeiten helfe, sitze er mindestens 30 Minuten pro Woche zusammen. Diese Dritthilfe sei ihm anzurechnen.

Zur Frage der Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten führte die Abklärungsperson aus, der Beschwerdeführer tätige gemeinsam mit einem Bekannten einmal wöchentlich während durchschnittlich einer Stunde einen Grosseinkauf. Kleineinkäufe mache er an guten Tagen selbständig zu Fuss. Der Versicherte verlasse die Wohnung, wenn er einen Arzttermin habe, für die Kleineinkäufe oder für einen Besuch im nahen Kaffee. Für Strecken, die er kenne, könne er auch den Bus nehmen, hingegen bekomme er im Auto jeweils Panikattacken und müsse wieder aussteigen. Die Abklärungsperson äusserte die Ansicht, die Zeit, welche der Beschwerdeführer für den Grosseinkauf benötige, sei nicht anzurechnen, da ihm zugemutet werden könne, seinen Grosseinkauf in mehrere Kleineinkäufe aufzuteilen, welche er gemäss seinen eigenen Ausführungen selbständig erledigen könne. Eine Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten sei somit nicht nötig.

    Was die regelmässige Anwesenheit einer Drittperson zur Verhinderung einer dauernden Isolation von der Aussenwelt betreffe, sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer Nachbarn und Bekannte habe, mit welchen er selbständig Kontakt pflege und daher diesbezüglich keine Hilfe benötige.

    Die Abklärungsperson hielt insgesamt fest, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verbessert habe. Er erhalte zwar weiterhin Betreuung von Nachbarn und Freunden, diese sei jedoch ihres Erachtens nicht mehr regelmässig und erheblich. Der Beschwerdeführer verlasse die Wohnung selbständig und benötige ausser bei der Erledigung von administrativen Arbeiten keine Dritthilfe. Er werde wohl durch Kollegen motiviert und gehe so öfters raus, könne dies aber auch selbständig. Sie habe den Beschwerdeführer mehrmals gefragt und er habe bestätigt, dass er für Kleineinkäufe oder um ins nahe Kaffee zu gehen ungefähr dreimal wöchentlich selbständig nach draussen gehe. Zwei- bis dreimal pro Woche gehe er zusätzlich mit Bekannten ausser Haus. Da alle Bekannten arbeiteten, hätten sie nur am Wochenende Zeit, weshalb er unter der Woche selber schauen müsse, dass er raus komme. Zusammenfassend hielt die Abklärungsperson fest, dass weiterhin Dritthilfe notwendig sei, jedoch nicht mehr regelmässig und erheblich im Sinne einer lebenspraktischen Begleitung.

3.4    Im Abklärungsbericht vom 3. Januar 2012 (Urk. 5/56) schilderte der Versicherte eine Verbesserung des Gesundheitszustandes durch den Rückgang der Panikattacken. Der Beschwerdeführer benötigt nun das Notfallmedikament gegen die Panikattacken nicht mehr (Urk. 5/65 S. 2). Er ist gemäss dem aktuellsten Abklärungsbericht in der Lage, dreimal wöchentlich Kleineinkäufe selbständig zu erledigen oder in ein Kaffee zu gehen (Urk. 5/65), während dem er anlässlich des Abklärungsberichts vom 8. September 2006 noch ausführte, dass er die Wohnung alleine nicht verlasse (Urk. 5/37 S. 2). Ausserdem ist er auch vermehrt selber in der Lage, sich fürs Rausgehen zu motivieren (Urk. 5/65 S. 3).

    Auch der Arztbericht, der im massgeblichen Vergleichszeitraum eingereicht wurde, unterstützt das Bild eines verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers. Während im Bericht des Y.___ ärztlich bestätigt wurde, dass es dem Versicherten aus Krankheitsgründen nicht möglich war, selbständig den Haushalt zu führen und Einkäufe zu erledigen, so dass das selbständige Wohnen ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht möglich war, es ihm auch nicht möglich war, alleine Erledigungen zu machen und Kontakte ausserhalb der Wohnung wahrzunehmen, und beim Beschwerdeführer gar die Gefahr der totalen Isolation und somit starker Verschlechterung seines psychischen Zustandes bestand, zeigt sich die Situation nun positiver. Der den Beschwerdeführer behandelnde Arzt Dr. med. D.___ diagnostizierte im Bericht vom 30. September 2011 zwar noch immer eine rezidivierende depressive Störung, die er medikamentös behandelte (Urk. 5/61 S. 5). Er verneinte im Fragebogen zur Hilflosigkeit jedoch jegliche Notwendigkeit zur Dritthilfe oder zur
lebenspraktischen Begleitung (Urk. 5/61 S. 10). Damit stehen die Angaben von Dr. D.___ im Einklang mit den vom Beschwerdeführer an Ort und Stelle und im Fragebogen zur lebenspraktischen Begleitung vom 15. November 2011 (Urk. 5/63) getätigten Angaben. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer keinen Bedarf mehr an lebenspraktischer Begleitung hat. Gemäss Fragebogen, welcher der Beschwerdeführer einreichte, benötigt er zwar noch Hilfe bei administrativen Dingen, und er braucht jemanden, der ihn zum Spazieren motiviert (Urk. 5/63). Den Bedarf an Dritthilfe bei der Erledigung von administrativen Arbeiten anerkannte auch die Abklärungsperson. Zur Notwendigkeit einer Person zur Motivation für einen Spaziergang führte der Beschwerdeführer vor Ort selber aus, dass es ihm möglich sei, dreimal wöchentlich alleine und selbständig aus dem Haus zu gehen (Urk. 5/65 S. 2), wenn auch unter der Notwendigkeit von viel Motivation, welche er gemäss eigenen Ausführungen jedoch auch selber aufbringen könne.

    Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerde geltend, er sei wegen seinen Panikattacken nicht im Stande, Dinge alleine zu erledigen, für Arztbesuche müsse er das Taxi nehmen und er habe auch nicht den Mut, alleine von zu Hause auszugehen um Einkäufe zu erledigen. Anlässlich des Abklärungsgesprächs machte er wie oben ausgeführt jedoch andere Ausführungen. Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst werden können (BGE 121 V 45 E. 1a, 115 V 133 E. 8c mit Hinweis).

    Eine klare Fehleinschätzung der Abklärungsperson ist vorliegend nicht ersichtlich. Folglich besteht sich kein Anlass, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person einzugreifen. Der Abklärungsbericht ist plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen, konkret in Frage stehenden Massnahmen und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben und dem Arztbericht von Dr. D.___ (Urk. 5/61). Damit ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Die Voraussetzungen der lebenspraktischen Begleitung gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV sind daher nicht mehr erfüllt und die IV-Stelle hat die Hilflosenentschädigung zu Recht eingestellt, dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

    

4.    Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHertli-Wanner



EM/CH/JMversandt