Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
| |
IV.2012.00269
| ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 17. Juli 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch
Fankhauser Rechtsanwälte
Rennweg 10, 8022 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Basler Leben AG
Aeschengraben 21, Postfach, 4002 Basel
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1960, war ab Oktober 1998 für die Y.___ in Z.___ in einem 100%igen Arbeitspensum als Autolackierer tätig (Urk. 7/20 S. 2 Ziff. 2.1 i.V.m. Urk. 7/11 S. 5 Ziff. 5.4). Am 11. Januar 2008 hatte er einen Unfall, als er einen Tritt von der Leiter nach hinten ins Leere machte und mit dem Rücken auf den Boden fiel (Urk. 7/17 S. 60). Dabei erlitt er eine Kontusion der Lenden- und der Brustwirbelsäule. Anschliessend war er infolge Rückenschmerzen, Bewegungseinschränkungen, Lähmungserscheinungen im linken Fuss und Nierenschmerzen zwischen 50 und 100 % arbeitsunfähig und erhielt Taggeldleistungen von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) und der Krankentaggeld-Versicherung seines Arbeitgebers, der Basler Leben AG (nachfolgend „Basler“; Urk. 7/11 S. 7 Ziff. 6.1-5). Die Leistungen der Suva wurden per 31. Oktober 2008 wegen Wegfalls der Unfallkausalität eingestellt (Urk. 7/17 S. 7 ff.).
Am 4. Februar 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte berufliche Massnahmen sowie eine Rente (Urk. 7/11 i.V.m. Urk. 1 S. 7). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen (Urk. 7/15), medizinischen (Urk. 7/18-19) und beruflichen (Urk. 7/20) Verhältnisse des Versicherten ab und zog die Akten der Unfallversicherung (Urk. 7/17) bei. Im Februar 2009 erfolgte im A.___ ein Arbeitsassessment, anlässlich dessen eine schrittweise Steigerung des Arbeitspensums im angestammten Beruf bis zur vollen Arbeitsfähigkeit innerhalb von 6 bis 8 Wochen als möglich erachtet wurde (Urk. 7/24 S. 4 Ziff. 1.3 am Ende). In der Folge war der Versicherte vom 15. März bis 11. April 2009 in der B.___ hospitalisiert (Urk. 7/25 S. 4 ff.) und im Sommer 2009 wurde ihm die Arbeitsstelle gekündigt (Urk. 7/86 S. 9 Ziff. 3 am Ende). Am 1. Dezember 2009 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 7/37).
Von März bis Mai 2010 erfolgte im Auftrag der Basler eine Observation, bei welcher Diskrepanzen zwischen seinem Verhalten und den von ihm geltend gemachten Beschwerden festgestellt wurden (Urk. 7/51-53, insbesondere Urk. 7/53 S. 1).
Am 25. und 26. Mai 2010 liess die IV-Stelle den Versicherten durch die C.___ internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersuchen, die ihm im angestammten Beruf eine 30%ige, in einer leidensangepassten Tätigkeit hingegen eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestierte (Gutachten vom 11. Oktober 2010, Urk. 7/61 S. 37 Ziff. 7.2-3).
Im Mai 2011 liess die IV-Stelle durch die D.___ eine psychiatrisch-orthopädische Untersuchung samt Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (ELF) durchführen (Urk. 7/80), bei welcher dem Versicherten im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung eine 80%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Gutachten vom 6. Oktober 2011, Urk. 7/86 S. 6 ff.).
Am 4. November 2011 auferlegte die IV-Stelle dem Versicherten den Besuch einer Psychotherapie zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/92), worauf er sich vom 28. November bis 22. Dezember 2011 in eine stationäre Behandlung im Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der E.___ begab (Urk. 3/4).
Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/93 ff.) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 2012 mit, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Caflisch (Urk. 4), am 29. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab dem 1. August 2009 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen. Eventualiter liess er die Rückweisung an die Verwaltung zur Neufestsetzung des Invaliditätsgrades beantragen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Beschwerdeabweisung.
Am 8. Mai 2012 liess der Beschwerdeführer einen Austrittsbericht der F.___, Zentrum G.___, vom 30. März 2012 einreichen (Urk. 9-10), wohin er sich vom 22. Februar bis 30. März 2012 in eine weitere stationäre Behandlung begeben hatte. Mit Verfügung vom 9. Mai 2012 (Urk. 11) wurde dieser der Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme zugestellt, die am 21. Mai 2012 auf eine solche verzichtete (Urk. 12).
Mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (Urk. 14) wurde die Basler zum Prozess beigeladen. Diese verzichtete mit Eingabe vom 14. Juni 2013 (Urk. 15) auf die Einreichung einer Stellungnahme.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Aufgrund der Beurteilung der D.___ (Urk. 7/86) ging die IV-Stelle davon aus, dass dem Beschwerdeführer sowohl die bisherige als auch eine
leidensangepasste Tätigkeit in einem 80%igen Arbeitspensum zumutbar sei. Da der Invaliditätsgrad somit lediglich 20 % betrage, bestehe kein Rentenanspruch (Urk. 2 S. 3).
2.2 Dagegen lässt der Versicherte einwenden, es habe seit dem Unfall vom 11. Januar 2008 aus psychiatrischer Sicht eine Invalidität bestanden. Da seine verspätete Anmeldung erst am 4. Februar 2009 erfolgt sei und gemäss Beurteilung der D.___ die Entlassung durch den Arbeitgeber im Sommer 2009 eine Wendung zum Schlechteren gebracht habe (Urk. 7/86 S. 73), womit sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit erhöht habe, sei ihm ab August 2009 und bis auf Weiteres, zumindest jedoch bis zum Abschluss der seit dem 22. Februar 2012 laufenden stationären Therapie im Zentrum G.___ der F.___ (Urk. 1 S. 6 Abs. 2 am Ende i.V.m. Urk. 9-10), eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % zuzusprechen (Urk. 1 S. 7).
3.
3.1 Die C.___, welche den Versicherten internistisch, rheumatologisch, neurologisch und psychiatrisch untersuchte, stellte im Gutachten vom 11. Oktober 2010 folgende Diagnosen (Urk. 7/61 S. 33):
A. mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. chronisches zerviko-thorako-lumbovertebrales Schmerzsyndrom
- mehrsegmentale degenerative Veränderungen von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule mit Osteochondrosen und Spondylarthrosen, Scheuermann’schen Veränderungen lumbal betont und radiologisch Wirbelkörper Signalanhebungen wahrscheinlich degenerativer Ursache (MRI vom 2. Juli 2008 und 30. April 2010)
- Status nach Wirbelsäulenkontusion bei Sturz am 12. Januar 2008
2. Plantarfaszien-Enthesopathie links am Fuss
3. thoracic-outlet-Symptomatik beidseits
4. Status nach operativen Eingriffen am oberen Sprunggelenk (OSG) rechts 1995 und an den Kniegelenken beidseits 2005, keine näheren Angaben vorliegend
- aktuell Verdacht auf Instabilität am rechten OSG klinisch
- femoropatelläre Knieschmerzen beidseits
5. leichte depressive Episode (ICD-10: F32.0);
B. ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Verdacht auf Tendovaginitis stenosans der Daumenflexorensehne rechts
2. leichte Rotatorenmanschettendopathie beider Schultern möglich
3. Status nach Ringbandspaltung am Zeigefinger links vor Jahren anam-nestisch
4. Status nach Daumenbandoperation links 1994 verheilt
5. Status nach Epikondylen-Operation ulnar rechts vor Jahren
6. Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörungen (ICD-10: F44.4)
7. differenzialdiagnostisch Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (Aggravation) (ICD-10: F68.0)
8. chronische Schmerzstörung aus somatischen und psychischen Gründen (ICD-10: F45.41)
9. anamnestisch auf CPAP-Beatmung bei Schlafapnoesyndrom (erstmals diagnostiziert 2008)
10. Ureter-Duplex mit Doppelniere links.
Aufgrund der bestehenden degenerativen Wirbelsäulenveränderungen und der allfällig degenerativen tendopathischen Schulter-, Hand-, Knie- und Fussbeschwerden bestehe für den zuletzt ausgeübten Beruf als Autolackierer eine maximale Arbeitsfähigkeit von 30 %. Nicht mehr zuzumuten sei dem Versicherten auch die phasenweise ausgeübte Tätigkeit in der Gepäcksortierung des H.___, wobei es sich hierbei um eine körperliche Schwerarbeit unter hohem Zeitdruck gehandelt habe (Urk. 7/61 S. 37 Ziff. 7.2).
Für angepasste, körperlich leichte bis maximal mittelschwere Tätigkeiten ohne Handhabung von Lasten von mehr als 10 kg, ohne wiederholt gebückt oder kniend zu verrichtende Tätigkeiten, ohne Überkopftätigkeitsanteile, mit der Möglichkeit zum selbständigen Wechsel der Körperposition und ohne ausschliesslich stehende und gehende Tätigkeiten bestehe aus rheumatologischer sowie psychiatrischer Sicht eine Gesamtarbeitsfähigkeit von 80 %. Dies werde mit einer vermehrten Erholungsnotwendigkeit aufgrund der Beschwerden des Achsenskeletts begründet. Ebenfalls berücksichtigt seien allfällig degenerative tendopathische Schulter-, Hand-, Knie- und Fussbeschwerden (Urk. 7/61 S. 37 Ziff. 7.3).
Die Arbeitsunfähigkeit bestehe seit dem am 11. Januar 2008 erfolgten Unfall. Aufgrund des degenerativ-fortschreitenden Charakters der Erkrankung, der zum Teil deutlich diskrepanten Vorbefunde sowie der wahrscheinlich vorliegenden Beschwerdeaggravation sei es nicht mit absoluter Sicherheit möglich, den genauen Verlauf der Arbeitsunfähigkeit zu beschreiben. Aufgrund der degenerativen Vorschäden sei allerdings von einem verzögerten Heilungsverlauf nach dem Sturzereignis auszugehen. In Übereinstimmung mit dem Bericht vom 29. April 2009 von Dr. I.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin sowie leitende Ärztin der B.___, wo der Versicherte vom 15. März bis 11. April 2009 hospitalisiert war (Urk. 7/25 S. 4 ff.), wäre es ihm möglich gewesen, ab Mai 2009 mit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in Form einer körperlich leichten Tätigkeit zu beginnen. Unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen Zustandes hätte eine Reintegration nach maximal 3 Monaten abgeschlossen sein sollen, so dass als theoretische Annahme von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % ab dem 1. August 2009 auszugehen sei. Auf jeden Fall sei eine solche Arbeitsfähigkeit ab dem Gutachtenszeitpunkt – somit ab dem 11. Oktober 2010 – erreicht gewesen (Urk. 7/61 S. 38 Ziff. 7.4).
3.2
3.2.1 Dr. med. J.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD), erachtete die von der C.___ aufgrund der orthopädischen Untersuchung abgegebene Beurteilung, wonach der Versicherte in der angestammten Tätigkeit nur noch zu 30 % arbeitsfähig sei, als nicht schlüssig nachvollziehbar, und ordnete deshalb die Einholung eines neuen Gutachtens an (Urk. 7/91 S. 7). Dies erfolgte bei der D.___, wo am 4./5. Mai 2011 eine EFL stattfand und der Versicherte am 9. Mai 2011 orthopädisch sowie am 16. Mai 2011 psychiatrisch begutachtet wurde (Urk. 7/86 S. 1).
3.2.2 Aufgrund der am 15. August und 5. Oktober 2011 durchgeführten inter-disziplinären Besprechungen stellte die D.___ im Gutachten vom 6. Oktober 2011 folgende Diagnosen (Urk. 7/86 S. 5-6):
A. in somatischer Hinsicht:
- panvertebrales und polytopes Schmerzsyndrom nach Sturz am 11. Januar 2008
B. in psychiatrischer Hinsicht:
1. stark somatisierte und dysfunktional ausgebaute Angststörung vom Typus einer Panikstörung, jedoch nicht den typischen Kriterien für eine eigentliche Panikstörung entsprechend, zu klassifizieren am ehesten als „sonstige spezifische Angststörung“ (ICD-10: F41.8) oder als chronische Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Faktoren (ICD-10: F45.41).
Im Vergleich dazu weniger wahrscheinlich vorliegende psychiatrische Differenzialdiagnosen:
- gemischte Konversionsstörung (ICD-10: F44.7) oder
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40)
2. dysfunktionale Krankheitsbewältigung mit Aspekten von Verdeutlichung und eigentlicher Aggravation (ICD-10: F68.0).
Aufgrund der orthopädischen Beurteilung und der ELF wurde sowohl in der angestammten Tätigkeit als Autolackierer als auch in einer anderen mittelschweren Arbeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit ohne spezielle Einschränkungen attestiert (Urk. 7/86 S. 45).
Im psychiatrischen Teilgutachten wurde festgehalten, dass die Resultate der vom März bis Mai 2010 erfolgten Observation mit dem effektiven Bestehen der diagnostizierten Angststörung zwar vereinbar seien, aber auch den ansonsten gewonnenen Eindruck einer Verdeutlichung bzw. Aggravation bestätigten. Die diagnostizierten Störungen begründeten versicherungspsychiatrisch längerfristig grundsätzlich keine Minderung der Zumutbarkeit im Rahmen dessen, was zumutbar sei. In kürzerfristiger Perspektive bestehe psychiatrisch jedoch eine teilweise Arbeitsunfähigkeit, deren genaue Quantifizierung schwierig sei, wobei von einer solchen in der Höhe von 50 % auszugehen sei. Ein spezifischer, vorwiegend verhaltenstherapeutischer Therapieversuch im Rahmen einer stationären Rehabilitation sei indiziert. Spätestens ein halbes Jahr später sei eine psychiatrische Neubeurteilung empfohlen. Unabhängig vom Resultat einer solchen Rehabilitation sei jedoch in langfristiger Perspektive angesichts der guten Ressourcenlage und des eher geringen Schweregrades der diagnostizierten psychischen Störung davon auszugehen, dass der Versicherte die funktionellen Auswirkungen derselben überwinden könne (Urk. 7/86 S. 71 am Anfang).
Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung wurde festgehalten, dass der Gesundheitsschaden sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht am 11. Januar 2008 eingetreten sei, wobei in psychiatrischer Hinsicht der Verlauf wechselhaft (gewesen) sei. Der Versicherte habe seine Anstellung im Wesentlichen wegen der psychogenen Symptomatik verloren und er sehe sich durch diese Symptomatik weitgehend daran gehindert, eine konstante Arbeitsleistung zu erbringen. Es bestehe ein letztlich angstbedingtes Vermeidungsverhalten. Auf der somatischen Ebene habe sich anhand der Beobachtungen im Rahmen der ELF eine erhebliche Symptomausweitung feststellen lassen (Urk. 7/86 S. 6 Ziff. 1-2).
Eine mindestens 20%ige medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit habe seit dem am 11. Januar 2008 erlittenen Unfall bestanden (Urk. 7/86 S. 9). Während in rein somatischer Hinsicht seit dem im März 2009 im A.___ erfolgten Arbeitsassessment (Urk. 7/24) durchgehend keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/86 S. 11 in der Mitte), werde psychiatrisch gesehen erst in längerfristiger Perspektive eine volle Zumutbarkeit eintreten (Urk. 7/86 S. 7-8).
Grundsätzlich sei die angestammte Tätigkeit als Autolackierer, für welche der Versicherte Erfahrung, Interesse und Ressourcen habe, noch zumutbar. Die psychische Störung führe jedoch zu einem dermassen generalisierten Vermeidungsverhalten gegenüber jeglichen Aktivitäten, dass eine direkte therapeutische Herangehensweise an die Angststörung notwendig erscheine, um das generelle Vermeidungsverhalten zu verbessern bzw. therapeutisch zu eliminieren und damit vorhandene Ressourcen freizusetzen (Urk. 7/86 S. 9 Ziff. 5).
3.3
3.3.1 Infolge der dem Versicherten am 4. November 2011 auferlegten Schadenminderungspflicht in Form einer Psychotherapie (Urk. 7/92) begab er sich vom 28. November bis 22. Dezember 2011 ins Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der E.___ und vom 22. Februar bis 30. März 2012 ins Zentrum G.___ der F.___ für stationäre Behandlungen.
3.3.2 Das Zentrum für Stationäre Psychiatrische Rehabilitation der E.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 3/4 S. 1):
1. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
2. Verdacht auf dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4)
3. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6)
4. Anpassungsstörung (ICD-10: F43.2).
Während des Aufenthaltes seien starke Stimmungsschwankungen und Hinweise auf mittlere bis schwere depressive Symptome festgestellt worden. Der Versicherte weise ein komplexes klinisches Bild auf, wobei sich die körperlichen und psychischen Faktoren gegenseitig beeinflussten. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung sei die geplante Psychodiagnostik jedoch nicht abgeschlossen und der Versicherte sei noch behandlungsbedürftig. Da eine Behandlung momentan jedoch nicht möglich sei, werde der nach der bevorstehenden Schulteroperation für Januar 2012 geplante Wiedereintritt nicht stattfinden (Urk. 3/4 S. 4)
3.3.3 Das Zentrum G.___ der F.___ stellte folgende Diagnosen (Urk. 10 S. 1):
1. Somatisierungsstörung (ICD-10: F45.0)
2. dissoziative Bewegungsstörung (ICD-10: F44.4)
3. dissoziative Sensibilitäts- und Empfindungsstörung (ICD-10: F44.6).
Diagnostisch sei von einer psychogenen Bewegungs- und Empfindungsstörung mit wiederkehrenden Zitteranfällen, Sehverlust und Rückenproblemen nach
Hebetrauma bei aktuell bestehender psychosozialer Belastungssituation auszugehen. Aufgrund dieser Einschränkungen sei momentan eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zu 100 % nicht realistisch. Unter der Voraussetzung, dass der Versicherte die linke Schulter wieder belasten könne, sei ein 50%iges Arbeitspensum jedoch denkbar (Urk. 10 S. 3 am Ende). Während der Hospitalisation habe der Versicherte ein Vorstellungsgespräch für eine Arbeitstätigkeit in seinem erlernten Beruf mit möglichem Arbeitsbeginn im Juli 2012 wahrgenommen, wobei eine Entscheidung des Arbeitgebers zum Zeitpunkt des Austrittes noch ausstehend gewesen sei (Urk. 10 S. 4).
4.
4.1
4.1.1 Dem Unfallschein UVG der Suva ist zu entnehmen, dass beim Versicherten nach dem am 11. Januar 2008 erlittenen Unfall bis am 3. Februar 2008 eine 100%ige und ab dem 4. Februar 2008 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat. Die am 3. Juni 2008 erfolgte Steigerung des Arbeitspensums auf 80 % konnte lediglich bis am 23. Juni 2008 eingehalten werden (Urk. 7/40 S. 7), danach bestand wieder eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit.
Eine anhaltende, 50%ige Arbeitsunfähigkeit wurde auch von Dr. med. K.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, im Arztbericht vom
25. Februar 2009 bestätigt (Urk. 7/18 S. 6 Ziff. 1.4) mit dem Hinweis, dass die Prognose aufgrund der chronischen Schmerzentwicklung ungünstig sei.
Auch die C.___ ging von einem verzögerten Heilungsverlauf nach dem Sturzereignis vom 11. Januar 2008 aus. Nach der im C.___-Gutachten vertretenen Auffassung war es dem Versicherten erst ab Mai 2009 möglich gewesen, mit der Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess in Form einer körperlich leichten Tätigkeit zu beginnen und die Reintegration hätte – unter Berücksichtigung des Alters und des gesundheitlichen Zustandes – nach 3 Monaten abgeschlossen sein sollen, so dass ab dem 1. August 2009 wieder von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgegangen wurde (Urk. 7/61 S. 37 Ziff. 7.3).
4.1.2 Diese Beurteilung überzeugt. Aufgrund der Tatsache, dass der Versicherte vom 15. März bis 11. April 2009 in der B.___ hospitalisiert war (Urk. 7/25 S. 4 ff.), kann entgegen der Auffassung der IV-Stelle (Urk. 7/91 S. 8 i.V.m. Urk. 7/68 S. 4) nicht spätestens ab März 2009 von der Wiedererlangung einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden. Vielmehr ist auf die Beurteilung der C.___ abzustellen, dass die vom A.___ im Rahmen des Arbeitsassessments (Urk. 7/24 S. 4 Ziff. 1.3 am Ende) und von der D.___ attestierte 100%ige Arbeitsfähigkeit erst im Sommer 2009 eingetreten ist.
Die von der D.___ abgegebene Beurteilung der somatischen Arbeitsfähigkeit wird vom Versicherten nicht in Frage gestellt und erweist sich auch aufgrund des Umstandes als richtig, dass er sich im Frühling 2012 für eine Arbeitstätigkeit in seinem erlernten Beruf bewarb (Urk. 10 S. 4). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Versicherte ab dem Sommer 2009 sowohl in seiner angestammten als auch in einer mittelschweren Tätigkeit in somatischer Hinsicht zu 100 % arbeitsfähig war.
4.2
4.2.1 In psychischer Hinsicht ging die IV-Stelle aufgrund der von der D.___ im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung gemachten Angaben davon aus, dass beim Versicherten eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe, die durch medizinische Massnahmen in Form einer Psychotherapie auf 100 % gesteigert werden könne (Urk. 7/91 S. 9).
Bei näherer Betrachtung des Gutachtens der D.___ (Urk. 7/86
S. 46 ff.) wird ersichtlich, dass im psychiatrischen Teilgutachten nicht von einer 80%igen, sondern vielmehr von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit des Versicherten ausgegangen wurde, wobei festgehalten wurde, dass der psychische
Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des am 11. Januar 2008 erlittenen Unfalls eingetreten und der Verlauf seitdem wechselhaft sei.
Die Diskrepanz zwischen der in der polydisziplinären Beurteilung der D.___ enthaltenen Aussage, dass der Versicherte lediglich zu 20 % arbeitsunfähig sei, und der im psychiatrischen Teilgutachten enthaltenen Angabe einer 50%igen Arbeitsfähigkeit findet ihre Ursache in der von der Beschwerdegegnerin erfolgten Fragestellung. Die D.___ beantwortete im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung die von der IV-Stelle gestellte Frage, seit wann eine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % und mehr bestehe (Urk. 7/91 S. 5 Abs. 3 i.V.m. Urk. 7/87 S. 3 Ziff. 3 Abs. 5), ohne genauere Angaben zum Ausmass der tatsächlich vorhandenen Arbeitsunfähigkeit zu machen (Urk. 7/86 S. 9 Abs. 2), und die IV-Stelle ging aufgrund dieser Angabe irrtümlich davon aus, dass beim Versicherten in psychiatrischer Hinsicht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.
Bei zutreffender Auslegung der von der D.___ abgegebenen Beurteilung ist somit davon auszugehen, dass beim Versicherten seit dem am 11. Januar 2008 erlittenen Unfall nicht nur in somatischer, sondern auch in psychischer Hinsicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.
4.2.2 Im Zusammenhang mit der künftigen psychischen Entwicklung hielt die D.___ fest, dass spätestens 6 Monate nach Vornahme eines spezifischen, vorwiegend verhaltenstherapeutischen Therapieversuchs im Rahmen einer stationären Rehabilitation eine 100%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne (Urk. 7/86 S. 71 am Anfang). Den Berichten über die stationären Behandlungen zunächst in der E.___ und anschliessend in der F.___ (Urk. 3/4 und Urk. 10) ist jedoch zu entnehmen, dass die prognostizierte Verbesserung des psychischen Zustandes bis am 30. März 2012 nicht eingetreten ist, da ihm weiterhin höchstens eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde (Urk. 10 S. 3 am Ende).
4.3 Der Beschwerdeführer meldete sich am 4. Februar 2009 bei der Invalidenversicherung an (Urk. 7/11 S. 1 i.V.m. Urk. 1 S. 7), womit ein Rentenanspruch in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 IVG am 1. August 2009 entstehen konnte. Da ab dem 11. Januar 2008 durchgehend eine 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestanden hat, sind auch die Voraussetzungen von Art. 28 Abs. 1 IVG (vgl. obige E. 1.2) erfüllt. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass dem Versicherten in der angestammten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit attestiert wurde, entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit. Aufgrund der 50%igen Invalidität ist dem Versicherten in Gutheissung der Beschwerde somit ab dem 1. August 2009 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
5.
5.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-- festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der IV-Stelle aufzuerlegen.
5.2 Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende bBeschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Berücksichtigung dieser Kriterien ist eine Prozessentschädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 27. Januar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab August 2009 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Reto Caflisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Basler Leben AG
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigRangoni-Bertini
GR/AL/JMversandt