Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00271 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Naef
Urteil vom 30. Mai 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1980, meldete sich am 13. Juli 2000 nach einer abgebrochenen Ausbildung zur Psychiatrieschwester wegen psychischer Probleme bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 13/2). Nach gescheiterter Durchführung von beruflichen Eingliederungsmassnahmen - eine Ausbildung zur Coiffeuse brach die Versicherte während des praktischen Teils ab (Urk. 13/72/1) – sprach ihr die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 rückwirkend ab 1. Mai 2003 eine ganze Invalidenrente zu. Weiter wurde in dieser Verfügung vermerkt, der psychische Zustand habe sich soweit stabilisiert, dass berufliche Massnahmen nun möglich seien (Urk. 13/83). Mit Verfügung vom 20. Mai 2008 wurde der Versicherten mitgeteilt, dass die Mehrkosten für die Ausbildung an der Y.___ für die Zeit vom 22. September 2007 bis 30. September 2010 übernommen würden (Urk. 13/99). Diese Ausbildung konnte die Versicherte abschliessen und auf den 1. Januar 2011 eine 60%ige Stelle als Fitness-Instruktorin bei Z.___ antreten (Urk. 13/117/10, Urk. 13/119).
1.2 Im Rahmen einer Rentenrevision holte die IV-Stelle nach Abschluss der beruflichen Massnahme ärztliche Berichte ein (Urk. 13/123) und gab bei Dr. med. A.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag, welches dieser am 2. Mai 2011 erstattete (Urk. 13/124, Urk. 13/125, Urk. 13/128). Mit Vorbescheid vom 30. August 2011 kündigte die IV-Stelle an, die Rente auf Ende des folgenden Monats nach Zustellung der Verfügung aufzuheben (Urk. 13/133). Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Fleisch, am 21. September 2011 Einwand, welchen sie mit Eingabe vom 27. Oktober 2011 noch ausführlicher begründen liess (Urk. 13/140, Urk. 13/144). Mit Verfügung vom 26. Januar 2012 entschied die IV-Stelle im angekündigten Sinne (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 29. Februar 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine Dreiviertelsrente auszuzahlen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 2. April 2012 (Urk. 9) reichte sie eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte des B.___ vom 28. März 2012 ein (Urk. 10). Am 23. April 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12). Mit Verfügung vom 9. September 2013 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Fleisch als unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Zudem wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 21). Am 12. Dezember 2013 liess die Versicherte die Replik erstatten, wobei sie den Eventualantrag stellen liess, die IV-Stelle sei zu verpflichten, eine psychiatrische Begutachtung durchzuführen oder aber es sei vom Sozialversicherungsgericht ein psychiatrisches Obergutachten in Auftrag zu geben und gestützt auf dieses Gutachten über den Anspruch auf eine Rente neu zu entscheiden (Urk. 28). Dabei liess sie einen Arztbericht des C.___ vom 6. November 2013 (Urk. 29/1) und einen Austrittsbericht der D.___ vom 18. September 2013 (Urk. 29/2) einreichen. Mit Eingabe vom 7. Januar 2014 liess die Versicherte zudem ein Schreiben des C.___ vom 20. Dezember 2013 einreichen (Urk. 32, Urk. 33), mit Eingabe vom 4. Februar 2014 einen Kurzbericht der E.___ vom 28. Januar 2014 (Urk. 34, Urk. 35), mit Eingabe vom 6. März 2014 den Austrittsbericht des C.___ vom 25. Februar 2014 (Urk. 36, Urk. 37) und mit Eingabe vom 17. März 2014 einen Bericht der E.___ vom 10. März 2014 (Urk. 39, Urk. 40). Mit Eingabe vom 17. April 2014 teilte die IV-Stelle den Verzicht auf eine Duplik mit (Urk. 43). Am 28. April 2014 reichte Rechtsanwältin Fleisch auf telefonische Aufforderung hin ihre Kostennote ein (Urk. 45, Urk. 46).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Allgemeine Sozialversicherungsrecht [ATSG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
Jede psychogene Störung, ob einfache oder neurotische Form, kann im Einzelfall Krankheitswert haben, weshalb jeder Einzelfall sorgfältig geprüft werden muss. Notwendig sind in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 E. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Bundesgerichts 9C_602/2007 vom 11. April 2008 E. 5.3 und I 169/06 vom 8. August 2006 E. 4.4 mit Hinweisen). Für die verlässliche Beurteilung des psychischen Gesundheitszustandes und seiner Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sind in der Regel psychiatrische Fachärzte beizuziehen (BGE 130 V 352 E. 2.2.3, Urteil des Bundesgerichts 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.4.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die IV-Stelle führte zur Begründung der Verfügung vom 26. Januar 2012 zusammengefasst aus, dass bei der Versicherten seit dem Abschluss der Ausbildung als Bewegungstherapeutin eine Arbeitsfähigkeit von 80 % vorliege. Es resultiere bei einem nunmehr erzielbaren Einkommen von jährlich Fr. 58‘097.22 neu ein Invaliditätsgrad von 24 %, weshalb kein Rentenanspruch mehr bestehe. Ein behinderungsbedingter Abzug vom Invalideneinkommen sei nicht vorzunehmen, da dieser bereits in der Teilarbeitsfähigkeit von 80 % enthalten sei (Urk. 2). In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2013 hielt die IV-Stelle erneut fest, dass auf das Gutachten von Dr. A.___ abzustellen sei. Die Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche den stationären Aufenthalt vom 19. Juni bis 4. Juli 2011 zur Folge gehabt habe, sei vorwiegend durch psychosoziale Faktoren bedingt gewesen, deren Auswirkungen nicht durch die Invalidenversicherung abgedeckt werden könnten (Urk. 12).
2.2 Die Beschwerdeführerin liess in der Beschwerde vom 29. Februar 2012 zusammengefasst vorbringen, realistischerweise sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen, da sie zwar zu 60 % angestellt sei, jedoch monatlich ein bis drei Tage krankheitsbedingt ausfalle. Dem Bericht des F.___ vom 28. November 2011 sei zu entnehmen, dass sie Mühe gehabt habe, ihr Pensum zu bewältigen und eine Reduktion auf 40 bis 50 % angedacht gewesen sei. Es fehle ihr an Arbeitskonstanz und Durchhaltevermögen. Die Gefahr von Rückfällen in alte Verhaltensmuster sei bei psychischer Belastung hoch. Die massive psychische Problematik rechtfertige einen Abzug von 20 % vom Invalideneinkommen. Es resultiere so ein Invaliditätsgrad von gerundet 62 % und somit ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1). In der Duplik vom 12. Dezember 2013 liess sie ergänzen, die häufigen und teilweise längeren Hospitalisationen sowie die erneute Hospitalisation ab Juli 2013 während einer Dauer von mehr als fünf Monaten bewiesen, dass die Annahme einer 80%igen Arbeitsfähigkeit durch Dr. A.___ im Rahmen einer Langzeitbeobachtung nicht zutreffe. Es sei von einer maximal 50%igen Arbeitsfähigkeit und für die Zeit ab dem 2. Juli 2013 bis auf Weiteres von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Eventualiter sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen (Urk. 28).
3. Um zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verbessert hat und ob die Aufhebung der Invalidenrente zu Recht erfolgte, ist der Gesundheitszustand im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2012 (Urk. 2) mit demjenigen im Zeitpunkt der Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 13/83) zu vergleichen. Dabei ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin selbst ebenfalls von einer Verbesserung ausging, da sie in der Beschwerde eine Dreiviertelsrente beantragen liess, was gegenüber der bisherigen ganzen Rente einer Reduktion entspricht (Urk. 1).
4.
4.1 Die ursprüngliche Verfügung vom 10. Dezember 2007 (Urk. 13/83) beruhte im Wesentlichen auf dem Gutachten von Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Juni 2007 (Urk. 13/70). Dr. G.___ diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeit vom Borderline-Typus (ICD-10 F60.31), eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.0) seit der Pubertät, eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) sowie eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (ICD-10 F19.20). Die in der H.___ gestellte Diagnose einer seit Kindheit bestehenden einfachen Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung konnte Dr. G.___ nicht zwingend bestätigen, allerdings fanden alle Untersuchungen unter Behandlung mit Ritalin und Concerta statt, welche die Aufmerksamkeitsstörung positiv hätten beeinflussen können. Dr. G.___ führte aus, die Versicherte sei während des Untersuchungszeitraums von Mai 2006 bis Februar 2007 zu 100 % arbeitsfähig gewesen im Rahmen zweier Tätigkeiten als Praktikantin in Einrichtungen zur Betreuung von Kleinkindern. Eine Tätigkeit in der freien Wirtschaft sei angesichts des gesamten Verlaufs und der langsamen Stabilisierung in relativ geschütztem Rahmen noch nicht zumutbar. Eine stärkere berufliche und insbesondere auch psychische Belastung, wie sie in der freien Wirtschaft zu erwarten sei, stelle ein hohes Rückfallrisiko dar.
4.2 Für die revisionsweise Abklärung des Gesundheitszustands veranlasste die IV-Stelle bei Dr. A.___ ein psychiatrisches Gutachten, welches am 2. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 13/128). Der Gutachter erhob folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/13):
- Borderline-Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.31) seit Adolesenz
- mit Impulsivität, Identitätsproblematik, instabiler Paarbeziehung
- mit dysfunktionaler Emotionsregulation durch Selbstverletzungen, Bulimie (ICD-10 F50.2), Zwängen, phasenweise exzessivem Alkoholkonsum zum Teil mit Heroin/Kokain (ICD-10 F19.1) und durch Promiskuität
- auf dem Boden einer persistierenden Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ICD-10 F90.0) mit Impulsivität, emotionalen Schwankungen, Hyperaktivität, Einschränkungen der Aufmerksamkeitsfokussierung, seit Kindheit
Zudem erhob er folgende Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 13/128/14):
- Status nach depressiven Episoden, zum Teil schwergradig
Dr. A.___ kam zum Schluss, dass ab Abschluss der beruflichen Massnahme langfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % ausgegangen werden müsse. Intermittierend sei zwar ein volles Arbeitspensum möglich, sehr wahrscheinlich aber nicht auf Dauer. Die Einschränkung ergebe sich aus der reduzierten psychischen Belastbarkeit, insbesondere bei zwischenmenschlichen Spannungen und Konflikten, sowie zusätzlichen Ausfällen durch dysfunktionelle Spannungsregulation. Die Tätigkeit als Fitnessinstruktorin sei optimal angepasst, da sie dem Bewegungsdrang der Versicherten entgegen komme, gewisse Abwechslung biete, aber zwischenmenschlich nicht allzu fordernd sei (Urk. 13/128/16).
4.3 Die behandelnden Ärzte und Psychologen vom F.___ erstellten am 28. Februar 2011 einen Bericht zuhanden der IV-Stelle. Die von ihnen gestellten Diagnosen decken sich im wesentlichen mit den Diagnosen im psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ vom 2. Mai 2011. Allerdings führten sie aus, die Versicherte sei lediglich zu 60 % arbeitsfähig. Dies begründeten sie damit, dass die verminderte Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, die Stimmungsschwankungen, die Impulsivität und der zeitweilig hohe Alkoholkonsum die Versicherte in ihrer Leistungsfähigkeit einschränkten. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Versicherte wieder zu 100 % arbeitsfähig werde, werde aufgrund der Chronifizierung als gering eingeschätzt. Ziel sei es, die 60%ige Arbeitsfähigkeit zu erhalten (Urk. 13/123/6-9).
4.4 Dr. med. I.___, Facharzt für Neurologie und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) hielt in seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 fest, das Gutachten von Dr. A.___ sei umfassend und einleuchtend, weshalb von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit seit dem Abschluss der Ausbildung zur Bewegungstherapeutin ausgegangen werden könne (Urk. 13/132/3).
4.5 Dem Austrittsbericht des C.___ vom 7. Juli 2011 lässt sich entnehmen, dass die Versicherte sich dort vom 19. Juni bis 4. Juli 2011 in Behandlung befunden hat. Sie sei dem C.___ durch das J.___ zugewiesen worden nach massiver Mischintoxikation in parasuizidaler Absicht. Im Verlaufe der Gespräche habe sich gezeigt, dass dieser Suizidversuch wohl im Rahmen einer krisenhaften Zuspitzung einer bestehenden emotionalen Instabilität zu werten sei (Urk. 13/143).
4.6 Die Versicherte liess durch ihre Vertreterin beim F.___, bei welchem sie sich in Behandlung befindet, eine Stellungnahme zum psychiatrischen Gutachten von Dr. A.___ einholen. Diese Stellungnahme von Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, und Dr. phil. klin. psych. L.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, erfolgte am 28. November 2011. Sie führten aus, die Versicherte sei nach eineinhalb Stunden nur schon in der Gutachtenssituation überfordert gewesen, was kein Zeichen für eine 80%ige Arbeitsfähigkeit darstelle. Weiter sei der diskontinuierliche Erwerbsverlauf zu berücksichtigen. Die Versicherte habe nur die Ausbildung als Bewegungspädagogin abgeschlossen, sei deutlich unterfordert und plane eine Kündigung. Es treffe nicht mehr zu, dass ihr die Arbeit gefalle, wie dies vier Monate zuvor noch der Fall gewesen sei. Die Versicherte habe Dr. A.___ nie gesagt, ihr Pensum betrage 80 %, was auch auf Dauer gut durchhaltbar sei. Sie müsse ihr Pensum von 60 % weiter reduzieren, wobei 40 bis 50 % angedacht seien. Die effektive Arbeitszeit habe 63,5 % betragen und es habe kein realisiertes Gesamtpensum inklusive Weg von 80 % vorgelegen. Zudem sei die Versicherte pro Monat ein bis drei Tage arbeitsunfähig im 60%igen Arbeitspensum. Die gegenwärtige an die Behinderung angepasste Tätigkeit sei als Arbeitsversuch zu werten und es sei Ende 2012 eine Neubewertung vorzunehmen. Sie sei auf dem freien Arbeitsmarkt auch in angepasster Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig und für den Arbeitsversuch zu 60 % arbeitsfähig. Es sei nicht nachvollziehbar, wie Dr. A.___ trotz korrekter Auflistung der Symptome zur Schlussfolgerung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit komme, ohne zu begründen, wie die verschiedenen Problembereiche soweit stabilisiert werden sollten, dass diese die Arbeitsfähigkeit nicht mehr einschränkten. Das Gutachten von Dr. G.___ sei in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit falsch wiedergegeben worden. Insgesamt sei im Gutachten von Dr. A.___ keineswegs nachvollziehbar, wie trotz der aufgelisteten Diagnosen und der genannten Multimorbidität bei jahrelangem chronischem Verlauf eine 80%ige Arbeitsfähigkeit resultieren solle. Es sei effektiv davon auszugehen, dass bei guter Arbeitsplatzsituation im Moment eine 60%ige Arbeitsfähigkeit aufrechterhalten werden könne (Urk. 13/145).
4.7 Dr. A.___ nahm in einem mit 9. Mai 2011 datierten Schreiben (richtiges Verfassungsdatum: sicherlich ein Zeitpunkt nach dem 28. November 2011) Stellung zur Kritik an seinem Gutachten. Er stellte sich auf den Standpunkt, es gebe keinen Beleg für eine Verschlechterung des Gesundheitszustands seit der Begutachtung. Der Suizidversuch und die Hospitalisierung im C.___ seien übliche Komplikationen einer Borderlinestörung. Eine 80%ige Arbeitstätigkeit sei, wenn keine Änderung des Gesundheitsschadens eintrete, auch mittel- und langfristig zumut- und durchhaltbar. Die erwähnten Arbeitsunfähigkeiten von einem bis drei Tagen pro Monat seien aus seiner Sicht unabhängig vom Ausmass des Pensums anzunehmen. Es sei ein Symptom des ADHS, dass die Versicherte bei der Begutachtung aufgestanden sei, und zeige keine Überforderung. In ihrer Tätigkeit sei sie ja erwünschtermassen ständig in Bewegung. Den diskontinuierlichen Erwerbsverlauf habe er berücksichtigt und er habe wiedergegeben, was die Versicherte gesagt habe, wobei sie dies auf dem Bildschirm habe mitverfolgen können. Es sei widersprüchlich, eine vollständige Arbeitsunfähigkeit anzunehmen, wenn die Versicherte doch in der Lage sei, eine Stelle als Fitnessinstruktorin auszuüben. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Arbeitsunfähigkeit umso grösser sei, je mehr Symptome und Diagnosen vorlägen, da nicht alle Störungen die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Er behandle selbst seit Jahren Borderline-Patienten, welche zum Teil trotz Selbstverletzungen und Suizidversuchen voll arbeitsfähig seien. Die Störung an sich spreche nicht gegen eine Arbeitsfähigkeit. Er finde in der Kritik an seinem Gutachten kaum triftige Argumente, welche seine Einschätzungen in Frage stellten, weshalb er an seinen im Gutachten vom 2. Mai 2011 getroffenen Einschätzungen festhalte (Urk. 13/147).
5.
5.1 Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung nahm Dr. A.___ eigene Abklärungen vor und erhob die Anamnese (aktuelle Situation, Lebensgeschichte, Krankheitsgeschichte). Gemäss dem Gutachten vom 2. Mai 2011 (Urk. 13/128) gab ihm die Versicherte an, im Januar 2011 habe sie insgesamt faktisch 100 % gearbeitet. Da die Dauer der erhöhten Belastung absehbar gewesen sei, habe sie durchgehalten. Aktuell sei das Pensum gut und auf Dauer durchhaltbar. Körperlich habe sie keine Beschwerden. Psychisch seien die Beschwerden schwankend und abhängig von der Beziehung, von der Medikamentencompliance, von der Arbeitssituation, vom Alkoholkonsum und von hormonellen Faktoren. Anlässlich der Untersuchung waren gemäss Dr. A.___ keine Auffassungsstörungen erkennbar. Die Versicherte habe zu gedanklichem Springen geneigt und es sei zwanghaftes Schlucken zu beobachten gewesen. Ausserdem sei sie motorisch unruhig gewesen, habe um sich geblickt und Gymnastikübungen auf dem Stuhl ausgeführt. Dr. A.___ hielt fest, insgesamt ergebe sich ein konstantes Bild bezüglich der anamnestischen Angaben, beobachtbarem Verhalten, objektiven Befunden und subjektiven Beschwerdeäusserungen. Aktuell liege keine Depression vor. Stimmungsschwankungen seien eher im Rahmen des ADHS, welches die Grundstörung sei, beziehungsweise reaktiv als Folge des dysfunktionalen Verhaltens aufgrund der Borderlinestörung zu erklären. Die Versicherte reguliere ihre erhöhten inneren Anspannungen durch Selbstverletzungen, Erbrechen, Essrestriktion, Zwänge, Tics, Cannabis, Alkohol, Kokain, Heroin, Streit und Promiskuität. Sie habe bereits viele Therapien absolviert, insbesondere auch eines der gut wirksamen Borderline-Programme mit einer Dialektisch-Behaviorale Therapie (DBT) und sich danach offenbar stabilisiert. Sie habe die Ausbildung zur Bewegungstherapeutin abschliessen können, arbeite relativ regelmässig, stehe in einer konstanten Therapie und lebe in einer Paarbeziehung (wenn auch in borderlinetypischem on-off). Gemessen am Tiefpunkt mit Magersucht und Heroinkonsum habe sie sich über die Jahre gut herausgearbeitet - insofern sei die Prognose nicht schlecht. Dr. A.___ begründete überzeugend und mit Verweis auf Testergebnisse, dass die Aufmerksamkeit und Konzentration der Beschwerdeführerin nicht beeinträchtigt war. Auch die Tatsache, dass die Versicherte unter Berücksichtigung von Nebentätigkeiten über mehrere Monate hinweg einem Gesamtpensum von mehr als 60 % nachging, spricht dafür, dass ihr das objektiv möglich war.
5.2 Die behandelnden Ärzte und Psychologen hielten in ihrem Bericht vom 28. Februar 2011 (Urk. 13/13/123/6-9) zwar die gleichen Diagnosen wie Dr. A.___ fest. Die Arbeitsfähigkeit ist gemäss diesem Bericht jedoch nur zu 60 % gegeben. Begründet wurde dies mit einer verminderten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsleistung, Stimmungsschwankungen, Impulsivität und zeitweise hohem Alkoholkonsum. Dieser Bericht vermag das Gutachten von Dr. A.___ nicht in Zweifel zu ziehen. Die Kritik am Gutachten vom 28. November 2011 wurde von Dr. K.___ und Dr. phil. klin. psych. L.___ vom F.___ verfasst, in welchem sich die Versicherte in Behandlung befindet (Urk. 13/145). Diese Kritik ist widersprüchlich, da sie einerseits von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgeht und andererseits davon, dass bei guter Arbeitsplatzsituation im Moment eine 60%ige Arbeitsfähigkeit erhalten werden könne. Insgesamt vermag dieser Bericht nicht zu überzeugen und das schlüssige Gutachten von Dr. A.___ nicht zu entkräften, zumal die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte, behandelnde Ärzte sowie Institutionen, in welchen Versicherte behandelt wurden oder noch werden, mitunter in durchaus nachvollziehbarer Weise im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Das Bundesgericht hat infolge dieses Umstandes unter anderem entschieden, dass im Streitfall eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärztinnen und Ärzte kaum je in Frage kommt (BGE 135 V 465 E. 4.5 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 8C_160/2012 vom 13. Juni 2012, insbesondere Erwägung 3.1.2, mit Hinweisen). Aus demselben Grund kommt der Kritik des die Beschwerdeführerin behandelnden F.___ aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine massgebende Beweiskraft zu (BGE 125 V 351 E. 3a/cc mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 6.2.1), zumal die Kritik in der entscheidenden Frage nach der verbliebenen Arbeitsfähigkeit widersprüchlich ist, ihr Dr. A.___ mit sachlichen, einleuchtenden Argumenten entgegengetreten ist (Urk. 13/147) und sein Gutachten durchwegs überzeugt.
5.3 Der stationäre Klinikaufenthalt vom 19. Juni bis 4. Juli 2011 ändert daran nichts. Es handelte sich um eine verhältnismässig kurze Hospitalisation. Im Austrittsbericht vom 7. Juli 2011 (Urk. 13/143) wurde festgehalten, dass die Versicherte bei ihrem Eintrittsgespräch ruhig und kooperativ gewesen sei. Sie habe berichtet, sie habe unter der ambulanten Therapie eine gute Stabilität erreicht und arbeite seit längerer Zeit als Fitnessinstruktorin. Sie sei bei der Aufnahme bewusstseinsklar, die Aufmerksamkeit, Konzentration und Merkfähigkeit seien unauffällig und der Gedankengang sei kohärent gewesen. Im Affekt sei sie leicht gedrückt, leicht ängstlich, etwas affektlabil und ratlos gewesen. Psychomotorisch sei sie unruhig gewesen und es habe eine leichte Antriebsminderung vorgelegen. Sie habe sich glaubhaft vor handlungsrelevanter Suizidalität distanziert. Bei Austritt sei sie einverstanden gewesen, die intakte und stützende Psychotherapie im F.___ weiterzuführen. Zur Arbeitsfähigkeit äusserte sich der Austrittsbericht nicht, bezüglich Diagnosen enthält er nichts Neues. Es ist Dr. A.___ zuzustimmen, dass diese relativ kurz andauernde Verschlechterung nichts an den in seinem Gutachten getroffenen Schlussfolgerungen zu ändern vermag.
5.4 Was die von der Beschwerdeführerin mit der Replik sowie nach der Replik eingereichten ärztlichen Berichte betrifft, so enthalten diese Hinweise darauf, dass sich die gesundheitliche Situation seit dem Verfügungszeitpunkt (26. Januar 2012, Urk. 2) möglicherweise verschlechtert haben könnte. Es ist von einer depressiven Episode, gegenwärtig leichte Episode, und von einer Schmerzthematik die Rede, wobei Kopfschmerzen sowie Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich genannt werden. Unter anderem wird auch erwähnt, dass die Versicherte von Juni 2011 an eine längere stabile Phase gehabt und bis Juni 2013 zu 60 % als Fitnessinstruktorin gearbeitet habe. Seit Sommer 2013 sei die Versicherte zu 100 % arbeitsunfähig, wobei die Arbeitsfähigkeit ab Frühling 2014 schrittweise auf höchstens 50 % erhöht werden könne (Urk. 29/1, Urk. 29/2, Urk. 33, Urk. 35, Urk. 37). Diese allenfalls erst ab Juli 2013, also rund eineinhalb Jahre nach dem Verfügungszeitpunkt, eingetretene Verschlechterung sowie die neu hinzugetretenen gesundheitlichen Beschwerden können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ die gesundheitlichen Beschwerden sowie die Arbeitsfähigkeit der Versicherten überzeugend festhält und schlüssig begründet. Da es im Übrigen auch den rechtsprechungsgemässen Anforderungen entspricht, ist von einer Arbeitsfähigkeit von 80 % für die angepasste Tätigkeit als Bewegungstherapeutin auszugehen.
6.
6.1 Zu prüfen bleiben die erwerblichen Auswirkungen der psychischen Einschränkungen, welche im Gutachten von Dr. A.___ festgehalten wurden. Grundsätzlich ist das Valideneinkommen rechtsprechungsgemäss anhand des zuletzt erzielten Lohns zu bestimmen. Da die Versicherte nie ein konstantes Valideneinkommen erzielt hatte und es sich bei der Grundstörung ADHS um ein Geburtsgebrechen handelt, stellte die IV-Stelle auf das durchschnittliche Jahreseinkommen für Frauen ab 30 Jahren ab, welches mit Fr. 76‘000.-- festgehalten wurde. Das Abstellen auf diesen Wert wurde von der Versicherten zu Recht nicht in Frage gestellt.
6.2 Bei der Berechnung des Invalideneinkommens hat die IV-Stelle auf die vom Bundesamt für Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung 2008 (LSE), Tabelle TA7, Ziff. 38 (Kultur, Information, Unterhaltung, Sport und Freizeit) im Anforderungsniveau 3 abgestellt (Frauen, Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt). Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit im massgeblichen Jahr 2011 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft Das Magazin für Wirtschaftspolitik 4-2014, S. 90, Tabelle B 9.2, betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Bereich Kunst, Unterhaltung und Erholung) sowie der Differenz vom Nominallohnindex bei Frauen im Jahr 2008 von 2499 Punkten zum Nominallohnindex im Jahr 2011 von 2604 Punkten (Die Volkswirtschaft, a.a.O., Tabelle B 10.3, Nominal- und Reallohnindex, 1939 = 100) ergibt sich damit für das Jahr 2011 bei der Annahme eines 80%igen Arbeitspensums ein Einkommen von rund Fr. 58‘010.-- (Fr. 5’576.-- x 12 : 40 x 41,6 x : 2499 x 2604 x 0,8), was mit dem von der IV-Stelle berechneten Jahresverdienst von Fr. 58'097.22 praktisch übereinstimmt (Urk. 2 S. 2).
Ist mit Dr. A.___ davon auszugehen, dass die Versicherte in einem 80%-Pensum weiterhin ihrer Tätigkeit als Bewegungspädagogin nachgehen kann, so verbleibt kein Raum für einen behinderungsbedingten Abzug mit der Begründung, die Beschwerdeführerin sei in der freien Wirtschaft auf eine beschützende Umgebung angewiesen. Denn es stellt praxisgemäss kein anerkanntes eigenständiges Abzugskriterium dar, wenn eine versicherte Person auf das Entgegenkommen eines verständnisvollen Arbeitgebers angewiesen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8, Urteil 8C_91/2013 vom 22. August 2013 E. 3.3.4). Dasselbe gilt für ein möglicherweise höheres Risiko, aus krankheitsbedingten Gründen der Arbeit fernbleiben zu müssen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_176/2012 vom 3. September 2012 E. 8 am Ende).
Demgegenüber kann sich allenfalls ein (zusätzlicher) Abzug vom Tabellenlohn auch auf einem sogenannt ausgeglichenen Arbeitsmarkt - unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen, die personen- oder arbeitsplatzbezogen sein können – rechtfertigen, wenn kein genügend breites Spektrum an zumutbaren Verweisungstätigkeiten mehr besteht (Urteil des Bundesgerichts 9C_796/2013 vom 28. Januar 2014 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Diese Situation liegt jedoch im konkreten Fall hinsichtlich der Versicherten nicht vor, weshalb die IV-Stelle zu Recht keinen Abzug vom berechneten Tabellenlohn vorgenommen hat.
Die von der Versicherten genannte Tatsache könnte in Übrigen ohnehin nur mit einem behinderungsbedingten Abzug vom Tabellenlohn in der Höhe von maximal 10 % berücksichtigt werden. Unter Berücksichtigung eines solchen Abzuges resultierte ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 52‘209.--, eine Erwerbseinbusse von Fr. 23‘791.-- und ein Invaliditätsgrad von gerundet 31 %, was ebenfalls keinen Anspruch auf eine Invalidenrente verschaffen würde.
Die Auszahlung der Invalidenrente ist somit mit der Verfügung vom 26. Januar 2012 zu Recht auf Ende des folgenden Monats eingestellt worden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten im Sinne von Erwägung 5.4 oben sind die Akten nach Eintritt der Rechtskraft an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
7.
7.1 Da es um Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe (Art. 69 Abs. 1bis IVG) auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, dies unter Hinweis auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer).
7.2 Der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Fleisch, steht bei diesem Verfahrensausgang eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zu. Mit Honorarnote vom 28. April 2014 machte sie einen Aufwand von 13 Stunden und 50 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 107.-- geltend (Urk. 46). Dieser Aufwand ist dem Umfang und der Schwierigkeit der Sache angemessen. Die Entschädigung beläuft sich unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- auf Fr. 3‘103.60 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Akten werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Prüfung des Rentenanspruchs unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Versicherten im Sinne von Erwägung 5.4 überwiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
4. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Christine Fleisch, Zürich, wird mit Fr. 3’103.60 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
5. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Oster, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
SpitzNaef