Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00272
IV.2012.00272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hartmann


Urteil vom 28. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Grimmer
Peyer Partner Rechtsanwälte
Löwenstrasse 17, Postfach 2217, 8021 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1959 geborene X.___ hat vier Kinder (geboren 1991, 1996, 1997, 1997) und ist seit 1991 als Hausfrau tätig (Urk. 7/4, Urk. 7/54 S. 5 f., Urk. 7/76 S. 2). Sie leidet insbesondere an Meningeomen, Kopf-, Arm-, Nacken-, Rücken- und Magenbeschwerden, an Erschöpfungszuständen sowie an psychischen Beschwerden (Urk. 7/1 S. 25 ff., Urk. 7/54 S. 4 und S. 11, Urk. 7/55 S. 4, S. 6 ff., Urk. 7/58 S. 2, Urk. 7/70 S. 19 f., S. 30 f. und S. 68 f, Urk. 7/76 S. 1 f.).
         Am 16. Februar 2006 meldete sich die Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/4). In der Folge klärte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), die medizinischen Verhältnisse ab und holte den Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2006 ein (Urk. 7/16). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Vorbescheid vom 4. Juli 2006, Urk. 7/10) sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 12. Oktober 2006 eine halbe Rente mit Wirkung ab 1. Juli 2006 bei einem Invaliditätsgrad von 53 % zu (Urk. 7/19, Urk. 7/25). Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. November 2006 (Urk. 7/27 S. 3 ff.) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. November 2007 in dem Sinne gut, als es die Sache zur ergänzenden Abklärung hinsichtlich der Qualifikation der Versicherten als (Teil-)Erwerbstätige oder Hausfrau und hinsichtlich der medizinischen Sachlage an die IV-Stelle zurückwies (Urk. 7/32 S. 10; Prozess Nr. IV.2006.00992).
1.2     Die IV-Stelle nahm in der Folge weitere Abklärungen vor. Sie holte unter anderem das Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Neurologie, vom 29. September 2008 (Urk. 7/54), das Gutachten der Z.___ vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/70) und den Abklärungsbericht vom 6. Juli 2011 (Erhebung vom 11. Juni 2009; Urk. 7/76) ein. Mit Vorbescheid vom 6. Juli 2011 kündigte die IV-Stelle gestützt darauf die Ausrichtung einer befristeten ganzen Rente vom 1. Juli 2006 bis 31. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von insgesamt 76,3 % ab Juli 2005, von 81 % ab August 2007 und von 27 % ab Januar 2008 an (Urk. 7/80). Dagegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 4. August 2011 (Urk. 7/84), ergänzt mit Schreiben vom 13. Oktober 2011 (Urk. 7/92), Einwand. Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 sprach die IV-Stelle der Versicherten die befristete ganze Rente wie angekündigt zu (Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 2. Februar 2012 erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. März 2012 Beschwerde und beantragte, es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu erbringen und es sei ihr ab 1. April 2008 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter seien berufliche Massnahmen durchzuführen (Urk. 1 S. 2). Mit der Beschwerde reichte sie unter anderem den Bericht von Dr. med. A.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 3. Februar 2012 ein (Urk. 3/5). In prozessualer Hinsicht stellte die Beschwerdeführerin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters in der Person von Rechtsanwalt Michael Grimmer (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort vom 13. April 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 23. April 2012 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Michael Grimmer als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (Urk. 9 S. 2). Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 reichte die Beschwerdeführerin den Bericht von Dr. med. C.___, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 20. März 2012 (Urk. 12) ein. Ihren Eventualantrag änderte sie dahingehend, dass sie für ein interdisziplinäres Arbeitsassessment im Sinne der Empfehlung von Dr. C.___ aufzubieten sei und subeventualiter berufliche Eingliederungsmassnahmen durchzuführen seien (Urk. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 30. Mai 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 15).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision und am 1. Dezember 2012 die im Zuge der IV-Revision 6a revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 E. 1, 126 V 136 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Die angefochtene Verfügung ist am 2. Februar 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 und der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Dezember 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision respektive ab dem 1. Januar 2012 der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision und die IV-Revision 6a hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht haben, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2012 geltenden Fassung zitiert.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
2.2     Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
         Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.4     Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.      
3.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung gestützt auf das in Nachachtung des Urteils des hiesigen Gerichts eingeholten Z.___-Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/70) und den Abklärungsbericht vom 6. Juli 2011 (Abklärung vom 11. Juni 2009; Urk. 7/76) auf den Standpunkt, es sei im Gesundheitsfall bei der Beschwerdeführerin bezüglich der Statusfrage von einer 50%igen Erwerbstätigkeit ab März 2001 und von einer 60%igen Erwerbstätigkeit ab August 2007 (richtig: März 2007) auszugehen. Vom Beginn der Gamma-Knife-Behandlung am 14. Juli 2005 bis Ende 2007 habe eine 100%ige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit bestanden. Seit Januar 2008 sei die Beschwerdeführerin in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 60 % arbeitsfähig. Das restliche Pensum von 50 % respektive ab August 2007 (richtig: März 2007) von 40 % entfalle auf den Aufgabenbereich. Darin sei sie zu 52,7 % eingeschränkt (Urk. 2 S. 5 ff.).
3.2     Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, sie wäre bei voller Gesundheit bereits ab Januar 2008 zu 100 % erwerbstätig. Ausserdem sei entgegen der medizinischen Einschätzung der Z.___-Gutachter keine Besserung ihres Gesundheitszustandes eingetreten. Im Gegenteil seien damals zunehmend zervikale respektive zervikoradikuläre Symptome aufgetreten, welche ihre Beschwerden verstärkt hätten. Es bestehe nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit. Dies werde durch die Berichte von Dr. A.___ und Dr. C.___ bestätigt. Aber selbst wenn der Einschätzung der Z.___-Gutachter gefolgt würde, wäre angesichts der Einschränkungen und der persönlichen Umstände fraglich, ob sie das verbleibende Leistungsvermögen auf dem freien Arbeitsmarkt überhaupt verwerten könnte. Die gegebenenfalls verbleibenden Erwerbsmöglichkeiten wären jedenfalls mittels beruflicher Eingliederungsmassnahmen zu prüfen (Urk. 1 S. 5 ff.).
3.3     Strittig ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab 2008. Vorab ist im Folgenden zu klären, in welchem Pensum die Beschwerdeführerin bei voller Gesundheit ab 2008 erwerbstätig gewesen wäre (sogenannte Statusfrage). Der Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) bildet dabei rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 122 V 77 E. 2b, Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2, je mit Hinweis).

4.
4.1     Die Beschwerdegegnerin stellte bezüglich der Statusfrage auf die Einschätzung der Abklärungsperson gemäss dem Abklärungsbericht vom 6. Juli 2011 (Urk. 7/76) ab. Danach sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall ab dem 10. Altersjahr ihrer beiden jüngsten Kinder (Zwillinge) im März 2007 eine 60%ige Erwerbstätigkeit ausgeübt hätte. Dies entspreche den Angaben der Beschwerdeführerin gemäss dem Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2006 (Urk. 7/76 S. 4). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, eine Aufstockung des Pensums auf 100 % ab Januar 2008 sei durchaus realistisch. Denn gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) wäre eine Erhöhung auf 80 % anzunehmen, sobald das jüngste Kind die Oberstufe besuche. Sie wäre zudem Anfang 2005 bereits seit fünf Jahren berufstätig (Urk. 1 S. 6).
4.2     Bei der Erhebung vom 8. Mai 2006 hatte die Beschwerdeführerin gemäss dem Bericht vom 25. September 2006 angegeben, obwohl sie seit 1991 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen war, würde sie bei Gesundheit aus finanziellen Gründen zirka 3 Tage pro Woche arbeiten. Sie habe immer gerne gearbeitet und die Abwechslung im Alltag sowie die sozialen Kontakte seien ihr wichtig. Bei guter Unterbringung ihrer Kinder (Hort etc.) hätte sie nach der Trennung von ihrem Lebenspartner vor zirka zwei bis drei Jahren eine Erwerbstätigkeit in diesem Umfang aufgenommen (Urk. 7/16 S. 3). Anlässlich der Erhebung vom 11. Juni 2009 erklärte sie, sie würde im Gesundheitsfall tagsüber, wenn die Kinder in der Schule seien, arbeiten. Die Kinderbetreuung würde über den Kinderhort respektive die Kinderkrippe erfolgen (Bericht vom 6. Juli 2011; Urk. 7/76 S. 3). Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse erklärte sie, die Väter der Kinder hätten selbst finanziell schlecht dagestanden, weshalb sie teilweise auf Unterhaltsbeiträge verzichtet habe. Sie habe vom Sozialamt unterstützt werden müssen (Urk. 7/76 S. 2).
4.3     In der hier relevanten Zeit im Januar 2008 waren die Zwillinge 10 Jahre und ihre älteren Geschwister 11 und 16 Jahre alt. Bei Erlass der angefochtenen Verfügung im Februar 2012 waren die jüngsten zwei Kinder 14 Jahre und wurden im März 2012 15 Jahre alt. Angesichts der Aussage der Beschwerdeführerin bei der ersten Erhebung zur Erwerbstätigkeit, ihrer stets ungenügenden finanziellen Mittel sowie der Anzahl und des Alters ihrer vier Kinder, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einer 60%igen Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin ab März 2007 ausging. Praxisgemäss sind die erstmalig gemachten Aussagen zur hypothetischen Frage der Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall stärker zu gewichten als spätere, anderslautende Erklärungen, welche von Überlegungen sozialversicherungsrechtlicher Natur beeinflusst sein können (Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E. 2.3). Dies gilt hier umso mehr, als die Behauptung einer 100%igen Erwerbstätigkeit ab Januar 2008 im Gesundheitsfall erst vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht wurde. Zwar ist eine Aufstockung des Pensums mit dem Älterwerden der Kinder nicht unwahrscheinlich. Da es jedoch vier Kinder und davon drei in ähnlichem Alter zu betreuen galt und sich auch der Haushalt entsprechend aufwändiger gestaltete, ist eine Aufstockung des Erwerbspensums im Gesundheitsfall auf 100 % selbst bei den knappen finanziellen Verhältnissen jedenfalls in dem hier zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) nicht überwiegend wahrscheinlich. Es ist somit für den fraglichen Zeitraum von Januar 2008 bis Februar 2012 von einem Fortbestand des hypothetischen Umfangs der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall von 60 % auszugehen.

5.       Im Aufgabenbereich ist die Beschwerdeführerin unstrittig zu 52,7 % eingeschränkt (vgl. Haushaltsabklärungsbericht vom 25. September 2006, Urk. 7/16 S. 7). Bei einem 40%igen Pensum im Aufgabenbereich (ab März 2007) resultiert eine Behinderung von 21,08 %.

6.
6.1    
6.1.1   Zur Ermittlung der Einschränkung im Erwerbsbereich ist von der medizinischen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdegegnerin folgte hierzu der Beurteilung der Z.___-Gutachter gemäss dem Gutachten vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/70). Die Beschwerdeführerin wurde von den Z.___-Gutachtern am 22. und 23. November 2010 fachärztlich internistisch, neurologisch, psychiatrisch und rheumatologisch untersucht (Urk. 7/70 S. 2).
6.1.2   Sie gab in den Untersuchungen gegenüber den Z.___-Gutachtern bezüglich ihrer Beschwerden an, sie leide seit Jahren an Migräne mit linksseitigen starken Kopfschmerzen mit begleitender Licht- und Lärmempfindlichkeit sowie Erbrechen, welche bis zu einer Woche dauern könnten und aktuell zirka ein- bis zweimal (Urk. 7/70 S. 88; respektive zwei- bis dreimal, Urk. 7/70 S. 68) auftreten würden. Nachdem die Kopfschmerzstärke zugenommen und der Kopfschmerzcharakter sich verändert hätten sowie neue Begleitsymptome wie Schwindel, Vergesslichkeit, Konzentrationsschwierigkeiten, episodenhafter Sprachabbruch, kurze Bewusstseinslücken hinzugetreten seien, seien im Jahr 2005 Meningeome (= gutartiger Hirntumor) entdeckt und mittels Gamma-Knife-Bestrahlung behandelt worden. Die Schwindelbeschwerden hätten allerdings schon bestanden, bevor sie Kinder gehabt habe. Es sei schon mehrfach zu Stürzen gekommen; einmal habe sie sich im Rahmen eines Sturzes eine Fraktur des kleinen Fingers zugezogen. Die Meningeome seien stabil, aber sie habe weiterhin diffuse Kopfschmerzen, eigentlich täglich, zusätzlich migräneartige einseitige Kopfschmerzen. Ausserdem leide sie an Müdigkeit. Anschliessend an die Gamma-Knife-Behandlung sei sie während sechs Monaten mit antiepileptischen Medikamenten behandelt worden. Vor einem Jahr (2009) habe man wieder mit einer antiepileptischen Therapie begonnen. Der letzte epileptische Anfall habe sich vor zwei bis drei Monaten ereignet. Es sei beim Autofahren auch mehrfach zu plötzlichen Gedächtnislücken gekommen, zeitweise jeden zweiten Tag.
         Seit zirka fünf Jahren habe sie intermittierend lumbale Beschwerden. Im Jahr 2007 habe sie einen starken Schmerz im unteren Rücken verspürt und sich damals kaum bücken oder aufrichten können. Sie habe eine Kortisonspritze erhalten und während zirka einem Jahr eine Therapie besucht. Danach sei der Zustand wieder wie vorher gewesen. Wenige Tage vor der Begutachtung („letzten Mittwoch“) sei ihr beim Erledigen des Haushalts wieder ein Schmerz im Kreuz und über das Gesäss rechtsseitig mit Ausstrahlung in das rechte Bein eingefahren. Sie habe vom Hausarzt eine Spritze erhalten und habe sich vor Ort in D.___ auf die Notfallstation des D.___ begeben, da sie sich kaum habe bewegen können. Derzeit habe sie sehr starke Schmerzen im Kreuz. Sie habe Mühe, länger zu sitzen, zu stehen oder sich zu bewegen. Manchmal verspüre sie Kribbelparästhesien in den Zehen rechts mit einem Verhärtungs- und Verkrampfungsgefühl. Zirka im Jahr 2008 habe sie eine einschiessende Blockade im Nacken gehabt mit Nackenschmerzen linksseitig mit Ausstrahlung in die linke Hand. Man habe eine Diskushernie festgestellt und eine Operation diskutiert, wegen Lähmungsgefahr aber nicht vorgenommen. Während eines Jahres habe sie eine Physiotherapie besucht, wodurch die Beschwerden gebessert hätten, aber nicht verschwunden seien.
         Die Medikamente hätten zu Nebenwirkungen im Magen geführt. Sie habe schon Blut erbrochen (zirka 2009). Es sei eine Gastroskopie gemacht worden. Sie habe häufig einen Druck und Schmerzen auf dem Magen mit Brennen.
         Eigentlich sei der ganze Körper schmerzhaft, sie fühle sich wie eine alte Frau. Es schmerze selbst in den Händen und in den Füssen. Sie könne sich schlecht konzentrieren und sei durchgängig traurig und niedergeschlagen. Auch der Schlaf und der Appetit seien gestört. Ausserdem habe sie immer Suizidgedanken im Kopf. Dies könne sie jedoch wegen der Kinder niemals tun. Auf Drängen des Jugendamtes habe sie sich von zirka 1995 bis 2000 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, begeben und über einige Jahre Antidepressiva eingenommen. Sie sei seither bis heute immer deprimiert. Ungefähr im Jahr 2008 habe sie ihren Psychiater Dr. E.___ erneut aufgesucht, da sie während zwei bis drei Monaten viel Alkohol getrunken habe. Er habe ihr Medikamente gegeben, dadurch sei sie vom Alkohol schnell losgekommen. Im Sommer 2010 habe sie die Therapie wieder beendet. Wegen der Schmerzen sei es ihr unmöglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Sie könne ja im Haushalt kaum etwas tun (Urk. 7/70 S. 20, S. 68 f., S. 79 f. und S. 88 f.).
6.1.3   Die Z.___-Gutachter setzten sich mit diesen geklagten Beschwerden sowohl in den fachärztlichen Teilgutachten als auch in der interdisziplinären Begutachtung umfassend auseinander. Sie kamen zum Schluss, es lägen bei der Beschwerdeführerin verschiedene, sich gegenseitig überlappende und teilweise schwer voneinander abgrenzbare Problemkreise vor (Urk. 7/70 S. 35).
         Im Einzelnen führten die Z.___-Gutachter in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung des Gutachtens vom 31. Dezember 2010 dazu aus: Die Diagnosen eines generalisierten chronischen unspezifischen Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2) respektive einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) bei der Diagnose einer Akzentuierung von histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73) gingen den zeitlich später (nämlich ab 2005) diagnostizierten spezifischeren Störungen voraus und bildeten deren Hintergrund. Diese primären Diagnosen seien zwar im Verlauf immer wieder anders etikettiert worden (etwa als Fibromyalgie oder als Depression [vgl. Bericht des F.___ vom 28. Februar 2000, Urk. 7/1 S. 8 f.]). Es sei jedoch davon auszugehen, dass sie vor allem Ausdruck der sozialen Situation seien und die Beschwerdeführerin trotz allem durchaus in der Lage gewesen sei, ihr Leben zu meistern und auch neue Beziehungen einzugehen sowie Kinder zu bekommen und für diese auch zu sorgen. Für die Zeit vor der Rentenanmeldung (Februar 2006, Urk. 7/4) respektive der Diagnose der Meningeome (im 2005; Urk. 7/Urk. 7/70 S. 33) sei eine eigentliche Depression im Sinne einer schweren Komorbidität nicht belegt und es sei nicht davon auszugehen, dass eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit medizinisch begründet werden könne (Urk. 7/70 S. 35 f.).
         Die generalisierte Schmerzstörung sei auch im späteren Verlauf nach Auftreten der ab 2005 gestellten spezifischen Diagnosen der Meningeome mit symptomatisch epileptischen Vorfällen und (ab 2007) zur zervikalen sowie lumbalen Symptomatik weiterhin relevant und in der klinischen Untersuchung unübersehbar. Es hätten sich in der körperlichen Untersuchung ein demonstratives Verhalten, Inkonsistenzen und eine erhebliche Selbstlimitierung gezeigt, wobei der Leidensdruck nur partiell spürbar geworden sei. Die als hochgradig geklagten Schmerzen und Einschränkungen hätten mit der während des Interviews völlig freien Kopfbewegung und der sonstigen guten allgemeinen Beweglichkeit kontrastiert. Auch seien die an der Halswirbelsäule (HWS) und an der Lendenwirbelsäule (LWS) klinisch zu erhebenden Befunde in ihrem Ausmass kaum geeignet, die geklagten Beschwerden in dieser Fülle zu produzieren. Es sei davon auszugehen, dass neben den spezifischen Schmerzanteilen, die durch organisch fassbare Befunde teilweise erklärbar seien, was insbesondere auch aus den neurologischen und rheumatologischen Teilgutachten (vom 22. November 2010, Urk. 7/70 S. 87 ff., und vom 23. November 2011, Urk. 7/70 S. 76 ff.) hervorgehe, eine erhebliche funktionelle Überlagerung vorhanden sei. Diese sei psychiatrisch mit folgenden Diagnosen zu fassen: rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte oder mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0 oder F33.1); chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41); Akzentuierung von histrionischen Persönlichkeitszügen (ICD-10 Z73). Zusammen mit den schon immer bestehenden psychosozialen Belastungsfaktoren sei - neu gegenüber der Situation der Jahre 2005 und 2006 - ab zirka 2007/2008 von einer Kumulation somatisch begründeter Beschwerden und Einschränkungen (zervikal, lumbal) und der psychischen Probleme auszugehen. Dies habe zur Ausbildung einer leicht bis mittelgradig ausgeprägten depressiven Störung geführt, welche ihrerseits die Copingfähigkeiten wieder herabsetze. Dadurch sei die Arbeitsfähigkeit um 40 % eingeschränkt (Urk. 7/70 S. 39 f.). Weiter wurde die Problematik der psychischen Überlagerung mit teilweise bewusstseinsnaher wenn auch leichter Aggravation vor dem Hintergrund akzentuierter Persönlichkeitszüge und kultureller Unterschiede in der Ausdrucksweise im psychiatrischen Teilgutachten von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde, und von PD Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und für Neurologie, vom 24. November 2010 erläutert (Urk. 7/70 S. 71 ff.).
         In Bezug auf die einzelnen spezifischen Beschwerdebilder führten die Z.___-Gutachter aus (Urk. 7/70 S. 36 ff.): Aktuell entsprächen die geschilderten Kopfbeschwerden am ehesten einer chronischen Migräne, auf deren Hintergrund eine zusätzliche meningeom-assoziierte Kopfschmerzkomponente nicht sicher abzugrenzen sei. Die von Dr. Y.___ (gemäss dem Gutachten vom 29. September 2008 als Verdachtsdiagnose; Urk. 7/54 S. 11) postulierten Kopfschmerzen bei chronischem Analgetikaüberkonsum könne zum jetzigen Zeitpunkt (November 2010) eher nicht gestützt werden. Eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich aus neurologischer Sicht aufgrund des Verdachts auf Epilepsie. Und zwar dürfe mindestens bis zur Klärung der Anfallshäufigkeit durch einen Neurologen und der Optimierung der antiepileptischen Therapie keine Erwerbstätigkeit mit Autofahren und Fremd- oder Selbstgefährdung ausgeübt werden. Für die sehr unspezifisch beschriebene Schwindelsymptomatik habe sich in der aktuellen klinisch-neurologischen Untersuchung kein eindeutiges Korrelat gefunden. Rein aufgrund der Kopfschmerzen und der Folgen der Bestrahlung im Jahr 2005 respektive der Meningeome (bei jahrelanger Grössenkonstanz) habe indes vor respektive längere Zeit nach der Diagnosestellung und der Bestrahlung keine wesentliche Reduktion der Arbeitsfähigkeit bestanden. Es sei davon auszugehen, dass bei Behandlung der Kopfschmerzen keine relevante Einschränkung resultiere. Es habe sich bereits damals die vorbestehende generalisierte Schmerzstörung weiterhin manifestiert und die allfälligen spezifischen Beschwerden der Meningeome deutlich überlagert. Vor allem der Langzeitverlauf lege nahe, dass die Gamma-Knife-Behandlung vermutlich keine gravierende Zäsur in Bezug auf die Symptomatik (weder positiv noch negativ) darstelle. Bei damals fehlenden weiteren Diagnosen (insbesondere der später hinzukommenden Zervikalgie und Lumbalgie) und bei damals im Sinne einer Komorbidität nicht nachgewiesener Depression sei davon auszugehen, dass spätestens sechs Monate nach der Bestrahlung diesbezüglich keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit mehr ausgewiesen gewesen sei (Urk. 7/70 S. 36 f.). Ab der Bestrahlung Mitte Juli 2005 während maximal 6 Monaten bestehe insofern eine zirka 50%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Danach sei vorerst eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren, wobei letztlich - unter Vorbehalt der qualitativen Einschränkung durch die Epilepsie - die Einschätzung gemäss dem Gutachten von Dr. Y.___ vom 29. September 2008 (Urk. 7/54) weiterhin massgeblich sei (Urk. 7/70 S. 41).
         Ab zirka 2007 habe sich mit Ausbildung zunächst eines lumbalen und ab zirka 2008 eines zervikalen Schmerzsyndroms eine neue Situation ergeben (Urk. 7/70 S. 37). In der Magnetresonanztomographie (MRT) der LWS vom Juli 2007 seien leichtgradige degenerative Veränderungen ohne abgrenzbare Diskushernie und ohne neurale Kompression dargestellt. Eine Facettengelenksinfiltration L4/5 beidseits mit Depotsteroiden habe zu einer Schmerzreduktion über etwa ein Jahr geführt. Die am 17. Oktober 2010 erneut eingetretene Exazerbation der lumbalen Rückenschmerzen, dieses Mal rechtsbetont, seien offenbar ohne äusseres Ereignis aufgetreten. In der Notfalluntersuchung des D.___ hätten neurologische Ausfälle ausgeschlossen werden können. Es sei hier diagnostisch von einem chronischen Lumbovertebralsyndrom beidseits (ICD-10 M54.5) mit einerseits akutem lumbovertebralem Schmerzsyndrom am 17. November 2010 (ICD-10 M54.5) mit pseudradikulärer Ausstrahlung ins rechte Bein und andererseits vorher schon bestehendem chronischem lumboradikulären Reiz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 links (ICD-10 M51.1) bei leichtgradigen degenerativen Veränderungen L3 - S1 ohne abgrenzbarer Diskushernie und ohne neuraler Kompression (MRT LWS 08/2007) auszugehen. Die Radikularität L5 lasse sich aktuell nur durch eine Reflexasymmetrie belegen. Die radiologischen Befunde würden nicht für eine relevante Kompromittierung neuronaler Strukturen sprechen (Urk. 7/70 S. 38 f.).
         Bezüglich der seit drei Jahren bestehenden chronischen Schmerzen im Nacken und im lateralen Halsbereich links mit diffuser Ausstrahlung in den ganzen linken Arm bis in die Hand und begleitet von Sensibilitätsstörungen sei aktuell die folgende Diagnose zu stellen: Chronisches Zervikovertebral-/Zervikobrachialsyndrom links (ICD-10 M54.2 und M53.1) mit diffuser Ausstrahlung in den linken Arm begleitet von Sensibilitätsstörungen, am ehesten pseudoradikulär bedingt, jedoch mit klinisch möglicher Reizsymptomatik C7 links ohne derzeit sicher objektivierbare klinisch-neurologische radikuläre Ausfälle bei degenerativen Veränderungen C5 bis C7, betont im Segment C6/7 mit linksbetonter Diskusprotrusion mit foraminaler Einengung linksbetont (MRT HWS 12/2009). Neurologisch könne aktuell - wie auch im Vorfeld - eine diffus angegebene Sensibilitätsstörung der linken Hand festgestellt werden, die zwar prinzipiell mit einem radikulären Reiz- und sensiblen Ausfallsyndrom C7 links zu vereinbaren wären, ohne dass dieses jedoch in der aktuellen Untersuchung durch objektivierbare Befunde wie zum Beispiel eine Abschwächung des Tricepsreflexes erhärtet werden könne. In der Konsensdiskussion sei klar geworden, dass zwar eine radikuläre Komponente zumindest intermittierend denkbar sei, dass eine solche aufgrund der Überlagerung des generalisierten Schmerzsyndroms, der unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin und der fehlenden sicheren Ausfälle aktuell nicht mit Sicherheit festgestellt werden könne. Diese Diagnose schränke die Belastbarkeit hinsichtlich schwerer Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Zwangshaltungen und Überkopfarbeiten aber sicher ein (Urk. 7/70 S. 38).
         Insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht in allen körperlich schweren und anhaltend mittelschweren Tätigkeiten wegen der verminderten Belastbarkeit insbesondere der HWS seit Oktober 2008 vollständig eingeschränkt. In körperlich leichten und wechselbelastenden Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, ohne repetitive Rumpfflexion oder -rotation sei bezüglich der körperlichen Leiden eine 100%ige Tätigkeit zumutbar. Die Umsetzung im ersten Arbeitsmarkt sei jedoch durch die psychiatrische Komorbidität um rund 40 % eingeschränkt. Eine Eingliederung sei zudem aufgrund der fast unüberwindlich scheinenden IV-fremden (psychosozialen/soziokulturellen) Faktoren stark erschwert (Urk. 7/70 S. 40).
6.2     Die Ausführungen der Z.___-Gutachter sind nachvollziehbar. Sie berücksichtigten nebst den geklagten Beschwerden und den klinisch sowie bildgebend erhobenen Befunden zutreffend auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in den Untersuchungen. Sie kamen ausserdem nach chronologisch geordneter Analyse der Symptomkreise und in Auseinandersetzung mit den bisherigen medizinischen Berichten detailliert und überzeugend begründet zu den dargelegten Schlussfolgerungen. Damit erfüllt das Z.___-Gutachten alle rechtsprechungsgemäss erforderlichen Kriterien für beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Die Beschwerdeführerin wendete dagegen im Einzelnen denn auch nichts ein. Die Beschwerdegegnerin stellte zu Recht darauf ab.
6.3    
6.3.1   Allerdings interpretierte die Beschwerdegegnerin die Ausführungen der Z.___-Gutachter zur rückwirkenden Arbeits(un)fähigkeit dahingehend, dass für die Zeit ab 2005 bis Ende 2007 die Einschätzung von Dr. Y.___ gemäss seinem neurologischen Gutachten vom 29. September 2008 einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit (Urk. 7/54 S. 9) massgeblich sei. Sie ging - soweit aktenkundig demzufolge - von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in jeglicher Erwerbstätigkeit vom 14. Juli 2005 bis Ende 2007 aus. Erst für die Zeit ab Anfang 2008 stützte sie sich schliesslich auf die von den Z.___-Gutachtern abgegebene Einschätzung einer 60%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (Urk. 2 S. 6; vgl. auch Feststellungsblatt vom 6. Juli 2011; Urk. 7/78 S. 9).
         Tatsächlich erklärten die Z.___-Gutachter, dass ab 2005 - vorbehältlich der qualitativen Einschränkung zufolge der Epilepsie - letztlich die Einschätzung des späteren Gutachtens von Dr. Y.___ vom 29. September 2008 weiterhin massgeblich sei. Sie befanden aber auch, dass ab dem 14. Juli 2005 für maximal sechs Monate von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei und ab Ende 2005 vorerst eine volle Arbeitsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7/70 S. 41). Weiter vorne im Z.___-Gutachten hatten sie ausserdem ausgeführt, sie würden in Übereinstimmung mit dem Gutachten Y.___ davon ausgehen, dass bei Behandlung der Kopfschmerzen durch diese keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultiere (Urk. 7/70 S. 37). Damit schlossen die Z.___-Gutachter auch in Bezug auf die Einschätzung von Dr. Y.___ grundsätzlich auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit von Januar 2006 bis Ende 2007, wobei sie von der Behandelbarkeit der Kopfbeschwerden ausgingen. Erst ab Anfang 2008 attestierten sie ein 40%ige Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten, körperlich leichten Tätigkeit (Urk. 7/70 S. 40 f.).
6.3.2   Der Neurologe Dr. Y.___ hatte die Beschwerdeführerin gemäss Gutachten vom 29. September 2008 am 15. Juli 2008 untersucht (Urk. 7/54 S. 1) und nebst dem Verdacht auf Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch gemäss ICHD-II 8.2.3 keine weiteren Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Er schloss auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit nach Einleitung einer suffizienten Kopfschmerzbehandlung (Urk. 7/54 S. 11). Er führte dazu aus, die bestehenden Kopfschmerzen seien aus neurologischer Sicht prinzipiell erfolgreich behandelbar. Diesbezüglich wäre zu einem stationären Setting mit einem zunächst durchzuführenden Analgetikaentzug mit flankierenden verhaltenstherapeutisch-psychoedukativen Massnahmen zu raten. Danach sollte eine geeignete medikamentöse Kopfschmerzprophylaxe etabliert werden. Aktuell bestehe infolge der chronischen Kopfschmerzen keinerlei Arbeitsfähigkeit. Die Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Reinigungskraft, Küchenhilfe oder als Servicekraft in der Gastronomie sollte unter den von ihm vorgeschlagenen Massnahmen binnen dreier Monate zu erreichen sein (Urk. 7/54 S. 9).
         Dies überzeugt jedoch angesichts der psychischen Überlagerung und Generalisierung der Schmerzproblematik nicht restlos. Der Verdacht auf Kopfschmerz bei Analgetikaübergebrauch wurde von den Z.___-Gutachtern mit einleuchtender Begründung zudem nicht bestätigt. Sie sahen den Grund für die Kopfschmerzen vielmehr in der Diagnose einer chronischen Migräne ohne Aura (ICD-10 G43), wobei sie die zusätzliche meningeom-assoziierte Kopfschmerzkomponente und die bereits vorbestehende generalisierte Schmerzstörung als nicht gänzlich davon abgrenzbar erachteten (Urk. 7/70 S. 31 und S. 36 f.). Die Erwägung der Z.___-Gutachter, es sei die Einschätzung gemäss dem Gutachten von Dr. Y.___ massgebend, bezieht sich somit einzig auf die Behandelbarkeit der Kopfbeschwerden sowie die grundsätzlich 100%ige Arbeitsfähigkeit.
6.3.3   Dennoch ist letztlich zugunsten der Beschwerdeführerin und bei gegebener Aktenlage nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin für die Zeit von Anfang 2006 bis Ende 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausging. Denn eine zutreffende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere bei einem derart komplexen Beschwerdebild, wie es bei der Beschwerdeführerin gegeben ist, umso schwieriger, je weiter zurück der Beurteilungszeitraum liegt. Es ist daher von einer Aufhebung der mit der angefochtenen Verfügung zugesprochenen ganzen Rente ab Juli 2006 abzusehen und diese mit Verweis auf die diesbezüglich zutreffende und unstrittige Invaliditätsbemessung in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2 S. 6 f.) zu bestätigen. Dies rechtfertigt sich auch insofern, als sich die Neurochirurgin Dr. C.___, welche die Beschwerdeführerin insbesondere im Rahmen der Gamma-Knife-Behandlung behandelt hatte, im Bericht vom 3. April 2006 (Urk. 7/7 S. 1) ebenfalls für eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit ausgesprochen hatte, wenn auch ohne Differenzierung bezüglich der geklagten und objektivierbaren Beschwerden.
6.4     Spätestens für die Zeit ab Januar 2008 ist indes von einer 40%igen Arbeitsunfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gemäss der Einschätzung der Z.___-Gutachter vom 31. Dezember 2010 (Urk. 7/70 S. 40 f.) auszugehen. Denn spätestens ab diesem Zeitpunkt ist ein Abweichen von deren fundierten und beweiskräftigen Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich damals keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes eingestellt habe, sondern zunehmend zervikale Symptome aufgetreten seien (Urk. 1 S. 7), ist zwar zutreffend, vermag bei gegebener Ausgangslage indes nichts zu ändern.
6.5
6.5.1   Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, sie sei gemäss dem Bericht von Dr. A.___ vom 3. Februar 2012 (Urk. 3/5) und von Dr. C.___ vom 20. März 2012 (Urk. 12) in jeglicher Tätigkeit vollumfänglich arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 6 f.). Diese Berichte entkräften den Beweiswert des Z.___-Gutachtens jedoch nicht, wie sich aus dem Folgenden ergibt.
6.5.2   Dr. A.___ sprach sich im Bericht vom 3. Februar 2012 als Internist fachübergreifend gegen die psychiatrische Z.___-Beurteilung aus. Diese sei unzutreffend, da sich die Depression und die Schmerzen gegenseitig verschlimmern würden. Die Beschwerdeführerin könne sich dadurch nicht mehr erholen. Ausserdem sei sie bei ihm aktuell wegen einer Achillessehnenentzündung in Behandlung, was eine typische Folge von Überlastung darstelle. Es liege eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (Urk. 3/5).
         Die Interdependenz von Schmerzen und depressiver Entwicklung wurde entgegen der Ansicht von Dr. A.___ auch im Z.___-Gutachten berücksichtigt. Und zwar führten die Gutachter aus, dass sich die depressive Symptomatik vor dem Hintergrund der Schmerzen und der psychosozialen Belastungsfaktoren zusehends entwickelt habe und schliesslich zufolge der Rückensymptomatik (LWS/HWS) mit Krankheitswert aufgetreten sei. Aus der psychischen Störung schlossen sie schliesslich auch auf eine Reduktion der Belastbarkeit (Urk. 7/70 S. 39 f.). Im Übrigen ist zu beachten, dass die Z.___-Gutachter eine im Invalidenversicherungsrecht notwendige und zutreffende Unterscheidung der krankheitswertigen psychischen, somatisch objektivierbaren und subjektiven Befunde respektive Angaben vornahmen und die nicht objektivierbaren Schmerzen korrekt darauf hin prüften, ob und inwiefern deren willentliche Überwindung unzumutbar ist.
         Das Bemühen um eine Objektivierung der Beschwerden als Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ist insbesondere dann unerlässlich, wenn es Anzeichen für eine Symptom- respektive Schmerzausbreitung sowie eine psychische Überlagerung der Schmerzsymptomatik bei schwieriger psychosozialer Situation gibt, wie sie bei der Beschwerdeführerin seit Jahrzehnten vorliegen (Urk. 7/1 S. 8, S. 16 und S. 38 f., Urk. 7/70 S. 35, S. 70 f. und S. 85 f.). Denn nach der Rechtsprechung genügen in Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten allein die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer Invalidität nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse (Urteil des Bundesgerichts I 57/04 vom 3. Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 130 V 352 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). Dies würdigten die Z.___-Gutachter zutreffend.
         Eine Unzumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung und des Wiedereinstiegs in den Arbeitsprozess ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zudem bei aetiologisch-pathogenetisch unerklärlichen syndromalen Leidenszuständen wie jenen, welche bei der Beschwerdeführerin in Form der Diagnosen eines generalisierten chronischen unspezifischen Schmerzsyndroms (ICD-10 R52.2) respektive einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) vorliegen (Urk. 7/70 S. 35), nur in Ausnahmefällen anzunehmen (vgl. BGE 130 V 352, BGE 136 V 279). Zu beachten ist auch, dass es sich rechtsprechungsgemäss bei den durch Aggravation begründeten Anteilen der Leistungseinschränkung nicht um eine versicherte Gesundheitsschädigung handelt, sondern um einen invaliditätsfremden Faktor, welcher bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit unberücksichtigt bleibt (Urteil des Bundesgerichts I 657/05 vom 30. Januar 2006 E. 2.1 mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die psychosozial und soziokulturell bedingten Einschränkungen, welche nicht bereits Folge von eigenständigen Pathologien mit Krankheitswert darstellen (vgl. BGE 127 V 294 E. 5). Auch diesbezüglich gingen die Z.___-Gutachter korrekt und nachvollziehbar begründet vor. Die Einschätzung von Dr. A.___ einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit gemäss dem Bericht vom 3. Februar 2012 genügt den Anforderungen indes nicht.
6.5.3   Auch der Bericht von Dr. C.___ vom 20. März 2012 vermag bei dargelegter Sach- und Rechtslage keine weitergehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ab 2008 oder weitere Abklärungen dazu zu rechtfertigen. Sie spricht sich darin dafür aus, dass zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit ein interdisziplinäres dreitägiges Arbeitsassessment am I.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, durchzuführen sei. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus neurologischer Sicht sei nicht möglich (Urk. 12). Insbesondere angesichts der festgestellten Inkonsistenzen, erheblichen Selbstlimitierung, des demonstrativen Verhaltens und der leichten teilweise bewusstseinsnahen, teilweise psychisch bedingten Aggravation der Beschwerdeführerin (Urk. 7/70 S. 39), sind von einer solchen Abklärung keine neuen/anderen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb davon abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis).
6.6    
6.6.1   Schliesslich ist auf den Einwand der Beschwerdeführerin einzugehen, eine allfällige Restarbeitsfähigkeit sei angesichts der attestierten vielfältigen Einschränkungen und ihrer persönlichen Umstände auf dem Arbeitsmarkt nicht verwertbar (Urk. 1 S. 7 f.).
6.6.2   Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf (BGE 110 V 273 E. 4b). Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 203, 9C_830/2007 E. 5.1 mit Hinweis). Für die Invaliditätsbemessung ist nicht massgeblich, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 287 E. 3b S. 290 f., I 198/97). Der ausgeglichene Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) umfasst auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (Urteil des Bundesgerichts 9C_95/2007 vom 29. August 2007 E. 4.3 mit Hinweisen). Von einer Arbeitsgelegenheit kann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 8C_231/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweisen)
6.6.3   Die Beschwerdeführerin war Anfang 2008, dem Zeitpunkt, in welchem die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit strittig ist, 48 Jahre und bei Erlass der angefochtenen Verfügung 52 Jahre alt. Sie war seit dem 12. Lebensjahr erwerbstätig. Sie besuchte nur während einzelner Jahre die Grundschule in J.___, verfügt über keine Ausbildung, kaum Deutschkenntnisse und kann selbst in ihrer Muttersprache kaum schreiben oder lesen. Im Jahr 1988 kam sie in die Schweiz und erwarb mit der Heirat im gleichen Jahr das Schweizer Bürgerrecht. Hier war sie in der Reinigung, als Küchenhilfe und im Service tätig. Zuletzt ging sie - abgesehen von zwei Wochen als Küchenhilfe (Urk. 7/76 S. 2) - im Jahr 1991 einer Erwerbstätigkeit nach (Urk. 7/6, Urk. 7/70 S. 32 und S. 70 f.).
         In gesundheitlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass ihr körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten ohne Autofahren, ohne potentielle Selbst- und Fremdgefährdung, ohne Überkopfarbeiten und ohne repetitive Rumpfflexion oder -rotation zu 60 % zumutbar sind (Urk. 7/70 S. 40 und S. 93). Bei diesem Anforderungsprofil besteht kein Anlass zur Annahme, dass die bestehende Arbeitsfähigkeit auf dem in diesem Sinne ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist. Der Beschwerdeführerin stehen trotz ihres Gesundheitsschadens noch Beschäftigungen (insbesondere leichtere Arbeiten wie Montage- sowie Kontrolltätigkeiten) offen, in denen sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise zu verwerten vermag. Von realitätsfremden und in diesem Sinne unmöglichen oder unzumutbaren Einsatzmöglichkeiten ist nicht auszugehen. Denn die zumutbare Tätigkeit ist nicht nur in so eingeschränkter Form möglich, dass sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers ausgeübt werden könnte. Auch hat die Beschwerdeführerin, welche im für die Beurteilung massgebenden Verfügungszeitpunkt 52 Jahre alt war, noch eine lange Aktivitätsdauer vor sich. Dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich Französisch spricht, über nur wenige Deutschkenntnisse verfügt und keine Ausbildung hat, ist bei einer Hilfstätigkeit wenig entscheidend. Damit ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit 2008 in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit zu 60 % arbeitsfähig ist.

7.
7.1     Zu prüfen bleibt der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich ab 2008. Die Beschwerdegegnerin stellte zutreffend und unstrittig zur Bestimmung sowohl des Validen- als auch des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab. Der Invaliditätsgrad ist mittels eines Vergleichs von Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben (vgl. BGE 129 V 222 f. E. 4.2 in fine, 128 V 174). Massgeblich ist die LSE des Jahres 2008.
7.2     Danach betrug das Monatseinkommen bei Frauen im Jahr 2008 auf dem Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4‘116.-- (LSE 2008, Kommentierte Ergebnisse, Neuchâtel 2010, TA1, S. 26, Anforderungsniveau 4, Total Frauen), was unter Berücksichtigung einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr 2008 (Die Volkswirtschaft, Heft 7-8/2012 S. 9, Tabelle B9.2, Abschnitt A-0, Total) und eines 60%igen Pensums im Erwerbsbereich ein Valideneinkommen von Fr. 51‘367.70 (Fr. 4‘116.-- x 12; : 40; x 41,6) ergibt.
         Beim Invalideneinkommen ist ebenfalls ein Pensum von 60 %, hier gesundheitsbedingt, zu berücksichtigen. Ausserdem ist ein sogenannter leidensbedingter Abzug vorzunehmen (vgl. BGE 129 V 481 E. 4.2.3 mit Hinweisen), welcher bei der hier gegebenen gleichen Ausgangslage der Validen- und Invalideneinkommen sogleich die Höhe des Invaliditätsgrades im Erwerbsbereich begründet. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei wegen ihrer persönlichen Umstände und gesundheitlichen Einschränkungen der rechtsprechungsgemäss maximal mögliche Betrag von 25 % in Abzug zu bringen (Urk. 1 S. 8). Ob ein Abzug in dieser Höhe angemessen ist, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn selbst bei einem Abzug respektive einer Einbusse im Erwerbsbereich von 25 % würde angesichts des 40%igen Pensums im Aufgabenbereich (ab März 2007) und der dort festgestellten Behinderung von 21,08 % insgesamt lediglich ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % resultieren ({[60 x 25] + [40 x 21,08]} : 100). Ein solcher begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
7.3     Die Beschwerdegegnerin hob die ab dem 1. Juli 2006 zugesprochene ganze Rente mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVG) folglich zu Recht per 1. April 2008 auf.
         Auf den Subeventualantrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung beruflicher Massnahmen ist mangels Anfechtungsgegenstand (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a) nicht einzutreten. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

8.       Streitgegenstand des Verfahrens bildet die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen. Das Verfahren ist daher kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Verfahren nach Massgabe von Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen sowie unter Berücksichtigung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- und der eingereichten Honorarnote vom 11. September 2012, welche einen angemessenen Aufwand von 8,75 Stunden und Barauslagen von Fr. 79.50 ausweist (Urk. 12), mit Fr. 1‘975.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Michael Grimmer, Zürich, wird mit Fr. 1‘975.85 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Michael Grimmer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).