IV.2012.00275

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 28. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete seit April 1991 als Bauarbeiter bei der Y.___, Z.___, als er anfangs April 2002 den rechten Ellbogen an einer Betonmauer aufschlug. Die dadurch hervorgerufenen Beschwerden intensivierten sich später beim Betonvibrieren, was ab 22. April 2002 zu einer Arbeitsunfähigkeit verschiedenen Ausmasses führte. In der Folge erbrachte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bis zum 30. April 2003 die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Taggeld und Heilbehandlung). Die gegen den betreffenden Einstellungsentscheid erhobenen Beschwerden wurden vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 13. Juli 2004 (Prozess Nr. UV.2003.00208) und vom Eidgenössischen Versicherungsgericht (heute: Bundesgericht) mit Urteil vom 12. November 2004 abgewiesen (vgl. Urk. 7/58).
1.2     Am 17. März 2003 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nachdem ein erster, rentenabweisender Entscheid der IV-Stelle (Verfügung vom 16. März 2004, Urk. 7/38, und Einspracheentscheid vom 9. November 2004, Urk. 7/55) mit Rückweisungsurteil des hiesigen Gerichts vom 12. Oktober 2005, Urk. 7/63; Prozess Nr. IV.2004.00829) aufgehoben worden war, veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung beim A.___ (B.___; Expertise vom 27. Juni 2006, Urk. 7/74). Daraufhin wies sie das Rentenbegehren gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % erneut ab (Verfügung vom 14. März 2007, Urk. 7/104). Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Urteil des hiesigen Gerichts vom 29. Oktober 2008, Urk. 7/112/1-17, Prozess Nr. IV.2007.00520, und Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts vom 6. Februar 2009, Urk. 7/114).
1.3     Am 8. September 2009 meldete sich der Versicherte zum zweiten Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an (Urk. 7/116). Nach einer weiteren Begutachtung durch das B.___ (Expertise vom 26. August 2010, Urk. 7/134) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren von X.___ mit Verfügung vom 7. Oktober 2010 mit der Begründung, dass ein unveränderter Gesundheitszustand vorliege, ab (Urk. 7/138). Die dagegen erhobene Beschwerde des Versicherten wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil vom 21. September 2011 abgewiesen (Urk. 7/143; Prozess Nr. IV.2010.01048).
1.4     Am 29. November 2011 (Urk. 7/145) meldete sich X.___ ein drittes Mal bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an, und reichte den Bericht von Dr. med. C.___, Psychiatrie und Psychotherapie, vom 14. November 2011 (Urk. 7/144) ein. Nach entsprechendem Vorbescheid vom 12. Dezember 2011 (Urk. 7/149) trat die IV-Stelle auf die Neuanmeldung des Versicherten mit Verfügung vom 6. Februar 2012 mangels glaubhaft gemachter wesentlicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung vom 7. Oktober 2010 nicht ein (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 2. März 2012 Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 6. Februar 2012 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen (Urk. 1). Als Beilage legte er den Bericht von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 ins Recht (Urk. 3/3). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer angezeigt wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.  Damit soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1  des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2     Unter Glaubhaftmachen im Sinne von Art. 87 Abs. 3 IVV ist nicht der Beweis nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeugung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung eingetreten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen lassen. Bei der Prüfung der Frage, ob die Vorbringen der versicherten Person glaubhaft sind, berücksichtigt die Verwaltung, ob seit der rechtskräftigen Erledigung des letzten Leistungsgesuchs lediglich kurze oder schon längere Zeit vergangen ist; je nachdem sind an die Glaubhaftmachung einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts höhere oder weniger hohe Anforderungen zu stellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_236/2011 vom 8. Juli 2011 E. 2.1.1 und 9C_688/2007 vom 22. Januar 2008 E. 2.2).
1.3     Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).

2.      
2.1     Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers vom 29. November 2011 (Urk. 7/145) eingetreten ist. Es stellt sich daher die Frage, ob der Beschwerdeführer glaubhaft gemacht hat, dass zwischen dem Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/138) und dem 6. Februar 2012, als die angefochtene Verfügung erging (Urk. 2), eine anspruchserhebliche Änderung in seinen gesundheitlichen Verhältnissen eingetreten ist.
2.2      Der rentenablehnenden Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/138) lag insbesondere das polydisziplinäre (allgemeinmedizinisch-internistische, rheumatologische und psychiatrische) Gutachten des B.___ vom 26. August 2010 zugrunde, worin folgende Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erhoben wurde (Urk. 7/134/26):
          ein chronisches zervikal sowie lumbal betontes panvertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M53.8)
- radiomorphologisch (MRT Lendenwirbelsäule März 2007) diskrete Diskusprotrusion L4/5 und L5/S1 mit leichter Dehydratation der unteren Bandscheibenfächer
- leichtgradige nicht aktive Osteochondrosen am thorakolumbalen Übergang; anamnestisch Osteochondrose C5/6 mit breitbasiger mediolateraler Diskushernie C5/6 mit Nervenwurzelkompression C6 rechts in der MRT der Halswirbelsäule von Oktober 2005
- weder aktuelle noch residuelle klinische Hinweise für sensible oder motorische zerviko- oder lumboradikuläre Ausfälle
- neurologische Abklärung Juli 2009 ohne Hinweise für Myelopathie oder Mitbeteiligung der Nervenwurzel L4-S1 und C6 rechts
- Wirbelsäulenfehlhaltung/-fehlform (betonte Kyphosierung im thorakolumbalen Übergang und betonte Lordosierung der Lendenwirbelsäule)
- muskuläre Dysbalance mit Abschwächung der abdominellen und rückenstabilisierenden Muskelgruppen mit reaktiver Myogelose der gesamten Nacken-Schultergürtelmuskulatur
          Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die B.___-Gutachter:
1. eine Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54)
2. ein chronisches unspezifisches multilokuläres Schmerzsyndrom (ICD-10 F52.1)
- Status nach Arbeitsunfall am 22. April 2002
3. eine koronare Herzkrankheit (ICD-10 I25.9)
- stenosefreies Koronarogramm 17. März 2004
- Status nach infero-posteriorem Myokardinfarkt mit PTCA des Ramus circumflexus sinister am 2. Februar 1998
- subjektiv seit Jahren asymptomatisch
- kardiovaskuläre Risikofaktoren
· ein metabolisches Syndrom (vgl. Diagnose 4.)
· ein fortgesetzter Nikotinkonsum (ICD-10 F17.1)
4. ein metabolisches Syndrom (ICD-10 E88.9)
- eine Adipositas, Body Mass Index aktuell 33 kg/m² (ICD-10 E66.0)
- ein Diabetes mellitus (ICD-10 E11.9), derzeit schlecht eingestellt mit MbA1c von 7,6 %
- eine arterielle Hypertonie (ICD-10 I10), derzeit gut eingestellt
- eine Hypercholesterinämie (ICD-10 E78.0)
- eine Dyslipidämie (ICD-10 E78.2)
          Die B.___-Gutachter erklärten, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht nicht eingeschränkt sei. Aus polydisziplinärer Sicht kämen sie zum Schluss, dass ihm körperlich schwer belastende berufliche Tätigkeiten sowie die angestammte Tätigkeit auf dem Bau nicht mehr zumutbar seien. Für körperlich leichte bis mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % (Urk. 7/134/27).
2.3      Im Rahmen der Neuanmeldung vom 29. November 2011 berief sich der Beschwerdeführer auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. C.___ vom 14. November 2011 (Urk. 7/144). Nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 legte er zudem den Bericht von Dr. C.___ vom 24. Februar 2012 ins Recht (Urk. 3/3).
          Dr. C.___ führte in seinem Bericht vom 14. November 2011 aus, dass er den Beschwerdeführer am 11. November 2011 erneut einer psychometrischen Fragebogen-Untersuchung unterzogen und sich mit ihm auf Portugiesisch unterhalten habe. Dabei habe er feststellen müssen, dass der Beschwerdeführer in seiner Auffassungsgabe und im Begreifenkönnen deutlich eingeschränkt sei. Der Psychostatus sei unverändert. Beim Beck-Depressions-Inventar habe der Beschwerdeführer 30 Punkte erreicht. Aus der Hamilton-Skala ergäben sich 32 Punkte. Von den depressiven Symptomen würde eigentlich nur die deutliche geistig-kognitive psychomotorische Hemmung fehlen, die durch ein geringes Mass an Agitiertheit, Anstrengung und Ängstlichkeit überwunden werde. Es sei allerdings zu bemerken, dass die kognitive Flexibilität und die thematische Einengung fast ganz verloren gegangen seien. Ferner würden Schuldgefühle fehlen, was angesichts der Leidensgeschichte verständlich sei. Die Tests ergäben aber auch so eine schwere Depression (Urk. 7/144). Weiter berichtete Dr. C.___ am 24. Februar 2012, dass er das B.___-Gutachten vom 26. August 2010 einer kritischen Revision unterzogen habe. Das Resultat sei, dass der psychiatrische Teil erstaunliche Mängel zeitige. Jeder Vorhalt sei auf Befragung hin vom Beschwerdeführer anders dargestellt worden, als es der B.___-Gutachter Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, getan habe. Der Befund der psychometrischen Fragebogen-Erhebung vom 11. November 2011 habe seinen Eindruck bestätigt, dass sich das Zustandsbild des Beschwerdeführers in der ganzen Zeit nicht wesentlich verändert habe. Der Vergleich mit dem Text seines Berichtes vom 7. April 2010 zeige dies (Urk. 3/3).

3.
3.1     Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2010 (Urk. 7/138) im Wesentlichen auf das B.___-Gutachten vom 26. August 2010 (Urk. 7/134). Die gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2010 erhobene Beschwerde wurde vom hiesigen Gericht, das ausführlich darlegte, weshalb das B.___-Gutachten vom 26. August 2010 die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens gestellten Anforderungen erfüllt, mit Urteil vom 21. September 2011 abgewiesen (Urk. 7/143). Dieses Urteil blieb unangefochten, und die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Oktober 2010 erwuchs demzufolge nach Ablauf der 30-tägigen Rechtsmittelfrist in Rechtskraft. Aus diesem Grund ist auf die vorliegend vom Beschwerdeführer (Urk. 1) und Dr. C.___ im Bericht vom 24. Februar 2012 (Urk. 3/3) geäusserte Kritik am B.___-Gutachten vom 26. August 2010 mangels zulässigen Anfechtungsgegenstandes nicht einzugehen. Prozessthema bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdeführer eine anspruchserhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands zwischen Erlass der Verfügung vom 7. Oktober 2010 und dem 6. Februar 2012, als die angefochtene Verfügung erging (Urk. 2), glaubhaft gemacht hat. An die Glaubhaftmachung sind dabei hohe Anforderungen zu stellen, da sich der Beschwerdeführer nur wenige Tage, nachdem das am 17. Oktober 2011 versandte Urteil des hiesigen Gerichts vom 21. September 2011 (Urk. 7/143) in Rechtskraft erwachsen war, erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug anmeldete (Anmeldung vom 29. November 2011, Urk. 7/145; vgl. E. 1.2).
3.2     Weiter finden sich in Dr. C.___s Berichten vom 14. November 2011 (Urk. 7/144) und 24. Februar 2012 (Urk. 3/3) die Testresultate des Beck-Depressions-Inventars und der Hamilton-Skala vom 11. November 2011. Diesbezüglich führte Dr. med. E.___, Praktische Ärztin, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) in ihrer Stellungnahme vom 6. Dezember 2011 zutreffend aus, dass diese Testergebnisse ausschliesslich auf subjektiven Angaben beruhen würden, welche für die Verschlechterung des Gesundheitszustands nicht zugrunde gelegt werden könnten (Urk. 7/147/2). Mit anderen Worten fehlen objektivierbare klinische Befunde.
         Nebst der Kritik am B.___-Gutachten vom 26. August 2010 und den Resultaten der erwähnten Testverfahren enthalten die Berichte Dr. C.___s vom 14. November 2011 (Urk. 7/144) und 24. Februar 2012 (Urk. 3/3) eine praktisch wörtliche Wiederholung der von ihm bereits im Bericht vom 7. April 2010 (Urk. 7/128/5-6) genannten Befunde. Dr. C.___s Bericht vom 7. April 2010 wurde indessen schon in den Erwägungen des Urteils des hiesigen Gerichts vom 21. September 2011 gewürdigt (Urk. 7/143/8-11). Eine neuerliche Untersuchung des Beschwerdeführers - abgesehen von der psychometrischen Fragebogen-Erhebung vom 11. November 2011 - erachtete Dr. C.___ offensichtlich als nicht angezeigt. In seinen beiden aktuellen Berichten gab er auch nicht an, dass sich der psychische Gesundheitszustand nach Verfügungserlass vom 7. Oktober 2010 verschlechtert habe. Er erklärte vielmehr, das Zustandsbild beziehungsweise der Psychostatus habe sich nicht wesentlich verändert. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte sich Dr. C.___ in seinen aktuellen Berichten nicht mehr (Urk. 7/144 und Urk. 3/3). Hierbei handelt es sich also (lediglich) um eine weitere - im Vergleich zur B.___-Begutachtung vom 26. August 2010 unterschiedliche - Beurteilung des gleichen, unveränderten Sachverhalts.
         Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich aus den Berichten Dr. C.___s vom 14. November 2011 und 24. Februar 2012 nicht genügend Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung des psychischen Gesundheitszustands des Beschwerdeführers mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ergeben.
3.3     Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verändert hat. Die Beschwerdegegnerin war daher nicht verpflichtet, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

4.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
            Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
            Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).