Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00278




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Kübler-Zillig

Urteil vom 20. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch die Vormündin Y.___

und den Vater Z.___


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    X.___ wurde im Jahre 1993 mit einer partiellen Trisomie 18 geboren (Urk. 6/21 Ziff. 3), welche insbesondere zu einem allgemeinen psychomotorischen Entwicklungsrückstand führte (vgl. Urk. 6/21 Ziff. 4.3). Die Eltern meldeten X.___ erstmals am 28. Dezember 1993 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/3 Ziff. 5.1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach dem Versicherten in der Folge verschiedentlich Leistungen im Zusammenhang mit der Behandlung der Geburtsgebrechen Ziffer 209, Ziffer 313, Ziffer 356, Ziffer 390, Ziffer 395, Ziffer 427 sowie Ziffer 499 zu (Urk. 6/7, Urk. 6/11, Urk. 6/12, Urk. 6/27, Urk. 6/38, Urk. 6/52, Urk. 6/114, Urk. 6/129, Urk. 6/141, Urk. 6/152, Urk. 6/153, Urk. 6/186, Urk. 6/196, Urk. 6/202, Urk. 6/216, Urk. 6/225, Urk. 6/226, Urk. 6/242, Urk. 6/248). Ab 22. April 1994 wurden sodann Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art sowie Sonderschulmassnahmen zugesprochen (Urk. 6/23, Urk. 6/88, Urk. 6/93, Urk. 6/102-103, Urk. 6/110, Urk. 6/191).

    Weitere Ansprüche hingegen wurden verneint (medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Ziffer 324 sowie Ziffer 493, vgl. Urk. 6/16; Stillberatung,
vgl. Urk. 6/137; Ergotherapie bei Geburtsgebrechen Ziffer 390 ab Februar 2005, vgl. Urk. 6/181; medizinische Massnahmen bei Geburtsgebrechen Ziffer 423 und Ziffer 427, vgl. Urk. 6/170-171).

1.2    Am 21. November 1995 ersuchten die Eltern des Versicherten um Abklärung des Anspruchs auf Pflegebeiträge und Hauspflege (Urk. 6/44). Mit Verfügung vom 9. Januar 1997 wurden dem Versicherten ab dem 23. November 1994 Hauspflegebeiträge zugesprochen (Urk. 6/63, Urk. 6/86, Urk. 6/123, Urk. 6/146) sowie mit Verfügung vom 10. Januar 1997 ein Pflegebeitrag für Hilflosigkeit mittleren Grades ab 9. Dezember 1995 (Urk. 6/64, Urk. 6/85, Urk. 6/122). Mit Verfügung vom 14. Juni 2004 sprach die IV-Stelle dem Versicherten sodann in Aufhebung der Verfügungen vom 7. Dezember 2001 (Urk. 6/122) sowie 4. März 2003 (Urk. 6/146) mit Wirkung ab 1. Januar 2004 eine Entschädigung infolge mittlerer Hilflosigkeit sowie einen Intensivpflegezuschlag bei Aufenthalt zu Hause zu (Urk. 6/148).

    Das am 11. Februar 2008 eingeleitete Revisionsverfahren (Urk. 6/204) ergab einen unveränderten Anspruch auf Entschädigung infolge mittlerer Hilflosigkeit, wobei der Intensivpflegezuschlag aufgehoben wurde (Verfügung vom 11. Juni 2008, Urk. 6/210).

1.3    Am 15. März 2011 wurde erneut ein Revisionsverfahren betreffend Hilflosenentschädigung eingeleitet (Urk. 6/235), in dessen Rahmen eine Abklärung beim Versicherten zu Hause stattfand (Urk. 6/264). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/266-267, Urk. 6/273) setzte die IV-Stelle die Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 10. Februar 2012 rückwirkend per 1. Januar 2012 herab und sprach eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit leichten Grades zu (Urk. 6/282 = Urk. 2).

    Nachdem am 7. November 2011 ein Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint worden war (Urk. 6/257), sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 19. Januar 2012 eine ganze Invalidenrente zu (Urk. 6/275).

    Mit Beschluss vom 25. Oktober 2011 ernannte die Vormundschaftsbehörde A.___ die Mutter des Versicherten, Y.___, zu dessen Vormündin (Urk. 3).


2.    Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) erhoben die Eltern des Versicherten am 4. März 2012 Beschwerde und beantragten sinngemäss die weitere Zusprache einer Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Am 14. Juni 2012 wurde die Zustimmungserklärung der zuständigen Vormundschaftsbehörde eingereicht (Urk. 12), was den Parteien gleichentags mitgeteilt wurde (Urk. 13).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Der 1993 geborene Beschwerdeführer wurde im Hinblick auf seine Volljährigkeit im Dezember 2011 mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde A.___ vom 23. Oktober 2011 entmündigt und seine Mutter, Y.___, zu seiner Vormündin ernannt (Urk. 3, Urk. 6/269). Diese verfügt denn auch über eine Prozessvollmacht nach Art. 421 Ziff. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, Urk. 12).

    Demgegenüber ist der Vater des volljährigen Beschwerdeführers, Z.___, nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert und es ist auf seine Beschwerde vom 4. März 2012 nicht einzutreten.


2.

2.1    Die Verwaltung hat die massgeblichen Gesetzesbestimmungen über den Begriff und die Bemessung der Hilflosigkeit (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, sowie Art. 37 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV), die alltäglichen Lebensverrichtungen (Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung, KSIH, 8010 f.) sowie die lebenspraktische Begleitung (Art. 38 IVV) zutreffend dargelegt, weshalb mit nachstehender Ergänzung darauf verwiesen werden kann.

2.2    Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Art. 87-88bis IVV Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 17 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV).

    Anlass zur Revision einer Hilflosenentschädigung gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung zu beeinflussen. Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1).

2.3    Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder des Hilfebedarfs die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

    Die Herabsetzung der Hilflosenentschädigung erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV).

2.4    Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 ff. E. 6.1.1 und 6.2; AHI 2000 S. 319 f. E. 2b).


3.

3.1    Gestützt auf den Bericht von B.___, Direktor Kinderklinik, Chefarzt Kinder- und Jugendmedizin, C.___, vom 29. Februar 2008 (Urk. 6/204) sowie den Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung vom 10. Juni 2008 (Urk. 6/208) sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Juni 2008 unverändert eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades zu (Urk. 6/210).

    In der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) ging die Beschwerdegegnerin hauptsächlich gestützt auf den Abklärungsbericht vom 2. De-zember 2011 davon aus, dass beim Beschwerdeführer ab dem 18. Altersjahr weiterhin drei Bereiche der alltäglich relevanten Lebensverrichtungen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung) angerechnet werden könnten. In den restlichen Bereichen bestehe keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes, zudem sei eine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit nicht ausgewiesen (S. 2).

3.2    Demgegenüber machte die Mutter und Vormündin des Beschwerdeführers insbesondere geltend, dieser könne den Schul- und Arbeitsweg nur dank des gut angelegten Busnetzes, der nachbarschaftlichen Kontrollen sowie der Benachrichtigung bei Nichterscheinen „alleine“ meistern. Auch beim Aufstehen, Absitzen und Abliegen sei er auf Unterstützung angewiesen. Er könne dies zwar selbstständig machen, spüre jedoch seine Müdigkeit nicht und müsse deshalb mehrmalig zum Lichterlöschen aufgefordert werden. Je nach Tagesereignissen könne es gut und gerne zwei bis drei Stunden dauern, bis er seine Sicherheit zum Einschlafen gefunden habe. Eine Präsenz sei unumgänglich.

    Der Umgang mit Besteck sodann sei nicht gezielt möglich und er habe oft grosse Vorbehalte und Ängste vor den ihm vorgesetzten Speisen. Aufgrund seiner mangelnden motorischen Fähigkeiten nehme er Messer und Gabel nicht funktionsgerecht in die Hand, was je nach Speise von den Anwesenden korrigiert werden müsse. Es brauche nach wie vor eine Kontrolle, damit er genügend Nahrung erhalte.

    Wie im Bericht festgehalten, könne der Beschwerdeführer während einer bis zwei Stunden alleine gelassen werden. Dies sei jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Er brauche enge Bezugspersonen, damit er sich sicher fühle, Unsicherheiten wiederum führten zu intensivster Nähe zur Bezugsperson. Er werde unsicher, unselbstständig und müsse zwingend im gleichen Raum sein wie die Betreuungsperson. Teilweise führe dies auch zum Einnässen. In der Regel sei ein Elternteil, Bruder oder eine sonstige ihm vertraute Betreuungsperson anwesend (Urk. 1 S. 2). Eine zu starke psychische Belastung sei auch eine Gefährdung der bisherigen Errungenschaften. Ohne Überwachung könne der Beschwerdeführer sein Leben nicht meistern (S. 3).

3.3    Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die dem Beschwerdeführer bis anhin ausgerichtete Entschädigung infolge mittlerer Hilflosigkeit zu Recht per 1. Januar 2012 auf eine solche infolge leichter Hilflosigkeit herabgesetzt hat, und damit, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der Verfügung vom 11. Juni 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 in einem Ausmass verändert haben, welches eine revisionsweise Herabsetzung der Hilflosenentschädigung rechtfertigt.


4.

4.1    In seinem Bericht vom 29. Februar 2008 (Urk. 6/204) nannte B.___, Kinderklinik des C.___, als Diagnose (Ziff. 2): eine kognitive Entwicklungsstörung sowie eine spastische Bewegungssteuerung (Geburtsgebrechen Ziffer 390). Der Gesundheitszustand könne mit ambulanter Ergotherapie verbessert werden (Ziff. 4). Auf dem Beiblatt betreffend Hilflosigkeit (Urk. 6/204/3-4) führte B.___ aus, dem Beschwerdeführer müssten die Kleider vorbereitet werden und er benötige Hilfe beim Anziehen (Ziff. 1). Nahrung könne er nur zerkleinert zu sich nehmen (Ziff. 3). Unterstützung sei sodann bei allen Bereichen der Körperpflege notwendig (Ziff. 4) und auch beim Verrichten der Notdurft müsse er kontrolliert werden, da die Handlungsabläufe oft noch unvollständig seien (Ziff. 5). Bei der Fortbewegung im Freien und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei der Beschwerdeführer aufgrund seiner Orientierungsschwäche sowie der Unfallgefahr wegen mangelnder Vorsicht angewiesen (Ziff. 6). Es sei eine praktisch andauernde Überwachung nötig (Ziff. 8).

4.2    Im Bericht vom 10. Juni 2008 über die Abklärung beim Beschwerdeführer zu Hause am 16. April 2008 (Urk. 6/208) wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer besuche tagsüber die D.___-Schule in A.___. Die Transfers von zu Hause in die Schule erfolgten mit dem Schulbus. Zweimal pro Woche bleibe er am Mittag in der Schule und verpflege sich im schuleigenen Hort, an den übrigen Tagen kehre er am Mittag nach Hause zurück. Der Beschwerdeführer habe weiterhin Mühe, einen vollständigen Satz auszusprechen und spreche bruchstückhaft, zudem bestünden weiterhin grob- und feinmotorische Defizite. Es sei offensichtlich, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Abklärung grosse Fortschritte gemacht habe. Er sei bei den Lebensverrichtungen vermehrt nur noch auf Aufforderungen und Anleitungen, jedoch weniger auf direkte Hilfe angewiesen. Er verstehe die Abläufe und sei gewillt, diese möglichst selbst auszuführen (S. 2 oben).

    Zu den einzelnen Lebensverrichtungen wurden im Abklärungsbericht im We-sentlichen folgende Ausführungen gemacht:

-An/Auskleiden: Die Mutter müsse weiterhin wettergerechte Kleider bereitlegen. Der Beschwerdeführer könne sich jedoch inzwischen grösstenteils selbstständig an- und ausziehen. Lediglich bei Verschlüssen müsse ihm die Mutter helfen. Zudem müsse sie weiterhin kontrollieren, dass die Wäsche nicht verschmutzt und korrekt angezogen sei (Ziff. 1).

-Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Diese Verrichtungen könne der Beschwer-deführer selbstständig ausführen (Ziff. 2).

-Essen: Der Beschwerdeführer könne selbstständig essen und trinken und sei nicht mehr auf pürierte Nahrung angewiesen. Er esse die gleichen Gerichte wie die übrigen Familienmitglieder. Die Mutter müsse ihm jedoch die Mahlzeiten weiterhin in kleine Stücke zerschneiden. Er könne weiterhin das Essen nicht richtig kauen und benötige deshalb für jedes Stück länger, oftmals warte er, bis dieses im Munde durch den Speichel schluckfähig werde. Es bestehe die Gefahr, dass er zu essen aufhöre, wenn die Mutter ihn nicht in regelmässigen Abständen verbal auffordere, weiter zu essen (Ziff. 3).

-Körperpflege: Die grössten Schwierigkeiten bereite dem Beschwerdeführer die Zahnreinigung. Tagsüber trage er eine Zahnfixierung und in der Nacht eine Zahnspange, welche die Mutter ihm jeweils anlegen müsse. Am Morgen helfe die Mutter bei der Zahnreinigung, die Gesichts- und Handreinigung erledige er selber, sofern ihn die Mutter dazu auffordere. Tagsüber müsse er lernen, die Zähne selber zu reinigen, die Mutter helfe ihm dabei nicht, fordere ihn jedoch dazu auf. Bei der Abendtoilette werde die Zahnreinigung besonders gründlich ausgeführt. Zwei- bis dreimal pro Woche dusche der Beschwerdeführer, wobei er weiterhin von seiner Mutter angeleitet werden müsse (Ziff. 4).

-Verrichten der Notdurft: Der Beschwerdeführer gehe selbstständig zur Toilette und reinige sich selber. Gelegentlich sei die Reinigung zwar nicht ausreichend und deshalb die Unterhose etwas verschmutzt. Die Hosen könne er nach dem Toilettengang selbstständig wieder hochziehen. Zirka einmal pro Monat nässe er in der Nacht ein (Ziff. 5).

-Fortbewegung: Der Beschwerdeführer halte sich in der nahen Umgebung des Hauses draussen alleine auf. Er wisse, dass er nicht zu weit weg dürfe und halte sich immer in Hausnähe auf. Weil er sich nicht orientieren könne, sei er ausserhalb dieses bekannten Umschwungs immer auf Begleitung angewiesen. Zudem könne er weder lesen noch schreiben (Ziff. 6).

-Behandlungspflege: Die Physiotherapie werde nur noch zweimal pro Monat durchgeführt, eine Sitzung dauere 50 bis 60 Minuten. Die Mutter müsse wegen der orofazialen Therapie dabei bleiben, allerdings nur noch jedes zweite oder dritte Mal, um das diesbezüglich Neue zu lernen. Zudem mache die Mutter mit dem Beschwerdeführer täglich physiotherapeutische Massnahmen und begleite ihn zu weiteren Arzt- und Therapiebesuchen (Ziff. 7).

-Dauernde persönliche Überwachung: Der Beschwerdeführer werde nie alleine zu Hause gelassen, seine geistigen Fähigkeiten seien dazu nicht ausreichend. Es bestünden immer latente Gefahrsituationen, die er nicht beherrschen könne. Er könne sich nur kurzfristig selber beschäftigen, zudem könne er weder lesen noch schreiben oder das Telefon benutzen (Ziff. 8).

    Die Abklärungsperson hielt zusammenfassend fest, dass der Beschwerdeführer dank der regelmässigen Physiotherapie und Ergotherapie erstaunliche Fortschritte erzielt habe, er sei bei den meisten Lebensverrichtungen mehrheitlich selbstständig. Lediglich bei der Körperpflege sei noch erhebliche direkte Dritthilfe notwendig (S. 5 unten). Da weiterhin in fünf Bereichen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung und Überwachung) eine Hilflosigkeit bestehe, sei unverändert eine Hilflosigkeit mittleren Grades ausgewiesen (S. 6).

4.3    Die Hausärztin E.___, Kinder- und Jugendmedizin FMH, diagnostizierte in ihrem, im Rahmen der Abklärungen betreffend berufliche Massnahmen verfassten Bericht vom 14. Januar 2011 (Urk. 6/231) eine partielle Trisomie 18 sowie einen Status nach Morbus Perthes, mehrfach operiert (Ziff. 1.1). Es bestehe eine ausgeprägte Wachstumsretardierung sowie ein Rückstand im Verlauf der psychomotorischen Entwicklung mit neurologischen Auffälligkeiten (Ziff. 2.3). Der Beschwerdeführer benötige weiterhin einmal pro Woche Ergotherapie sowie alle zwei Wochen physiotherapeutische Sitzungen (Ziff. 1.6). Seit Geburt bestehe ein behinderungsbedingter Mehraufwand an Hilfeleistung und persönlicher Überwachung (Ziff. 1.8).

    Am 28. März 2011 (Urk. 6/237) führte E.___ betreffend Hilflosigkeit ergänzend aus, der Beschwerdeführer benötige beim An- und Auskleiden Hilfe bei Knöpfen und Reissverschlüssen sowie bei der witterungsangepassten Auswahl der Kleider (Ziff. 1). Da er nicht gut kauen könne, müsse die Nahrung manchmal zerschnitten werden. Die Menge sei zudem zu begrenzen (Ziff. 3). Bei der Körperpflege sei der Beschwerdeführer auf Anleitung und Kontrolle angewiesen, es müssten ihm die Nägel geschnitten und die Zähne nachgeputzt werden (Ziff. 4). Nach dem Verrichten der Notdurft müsse das Händewaschen kontrolliert werden (Ziff. 5). Bei der Fortbewegung sei der Beschwerdeführer nicht auf Hilfe angewiesen, zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte müsse er jedoch gebracht und geholt werden (Ziff. 6). Bei den regelmässigen Arztbesuchen sei Begleitung notwendig (Ziff. 7). Der Beschwerdeführer könne nur kurz alleine zu Hause gelassen werden, ansonsten sei er sehr hilflos und verängstigt (Ziff. 8).

4.4    Am 28. November 2011 wurde der Beschwerdeführer (von einer anderen Abklärungsperson als im April 2008) erneut zu Hause besucht. Im Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2011 (Urk. 6/264) wurde vorab ausgeführt, der Beschwerdeführer besuche bis im Sommer 2012 weiterhin die D.___-Schule in A.___. Ein Chauffeurdienst werde nicht mehr in Anspruch genommen, seit kurzem sei es ihm möglich, den Weg zur Schule mit dem Bus zu bewältigen. Gemeinsam mit einer Bezugsperson sei die Strecke über mehrere Wochen eintrainiert worden. Aktuell besuche der Beschwerdeführer einmal pro Woche die F.___. Ziel sei, dass er sich langsam an ein neues Umfeld gewöhnen könne. Der Beschwerdeführer wünsche sich ab Sommer 2012 einen Platz in der Werkstatt F.___ und eine Arbeit im geschützten Rahmen. Der Beschwerdeführer könne sich verbal äussern, bilde einfach strukturierte Sätze und sei in der Lage, seine Bedürfnisse mitzuteilen. Gesundheitlich gehe es ihm den Umständen entsprechend gut. Da weiterhin grob- und feinmotorische Defizite bestünden, werde die Ergo- und Physiotherapie fortgesetzt (S. 2 oben).

-An/Auskleiden: Der Beschwerdeführer nehme die Kleidung selbstständig aus dem Schrank und könne sich funktionell selbstständig an- und auskleiden. Eine wetter- und farbgerechte Selektionierung sei ihm nicht möglich, es sei jeweils ein kurzer Kontrollblick und allenfalls einzelne Handgriffe durch Dritte notwendig (S. 2).

-Aufstehen/Absitzen/Abliegen: Diese Verrichtungen könne der Beschwer-deführer funktionell selbstständig ausführen. Die Bedienung eines Weckers sei aufgrund der kognitiven Defizite nicht möglich. Er werde abends durch Dritte ins Bett geschickt und morgens wieder geweckt (S. 2 f.).

-Essen: Dem Beschwerdeführer sei nun der Umgang mit Besteck möglich, er könne zuverlässig mit Messer und Gabel umgehen. Trinken aus dem Glas bereite keine Schwierigkeiten. Festere Nahrungsmittel wie Pizza oder Fleisch müssten weiterhin durch Dritte in mundgerechte Stücke geschnitten werden. Wegen der schlechten Zahnstellung seien die Kauabläufe immer noch erschwert. Er brauche viel Zeit beim Essen, da er nur langsam kauen und schlucken könne. Es gelinge ihm jedoch selbstständig, die Nahrungsresten im Teller zusammenzuschaufeln (S. 3).

-Körperpflege: Der Beschwerdeführer werde weiterhin zur Körperpflege aufgefordert. Ohne Anleitung, Aufforderung oder Kontrolle würde er die Körperpflege mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht durchführen. Im Anschluss führe der Beschwerdeführer die Körper- sowie Haarpflege selbstständig durch und benötige keine Hilfe Dritter. Die Nagelpflege werde zwei- bis dreimal pro Monat durch die Mutter durchgeführt, die gründliche Zahnpflege erfolge abends durch die Eltern (S. 3).

-Verrichten der Notdurft: Der Beschwerdeführer sei beim Verrichten der Notdurft funktionell selbstständig (S. 4).

-Fortbewegung: Innerhalb des Hauses könne sich der Beschwerdeführer frei bewegen. Gut trainierte Strecken wie beispielsweise den Weg zur Schule könne er seit Sommer 2011 alleine bewältigen. Zu sämtlichen ausserhäuslichen Termine müsse er durch Dritte begleitet werden. Die Orientierung sei nur in der gewohnten Umgebung vorhanden, Gefahren im Strassenverkehr nehme er nur bedingt wahr. Gesellschaftliche Kontakte würden hauptsächlich in der Familie gepflegt, zusätzlich besuche der Beschwerdeführer Schwimmunterricht und einen Behindertensportverein (S. 4).

-Lebenspraktische Begleitung: Dieser Bereich entfalle, da der Bereich der Fortbewegung bereits angerechnet werde. Eine doppelte Anrechnung sei nicht möglich (S. 5).

-Dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe: Da keine Medikamente eingenommen würden, entfalle dieser Bereich (S. 5).

-Persönliche Überwachung: Es bestehe keine Fremd- oder Eigengefährdung, der Beschwerdeführer könne für eine bis zwei Stunden alleine gelassen werden. Den Weg zur heilpädagogischen Sonderschule oder zur F.___ könne er alleine durchführen. In seiner Freizeit spiele er gerne Playmobil, schaue fern oder höre Musik (S. 5).

    Zusammenfassend könnten weiterhin drei Bereiche (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung) angerechnet werden, in den restlichen Bereichen bestehe keine Hilflosigkeit im Sinne des Gesetzes. Zudem bestehe keine Pflege- oder Überwachungsbedürftigkeit. Damit sei eine Hilflosigkeit leichten Grades ausgewiesen (S. 5).


5.

5.1    Ein Vergleich der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich im Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen Verfügung vom 11. Juni 2008 zeigten, mit den tatsächlichen Verhältnissen bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2012 ergibt folgendes: Im Jahre 2008 war der Beschwerdeführer in fünf Bereichen (An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Fortbewegung und dauernde persönliche Überwachung) auf Dritthilfe angewiesen, wohingegen die Beschwerdegegnerin im Jahre 2012 lediglich noch in den drei Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege sowie Fortbewegung eine Hilflosigkeit anerkannte.

    Strittig und zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer in den Bereichen „Essen“ sowie „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ auf erhebliche und regelmässige Hilfe durch Dritte angewiesen ist, sowie insbesondere, ob eine dauernde persönliche Überwachung notwendig ist.

5.2    Was den Bereich „Essen“ betrifft, war der Beschwerdeführer im Jahre 2008 in der Lage, selbstständig zu essen und zu trinken, wobei die Mahlzeiten in kleine Stücke zerschnitten werden mussten (vgl. E. 4.2). Demgegenüber war ihm im Jahre 2011 der Umgang mit Messer und Gabel möglich und es mussten lediglich noch festere Nahrungsmittel wie Pizza oder Fleisch in mundgerechte Stücke geschnitten werden (vgl. E. 4.4). Selbst wenn der Beschwerdeführer Messer und Gabel nicht funktionsgerecht in die Hand nimmt und dies von den Anwesenden korrigiert werden muss (vgl. E. 3.2), begründet die Tatsache, dass er beim Schneiden von festeren Nahrungsmitteln nach wie vor auf Dritthilfe angewiesen ist, keine erhebliche Hilfsbedürftigkeit im Bereich „Essen“ mehr (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 318/01 vom 20. September 2001, E. 2b) und es ist von einer Verbesserung in diesem Lebensbereich auszugehen.

5.3    Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er sei auch beim Bereich „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“ auf Unterstützung angewiesen. Funktionell sei er zwar selbstständig, da er seine Müdigkeit jedoch nicht spüre, müsse er mehrmalig zum Lichterlöschen aufgefordert werden. Die Präsenz einer Betreuungsperson sei unumgänglich (vgl. E. 3.2). Gemäss KSIH 8017 ist das Erfordernis der blossen Anwesenheit einer Drittperson nur unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Überwachung von Bedeutung, nicht aber im Rahmen des Teilbereiches „Aufstehen/Absitzen/Abliegen“; das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit ist damit zu verneinen.

5.4    Was sodann die dauernde persönliche Überwachung betrifft, verneinte die Beschwerdegegnerin eine solche insbesondere mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer für mehrere Stunden alleine zu Hause gelassen werden könne. Während dieser Zeit schaue er fern, höre Musik oder spiele Playmobil. Es bestehe keine Fremd- oder Selbstgefährdung (vgl. Feststellungsblatt vom 1. Fe-bruar 2012, Urk. 6/278 S. 3). Diese Ausführungen weichen jedoch von den Schilderungen im Abklärungsbericht vom 2. Dezember 2011 ab. Dort wurde festgehalten, der Beschwerdeführer könne für eine bis zwei Stunden alleine gelassen werden. Den Weg zur heilpädagogischen Sonderschule oder in die F.___ könne er alleine bewältigen. In seiner Freizeit spiele er gerne Playmobil, schaue fern oder höre Musik (vgl. E. 4.4). Ebenso stehen diese Feststellungen im Gegensatz zu den Ausführungen der Hausärztin E.___ wie auch der Eltern des Beschwerdeführers. E.___ führte in ihrem Bericht vom 28. März 2011 aus, der Beschwerdeführer könne nur kurz alleine zu Hause sein, er sei sonst sehr hilflos und verängstigt (vgl. E. 4.3). Damit übereinstimmend machten die Eltern des Beschwerdeführers geltend, der Beschwerdeführer könne unter bestimmten Voraussetzungen während einer bis zwei Stunden alleine gelassen werden. Er brauche enge Bezugspersonen, damit er sich sicher fühle, Unsicherheiten wiederum führten zu intensivster Nähe zur Bezugsperson. Er werde unsicher, unselbstständig und müsse zwingend im gleichen Raum sein wie die Betreuungsperson. Teilweise führe dies auch zum Einnässen. In der Regel sei ein Elternteil, Bruder oder eine sonstige ihm vertraute Betreuungsperson anwesend. Ebenso ist die Präsenz einer Betreuungsperson am Abend notwendig, um dem Beschwerdeführer die notwendige Sicherheit zum Einschlafen zu geben (vgl. E. 3.2).

    Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer maximal einmal monatlich für ein bis zwei Stunden alleine gelassen werden kann und die dauernde Präsenz einer Betreuungsperson unumgänglich ist. In Übereinstimmung mit dem Bundesgericht, welches mit Urteil H 163/04 vom 7. Juni 2005 eine dauernde Überwachungsbedürftigkeit in einem Fall bejahte, in welchem die versicherte Person tagsüber drei bis vier Stunden und nachts gar nicht alleine gelassen werden konnte (E. 6), ist vorliegend ebenfalls von der Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung, welche sich nicht auf die alltäglichen Lebensverrichtungen bezieht, auszugehen.

5.5    Damit steht fest, dass in drei Bereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege, Fortbewegung) eine erhebliche und regelmässige Hilflosigkeit besteht und der Beschwerdeführer der dauernden persönlichen Überwachung bedarf. Gemäss Art. 37 IVV hat der Beschwerdeführer somit weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht beschliesst:

Auf die Beschwerde von Z.___ wird nicht eingetreten.


und erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf Entschädigung infolge Hilflosigkeit mittleren Grades hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- die Vormündin Y.___ und den Vater Z.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannKübler-Zillig



MO/JK/BSversandt