IV.2012.00279

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Ryf
Urteil vom 17. September 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1973, verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgänge 1996, 1999 und 2003) arbeitete zuletzt von November 2001 bis September 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Mai 2003) bei der Y.___ AG als Wagenpfleger und von Juli bis August 2003 bei der Z.___ AG als Raumpfleger (Urk. 7/6 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/19 Ziff. 1-6, Urk. 7/20 Ziff. 1-5). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (vgl. Urk. 7/79/1).
         Am 19. Januar 2005 meldete sich der Versicherte wegen einer Darmerkrankung (Morbus Crohn) erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 7/6 Ziff. 7.8). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2005 (Urk. 7/24) ab. Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2005 Einsprache (Urk. 7/25), woraufhin die IV-Stelle insbesondere eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten bei der A.___ veranlasste, welche am 8. August 2007 ihr Gutachten erstattete (A.___-Gutachten, Urk. 7/46). Mit Entscheid vom 15. Oktober 2007 (Urk. 7/58) wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten in der Folge ab. Seine dagegen am 16. November 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/63/3-5) zog der Versicherte anlässlich der am 21. Februar 2008 durchgeführten Referentenaudienz zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2008 (Urk. 7/66) als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde.
1.2     Aufgrund einer Zuweisung des Versicherten durch das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) B.___ tätigte die IV-Stelle im Herbst 2008 erneut medizinische und erwerbliche Abklärungen (vgl. Urk. 7/73 ff.). Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 (Urk. 7/112) verneinte sie einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente. Die vom Versicherten dagegen am 19. März 2010 erhobene Beschwerde (Urk. 7/118/3-9) hiess das hiesige Gericht mit Urteil vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/129) in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit diese weitere Abklärungen tätige und hernach neu verfüge.
1.3     Mit Schreiben vom 1. November 2011 (Urk. 7/133) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zur Prüfung seines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung eine medizinische Abklärung notwendig sei und ihm der Termin der Untersuchung durch die A.___ bekannt gegeben werde. Am 18. November 2011 liess die A.___ dem Versicherten das Aufgebot zur ersten medizinischen Abklärung auf den 12. Dezember 2011 zugehen (Urk. 7/135) und gab ihm mit beigelegtem Untersuchungsprogramm (Urk. 7/143) die weiteren Termine sowie die Namen der begutachtenden Ärzte bekannt.
         Am 24. November 2011 teilte der Versicherte der IV-Stelle mit, er lehne die vorgeschlagene Begutachtungsstelle sowie die vorgeschlagenen Ärzte ab, und schlug drei andere Abklärungsstellen sowie den Beizug eines von drei namentlich genannten Gastroenterologen vor (Urk. 7/136).
         Mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 (Urk. 7/144 = Urk. 2) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung durch die A.___ fest.

2.
2.1     Gegen die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 5. März 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben, und es sei gerichtlich, unter Wahrung seiner Mitwirkungsrechte, eine Gutachterstelle zu ernennen. Eventuell sei die Streitsache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen mit der Anweisung, dass das Verfahren im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung durchzuführen sei. Des Weiteren sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, irgendwelche Rechtsfolgen aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten eintreten zu lassen. In prozessualer Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 1 S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 5. April 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 16. April 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
2.2     Am 21. August 2012 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss (vgl. Urk. 8) das Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit samt Belegen (Urk. 13) zu den Akten (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die Beschwerdegegnerin begründete ihr Festhalten an der Begutachtung durch die A.___ in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) im Wesentlichen damit, die A.___ sei keineswegs vorbefasst, sondern es erscheine im Gegenteil sinnvoll, die bereits mit dem Beschwerdeführer befassten Mediziner, auf deren Gutachten sich der in Rechtskraft erwachsene Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 gestützt habe, zur Entwicklung seines Gesundheitszustands zu befragen (S. 1 unten, S. 2 oben). Gemäss Schreiben der A.___ vom 18. November 2011 werde sodann sehr wohl auch eine gastroenterologische Untersuchung stattfinden. Eine Berufsausübungsbewilligung schliesslich sei keine Voraussetzung für eine Gutachtertätigkeit. Insgesamt habe der Beschwerdeführer keine schützenswerten Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die begutachtenden Personen vorgebracht, welche den Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit zu begründen vermöchten (S. 2 Mitte).
1.2     Der Beschwerdeführer machte demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) geltend, das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 137 V 210 festgehalten, dass es aufgrund der in den letzten Jahren schlechter gewordenen Rahmenbedingungen zur Gewährleistung der Unabhängigkeit der MEDAS rechtlicher Korrektive bedürfe. Die MEDAS A.___ könne aufgrund des Anteils an Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung als paradigmatisch gelten betreffend des Missstandes, der mit BGE 137 V 210 behoben werden solle. Das Bundesgericht habe ausgeführt, zur Behebung dieses Missstandes hätten sich die IV-Stelle und die versicherte Person nach Möglichkeit über die Vergabe des Auftrages zur Begutachtung zu einigen. Die Beschwerdegegnerin habe aber überhaupt nicht versucht, einen Konsens zu finden. Damit missachte sie den bundesgerichtlichen Entscheid (S. 5). Sodann sei nicht einzusehen, weshalb aufgrund der Vorbefassung/Verlaufsbegutachtung der A.___ ein valideres Resultat zutage gefördert werden können solle. Die Beschwerdegegnerin berücksichtige nicht, dass eben nicht mehr die gleichen Ärzte bei der MEDAS A.___ arbeiteten, beziehungsweise andere Ärzte vorgeschlagen worden seien, weshalb eher zu erwarten sei, dass diese die Meinung der Vorgutachter unreflektiert wiederholten (S. 6 Ziff. 19). Des Weiteren habe die Beschwerdegegnerin ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie sich in keiner Art und Weise mit den von ihm vorgeschlagenen Gutachtern, die alle in ihrem Fachgebiet der Gastroenterologie ausgewiesene Spezialisten seien, auseinandergesetzt habe (S. 6 Ziff. 20-22). Schliesslich sei als unzumutbar zu qualifizieren, sich bei einem Gutachter präsentieren zu müssen, der nicht über die notwendigen kantonalen/bundesrechtlichen Bewilligungen verfüge. Eine mangelnde Bewilligung sei ein objektiv nachvollziehbarer Grund, weshalb kein Konsens über einen begutachtenden Arzt erzielt werden könne. Sollte somit auch von der Zumutbarkeit eines Gutachters, der die polizeilichen Anforderungen nicht erfülle, ausgegangen werden, so sei doch dieser Punkt bei der Konsensfindung gehörig zu berücksichtigen (S. 6 f.).

2.       In BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht zur in einem Rechtsgutachten vom 11. Februar 2010 (Gutachten Müller/Reich) erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von Expertisen der Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS - dazu gehört auch die A.___; Art. 72bis Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung) unter konventions- und verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten Stellung genommen. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits erachtete das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven. Auf administrativer Ebene sollen eine Vergabe von MEDAS-Gutachten nach dem Zufallsprinzip erfolgen (E. 3.1), eine Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs Platz greifen (E. 3.2), die Qualitätsanforderungen und -kontrolle verbessert und vereinheitlicht (E. 3.3) sowie die Partizipationsrechte gestärkt werden (E. 3.4; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 5.2).
         Zunächst sollen IV-Stelle und versicherte Person inskünftig bestrebt sein, sich über die Vergabe des Auftrags zur Begutachtung zu einigen (E. 3.1.3.3 und E. 3.4.2.6). Hinsichtlich der Fälle, in denen eine Einigung nicht zustande kommt, kann nach Auffassung des Bundesgerichtes nicht länger an der Rechtsprechung festgehalten werden, wonach für die Anordnung einer Expertise eine blosse Mitteilung genügt (BGE 132 V 93). Vielmehr sei die (bei fehlendem Konsens zu treffende) Anordnung, eine Expertise einzuholen, in die Form einer Verfügung (Art. 49 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) zu kleiden, welche dem Verfügungsbegriff gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) entspricht. Da sie das Administrativverfahren nicht abschliesse, handle es sich um eine Zwischenverfügung (Art. 55 ATSG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 VwVG), welche bei Bejahung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG; BGE 132 V 93 E. 6.1) unter Erhebung aller gesetzlich vorgesehenen Rügen rechtlicher und tatsächlicher Natur angefochten werden könne. Die Eintretensvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils sei im Rahmen einer verfassungs- und konventionskonformen Auslegung für das erstinstanzliche Verfahren zu bejahen, zumal die nicht sachgerechte Begutachtung in der Regel einen rechtlichen und nicht nur einen tatsächlichen Nachteil bewirken werde. Beschwerdeweise geltend gemacht werden könnten materielle Einwendungen beispielsweise des Inhalts, die in Aussicht genommene Begutachtung sei nicht notwendig, weil sie - mit Blick auf einen bereits umfassend abgeklärten Sachverhalt - bloss einer „second opinion" entspreche. Nach wie vor gerügt werden könnten (personenbezogene) Ausstandsgründe. Nicht gehört werden könne indessen das Vorbringen, die Abgeltung der Gutachten aus Mitteln der Invalidenversicherung führe zu einer Befangenheit der MEDAS (E. 3.4.2.7). Im Weiteren führte das Bundesgericht aus, dass sinngemäss aus den bisher dargelegten Gründen der versicherten Person - unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (BGE 133 V 446) - ein Anspruch einzuräumen sei, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern. Mithin hätten die IV-Stellen der versicherten Person künftig mit der verfügungsmässigen Anordnung der Begutachtung den vorgesehenen Katalog der Expertenfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten (E. 3.4.2.9).
         Soweit die vom Bundesgericht dargestellten Korrektive justiziabel sind, sind sie auf laufende Verfahren anwendbar (E. 5 und E. 6, unter Hinweis auf BGE 132 V 368 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichtes 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.2).

3.
3.1     Vorab ist auf die Rüge des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Zwischenverfügung ihre Begründungspflicht verletzt habe, indem sie sich in keiner Art und Weise mit den von ihm als Gutachter vorgeschlagenen Gastroenterologen auseinandergesetzt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 20-22).
3.2     Nach Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei sie nicht angehört werden müssen vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind. Ein Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet das Recht auf eine Begründung, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 E. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 49 Rz 37).
         In der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) hat die Beschwerdegegnerin hinreichend zu den Einwendungen des Beschwerdeführers vom 24. November 2011 (Urk. 7/136) Stellung genommen und dargelegt, aus welchen Gründen sie diese als nicht stichhaltig erachte beziehungsweise weshalb sie an der Begutachtung durch die A.___ festhalte. Dass sie sich - nachdem sie zutreffend (vgl. Urk. 7/143) dargelegt hatte, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 7/136 S. 2 Mitte) im Rahmen der A.___-Begutachtung auch eine gastroenterologische Untersuchung vorgesehen sei - nicht mit den vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Gastroenterologen auseinandergesetzt hat, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Beschwerdeführer war es möglich, die Zwischenverfügung vom 1. Februar 2012 sachgerecht anzufechten, weshalb keine Aufhebung aus formellen Gründen angezeigt ist. Abgesehen davon wurde eine solche vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2 oben) auch nicht beantragt.

4.
4.1     In seinem Urteil vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/129) gelangte das hiesige Gericht zum Schluss, dass sich gestützt auf die von der Beschwerdegegnerin ab Herbst 2008 getätigten medizinischen Abklärungen nicht schlüssig beurteilen lasse, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2007 und der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2010 in einer den Rentenanspruch beeinflussenden Weise verändert habe, und wies die Sache zwecks Einholung von medizinischen Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurück (Urk. 7/129 E. 2.1, E. 5.5). Dabei machte das Gericht der Beschwerdegegnerin weder Vorschriften in Bezug auf die Art der zu tätigenden Abklärungen noch betreffend die zu beauftragenden Mediziner oder die zu beauftragende Gutachterstelle.
         Festzuhalten ist, dass eine gerichtliche Ernennung einer Gutachterstelle unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschwerdeführers, wie sie von diesem zur Hauptsache beantragt wurde (Urk. 1 S. 2 oben), im Widerspruch zum Rückweisungsurteil vom 19. Juli 2011 stünde. Indem die Beschwerdegegnerin die A.___ mit einer Begutachtung des Beschwerdeführers beauftragte, hat sie das gerichtliche Urteil umgesetzt. Unter den gegebenen Umständen besteht kein Raum für eine gerichtliche Ernennung einer Gutachterstelle. Abgesehen davon begründete der Beschwerdeführer auch nicht, weshalb eine solche angezeigt sein soll. Sein entsprechender Antrag ist daher abzuweisen.
         Nachfolgend ist indes zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht an der angeordneten Begutachtung durch die A.___ festgehalten hat.
4.2     Soweit der Beschwerdeführer offenbar aus dem Umstand, dass er im Rahmen einer neuerlichen Begutachtung bei der A.___ nicht mehr durch die gleichen Gutachter untersucht werden würde wie anlässlich der im Jahr 2007 erfolgten Begutachtung bei der A.___, auf eine Befangenheit der neu mit der Begutachtung betrauten Ärzte schliessen will (Urk. 1 S. 6 oben), kann dies nicht nachvollzogen werden. Seine Begründung, wonach die Gefahr bestehe, dass die neu mit der Begutachtung beauftragten Ärzte die Meinung der Vorgutachter unreflektiert wiederholten, überzeugt nicht. Es liegen keine objektiven Anhaltspunkte vor, die Misstrauen in die Unparteilichkeit der dem Beschwerdeführer von der A.___ mit Schreiben vom 18. November 2011 (Urk. 7/134) beziehungsweise beigelegtem Untersuchungsprogramm (Urk. 7/143) namentlich bekanntgegebenen Gutachter zu wecken vermöchten.
4.3     Was die Auffassung des Beschwerdeführers anbelangt, wonach es (generell) als unzumutbar zu qualifizieren sei, sich bei einem Gutachter zu präsentieren, der nicht über eine Berufsausübungsbewilligung verfüge, so ist mit der Beschwerdegegnerin (Urk. 2 S. 2 oben) festzuhalten, dass das Bundesgericht eine kantonale Berufsausübungsbewilligung bislang nie als Voraussetzung für die Gutachtertätigkeit genannt hat, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 6 Ziff. 23). Hat aber das höchste Gericht in den zahlreichen Fällen, in welchen es um die Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung von Gutachtern ging, die Voraussetzung einer Berufsausübungsbewilligung zu keinem Zeitpunkt thematisiert beziehungsweise für die Ausübung einer gutachterlichen Tätigkeit gefordert, so ist dies - solange keine anderslautende Rechtsprechung absehbar ist - als qualifiziertes Schweigen zu werten. Deshalb spricht allein der Umstand, dass ein Arzt oder eine Ärztin nicht über eine kantonale Berufsausübungsbewilligung verfügt, nicht gegen seine oder ihre Eignung, als Gutachtensperson in einer bestimmten medizinischen Disziplin tätig zu sein, und ist darin kein Ablehnungsgrund im Sinne von Art. 44 ATSG zu sehen.
4.4     Soweit der Beschwerdeführer trotz der eindeutigen Stellungnahme durch das Bundesgericht dennoch auf eine Befangenheit infolge wirtschaftlicher Abhängigkeit der A.___ von der Beschwerdegegnerin schliessen will (Urk. 1 S. 5), kann ohne weitere Ausführungen auf die aktuelle Rechtsprechung verwiesen werden, wonach die Vergütungsmodalitäten alleine zu keiner Befangenheit führen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7).
4.5     Dem Beschwerdeführer ist schliesslich insofern beizupflichten, als dass sich die Beschwerdegegnerin nach Lage der Akten bei der Vergabe des Auftrags zur Begutachtung offenbar nicht um eine Einigung mit ihm bemühte, obwohl er ihr mit Schreiben vom 24. November 2011 (Urk. 7/136) Gegenvorschläge für Gutachtensstellen, darunter auch zwei MEDAS, unterbreitet hat. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter beantragte, die Streitsache zur konsensualen Festlegung der Gutachterstelle an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, ist allerdings festzuhalten, dass das Gericht eine solche Anordnung nicht treffen kann, da zwar ein Konsens über die Gutachterstelle erstrebenswert ist, darauf aber kein Rechtsanspruch besteht. Das Bundesgericht hat indessen festgehalten, dass bei mangelndem Konsens über die Gutachterstelle nicht mehr wie bisher bloss eine Mitteilung an den Versicherten erlassen werden könne, sondern eine anfechtbare Zwischenverfügung zu ergehen habe. Eine solche hat die Beschwerdegegnerin mit der vorliegend angefochtenen Verfügung erlassen, und der Beschwerdeführer hatte damit die Gelegenheit, die Gründe, welche seiner Ansicht nach gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgesehene Stelle sprachen, im Rahmen des vorliegenden Gerichtsverfahrens überprüfen zu lassen.
4.6     Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht an der Abklärung des Beschwerdeführers durch die A.___ festgehalten hat, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.
5.1     Unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung wird der versicherten Person das Recht eingeräumt, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern (vorstehend E. 2). Die Beschwerdegegnerin wird dem Beschwerdeführer deshalb rechtzeitig vor der Begutachtung durch die A.___ den Katalog der Gutachterfragen zur Stellungnahme zu unterbreiten haben. Soweit andere als die im Untersuchungsprogramm der A.___ (Urk. 7/143) genannten Ärzte mit der Begutachtung betraut werden sollen, sind deren Namen dem Beschwerdeführer vorgängig bekannt zu geben. Dies gilt insbesondere auch für den bis anhin noch nicht namentlich genannten Gastroenterologen (vgl. Urk. 7/143 unten).
5.2     Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids nicht zur Durchführung einer Begutachtung angehalten werden kann. Namentlich hatte er dem schriftlichen Begutachtungsaufgebot der A.___ vom 18. November 2011 (Urk. 7/135) keine Folge zu leisten. Entsprechend hat denn auch die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass der Zeitpunkt der Abklärung von der begutachtenden Stelle nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung mit dem Beschwerdeführer vereinbart werde (Urk. 2 S. 2 Mitte). In Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei der Beschwerdegegnerin zu untersagen, irgendwelche Rechtsfolgen aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflichten eintreten zu lassen, fehlt es daher an einem Rechtsschutzinteresse, weshalb nicht darauf einzutreten ist.

6.
6.1     Da die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) für die unentgeltliche Rechtsvertretung im vorliegenden Gerichtsverfahren erfüllt sind, ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, antragsgemäss (vgl. Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zu bestellen und bei diesem Ausgang des Verfahrens aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.2     Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 8 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der seit 1. Juli 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
6.3     Der von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz mit Eingabe vom 5. September 2012 (Urk. 15) geltend gemachte Aufwand von 12.30 Stunden und Fr. 92.00 Barauslagen (Urk. 16) ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen, insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er den Beschwerdeführer schon im Verfahren IV.2010.00278 vor dem hiesigen Gericht vertrat, in welchem das dem vorliegenden Verfahren vorausgehende Rückweisungsurteil vom 19. Juli 2011 (Urk. 7/129) erging, und die Akten somit bekannt waren. Sodann erscheint namentlich ein Aufwand von 7 Stunden für das Verfassen der Beschwerdeschrift als überhöht.
         Angesichts der gut 20 zu studierenden Aktenstücke der Beschwerdegegnerin, der etwa achtseitigen Rechtsschrift, der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträge ist die Entschädigung von Rechtsanwalt Sebastian Lorentz bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1`900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
6.4     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
6.5     Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Beschwerdeverfahren - in Abweichung von Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) - gemäss Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 oben Ziff. 4) erweist sich daher als gegenstandslos.


Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 5. März 2012 (Urk. 1 S. 2 oben) wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 1‘900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).