Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00280
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Steiner Lettoriello
Urteil vom 25. März 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch den Vormund Y.___
Amtsvormundschaft Hinwil
Dürntnerstrasse 8, Postfach 54, 8340 Hinwil
diese vertreten durch Z.___
c/o Stiftung A.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Aufgrund einer seit Geburt bestehenden körperlichen und geistigen Beeinträchtigung (Urk. 11/2) wurde X.___, geboren 1968, nach Durchführung von beruflichen Massnahmen und ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 70 % mit Wirkung ab 1. März 1987 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (Feststellungsblatt vom 19. April 1988 und Verfügung vom 30. Mai 1987, Urk. 11/3 und Urk. 11/4). Seit dem 20. Oktober 1997 arbeitet sie als Mitarbeiterin mit Behinderung in der geschützten Werkstätte der Stiftung A.___ (Urk. 11/8 und Urk. 11/19). 1998 wurde ihr Gesuch um Hilflosenentschädigung abgewiesen (Urk. 11/9 S. 3 f.). Im Jahr 1999 erlitt sie einen Hirninfarkt mit Hemisyndrom links (Urk. 11/21). Die ganze Invalidenrente wurde im Januar 2000 und April 2005 revisionsweise bestätigt (Urk. 11/9 S. 1 f., Urk. 11/22). Das von der zwischenzeitlich ernannten Vormundin eingereichte Gesuch um Kostengutsprache für ein Hilfsmittel (Fixierbrett/Non-slip-Pad; Urk. 11/11-13) wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2003 abgewiesen mit der Begründung, dass Fixierbretter nicht in der abschliessenden Liste der Hilfsmittel aufgeführt seien (Urk. 11/15). Das im Rahmen der Rentenrevision im Jahr 2005 beantragte Hilfsmittel einer Nachtschiene für die linke Hand zur Stabilisierung und Verbesserung der Apoplexie (Urk. 11/16-17 und Urk. 11/21) wurde mit Verfügung vom 7. April 2005 abgelehnt (Urk. 11/23). Im Juli 2011 reichte die Versicherte ein Rezept für eine Hand- und Unterarmorthese links ein, was die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, als Neuanmeldung qualifizierte. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/30) trat die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) nicht auf das Gesuch ein.
2. Hiergegen liess die Versicherte, vertreten durch ihre Physiotherapeutin Z.___, am 5. März 2012 Beschwerde erheben und die Übernahme der Kosten für die Handgelenks-Orthese (Radialis-Schiene mit Daumenlagerung) als Hilfsmittel beantragen (Urk. 1). Mit Verfügung vom 26. März 2012 wurde die Vormundin der Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht die schriftliche Zustimmung der Vormundschaftsbehörde zur Prozessführung sowie die allfällige Vollmacht an Z.___ einzureichen (Urk. 3), andernfalls nicht auf die Beschwerde eingetreten werde. Die Zustimmung der Vormundschaftsbehörde und die Vollmacht an Z.___ wurden am 12. April 2012 eingereicht (Urk. 7 und 8). Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2012 verzichtete die IV-Stelle auf eine Stellungnahme (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 12).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2. Gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf (Abs. 1). Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.
Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.
3.
3.1 In der ersten, rechtskräftigen Verfügung vom 7. April 2005 (Urk. 11/23) hatte die IV-Stelle die Ablehnung des Gesuchs für die Übernahme der Kosten der Nachtschiene damit begründet, dass Nachtschienen nicht auf der Liste der Hilfsmittel aufgeführt seien und mangels zugesprochener medizinischer Eingliederungsmassnahmen auch nicht als Behandlungsgerät übernommen werden könnten. Auf das erneute Leistungsbegehren vom Juli 2011 ist die IV-Stelle nicht eingetreten mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert haben, was sie der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 mitteilte (Urk. 2).
3.2 Wird eine Neuanmeldung eingereicht, so wird diese gemäss Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV nur geprüft, wenn darin glaubhaft gemacht wird, dass sich der Grad der Invalidität oder Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Dieses Vorgehen beziehungsweise diese Voraussetzung findet gemäss lit. E des 5. Abschnitts über das Verfahren e contrario jedoch keine Anwendung auf Gesuche betreffend Hilfsmittel.
Das Nichteintreten auf das Gesuch für die Kostenübernahme einer Handgelenks-Orthese mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin keine Verschlechterung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung habe geltend machen können, ist daher nicht korrekt. Die IV-Stelle hätte auf das Gesuch eintreten und dieses materiell beurteilen müssen.
Weil die Aufhebung der angefochtenen Nichteintretensverfügung und die Rückweisung der Sache zur materiellen Behandlung und Neuverfügung einem formalistischen Leerlauf gleich kommt, ist darauf zu verzichten, und die Beschwerde ist materiell zu prüfen.
4.
4.1 Bei der beantragten Handgelenks-Orthese handelt es sich um eine Radialis-Schiene mit Daumenlagerung. Die Physiotherapeutin und Vertreterin der Beschwerdeführerin begründet die Notwendigkeit der beantragten Schiene damit, dass sich die Grundspannung in der linken Hand stark erhöht habe. Obwohl die Beschwerdeführerin täglich ihre alte (selbstbezahlte) Schiene trage, habe sie nun Schwierigkeiten, die Hand passiv, das heisst mit ihrer gesunden Hand zu öffnen, um ihre tägliche Pflege der Hand zu verrichten. Zudem habe sie inzwischen Schmerzen in der Hand, welche vermutlich auf die erhöhte Muskelspannung zurückzuführen seien. Es bedürfe daher einer dauerhaften und verstärkten Dehnung der Strukturen, was mit der alten Schiene nicht erreicht werden könne. Es bedürfe einer neuen Schiene, in welcher die Hand und Finger in einer geöffneten Position gelagert und dadurch mehr Dehnung erfahren würden (Urk. 1).
Mit dieser Begründung der Notwendigkeit fällt ein Anspruch auf Kostenübernahme gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG für Hilfsmittel, welche für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung benötigt werden, von vornherein ausser Betracht. Fest steht weiter, dass die Beschwerdeführerin die Handgelenks-Orthese weder für die Fortbewegung noch für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt (Art. 21. Abs. 2 IVG) benötigt, und damit auch unter diesem Titel kein Anspruch auf Kostenübernahme besteht.
4.2 Die beantragte Handgelenks-Orthese soll dazu dienen, die Hand und Finger der Beschwerdeführerin in einer geöffneten Position zu lagern, um dadurch mehr Dehnung zu erfahren, so dass die tägliche Pflege der beeinträchtigten Hand von der Beschwerdeführerin einfacher durchgeführt werden kann. Damit ist die Selbstsorge der Beschwerdeführerin tangiert und der Anspruch auf Kostenübernahme für das beantragte Hilfsmittel daher unter diesem Gesichtspunkt von Art. 21 Abs. 2 IVG zu prüfen.
Mit Selbstsorge ist die Autonomie der versicherten Person in der Verrichtung ihrer intimen, privaten und persönlichen Angelegenheiten gemeint. Selbstsorge im Sinne des Hilfsmittelrechts geht über die bei der Hilflosentschädigung (Art. 42 IVG) anerkannten Lebensverrichtungen hinaus und umfasst die Möglichkeit, das Leben praktisch meistern, zum Beispiel selber wohnen zu können (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Art. 21 IVG, S. 220).
4.3 Art. 21 IVG beschränkt den Leistungsanspruch ausdrücklich auf Hilfsmittel, die in der entsprechenden Liste enthalten sind. Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat damit die Kompetenz übertragen, in der aufzustellenden Liste aus der Vielzahl zweckmässiger Hilfsmittel eine Auswahl zu treffen. Dabei nahm er in Kauf, dass mit einer solchen Aufzählung nicht sämtliche sich stellenden Bedürfnisse gedeckt werden. Die Liste der von der Invalidenversicherung abzugebenden Hilfsmittel ist insofern abschliessend, als sie die in Frage kommenden Hilfsmittelkategorien aufzählt; dagegen ist innerhalb der einzelnen Kategorien jeweils zu prüfen, ob die Aufzählung der einzelnen Hilfsmittel ebenfalls abschliessend oder bloss exemplifikatorisch ist (BGE 131 V 107 E. 3.4.3). Lässt sich ein Hilfsmittel keiner der im HVI Anhang aufgeführten Kategorien zuordnen, ist es nicht zulässig.
Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des IVG ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 E. 3.3, 115 V 194 E. 2c und 112 V 15 E. 1b).
4.4 In der entsprechenden Hilfsmittelliste findet sich zwar die Kategorie Orthesen, die beantragte Handgelenks-Orthese hingegen ist nicht als Hilfsmittel in der entsprechenden Liste aufgeführt. Da die in Frage stehende Handgelenks-Orthese kein Körperteil ersetzt, sondern dazu dient, die Sehnen zu dehnen, erfüllt sie die Voraussetzungen an ein Hilfsmittel im Sinne des Gesetzes nicht, weshalb auch nicht zu prüfen ist, ob die Aufzählung der Hilfsmittel in der Kategorie Orthesen abschliessend oder exemplifikatorisch ist. Entsprechend besteht auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstsorge gemäss Art. 21 Abs. 2 IVG keine Verpflichtung, die Kosten zu übernehmen.
4.5 Da ein Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 und 13 IVG und die in diesem Zusammenhang mögliche Abgabe von Behandlungsgeräten im Sinne von Art. 1 Abs. 2 HVI aufgrund der seit der letzten Verfügung erfolgten Gesetzesrevision nur noch bis zum vollendeten 20. Altersjahr besteht, fällt die Kostenübernahme der Handgelenks-Orthese bei der 1968 geborenen und damit über 20jährigen Beschwerdeführerin von vornherein ausser Betracht. Zudem fehlt es auch an der Voraussetzung einer gewährten medizinischen Eingliederungsmassnahme.
4.6 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die beantragte Handgelenks-
Orthese nicht auf der Liste der Hilfsmittel aufgeführt ist und auch keine andere gesetzliche Grundlage für die Übernahme der entsprechenden Kosten besteht. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.--bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.--anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Z.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
GrünigSteiner Lettoriello