IV.2012.00281
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 29. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Aids-Hilfe Schweiz
Dr. iur. Y.___
Konradstrasse 20, Postfach 1118, 8031 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Pensionskasse Z.___
Beigeladene
Sachverhalt:
1. X.___, 1970 in Tansania geboren, liess sich im Jahr 1994 in der Schweiz nieder und gebar im Jahr 1995 einen Sohn (Urk. 8/1, Urk. 8/2/1-2). Zuletzt war sie vom 1. Oktober 2006 bis am 31. Juli 2010 zu 60 % beim A.___ (A.___) angestellt. Der letzte effektive Arbeitstag war der 22. Januar 2010 (Urk. 8/3/1, Urk. 8/15/1). Am 12. Mai 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ihre HIV-Infektionskrankheit und das daraus resultierende Immundefizit bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die persönlichen, erwerblichen, medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab. Insbesondere holte sie beim B.___ ein bidisziplinäres (internistisch-psychiatrisches) Gutachten ein (Gutachten vom 20. April 2011, Urk. 8/27 = Urk. 8/28/6-83, sowie Gutachten vom 19. Mai 2011, Urk. 8/28/1-5) und liess eine Haushaltabklärung durchführen (Haushaltabklärungsbericht vom 14. November 2011, Urk. 8/31). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/35 ff.) wies die IV-Stelle das gestellte Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) ab, wobei sie davon ausging, dass die Versicherte im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbs- und zu 40 % im Aufgabenbereich tätig wäre.
2. Gegen diese Verfügung liess die Versicherte mit Eingabe vom 2. März 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle Zürich vom 17. Februar 2012 sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente zuzusprechen. Zur Ermittlung des Invaliditätsgrads sei nicht die gemischte, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs heranzuziehen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2012 (Urk. 7) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 25. März 2013 wurde die Pensionskasse Z.___ zum Prozess beigeladen (Urk. 10), welche mit Eingabe vom 28. März 2013 auf Stellungnahme verzichtete (Urk. 11).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Rentenleistungen der Invalidenversicherung hat.
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig und daneben im Aufgabenbereich tätig sind, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
2.
2.1 Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 60 % im Erwerbsbereich und zu 40 % im Aufgabenbereich (Haushalt) tätig und es ihr zumutbar wäre, sowohl in der bisherigen als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit zu 30 % zu arbeiten und dabei ein gegenüber dem Valideneinkommen von Fr. 34‘908.-- um Fr. 17‘454.-- oder 50 % vermindertes Jahreseinkommen von Fr. 17‘454.-- zu erzielen, bemass die IV-Stelle den Invaliditätsgrad unter Berücksichtigung der für den Haushaltsbereich ermittelten Einschränkung von 7,5 % insgesamt mit 33 % (Urk. 2 S. 2). Dabei stützte sie sich im Wesentlichen auf den Haushaltabklärungsbericht vom 14. November 2011 (Urk. 8/31) und auf das bidisziplinäre Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 (psychiatrischer Teil, Urk. 8/27) sowie vom 19. Mai 2011 (internistischer Teil mit bidisziplinärer Beurteilung, Urk. 8/28/1-5).
2.2 Dem hält die Beschwerdeführerin in erster Linie entgegen, sie wäre heute, wo ihr Sohn weitgehend selbständig sei, zu 100 % erwerbstätig, wenn sie keine gesundheitlichen Einschränkungen hätte (Urk. 1 S. 5). Zudem weist sie darauf hin, dass zwischen der Einschätzung im Haushaltabklärungsbericht und derjenigen des psychiatrischen Gutachters bezüglich der Einschränkung innerhalb des Haushalts eine massive Diskrepanz bestehe (Urk. 1 S. 6).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, in welchem Arbeitspensum die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre, beziehungsweise ob auf den Haushaltabklärungsbericht vom 14. November 2011 abgestellt werden kann.
3.
3.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV); BGE 131 V 51 E. 5.1.2 und E. 5.2; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
3.2 Bei der Beschwerdeführerin wurde im Jahr 1995, kurz vor der Geburt ihres Sohnes, eine HIV-Infektion diagnostiziert (Urk. 8/5/2-3). Wegen einer AIDS definierenden Erkrankung sowie weiterer Symptome wurde im Jahr 2000 eine antiretrovirale Kombinationstherapie eingeleitet. Im weiteren Verlauf traten gehäuft akute Krankheitsschübe auf, die mehrfach zu stationären Behandlungen führten (Urk. 8/5/3). Die Beschwerdeführerin gab an, sie habe bis zur Trennung vom Ehemann im Jahr 2000 bei ihren Schwiegereltern auf dem Bauernhof gearbeitet und ab dem Jahr 1998 in einer Pizzeria im Service (Urk. 1 S. 2 f., Urk. 8/27/16). Hernach war die Beschwerdeführerin arbeitslos und arbeitete im Rahmen eines Beschäftigungsprogramms des Arbeitsamts in der Küche einer Berufsschule (Urk. 1 S. 3). Von 2003 bis 2005 war die Beschwerdeführerin von der C.___ als Köchin angestellt, nach eigenen Angaben zu 80 % (Urk. 1 S. 3, Urk. 8/10/2, Urk. 8/27/16). Zuletzt arbeitete die Beschwerdeführerin vom 1. Oktober 2006 bis am 22. Januar 2010 (letzter effektiver Arbeitstag) beziehungsweise bis am 31. Juli 2010 (Ende des Arbeitsverhältnisses) zu 60 % beim A.___ (Urk. 8/3/1, Urk. 8/15). Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdeführerin infolge der häufigen krankheitsbedingten Absenzen (Urk. 10/15/1-3).
3.3 Anlässlich der Abklärung der Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit im Haushalt gab die Beschwerdeführerin an, sie würde sicher arbeiten wollen, wenn sie gesund wäre. Sie sei immer sehr fleissig gewesen und sei ja erst 41 Jahre alt. Sie wäre im Gesundheitsfall sicher an ihrem Arbeitsplatz geblieben (Urk. 8/31/2 Ziff. 2.5). Aus dieser Äusserung und aus der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keinen Versuch unternommen habe, ihr Pensum zu erhöhen, folgerten die Verfasserin des Haushaltabklärungsberichts und mit ihr die IV-Stelle, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall zu 60 % erwerbstätig wäre (Urk. 8/31/2 Ziff. 2.6, Urk. 8/34/7).
Die Beschwerdeführerin lässt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 8C_437/2010 vom 8. September 2010 rügen, sie sei nie gefragt worden, ob sie als Gesunde voll- oder teilzeitlich arbeiten würde, was eine Verletzung der Abklärungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG darstelle (Urk. 1 S. 5). Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdeführerin dahingehend Stellung genommen, dass sie im Gesundheitsfall zu 100 % arbeiten würde (Urk. 1 S. 3 bis 6).
Daraus, dass die Beschwerdeführerin bei der Haushaltabklärung angegeben hat, sie wäre an ihrem Arbeitsplatz geblieben, wenn sie nicht krank geworden wäre, kann nicht geschlossen werden, dass ihr Pensum im Gesundheitsfall weiterhin nur 60 % betragen hätte. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass gesundheitliche Gründe mitursächlich dafür waren, dass die Beschwerdeführerin keiner vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen konnte.
Aus psychiatrischer Sicht wurde der Beschwerdeführerin vom B.___, auf dessen Gutachten auch die IV-Stelle abgestellt hat, seit 2005 eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mindestens 20 % attestiert (Urk. 8/27/26). Spätestens seit Januar 2010 bestand eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 8/27/26). Der behandelnde Infektiologe Dr. med. D.___, Facharzt für Infektiologie und Innere Medizin, hielt in seinem Arztbericht vom 15. Juli 2010 fest, die Beschwerdeführerin habe trotz akuter Erkrankungen versucht zu arbeiten und habe phasenweise unter kaum zumutbaren Umständen gearbeitet (Urk. 8/5/3). Mit diesen Angaben korreliert die Auskunft der ehemaligen Arbeitgeberin, wonach es trotz des reduzierten Pensums immer wieder zu Krankheitsabsenzen gekommen sei (Urk. 8/15/3 Ziff. 2.14 und Ziff. 3). Mit Blick auf diese dokumentierte, schon vor Stellenantritt bestehende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist die Aussage der Beschwerdeführerin, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes reduziert gearbeitet habe, ohne Weiteres glaubhaft. Es kann somit nicht vom zuletzt innegehabten Arbeitspensum auf den Gesundheitsfall geschlossen werden.
3.4 Für die Frage, was für ein Arbeitspensum die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall gewählt hätte, sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse sowie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen.
Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 17. Februar 2012 war der Sohn der Beschwerdeführerin beinahe 17 Jahre alt und somit schon bald volljährig, sodass die Betreuungspflichten der Beschwerdeführerin entsprechend gering waren. Demnach ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall wegen Betreuungs- und Erziehungsaufgaben nur in einem reduzierten Pensum hätte arbeiten können.
Die Beschwerdeführerin ist zudem geschieden und erhält für sich persönlich keine Unterhaltsbeiträge (Urk. 8/21/5, Urk. 8/31/2). Sie verfügt über kein Vermögen, sondern hat Schulden (Urk. 8/27/19, Urk. 8/31/2). Zudem müsste sie im Gesundheitsfall aufgrund fehlender Ausbildung und wegen Fremdsprachigkeit im Tieflohnbereich arbeiten, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass sie zu 100 % arbeiten müsste, um finanziell ausreichend für sich und soweit nötig für ihren Sohn sorgen zu können. Es gibt auch keinerlei Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin einen besonders aufwändigen Haushalt zu führen oder Freizeitbeschäftigungen hätte, welche sie davon abhalten würden, vollzeitlich zu arbeiten. Es ist also bei Wegdenken der Krankheit kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht in einem Arbeitspensum von 100 % arbeiten würde.
3.5 Insgesamt ist aus all diesen Gründen, das heisst unter Berücksichtigung der persönlichen, familiären, beruflichen und erwerblichen Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre.
Demnach ist die Invaliditätsbemessung ausschliesslich nach den Grundsätzen für Erwerbstätige vorzunehmen (Art. 27bis IVV) und ein weiteres Eingehen auf den Haushaltabklärungsbericht erübrigt sich.
4.
4.1 Die IV-Stelle stützte sich bei der Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auf das bidisziplinäre (psychiatrisch-internistische) Gutachten des B.___ vom 20. April 2011 sowie vom 19. Mai 2011 (Urk. 8/27-28, Urk. 8/34/6).
Die Gutachter des B.___ stellten folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/28/3, Urk. 8/28/26):
- Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom seit 2005 (ICD-10: F32.11)
- HIV-Infektion, CDC Stadium C2, Erstdiagnose 1995
- Hochaktive Antiretrovirale Therapie (HAART), Beginn im Jahr 2000
- Status nach Soor-Oesophagitis im Januar 2000
- rezidivierende pulmonale und gastrointestinale Infekte
- Oesophagusvarizen unklarer Ätiologie
- Schädlicher Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1)
- Schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10: F12.1).
Im internistischen Teil des Gutachtens wurde festgehalten, der Beschwerdeführerin sei aus rein internistischer Sicht keine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Die Befunde seien klinisch weitgehend unauffällig und die Laborwerte im normalen Bereich. Zumutbar sei die bisherige und jede andere körperlich leichte oder mittelschwere Tätigkeit (Urk. 8/28/4).
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens wurde geschildert, dass die Beschwerdeführerin unter gedrückter Stimmung, Freudlosigkeit, Verminderung des Antriebs, erhöhter Ermüdbarkeit sowie Erschöpfbarkeit, verminderter Konzentration und Aufmerksamkeit, negativen und pessimistischen Zukunftsperspektiven sowie an Schlafstörungen leide. Damit erfülle sie seit dem Jahr 2005 die diagnostischen Kriterien für eine mittelgradige depressive Episode. Des Weiteren erfülle sie die Kriterien des somatischen Syndroms mit Interessenverlust und Verlust der Freude an normalerweise angenehmen Aktivitäten sowie mangelnder Fähigkeit, auf eine freundliche Umgebung oder freudige Ereignisse emotional zu reagieren (Urk. 8/27/22). Der schädliche Gebrauch von Cannabinoiden und Alkohol sei als Selbstmedikation zur Bewältigung von Schlafstörungen und Depressionen einzuordnen und somit auf ein psychisches, IV-relevantes Leiden zurückzuführen (Urk. 8/27/23, Urk. 8/27/28). Es würden zwar auch psychosoziale Faktoren eine nicht unerhebliche Rolle spielen, doch sei die Arbeitsunfähigkeit vor allem auf ein psychisches Leiden mit Krankheitswert zurückzuführen (Urk. 8/27/28).
4.2 Die Beschwerdeführerin berichtete im Rahmen der Erstellung des Gutachtens, dass sie über keinen geregelten Tagesablauf verfüge. Oft stehe sie erst am späten Vormittag auf, weil sie einfach nicht aus dem Bett komme. Frühstück nehme sie selten zu sich. Nach dem Aufstehen bleibe sie oft einfach auf dem Sofa liegen, denke nach und rauche Zigaretten. Aus dem Haus gehe sie selten (Urk. 8/27/19). Abgesehen von ihrem Sohn und ihrer Nachbarin habe sie kaum bis gar keine Kontakte zu anderen Menschen (Urk. 8/27/20).
4.3 Insgesamt gehen die Gutachter des bidisziplinären Gutachtens des B.___ von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit sowohl im angestammten als auch in einem anderen Beruf aus (Urk. 8/28/4). Die attestierte erwerbliche Beeinträchtigung ist als Beurteilung des Gesamtkontextes mit nicht nur einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom, sondern zusätzlich auch schädlichem Gebrauch von Alkohol und Cannabinoiden sowie einem ungeregelten Tagesablauf bei sozialem Rückzug nachvollziehbar. Sie wird auch von der Beschwerdegegnerin anerkannt (vgl. Urk. 8/34/6) und von den übrigen involvierten Ärzten bestätigt.
Demnach ist von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % beziehungsweise einer Arbeitsunfähigkeit von 70 % sowohl in der angestammten als auch in einer anderen angepassten Tätigkeit auszugehen (Urk. 8/27/25, Urk. 8/28/4).
4.4 Anzumerken bleibt, dass im psychiatrischen Teil des Gutachtens des B.___ der Nutzen einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im vorliegenden Fall explizit herausgestrichen wurde. Nach einem bis zwei Jahren psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung sei eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit zu erwarten (Urk. 8/27/25).
5.
5.1 Zwar hat Beschwerdeführerin ihre letzte Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren (vgl. Urk. 8/15). Da es sich hierbei um eine Teilzeitanstellung gehandelt hat, die Beschwerdeführerin aber im Gesundheitsfall mit der Zeit ihre Erwerbstätigkeit auf ein Vollzeitpensum ausgedehnt hätte (vgl. vorstehende Erw. 3), und nicht feststeht, dass sie das dortige Teilzeitpensum auf ein vollzeitliches hätte aufstocken können, verbietet es sich, für die Ermittlung des Valideneinkommens auf den zuletzt erzielten Lohn abzustellen, sondern es ist wie bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf statistische Werte abzustellen. Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2 Der Beschwerdeführerin stehen auf dem Arbeitsmarkt sogenannte Hilfstätigkeiten offen. Gemäss LSE 2010, Tabelle A1, betrug im Jahr 2010 der Monatslohn von Frauen in einer solchen Tätigkeit Fr. 4‘206.--. Da die medizinisch ermittelte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht nur die bisherige, sondern auch andere in Frage kommende Tätigkeiten gleichermassen betrifft, mithin die medizinisch ermittelte Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig das Mass der Erwerbsunfähigkeit bestimmt, bedarf es indessen keiner näheren Quantifizierung der beiden Vergleichseinkommen. Es ist vielmehr im Sinne eines Prozentvergleichs von einer gesundheitsbedingten Einkommenseinbusse von 70 % und damit von einem ebensolchen Invaliditätsgrad auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat demgemäss Anspruch auf eine ganze Rente.
6.
6.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
6.2 Die Gutachter des B.___ kamen zum Schluss, die von ihnen attestierte Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit bestehe seit Anfang 2010 (Urk. 8/28/4 Ziff. 6.4). Die Beschwerdeführerin hat sich im Mai 2010 bei der IV zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die 6-monatige Karenzfrist lief im November 2010 ab, womit der Rentenanspruch im November 2010 entstand. Die Rente ist demnach ab Anfang November 2010 auszubezahlen. Auch die Voraussetzung, während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen zu sein (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), ist auf diesen Zeitpunkt hin erfüllt, nachdem die Beschwerdeführerin seit 2005 in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, sich diese Beeinträchtigung in der Folge stetig erhöht hat und spätestens seit Januar 2010 70 % beträgt.
Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab 1. November 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
7. Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 700.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht der vertretenen Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung zu. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen ermessensweise (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht) - auf Fr. 1‘800.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. November 2010 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1‘800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Aids-Hilfe Schweiz unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Pensionskasse Z.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).