Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00282 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Klemmt
Urteil vom 13. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
Huber Keller Wachter Rechtsanwälte
Obergasse 34, Postfach, 8402 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___ war von Dezember 2004 bis zu ihrer Kündigung per 30. November 2008 als Mitarbeiterin im 2-Schicht-Betrieb für die Linienbedienung bei der Y.___ angestellt (Urk. 8/14 und Urk. 8/48/4 f.).
Am 8. Mai 2008 (Urk. 8/7) hatte sie sich wegen Darm- und Steissbeinproblemen mit mehreren Operationen und dauernder Schmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines Gutachtens beim Z.___, welches am 21. Oktober 2009 (Urk. 8/39) erstattet wurde.
Am 1. März 2010 (Urk. 8/48) trat die Versicherte eine 50%-Stelle bei der A.___ an.
Mit Vorbescheid vom 15. Oktober 2010 (Urk. 8/62) stellte die IV-Stelle die Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 19. Oktober 2010 (Urk. 8/63) vorsorglich und am 20. Januar 2011 (Urk. 8/71) begründeten Einwand erheben.
Die IV-Stelle holte daraufhin eine Stellungnahme des Z.___ ein, welche dieses am 2. November 2011 (Urk. 8/76) erstattete. Am 30. Januar 2012 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 5. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr eine ganze Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine erneute psychiatrische und gastroenterologische Begutachtung durchzuführen. Schliesslich beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 5. April 2012 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerde.
Am 1. Juni 2012 (Urk. 10) wies das Gericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung zufolge Nichteinreichung der notwendigen Unterlagen ab.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im
Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen fest-zustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist , in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. MeyerBlaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass bei der Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten des Z.___ eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 26 %, der keinen Rentenanspruch begründe.
Dem hält die Beschwerdeführerin entgegen, das Gutachten des Z.___ leide an diversen Mängeln und sei nicht verwertbar. Es sei insbesondere nicht berücksichtigt worden, dass sie im Alter von 14 Jahren vergewaltigt und durch diesen Vorfall traumatisiert worden sei.
3.
3.1 Im Jahr 1992 hatte sich die Beschwerdeführerin einer VY-Analplastik mit Beckenbodenplastik und Sphinkteropexie wegen Sphinkterdysplasie Grad II unterziehen müssen. Im Jahr 1995 erfolgte die Exzision eines Handgelenkganglions links. 1999 wurde eine laterale Sphinkterotomie wegen einer chronischen Fissur durchgeführt, und in den Jahren 2005 und 2006 wurden Botox-Injektionen bei analer Schmerzproblematik durchgeführt. Im Jahr 2007 erfolgten eine Hämorrhoiden-Koagulation und die Resektion eines Analfibroms und im Januar 2008 wurde die Drainage einer Flüssigkeitskollektion am anococcygealen Übergang durchgeführt. Am 30. September 2008 wurde eine sakrale Granulomexzision und eine Deckung mit einem Limberg-Flap vorgenommen (vgl. Urk. 8/39/5).
3.2 Dr. med. B.___, Facharzt für Gastroenterologie, berichtete am 8. Juni 2008 (Urk. 8/15), die Beschwerdeführerin leide unter chronischen Analproblemen nach verschiedenen Operationen, und die behandelnde Psychologin Dr. phil. C.___, Psychotherapeutin FSP/SPV, nannte in ihrem Bericht vom 10. Juli 2008 (Urk. 8/16) die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) nach dem Tod des Vaters und nach einer sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz sowie eine andauernde Persönlichkeitsveränderung (ICD-10 F62.1) nach körperlicher Erkrankung mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D.___ bestätigte im Bericht vom 15. Juli 2008 (Urk. 8/17) diese Angaben.
3.3 Anlässlich der Begutachtung durch das Z.___ im Juni und September 2009 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe Schmerzen im Steissbein und am Darmausgang. Diese Schmerzen habe sie schon lange und sie seien immer schlimmer geworden. Trotz Operationen und Medikamenten habe sich keine Besserung eingestellt. Sie könne kaum sitzen. Auch habe sie sowohl beim Stehen wie auch beim Gehen Schmerzen. Sie müsse immer wieder Pausen einlegen, und sie könne etwa 20 Minuten gehen. Am wenigsten Schmerzen habe sie beim Liegen.
Die Gutachter hielten fest, dass wiederholt Analfissuren nachgewiesen und behandelt worden seien. Dadurch habe sich ein chronisches Schmerzsyndrom im Bereich des Anus und des Sakrums entwickelt, wo sich auch verschiedene Operationsnarben befänden. Eine eingehende Untersuchung sei wegen der starken Schmerzabwehr nicht möglich gewesen. Aus gastroenterologischer Sicht könnten die Schmerzen zumindest teilweise mit den organischen Befunden erklärt werden. Es bestehe auch die Möglichkeit einer neuen Analfissur, was aber wegen der starken Schmerzreaktion der Beschwerdeführerin nicht weiter habe abgeklärt werden können. Aus gastroenterologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig in einem höheren Pensum mit vermehrten Pausen. Bei der neurologischen Untersuchung habe keine neurologische Ursache für das Schmerzsyndrom festgestellt werden können, und es ergebe sich aus rein neurologischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
Bei der psychiatrischen Untersuchung sei eine Schmerzverarbeitungsstörung diagnostiziert worden, dies erkläre die von der Beschwerdeführerin vermehrt empfundenen Schmerzen, welche nicht durch somatische Befunde erklärt werden könnten. Ein zusätzliches psychisches Leiden sei nicht vorhanden, und aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung wurde verneint, da kein zugrunde liegendes Trauma genannt worden war.
Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 70 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigen Pensum verwertbar.
4. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass der psychiatrische Gutachter des Z.___ die in der Kindheit erlittene Vergewaltigung nicht berücksichtigt habe (Urk. 1 S. 3 f.).
Den Gutachtern des Z.___ lag unter anderem der Bericht der Kinderklinik des E.___ vom 5. Mai 1992 (Urk. 8/39/32) vor, in dem der Verdacht geäussert wurde, die damals 14jährige Versicherte sei im Rahmen der engen Familienverhältnisse sexuell missbraucht worden; die gynäkologische Untersuchung habe indes keine Anhaltspunkte dafür ergeben. Der psychiatrische Gutachter unterliess es, die Beschwerdeführerin auf diesen Aktenhinweis anzusprechen beziehungsweise sie nach einem entsprechenden Erlebnis zu befragen, und ging auch unter dem Titel „Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen“ nicht auf diese Aussage ein (Urk. 8/39/7-12). Als ihm die IV-Stelle den Einwand der Beschwerdeführerin vom 20. Januar 2011, in welchem sie explizit auf den im Jahr 1992 geäusserten Verdacht eines sexuellen Missbrauchs hingewiesen hatte (Urk. 8/71/5), zur Stellungnahme unterbreitete, ging der Gutachter erneut über diese Passage hinweg mit dem Hinweis, er habe die Beschwerdeführerin im bei einer Begutachtung üblichen Umfang zu ihrer Kindheit befragt und die subjektiven Angaben im Gutachten festgehalten (Urk. 8/76).
Wohl fällt auf, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Beschwerdeverfahren, nachdem ihr Versicherungsleistungen verweigert worden sind, ausdrücklich geltend macht, sie sei als Kind tatsächlich vergewaltigt worden, und ihre Erklärung, aufgrund der Familientradition habe sie dieses Vorkommnis insbesondere vor dem Vater geheim halten müssen, ist angesichts der Tatsache, dass ihr Vater bereits im Jahr 2001 verstarb (vgl. Urk. 8/39/8), für das lange Schweigen nicht vollends überzeugend. Anderseits kann ein derartiges Erlebnis Schamgefühle auslösen, die es verhindern, von sich aus darüber zu sprechen. Umso mehr wäre es die Aufgabe des psychiatrischen Gutachters gewesen, die Beschwerdeführerin als Fachmann darauf anzusprechen, um einerseits zu eruieren, ob ein solcher Vorfall stattgefunden hat, um andererseits zu beurteilen, welche Folgen ein allfälliges derartiges Erlebnis bei der Beschwerdeführerin hinterlassen hat.
Indem sich das Gutachten mit der Frage eines sexuellen Missbrauchs in der Kindheit nicht auseinandersetzte und auch eine weitere, 2007 stattgefundene sexuelle Belästigung nicht erwähnte, vermag die Schlussfolgerung, in psychischer Hinsicht liege ausser einer die Arbeitsfähigkeit nicht tangierenden Schmerzverarbeitungsstörung kein Gesundheitsschaden vor, nicht zu überzeugen. Bereits aus diesem Grund ist die Sache zur neuen Begutachtung der Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zurückzuweisen, ohne dass auf die weiteren Rügen am Gutachten weiter eingegangen werden muss. Dabei wird nicht nur die psychische Seite erneut abzuklären sein, sondern auch die somatische Situation, da die von der Beschwerdeführerin geklagten Schmerzen durchaus in einen organischen Zusammenhang gestellt und sogar die Möglichkeit einer erneut Analfistelbildung in Betracht gezogen wurde, ohne dass die notwendigen Abklärungen vorgenommen wurden.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 2’200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und allfällige Barauslagen).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 30. Januar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Tanja Gehrig Arbenz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GrünigKlemmt
GR/YK/JMversandt