IV.2012.00283
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1967 geborene X.___ war zuletzt im Jahr 2008 bei der Y.___ als Betriebsmitarbeiterin angestellt (Urk. 7/4).
Am 27. Januar 2011 (Urk. 7/5) meldete sie sich wegen psychischer Probleme und Beschwerden an der rechten Hand zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte Massnahmen für die berufliche Eingliederung oder eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab.
Mit Vorbescheid vom 7. April 2011 (Urk. 7/24) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Leistungsgesuchs in Aussicht. Dagegen liess die Versicherte am 20. Mai 2011 (Urk. 7/25) Einwand erheben, der am 27. Juni 2011 (Urk. 7/29) ergänzend begründet wurde. Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 7/32 und Urk. 7/33) ein und verfügte am 3. Februar 2012 (Urk. 2) im angekündigten Sinn.
2. Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess die Versicherte am 5. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) erheben und beantragen, die Verfügung der IV-Stelle sei aufzuheben und es sei ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung und neuen Verfügung über den Rentenanspruch zurückzuweisen. Im Rahmen von Verfahrensanträgen stellte sie die Begehren, es sei eine psychiatrische Abklärung durch das Gericht anzuordnen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren). Die IV-Stelle schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. April 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde.
3. Am 15. Mai 2012 (Urk. 8) gewährte das Gericht die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde abgelehnt.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, dass kein fachärztlich bestätigter Gesundheitsschaden vorliege.
Von der Beschwerdeführerin wird nicht bestritten, dass weder die am 10. Oktober 2008 (Bericht des Instituts für Rheumatologie und Schmerztherapie Z.___ vom 13. Oktober 2008, Urk. 7/15/2) diagnostizierte subakute Epicondylitis radialis humeri rechts noch das am 7. September 2009 (Bericht des Zentrums für Handchirurgie vom 8. September 2009, Urk. 7/15/3 f.) diagnostizierte dorsale Hangelenksganglion links, welches am 8. Februar 2011 (Operationsbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Chirurgie, Urk. 7/16/5) entfernt wurde, zu einer länger andauernden Arbeitsunfähigkeit geführt hatten (vgl. Arztbericht von Dr. A.___, Urk. 7/16/1-4). Dem Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, vom 3. März 2011 (Urk. 7/14) ist unter den Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht zu entnehmen, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden muskulotendinösen Arthropathien und einer Dyspepsie. Die aufgrund seiner Einschätzung bestehende Arbeitsunfähigkeit begründete er jedoch ausschliesslich mit der mangelnden psychischen Belastbarkeit. Damit ist den Akten kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass in somatischer Hinsicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegt.
2.2 Umstritten ist damit einzig, ob die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Diesbezüglich macht sie denn auch geltend, der medizinische Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden.
3.
3.1 Im Rahmen der Anmeldung bei der Invalidenversicherung erwähnte die Beschwerdeführerin, sie leide an einer Borderline-Persönlichkeitsstörung (Urk. 7/5/7). Der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ hielt im Bericht vom 3. März 2011 (Urk. 7/14) fest, die Beschwerdeführerin leide unter rezidivierenden Panikattacken im Rahmen chronischer psychischer Belastungssituationen, und er erachte sie für eine Vollzeittätigkeit nicht als genügend belastbar. Ohne sich in quantitativer Hinsicht näher zu äussern, hielt er fest, eine Wiedereingliederung, z.B. im Rahmen des Pilotprojekts Ingeus, sei vorstellbar.
Im Vorbescheidverfahren äusserte sich Dr. B.___ am 1. Juli 2011 (Urk. 7/30) erneut dahingehend, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht eingeschränkt sei. Es liege vermutlich eine Persönlichkeitsstörung vor und eine psychiatrische Abklärung sei angezeigt. Er wies darauf hin, dass sie möglicherweise in der Lage sei, stundenweise zu arbeiten. Zum genauen Umfang könne er sich jedoch nicht äussern.
3.2 Im Vorbescheidverfahren wurde die IV-Stelle darauf aufmerksam gemacht, dass die Beschwerdeführerin lange bei Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, in hausärztlicher Betreuung und bei Dr. med. D.___, Fachärztin FMH für Allgemeine Medizin, in psychologischer Betreuung gestanden hatte. Daraufhin erbat die IV-Stelle von beiden die Mitteilung der wichtigsten Befunde und Diagnosen und ersuchte um die Zustellung von Berichten in Kopie (Urk. 7/32/1 und Urk. 7/33/1).
Dr. D.___ bestätigte am 19. September 2011 (Urk. 7/32/2), sie habe die Beschwerdeführerin von November 2001 bis Januar 2007 psychotherapeutisch begleitet. Sie habe sie in dieser Zeit in unregelmässigen Abständen zwölf Mal zu Gesprächen gesehen. Dabei habe es sich meistens um Kriseninterventionen und Besprechungen der aktuellen psychosozialen Situation gehandelt. Die Beschwerdeführerin leide an einer Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, teilweise hysteriformen Zügen und einer Tendenz zu funktionellen Beschwerden und gelegentlichen Panikattacken. Weiter hielt sie fest, sie habe in dieser Zeit keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert.
Dr. C.___ bestätigte ebenfalls am 19. September 2011 (Urk. 7/33/2), er habe die Beschwerdeführerin von Dezember 2000 bis Januar 2010 als Hausarzt betreut. Arbeitsunfähigkeiten seien in dieser Zeit keine attestiert worden, da die Beschwerdeführerin keiner geregelten Arbeit nachgegangen sei.
4.
4.1 Der behandelnde Hausarzt Dr. B.___ attestierte der Beschwerdeführerin eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit, ohne diese jedoch genau quantifizieren zu können.
Dem Schreiben von Dr. D.___, die über einen Facharzttitel in allgemeiner Medizin, nicht aber über einen solchen in Psychiatrie verfügt, ist der Hinweis auf eine Persönlichkeitsstörung zu entnehmen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit stellt ihr Schreiben keine hinreichende Beurteilungsgrundlage dar, da sie sich zur Frage, ob eine Arbeitsunfähigkeit bestehe oder bestanden habe, nicht äusserte. Zwar hielt sie fest, es seien keine Arbeitsunfähigkeiten attestiert worden, dies ist jedoch, wie dem Schreiben von Dr. C.___ zu entnehmen ist, wohl ebenfalls lediglich darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum keiner geregelten Arbeit nach ging. Letzteres lässt sich denn auch anhand des Lebenslaufs (Urk. 7/4) verifizieren.
Schliesslich ist einer Aktennotiz der IV-Stelle vom 23. Februar 2011 (Urk. 7/9) zu entnehmen, die Beschwerdeführerin habe angerufen, um einen Termin abzusagen. Es wurde festgehalten, die Schilderungen der Beschwerdeführerin hätten wirr und zusammenhanglos gewirkt, ein Realitätsbezug sei nicht zu erkennen gewesen.
4.2 Damit zeigt sich insgesamt, dass zahlreiche Hinweise auf das Vorliegen einer abklärungsbedürftigen psychischen Problematik bestehen. Dies wird anhand der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren aufgelegten Akten bezüglich des Entzugs des Sorgerechts für die 1995 geborene Tochter E.___ im Jahr 2002 (vgl. Beschwerde, Urk. 1/3 Ziff. 3 und Urk. 3/3-4) zusätzlich erhärtet.
Das Verwaltungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Demnach hat die IV-Stelle den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange an, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichend Klarheit besteht (Urteil des Bundesgerichts 8C_392/2011 vom 19. September 2011, E. 2.2). Die Abklärung darüber, ob und in welchem Umfang die psychische Problematik der Beschwerdeführerin einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat, ist somit Aufgabe der IV-Stelle. Die auf dem Feststellungsblatt enthaltene Aktenbeurteilung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (Urk. 7/17/3) vermag eine fachärztliche Untersuchung und Abklärung nicht zu ersetzen.
4.3 In derartigen Fällen, bei welchen sich nicht beweisrechtlich gleichermassen valide Gutachten mit unterschiedlichen Schlussfolgerungen gegenüberstehen, ist nach wie vor eine Rückweisung an die Verwaltung angezeigt (BGE 137 V 210, E. 4.4), zumal hier von Seiten der IV-Stelle nicht einmal ein Bericht eines Facharztes vorliegt. Dementsprechend kann dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Erstellung eines Gerichtsgutachtens nicht gefolgt werden.
Die Sache ist zur vollständigen Abklärung des medizinischen Sachverhalts und damit zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
5.1 Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2 Die Rechtsvertreterin machte für die Streitsache mit Kostennote vom 23. Mai 2012 (Urk. 11) einen Gesamtaufwand von 7 Stunden 30 Minuten und Barauslagen von Fr. 39.10 geltend. Daraus resultiert beim gerichtsüblichen Ansatz von Fr. 200.-- pro Stunde eine Entschädigung von Fr. 1'662.20 (inkl. Mehrwertsteuer von 8 %). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen und in diesem Umfang von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Stephanie Schwarz, Winterthur, eine Prozessentschädigung von Fr. 1’662.20 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Stephanie Schwarz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).