Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00285




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Oertli

Urteil vom 28. Februar 2014

in Sachen

Erbe der X.___, gestorben im August 2013

nämlich:


Y.___

Beschwerdeführer


sowie


Z.___

Beschwerdeführer


beide vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


dieser substituiert durch Rechtsanwältin Franziska Venghaus

Aliotta Rechtsanwälte

Obergasse 20, Postfach 1508, 8401 Winterthur


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1955, war seit Dezember 1994 im Bereich Kantine und Reinigung bei der Firma A.___ angestellt, als sie sich am 16. September 2009 ihren rechten Ellbogen an einer Lifttüre anschlug und sich dabei verletzte (Urk. 8/10/12). Am 9. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf ein Schmerzsyndrom sowie eine Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürichs, IV-Stelle, zur Früherfassung (Urk. 8/2) und am 19. Januar 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 8/7).

    Die SUVA richtete nach dem Unfall Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen aus. Gegen die Einstellung der entsprechenden Versicherungsleistungen per 12. Mai 2010 erhob die Versicherte ohne Erfolg Beschwerde vor dem hiesigen Gericht (Urteil UV.2011.00172 vom 28. Juni 2012) sowie vor Bundesgericht (Urteil 8C_685/2012 vom 18. Dezember 2012).

    Die IV-Stelle zog nach der Anmeldung zum Rentenbezug die Unterlagen der SUVA (Urk. 8/10 und Urk. 8/29) sowie jene des Taggeldversicherers Concordia bei (Urk. 8/15) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/11), Arztberichte (Urk. 8/14, Urk. 8/19, Urk. 8/20 und Urk. 8/21) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/17) ein. Ferner veranlasste sie eine polydisziplinäre Abklärung beim Begutachtungsinstitut B.___. Das Institut B.___ erstattete sein Gutachten am 14. Oktober 2010 (Urk. 8/27). Mit Vorbescheid vom 25. November 2010 stellte die IV-Stelle der Versicherten die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht (Urk. 8/33). Dagegen erhob X.___ unter Nachreichung von Stellungnahmen der behandelnden Ärzte (Urk. 8/40 und Urk. 8/42) Einwand (Urk. 8/38). Die IV-Stelle veranlasste nach Rückfrage bei ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Urk. 8/51) eine Stellungnahme des Instituts B.___ zu den Einwendungen der Versicherten gegen das Gutachten (Urk. 8/45), einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters (Urk. 8/46) und eine Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 8/49). Nach erneuter Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/53, Urk. 8/57 und Urk. 8/63) verfügte sie am 30. Januar 2012 die Abweisung des Rentenbegehrens (Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 6. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) mit folgendem Rechtsbegehren:

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 aufzuheben.

2.     Es sei der Beschwerdeführerin eine Rente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen.

3.     Es sei das Gutachten des Instituts B.___ aus dem Recht zu weisen.

4.    Es sei ein Gerichtsgutachten einzuholen zwecks Durchführung weiterer medizinischer Sachverhaltsabklärungen; eventualiter seien eine rheumatologische und neurologische Begutachtung sowie eine neuropsychologische Abklärung durchzuführen.

5.     Es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.

    Die Beschwerdegegnerin schloss am 2. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort, Urk. 7). Am 12. Juni 2012 erstattete die Versicherte ihre Replik (Urk. 11); die Beschwerdegegnerin verzichtete auf Duplik (Urk. 14), was der Versicherten am 12. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 15).

    Am 8. Januar 2013 reichte die Versicherte ein Gutachten des Begutachtungsinstituts C.___ vom 13. Dezember 2012 ein (Urk. 17) und stellte am 17. Januar 2013 den Antrag auf Übernahme der Kosten für das Gutachten in der Höhe von Fr. 8‘320.-- (Urk. 20). Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 4. Februar 2013 auf eine Stellungnahme zum Gutachten des Instituts C.___ (Urk. 21), was der Versicherten am 6. Februar 2013 mitgeteilt wurde (Urk. 22).

    Am 27. August 2013 ging beim hiesigen Gericht die Meldung ein, wonach X.___ im August 2013 verstorben war (Urk. 23 und 24). Am 6. September 2013 teilte Rechtsanwältin Franziska Venghaus unter Beilage eines Berichts der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 17. Mai 2013 (Urk. 27) mit, die Erben seien gewillt den Prozess weiterzuführen (Urk. 26). Mit Gerichtsverfügung vom 9. September 2013 wurde dieses Verfahren sistiert, bis über den Antritt der Erbschaft entschieden sei, und es wurde der Beklagten eine Kopie des Berichts vom 17. Mai 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 28). Rechtsanwalt Massimo Aliotta reichte in der Folge das Urteil des Bezirksgerichts E.___ vom 31. Oktober 2013 betreffend Testamenteröffnung (Urk. 32) sowie einen weiteren Bericht der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 11. Oktober 2013 ins Recht, aus dem hervorgeht, dass die Versicherte Suizid begangen hat (Urk. 35). Nach Eingang schriftlicher Erklärungen des Ehemannes der verstorbenen Versicherten, Z.___ (Urk. 37), und des Sohnes, Y.___ (Urk. 41), wonach diese gewillt seien, in das hängige Beschwerdeverfahren einzutreten und den Prozess weiterzuführen, sowie des Erbscheins vom 6. Januar 2014 (Urk. 40), wurde die Sistierung mit Verfügung vom 20. Januar 2014 aufgehoben und vom Eintritt von Y.___ und Z.___ in den Prozess Vormerk genommen (Urk. 43). Zudem wurde der Beschwerdegegnerin eine Kopie des Berichts der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 11. Oktober 2013 zur Stellungnahme zugestellt; die daraufhin am 5. Februar 2014 ergangene Stellungnahme (Urk. 45) wurde den Beschwerdeführern am 12. Februar 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 46).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

    Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c). Mit BGE 137 V 210 hat das Bundesgericht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Einholung von MEDAS-Gutachten durch die Invalidenversicherung neu konkretisiert. Nach alten Regeln eingeholte Gutachten büssen deswegen allerdings nicht ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert ein (BGE 137 V 210 E. 6 Ingress). Dem Umstand, dass ein nach altem Standard in Auftrag gegebenes Gutachten eine massgebende Entscheidungsgrundlage bildet, ist bei der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_495/2012 vom 4. Oktober 2012 E. 2.2 und E. 2.3 mit Hinweisen).


2.    

2.1    Die Versicherte stellte sich im Rahmen ihrer Beschwerde und Replik auf den Standpunkt, sie habe vor dem Unfall in einem 90%-Pensum gearbeitet und sei lediglich zu 10% im Haushalt tätig gewesen. Zudem sei sie – entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin – auch im Haushalt beeinträchtigt. Die Abklärungen betreffend Einschränkung im Haushaltbereich seien nur unvollständig vorgenommen worden und auch der medizinische Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt; das Gutachten des Instituts B.___ sei formell und materiell unzureichend und weder schlüssig noch nachvollziehbar und zwar nicht nur in Bezug auf die psychiatrische Begutachtung, sondern auch bezüglich des internistischen/allgemeinmedizinischen und orthopädischen Teilgutachtens. Ferner habe die einjährigen Wartefrist bereits am 23. September 2009 und nicht erst im Dezember 2009 beziehungsweise Februar 2010 zu laufen begonnen (Urk. 1 und 11).

2.2    Demgegenüber vertrat die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 30. Januar 2012 (Urk. 2) den Standpunkt, die Abklärungen der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt seien sehr ausführlich, gut begründet und für den Rentenentscheid vollständig. Sie hätten ergeben, dass die Versicherte als zu 85 % im Erwerbsbereich und zu 15 % im Haushalt tätig zu qualifizieren sei. Die Abklärungen hätten zudem gezeigt, dass die Versicherte im Haushalt nicht eingeschränkt sei. Der Invaliditätsgrad liege unter 40 %, weshalb kein Rentenanspruch bestehe.


3.

3.1    Die medizinische Erstversorgung nach der Verletzung des Ellbogens durch eine Lifttüre fand beim Hausarzt Dr. med. F.___, Allgemeinmedizin FMH, am 22. September 2009, statt. Er diagnostizierte eine Ellbogenkontusion rechts mit posttraumatischer Epicondylitis humeri radialis und wies im Arztzeugnis zuhanden der SUVA vom 17. November 2009 zudem auf eine depressive Stimmungslage hin (Urk. 8/10/9). Er attestierte der Versicherten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.

3.2    Am 17. März 2010 erstattete Dr. med. G.___, Spezialarzt FMH für Rheumatologie und Innere Medizin, der IV-Stelle seinen Bericht (Urk. 8/19/5). Er diagnostizierte eine posttraumatische laterale Epicondylopathie rechts mit/bei Status nach Kontusion am 16. September 2009, ein myofasziales Schmerzsyndrom der gelenksnahen Muskulatur mit deutlicher Generalisierungstendenz sowie psychosoziale Belastungsfaktoren (depressive Episoden nach dem Suizid der Tochter vor drei Jahren). Dr. G.___ hielt fest, aus rheumatologischer Sicht sei die Versicherte für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit arbeitsfähig; die Ellbogenbeschwerden beziehungsweise die laterale Epicondylopathie sollten im Verlauf abklingen. Unklar bleibe, inwieweit die psychische Situation eine Arbeitsunfähigkeit rechtfertige. Hierzu müsste ein Psychiater befragt werden.

3.3    Der Hausarzt Dr. F.___ stellte im Bericht vom 3. April 2010 (Urk. 8/20/1-12) die nachfolgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisch agitierte Depression mit Angststörung

- Generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom der gelenknahen Muskulatur

- Posttraumatische Epicondylopathie nach Ellbogenkontusion rechts am 16. September 2009

- Restless legs-Syndrom bei diabetischer Polyneuropathie seit mindestens 2006

    Die Versicherte sei seit dem 23. September 2009 (bis 31. Dezember 2009 unfallbedingt, anschliessend krankheitsbedingt) zu 50 % arbeitsunfähig. Angesichts der chronischen Angststörung und der rezidivierenden depressiven Episoden mit dem unverarbeiteten Suizid der Tochter im Jahr 2007 und der chronischen Depression des Ehemannes welcher in der Vergangenheit schon öfters habe psychiatrisch hospitalisiert werden müssen sei bei diabetischer Polyneuropathie mit sekundärem Restless legs-Syndrom und Generalisierungstendenz der Muskelbeschwerden die Prognose langfristig nicht so gut. Es sei eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bei vorbestehendem Pensum von 70 % langfristig zu erwarten.

3.4    Med. pract. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (Deutschland), diagnostizierte am 7. Mai 2010 (Urk. 8/21) aus psychiatrischer Sicht eine mittelgradige depressive Episode (larviert, agitiert; ICD-10 F32.1) bei Verdacht auf eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.1) sowie eine generalisierte Angststörung (ICD-10 F41.1). Die Versicherte befinde sich seit dem 4. Februar 2010 bei ihm in ambulanter Behandlung. Die Behandlung umfasse ein integriertes psychiatrisch-psychotherapeutisches Vorgehen, einschliesslich der Behandlung mit Psychopharmaka, aktuell die zusätzliche Einstellung auf Seroquel. Zeitlich umfasse die Behandlung meist vierzehntäglich stattfindende fünfzigminütige Termine.

    Die aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage aus psychiatrischer Sicht, ohne Berücksichtigung der somatischen Symptomatik und der Schmerzsymptomatik, 50 % (S. 1 f.). Den Haushalt könne die Versicherte nach eigenen Angaben alleine beziehungsweise mit Unterstützung des Ehemannes erledigen (S. 1 f.). Es sei anzunehmen, dass diese Einschränkung auch schon vor Beginn der Behandlung längere Zeit bestanden habe. Die depressive Symptomatik gehe einher mit einer Verminderung der kognitiven Leistungsfähigkeit (Konzentration, Aufnahmevermögen), einer deutlich erhöhten Erschöpfbarkeit und einer verminderten Belastbarkeit. Die soziale Interaktion könne beeinträchtigt sein. Die bisherige Tätigkeit sei zu maximal 50 %, das heisse drei bis vier Stunden am Tag, zumutbar. Die Leistungsfähigkeit könne je nach momentaner Ausprägung der Symptomatik beeinträchtigt sein (Arbeitstempo, Arbeitspensum, Symptomatik). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei nicht notwendig und würde wahrscheinlich nicht zu einer relevanten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit führen. Ein Wechsel der Tätigkeit würde das Risiko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung beinhalten (S. 4).

3.5    Dr. med. I.___, Neurologie FMH, diagnostizierte am 20. Juli 2010 (Urk. 8/27/20-21) eine vermutlich diabetische Polyneuropathie mit sekundärem Restless legs-Syndrom sowie eine depressive Stimmungslage. Im Vergleich zur letzten neurologischen Untersuchung am 6. November 2009 bestehe ein im Wesentlichen unverändertes Befinden bezüglich der neuropathischen Schmerzen. Für die Versicherte stünden weiterhin die Missempfindungen seitens der schmerzhaften, vermutlich diabetogenen Polyneuropathie im Vordergrund.

3.6    Am 14. Oktober 2010 erstattete das Institut B.___ sein polydisziplinäres Gutachten (Dr. med. J.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. K.___, FMH Orthopädische Chirurgie sowie Dr. med. L.___, internistische/allgemeine Fallführung; Urk. 8/27/1-19).

    Der psychiatrische Teilgutachter Dr. J.___ erhob keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) im Zusammenhang mit dem Tod eines Familienangehörigen. Dr. J.___ kam zum Schluss, aus psychiatrischer Sicht könne weder aktuell noch rückblickend eine Arbeitsunfähigkeit attestiert werden (S. 8 f.).

    Im orthopädischen Teilgutachten erhob Dr. K.___ keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sei das unspezifische multilokuläre Schmerzsyndrom (ICD-10 R52.9). Es bestehe eine völlig diffuse Druckdolenz der gesamten Körperoberfläche vom Scheitel bis in sämtliche Finger- und Zehenspitzen beider Seiten. Bei der gesamten Untersuchung im Stehen, Gehen, Sitzen und Liegen sei es wiederholt zur diffusen Schmerzäusserung an Stamm und Extremitäten gekommen; andererseits seien selbst forciert durchgeführte Manöver wie Lasègue, Meniskusprovokationstests oder die funktionelle Untersuchung der Schultergelenke problemlos toleriert worden. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass sich die von der Versicherten angegebenen, äusserst diffusen Beschwerden durch die klinischen und radiologischen Befunde keinesfalls begründen liessen. Aktuell arbeite die Versicherte gemäss ihren Angaben fünfmal wöchentlich mit einem Pensum von 4.5 Stunden täglich beziehungsweise zu 50 %. Aus orthopädischer Sicht könne für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten wie jene im Reinigungsdienst (mit Ausnahme einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 23. September 2009 bis längstens 31. Dezember 2009) keine längerdauernde Einschränkung im Sinne einer invalidisierenden Erkrankung attestiert werden (S. 13 f.).

    In der Gesamtbeurteilung berichteten die Gutachter des Instituts B.___, die weiteren internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen hätten ebenfalls keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Eindeutige Befunde, welche auf die anamnestisch als Verdachtsdiagnose erwähnte Polyneuropathie hinweisen würden, seien im Neurostatus weder bei der internistischen noch bei der orthopädischen Untersuchung festgestellt worden. Eine diskrete, beginnende Polyneuropathie bei metabolischem Syndrom könne nicht ausgeschlossen werden, die vorhandenen objektiven Befunde schränkten aber die Arbeitsfähigkeit für eine körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit nicht ein. Zusammenfassend sei die Versicherte aus polydisziplinärer Sicht für die angestammte Tätigkeit als Raumpflegerin wie auch für eine andere körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne Leistungseinschränkung zu 100 % arbeitsfähig. Auch im Haushalt bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (S. 16 f.).

    Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Arbeitsfähigkeit nach dem Unfall vom 23. September 2009 zu 50 % eingeschränkt gewesen sei. Spätestens nach Abschluss der Unfallbehandlung Ende Dezember 2009 habe objektiv medizinisch wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für die angestammte Tätigkeit bestanden (S. 16).

3.7    Am 15. März 2011 hielt Dr. med. M.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD fest (Urk. 8/51 S. 2), auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 14. Oktober 2010 könne, was den somatischen Teil betreffe, abgestellt werden (vgl. auch die entsprechende Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. N.___, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie FMH, vom 24. Mai 2011, Urk. 8/52 S. 3 f.). Die Versicherte sei aus orthopädischer Perspektive ab 1. Januar 2010 für wechselbelastende leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über 15 Kilogramm zu 100 % arbeitsfähig.

    Hinsichtlich des psychiatrischen Teilgutachtens seien allerdings Mängel und zahlreiche Widersprüche in der psychopathologischen Befunderhebung zu verzeichnen. Es würden einerseits formale Denkstörungen und Erregungszustände im Explorationsverlauf beschrieben, wie häufiges Vorbeiantworten, Erregungszustände, subjektive Grübelneigung; andererseits werde ein unbeeinträchtigtes Aufmerksamkeits- und Konzentrationsvermögen attestiert. Auch ein zeitlich nachvollziehbarer Verlauf in der psychiatrischen Anamnese, der zur Diagnose der attestierten somatoformen Schmerzstörung führe, werde nicht ersichtlich. Da allenfalls Einschränkungen aus dem fachpsychiatrischen Bereich bestünden und von med. pract. H.___ bereits nachvollziehbare Beurteilungen des medizinisch-psychiatrischen Sachverhaltes vorliegen würden, erscheine es sinnvoll, von med. pract. H.___ einen aktuellen Verlaufsbericht mit expliziter Fragestellung einzuholen (Urk. 8/51 S. 2).

3.8    Im in der Folge angeforderten Verlaufsbericht vom 8. Mai 2011 (Urk. 8/46) hielt med. pract. H.___ fest, nach ICD-10 liege eine bipolare Störung, aktuell gemischte Episode (F31.6) vor. Differentialdiagnostisch müsse an eine schizoaffektive Störung gedacht werden; anamnestisch bestehe weiterhin die Diagnose einer generalisierten Angststörung (F41.1). Bei multipler Symptomatik und Hinweisen auf einen langjährigen Verlauf sei auch eine komorbide Persönlichkeitsstörung mit histrionischen und impulsiven Zügen nicht auszuschliessen (F61.0).

    Im Rahmen der akuten hypomanischen Entwicklung habe die Versicherte geplant, den Arbeitsplatz zu kündigen und sich eine höherqualifizierte Arbeit zu suchen. In Zusammenarbeit mit einem sehr kooperativen Arbeitgeber sei es gelungen, die Versicherte dazu zu bewegen, ihre Arbeitsstelle zu behalten und sich von ihren Kündigungsabsichten zu distanzieren. Bei anhaltender Kritikminderung beschreibe die Versicherte, dass sie ihrer Arbeit gut nachgehen könne. Bei näherer Exploration zeigten sich Zeichen für eine erhöhte Ermüdbarkeit, für unterschwellige Überforderungsgefühle und deutlich erhöhte Angespanntheit bei der Arbeit. Bei der gegebenen Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Versicherte zu Fehlleistungen neige und es sie erhebliche Anstrengung koste, ihre Arbeitsleistung unverändert aufrecht zu erhalten. Eine Leistungsminderung sei nicht auszuschliessen; hier wären allenfalls Auskünfte beim Arbeitgeber einzuholen. Unverändert bedeute die 50%ige Tätigkeit auch einen stabilisierenden Faktor. Aus rein psychiatrischer Sicht sei von einer 50%- bis 70%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Zur genaueren Abklärung bedürfe es der Beobachtungen des Arbeitgebers.

    Bei gutem Ansprechen auf die Behandlung und Fortsetzung der aktuellen Tendenz zur Remission könne mittelfristig eine stabile Arbeitsfähigkeit von 50 % erreicht werden. Bei bisher instabilem Verlauf bestehe jedoch durchaus die Möglichkeit weiterer Verschlechterungen bis hin zur Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung und einer vollständig aufgehobenen Arbeitsfähigkeit. Von einer angepassten Tätigkeit seien seiner Meinung nach keine weiteren Verbesserungen der Arbeitsfähigkeit zu erwarten.

3.9    Die RAD-Ärztin Dr. M.___ empfahl in ihrer Stellungnahme vom 7. Juni 2011 (Urk. 8/51 S. 4) auf den Bericht von pract. med. H.___ vom 7. Mai 2011 (richtig: 8. Mai 2011) abzustellen, der in der Gesamtschau seiner bisherigen Arztzeugnisse medizinisch nachvollziehbar und plausibel sei sowie eine detaillierte Anamneseerhebung und Diagnosefindung erkennen lasse. Aktuell, das heisse seit April 2011 handle es sich um einen instabilen Gesundheitsschaden; die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten sei nicht klar bezifferbar und liege bei 50-70%. Da sich die Versicherte jedoch in fachadäquater psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde, sei medizinisch-theoretisch von einer Stabilisierung und Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Aus diesem Grund sei eine zeitnahe Neubeurteilung in einem halben Jahr empfohlen. In ihrer Ergänzung vom 24. Januar 2012 (Urk. 63 S. 1 f.) hielt Dr. M.___ fest, es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die relevante psychische Erkrankung sich schon zu Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Ende Dezember 2009 bestanden habe. Sie fügte unter Hinweis auf den Bericht vom 7. Mai 2010 von med. pract. H.___ an, aufgrund des Krankheitsbildes sei aus psychiatrischer Perspektive nicht von Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit auszugehen.


4.

4.1    Aus somatischer Sicht kann auf das Gutachten des Instituts B.___ vom 14. Oktober 2010 abgestellt werden (vgl. E. 3.6), das diesbezüglich den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen entspricht (vgl. E. 1.5). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, die Gutachter berücksichtigten die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzten sich mit diesen und dem Verhalten der Versicherten auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde leuchtet ein und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und plausibel.

    Was die somatische Gesundheit betrifft stimmen die Gutachter des Instituts B.___ im Wesentlichen mit den behandelnden Ärzten überein. Sie übernahmen auch die von den entsprechenden Ärzten nach dem Unfall vom 16. September 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % vom 23. September 2009 bis längstens 31. Dezember 2009. Dass die Gutachter des Instituts B.___ bereits ab Januar 2010 und nicht wie der Rheumatologe Dr. G.___ im Bericht vom 17. März 2010 erst ab Mitte März 2010 von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in angepasster wie auch angestammter Tätigkeit ausgingen, ist mit dem Hinweis auf den Bericht von Dr. G.___ an den Hausarzt vom 2. Dezember 2009 nachvollziehbar begründet. Dr. G.___ hielt damals fest, er würde die Arbeitsfähigkeit bis zum 31. Dezember 2009 bei 50 % belassen, um dann ab dem 1. Januar 2010 eine volle Arbeitsfähigkeit zu attestieren. Leider tendiere die Versicherte auf eine 50%ige Arbeitsreduktion auch längerfristig und beharre auf der IV-Anmeldung. Aus rheumatologischer Sicht dürfte aber keine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Raumpflegerin vorliegen (Urk. 8/20/13-14).

    Eine Auswirkung der vom Neurologen Dr. I.___ diagnostizierten (vermutlich diabetogenen) Polyneuropathie auf die Arbeitsfähigkeit wurde im Gutachten des Instituts B.___ nachvollziehbar verneint. Dr. I.___ nahm selber nie zur Arbeitsfähigkeit Stellung. Der Hausarzt der Versicherten, der mit Dr. I.___ und Dr. G.___ in Kontakt stand, ging seit dem 23. September 2009 von einer insgesamt 50%igen Arbeitsfähigkeit (aus somatischer und psychiatrischer Hinsicht) als Raumpflegerin aus, was ebenfalls nicht auf wesentliche Einschränkungen in neurologischer Hinsicht schliessen lässt.

4.2    Auf die psychiatrische Einschätzung im Gutachten des Instituts B.___ kann allerdings, wie bereits die RAD-Ärztin Dr. M.___ mit plausibler Begründung feststellte (vgl. E. 3.7 und E. 3.9 hievor), wegen Widersprüchen in der psychopathologischen Befunderhebung nicht abgestellt werden. Die Beschwerdegegnerin hat sich in psychiatrischer Hinsicht deshalb zu Recht auf die nachvollziehbaren Berichte des behandelnden Psychiaters med. pract. H.___ gestützt. Dr. M.___ ist auch in ihrer Einschätzung zu folgen, wonach mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die relevante psychiatrische Erkrankung sich schon Ende 2009 entwickelt habe und somit kein effektiver Unterbruch der 50-70%igen psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ab Ende Dezember 2009 bestanden habe (Urk. 8/63 S. 1 f.). In Anbetracht des tatsächlich ausgeübten Arbeitspensums, das (auch noch im Zeitpunkt der Haushaltabklärung am 20. September 2011; vgl. E. 5.2) mit 4.5 Stunden etwas über 50 % lag, und den Vorbehalten des behandelnden Psychiaters in Bezug auf das tatsächliche Leistungsvermögen, ist aus psychiatrischer Sicht von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der als angepasst zu betrachtenden angestammten Tätigkeit auszugehen. Ein Wechsel der Tätigkeit hätte nach Einschätzung von pract. med. H.___ das Risiko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung beinhaltet.

    Zusammenfassend ergibt sich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab 23. September 2009 in der angestammten Tätigkeit, wobei es aus medizinischer Sicht nicht angezeigt war, eine andere Tätigkeit aufzunehmen.

4.3    Bei dieser eindeutigen Sachlage ist von weiteren Beweiserhebungen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V 157 E. 1d), so auch vom in der Beschwerde beantragten Beizug der UV-Akten, zumal die dortige Fragestellung nach der Unfallkausalität bezüglich der psychischen Beschwerden eine andere war (vgl. Urteil UV.2011.00172 vom 28. Juni 2012). Das Psychiatrische Gutachten vom 13. Dezember 2012 des Instituts C.___ (Urk. 17) kam zu keinem anderen Ergebnis als der behandelnde Psychiater med. pract. H.___ und trägt angesichts der bereits rechtsgenügenden Abklärungen zur Beurteilung des Anspruchs nichts bei. Die Berichte der psychiatrischen Einrichtung D.___ vom 15. Mai 2013 (Urk. 27) und 11. Oktober 2013 (Urk. 35) betreffen schliesslich – wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2014 zu Recht geltend macht (Urk. 45) – Ereignisse nach Verfügungserlass und sind somit nicht Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens (BGE 129 V 1 E. 1.2).


5.

5.1

5.1.1    Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt , ergibt sich auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).

5.1.2    Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

    Der Abklärungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeinträchtigungen zugeschnitten, weshalb seine grundsätzliche Massgeblichkeit unter Umständen Einschränkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grundsätzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidität geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Im Bericht zur Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 20. September 2011 (Urk. 8/49) hielt die Abklärungsperson fest, die Versicherte habe ihr berichtet, dass sie sich anfangs 2011 vom Ehemann getrennt habe und nun alleine wohne. Sie habe erklärt, dass sie weiterhin Montag bis Freitag jeweils 4.5 Stunden pro Tag arbeite. Die Versicherte habe mehrmals mit Nachdruck gesagt, dass sie vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung im Umfang von 90 % erwerbstätig gewesen sei. So habe sie normalerweise circa 8.5 Stunden pro Tag gearbeitet, ab und zu auch an Samstagen. Das Pensum sei variabel gewesen. Sie habe das ursprüngliche Pensum von 50 % deutlich steigern können, indem sie Ferienvertretungen für eine Kollegin gemacht habe. Die Kollegin habe zu 100 % als Reinigungskraft im selben Unternehmen gearbeitet. Die Versicherte habe ferner erklärt, dass sie seit jeher jeweils acht Wochen Ferien pro Jahr beziehe. Auf Vorhalt der Angaben des Arbeitgebers, wonach sie im Durchschnitt während 33.2 Stunden in der Woche gearbeitet habe, habe die Versicherte von einer etwas komplizierten Geschichte berichtet, wonach sie jeweils gewisse Stunden gestempelt habe und gewisse Stunden nur notiert worden seien. Schlussendlich seien jedoch alle Stunden ausbezahlt worden. Trotz mehrmaliger Rückfrage bezüglich des tatsächlich geleisteten durchschnittlichen Pensums sei es nicht gelungen, eine effektiv befriedigende Antwort zu erhalten. Die Versicherte habe erklärt, dass sie bei guter Gesundheit ohne Zweifel weiterhin im bisherigen Umfang gearbeitet hätte. Sie hätte dieses Pensum sicher beibehalten müssen, da sie mittlerweile für ihren Lebensunterhalt weitgehend selber aufkommen müsse. Ihr jetziges Einkommen betrage rund Fr. 2‘200.-- im Monat, die Miete Fr. 1‘634.--. Ihr Ehemann müsste ihr monatlich Fr. 1‘800.-- ausrichten; er zahle jedoch unzuverlässig. Die Abklärungsperson wies darauf hin, dass die Versicherte, obwohl ausführlich besprochen, wenig konkret habe angeben können, wie viel sie vor dem Unfall gearbeitet habe, wobei es sich offensichtlich um ein Pensum im Rahmen von 80 % bis 90 % gehandelt haben müsse. Die Abklärungsperson errechnete in der Folge ein Pensum von rund 85 %, indem sie die gemäss den Angaben des Arbeitgebers im Jahr 2008 geleisteten 1596 Arbeitsstunden durch 44 Wochen teilte (unter Berücksichtigung von acht Wochen Ferien im Jahr), was einen Durchschnitt von 36.27 Stunden pro Woche ergab. Verglichen mit einem 100%-Pensum von 43 Stunden pro Woche resultierte ein Pensum von 84.34 %. Daraus ergab sich die Qualifikation 85 % Erwerb und 15 % Haushalt (S. 3 f.).

    Zur Einschränkung im Haushaltsbereich führte die Abklärungsperson aus, die Versicherte wohne allein und habe erklärt, dass sie im Haushalt keine Dritthilfe erhalte. Sie teile sich die Arbeit auf und erledige diese in Etappen. Anzumerken sei, dass die Versicherte auch vor ihrem Umzug im Haushaltbereich keine Unterstützung erhalten habe. Der Ehemann habe kaum geholfen und die Versicherte habe sich die Arbeiten entsprechend ihrem Zustand eingeteilt. Somit könne davon ausgegangen werden, dass die Situation in diesem Bereich seit längerem stabil sei. Insgesamt bestehe im Haushaltsbereich keine Einschränkung (S. 5 ff.).

5.2.2    Auf den Haushaltabklärungsbericht kann abgestellt werden. Er beruht auf einer ausführlichen Abklärung vor Ort sowie auf den Aussagen der Versicherten und erging in Kenntnis der Aktenlage. Die Einschätzungen wurden ausführlich und nachvollziehbar begründet. Anzumerken bleibt, dass das Ergebnis, wonach im Haushaltsbereich keine wesentlichen Einschränkungen bestanden, sich auch mit der Einschätzung der psychiatrischen Fachärzte deckt (vgl. der Einwand in Ziff. 12 der Beschwerde). Der behandelnde Psychiater med. pract. H.___ führte in seinem Bericht vom 7. Mai 2010 aus (vgl. E. 3.4), die Versicherte erledige den Haushalt alleine beziehungsweise mit Hilfe ihres Ehemanns, ohne auf Einschränkungen hinzuweisen. Die RAD-Ärztin Dr. M.___ stellte fest, aufgrund des Krankheitsbildes sei aus psychiatrischer Perspektive nicht von Einschränkungen in der Haushaltstätigkeit auszugehen (vgl. E. 3.9).

    Der Umstand, dass die Versicherte sich so eingerichtet hatte, dass sie den Haushalt bewältigen konnte, etwa indem sie das Essen ohne grossen Aufwand zubereitete, Reinigungsarbeiten und Bügeln nur in Etappen erledigte, Einkäufe in kleinen Mengen tätigte und schwere Arbeiten wie Fensterreinigen von ihrem Sohn besorgen liess, begründet keine rechtlich relevanten Einschränkungen. Diese Vorkehrungen sind vielmehr im Rahmen der Schadenminderungspflicht geboten, wonach Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würden, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2). Die Versicherte wohnte zudem im Zeitpunkt der Haushaltabklärung bereits über ein halbes Jahr alleine in einer neuen Wohnung und musste während dieser Zeit nie auf Hilfe bei der Wohnungspflege zurückgreifen (Urk. 8/49 S. 7). Es ist somit erstellt, dass die Versicherte im Haushalt nicht rechtserheblich eingeschränkt war.

    Zum im Gesundheitsfall mutmasslichen Umfang von Erwerbstätigkeit und Haushalt ist Folgendes zu bemerken: Die Versicherte erklärte gegenüber der Abklärungsperson, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im angestammten Pensum weiterarbeiten. Sie habe in einem 90%-Pensum gearbeitet, da sie oft eine Ferienvertretung übernommen habe. Zudem wies sie auf acht Wochen Ferienbezug im Jahr hin. Dieser höhere Ferienbezug kann nicht unberücksichtigt bleiben. Die Versicherte war im Stundenlohn beschäftigt unter Einschluss einer Feiertags- sowie einer Ferienentschädigung für sechs Wochen (Urk. 8/17 Ziff. 2.10). Gemäss Unfallschein (Urk. 8/10/12) arbeitete sie während 38.9 Stunden in der Woche, was ohne den höheren Ferienbezug einem 90%-Pensum entsprechen würde. Multipliziert mit 42 Arbeitswochen (acht Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) ergeben sich allerdings nur 1633,8 Jahresarbeitsstunden. Werden diese auf 44 Arbeitswochen (die bezahlten sechs Wochen Ferien und ungefähr zwei Wochen Feiertage pro Jahr) aufgeteilt, verbleibt eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 37.1 Stunden, was im Vergleich zur betrieblichen Vollarbeitszeit von 43 Stunden einem Pensum von 86 % entspricht. Zum selben Ergebnis führt die Berechnung anhand der Angaben im Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/17/7). In den Jahren 2008 und 2009 leistete die Versicherte durchschnittlich 1634 Arbeitsstunden, was umgerechnet auf 44 Wochen im Jahr wiederum 37.1 Stunden ergibt beziehungsweise einem Pensum von 86 % entspricht. Vor diesem Hintergrund und unter Würdigung aller relevanten konkreten Umstände erscheint ein hypothetisches Erwerbspensum als Gesunde von jedenfalls nicht mehr als 86 % als überwiegend wahrscheinlich.


6.

6.1    In sich nicht konsistent ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung von Validen- und Invalideneinkommen, indem sie das Pensum vor Eintritt des Gesundheitsschadens mit 77 % bezifferte, schliesslich aber gestützt auf den Abklärungsbericht und den darin festgehaltenen Erwägungen zum vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung ausgeführten Pensum davon ausging, bei Gesundheit wäre die Versicherte zu 85 % im Erwerbsbereich tätig.

    Fest steht nach dem Gesagten, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nicht zu mehr als 86 % arbeitstätig gewesen wäre. Auch nach Eintritt des Gesundheitsschadens war sie weiterhin zu 50 % als Reinigungskraft bei der Firma A.___ beschäftigt, was nach Einschätzung des Psychiaters med. pract. H.___ einer angepassten Tätigkeit entsprach. Übt die versicherte Person nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung dieselbe Tätigkeit in zeitlich reduziertem Umfang aus wie vorher, kann für die Invaliditätsbemessung auf die effektiv geleistete Arbeitszeit abgestellt werden, wenn kumulativ ein besonders stabiles Arbeitsverhältnis gegeben ist, die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft wird und das Einkommen der Arbeitsleistung entspricht, also keine Soziallohnkomponente enthält (Urteile des Bundesgerichts I 850/05 Urteil vom 21. August 2006 E. 4.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der behandelnde Psychiater med. pract. H.___ erachtete die 50%ige Tätigkeit bei der Firma A.___ als stabilisierenden Faktor; ein Wechsel der Tätigkeit würde demgegenüber das Risiko einer Destabilisierung und weiteren Verschlechterung beinhalten. Auch im Zeitpunkt der Haushaltsabklärung im September 2011 war die Versicherte noch zu 50 % bei der Firma A.___ beschäftigt (Urk. 8/49). Dieses Arbeitsverhältnis erwies sich ferner als ausserordentlich beständig und die Arbeitgeberin als sehr kooperativ, wie die Schilderung des Psychiaters med. pract. H.___, wonach eine von der Versicherten im Rahmen einer akuten hypomanischen Entwicklung geplante Kündigung in Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin habe abgewendet werden können (E. 3.8), eindrücklich zeigt.

    Im Gesundheitsfall wäre die verstorbene Versicherte nach dem Gesagten zu 86 % erwerbstätig gewesen, seit dem 23. September 2009 war ihr nur noch das auch tatsächlich ausgeübte 50 %-Pensum zumutbar. Daraus resultiert eine Einschränkung von 41.86 % (36 : 86 x 100). Bei einer Gewichtung des Erwerbsbereichs mit 86 % ergibt sich ein Teilinvaliditätsgrad von 36 %. Im Haushaltsbereich war die Versicherte nicht eingeschränkt. Der somit resultierende Invaliditätsgrad von 36 % liegt unter der rentenbegründenden Grenze von 40 %.

6.2    Die rentenverneinende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2012 erweist sich nach dem Gesagten als rechtens. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.


7.

7.1    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen und ausgangsgemäss den Beschwerdeführern aufzuerlegen

7.2    Die Versicherte liess am 8. Januar 2013 ein privat beim Institut C.___ in Auftrag gegebenes Psychiatrisches Gutachten vom 13. Dezember 2012 ins Recht (Urk. 16 und 17) legen ohne zum Ergebnis des Gutachtens Stellung zu nehmen und beantragte, dass die Gutachterkosten in der Höhe von Fr. 8‘320.-- von der Gegenseite zu tragen seien (Urk. 20). Das Gutachten des Instituts C.___ war indes nach dem Gesagten für die Abklärung des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich, da die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt vor Erlass der rentenabweisenden Verfügung pflichtgemäss rechtsgenüglich abgeklärt hat (Art. 45 Abs. 1 Satz 2 ATSG sowie Urteile des Bundesgerichts 9C_178/2010 vom 14. April 2010 E. 2 und 8C_411/2012 vom 27. Dezember 2012 E. 5 mit Hinweisen).

    Dem Antrag auf Übernahme der entsprechenden Kosten durch die Beschwerdegegnerin ist deshalb nicht stattzugeben.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden den Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Franziska Venghaus

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubOertli