IV.2012.00286
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Bachmann
Urteil vom 7. Juni 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, X.___, geboren 1969, mit Verfügung vom 27. Juni 2011 mit Wirkung ab 1. Juni 2009 eine ganze Invalidenrente in Höhe von monatlich Fr. 1'213.-- (ab 1. Juni 2009) beziehungsweise Fr. 1'235.-- (ab 1. Januar 2011) zugesprochen hat (Urk. 2), basierend auf einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 32'016.--, einer anrechenbaren Beitragsdauer von 14 Jahren und 6 Monaten sowie der (Teil-)Rentenskala 35;
nach Einsicht in
die vom Versicherten am 11. Juli 2011 bei der IV-Stelle eingereichte und von dieser am 5. März 2012 an das hiesige Gericht überwiesene Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Zusprache einer (betraglich) höheren Invalidenrente beantragt hat (Urk. 1),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 5. März 2012 (Urk. 3),
die Verfügung vom 29. März 2012 (Urk. 5), mit welcher das hiesige Gericht einen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat (Replik) unter Gewährung der Möglichkeit zum Beschwerderückzug, welche Frist in der Folge unbenutzt abgelaufen ist,
sowie in die übrigen Akten des vorliegenden Verfahrens;
in Erwägung, dass
die Zusprache der ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Juni 2009 nicht in Frage gestellt wird, sondern der Beschwerdeführer die Verfügung vom 27. Juni 2011 einzig dahingehend beanstandet, dass die Rente in masslicher Hinsicht auf (nur) Fr. 1'235.-- festgesetzt worden sei, wodurch die Qualität der Lebensführung deutlich eingeschränkt werde,
der Beschwerdeführer die der angefochtenen Verfügung zu Grunde gelegten Berechnungsgrundlagen und Eintragungen im Individuellen Konto (IK) dabei nicht als unzutreffend bezeichnet und er insbesondere nicht vorbringt, es seien von ihm erzielte Erwerbseinkommen zu Unrecht im IK nicht eingetragen worden; er vielmehr geltend macht, er habe die "ausstehenden" Beträge an die Sozialversicherung aus Krankheitsgründen nicht entrichten können, weshalb er - unter Hinweis auf das beigelegte Schreiben von Dr. med. Y.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Juli 2011 - sinngemäss um Einräumung einer Möglichkeit zur Nachzahlung von Beiträgen und folglich um Ausrichtung einer höheren Rente ersucht (Urk. 1/1-2),
aufgrund der Vorbringen des Versicherten damit (einzig) streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte berechtigt ist, bisher aus gesundheitlichen Gründen für gewisse Zeiten nicht geleistete Beiträge nachzuzahlen; sich dabei aus den Eintragungen im IK des Versicherten ergibt, dass die fehlenden Beitragszeiten (Beitragslücken) die Jahre 1989 bis 1994 betreffen (Urk. 4/153 S. 1 ff, ACOR-Berechnungsblatt);
in weiterer Erwägung, dass
die IV-Stelle in ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2012, welche sich in Händen des Beschwerdeführers befindet, die Grundsätze, nach welchen zusätzliche Beitragszeiten und Erwerbseinkommen nachträglich berücksichtigt werden könnten, zutreffend dargelegt hat, worauf verwiesen werden kann, und sie im Hinblick auf das beschwerdeweise Vorbringen des Versicherten, wonach er aus gesundheitlichen Gründen in früheren Jahren Beiträge nicht entrichtet habe, zu Recht festgehalten hat, dass diese Beiträge heute nicht mehr bezahlt werden könnten,
Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) bezüglich Beiträge auf das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) verweisen,
nach Art. 16 Abs. 1 AHVG Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Erlass einer Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden können; es sich bei dieser Fünfjahresfrist - entgegen der Marginalie ("Verjährung") - um eine Verwirkungsfrist handelt, weshalb mit deren Ablauf der Anspruch erlischt und - im Gegensatz zur Rechtslage im Falle einer Verjährung - auch keine Naturalobligation mehr besteht, die freiwillig erfüllt werden könnte (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 24 Rz. 12 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, vgl. derselbe in Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung zur AHV, 2. Auflage, Art. 16 Rz 7, ebenso Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Auflage, Art. 16 Rz 16.1),
es mithin Gründen der Rechtssicherheit und verwaltungstechnischen Überlegungen entspricht, nach Ablauf eines bestimmten Zeitraumes in einem bestimmten Schuldverhältnis zwischen AHV und versicherter Person Ruhe eintreten zu lassen (vgl. wiederum Kieser in Rechtsprechung zur AHV, 2. Auflage, Art. 16 Rz 7), und dies auch vorliegend gilt, zumal aufgrund der beschwerdeführerischen Vorbringen kein Sachverhalt erkennbar ist, welcher - unter den Vertrauensschutz fallend - die ausnahmsweise Schliessung von Beitragslücken gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. BGE 121 V 71) erlauben würde,
die beschwerdeweisen Vorbringen nach dem Gesagten nicht geeignet sind, die Richtigkeit der Berechnung der dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juni 2011 zugesprochenen Invalidenrente in Frage zu stellen, und sich auch aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit der Rentenberechnung ergeben,
die Beschwerde zusammenfassend abzuweisen ist,
ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens (Art. 69 Abs. 1bis IVG) in der Höhe von Fr. 200.-- vom Beschwerdeführer zu tragen sind;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).