Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00288 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Schärer
Urteil vom 28. Juni 2013
in Sachen
CSS Kranken-Versicherung AG
Hauptsitz, Abteilung Recht & Compliance
Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
X.___, geb. 2006
Beigeladener
gesetzlich vertreten durch die Mutter Y.___
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___ wurde im Jahr 2006 geboren (Urk. 6/1/1). Seine Eltern meldeten ihn am 23. Februar 2009 unter Hinweis auf eine seit Geburt vorliegende Epilepsie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von medizinischen Massnahmen an (Urk. 6/1). In der Folge sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziffer 387 (Epilepsie) vom 8. Februar 2009 bis zum
28. Februar 2014 gut (Mitteilung vom 20. Mai 2009, Urk. 6/7). In ihren Arztberichten vom 11. sowie vom 19. November 2009 stellte Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, zusätzlich zur Epilepsie mit fokalen Anfällen die Diagnose eines psychomotorischen Entwicklungsrückstandes und hielt aufgrund dessen eine Ergotherapie für notwendig (Urk. 6/8). Mit Mitteilung vom 22. Januar 2010 teilte die IV-Stelle mit, dass sie die Kosten für ambulante Ergotherapie nach ärztlicher Verordnung im Zusammenhang mit dem Geburtsgebrechen der Epilepsie vom 1. November 2009 bis am 30. November 2011 übernehmen werde (Urk. 6/13). Sodann wurde für den minderjährigen Versicherten ab September 2008 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades und ab April 2009 eine Entschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (Verfügung vom 27. September 2010, Urk. 6/23; Mitteilung vom 13. Dezember 2011, Urk. 6/33).
1.2 Im August 2011 trat das versicherte Kind in den heilpädagogischen Kindergarten der A.___ in B.___ ein und besuchte ab diesem Zeitpunkt die Ergotherapie direkt an der A.___ (Urk. 1 S. 3, Urk. 6/26). Am
20. September 2011 ersuchten die Eltern des Versicherten um Verlängerung der am 30. November 2011 auslaufenden Kostengutsprache für die Ergotherapie ihres Sohnes (Urk. 6/26). Die IV-Stelle holte daraufhin einen Arztbericht der behandelnden Kinderärztin Dr. Z.___ (Bericht vom 27. Oktober 2011, Urk. 6/27/1-3), einen Bericht der bis Juli 2011 therapierenden Ergotherapeutin C.___ (Bericht vom 22. September 2011, Urk. 6/27/4-5) sowie eine Stellungnahme von Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Ärztin des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; Stellungnahme vom 17. November 2011, Urk. 6/28), ein. Mit Vorbescheid vom 25. November 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Begehrens um Verlängerung der medizinischen Massnahmen in Aussicht (Urk. 6/29). Nach Einwand der CSS Kranken-Versicherung AG vom 11. Januar 2012 (Urk. 6/35) holte sie eine weitere Stellungnahme der RAD-Ärztin (Stellungnahme vom 27. Januar 2012, Urk. 6/37) ein. Mit Verfügung vom 27. Januar 2012 wies sie das Gesuch um Verlängerung der Kostengutsprache für Ergotherapie ab (Urk. 6/38 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 27. Januar 2012 betreffend Kostengutsprache für Ergotherapie (Urk. 2) erhob die CSS Kranken-Versicherung AG am 6. März 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, für X.___ die Kosten für die Verlängerung der medizinischen Massnahme Ergotherapie im Rahmen von Art. 12 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) zu übernehmen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1
S. 2). Als Beilage zur Beschwerde reichte sie nebst bereits bei den Akten der Beschwerdegegnerin befindlichen Dokumenten (Urk. 3/2-8) eine Stellungnahme ihres Vertrauensarztes vom 17. Februar 2012 (Urk. 3/9) ein. Mit Stellungnahme vom 19. April 2012 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Verfügung vom 25. April 2012 wurde X.___, gesetzlich vertreten durch seine Mutter, zum Prozess beigeladen (Urk. 7). Die dabei angesetzte Frist zur Stellungnahme lief jedoch unbenutzt ab (vergleiche Urk. 8
und 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Versicherte haben gemäss Art. 12 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren (Abs. 1).
1.2 Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 79 E. 1, 102 V 40).
1.3 Behandlung des Leidens an sich ist rechtlich jede medizinische Vorkehr, sei sie auf das Grundleiden oder auf dessen Folgeerscheinungen gerichtet, solange labiles pathologisches Geschehen vorhanden ist. Eine solche Vorkehr bezweckt nicht unmittelbar die Eingliederung. Durch den Ausdruck labiles pathologisches Geschehen wird der juristische Gegensatz zu wenigstens relativ stabilisierten Verhältnissen hervorgehoben. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen von Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 277 E. 3a mit Hinweisen; AHI 2003 S. 104 E. 2, 2000 S. 64 E. 1, S. 295 E. 2a und S. 298 E. 1a je mit Hinweisen).
1.4 Vom strikten Erfordernis der Korrektur stabiler Funktionsausfälle oder Defekte ist im Falle von Minderjährigen gegebenenfalls abzusehen. Hier können medizinische Vorkehren schon dann überwiegend der beruflichen Eingliederung dienen und trotz des einstweilen noch labilen Charakters des Leidens von der Invalidenversicherung übernommen werden, wenn ohne diese Vorkehren eine Heilung mit Defekt oder ein anderer stabilisierter Zustand einträte, welcher die Berufsbildung oder die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich beeinträchtigen würde. Die entsprechenden Kosten werden bei Minderjährigen also von der Invalidenversicherung getragen, wenn das Leiden mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem schwer korrigierbaren, die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit erheblich behindernden stabilen pathologischen Zustand führen würde (BGE 131 V 9 E. 4.2 mit Hinweisen).
An diesem Grundsatz hat die auf den 1. Januar 2008 in Kraft getretene 5. IVG-Revision, die den Anspruch auf medizinische Massnahmen gemäss Art. 12 IVG auf Versicherte vor Vollendung des 20. Altersjahres beschränkte, nichts geändert (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich 2010, S. 133).
1.5 Die Leistungspflicht der Invalidenversicherung bei verschiedenen Arten von Massnahmen hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) im Kreisschreiben über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen (KSME) näher umschrieben: Gemäss Rz 1017 KSME in der ab 1. Januar 2010 geltenden Fassung besteht eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung nur für eine ärztlich verordnete Ergotherapie. Die Indikation zur Therapie muss durch neurologisch oder neuropsychologisch fassbare Störungen begründet sein, die mit entsprechenden Befunden dokumentiert sein müssen und welche sich auf den Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten auswirken. Aus dem Antrag zur Ergotherapie müssen die Ziele der Behandlung hervorgehen.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte und Beigeladene gestützt auf Art. 12 IVG Anspruch auf medizinische Massnahmen in Form von Ergotherapie hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 27. Januar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kostengutsprache nach Art. 12 IVG fehlen. Sie führte aus, der Beigeladene weise einen allgemeinen Entwicklungsrückstand auf. Die Förderung durch die Ergotherapie betreffe die Gesamtentwicklung des Beigeladenen. Sie stelle eine Leidensbehandlung dar und werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit über einen langen Zeitraum hinweg als ständige Förderung notwendig sein (Urk. 2).
2.3 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, es sei weder nachvollziehbar noch ausreichend belegt, dass bei der Ergotherapie des Beigeladenen die Behandlung des Leidens an sich im Vordergrund stehen würde. Der vorliegende psychomotorische Entwicklungsrückstand sei klar als Gesundheitsschaden zu qualifizieren, der die Schulungs- und Ausbildungsfähigkeit und damit die künftige Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. Bei der bisherigen Ergotherapie seien Entwicklungsfortschritte erzielt worden, welche sich positiv auf die damals besuchte Spielgruppe ausgewirkt hätten. Bezüglich der Therapiedauer sei einzig entscheidend, dass die Behandlung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne und so keinen Dauercharakter aufweise. Die IV-Stelle habe es unterlassen, diese Frage näher abzuklären. Die bisher erzielten, deutlichen Entwicklungsfortschritte, die Befürwortung der Fortführung der Ergotherapie durch die Ärztin und die ehemalige Therapeutin sowie das Alter des Beigeladenen liessen vielmehr auf eine gute Prognose schliessen (Urk. 1 S. 4).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, hielt im Bericht vom 11. November 2009 sowie im Bericht vom 19. November 2009 das Bestehen einer Epilepsie mit fokalen Anfällen sowie eines psychomotorischen Entwicklungsrückstands von mehr als einem Jahr fest (Urk. 6/8/2,
Urk. 6/10/3-4).
3.2 Dr. med. E.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin und Leitende Ärztin im F.___, berichtete am 7. Januar 2010, dass der knapp vierjährige Versicherte ein rezeptives Sprachverständnis von etwa zwei Jahren und eine expressive Sprachkompetenz von etwa 18 Monaten aufweise. Auch sein Spielverhalten sei noch deutlich im Funktionellen verhaftet, weise wenig Symbolcharakter und noch kaum Sequenzen auf und liege beim Entwicklungsstand eines Kindes im Alter von 24 bis 30 Monaten. Im Zusammenhang mit der fahrigen Motorik erachtete Dr. E.___ eine ergotherapeutische Behandlung als sinnvoll, um die Bewegungen gezielter Art zu unterstützen und zu verbessern und um die Handlungsplanung, die Ansätze zu Sequenzen und zum Symbolcharakter in den Handlungen zu verbessern (Urk. 6/11/6-7).
3.3 Im Bericht vom 18. März 2010 hielt Dr. Z.___ fest, dass das versicherte Kind weiterhin an einem ausgeprägten psychomotorischen Entwicklungsrückstand sowie an einer fokalen Epilepsie leide. Deswegen könne es im Sommer 2010 nicht in den Kindergarten eingeschult werden. Sein Gesundheitszustand sei besserungsfähig. Durch medizinische Massnahmen könne die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden. Aufgrund der unklaren Ätiologie könne aber keine sichere Prognose gestellt werden (Urk. 6/18).
3.4 Am 27. Oktober 2011 nannte Dr. Z.___ weiterhin dieselben Diagnosen. Sie bejahte die Auswirkung des Gesundheitszustands auf den Schulbesuch. Der Knabe sei im August 2011 in den heilpädagogischen Kindergarten der A.___ in B.___ eingetreten. Die Frage nach der Stabilität des Gesundheitszustands (Ziffer 1.4) sowie die Frage, ob die Möglichkeit einer späteren Eingliederung ins Erwerbsleben wesentlich verbessert werden könne durch medizinische Massnahmen (Ziffer 1.5), liess sie offen. Aufgrund des allgemeinen Entwicklungsrückstandes sei eine Ergotherapie notwendig (Urk. 6/27/2).
3.5 C.___, bei welcher der versicherte Knabe von Dezember 2009 bis Juli 2011 die Ergotherapie besuchte, beschrieb in ihrem Bericht vom 22. September 2011, dass der Versicherte sensomotorisch viel sicherer geworden sei. Er habe gelernt, seine Körperbewegung selber zu planen und an die Gegebenheiten anzupassen. Er sei jetzt motiviert, selber eine Lösung zu finden ohne sich Hilfe zu holen. Er habe neue Bewegungsabläufe erlernt, über welche er sich riesig freue. Insgesamt seien seine Bewegungen kraftvoller geworden und er beginne seine Bewegungsabläufe zu variieren. Zudem könne er seine Gefühle besser wahrnehmen und ausdrücken, sich wehren und kommunizieren, wenn er etwas brauche. Auch seine Feinmotorik habe sich verbessert. Des Weiteren gab sie an, der Versicherte arbeite immer sehr motiviert mit in der Therapie und wende das Erlernte in seinem Alltag an. Bei anspruchsvolleren Bewegungsabläufen brauche er aber noch viel Unterstützung. Es sei wichtig, dass er seine Fortschritte festigen und erweitern könne. Er entwickle noch zu wenige eigene Strategien und könne eine
Lösungsstrategie noch nicht genügend auf andere Situationen anwenden. Auch seien seine feinmotorischen Kompetenzen noch zu verbessern, um im Alltag selbständiger zu werden. Daher sei die Ergotherapie fortzuführen
(Urk. 6/27/4-5).
3.6 Die RAD-Ärztin Dr. med. D.___, Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, führte am 17. November 2011 aus, das retardierte Entwicklungsniveau des versicherten Kindes könne nicht mehr überwiegend wahrscheinlich mit der Epilepsie erklärt werden. Bei der Ergotherapie handle es sich um eine vom Eingliederungsgedanken unabhängige Behandlung des Leidens (Urk. 6/28).
3.7 Am 27. Januar 2012 hielt die RAD-Ärztin Dr. D.___ fest, für eine Kosten-gutsprache im Rahmen von Art. 12 IVG dürfe die medizinische Massnahme nicht von unbegrenzter Dauer sein, es dürften keine schwerwiegenden Nebenbefunde vorliegen, die ihrerseits die Erwerbstätigkeit beeinträchtigen und die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit müsse wesentlich und dauerhaft sein. Diese Voraussetzungen seien beim Versicherten aus medizinischer Sicht nicht erfüllt. Denn Dr. Z.___ habe ihm einen allgemeinen Entwicklungsrückstand attestiert und aus dem Bericht der Ergotherapeutin sei ersichtlich, dass die Behandlung noch auf recht basalem Niveau erfolge (Urk. 6/37).
3.8 Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin, bestätigte in seiner Beurteilung vom 17. Februar 2012, dass kein ersichtlicher Zusammenhang zwischen der Epilepsie und der notwendigen Ergotherapie mehr vorhanden sei. Jedoch sei insbesondere aus dem Bericht der Ergotherapeutin C.___ ersichtlich, dass unter der zweijährigen Ergotherapie ein deutlicher Fortschritt zu verzeichnen gewesen sei. Die darin beschriebenen erworbenen Fähigkeiten hätten unmittelbare Auswirkung auf die Schul-fähigkeit des Versicherten und dienten damit klar einer Eingliederung im Aufgabenbereich. Auch kleinere Fortschritte für die zukünftige Ausbildungs- und Berufsfähigkeit des Versicherten seien als wesentlich anzusehen. Weshalb nun die Behandlung des Leidens an sich und nicht mehr der Eingliederungscharakter im Vordergrund stehen solle, sei nicht genügend begründet worden (Urk. 3/9).
4.
4.1 Dass die Ergotherapie nicht unter dem Titel von Art. 13 IVG als Behandlung eines Geburtsgebrechens von der Invalidenversicherung übernommen werden kann, weil der Behandlungsbedarf nicht mehr mit der Epilepsie des Versicherten begründet werden kann, steht nach der Aktenlage fest und ist unbestritten (vgl. Urk. 1 S. 3 Ziff. 2.2-3). Zu prüfen ist aber die Übernahme der Kosten im Rahmen von Art. 12 IVG. Hierfür muss prognostisch erstellt sein, dass ohne die vorbeugende Behandlung in naher Zukunft eine bleibende Beeinträchtigung eintreten würde. Gleichzeitig muss ein ebenso stabiler Zustand herbeigeführt werden können, in welchem vergleichsweise erheblich verbesserte Voraussetzungen für die spätere Ausbildung und Erwerbsfähigkeit bestehen. Daraus folgt, dass eine therapeutische Vorkehr, deren Wirkung sich in der Unterdrückung von Symptomen erschöpft, nicht als medizinische Massnahme im Sinne des Art. 12 IVG gelten kann, selbst wenn sie im Hinblick auf die schulische und erwerbliche Eingliederung unabdingbar ist. Denn sie ändert am Fortdauern eines labilen Krankheitsgeschehens nichts und dient dementsprechend nicht der Verhinderung eines stabilen pathologischen Zustandes. Deswegen genügt auch eine günstige Beeinflussung der Krankheitsdynamik allein nicht, wenn eine spontane, nicht kausal auf die therapeutische Massnahme zurückzuführende Heilung zu erwarten ist, oder wenn die Entstehung eines stabilen Defekts mit Hilfe von Dauertherapie lediglich hinausgeschoben werden soll (Urteil des Bundesgerichts I 501/06 vom 29. Juni 2007, Erw. 5.2 mit Hinweisen).
4.2 Beim Versicherten wurde erstmals am 20. März 2009 ein deutlicher psychomotorischer Entwicklungsrückstand konstatiert (Urk. 6/5/6). Einen solchen führte Dr. Z.___ auch in ihrem Bericht vom 27. Oktober 2011, also rund zweieinhalb Jahre später, noch auf (Urk. 6/27/2). Dieser führte dazu, dass der Versicherte nicht in einen normalen Kindergarten eingeschult werden konnte, sondern im August 2011 in den heilpädagogischen Kindergarten der A.___ in B.___ eintrat (Urk. 6/27/2). Angesichts der während der zweijährigen Ergotherapie gemachten Fortschritte ist es nicht auszuschliessen, dass sich deren Fortführung günstig auf die weitere schulische Entwicklung und somit auch positiv auf die nachmaligen erwerblichen Fähigkeiten auszuwirken vermag. Ob der Versicherte aber trotz Fortführung der Ergotherapie aufgrund seiner Defizite in der Lage sein wird, eine reguläre Schule zu besuchen, bleibt unklar.
Gemäss den Ausführungen der Ergotherapeutin C.___ zielt die ergotherapeutische Behandlung denn auch nicht in erster Linie auf die Verbesserung der schulischen und der späteren erwerblichen Voraussetzungen ab, sondern sie bezweckt die Verbesserung der Gesamtentwicklung des Versicherten. Angestrebt wird namentlich eine Verbesserung der Körperwahrnehmung und der Bewegungsplanung, eine Verbesserung der Selbständigkeit bei Alltagshandlungen und eine Verbesserung von fein- und visuomotorischen und konstruktiven Tätigkeiten (Urk. 6/6/27/5).
Die RAD-Ärztin Dr. D.___ schloss ebenfalls nicht aus, dass die Ergotherapie für den Versicherten weiterhin hilfreich sei, kam aber zum Schluss, die ergotherapeutische Förderung sei unabhängig von einem Eingliederungsgedanken nötig. Sie betreffe die Gesamtentwicklung des Versicherten und nicht nur einzelne Aspekte. Überdies werde die therapeutische Vorkehr voraussichtlich über einen langen Zeitraum hinweg als ständige Förderung nötig sein. Damit seien die Kriterien von Art. 12 IVG nicht erfüllt. Die Ergotherapie stelle hier vor allem Leidensbehandlung dar (Urk. 6/37/2).
Den Schlussfolgerungen der RAD-Ärztin ist beizupflichten. Die ärztlichen Angaben und diejenigen der Ergotherapeutin des Versicherten lassen einen anderen Schluss nicht zu. Die Voraussetzungen für die weitere Übernahme der Kosten für die Ergotherapie gestützt auf Art. 12 IVG sind somit nicht erfüllt. Da der Entscheid der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden ist, ist die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
Da der Streitgegenstand die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- CSS Kranken-Versicherung AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigSchärer
WG/LS/JMversandt