Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00291




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X1.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Rechtsanwältin Christina Ammann

Sautter & Ammann Rechtsanwälte

Bahnhofstrasse 12, Postfach 25, 8610 Uster


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.    

1.1    X1.___, geboren 1967, ohne Berufsbildung, reiste am 10. März 1992 in die Schweiz ein (Urk. 7/1 Ziff. 2.4) und arbeitete zuletzt ab 15. September 2001 bis Ende September 2010 als Verkäuferin bei Y.___ in Dietlikon (Urk. 7/1 Ziff. 5.4, Urk. 7/15).

1.2    Am 21Februar 2010 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf eine Entzündung im rechten und linken Arm und eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten des Krankentaggeldversicherers, darunter ein polydisziplinäres Gutachten des Z.___ vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/28), bei und holte verschiedene medizinische Berichte sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/8) und einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 2. März 2010, Urk. 7/3) ein. Mit Schreiben vom 1. Juli 2010 (Urk. 7/12) teilte sie der Versicherten mit, dass zurzeit keine beruflichen Massnahmen möglich seien. Am 2. Juli 2010 (Urk. 7/11) auferlegte sie der Versicherten eine Schadenminderungspflicht in Form einer intensiven Physiotherapie und einer Medizinischen Trainingstherapie. Sodann veranlasste sie eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. A.___ und Dr. med. B.___ (Gutachten vom 30. Juli respektive 11. August 2011, Urk. 7/40-41). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/44) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch.


2.    

2.1    Gegen die Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):

1.    Es sei ihr rückwirkend ab November 2009 eine Invalidenrente basierend auf einem IV-Grad von mindestens 50 % zuzusprechen.

2.    Eventuell seien ihr berufliche Massnahmen zu gewähren.

3.    Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.

4.    Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

2.2    Die Beschwerdegegnerin schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik vom 10. September 2012 (Urk. 12) hielt die Beschwerdeführerin unter Auflage medizinischer Berichte (Urk. 13/1-2) an ihren gestellten Rechtsbegehren fest. Mit Eingabe vom 19September 2012 (Urk. 16) verzichtete die IV-Stelle auf eine Duplik, was der Versicherten am 20September 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.

    Mit Eingabe vom 1. Oktober 2012 (Urk. 18) legte die Beschwerdeführerin einen weiteren medizinischen Bericht (Urk. 19) auf. Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 12. Oktober 2012 (Urk. 22) auf eine ausführliche Stellungnahme, was der Beschwerdeführerin wiederum zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 23).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 6. Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass bei der Beschwerdeführerin kein Gesundheitsschaden bestehe und eine volle Restarbeitsfähigkeit gegeben sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin stellte sich auf den Standpunkt, auf das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ könne nicht abgestellt werden und es sei ihr mindestens eine halbe Rente zuzusprechen.


3.

3.1    Dr. med. C.___, Neurologie FMH, diagnostizierte im Bericht vom 16. Dezember 2009 (Urk. 7/7/27-29) anamnestische Mischkopfschmerzen, wechselseitige Zervikobrachialgien, leichte fokale Neuropathien computertomographisch rechts betont und einen Sulcus ulnaris links betont sowie anamnestisch ein lumboradikuläres Syndrom S1 links bei angeblicher Diskushernie.

3.2    Mit Bericht vom 3. Mai 2010 (Urk. 7/7/1-6) nannte die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.___, Fachärztin FMH Allgemeinmedizin, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Syndrom bei belastungsabhängigem lumboradikulärem Schmerz- und sensiblem Ausfallsyndrom L5 links, fokaler Diskushernie L5-S1 lateral / foraminal links, eine Osteochondrose L4/L5, Spondylarthrosen der Lendenwirbelsäule (LWS), Hyperlaxizitätssyndrom mit Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung, Zervikobrachialgien beidseits, ein leichtes Carpaltunnelsydnrom (CTS) rechts, eine leichte Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus links, eine chronische Epicondylitis ulnaris und radialis beidseits, Kopfschmerzen vom Mischtyp und eine mittelschwere Depression sowie eine Schlafstörung. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie zudem einen Status nach Vitamin B12-Mangel, aktuell substituiert, und einen Status nach Eisenmangelanämie. Dr. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin als Verkäuferin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 23. November 2009 bis dato.

    Dr. D.___ bemerkte, dass sie die Angaben der Rheumaklinik über Anamnese und ärztlichen Befund bestätigen könne. Da die Symptome somatisch und psychisch seien und durch die schwierige familiäre Situation eine zusätzliche seelische Erschöpfung bestehe, sei die Prognose zurzeit schlecht. Es bestünden körperliche und psychische Einschränkungen in Form von Rückenschmerzen, Muskelschwäche, Schmerzen und Gefühlsstörungen in den Händen, Kopf- und Nackenschmerzen, traurig depressiver Stimmung, Opferhaltung, sozialer Zurückgezogenheit, Konzentrationsstörungen und Müdigkeit sowie Vergesslichkeit. Das Bücken und Heben von Gegenständen sowie das Drehen in der Hüfte seien eingeschränkt, die Gefühlsstörungen in den Händen würden zum plötzlichen und ungewollten Fallenlassen von Lasten mit Verletzungsgefahr führen. Die depressive Stimmung könne von Kollegen als Desinteresse, Ablehnung und Hochmut missverstanden werden und zu Problemen am Arbeitsplatz führen, die Konzentrationsstörung zu Fehlern bei der Buchführung und Dokumentation von wichtigen Arbeitsabläufen. Aus medizinischer Sicht sei der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar. In behinderungsangepasster Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin eine rein "sitzende“ Tätigkeit während zwei bis drei Stunden pro Tag respektive zu 50 % zumutbar.

3.3    Im Verlaufsbericht vom 26. Juli 2010 (Urk. 7/21, vgl. dazu auch Urk. 7/7/8-12, Urk. 7/7/13-26) nannten Dr. med. E.___, Assistenzärztin, und Dr. med. F.___, Direktor Rheumaklinik, G.___, Departement Medizin, Rheumatologie, folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

    1.    Chronisches lumbovertebrales/spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei

- belastungsabhängigem lumboradikulärem Schmerz- und anamnestisch sensiblem Ausfallsyndrom L5 links

- fokaler Diskushernie L5-S1 lateral/foraminal links, im Liegen keine Nervenwurzelkompressionen, Osteochondrosen L4-5 und L5-S1, Spondylarthrosen der LWS (Magnetresonanztomographie [MRI]-LWS vom 5. November 2009)

- Computertomographiegesteuerte PRT-L5 links am 30. März 2010

- Hyperlaxizitätssyndrom mit Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung

- Differentialdiagnose: somatoforme Überlagerung

    

    2.    Zervikobrachialgien beidseits

- leichtes CTS rechtsbetont, leichte Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus linksbetont (Elektroneurographie [ENG] Dr. C.___ vom 15. Dezember 2009)

- Epicondylitis medialis und lateralis beidseits

    3.    Kopfschmerzen vom Mischtyp

- Besserung auf Novalgin, Imigran bisher noch nicht versucht

    4.    Mittelschwere Depression bei psychosozialen Problemen

- Gesprächstherapie bei H.___ seit Dezember 2009

- mit Schlafstörung

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:

    1.    Vitamin B12-Mangel

- aktueller Spiegel 1215 pmol/l

    2.    Grenzwertiger Eisenmangel ohne Anämie

- einmalig Ferinject 500 mg intravenös

    Dr. E.___ und Dr. F.___ hielten fest, bei der Beschwerdeführerin sei bei Eintritt eine Hyperlaxizität in allen Gelenken aufgefallen sowie eine Druckdolenz im tieflumbalen Bereich über dem LWK 5 ohne Muskelhartspann und bei erhaltener eher verstärkter Beweglichkeit im LWS-Bereich. Beim Gehen sei kein Hinken und keine Bewegungslimitation sichtbar gewesen. Sensomotorische Ausfälle hätten ebenfalls keine bestanden. Im Bereich der Hände sei der Tinel- und Phalentest negativ ausgefallen. Gemäss Bericht des Neurologen Dr. C.___ habe in der im Dezember durchgeführten Elektroneurographie ein fokal nachweisbares leichtes Carpaltunnelsyndrom rechtsbetont und eine leichte Läsion des Nervus ulnaris im Sulcus linksbetont festgestellt werden können. Zudem sei eine Therapie mit Handgelenksschienen nachts sowie das Vermeiden von Überlastung empfohlen worden.

    Die Handgelenksschienen hätten keine Besserung gebracht. Am Ende der Hospitalisation hätten die Schmerzen in beiden Ellbogen wieder zugenommen, welche ulnar und radial auf Druck auslösbar gewesen seien. In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit attestierten sie der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 wegen Depression und Rückenschmerzen. Die körperlichen Einschränkungen seien vor allem durch die Zervikobrachialgien beidseits bedingt. Zusätzlich sei die Beschwerdeführerin aber auch durch die Depression eingeschränkt. Aus rheumatologischer Sicht sei nach Austritt für leichte wechselbelastende Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von 50 % möglich. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch die Ellbogenschmerzen beidseits bedingt. Aus rheumatologischer Sicht wäre ein 50%iger Wiedereinstieg ab dem 6. April 2010 möglich.

3.4    Nach Durchführung einer allgemeininternistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung nannten die Fachpersonen des Z.___ in ihrem polydisziplinären Gutachten vom 25. Oktober 2010 (Urk. 7/28) zu Händen des Krankentaggeldversicherers folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 31 f.):

    1.    Lumbalsyndrom mit pseudoradikulärer Schmerzausstrahlung beidseits
    mit/bei

- degenerativer Diskopathie L4/5 und L5/S1, linkslateraler Diskushernie L5/S1, radiologisch keine Neurokompression nachweisbar

- Status nach periradikulärer Infiltration computertomographisch gesteuert Wurzel L5 links am 30. März 2010 mit anamnestisch gutem Ansprechen

- Flachrücken, Myogelosen in Adduktoren und Peroneusloge

    2.    Zervikozephalsyndrom mit/bei

- Migräne

- differentialdiagnostisch: zusätzliche medikamentöse induzierte Kopfschmerzkomponente

    3.    Epicondylopathia humeri radialis beidseits

- anamnestisch vorübergehend auch Epicondylopathia humeri ulnaris

- anamnestisch Status nach traumatischer Ellenbogenverletzung vor Jahren

- elektromyographisch diskretes CTS rechtsbetont, Sulcusulnarissyndrom linksbetont (Dezember 2009)

    Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:

    4.    Klinisch Fasziitis plantaris beidseits

    5.    Status nach depressiver Episode (ICD-10 F32)

- Differentialdiagnose: Anpassungsstörung, aktuell remittiert (ICD-10 F43.2)

    6.    Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)

    Die Z.___-Gutachter führten zusammenfassend aus (S. 32 ff.), aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der psychischen Befunde keine längerfristige Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin begründet werden. Sie sollte in der Lage sein, die bisherige wie auch jegliche alternative Tätigkeit vollumfänglich auszuüben. In der Haushalttätigkeit könne ebenfalls keine Einschränkung aus psychiatrischer Sicht festgestellt werden. Aus rheumatologischer Sicht könne bestätigt werden, dass eine komplexe Problematik von Seiten des Bewegungsapparates bestehe. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit entspreche gemäss dem vorliegenden Arbeitsprofil den im rheumatologischen Fachgutachten genannten Kriterien. Diese Arbeit könne der Beschwerdeführerin mit einer 30%igen Einschränkung aufgrund der chronischen Schmerzproblematik zugemutet werden. Kurzzeitige Arbeitsunfähigkeiten aufgrund aktueller Schmerzexazerbationen, wie aktuell, seien aus rheumatologischer Sicht durchaus nachvollziehbar. Theoretisch könnte nach adäquater analgetischer Behandlung der aktuellen Schmerzexazerbation in einer, spätestens in zwei Wochen, wieder von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit (drei Halbtage) in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen werden, innerhalb von drei Monaten sollten bei begleitender adäquater Physiotherapie und schrittweiser Steigerung die rheumatologisch zumutbare Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit erreicht werden können. Betreffend die Haushaltarbeiten sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht sämtliche Haushaltarbeiten zugemutet werden könnten, auch da es zumutbar sei, dass sie diese in ihren Beschwerden angepassten Belastungsentitäten durchführe und da immer wieder Pausen eingelegt werden könnten, sofern nötig.

3.5    Am 17. Januar 2011 (Urk. 7/40/68-71) nannten Dr. med. I.___, FMH Neurologie, und Dr. med. J.___, FMH Neurologie, Leiter des K.___, als Kopfwehdiagnosen eine Migräne ohne Aura (IHS-Code 1.1), ein chronisches Spannungstypkopfweh (IHS-Code 2.2) sowie einen Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz (IHS-Code 8.2). Als andere Diagnosen nannten sie ein chronisches lumbovertebrales/spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei fokaler Diskushernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteochondrose L4/5 und L5/S1 und Spondyloarthrosen der LWS, Zervikobrachialgien beidseits mit/bei leichtem CTS rechtsbetont und leichtem "Suncosynaressyndrom" linksbetont, ein Hyperlaxizitätssyndrom mit Haltungsinsuffizienz und Fehlhaltung, einen Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung, eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation und eine Schlafstörung bei schlechter Schlafhygiene und einen Vitamin B12-Mangel, substituiert, sowie einen Eisenmangel, substituiert.

3.6    Mit Verlaufsbericht vom 26. Januar 2011 (Urk. 7/32) wiederholte Dr. med. L.___, Oberarzt, G.___, Departement Medizin, Rheumatologie, die von Dr. F.___ und Dr. E.___ am 26. Juli 2010 (E. 3.3 hievor) genannten Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. November 2009 bis 25. Oktober 2010.

    Dr. L.___ hielt fest, Einschränkungen bestünden aufgrund der belastungsabhängigen Lumbalgien und wirkten sich in Form einer Schmerzzunahme aus. Eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit mit Vermeidung von repetitivem Vornüberbeugen sowie Anheben von schweren Gegenständen sollte ab der Verlaufskontrolle vom 22. September 2010 möglich sein.

3.7    Im Austrittsbericht vom 12. April 2011 (Urk. 7/40/78-80) über die Hospitalisation vom 17. März bis 6. April 2011 diagnostizierten Dr. med. M.___, Leitende Ärztin, und prakt. med. N.___, Assistenzärztin, O.___, Rehabilitationszentrum, eine Migräne ohne Aura, chronische Spannungskopfschmerzen, Medikamentenübergebrauchskopfschmerz durch NSAR und Dafalgan, einen Status nach Medikamentenentzug im Spital P.___ vom 10. bis 17. März 2011, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom mit kleiner Diskushernie L5/S1 links und Spondylarthrose der LWS und ein chronisches zervikobrachospondylogenes Schmerzsyndrom mit CTS rechts sowie Schlafstörungen.

    Dr. M.___ und prakt. med. N.___ attestierten der Beschwerdeführerin vom 17. März bis 21. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss empfahlen sie einen vorsichtigen, stufenweisen Wiedereinstieg und baten den nachbehandelnden Arzt um eine weitere Beurteilung der Arbeitsfähigkeit.

3.8    Im Bericht vom 26. Juni 2011 (Urk. 7/40/67) nannte Dr. med. Q.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, eine akute Migräne bei bekannter rezidivierender Migräne und eine aktuelle Hypertonie.

3.9    Im undatierten Verlaufsbericht (Dokumenten-Eingangsdatum: 3. März 2011, Urk. 7/35, vgl. dazu auch Urk. 7/10, Urk. 19) diagnostizierten Dr. med. R.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dipl. Psych. H.___, delegiert arbeitender Psychotherapeut, eine depressive Störung, gegenwärtig eine mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner (Gewalt und Übergriffe; ICD-10 Z63.0), Erziehungsprobleme mit Sohn (ICD-10 Z62), einen Status nach Problemen in Verbindung mit der Arbeitsplatzsituation/Mobbing (ICD-10 Z56), spezifische Phobien (Tierphobien im Besonderen vor Hunden, ICD-19 F40.2), differentialdiagnostisch eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst, ICD-10 F40.2) und spezifische Phobien wie Höhen- und Platzangst sowie eine Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.25).

    Dr. R.___ und Dipl. Psych. H.___ hielten fest, dass die Beschwerdeführerin berichtet habe, aktuell sehr stark unter Nervosität, Antriebslosigkeit, Nervenstörungen, häufigem Grübeln (Situation mit ihrem Sohn sowie Arbeitsplatzsituation) sowie Ängsten (Überprotektion der Kinder) zu leiden. Zudem sei sie mit Beziehungsproblemen (Ehemann) belastet. Aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht bestehe zum heutigen Zeitpunkt eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit für die angestammte Tätigkeit als Verkaufskraft ab 12. Januar 2011 bis dato. Diese liege in der Schwere der bestehenden Symptome begründet. Im Sinne eines Versuchs möchten sie die Beschwerdeführerin unterstützen, wieder zu 50 % in den ersten Arbeitsmarkt einzutreten. Ihrer angestammten Tätigkeit könne die Beschwerdeführerin indes nicht mehr nachgehen, weil sie sich aufgrund von Zuständen innerer Unruhe nicht konzentrieren könne. Auch die üblichen Tätigkeiten seien deutlich beeinträchtigt. Zudem fielen eine Umständlichkeit sowie eine Verlangsamung des Denkens auf. Ferner träten bei der Beschwerdeführerin Angstzustände mit körperlichen Symptomen (Herz- und Pulsrasen, Schwitzen, innere Unruhe) auf, welche teilweise ausgeprägte Einschränkungen des Alltagslebens durch ein Vermeidungsverhalten bewirken würden. Ein depressives Geschehen verhindere weiter ein ausdauerndes Dranbleiben an einer Tätigkeit und die erwartete Zuverlässigkeit. Die Beschwerdeführerin sei zudem inhaltlich sehr eingeengt auf ihre Schmerzsymptomatik. Aus psychischer Sicht lasse sich die Frage, ob die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch zumutbar sei, nicht abschliessend beantworten. Die Beschwerdeführerin habe deutlich geäussert, dass sie nicht mehr im Verkauf (Y.___) arbeiten wolle. Einen guten Neueinstieg in die Arbeitswelt könne auch durch einen Filialwechsel nicht ermöglicht werden – das erlebte Mobbing würde dies verhindern. Die Weiterführung und allenfalls Intensivierung der Psychotherapie sei für die Beschwerdeführerin wichtig. Inwieweit dadurch eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werde, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht eruiert werden. Auch für angepasste Tätigkeiten könne aktuell lediglich eine 20-50%ige Restarbeitsfähigkeit angenommen werden, welche sich auf leichte Hausarbeiten beschränken dürfte. Bei der Beschwerdeführerin seien mittelgradige Hauptfähigkeitsstörungen gemäss Mini-ICF-APP (vgl. dazu Urk. 7/10/8-11) vorhanden. Bei wichtigen Aktivitäten/Fähigkeiten könne sie Rollenerwartungen in wesentlichen Teilen nicht mehr gerecht werden. Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden und zwar im Umfang von zirka 50 %. Ab wann dies der Fall sein soll, lasse sich nicht abschliessend beantworten.

3.10    Im Gutachten vom 30. Juli 2011 respektive 11. August 2011 (Urk. 7/40-41) nannten Dr. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt, zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, Klinik S.___, und Dr. Dr. sc. nat. ETH A.___, Innere Medizin FMH spez. Rheumaerkrankungen, zertifizierte medizinische Gutachterin SIM, folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/41 S. 9 ff. Ziff. 9.1.1 ff.):

    


    1.    Lumbovertebrales bis lumbospondylogenes Syndrom beidseits bei

- geringen Osteochondrosen, Spondylarthrosen und zirkulärer Bandscheibenvorwölbung und fokaler Diskusprotrusion recessal beidseits L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts ohne Kompression und

- geringer osteodiskaler Forameneinengung L4/L5 und L5/S1 mit Kontakt zu den Nervenwurzeln L4/L5 und L5/S1 ohne Kompression und

- deutlicher Grössenabnahme der im November 2009 nachgewiesenen Diskushernie L5/S1, die nun nur noch eine geringe fokale Diskusprotrusion ist ohne Kontakt zu Nervenwurzeln (MRI vom Juli 2011 gegenüber November 2009)

- klinisch ohne radikuläre Zeichen

    Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit wurden genannt:

1.     Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)

2.     Spezifische Phobien (ICD-10 F40.2)

3.     Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)

4.     Ausgedehnte chronische Schmerzen

5.     Leichter Vitamin D-Mangel (54 nmol/l)

6.     Migräne ohne Aura und chronische Spannungstypkopfschmerzen

7.     Status nach Hemithyreoidektomie rechts am 4. Mai 2009 wegen

- hyperplastischem Knoten ohne Neoplasie mit

- normaler Schilddrüsenfunktion

    Im rheumatologischen Teilgutachten vom 30. Juli 2011 erläuterte Dr. A.___ (Urk. 7/40 S. 50 f. Ziff. 8), in der klinischen Untersuchung habe sich kein wesentlicher Befund finden lassen. Bei guter Beweglichkeit sämtlicher Gelenke seien auch die drei Wirbelsäulenabschnitte in alle Richtungen normal beweglich. Die MRI-Untersuchung der LWS vom 4. Juli 2011 zeige eine deutliche Verkleinerung der am 5. November 2009 vorhandenen Diskushernie L5/S1. Ausserdem seien geringe degenerative Veränderungen mit Kontakten zur Nervenwurzel nachweisbar. Es sei aber nirgends eine Nervenwurzelkompression vorhanden. Die MRI-Untersuchung der Halswirbelsäule vom 26. Januar 2011 zeige eine harmlose Ganglioncyste in der oberen Brustwirbelsäule, jedoch keinen wesentlichen pathologischen Befund. In der Blutuntersuchung finde sich ein leichter Vitamin D-Mangel. Seit Monaten brauche die Beschwerdeführerin keine Schmerzmittel mehr. Die vorhandenen geringen Befunde würden weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden erklären. Die Beschwerdeführerin könne eine adaptierte Tätigkeit zu 100 % ausüben.

    Im psychiatrischen Teilgutachten vom 11. August 2011 (Urk. 7/41 S. 7 Ziff. 6) führte Dr. med. B.___ aus, bei der Beschwerdeführerin könne aufgrund der anamnestischen Angaben keine genetische Vulnerabilität für psychiatrische Erkrankungen inklusive depressiver Störung festgestellt werden (ein isolierter Fall der Depression ihrer Schwester in einer sehr grossen Familie deute nicht auf die genetische Vorbelastung hin). Die Kindheit der Beschwerdeführerin sei durch Alkoholprobleme und Gewalttätigkeiten des Vaters geprägt gewesen, sei jedoch ohne aussergewöhnliche traumatische Ereignisse verlaufen. Damit ergäben sich auch keine Hinweise auf die Bildung der Persönlichkeitsfaktoren für die Entwicklung psychiatrischer Erkrankungen. Die Beschwerdeführerin sei regelrecht eingeschult worden und habe die acht Jahre Grundschule im Heimatland absolviert. Damit könnten sowohl Intelligenzminderung als auch Verhaltensstörungen oder sonstige psychische Probleme mit Krankheitswert in der Kindheit und dem Pubertätsalter ausgeschlossen werden. Im Erwachsenenalter sei die Beschwerdeführerin den sozialen Anforderungen über Jahre ohne Probleme gewachsen gewesen; sie habe jahrelang eine konstante Arbeitsleistung erbracht und konstante zwischenmenschliche Beziehungen gepflegt. Die anhaltenden Störungen der Impuls- oder Affektkontrolle seien weder anamnestisch erhoben noch aktenmässig dokumentiert worden, womit auch im Erwachsenenalter prämorbid psychische Probleme mit Krankheitswert ausgeschlossen werden könnten. Die Beschwerdeführerin habe seit Jahren eine sehr belastende Familiensituation (insbesondere Gewalttätigkeit des Ehemannes sowie Suchtproblematik und Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes) erlebt, was zur Fixierung auf die somatischen Beschwerden beziehungsweise zur Entwicklung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung geführt habe. Nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses sei es bei der Beschwerdeführerin im Verlauf des Jahres 2010 auch zur Rückbildung einer mittelgradigen depressiven Episode im Rahmen der Anpassungsstörung gekommen, die aber anlässlich der psychiatrischen Untersuchung von Dr. T.___, Basel, vom 20. September 2010 remittiert gewesen sei. Seit dem Todesfall eines Bekannten habe die Beschwerdeführerin ausserdem im März 2010 spezifische Phobien entwickelt, die aber sozialmedizinisch ihre Arbeitsfähigkeit nie eingeschränkt hätten. Die nach der psychiatrischen Begutachtung im September 2010 durch den behandelnden Psychologen beziehungsweise Psychiater sowie durch weitere Ärzte dokumentierte mittelgradige depressive Episode könne weder aufgrund anamnestischer Angaben noch der gegenwärtigen psychiatrischen Befunde bestätigt werden. Auch im Austrittsbericht der O.___ (Hospitalisation vom 17. März bis 6. April 2011) sei keine depressive Störung unter den Diagnosen aufgeführt, und es sei davon auszugehen, dass die Stimmungseinbrüche und intermittierenden Schlafstörungen auf die Schmerzen und die belastende Familiensituation zurückzuführen seien. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Tagesablauf inklusive selbständige Haushaltführung, Kochen für die Familie, selbständige Einkäufe und regelmässige Internetkontakte sprächen gegen eine mittelgradige depressive Symptomatik. Anlässlich der Exploration am 3. August 2011 seien bei der Beschwerdeführerin in psychopathologischer Hinsicht lediglich eine leichte Deprimiertheit und Affektlabilität bei der Schilderung ihrer Familienprobleme aufgefallen, was aber isoliert beziehungsweise bei sonst ganz unauffälligem Psychostatus und uneingeschränkten psychokognitiven Funktionen die Kriterien einer psychiatrischen Erkrankung - abgesehen von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung - nicht erfülle. Die regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung der Beschwerdeführerin habe offenbar eine gravierende Verschlechterung ihres psychischen Zustandes verhindern können, weshalb die etablierten therapeutischen Massnahmen zur Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit weiterhin konsequent durchgeführt werden sollten.

    Dr. A.___ und Dr. B.___ attestierten der Beschwerdeführerin sowohl in ihrer bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitshigkeit (Urk. 7/41 S.10 Ziff. 9.2.1-4), wobei sie durch die eingeschränkte Funktion der LWS limitiert sei und Lasten bis 15 kg heben oder tragen (leichtes bis mittelschweres Belastungsniveau) könne. Die Beschwerdeführerin sei weder aus rheumatologischer noch aus psychiatrischer Sicht über längere Zeit arbeitsunhig gewesen. Die berufliche Eingliederung könne jederzeit und auf die übliche Art unter Mitberücksichtigung des Belastungsprofils erfolgen (Urk. 7/41 S. 10 Ziff. 9.3.2).

3.11    Am 27. September 2011 (Urk. 7/59/3-4) diagnostizierte Dr. med. U.___, Oberärztin, G.___, Interdisziplinärer Notfall, unklare intermittierende Kribbelparästhesien occipital, differentialdiagnostisch im Rahmen der Migräne, sowie eine Migräne in Behandlung im K.___ und eine unauffällige Magnetresonanztomographie des Schädels im Februar 2011.

3.12    Im Bericht vom 30. November 2011 (Urk. 7/59/1-2) diagnostizierte Dr. med. V.___, FMH für Neurologie, Speziell Schmerztherapie/Kopfschmerztherapie, Spital P.___, Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin, ein chronisches lumbovertebrales spondylogenes Schmerzsyndrom mit/bei fokaler Diskushernie L5/S1 lateroforaminal links, eine Osteochondrose L4/5 und L5/S1, Spondylarthrosen der LWS, Zervikobrachialgien beidseits mit/bei CTS rechts, ein Sulkus-ulnaris-Syndrom links, eine Schlafstörung, einen Eisenmangel substituiert, eine depressive Reaktion bei psychosozialer Belastungssituation, eine Migräne ohne Aura und Spannungskopfschmerzen und medikamenteninduzierte Kopfschmerzen, einen Zustand nach medikamentösem Entzug (Dr. W.___, Spital P.___) vom 10. bis 17. März 2011 und nachfolgender Rehabilitationsbehandlung in O.___ vom 17. März bis 6. April 2011 und attestierte der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzen, der zervikalen Symptomatik, der schweren Migräne und der S1-Radikulopathie (die mit lumbalen Schmerzen einhergehe) eine Arbeitsunfähigkeit bezüglich einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin; die Einschränkungen würden mit 80 % eingeschätzt. Zurzeit seien nur leichte Hausarbeiten denkbar. Das Gutachten ziehe das chronische Schmerzsyndrom, die debilitierende Migräne, die Fibromyalgie, das chronische Erschöpfungssyndrom (Fatigue) und die schwere Schlafstörung nicht in Betracht. Die genannten Beschwerden seien Begleiterscheinungen und Symptome einer Fibromyalgie. Aufgrund der chronischen Schmerzen und der chronifizierten Migräne sei die Leistungshigkeit sehr eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin könne der Tätigkeit als Verkäuferin nicht nachgehen. Durch die Schmerzen, die innere Unruhe, die Schlafstörung und das chronische Erschöpfungssyndrom sei sie deutlich gemindert, sich zu konzentrieren, woraus auch eine Verlangsamung des Denkens resultiere. Zurzeit werde die Beschwerdeführerin schmerztherapeutisch und gegen Migräne mit multiplen Medikamenten und multiplen Modalitäten behandelt.


4.    

4.1    Das der Leistungsabweisung zugrunde liegende Gutachten vom 30. Juli respektive 11. August 2011 (Dres. B.___ und A.___, E. 3.10 hievor) ist für die Beantwortung der sich hier stellenden Fragen umfassend und gibt namentlich Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen (angestammten) sowie in angepasstertigkeit unter Berücksichtigung der Schmerzkomponente und einer die Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussenden psychischen Pathologie. Die Expertise basiert auf einlässlichen internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Insbesondere zeigten die Ärzte auf, dass die vorhandenen geringen Befunde weder das Ausmass noch die Dauer der Beschwerden erklären können. Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben, die Ärzte nahmen Einblick in die Vorberichte und würdigten die Ergebnisse im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung.

    Die Expertise leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Im Einzelnen wurde nachvollziebar und schlüssig dargelegt, dass weder eine depressive Symptomatik noch ein anderes psychisches Leiden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin angesichts der nur geringen rheumatologischen Befunde aus bidisziplinärer Sicht sowohl in der bisherigen als auch in einer adaptierten Tätigkeit mit leichtem bis mittelschwerem Belastungsniveau noch im Umfang von 100 % arbeitsfähig ist.

    Im Übrigen teilten die Fachpersonen des Z.___ (E. 3.4 hievor) die Auffassung von Dr. B.___, wonach bei der Beschwerdeführerin keine psychische Pathologie mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit vorliege. Auch wurde im Austrittsbericht vom 12. April 2011 über die Hospitalisation vom 17. März bis 6. April 2011 keine psychiatrische Diagnose gestellt, einzig eine befristete 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 17. März bis 21. April 2011 attestiert und hernach ein stufenweiser Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess empfohlen (E. 3.7). Das Gutachten der Dres. B.___ und A.___ (vom 30. Juli respektive 11. August 2011) entspricht damit den praxisgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Expertise. Der Umstand, dass gemäss BGE 139 V 349 (Bundesgerichtsurteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013) die Anforderungen an die medizinische Begutachtung, wie sie in BGE 137 V 2010 für polydisziplinäre MEDAS-Begut-achtungen umschrieben worden sind, grundsätzlich sinngemäss auf mono- und bidisziplinäre Expertisierungen anwendbar sind, bedeutet nicht, dass solche nach altem Standard eingeholte Gutachten ungeachtet ihrer jeweiligen Überzeugungskraft den Beweiswert einbüssten (analog Bundesgerichtsurteil 9C_148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.3 und 1.4).

4.2    

4.2.1    Was den Bericht der behandelnden Hausärztin Dr. D.___ angeht (E. 3.2 hievor), nannte diese lediglich somatische sowie psychiatrische Diagnosen, schilderte aber keine eigenen Befunde und verwies diesbezüglich einzig auf den Bericht der Rheumaklinik. Ausserdem ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin aufgrund der genannten Einschränkungen in bisheriger Tätigkeit generell zu 100% (seit 23. November 2009 bis dato) arbeitsunfähig sein sollte. Zudem ist die Angabe, wonach die Beschwerdeführerin in einer rein "sitzenden" Tätigkeit von zwei bis drei Stunden pro Tag noch zu 50 % arbeitsfähig sei, widersprüchlich. Zudem verlässt die Hausärztin mit den in den Raum gestellten somatischen und psychiatrischen Diagnosen ihr angestammtes Fachgebiet.

    Auch aus der Einschätzung des Psychiaters Dr. R.___ und des delegiert arbeitenden und behandelnden Dipl. Psych. H.___ (E. 3.9 hiervor) kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Dr. R.___ und Dipl. Psych. H.___ nannten ebenfalls lediglich psychiatrische Diagnosen, ohne hiefür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern. Bemerkenswert ist denn auch, dass sie festhielten, bei der Beschwerdeführerin bestehe zum heutigen Zeitpunkt aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, gleichzeitig indes ausführten, dass die Frage, wann mit einer Wiederaufnahme der Tätigkeit zu rechnen sei, nicht beantwortet werden könne. Nicht ganz nachvollziehbar ist zudem, weshalb die aktuelle Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin in behinderungsangepasster Tätigkeit (in Höhe von 50-80 %) gar höher sein soll als die attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.

    Zu den von Dr. R.___ und Dipl. Psych. H.___ gestellten psychiatrischen Diagnosen (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) einer depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom, spezifischer Phobien sowie einer Nikotinabhängigkeit mit ständigem Substanzgebrauch ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. B.___ unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich.

    Was die Einschätzung von Dr. V.___ vom 30. November 2011 (E. 3.12) anbelangt, wonach die Beschwerdeführerin in einer Tätigkeit als Hilfsarbeiterin arbeitsunfähig sei, ist festzuhalten, dass sie als Ärztin für Neurologie nicht über die erforderliche Qualifikation für eine psychiatrische Diagnosestellung verfügt.

    Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt analog für die behandelnde Fachärzte.

4.2.2    Sodann vermögen auch die rheumatologischen Beurteilungen von Dr. E.___ und Dr. F.___ (E. 3.3 hievor), von Dr. X2.___ (3.4 hievor) und von Dr. L.___ (E. 3.12 hievor) das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 30. Juli 2011 beziehungsweise 11. August 2011 nicht in Zweifel zu ziehen.

    In Bezug auf die von Dr. E.___ und Dr. F.___ attestierten Arbeitsunfähigkeiten von 100 % vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 respektive von 50 % ab 2. April 2010 für leichte wechselbelastende Tätigkeiten ist zum einen festzuhalten, dass der Beginn der attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit nicht auf ihrer eigenen Wahrnehmung beruhen kann, da die Beschwerdeführerin erst vom 18. März bis 1. April 2010 stationär in der Rheumaklinik des G.___ in Behandlung war. Zum anderen erscheint nicht ohne weiteres schlüssig, weshalb die generelle Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23. November 2009 bis 5. April 2010 zunächst durch Rückenschmerzen und eine Depression und ab Klinikaustritt die 50%ige Einschränkung des Leistungsvermögens vor allem durch die Ellbogenschmerzen bedingt sein sollte. In Bezug auf die genannte Diagnose einer mittelschweren Depression bei psychosozialen Problemen ist zudem anzumerken, dass Dr. E.___ und Dr. F.___ als Ärzte für Allgemeine Innere Medizin beziehungsweise Rheumatologie nicht über die fachlichen Qualifikationen für eine entsprechende abschliessende Diagnosestellung verfügen.

    Was die divergierende rheumatologische Einschätzung von Dr. X2.___ im Z.___-Gutachten vom 25. Oktober 2010 (E. 3.4 hievor) anbelangt, wonach die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht im Umfang von 30 % in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein soll, ist festzuhalten, dass Dr. A.___ einzig Befunde im Bereich der LWS objektivieren konnte. Zudem erläuterte Dr. A.___, dass sich sowohl die geringen klinischen als auch die bildgebenden Befunde seit der Begutachtung durch die Fachpersonen des Z.___ deutlich gebessert hätten, womit deren Einschätzung mit derjenigen von Dr. A.___ nicht im Widerspruch steht (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4).

    Der Bericht von Dr. L.___ vom 22. Februar 2012 (E. 3.6 hievor) vermag die Überzeugungskraft des zur Diskussion stehenden bidisziplinären Gutachtens von Dr. A.___ und Dr. B.___ ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen, zumal aufgrund der erhobenen Befunde und des unveränderten Krankheitsverlaufs seit Ende der Hospitalisation (am 1. April 2010) und der genannten Einschränkung eine generelle 100%ige, während elf Monaten bestehende Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit nicht ohne weiteres schlüssig erscheint (vgl. dazu auch Urk. 7/40 S. 53 Ziff. 10.4).

4.2.3    Auch die weiteren von der Beschwerdeführerin aufgelegten medizinischen Berichte vermögen an der Beurteilung von Dr. A.___ und Dr. B.___ nichts zu ändern (E. 3.1, E. 3.5, E. 3.8, E. 3.11, Urk. 13/1-2, Urk. 19, Urk. 59/3-4). Die behandelnden Ärzte nannten in ihren Berichten lediglich Diagnosen, ohne nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen beziehungsweise zur Arbeitsfähigkeit in bisheriger sowie behinderungsangepasster Tätigkeit zu machen.

    Was die nach Verfügungserlass am 6. Februar 2012 aufgelegten beziehungsweise verfassten Berichte anbelangt (Urk. 13/1-2, Urk. 19), ist festzuhalten, dass das Datum der angefochtenen Verfügung die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 130 V 445 E. 1.2 S. 446 je mit Hinweisen).

4.2.4    Soweit die Beschwerdeführerin mit Dr. V.___ (E. 3.12 hievor) geltend machte, dass das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ das chronische Schmerzsyndrom, die debilitierende Migräne, die Fibromyalgie, das chronische Erschöpfungssyndrom (Fatigue) und die schwere Schlafstörung nicht in Betracht gezogen hätten und die genannten Beschwerden Begleiterscheinungen und Symptome einer Fibromyalgie seien, ist festzuhalten, dass die Dres. A.___ und B.___ eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ausgedehnte chronische Schmerzen sowie eine Migräne ohne Aura und chronische Spannungskopfschmerzen sehr wohl in Betracht zogen und als Diagnosen nannten, letzteren jedoch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Was die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung anbelangt ist festzuhalten, dass rechtsprechungsgemäss die Vermutung besteht, die Krankheit beziehungsweise ihre Folgen seien mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit liegen hier offensichtlich nicht vor. Überdies schloss Dr. A.___ eine Fibromyalgie explizit aus, da in der Dolorimetrie sämtliche (18 von 18) Tender-Points sowie Kontrollpunkte (acht von acht) pathologisch gewesen seien (Urk. 7/40 S. 50 Ziff. 8).

    Mit Bezug auf den im Bericht von Dipl. Psych. H.___ vom 26. September 2012 (Urk. 19) vorgebrachten Einwand, dass die Beschwerdeführerin – wohl krankheitsbedingt – nicht in der Lage gewesen sei, das gesamte Ausmass ihres Leidens dem Gutachter Dr. B.___ zu offenbaren, sie zu einer Dissimulation neige und sich betreffend ihre eigentliche Lebenssituation oft fassadenhaft gebe, ist festzuhalten, dass es gerade Aufgabe eines psychiatrischen Facharztes ist, die objektive Schwere des psychischen Leidens festzustellen.

4.3    Nach dem Gesagten ist auf das Gutachten von Dr. A.___ und Dr. B.___ vom 10. Juli respektive 11. August 2011 abzustellen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, dass die Beschwerdeführerin sowohl in bisheriger wie auch in behinderungsangepasster Tätigkeit mit einem leichten bis mittelschweren Belastungsprofil zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.    Was die erwerbliche Seite angeht, ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin in der Molkereiabteilung bei Y.___ adaptiert; es handelt sich um eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit (vgl. dazu Urk. 7/40 S. 51 Ziff. 9.1 unten). Bei einer Arbeitsfähigkeit von 100 % in ursprünglicher und angepasster Tätigkeit besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente.


6.    Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin verlangten Durchführung von beruflichen Massnahmen sowie Integrationsmassnahmen bleibt festzuhalten, dass von der Beschwerdeinstanz nur Punkte überprüft werden können, welche Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildeten. Aus der Verfügung der Beschwerdegegnerin geht nicht hervor, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahmen geprüft worden wäre. Mangels eines Anfechtungsobjekts kann daher insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.


7.    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 900.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Christina Ammann

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich