Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 31. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
Dufourstrasse 140, 8008 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1958, war zuletzt von Februar 1992 bis Ende 2001 bei der Y.___ AG als Mechaniker-Techniker TS im Bereich Entwicklung/Engineering angestellt (Urk. 10/5 S. 1).
Aufgrund einer Anpassungsstörung, einer ängstlichen Persönlichkeit, einer Depression, von Angstzuständen und Problemen im Elternhaus gewährte ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Invalidenrente (Urk. 10/42 i.V.m. Urk. 10/32 S. 2). Die Rentenzusprache wurde anlässlich eines im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/47 ff.) mit Mitteilung vom 28. August 2006 (Urk. 10/51) bestätigt.
Anlässlich eines im Jahr 2009 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/52 ff.) liess die IV-Stelle den Versicherten durch das Z.___ (Z.___) internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Im interdisziplinären Gutachten vom 19. Juli 2011 (Urk. 10/84) wurde dem Versicherten spätestens seit 2009 in der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Maschinenzeichner und in einer Verweistätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert, wobei rheumatologische Einschränkungen zu berücksichtigen seien (Urk. 10/84 S. 33 Ziff. 7.7).
Mit Vorbescheid vom 4. August 2011 (Urk. 10/88) stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Aufhebung der Invalidenrente in Aussicht. Mit Eingabe vom 16. September 2011 (Urk. 10/97) erhoben der Versicherte und die Klinik A.___ (Klinik A.___), in welcher ersterer sich seit dem 8. August 2011 in stationärer Behandlung befand, Einwand gegen den Vorbescheid. In der Folge holte die IV-Stelle einen Arztbericht der Klinik A.___ (Urk. 10/100) ein und mit Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 2) hob sie die Invalidenrente des Versicherten auf.
2. Gegen die Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 2) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Stadler (Urk. 4), am 7. März 2012 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten, eventualiter sei zu seinem Gesundheitszustand und zu seiner Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vom Gericht zunächst noch ein neues und korrektes Gutachten bei von beiden Seiten akzeptierten, unabhängigen Ärzten oder zumindest noch ein neues Gutachten eines von beiden Seiten akzeptierten, unabhängigen Psychiaters samt einer neuropsychologischen Beurteilung einzuholen (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2-3).
Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juni 2012 (Urk. 9) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien mit Replik vom 22. August 2012 (Urk. 22) und Duplik vom 4. September 2012 (Urk. 26) an ihren Anträgen fest.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.3 Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 130 V 352). Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5), bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4), bei einer HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsfälle (BGE 136 V 279) sowie bei nicht organischer Hypersomnie (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) analog angewendet.
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.6 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet die verfügte Aufhebung der ganzen Rente. Zu prüfen ist daher, ob aufgrund der getroffenen Abklärungen eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den medizinischen Verhältnissen angenommen werden kann, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt.
2.2 Im Rahmen des im Jahr 2006 durchgeführten Revisionsverfahrens (Urk. 10/47 ff.) holte die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 10/48) und einen Arztbericht von Dr. med. B.___, Praktische Ärztin für Psychotherapie, ein (Urk. 10/49). Darin verwies diese betreffend Anamnese auf die früheren Berichte, zählte die Beschwerden sowie die Diagnosen kurz auf und wies darauf hin, dass der Gesundheitszustand des Versicherten stationär sei und er immer noch nicht in der Lage sei, einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Eine materielle Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung blieb beim genannten Revisionsverfahrens jedoch aus, weshalb die erste rentenzusprechende Verfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/42) als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung gilt. Dementsprechend ist abzuklären, inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zwischen dem Jahr 2004 und dem Jahr 2011, in welchem er durch das Z.___ begutachtet wurde (Urk. 10/84), verändert hat.
3.
3.1
3.1.1 Die Verfügung vom 11. Oktober 2004 betreffend eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Juni 2002 (Urk. 10/42) beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Berichten von Dr. med. C.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 3. Juli 2003 (Urk. 10/7), und Dr. B.___s vom 24. September und 16. Oktober 2003 (Urk. 10/10-11).
Dr. C.___, bei dem der Versicherte seit 1997 in Behandlung ist (Urk. 10/7 S. 2), wies in seinem Arztbericht vom 3. Juli 2003 darauf hin, es seien im Jahr 2001 im Rahmen einer schwierigen beruflichen Situation und der anschliessend erfolgten Kündigung Depressionen und Angstzustände aufgetreten. Gleichzeitig habe beim Beschwerdeführer, der Vater von zwei Kindern sei, eine Beziehungskrise mit der Frau angefangen, welche zu einer Trennung geführt habe. Es bestünden Angstzustände, Konzentrationsprobleme und depressive Verstimmungen. Der Versicherte werde von Dr. B.___ psychiatrisch betreut (Urk. 10/7 S. 5). In der angestammten Tätigkeit sei er infolge des eingeschränkten Konzentrationsvermögens und der eingeschränkten Belastbarkeit nur halbtags arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sei er in der Arbeitsfähigkeit hingegen nicht eingeschränkt (Urk. 10/7 S. 4).
Dr. B.___ diagnostizierte in ihrem Bericht vom 24. September 2003 (Urk. 10/10) eine Anpassungsstörung (ICD-10: F43.23), eine ängstliche Persönlichkeit (ICD-10: F60.6), Probleme im Elternhaus (ICD-10: 63.7) und psychische Krankheiten im Elternhaus (ICD-10: Z81.8), alle bestehend seit Jahren (Urk. 10/10 S. 1). Konzentrationsvermögen, Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt, einerseits durch neurotisch bedingte Ängste und ein tiefes Selbstwertgefühl, eventuell aber auch durch eine Wahrnehmungsstörung im visuellen Bereich, allenfalls kombiniert mit frontaler Verarbeitungsstörung (Handlungsplanung). Eine neuropsychologische Abklärung sei deshalb dringend notwendig (Urk. 10/10 S. 7). Der Gesundheitszustand des Versicherten sei besserungsfähig und die Arbeitsfähigkeit könne durch psychotherapeutische Massnahmen verbessert werden, wobei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit erreicht werden könne. In der angestammten Tätigkeit bestehe hingegen langfristig eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/10 S. 2-3).
In ihrem Arztbericht vom 25. Oktober 2003 wies Dr. B.___ auf ausdrückliche Anfrage der Beschwerdegegnerin darauf hin, dass eine Beschäftigung des Versicherten in der angestammten Tätigkeit nur sehr begrenzt und mit viel Begleitung machbar sei. Wahrscheinlich sei eine solche Beschäftigung gar nicht möglich, wegen einer vermuteten Wahrnehmungsstörung, die das Erstellen von 3-D-Grafiken verunmögliche. In einer der Behinderung angepassten Tätigkeit sei es sinnvoll, erst nach einem 50%igen Einstieg eine Steigerung anzustreben (Urk. 10/11).
3.1.2 Vom 1. Dezember 2003 bis zum 19. März 2004 absolvierte der Versicherte in der Abteilung Konstruktion der Stiftung D.___ eine dreimonatige Abklärung, aufgrund welcher der Invalidenversicherung empfohlen wurde, dem Versicherten eine berufliche Neuorientierung zu ermöglichen und ihm die dafür notwendige Unterstützung in Form einer ergänzenden beruflichen Abklärung oder eines Arbeitstrainings zu gewähren (Urk. 10/23 S. 3).
3.1.3 Im Verlaufsbericht vom 7. Juni 2004 (Urk. 10/24) stellte Dr. B.___ folgende Diagnosen:
- Verdacht auf Sozialphobie (ICD-10: F40.01)
- neurotisch fixierte Selbstwertstörung bei selbstunsicherer und ängstlicher Persönlichkeit
- Psychosoziale Belastungssituation bei Trennungssituation
- Erschöpfungsdepression, zurzeit rekonvaleszent
- diverse psychosomatische Beschwerden.
Im Rahmen des erfolgten Arbeitsversuchs sei der Versicherte ganz eindeutig wieder an die Grenzen der Belastbarkeit gestossen. Er sei psychisch noch zu belastet, um schon wieder in einem Arbeitsprozess eingegliedert werden zu können. Auf diverse Situationen, wie z.B. Bewerbungsgespräche, habe er mit einem Vermeidungsverhalten reagiert, das in Richtung einer Sozialphobie gehe. Obwohl er nach wie vor bestrebt sei, eine Arbeit anzunehmen und sich wieder einem geregelten Alltag zuzuwenden, sei dies im Moment noch verfrüht, da das Burnout mit nachfolgender Depression noch nicht genügend ausgeheilt sei (Urk. 10/24 S. 3-4).
Als Massnahmen empfahl Dr. B.___ eine Psychotherapie zum Erreichen adäquater sozialer Reaktionen auch in belastenden Situationen und zur Stützung seiner Selbstsicherheit sowie eine neuropsychologische Abklärung zur Klärung organischer Teilleistungsschwächen, die sich auf den Arbeitsalltag auswirkten. Die Prognose sei grundsätzlich gut, jedoch sei eine Reintegration in einen Arbeitsbereich nicht so schnell möglich wie zu Beginn erwartet. Zur Genesung brauche der Versicherte noch einige Zeit, die durch eine befristete Berentung unterstützt werden könne (Urk. 10/24 S. 4).
3.1.4 Aufgrund der vorhandenen medizinischen und beruflichen Angaben schloss der Regionalärztliche Dienst auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Versicherten, bestehend seit dem 15. Januar 2001 (Urk. 10/32 S. 2-4). Dementsprechend sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 (Urk. 10/42) ab dem 1. Juni 2002 eine ganze Rente zu.
3.2 Die Rentenzusprache wurde am 28. August 2006 nach erfolgter Untersuchung durch Dr. med. B.___ bestätigt (Urk. 10/49).
Dr. B.___ diagnostizierte mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine selbstunsichere und ängstliche Persönlichkeit, eine dysthyme Störung, eine psychosoziale Belastungssituation durch Trennung und diverse psychosomatische Beschwerden, bestehend seit 2001. Es bestünden zudem immer noch leichte bis mittelschwere depressive Verstimmungsschübe. Der Versicherte wirke angeschlagen, ängstlich-überfordert, schnell verwirrt und orientierungslos, wenn neue Strategien gefordert seien. Als therapeutische Massnahmen schlug Dr. B.___ weiterhin Psychotherapie kombiniert mit Entspannungsverfahren vor. In absehbarer Zeit werde es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein, einer geregelten Arbeit nachzugehen. Allenfalls könne in einer gewissen Zeit ein Versuch mit wenigen Prozenten gemacht werden. Seine neurotischen Ängste stünden allerdings noch so stark im Vordergrund, dass keine Arbeit in Frage komme, mit welcher ein Einkommen erzielt werden könne (Urk. 10/49 S. 4).
3.3
3.3.1 Die Klinik E.___, in welcher sich der Versicherte vom 12. März bis zum 28. Mai 2008 in stationärer Behandlung befand, diagnostizierte im Austrittsbericht vom 5. Juni 2008 (Urk. 10/96 S. 8 ff.) eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.10) bei anhaltender psychosozialer Belastung mit Ausgebranntsein (ICD-10: Z73.0).
Beim Eintritt habe der Versicherte angegeben, nach den in den Jahren 1995 und 2004 erlittenen Zusammenbrüchen zum 3. Mal in seinem Leben ein akutes Erschöpfungssyndrom zu erleben. Seit November 2007 spüre er eine verstärkte depressive Symptomatik, welche durch eine permanente Überforderung im psychosozialen Bereich (Arbeitslosigkeit bzw. Bezug einer Invalidenrente; langwierige und konfliktreiche Scheidung) verursacht worden sei.
Der Versicherte sei im Kontakt offen und schwingungsfähig, im Bewusstsein klar und zu allen Qualitäten orientiert. Seine Konzentrations- und Merkfähigkeit seien deutlich eingeschränkt. Zudem habe er über Probleme mit dem Langzeitgedächtnis berichtet. Im Denken sei er verlangsamt, leicht umständlich und auf Krankheitssymptome und Ängste eingeengt. Es bestünden keine Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen sowie Ich-Störungen. Im Affekt sei er niedergeschlagen, ängstlich, freud- und hoffnungslos, innerlich unruhig und deutlich affektlabil und er habe Schuld- und Insuffizienzgefühle. Zudem sei er im Antrieb gehemmt (Urk. 10/96 S. 10).
Die Behandlung beinhalte ein integratives psychotherapeutisches Programm sowohl im Einzel- als auch im Gruppensetting, bestehend aus Bewegungstherapie, kreativen Therapien und Einzel- sowie Gruppengesprächen. Dabei stehe die Stabilisierung des Versicherten im Vordergrund, der sich brüchig und wenig belastbar zeige. Während der Therapie hätten ihn häufig negativ verarbeitete Erlebnisse aus der Vergangenheit eingeholt, von denen er sich im Gespräch schlecht habe lösen können. Eine adäquate Auf- und Verarbeitung dieser lebensgeschichtlichen Ereignisse sei aufgrund des instabilen Zustandsbildes nur zögerlich möglich; dennoch übe der Beschwerdeführer stets motiviert, einen besseren Zugang und Umgang, z. B. anhand von psychologischen Erklärungsmodellen, zu seinem inneren Erleben zu finden, was aufgrund sozialer Umstände in seinem bisherigen Leben stark in den Hintergrund gerückt sei (Urk. 10/96 S. 12-13).
Im Behandlungsverlauf sei es dem Versicherten zunehmend gelungen, alte Verhaltensmuster bewusst zu erkennen und schrittweise neue Handlungsweisen in sein Verhaltensrepertoire aufzunehmen. Zudem habe er sich auf eine antidepressive Medikation einlassen können, wobei er darauf allergisch reagiert habe. Es zeige sich zunehmend eine affektive Stabilisierung (Urk. 10/96 S. 13). Die Weiterführung der Psychotherapie im teilstationären Setting sei deshalb sinnvoll (Urk. 10/96 S. 9).
3.3.2 Im Revisionsverfahren liess die IV-Stelle den Versicherten vom Z.___ internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachten. Das Z.___ stellte aufgrund der am 6. und 13. Mai 2011 erfolgten Untersuchungen folgende Diagnosen (Urk. 10/84 S. 29 Ziff. 6):
A. Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
Chronisches thorakolumbospondylogenes Syndrom bei/mit
- deutlicher thorakaler Hyperkyphose mit segmentalen Bewegungsstörungen
- leichtem Beckentiefstand links mit leichter Beckentorsion
- reaktiven Tendomyosen gluteal rechts
- radiologisch Osteochondrosen L2 bis L4
- im MRI mediolateraler Diskushernie links L5/S1 ohne Neurokompression (Mai 2005).
B. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:
1. Status nach Arthroskopie, Teil-Synovialektomie und medialer Meniskus-Reposition sowie Meniskusnaht am 14. April 2010 mit noch geringem Flexionsdefizit
2. Dysthymia (ICD-10: F34.1)
3. Hypochondrische, selbstunsichere und teils histrionische Persönlichkeitszüge
4. Dyslipidämie (Hypercholesterinämie, Triglyceridämie).
Die internistische Untersuchung habe das Bild eines 52jährigen, leicht übergewichtigen kardiopulmonal kompensierten Versicherten in unauffälligem Allgemeinzustand ergeben. Der klinische Befund sei altersentsprechend normal, ohne Hinweise für eine Links- oder Rechtsherzinsuffizienz oder für eine Lungenerkrankung. Auch im Abdominal- und Neurostatus liessen sich keine pathologischen Befunde erheben. In den Laboruntersuchungen fänden sich Normalwerte bis auf erhöhte Blutfettwerte. Das EGK zeige einen unauffälligen Erregungsablauf. Aus internistischer Sicht liesse sich somit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen, weder in der zuletzt ausgeübten noch in einer dem Alter und dem Habitus angepassten Verweistätigkeit (Urk. 10/84 S. 31).
Bei der rheumatologischen Untersuchung stehe der somatische Befund gegenüber den psychischen und wahrscheinlichen psychosozialen Problemen insgesamt nicht im Vordergrund. Die Anfang 2001 erfolgte Aufgabe der beruflichen Tätigkeit mit seither 100%iger Arbeitsunfähigkeit beruhe nicht auf den seit der Jugend bestehenden Rückenschmerzen, sondern auf der Überforderung am Arbeitsplatz nach Einführung von 3D mit CAD am Computer. Von Seiten des meniskusoperierten linken Kniegelenkes bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die relativ rasche Verschlechterung der Rückenbeschwerden im Jahr 2005 sei die Veranlassung zur Durchführung eines MRI lumbal gewesen, wo eine mediolaterale linksseitige Diskushernie L5/S1 ohne Neurokompression zur Darstellung gekommen sei. Ob dieser bildlich nachweisbare Befund eine wesentliche Ursache der nach wie vor persisitierenden Rückenschmerzen darstelle, müsse offen gelassen werden, da auch anamnestisch keine eindeutigen Episoden mit einem radikulären Reiz- oder Ausfallsyndrom S1 links bekannt seien. Bezüglich Arbeitsfähigkeit könne aus rheumaorthopädischer Sicht lediglich eine qualitative Einschränkung für körperliche Schwerarbeiten und/oder langfristige Tätigkeiten in einer stereotypen unergonomischen Rückenstellung begründet werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe aus rheumaorthopädischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/84 S. 31-32).
Im Rahmen der psychiatrischen gutachterlichen Untersuchung sei ein weitgehend unauffälliger Befundstatus festgestellt worden. In der Haushaltsführung sei der Versicherte nicht eingeschränkt und er erledige alle Tätigkeiten alleine. In seiner Freizeit gehe er schwimmen, Velo fahren und wandern. Alle 14 Tage absolviere er zudem ein gezieltes Krafttraining für die Rückenmuskulatur. Er bilde sich ausserdem regelmässig am PC weiter und erledige Post und administrative Pendenzen alleine. Zu seiner Mutter pflege er einen guten und regelmässigen Kontakt; er telefoniere mit ihr ein- bis zweimal pro Woche, besuche sie im Altersheim 1 bis 3 Mal pro Monat und erledige ihre postalischen Angelegenheiten und die Steuern (Urk. 10/84 S. 8). Auch zu den Kindern habe er einen sehr guten Kontakt. Er sehe sie jedes zweite Wochenende und manchmal auch abends unter der Woche. Zudem habe er ein gutes soziales Umfeld mit mehreren Kollegen und Kolleginnen.
Die Entwicklung des Versicherten in der Kindheit sei durch den nervlich angeschlagenen Vater subjektiv getrübt gewesen. Er habe sich deswegen nicht frei entfalten können und sich bei Stresssituationen und zum Beispiel bei Prüfungen sehr häufig überlastet und erschöpft gefühlt. Nachdem er mit den Prozessumstellungen am Arbeitsplatz nicht klar gekommen sei, habe er ein totales Burn-out und einen Zusammenbruch erlebt und in der Folge im Laufe der Jahre immer wieder Erschöpfungen und depressive Einbrüche erlitten. Aktuell sei er körperlich und seelisch gleichermassen geplagt, habe das Gefühl, unter Denk- und Konzentrationsstörungen zu leiden, und sei bedeutend vergesslicher geworden (Urk. 10/84 S. 11). Durch seine private, finanzielle und berufliche Situation fühle er sich immens belastet und er könne nicht mehr richtig denken, weshalb eine Burn-out Kur für ihn unumgänglich sei. Er sei noch nicht in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert gewesen und nehme keine Antidepressiva. Das letzte Mal sei er vor 2 Jahren bei seiner Psychiaterin, Dr. B.___, gewesen und er unterziehe sich aktuell keiner psychiatrischen Behandlung (Urk. 10/84 S. 12).
Die Grundstimmung des Versicherten sei situativ leicht gedrückt mit erhaltener affektiver Schwingungsfähigkeit. Er erscheine etwas nervös, wobei Antrieb und Psychomotorik unauffällig seien. Situativ erleide er gedrückte Einbrüche, lasse sich aber von dieser Bedrücktheit gut ablenken und klare bei raschem Themenwechsel unmittelbar auf. Die Mitwirkung sei aktiv und der Versicherte könne dem raschen Explorationsstil problemlos folgen, wobei sich sein Antwortverhalten zum grössten Teil als unfokussiert darstelle. Klinisch zeigten sich keine Anhaltspunkte für Konzentrations-, Aufmerksamkeits- Kurz- oder Langzeitgedächtnisstörungen, eine Erschöpfungstendenz oder eine pathologisch erhöhte Müdigkeit (Urk. 10/84 S. 21-22). Das formale Denken sei systematisch und geordnet, das inhaltliche Denken regelrecht und situationsadäquat. Depressionstypische Denkinhalte würden nicht ausgemacht. Es lägen keine Insuffizienzgefühle, Gefühle der Wertlosigkeit, Schuldgefühle oder dergleichen vor. Ein Interessenverlust, welcher alle Belange des Lebens betreffe, sei nicht festgestellt worden und es sei keine Einschränkung im sozialen und im Integrationsniveau vorhanden. Auch die Freudfähigkeit zeige sich als vorhanden, die Aktivität erscheine grösstenteils ausgeglichen und der Versicherte erlebe nur partiell situativ leichte Einbrüche. Sowohl die Modulationsfähigkeit als auch der allgemeine und der psychomotorische Antrieb seien unauffällig, obwohl der Versicherte etwas unruhig wirke. Zudem lägen keine depressionstypische psychomotorische Verlangsamung, kein Morgentief, keine Zwänge, Phobien und Ängste und keine Suizidalität vor.
Im Vordergrund der Untersuchung stehe eine klagsame defizit- und beschwerdeorientierte Schilderungsweise mit gewissen histrionischen, hypochondrischen und auch teils selbstunsicheren Persönlichkeitszügen. Der Versicherte neige zum Teil zu einer gewissen oberflächlichen klagsamen Grundhaltung, ohne dass eine anhaltende depressive Affektivität auszumachen wäre. Er beklage sich auch über keine typische depressive Symptomatologie mehr. Dagegen klage er undifferenziert über verschiedene Schmerzsymptome, einen gewissen sozialen Rückzug, allgemeine Unzugänglichkeiten und eine Situation des chronischen Erschöpftseins, wobei er über die psychischen Beschwerden keine detaillierten Angaben mache.
Das Z.___ kam aufgrund der erfolgten Untersuchung zum Schluss, dass beim Versicherten keine Symptome einer depressiven Störung mit eigenständigem Krankheitswert vorhanden seien (Urk. 10/84 S. 24-27). Die Gefühle der Unzulänglichkeit und die situationsbezogene Affektivität, die Nervosität und die Müdigkeit wiesen vielmehr auf eine Dysthymia hin. Dabei handle es sich um eine chronische depressive Verstimmung, die nach Schweregrad und Dauer der einzelnen Episoden nicht die Kriterien für eine rezidivierende leichte oder mittelgradige depressive Störung erfülle und aus versicherungspsychiatrischer Sicht grundsätzliche keine Arbeitsunfähigkeit begründe (Urk. 10/84 S. 27-28).
Aufgrund des weitgehend unauffälligen Befundstatus könne keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit würden eine Dysthymia sowie selbstunsicher hypochondrische und histrionische Persönlichkeitszüge gemäss ICD-10 F73.1 bestätigt. Eine depressive Symptomatik habe auf die Arbeitsfähigkeit grundsätzlich keinen Einfluss, wenn die Ausprägung der Symptomatik nicht ausreiche, um eine leichtgradige depressive Störung zu diagnostizieren. Auf dieser Basis könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestiert werden. Eine depressive Störung mit eigenständigem Krankheitswert könne nicht festgestellt werden und es liege beim Versicherten keine Persönlichkeitsstörung vor. Möglicherweise habe sich die anamnestisch beschriebene depressive Symptomatik remittiert.
Unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten und Befunde sei der Versicherte aus interdisziplinärer Sicht in seiner Arbeitsfähigkeit nicht eingeschränkt. Es könne lediglich aus rheumaorthopädischer Sicht eine gewisse qualitative Einschränkung für körperliche Schwerarbeiten und/oder langfristige Tätigkeiten in einer stereotypen unergonomischen Rückenstellung begründet werden. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/84 S. 32).
Das aktuell ermittelte Belastbarkeitsprofil mit den erwähnten qualitativen Einschränkungen gelte aus rheumatologischer Sicht aktuell und retrospektiv für die Vergangenheit seit 2005 (subjektive Verschlechterung) limitierend aufgrund der Rückenproblematik (Urk. 10/84 S. 32-33). In der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Maschinenzeichner sei der Versicherte spätestens seit 2009 als zu 100 % arbeitsfähig einzustufen. In seinem allgemeinen Leistungsspektrum sei er für alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig, wobei die rheumatologischen Empfehlungen zu berücksichtigen seien.
Therapeutische Massnahmen seien aus rheumatologischer Sicht nicht indiziert und auch unter psychiatrischem Gesichtspunkt bestehe keine Behandlungsindikation. Aus internistischer Sicht könnten die zu hohen Blutfettwerte mit entsprechenden diätetischen Massnahmen respektive Lipidsenkern therapiert werden. Aus medizinischer Sicht seien auch berufliche Massnahmen nicht indiziert (Urk. 10/84 S. 33).
3.3.3 Die Klinik A.___, in welcher der Versicherte nach der Begutachtung durch das Z.___ und dem anschliessenden Erhalt des Vorbescheids betreffend Rentenaufhebung (Urk. 10/88, datiert vom 4. August 2011) vom 8. August bis 28. September 2011 hospitalisiert war, stellte folgende Diagnosen (Urk. 10/100 S. 1):
1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis schwere Episode (ICD-10: F33.10) mit/bei
- psychophysischem Erschöpfungszustand
- psychosozialer Belastungssituation (IV-Rente 100 % 2011 sistiert) seit ca. 1990
2. Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen (ICD-10: F61.0) mit
- histrionischen, ängstlich-vermeidenden und abhängigen Zügen seit ca. Adoleszenz
3. Neurasthenie (ICD-10: F48.0) seit ca. frühem Erwachsenenalter
4. Lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.5) mit/bei
- anamnestisch bekannter Diskushernie lumbal ca. 2005
5. V.a. ADHS und Legasthenie seit Kindesalter.
Bei Eintritt habe sich ein mittelgradig bis schweres depressives Zustandsbild mit affektiv bedrückter Stimmungslage, Grübeln, Existenzängsten, Weinen, Verzweiflung, Ratlosigkeit, Hoffnungslosigkeit, Freudlosigkeit, eingeschränkter Schwingungsfähigkeit, innerer Unruhe, Selbstwertminderung, Schuldgefühlen und sozialem Rückzug in psychosozialer Belastungssituation (Aufhebung der IV-Rente, Mutter im Spital und Scheidung) gezeigt. Der Versicherte habe zudem das Bild einer Neurasthenie gezeigt, indem er über eine ausgeprägte und seit langem bestehende gesteigerte Ermüdbarkeit sowie eine körperliche Erschöpfung nach geringsten Anstrengungen geklagt habe. Zudem hätten Muskelschmerzen, Schwindelgefühle, Schlafstörungen, Reizbarkeit und Dyspepsie bestanden. Er sei bezüglich Antrieb, Affektivität und Impulskontrolle sowie in seiner Wahrnehmung und in der Beziehung unausgeglichen gewesen. Die seit dem frühen Erwachsenenalter bestehenden Verhaltensmuster hätten zusammen mit der Neurasthenie zu deutlichen Einschränkungen der beruflichen und sozialen Leistungsfähigkeit geführt, so dass die Diagnose einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit histrionischen, ängstlich vermeidenden, anankastischen und abhängigen Zügen gestellt und mit dem Versicherten besprochen worden sei (Urk. 10/100 S. 3-4 Ziff. 1.7).
Aufgrund der genannten Beschwerden sei der Versicherte in seiner Belastbarkeit und Anpassungsfähigkeit stark eingeschränkt, was schon in der Vergangenheit zu regelmässigen Arbeitsausfällen und Konflikten im Team geführt habe. Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Da der Versicherte seit Jahren nicht mehr auf seinem Beruf tätig sei, würde eine Arbeitstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt zum jetzigen Zeitpunkt eine Überforderung und Zunahme der Depressivität, Suizidalität und Schwäche zur Folge haben.
Reintegrative Massnahmen im geschützten Bereich könnten an einem geeigneten Arbeitsort (körperlich und geistig leichte, aber nicht unterfordernde Tätigkeit, wohlwollendes Arbeitsklima, engmaschige stützende persönliche Betreuung) bei gutem Verlauf nach der Hospitalisation mit 2 Stunden pro Tag begonnen und nur langsam schrittweise und zustandsangepasst gesteigert werden. Im ersten Arbeitsmarkt bestehe momentan keine Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/100 S. 4 Ziff. 1.7).
3.3.4 In ihrer Entgegnung und Ergänzung zum interdisziplinären Gutachten des Z.___ vom 29. Februar 2012 wies Dr. B.___ erneut auf die Notwendigkeit einer neuropsychologischen Abklärung hin (Urk. 3/5 S. 2 vor Ziff. 1). Im Gutachten des Z.___ sei zudem nicht berücksichtigt worden, dass der Versicherte in der Klinik E.___ stationär behandelt worden sei (Urk. 3/5 S. 2 Ziff. 1; Urk. 10/96 S. 7 ff.). Aufgrund der weiterhin bestehenden, rezidivierenden depressiven Störung sei er auch zwischen dem 8. August und dem 28. September 2011 in der Klinik A.___ hospitalisiert gewesen (Urk. 3/5 S. 5; Urk. 10/100). Auch könne er die ganze Zeit nur mit Mühe und seit etwa einem halben Jahr nur mit lebenspraktischer Begleitung den Haushalt führen (Urk. 3/5 S. 3, zu 3.1.3). Was die Pharmakologie betreffe, seien verschiedenste Medikamente ausprobiert, aber alle wieder abgesetzt worden, da viele Nebenwirkungen aufgetreten seien (Urk. 3/5 S. 5-6). Beim vollständig arbeitsunfähigen Beschwerdeführer bestünde zudem ein Verdacht auf eine Aufmerksamkeitsstörung (Urk. 3/5 S. 3 Ziff. 5 und S. 6). Sollte sich die Symptomatik einmal bessern, könnte nochmals eine Standortbestimmung gemacht und eine Umschulung in Betracht gezogen werden, die auf die Defizite klar Rücksicht nehmen müsse und vermutlich nur langsam und teilzeitlich arbeitend erfolgen könne (Urk. 3/5 S. 7).
Dr. C.___ attestierte in seinem Arztbericht vom 5. März 2012 (Urk. 3/3), dass sich der psychische Zustand des Versicherten seit der Rentenzusprache nicht verbessert habe. Er sei nach wie vor an einer starken Depression erkrankt und deshalb immer noch nicht arbeitsfähig.
4.
4.1 Im Rahmen des Revisionsverfahrens betrachtete die IV-Stelle die vom Z.___ vorgenommene Beurteilung als massgeblich, wonach der Versicherte sowohl in seiner angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der rheumaorthopädischen Einschränkungen zu 100 % arbeitsfähig sei.
Die Begutachtung des Z.___ (Urk. 10/84) beruht auf den erforderlichen fachärztlichen Untersuchungen internistischer, rheumatologischer und psychiatrischer Art, die in einer internen Konsensbesprechung ausgewertet wurden (Urk. 10/84 S. 29 ff.). Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von 35 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
4.2 In somatischer Hinsicht besteht Einigkeit, dass beim Versicherten lediglich aus rheumaorthopädischer Sicht eine gewisse qualitative Einschränkung für körperliche Schwerarbeiten und/oder langfristige Tätigkeiten in einer stereotypen unergonomischen Rückenstellung vorhanden ist (Urk. 10/84 S. 32).
4.3
4.3.1 In psychiatrischer Hinsicht weicht hingegen die Beurteilung des Z.___ von den Feststellungen der Klinik E.___ (Urk. 10/96 S. 8 ff.), der Klinik A.___ (Urk. 10/100), von Dr. B.___ (Urk. 3/5) und Dr. C.___ (Urk. 3/3) ab, wonach die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aufgrund einer rezidivierenden depressiven Störung stark eingeschränkt sei, ein beruflicher Einstieg - wenn überhaupt - nur mit wenigen Stunden pro Tag in einem geschützten Rahmen stattfinden könne und das Arbeitspensum nur langsam schrittweise und zustandsangepasst gesteigert werden könne (Urk. 10/100 S. 4 Ziff. 1.7, Urk. 3/3 und Urk. 3/5 S. 7).
Der Beschwerdeführer wendet gegen das Gutachten des Z.___ insbesondere ein, dieses beruhe auf unvollständigen Akten, da kein Bericht über den stationären Aufenthalt in der Klinik E.___ vom 12. März bis zum 28. Mai 2008 vorhanden gewesen sei (Urk. 1 S. 9 Ziff. 17). In diesem Zusammenhang ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Versicherte anlässlich der Begutachtung ausdrücklich bestätigt hatte, nie in einem psychiatrischen Spital hospitalisiert gewesen zu sein (Urk. 10/84 S. 23 Abs. 3). Andererseits befanden sich in den dem Z.___ zur Verfügung gestandenen Akten keine Unterlagen zum erwähnten Klinikaufenthalt, denn diese wurden erst mit dem Einwand gegen den Vorbescheid eingereicht (Urk. 10/96 S. 7 ff. i.V.m. Urk. 10/97). Die Nichtberücksichtigung des im Jahr 2008 in der Klinik E.___ erfolgten Aufenthalts ist allerdings insofern nicht problematisch, als sich die im Gutachten des Z.___ gemachten und bei der Aufhebung der Rente von der IV-Stelle berücksichtigten Angaben zur Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht lediglich auf den Zeitraum ab dem Jahr 2009 beziehen (Urk. 10/84 S. 34), nachdem der Aufenthalt in der Klinik E.___ bereits beendet war.
Was die erst nach Erstellung des Gutachtens durch das Z.___ erfolgte Hospitalisation des Versicherten in der Klinik A.___ anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass diese zwischen dem 8. August und dem 28. September 2011 (Urk. 10/100 S. 2 Ziff. 1.3) und somit unmittelbar nach Erhalt des Vorbescheids betreffend Rentenaufhebung vom 4. August 2011 (Urk. 10/88) erfolgt ist. Es ist nachvollziehbar, dass die Mitteilung betreffend die Aufhebung der langjährigen Rente beim Versicherten eine depressive Reaktion ausgelöst hat. Die Depressivität sank jedoch während der Behandlung und der Versicherte konnte am 28. September 2011 in einem gebesserten Zustand entlassen werden (Urk. 10/100 S. 11). Zudem wurde der Beschwerdeführer von der Klinik A.___ lediglich während eines Zeitraums von weniger als 2 Monaten behandelt und beobachtet, was nicht ausreichend ist, um die Diagnose einer über einen längeren Zeitraum bestehenden rezidivierenden depressiven Störung stellen zu können. Ähnliches gilt in Bezug auf die am 29. Februar 2012 und somit erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 2) von Dr. B.___ abgegebene Beurteilung, wonach der Versicherte an mittelgradigen bis schweren rezidivierenden depressiven Episoden mit somatischem Syndrom und wechselnder Beeinträchtigung leide (Urk. 3/5 S. 7). Zwar befindet sich der Versicherte seit dem Jahr 2001 bei Dr. B.___ in Behandlung; seit 2005 habe sie ihn allerdings lediglich sporadisch gesehen (Urk. 3/5 S. 1) und zwischen 2009 und 2012 war er bei ihr nicht mehr in Behandlung (Urk. 10/84 S. 23), weshalb auf ihre Schilderung, wonach über eine längere Zeit eine rezidivierende depressive Störung vorgelegen habe, nicht abgestellt werden kann. Ausserdem muss - auch in Bezug auf die knappe Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 3/3) - mit dem Bundesgericht bezüglich Hausarztberichten und Berichten von behandelnden Spezialärzten stets der Erfahrungstatsache Rechnung getragen werden, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3 b/cc).
4.3.2 Was die von der Klinik A.___ (Urk. 10/100 s. 1 Ziff. 1.1/3) und Dr. B.___ (Urk. 3/5 S. 7) gestellte Diagnose einer Neurasthenie angeht, ist auf die oben erwähnte Rechtsprechung (E. 1.3) hinzuweisen, wonach sich eine Neurasthenie analog zur somatoformen Schmerzstörung nur dann invalidisierend auswirken kann, wenn entweder eine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer oder die weiteren, sogenannten Förster-Kriterien (vgl. E. 1.3) vorhanden sind. Da der Beschwerdeführer nicht an einer mittleren Depression, sondern lediglich an einer Dysthymia leidet, liegt die geforderte psychische Komorbidität nicht vor. Der Versicherte leidet auch nicht an chronischen körperlichen Begleiterkrankungen, einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung, einem sozialen Rückzug in allen Belangen des Lebens oder einem primären Krankheitsgewinn (vgl. Urk. 10/84 S. 21 ff.). Nachdem auch die Förster-Kriterien nicht oder jedenfalls nicht in ausreichendem Ausmass erfüllt sind, würde sich auch eine allenfalls vorhandene Neurasthenie nicht auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken.
4.3.3 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten und nach dem Zeitpunkt des Verfügungserlasses ergangenen Berichte von lic. phil F.___, Psychotherapeut FSP, und Dr. B.___ vom 29. Februar 2012, von Dr. C.___ vom 5. März 2012 und der Klinik A.___ vom 7. März 2012 (Urk. 3/3-6) ist zudem auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts hinzuweisen, wonach der angefochtene Entscheid die Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 256 E. 1, 129 V 169 E. 1, je mit weiteren Hinweisen). Eine allfällige Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers nach Erlass der Verfügung vom 8. Februar 2012 (Urk. 2) ist für die Beurteilung des vorliegenden Falles somit unerheblich. Eine Veränderung des Sachverhaltes nach Erlass des strittigen Entscheides kann grundsätzlich nur im Rahmen eines neuen Verfahrens überprüft werden. Deshalb hat sich das Gericht auf diejenigen Tatsachen zu stützen, welche im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides vorhanden waren. Für die im späteren Zeitraum vorgebrachten neuen Tatsachen hat der Beschwerdeführer ein neues Gesuch bei der Invalidenversicherung einzureichen.
4.4 Die Beurteilung des Z.___, wonach beim Versicherten spätestens ab dem Jahr 2009 sowohl in der angestammten als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit sowohl aus somatischer als auch aus rein psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe, erscheint somit als überzeugend und wird von den eingereichten Arztberichten nicht in Frage gestellt.
Die medizinischen Abklärungen sind allerdings insofern unvollständig, als trotz vorhandener Hinweise auf das Bestehen neuropsychologischer Beschwerden (z.B. einer Aufmerksamkeitsstörung, ADHS) in den Berichten von Dr. B.___ vom 24. September 2003 (Urk. 10/10 S. 7), 7. Juni 2004 (Urk. 10/24 S. 4) und 29. Februar 2012 ( Urk. 3/5 S. 2 vor Ziff. 1) sowie der Klinik A.___ aus den Jahren 2011 und 2012 (Urk. 10/100 und Urk. 3/6) keine entsprechende Abklärung getroffen wurde. Um zu ermitteln, in welchem Ausmass neuropsychologische Einschränkungen vorhanden sind und ob bzw. inwiefern sich diese auf die Arbeitsfähigkeit des Versicherten auswirken, ist deshalb eine neuropsychologische Abklärung notwendig.
Die Sache ist somit an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese eine neuropsychologische Abklärung und hernach eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit des Versicherten vornehme.
4.5 Der heute 54-jährige Versicherte bezieht seit Juni 2002 und somit seit gut 10 Jahren eine ganze Invalidenrente. Wegen des fortgeschrittenen Alters, der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz wird er gegebenenfalls nicht in der Lage sein, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich selbst wieder einzugliedern, um die allenfalls noch vorhandene Arbeitsfähigkeit zu verwerten.
Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach bei Aufhebung langjähriger Renten diesen Umständen Rechnung zu tragen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009, vom 10. September 2010, E. 4.2.2, SVR 2011 IV Nr. 30 S. 86; Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3,), werden von der IV-Stelle je nach Ausgang der neuropsychologischen Begutachtung bei Vorhandensein einer verwertbaren Restarbeitsfähigkeit gegebenenfalls Eingliederungsmassnahmen in Betracht zu ziehen sein.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis 1'000.-festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung zu Lasten der IV-Stelle hat. Diese ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 3200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter Stadler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).