Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00299




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner

Urteil vom 22. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


vertreten durch Y.___

Naumovic & Partner GmbH

Kirchenackerweg 2, 8050 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    Die 1956 geborene X.___ kam im Jahre 1989 in die Schweiz und verfügt über keine Berufsausbildung (Urk. 9/3). Sie arbeitete zuletzt vom 1. Juli 2007 bis am 31. Oktober 2008 in einem 50%-Pensum als Betriebsmitarbeiterin im Restaurant Z.___ in A.___ (Urk. 9/3 S. 5 f., 9/18 S. 97). Am 22. November 2005 war die Versicherte beim Fensterreinigen von der Leiter gestürzt und hatte sich unter anderem eine Calcaneusfraktur rechts zugezogen (Urk. 9/18 S. 206 und 215), welche aufgrund von immer noch vorhandenen Restbeschwerden am 27. Februar 2008 operiert wurde (Urk. 9/18 S. 120 f., 9/31 S. 201 f.). Seit diesem Unfall und einer Rheuma-/Polyarthritis-Erkrankung seit dem Jahre 1997 ist die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 9/3 S. 7).

    Am 15. Dezember 2009 meldete sich die Versicherte bei der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 9/3 und 9/16). Die IV-Stelle nahm erwerbliche (Urk. 9/9-14, 20, 22 und 25) und medizinische Abklärungen vor. Ferner zog sie die Akten der Suva bei, welche für diesen Unfall die gesetzlichen Leistungen gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) erbrachte (Urk. 9/18 und 31). Weiter gab sie am 6. Mai 2010 (Urk. 9/26) die von der Rehaklinik B.___ am 7. Dezember 2010 erstattete Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in Auftrag (Urk. 9/30). Daneben liess die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 2. Mai 2011, Urk. 9/32). Im Vorbescheid vom 8. November 2011 (Urk. 9/36) ermittelte die IV-Stelle unter Anwendung der gemischten Methode und in der Annahme, die Versicherte sei 50 % im Aufgabenbereich und 50 % im Erwerbsbereich tätig, einen Invaliditätsgrad von rund 20 %. Einen Einwand erhob die Versicherte nicht. Mit Schreiben vom 13. Januar 2012 reichte der Hausarzt der Versicherten, Dr. med. C.___, einen Bericht der Rheumaklinik und des Institutes für Physikalische Medizin des D.___ ein (Urk. 9/40 f.). Den gleichen Bericht reichte der Vertreter der Versicherten mit Schreiben vom 23. Januar 2012 ein (Urk. 9/42 f.). Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) hielt die IV-Stelle an ihrem Vorbescheid fest und verneinte einen Rentenanspruch.

2.    Dagegen liess die Versicherte am 8. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).

    Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2012 sind die im Rahmen der IV-Revision 6a vorgenommenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) in Kraft getreten. In materiell­rechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 13. Februar 2012 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der IV-Revision 6a am 1. Januar 2012 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2011 auf die damals seit der 5. IV-Revision (ab dem 1. Januar 2008; AS 2007 5129 ff.) geltenden Bestimmungen und ab dem 1. Januar 2012 auf die neuen Normen der IV-Revision 6a abzustellen (vgl. zur 5. IV-Revision: Urteil des Bundesgerichts 8C_829/2008 23. Dezember 2008 E. 2.1). Im Folgenden werden die mass-geblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).

1.5    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.6    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1    Die IV-Stelle wies in ihrer Verfügung vom 2. Februar 2012 (Urk. 2) das Begehren der Beschwerdeführerin um eine Invalidenrente mit der Begründung ab, dass ihr aufgrund der ärztlichen Abklärungen seit dem 23. Dezember 2009 in einer sehr leichten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zugemutet werden könne. Ohne Gesundheitsschaden wäre sie weiterhin ihrer Tätigkeit als Küchenhilfe in einem Pensum von 50 % nachgegangen, die restlichen 50 % entfielen auf den Aufgabenbereich. Aufgrund der Abklärungen errechne sich ein Invaliditätsgrad von 20 %, weshalb die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente habe.

2.2    Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen (Urk. 1), dass sich ihr Gesundheitszustand im letzten Jahr verschlechtert habe. Im Dezember 2011 sei ein Overlap-Syndrom bestehend aus verschiedenen Immunerkrankungen festgestellt worden. Die von der IV-Stelle vorgenommenen Abklärungen seien mangelhaft.

3.    

3.1    Nach ihrem Sturz beim Fensterreinigen am 22. November 2005 war die Beschwerdeführerin hauptsächlich an der E.___ in Behandlung (Urk. 9/18 und 31). Im bei der Abteilung für Rheumatologie der E.___ von der IV-Stelle eingeholten Bericht vom 23. Dezember 2009 (Urk. 9/9) stellten Dr. med. F.___ und Dr. med. G.___ die nachfolgenden Diagnosen: Chronisches Schmerzsyndrom des Fusses rechts, bei einem Status nach Double-Arthrodese und einem Status nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur mit Sekundärarthrose des USG rechts; eine sekundäre Osteopenie und anamnestisch ein Antisynthetase-Syndrom.

    Aus rheumatologischer Sicht sei derzeit eine Arbeitsfähigkeit in einer Tätigkeit, die mit längerem Stehen oder Gehen verbunden sei, nicht realistisch. Für sitzende Tätigkeiten ohne Belastung des Fusses bestehe aus rheumatologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit. Die medizinische Beurteilung der Arbeitsbelastbarkeit lasse sich mit den zur Verfügung stehenden Unterlagen jedoch nicht verlässlich beantworten, weshalb eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit zu empfehlen sei.

3.2    Dr. med. H.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie, hielt als Kreisarzt der SUVA in seinem Bericht zur ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 7. Dezember 2009 (Urk. 9/31 S. 96 ff.) und seiner Ergänzung dazu (Urk. 9/31
S. 72 f.) keine neuen Diagnosen fest. Er bescheinigte der Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und wies darauf hin, dass die von der Beschwerdeführerin angegebenen Einschränkungen an den oberen Extremitäten infolge ihres entzündlichen Rheumatismus in seiner Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unberücksichtigt geblieben seien. Zu einer weiteren Untersuchung sah er sich nicht veranlasst, da diese Beschwerden ohne Zusammenhang mit dem Unfall und daher nicht kausal für die Beurteilung durch die Unfallversicherung seien.

3.3    Dr. C.___, Facharzt für Innere Medizin FMH, erhob in seinem Bericht vom 11. März 2010 (Urk. 9/23) im Wesentlichen die gleichen Diagnosen. Ergänzend hielt er mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Verdacht auf Morbus Sudeck rechts bei einem Status nach Double-Arthrodese des rechten Fusses und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts fest.

    Aufgrund ihrer Polyarthritis und der Probleme mit dem oberen Sprunggelenk und dem Fersen auf der rechten Seite sei die Beschwerdeführerin praktisch für alle stehenden Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Für eine leichte, sitzende Tätigkeit sei denkbar, dass sie zwei bis drei Stunden täglich mit sehr langen Pausen von ca. 20 bis 30 Minuten pro Stunde arbeitsfähig wäre.

3.4    Der Empfehlung der E.___ gemäss gab die IV-Stelle bei der Rehaklinik B.___ eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit in Auftrag, welche am 7. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 9/30). Darin wurden eine mehrfragmentäre Calcaneusfraktur rechts, eine Double-Arthrodese des rechten Fusses, eine Sekundärarthrose, ein chronisches Schmerzsyndrom des rechten Fusses, ein mässiggradig aktiviertes Antisynthetase-Syndrom und ein lumboradikuläres Syndrom S1 rechts festgehalten.

    Im Bericht betonten Dres. med. I.___ und J.___, Fachärzte für Physikalische Medizin und Rehabilitation und K.___, Therapeutin Ergonomie, dass anlässlich der Erhebung eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet worden sei, weshalb die Resultate der physischen Leistungstests für die Beurteilung der zumutbaren körperlichen Belastbarkeit nicht verwertbar seien. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb auf medizinisch-theoretische Überlegungen, unter Berücksichtigung der Beobachtungen bei den Leistungstests.

    Bezüglich der Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig sei. Eine angepasste, sehr leichte Tätigkeit mit zusätzlichen Pausen von insgesamt eineinhalb Stunden täglich sei der Beschwerdeführerin ganztags zumutbar (S. 4).

3.5    Daraufhin hielten pract. med. L.___ und Dr. med. M.___r den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) am 21. und 22. Dezember 2010 fest, dass dem Gutachten der Rehaklinik B.___ gefolgt werden könne (Urk. 9/34 S. 4). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten sehr leichten Tätigkeit mit dem im Bericht der Rehaklinik B.___ genannten Belastungsprofil sei der Beschwerdeführerin seit dem 23. Dezember 2009 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu attestieren.

3.6    Ein Jahr nach der Beurteilung durch den RAD, reichten Dr. C.___ und der Beschwerdeführer erneut einen Bericht der Rheumaklinik und des Instituts für physikalische Medizin des D.___ vom 22. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) ein. Diesem sind im Wesentlichen die folgenden Diagnosen zu entnehmen: Overlap-Syndrom (Antisynthetase-Syndrom, Sjörgen-Syndrom, systemischer Lupus erythematodes (SLE)); ein Status nach mehrfragmentärer Calcaneusfraktur mit Sekundärarthrose des rechten unteren Sprunggelenkes und einem Status nach Double-Arthrodese; aktenanamnestisch eine Osteopenie, ein beginnendes Karpaltunnel-Syndrom und aktenanamnestisch ein Status nach lumboradikulärem Syndrom S1 rechts. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äusserten sich die Ärzte nicht.

4.

4.1    Die Einschätzungen der Rehaklinik B.___ und der E.___ stimmen, soweit sie die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin betreffen, überein. Beide gehen von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in angestammter und von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gemäss bereits beschriebenem Anforderungsprofil aus. Soweit kann die Einschätzung des RAD vom 21./22. Dezember 2010, dass auf das Gutachten der Rehaklinik B.___ abgestellt werden könne (Urk. 9/34 S. 4), zu diesem Zeitpunkt nachvollzogen werden.

    Aufgrund des Berichtes der D.___ vom 22. Dezember 2011 (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47) ergab sich jedoch in medizinischer Hinsicht eine neue Ausgangslage. Der vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens eingereichte Bericht enthielt neue Diagnosen, insbesondere ein Overlap-Syndrom bestehend aus dem bereits diagnostizierten Antisynthetase-Syndrom, einem Sjörgen-Syndrom und einem SLE (Urk. 3/1 = 9/41 = 9/44 = 9/47). Diese erhobenen Diagnosen stehen für Krankheiten, welche sich klarerweise auf die Arbeitsfähigkeit auswirken können. Zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin äussert sich der Bericht zwar nicht; er macht jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführerin an Krankheiten leidet, welche geeignet sind, sie in ihrer Arbeitsfähigkeit einzuschränken. Demgegenüber liegt die Erstellung der Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit der Rehaklinik B.___ (Urk. 9/30) im für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit massgebenden Zeitpunkt (Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. Februar 2012) bereits über zwei Jahre (Testdaten November 2010) zurück, weshalb ungewiss ist, ob und in welchem Umfang die damalige Beurteilung der Rehaklinik B.___ noch zutrifft. Gleiches gilt für die Beurteilung durch den RAD, welche im Verfügungszeitpunkt bereits über ein Jahr zurücklag (Urk. 9/34 S. 4). Eine zwischenzeitliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes, auf welche der behandelnde Arzt Dr. C.___ in seinem Schreiben vom 10. November 2011 hingewiesen hatte (Urk. 3/2, 9/47), ist daher sehr gut möglich.

4.2    Die Verwaltung wäre nach Eingang des Berichtes des D.___ aufgrund der neuen Diagnosen gehalten gewesen, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen, was nunmehr nachzuholen ist. Die Verfügung vom 2. Februar 2012 ist daher aufzuheben und die Sache zu ergänzenden Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Eine interdisziplinäre Abklärung soll insbesondere zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit über den Zeitraum von der Anmeldung der Beschwerdeführerin bis zur Untersuchung Aufschluss geben. Die IV-Stelle wird ausserdem gegebenenfalls die Abklärung der beeinträchtigen Arbeitsfähigkeit im Haushalt erneut vornehmen lassen müssen, um den veränderten Verhältnissen Rechnung tragen zu können. Nach der Vornahme dieser Abklärungen hat die IV-Stelle über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente neu zu entscheiden. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.

5.1    Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (Urteil des Bundesgerichts
U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Ferner hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozess-entschädigung. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich GSVGer). Vorliegend erscheint nach diesen Kriterien eine Prozessentschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 2. Februar 2012, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessent-schädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Y.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigHertli-Wanner