Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00300
IV.2012.00300

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiberin Rümbeli


Urteil vom 17. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Stadt I.___

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1973, verheiratet und Vater von zwei Kindern, arbeitete zuletzt von März 1999 bis September 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 13. November 2002) als angelernter Gartenarbeiter bei der Y.___ AG (Urk. 7/1 Ziff. 6.3.1, Urk. 7/6). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 7/87/1-28 S. 4 und Urk. 7/110). Am 15. Juli 2003 meldete er sich wegen Rückenschmerzen erstmals zum Bezug von Leistungen bei der Invalidenversicherung (Umschulung und Rente) an (Urk. 7/1 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/4, Urk. 7/7), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/6) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 7/5) ein, zog Akten der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/9, Urk. 7/11) bei und verneinte mit Verfügungen vom 4. und 5. März 2004 (Urk. 7/25-26) gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 16 % sowohl einen Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch die Ausrichtung einer Invalidenrente. Dagegen erhob der Versicherte am 5. April 2004 Einsprache (Urk. 7/32).
Während des laufenden Einspracheverfahrens meldete sich der Versicherte am 14. Dezember 2004 neuerlich zum Leistungsbezug (Arbeitsvermittlung, Umschulung und Rente) an (Urk. 7/46). Am 20. August 2005 wurde ein psychiatrisches Gutachten erstattet (Urk. 7/52). In der Folge wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten mit Entscheid vom 16. Februar 2006 ab (Urk. 7/65).
1.2     Am 26. Februar 2007 meldete sich der Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 7/76). Hiernach holte die IV-Stelle nebst einem aktuellen IK-Auszug (Urk. 7/79) medizinische Berichte (Urk. 7/80, Urk. 7/83) und ein weiteres psychiatrisches Gutachten (Urk. 7/87) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/92-97) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2009 einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/98). Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/101/3-5), welche das hiesige Gericht mit (rechtskräftigem) Urteil vom 24. Januar 2011 im Verfahren Nr. IV.2009.00825 abwies (Urk. 7/111).
1.3     Hiernach machte der Versicherte unter Auflage von neu eingereichten medizinischen Berichten eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend (Urk. 7/113, Urk. 7/116-117, Urk. 7/119). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/121 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 13. Februar 2012 erneut einen Rentenanspruch des Versicherten (Urk. 7/134 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 9. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die Zusprache einer ganzen Invalidenrente, eventuell die Anordnung weiterer Abklärungen (S. 1 unten). Zudem reichte er medizinische Unterlagen ein (Urk. 3/1-5, Urk. 3/7-8). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (Urk. 6) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Gerichtsverfügung vom 19. Juni 2012 (Urk. 8) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 1 unten) bewilligt.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Die massgeblichen rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend Revision der Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6 - 8 ATSG), sind im Urteil des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011 wiedergegeben (Urk. 7/111). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b.cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) davon aus, dass anhand der vorliegenden Berichte und der psychopathologischen objektiven Befunde keine neuen medizinischen Merkmale erkennbar seien, die nicht bereits in den vorherigen Abklärungen berücksichtigt worden seien. Trotz der zwischenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem stationären Aufenthalt sei keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen (S. 1 f.). Es bestehe nach wie vor in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit, weshalb - unter Verweis auf die Verfügung vom 9. Juli 2009 und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 24. Januar 2011 - weiterhin von einem Invaliditätsgrad von 16 % auszugehen sei (S. 2 oben).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. März 2012 (Urk. 1) entgegen, dass sich seine Schmerzen chronifiziert hätten sowie eine chronische mittelgradige Depression diagnostiziert worden sei (S. 2 Mitte). Gestützt auf einzeln genannte Arztberichte machte er sodann geltend, aktuell sei er nicht arbeitsfähig (S. 2 f.), der Grad der Invalidität habe sich in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert, was der Vergleich des heutigen Sachverhaltes mit dem Sachverhalt zum Zeitpunkt der ursprünglichen „Rentenverfügung" ergebe. Sodann ergebe sich aus den fachärztlichen Berichten eine wesentliche Veränderung der psychischen Situation und eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, womit die Voraussetzungen für die Gewährung einer „vollen" Rente gegeben seien (S. 4 oben).
2.3     Strittig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist demnach, ob sich der Sachverhalt seit der letzten rentenverneinenden Verfügung (9. Juli 2009) bis zum Erlass der nunmehr angefochtenen Verfügung (13. Februar 2012) in relevanter Weise verändert hat.

3.
3.1
3.1.1   Das hiesige Gericht stützte sich in seinem Urteil vom 24. Januar 2011 (Urk. 7/111) weitgehend auf das am 23. Dezember 2008 von Dr. med. Z.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete Gutachten (Urk. 7/87/1-28).
Dieser nannte folgende Diagnosen (S. 9 Ziff. 4):
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- Dysthymia (ICD-10 F34.1)
Dr. Z.___ führte aus, der Beschwerdeführer habe berichtet, dass er seit dem Sturzereignis im Jahre 2002 seine „Gesundheit verloren“ habe. Er fühle sich seither nicht mehr gut. Er leide an Schmerzen im ganzen Körper. Er habe auch heftige Kopfschmerzen. Der Kopf und Nacken sowie die Wirbelsäule und die linke Körperseite seien schmerzhaft. Er empfinde ein Taubheitsgefühl. Die Beschwerden im linken Arm und in den Fingern seien erst seit zwei Wochen vorhanden. Es sei eine Operation geplant. Zudem leide er unter Schlaflosigkeit und habe Albträume. Er träume vom Tod, von Stimmen und habe Angst. Auch leide er unter pulsierenden Ohrgeräuschen, die er jedoch nicht beschreiben könne. Ab und zu fühle er sich verwirrt. Dann gehe er herum und rauche. Sein Appetit sei vermindert. Er ertrage seine Kinder kaum mehr und ihm sei oft übel (S. 5 f.).
Zum Psychostatus führte Dr. Z.___ aus, der Beschwerdeführer sei allseits orientiert. Formalgedanklich sei er logisch und kohärent. Es bestünden keine Hinweise auf inhaltliche Denkstörungen. Die Intelligenz sowie die Auffassungs-, Konzentrations- und Merkfähigkeit seien in der Exploration in der Norm. Das Gedächtnis sei intakt. Im Affekt sei der Beschwerdeführer angespannt, ernst, ruhig, besonnen, ausgeglichen, sthenisch, gelangweilt und dabei nur wenig moduliert. Es bestünden keine Anhaltspunkte für Wahnphänomene, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Der Beschwerdeführer distanziere sich von einer Suizidalität (S. 7 f.).
Abschliessend hielt Dr. Z.___ fest, dass aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht ab Oktober 2006 und auch aktuell keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestehe (S. 27 Ziff. 11).
3.1.2   Das hiesige Gericht kam zum Schluss, dass in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe und namentlich die Folgen der somatoformen Schmerzstörung überwindbar seien (Urk. 7/11 E. 5.6). In organischer Sicht lag unverändert die Grunddiagnose eines chronifizierten, therapieresistenten thorakolumbalen und lumbalen Schmerzsyndroms bei Status nach Scheuermann-Erkrankung mit plurisegmentalen Chondrosen thorakolumbal und lumbal vor (Bericht von Dr. med. A.___, FMH für Innere Medizin/Rheumatologie, vom 4. November 2003, Urk. 7/11/2-4).
         Das Gericht schloss auf eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und bestätigte den von der Beschwerdegegnerin ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad.
3.2     Nach dem erwähnten Gerichtsurteil ergingen folgende Arztberichte:
         Dr. med. B.___, FMH für Allgemeine Innere Medizin, führte in seinem Bericht vom 27. Juni 2011 (Urk. 7/116) aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1999 bei ihm in hausärztlicher Behandlung stehe (Ziff. 1.2). Dabei nannte er als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Status nach Morbus Scheuermann, eine chronische Depression und eine somatoforme Schmerzstörung (Ziff. 1.1). Weiter nannte er als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Magenschmerzen bei NASAR-Konsum, einen Status nach Helicobactereradikation, einen chronischen Husten und eine eingeschränkte Lungenfunktion bei Tabagismus sowie einen Status nach Operation des Nervus ulunarus sin (Ziff. 1.1).
Zur Arbeitsfähigkeit führte Dr. B.___ sodann aus, der Beschwerdeführer sei in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Gärtner seit dem 15. Februar 2007 bis heute vollumfänglich arbeitsunfähig (Ziff. 1.6).
3.3     Die Ärzte des Sanatoriums C.___, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, führten im Bericht vom 28. Juli 2011 (Urk. 7/117) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 29. September bis 10. Dezember 2009 bei ihnen in stationärer Behandlung befunden habe (Ziff. 1.3). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen (Ziff. 1.1):
- chronische Depression, mittel- bis schwergradig, mindestens bestehend seit 2006 oder länger
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung, mindestens bestehend seit 2006 oder früher
         Die behandelnden Ärzte brachten vor, dass seit dem 19. Mai 2011 keine ambulanten Konsultationen mehr stattgefunden hätten, da sich der Beschwerdeführer in einem achtwöchigen tagesklinischen Programm im Zentrum D.___ befinde (Ziff. 1.5). Die Arbeits(un)fähigkeit könne auf Dauer im weiteren Verlauf nur schlecht eingeschätzt werden, aufgrund der geschilderten Beschwerden des Beschwerdeführers scheine die Arbeitsfähigkeit über längere Zeit hinweg deutlich eingeschränkt gewesen zu sein. Allerdings wäre aus ihrer Sicht eine Arbeitsprobung zur konkreten Einschätzung notwendig. Es sei wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen, wobei für den Zeitraum des Therapieunterbruchs keine Angaben gemacht werden könnten (Ziff. 1.6). Sofern die Behandlung im Zentrum D.___ keine Erfolge verzeichne, sei mit einer dauerhaften Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen (Ziff. 1.11). Weiter führten die behandelnden Ärzte aus, die somatischen Einschätzungen sollten von einem Facharzt erfolgen. Ferner schienen aktuell die Konzentrations- und das Auffassungsvermögen, die Anpassungsfähigkeit und die Belastbarkeit eingeschränkt zu sein (Ziff. 3).
3.4     Die Ärzte des E.___ führten im Bericht vom 5. September 2011 (Urk. 7/119/5-7) aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 bei ihnen in der Tagesklinischen Behandlung befunden habe (Ziff. 2). Dabei nannten die Ärzte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode
- anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- Verdacht auf dissoziative Amnesie
         Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurde die Störung durch Tabak genannt (Ziff. 1.2).
         Es wurde ausgeführt, prognostisch ungünstig seien die deutliche Chronifizierung des Zustandes des Beschwerdeführers und die gedankliche Fixierung auf seine Beschwerden. Es werde mit einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auch auf längere Sicht und auch hinsichtlich angepasster Tätigkeit gerechnet (Ziff. 4.3). Im Übrigen sei die Tagesklinische Behandlung abgeschlossen und eine Weiterbehandlung erfolge durch das Ambulatorium H.___ (Ziff. 2 und Ziff. 5). Sodann attestierten die E.___-Ärzte dem Beschwerdeführer eine seit dem 20. Januar 2001 bis heute andauernde 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 6).
         Alsdann nannten die E.___-Ärzte im Bericht vom 19. September 2011 (Urk. 7/126) zuhanden der ärztlichen Leitung des Ambulatoriums H.___, erneut die vorgenannten Diagnosen und Befunde (S. 1 ff.), wobei sie ergänzten, den Beschwerdeführer am 19. Juli 2011 ohne Besserung und weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig aus ihrer Behandlung entlassen zu haben (S. 4 unten).
3.5     Mit Bericht vom 16. Februar 2012 (Urk. 3/7) führte Dr. B.___ aus, den Beschwerdeführer weiterhin zirka einmal pro Monat wegen Rückenleiden, Nervenleiden sowie psychischen Beschwerden zu behandeln. Der Beschwerdeführer müsse deswegen täglich Medikamente einnehmen. Es bestehe unverändert eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Hilfsarbeiter im Gartenbau (S. 1).
3.6     Dr. med. G.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, E.___, hielt im Arztzeugnis vom 20. Februar 2012 (Urk. 3/8) fest, der Beschwerdeführer stehe seit dem 4. März 2011 beim E.___ in Behandlung und sei seither bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig (S. 1).

4.
4.1     Nach Fällung des Urteils des hiesigen Gerichts vom 24. Januar 2011 machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend, wobei er sich auf die vorgenannten medizinischen Berichte stützte. Zu prüfen ist, ob diese Berichte beweiskräftig sind und ob sie eine gesundheitliche Verschlechterung nachweisen.
4.2     Den neueren Berichten von Dr. B.___ sind weder neue Befunde noch Diagnosen zu entnehmen. Sämtliche genannten Diagnosen bezeichnete er als schon vor der letzten ablehnenden Verfügung (am 9. Juli 2009) bestehend, namentlich auch die - nicht in sein Fachgebiet fallende - Depression, welche er bereits am 22. April 2008 (Urk. 7/83/1-6 S. 2 Ziff. 1.1) erwähnt hatte.
         Ebenso wenig geht aus den aktuellen Berichten der Ärzte des E.___ hervor, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dauernd verschlechtert hätte, auch wenn er sich vom 24. Mai bis 19. Juli 2011 in der Tagesklinischen Behandlung des E.___ befand (vorstehend E. 3.4). Die behandelnden Ärzte diagnostizierten zwar eine Chronifizierung des Zustandes, unterliessen es aber, in nachvollziehbarer Weise darzulegen, inwiefern die Kriterien für das Vorliegen einer Verschlechterung der krankheitswertigen psychischen Störung erfüllt sein sollten. Zudem gingen die E.___-Ärzte davon aus, dass die von ihnen gestellten Diagnosen seit 2000/2003 bestehen (vgl. Urk. 7/119 S. 1 Ziff. 1.1). Folglich gingen auch sie nicht von einer Verschlechterung des Zustandes aus. Sodann sind aus den E.___-Berichten und den darin geschilderten psychopathologischen objektiven Befunden keine neuen medizinischen Merkmale zu erkennen, die nicht bereits im Zeitpunkt der Urteilsfällung des hiesigen Gerichts im Januar 2011 vorhanden waren. Ferner erstaunt es, dass die behandelnden Ärzte des E.___ im September 2011 ausführten, dass eine Weiterbehandlung des Beschwerdeführers durch das Ambulatorium H.___ erfolgen werde, aus den Akten jedoch ersichtlich ist, dass es seit Juli 2011 zu keiner Fortsetzung der Nachbehandlung gekommen ist (vgl. Urk. 7/132). Damit entspricht die Einschätzung der E.___-Ärzte, der Beschwerdeführer sei in jeglicher Tätigkeit voll eingeschränkt (vorstehend E. 3.4 und E. 3.6), lediglich einer abweichenden Würdigung der unverändert gebliebenen Situation.
         Endlich stösst auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Beurteilung des Sanatoriums C.___ vom 28. Juli 2011 lasse auf eine gesundheitliche Verschlechterung beziehungsweise aktuelle Arbeitsunfähigkeit schliessen (Urk. 1 S. 3), ins Leere. Die Ärzte des Sanatoriums C.___ diagnostizierten immerhin eine chronische Depression, nannten jedoch lediglich die ICD-Klassifizierung F34.8. Gemäss ICD-10 handelt es sich hierbei um eine nicht ausreichend schwere oder lang andauernde Störung, welche die Kriterien einer Zylothymia oder Dysthymia erfüllt (vgl. Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.], von der Weltgesundheitsorganisation [WHO] herausgegebene Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 7. Aufl., Bern 2010, S. 162 oben). Insofern kann aus diagnostischer Sicht gegenüber der psychiatrischen Begutachtung von Dr. Z.___, worauf sich das rechtskräftige Urteil des hiesigen Gerichts von Januar 2011 stützte (vorstehend E. 3.1), von keiner Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden, da Dr. Z.___ bereits im Dezember 2008 eine Dysthymia diagnostiziert hatte (Urk. 7/87 S. 9 Ziff. 4). Ausserdem statuierte das Sanatorium C.___ im Bericht vom 28. Juli 2011 lediglich, dass die Arbeits(un)fähigkeit auf Dauer nur schlecht eingeschätzt werden könne und dass wahrscheinlich von 2006 bis aktuell von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, wobei für den Zeitraum des Therapieunterbruchs keine Angaben gemacht wurden (vorstehend E. 3.4). Damit aber bestätigten sie einen unveränderten Zustand. Ferner begründete Dr. G.___ im Februar 2012 die attestierte Arbeitsunfähigkeit nicht, sondern hielt pauschalisierend fest, dass der Beschwerdeführers zu 100 % arbeitsunfähig sei (vorstehend E. 3.6). Dies vermag keine Verschlechterung darzulegen. Sodann liegen keine Anhaltspunkte für Abweichungen in den praxisgemässen Kriterien betreffend Überwindbarkeit vor.
4.3     Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2012 zu Recht festhielt, wird die vom Beschwerdeführer postulierte Verschlechterung des Gesundheitszustands durch die vorliegenden medizinischen Berichte nicht gestützt (vorstehend E. 2.1), da keine Diagnosen und Befunde erkennbar sind, die nicht bereits im Zeitpunkt der letztmaligen Rentenverneinung vorlagen. Folglich ist trotz der zwischenzeitlich durchgeführten psychiatrischen Behandlung und dem stationären Aufenthalt keine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ausgewiesen.
4.4     Bestehen mithin keinerlei konkrete Hinweise auf eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, auch nicht im organischen Bereich, so sind von weiteren medizinischen Abklärungen keine neuen Aufschlüsse zu erwarten, weshalb solche nicht angezeigt sind.
4.5     Nach dem Gesagten ist die der angefochtenen Verfügung zugrundeliegende Schlussfolgerung, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und seine Erwerbsfähigkeit hätten sich nicht verschlechtert, nicht zu beanstanden. Da auch in erwerblicher Hinsicht - wie unbestritten ist (Urk. 1 S. 1 ff.) - keine Veränderungen eingetreten sind, erweist sich die neuerliche Leistungsverneinung als korrekt, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch infolge bewilligter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hingewiesen.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Adliswil
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).