Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00301




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 26. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel

Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte

Löwenstrasse 54, Postfach 2028, 8021 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1959, arbeitete zuletzt ab 1. April 2004 als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG in Z.___ (Urk. 6/2 und Urk. 6/12). Am 22. Mai 2006 fiel ihm während seiner Arbeit eine Reklametafel auf seinen durch einen Helm geschützten Kopf (Urk. 6/39/156). Am 16. Januar 2010 erlitt er zudem einen weiteren Unfall, als er wegen einer Schwindelepisode die Kellertreppe hinabstürzte. Dabei zog er sich eine erstmalige traumatische Schulterluxation rechts zu (Urk. 6/30).

    Der zuständige Unfallversicherer erbrachte für das Ereignis vom 22. Mai 2006 Taggelder, wobei er sämtliche Versicherungsleistungen per 17. Januar 2007 einstellte (Urk. 6/39/62-63).

1.2    Am 25. Juni 2007 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf chronische Kopfschmerzen (postkontusionelles Syndrom) und chronischen Schwindel, ein zervikozephales und –vertebrales Syndrom sowie auf Depressivität seit 22. Mai 2006 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 6/2 Ziff. 7.2, Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte diverse Arztberichte (Urk. 6/13, Urk. 6/14, Urk. 6/18, Urk. 6/34, Urk. 6/35, Urk. 6/37), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 6/6) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 6/12) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers (SUVA; Urk. 6/39) bei. In der Folge veranlasste die IV-Stelle eine polydisziplinäre Begutachtung durch die A.___ (Gutachten vom 31. Dezember 2011, Urk. 6/65) des B.___. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 6/45) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7Februar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch des Versicherten.


2.    

2.1    Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) und die Zusprache einer seiner Erwerbsfähigkeit entsprechenden Rente, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. In prozessualer Hinsicht beantragte er zudem die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, sowie die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

2.2    Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest und stellte zudem den ergänzenden Eventualantrag, dass ein polydisziplinäres Obergutachten einzuholen sei, sofern der Grad der Erwerbsunfähigkeit nicht aufgrund der übrigen vorhandenen medizinischen Unterlagen bestimmt werden könne (Urk. 20). Mit Schreiben vom 18. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 19September 2012 (Urk. 17) zur Kenntnis gebracht wurde.


3.    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.4    Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der Verfügung vom 7. Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dem Beschwerdeführer könne zwar die bisherige körperlich schwere Tätigkeit seit dem Arbeitsunfall vom 22. Mai 2006 nicht mehr zugemutet werden, hingegen seien ihm behinderungsangepasste Tätigkeiten wie zum Beispiel Konfektions-, Kontroll- oder Betriebsarbeiten ab Januar 2007 zu 100 % zumutbar. Unter Gewährung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % errechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 14 %.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), es sei ihm nicht möglich, eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % auszuüben (S. 3 f. Ziff. 3). Ferner weise das A.___-Gutachten diverse Mängel auf, weshalb auf die Einschätzung und Beurteilung der langjährigen Ärzte abzustellen und mit Letzteren von einer reduzierten Leistungsfähigkeit für jegliche Tätigkeit von mindestens 50 % und mehr auszugehen sei (S. 7 Ziff. 7). Überdies sei auch der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 10 % zu tief angesetzt worden (S. 7 Ziff. 8).


3.    

3.1    Die medizinische Aktenlage präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt:

3.2    Mit Bericht vom 28. August 2006 (Urk. 6/14/7-13, vgl. dazu auch Urk. 6/14/2324) nannten Dr. med. C.___, Assistenzarzt, und Dr. med. D.___, Oberarzt, Spital E.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, folgende Diagnosen:

- Therapieresistente chronische Kopfschmerzen (postkontusionelles Syndrom) bei

- zusätzlich zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom

- Status nach Arbeitsunfall am 22. Mai 2006

- chronischem Schwindel, HNO-Untersuch ohne klinische Hinweise auf strukturelle Läsion

- posttraumatischen Läsionen Magnetresonanztomographie (MRI) Schädel und Halswirbelsäule (HWS) bei diskreteren degenerativen HWSVeränderungen

- beginnender (reaktiver) depressiven Episode

    Dr. D.___ und Dr. C.___ hielten bei ihrer International Classification of Function (ICF)-Beurteilung fest, bezüglich längerem Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten sei der Beschwerdeführer in alltäglichen Funktionen sowie in der Freizeit als auch im Beruf eingeschränkt. Da laut Arbeitgeber eine Arbeit im Magazin in einem 25%-Pensum möglich sei, sei eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess möglich. Schliesslich attestierten sie dem Beschwerdeführer vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.

3.3    Am 8. September 2006 (Urk. 6/14/14-15) hielten Dr. med. F.___, Oberarzt und Psychiater, und Dr. med. G.___, Leitender Arzt und Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, von der Psychosomatischen Abteilung der H.___ im psychosomatischen Konsilium fest, eine relevante psychiatrische Störung habe nicht festgestellt werden können und es habe auch keine Hinweise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen gegeben. Der Beschwerdeführer sei aktuell enttäuscht über den mangelnden Behandlungserfolg der bisherigen Therapien, einschliesslich der medikamentösen Unwirksamkeit, weshalb er dysphorisch und unzufrieden über seine Situation sei. Die Beschwerden seien überwiegend subjektiver Art, wobei sich im Gespräch keine Hinweise auf Aggravation oder Verdeutlichungsverhalten hätten finden lassen. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit allein aus psychiatrischer Sicht bestehe daher nicht.

3.4    Im Austrittsbericht der H.___ vom 9. Oktober 2006 über den Klinikaufenthalt vom 25. August 2006 bis 22. September 2006 (Urk. 6/14/1722, vgl. dazu auch Urk. 6/14/14-16) nannten Dr. med. I.___, Assistenzärztin, und Dr. med. J.___, Facharzt Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, folgende Diagnosen:

- Am 22. Mai 2006 fiel zirka 15 kg schwere Reklametafel auf Kopf des Patienten (Helm getragen)

- anhaltende Spannungskopfschmerzen

- zervikovertebrales Schmerzsyndrom

- leichte degenerative Veränderungen der HWS

- Maladaptives Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen

- Tinea pedis, anbehandelt

    Dr. I.___ und Dr. J.___ hielten in ihrer zusammenfassenden Beurteilung fest, kernspintomographisch hätten sich keine posttraumatischen Läsionen im Schädel und HWS-Bereich bei diskreten degenerativen HWS-Veränderungen gefunden. Bei Schwindel habe eine HNO-Untersuchung keine Hinweise auf strukturelle Läsionen ergeben. In der klinischen Untersuchung hätten sich ebenfalls keine Hinweise auf strukturelle Läsionen, welche die ausgeprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Beschwerden erklären könnten, finden lassen. Lediglich im Bereich der Nacken- und Schultermuskulatur hätten palpatorisch Druckdolenzen ausgelöst werden können. Die Beweglichkeit aller grossen Gelenke inklusive der Wirbelsäule sei unauffällig gewesen. Auch aus neurologischer Sicht hätten sich keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben.

    Weiter hielten sie hinsichtlich Funktionsfähigkeit fest, aufgrund von Selbstlimitierung und mangelnder Kooperation im Behandlungsprogramm sei trotz verschiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belastbarkeit präsentiert worden, wofür es keine medizinische Erklärung gebe. Somatische Restbeschwerden könnten zwar durchaus noch vorliegen, diese dürften aber kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte. Aus medizinisch-theoretischer Sicht müsste eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten möglich sein.

3.5    Im Bericht vom 25. November 2006 (Urk. 6/39/73-74) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. K.___ eine mittelgradige reaktive Depression im Rahmen einer protrahierten Anpassungsstörung (ICD-10 F43.21). Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit richte sich primär nach der körperlichen Belastbarkeit. Wegen der depressiven Antriebshemmung und der psychophysischen Erschöpfbarkeit bestehe eine psychische Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von rund 25 %.

3.6    Am 22. August 2008 (Urk. 6/24) nannte Dr. med. L.___, Facharzt für Neurologie, als Diagnose ein chronisches, posttraumatisches zervikozephales Schmerzsyndrom bei Status nach axialem Stauchungstrauma der HWS am 22. Mai 2006.

    Dr. L.___ führte in seinem Bericht aus, dass die Beschwerden (Nacken- und Kopfschmerzen, Schwankschwindel, Konzentrations- und Gedächtnisschwierigkeiten sowie Augenflimmern) trotz einer Vielzahl von Physiotherapien weitgehend unverändert geblieben seien. Das im Anschluss an den Unfall vom 22. Mai 2006 aufgetretene zervikozephale Beschwerdebild habe sich weitgehend chronifiziert und sich als therapieresistent erwiesen, verstärkt durch eine depressive Entwicklung. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers sei von einer axialen Stauchung - mit wahrscheinlich zusätzlich leichter Commotio cerebri - auszugehen. Relevante Befunde seien eine eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule mit verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur. Neurologische Ausfälle bestünden keine, so dass eine Verletzung am Nervensystem nicht anzunehmen sei. Der Beschwerdeführer sei zu höchstens 50 % arbeitsfähig, sowohl für leichte als auch mittelschwere Arbeiten; schwere Arbeiten kämen nicht in Frage.

3.7    Am 17. Januar 2010 (Urk. 6/30) berichteten Dr. med. M.___, Assistenzärztin, und Dr. med. N.___, Oberarzt, Chirurgische Notfallstation, Spital O.___, zu Händen des behandelnden Hausarztes Dr. P.___ und diagnostizierten nach einem Kellertreppensturz infolge einer Schwindelepisode eine erstmalige Schulterluxation rechts. Weil spätere Untersuchungen die Diagnosen einer traumatischen isolierten Subscapularisruptur IV mit/bei:

- nach anterior subluxierender langer Bizepssehne

- Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2012 (mit Reposition)

    ergaben, wurde der Beschwerdeführer am 23. März 2010 im Spital Q.___ durch Dr. med. R.___, Leitender Arzt Traumatologie der Chirurgischen Klinik, operiert (Schulterarthroskopie rechts, Subscapularis-Rekonstruktion doppelreihig, lange Bizepssehnen-Tenodese, Acromioplastik; Urk. 6/32/1-4).

3.8    Am 14. April 2010 (Urk. 6/34) attestierte der behandelnde Hausarzt Dr. P.___ dem Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 22. Mai 2006 bis auf weiteres und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Status nach traumatisierter Schulterluxation rechts seit 16. Januar 2010 nach/mit

- Schwindelanfall

- kompletter Subscapularisruptur

- Schulteroperation am 23. März 2010

- Chronisches zervikospondylogenes Syndrom seit Mai 2006 bei

- Status nach HWS-Kontusionstrauma am 22. Mai 2006 und zervikogenem Schwindel

- Chronisches lumbospondylogenes Syndrom bei degenerierter Lendenwirbelsäulen (LWS)-Veränderungen seit 2006

- Chronische Depression seit 2006

3.9    Am 20. April 2010 (Urk. 6/37/6-8, vgl. dazu auch Urk. 6/32/1-4, Urk. 6/34/24-25 und Urk. 6/35/6-8) nannte Dr. R.___ folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronischer Schwindel

- Status nach Arbeitsunfall mit axialem Stosstrauma HWS 05/2006 mit

- zervikozephalem und zervikovertebralem Syndrom

- unauffälligem HNO-Befund 05/2006

- MRI Schädel und MRI HWS 08/2006 E.___: Bis auf diskrete degenerative HWS-Veränderungen unauffällig

- Depression

- Status nach traumatischer Schulterluxation rechts am 16. Januar 2010 mit

- kompletter Subscapularisruptur IV

- anterior subluxierender langer Bizepssehne

- Hill-Sachs-Läsion an typischer Stelle, ALPSA-Läsion

    Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte er eine Adipositas bei einem Body-Mass-Index von 31 kg². Der Beschwerdeführer sei aufgrund des Schulterunfalles seit dem Unfall am 16. Januar 2010 100 % arbeitsunfähig. Seines Wissens sei der Beschwerdeführer aber schon wegen des axialen HWSStosstraumas arbeitsunfähig gewesen. Von Seiten der Schulter her könnte eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden, es sei jedoch der Verlauf abzuwarten. Einschränkend müsse die HWS-Problematik mit dem chronischen Schwindel betrachtet werden. Geistige oder psychische Einschränkungen bestünden hingegen nicht. Eingliederungsmassnahmen liessen sich frühestens 3 Monate postoperativ diskutieren.

3.10    Der behandelnde Dr. S.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, T.___, nannte mit Bericht vom 21. November 2010 (Urk. 6/60/15) folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:

- Nichtorganische Insomnie in Verbindung mit einer anhaltenden depressiven Episode, die aus einer längeren depressiven Reaktion als Ausdruck einer psychogenen Anpassungsstörung hervorgegangen ist (ICD-10 F51.0, F32.8, F43.21) mit/bei

- anhaltenden Spannungskopfschmerzen

- zervikovertebralem Schmerzsyndrom

- leichte degenerative Veränderung der HWS

- Maladaptivem Umgangs- und Bewältigungsmuster der Schmerzen

- Tinea pedis, anbehandelt

    Dr. S.___ hielt fest, dass sowohl die aktuellen Symptome und der aktuelle Zustand als auch der objektive Befund seit der letzten Berichterstattung weitestgehend unverändert seien. Für die weitere somatische Diagnostik mit und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit verwies er auf den zuweisenden Hausarzt. Die Weiterführung der etablierten Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers sowie die Behandlung mit Psychopharmaka seien angezeigt.

3.11    Die A.___-Gutachter stellten am 31. Dezember 2011 (Urk. 6/65/1-32) nach Durchführung einer internistischen, neurologischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchung folgende Diagnosen (S. 26 Ziff. 6.1-6.2):

    Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Chronisches zervikovertebrales und zephales Schmerzsyndrom (ICD-10 M 54.2, M53.0)

- inkonstante Einschränkung der unteren HWS-Beweglichkeit klinisch

- diffuse Nackenmuskelverspannungen tiefzervikal

- konventionell-radiologisch minime Osteochondrosen C4 bis C7 (MRI vom 8. August 2006 und Röntgen vom 13. September 2011)

- ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

- Residuelle schmerzhafte mässige Schulterbeweglichkeitseinschränkung (ICD-10 M25.51)

- Status nach traumatischer Schulterluxation rechts nach Treppensturz am 16. Januar 2010, reponiert

- MR-arthrographisch am 22. Januar 2010 vollständige Sehnenruptur der Subscapularissehne, Hill-Sachs-Läsion, Labrumausriss, partielle Ruptur der Supraspinatussehne

- Status nach arthroskopischem Eingriff mit Rekonstruktion der Subscapularissehne, Bicepssehnentenodese, Acromioplastik am 23. März 2010

- Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10 M54.5) mit nicht-radikulärer Schmerzausstrahlung in beide Beine

- konventionell-radiologisch unauffällige Befunde der LWS ohne signifikante degenerative Veränderungen (Röntgen vom 13. September 2011)

- ohne Anhalt für ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom

    Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit:

- Femoropatelläre Knieschmerzen beidseits, dekonditionierungsbedingt verkürzte dorsale Oberschenkelmuskulatur

- Arterielle Hypertonie

- Status nach axialer HWS-Kontusion durch fallende Last auf den Kopf von 15 kg am 22. Mai 2006

- Unspezifischer episodischer Schwindel multifaktorieller Genese

- in der klinischen Untersuchung deutliche Zeichen eines phobischen Schwindels

- im Orthostasetest Hinweis für orthostatische Schwindelkomponente

- mögliche Teilkomponente eines zervikogenen Schwindels

- ohne Anhalt für periphere oder zentralvestibuläre Störung

    Die Gutachter führten aus (S. 27 ff. Ziff. 7.1), in der klinisch-internistischen Untersuchung habe sich eine trotz Medikamenteneinnahme unzureichende Blutdruckeinstellung bei arterieller Hypertonie gezeigt. Auffällig sei gewesen, dass der Beschwerdeführer den Weg zum Untersuchungszimmer verlangsamt zurückgelegt und sich bei der Untersuchung im Stehen an Gegenständen habe festhalten müssen, während der Rückweg in deutlich schnellerem Gehtempo und mit sicherem Auftreten erfolgt und ein Festhalten von Gegenständen nicht mehr notwendig gewesen sei. Die Schwindelbeschwerden seien in der Untersuchungssituation bei fehlender beobachtbarer Stand- oder Gangunsicherheit eher demonstrativen Charakters gewesen. Differentialdiagnostisch müsse aber aufgrund der berichteten Anamnese (Auftreten von Beschwerden auch bei Wechsel von Körperposition) und der arteriellen Hypertonie eine Kreislauf-Fehlregulation erwogen werden, so dass sie sich entschlossen hätten, zusätzlich einen Schellong-Test vorzunehmen. Jener habe neben Schwindelbeschwerden auch einen inadäquaten Anstieg der Herzfrequenz beim Aufrichten vom Liegen ins Stehen ergeben, sodass von einer orthostatischen Teilkomponente auszugehen sei. Jene Beschwerden seien in der Bevölkerung weit verbreitet. Eine Behandlungsnotwendigkeit bestehe nicht, die Beschwerden könnten durch die Aufnahme einer regelmässigen sportlichen Betätigung mit Kräftigung des Herz-Kreislauf-Systems möglicherweise gebessert werden. In der durchgeführten Laboruntersuchung hätten sich zudem leicht erhöhte Leberwerte gezeigt, welche häufig mit der Entwicklung einer Adipositas einhergingen und ebenfalls keinen Krankheitswert im eigentlichen Sinne hätten. Es liege eine minimale Erhöhung von Kreatinin und Harnstoff vor. Aus internistischer Sicht lägen keine Erkrankungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vor.

    Von neurologischer Seite her hätten sich keine Anhaltspunkte für eine periphere oder zentralvestibuläre Ursache der Schwindelbeschwerden finden lassen, sodass keine Indikation für eine neurootologische Untersuchung bestanden habe. Auffallend sei aber eine deutliche psychische (phobische) Komponente des Schwindels gewesen, die in Abhängigkeit davon gestanden sei, ob sich der Beschwerdeführer habe festhalten können oder nicht. Neurologische Defizite im Bereich des Bewegungsapparates seien nicht aufgefallen. Gesamthaft bestehe aus neurologischer Sicht keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit.

    Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung hätten sie aktuelle Röntgenaufnahmen der Hals- und Lendenwirbelsäule aufgenommen. Es hätten sich minime Veränderungen der Halswirbelsäule gezeigt. Im Bereich der Lendenwirbelsäule hätten keine signifikanten degenerativen Veränderungen bestanden. In der klinischen Untersuchung sei eine Schulterschmerzsymptomatik angegeben worden, welche durch die Operation nur in geringem Masse habe beeinflusst werden können. Weiterhin seien vom Beschwerdeführer auch Schmerzen im Nacken und Lumbalbereich, in beiden Waden, Kniebeschwerden und Gefühlsstörungen im Fussbereich angegeben worden. Es seien Muskelverspannungen und diffuse Weichteildolenzen aufgefunden worden; die Beweglichkeit im Rahmen der Halswirbelsäule sei in der Untersuchungssituation ausgeprägt eingeschränkt gewesen, abgelenkt indes deutlich besser. Die rechte Schulter sei in der Endphase der Aussenrotation sowie im Schürzengriff etwas schmerzhaft eingeschränkt. An den Knien habe sich kein auffälliger Befund finden lassen, das Fussgewölbe sei etwas abgesenkt gewesen. Insgesamt sei von einer etwas verminderten muskuloskelettären Leistungsfähigkeit auszugehen, die vom Beschwerdeführer vorgebrachten hochgradigen Beschwerden könnten aus muskuloskelettärer Sicht nicht begründet werden. Analog zum Bericht der Klinik H.___ fänden sich ebenfalls Diskrepanzen zwischen dem Ausmass geltend gemachter Schmerzen und abgeleiteter Funktionsfähigkeit und der Eindrücklichkeit der klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunde respektive funktionellen Einschränkungen, weshalb der Verdacht auf relevante nicht-muskuloskelettäre Faktoren als Hauptursache des Schmerzgeschehens bestehe.

    Im psychopathologischen Befund habe sich eine Diskrepanz zwischen den vom Beschwerdeführer angegebenen, starken Beeinträchtigungen des Denkvermögens und den unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merkfähigkeit ergeben. Die Konzentrationsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt gewesen. Im Affekt sei der Beschwerdeführer klagsam. Im Gespräch scheine er gut affektiv schwingungsfähig und euthym. Ferner seien agoraphobische, teilweise auch hypochondrisch gefärbte Ängste geäussert worden. Weiterhin habe der Beschwerdeführer über häufige innere Unruhe, Grübelneigung sowie das Auftreten von Einschlafstörungen berichtet. Bei der Analyse der geschilderten Schwindelbeschwerden sei aufgefallen, dass jene nicht einem charakteristischen Bild hätten zugeordnet werden können, sondern im Zusammenhang mit bestimmten Situationen (beispielsweise Menschenmengen) berichtet würden. Es werde daher wie bereits im neurologischen Gutachten der Verdacht auf einen phobischen Schwankschwindel geäussert. Auffallend sei ebenfalls, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des Gesprächs stimmungsmässig zunehmend aufgehellt, besser schwingungsfähig geworden sei und keine Beeinträchtigungen im affektiven Bereich benannt worden seien. Die vom Beschwerdeführer eingenommenen psychiatrischen Medikamente seien mittlerweile nicht mehr empfehlenswert und sollten gemäss aktuellen Leitlinien nicht zur Behandlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass die Medikation zumindest teilweise für die vom Beschwerdeführer erlebten Beeinträchtigungen (beispielsweise Erschöpfung, Kraftlosigkeit) verantwortlich sei. Aktuell lasse sich keine nach ICD-10 diagnostizierbare psychische Störung objektivieren, so dass sie davon ausgingen, dass sich im Rahmen der stattfindenden psychiatrischen Behandlung eine erhebliche Verbesserung eingestellt habe. Aus psychiatrischer Sicht fänden sich keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit.

    Gesamtmedizinisch könnten somit geringe degenerative Veränderungen im Bereich der Halswirbelsäule und eine mässige Schulterbeweglichkeitseinschränkung rechts objektiviert werden, so dass dem Beschwerdeführer bleibend keine überwiegend mittelschweren bis schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die vom Beschwerdeführer geäusserten Schwindelbeschwerden könnten keiner eindeutigen Genese zugeordnet werden. Aus Sicherheitsgründen rieten sie von Tätigkeiten mit Absturzgefahr ab. Für sämtliche sonstigen Tätigkeiten sei der Beschwerdeführer arbeitsfähig.

    Bei der Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter mit überwiegend mittelschweren bis schweren körperlichen Tätigkeiten bestehe bei vorliegenden, mässigen Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule und der rechten Schulter bleibend keine Arbeitsfähigkeit mehr (S. 30 Ziff. 7.2).

    Für körperlich leichte bis gelegentlich mittelschwere, angepasste Tätigkeiten bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei der Beschwerdeführer keine Lastenhandhabung über 5 kg, keine gebückte oder über Kopf zu leistende Tätigkeitsanteile, keine Tätigkeiten oberhalb von Brusthöhe mit der rechten Hand sowie keine Tätigkeiten mit Notwendigkeit zu repetitivem ausholendem Greifen und Fassen mit dem rechten Arm und der rechten Hand verrichten sollte. Ebenfalls seien Tätigkeiten mit ausschliesslichem Stehen und Gehen, gebückte, kauernde oder kniende Tätigkeiten ungünstig. Aufgrund der vom Beschwerdeführer angegebenen Schwindelsymptomatik rieten sie von Arbeiten mit Absturzgefahr ab. Die von ihnen bescheinigte Arbeitsfähigkeit gelte ab dem Gutachtenszeitpunkt (S. 31 Ziff. 7.4).

3.12    Im Bericht vom 16. Juli 2012 (Urk. 13) nannten Dr. med. U.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. V.___, Assistenzärztin Psychiatrie, T.___, eine aktuell mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.11; Bestätigung des klinischen Bildes durch testpsychologische Untersuchung). Unter Psychostatus notierten sie „53-Jähriger, älter wirkender, eher ungepflegter Mann in grossgewachsenem Allgemeinzustand und leicht adipösem Ernährungszustand. Es besteht ein erheblicher Leidensdruck. Die Konzentrationsfähigkeit und das Kurzzeitgedächtnis zeigen sich herabgesetzt. Im formalen Denken besteht Grübeln über seine gesundheitliche Situation, umständlich und auf diese Thematik eingeengt, verlangsamt. Subjektiv werden erhebliche Vergesslichkeit und allgemein verminderte Leistungsfähigkeit beklagt. Aktuell bestehen keine Zwänge, Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Ein affektiver Rapport kann zum depressiven Patienten hergestellt werden, die Stimmung ist bedrückt, lustlos, verminderte Freude, Störung der Vitalgefühle und innerlich angespannt. Der Antrieb ist vermindert. Des Weiteren besteht ein sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, Müdigkeit und erhöhte Erschöpfbarkeit, Schwindelgefühle, lichtempfindlich, Nacken- und Rückenschmerzen, Spannungskopfschmerz, Libidoverlust. Der Patient äussert einen deutlichen Sterbewunsch zu verspüren, kann sich jedoch von suizidalen Tendenzen glaubhaft distanzieren. Aktuell besteht keine Fremdgefährdung.“ Ferner hielten die Fachpersonen der T.___ in ihrer Beurteilung fest, dass es dem Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht eher schlechter gehe.


4.    

4.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht hauptsächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund somatischer und psychischer Gründe in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist.

4.2    Vorwegzuschicken ist, dass das A.___-Gutachten vom 31. Dezember 2011 (E. 3.11 hiervor) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht (E. 1.5 hiervor). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit. Die Expertise basiert ferner auf einlässlichen klinisch-internistischen, rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Insbesondere zeigten die Gutachter auf, dass Diskrepanzen zwischen dem Ausmass der geltend gemachten Schmerzen und der daraus abgeleiteten Funktionsunfähigkeit und den erhobenen klinisch und radiomorphologisch zu erhebenden Befunden bestehen. Auch anlässlich der psychiatrischen Begutachtung zeigte sich eine Diskrepanz zwischen den angegebenen, starken Beeinträchtigungen des Denkvermögens und unauffälligen Befunden bei Prüfung des Denkens und der Merkfähigkeit. Das Gutachten wurde weiter in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung derselben abgegeben.

    Sodann leuchtet das Gutachten in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass weder eine psychische Pathologie noch ein anderes, physisches Leiden, welches den Beschwerdeführer in einer seinem Belastungsprofil angepassten Verweistätigkeit einschränken würde, vorliegen und bei ihm aufgrund der erhobenen Befunde aus polydisziplinärer Sicht in einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren, angepassten Tätigkeit (vgl. dazu Belastungsprofil, S. 30 Ziff. 7.3) ohne Absturzgefahr keine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit besteht.

    Die Auffassung der A.___-Gutachter, dass keine psychiatrische Störung objektivierbar gewesen sei, wird denn auch von Dr. F.___ und Dr. G.___ der Klinik H.___ bestätigt. So hielten sie in ihrem psychosomatischen Konsilium vom 8. September 2006 (E. 3.3 hiervor) fest, dass keine relevante psychiatrische Störung habe festgestellt werden können und sich auch keine Hinweise auf vorbestehende psychosoziale Belastungen hätten finden lassen. Die angegebenen Beschwerden seien überwiegend subjektiver Art. Überdies gab selbst der den Beschwerdeführer zunächst behandelnde Psychiater Dr. K.___ lediglich eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 % an (E. 3.5). Augenfällig ist zudem, dass der weiterbehandelnde Psychiater Dr. S.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht näher hat spezifizieren wollen und diesbezüglich einzig auf die Einschätzungen des W.___ und auf den behandelnden Hausarzt verwies (vgl. dazu Urk. 6/18 und E. 3.10 hiervor). Dr. C.___ und Dr. D.___ (E. 3.2 hiervor) hielten in ihrer Beurteilung zwar fest, dass der Beschwerdeführer bezüglich längerem Arbeiten und Heben von schweren Lasten sowie längerem Arbeiten in alltäglichen Funktionen sowie in der Freizeit und im Beruf eingeschränkt sei, attestierten ihm aber einzig eine befristete 100%ige Arbeitsfähigkeit vom 7. August 2006 bis zum 28. August 2006 und erachteten zudem eine rasche Eingliederung in den Arbeitsprozess als möglich. Ferner bestätigten auch Dr. I.___ und Dr. J.___, dass sie weder kernspintomographisch noch klinisch Läsionen im Schädel und im HWS-Bereich, welche die ausgeprägten Kopfschmerzen, Nackenbeschwerden oder kognitiven Beschwerden erklären könnten, gefunden hätten und sich auch aus neurologischer Sicht keine Hinweise auf eine Schädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems ergeben hätten. Hinsichtlich Funktionsfähigkeit hielten sie denn auch fest, dass aufgrund von Selbstlimitierung und mangelnder Kooperation im Behandlungsprogramm trotz verschiedenster Therapieversuche sogar ein Rückgang der Belastbarkeit präsentiert worden sei, wofür es aus medizinischer Sicht keine Erklärung gegeben habe. Laut Dr. I.___ und Dr. J.___ dürften die somatischen Restbeschwerden kaum ein Ausmass erreichen, welches eine dauerhaft erhebliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründen könnte, weshalb sie eine sukzessive Steigerung der Arbeitsfähigkeit in den nächsten Monaten als möglich erachteten (vgl. dazu auch Zumutbarkeit für andere berufliche Tätigkeiten, Urk. 6/14/18). Schliesslich hielt denn auch der mit der Schulterproblematik befasste Dr. R.___ fest, dass diesbezüglich wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden könnte, jedoch der Verlauf abzuwarten sei (E. 3.9).

4.3    Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen vermögen den Beweiswert des A.___-Gutachtens vom 31. Dezember 2011 nicht zu schmälern:

4.3.1    Das gilt zunächst für die Einschätzungen der den Beschwerdeführer behandelnden (Fach-)ärzte.

    Die vom Hausarzt Dr. P.___ (E. 3.8 hiervor, vgl. dazu auch Urk. 6/14/1-4) Mitte April 2010 attestierte generelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit in bisheriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit vermag bei der vorliegenden Befundschilderung nicht zu überzeugen. Hinzu kommt, dass Dr. P.___ mit der in den Raum gestellten Diagnose einer chronischen Depression seit 2006 sein angestammtes Fachgebiet verlässt.

    Auch aus den Einschätzungen der behandelnden Psychiater Dr. S.___ (E. 3.10 hiervor) und Dr. U.___ sowie Dr. V.___ (E. 3.12 hiervor) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich die behandelnden Psychiater nicht zur medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers äusserten. Dr. S.___ verwies diesbezüglich auf die Einschätzung des zuweisenden Hausarztes (E. 3.10 hiervor) beziehungsweise des W.___ (vgl. dazu Urk. 6/18). Eine eigene auf seine psychiatrischen Fachkenntnisse beruhende Einschätzung gibt er somit keine ab.

    Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die A.___-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich. Daran vermögen auch die testpsychologischen Auswertungen nichts zu ändern, stellt doch zumindest der Becks Depression Inventory ein Selbstbeurteilungsinstrument dar, das auf der subjektiven Einschätzung des Beschwerdeführers basiert. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann auch aus der fehlenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Bericht von Dr. V.___ und Dr. U.___ vom 16. Juli 2012 – sofern ihre Einschätzung überhaupt über den fraglichen Zeitraum Auskunft geben kann - nicht abgeleitet werden, dass sich letztere bezüglich verbleibender Leistungsfähigkeit der Einschätzung des Hausarztes anschlössen und das Vorliegen einer Restarbeitsfähigkeit verneinten (Urk. 10 S. 3 Ziff. 3).

    Schliesslich ist auch die durch den behandelnden Neurologen Dr. L.___ attestierte Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 % aufgrund der Diagnose eines chronischen, posttraumatischen zervikozephalen Schmerzsyndroms bei Status nach axialem Stauchungstraumas der HWS am 22. Mai 2006 bei den erhobenen Befunden einer schmerzbedingten Bewegungseinschränkung der HWS um insgesamt 50 % mit palpatorisch verdickter und druckdolenter Nacken- und Schultermuskulatur nicht ohne weiteres nachvollziehbar.

    Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Analog gilt dies auch für die behandelnden Fachärzte.

4.3.2    Auch aus dem Bericht von Dr. R.___ (E. 3.9) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dr. R.___ hielt zwar fest, dass eine Wiederaufnahme der Tätigkeit wohl wegen dem chronischen Schwindel und der HWS-Problematik nicht mehr möglich sei. Wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit verhält, lässt sich dem Bericht hingegen nicht entnehmen.

4.4    Die weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwände vermögen den Beweiswert des A.___-Gutachtens ebenfalls nicht zu schmälern:

    Der Beschwerdeführer monierte, dass die in die Schlussbeurteilung eingeflossene Ansicht der A.___-Gutachter, wonach sich die Schwindelproblematik auf die Arbeitsfähigkeit nicht auswirken würde, absolut nicht nachvollziehbar sei, da sich der zweite Unfall vom 16. Januar 2010 allein deshalb ereignet habe, weil es ihm schwindlig und schwarz vor Augen geworden sei (Urk. 1 S. 5 Ziff. 5 lit. c). In Bezug auf diesen Kritikpunkt gilt festzuhalten, dass sich die Schwindelproblematik laut Einschätzung der A.___-Gutachter zwar nicht in quantitativer Hinsicht auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirkt, aber explizit aufgrund der angegebenen Schwindelproblematik von Arbeiten mit Absturzgefahr abgeraten wurde, weshalb nicht gesagt werden kann, die Beurteilung der A.___-Gutachter sei absolut nicht nachvollziehbar.

    Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, es gehe nicht an, dass sein Zustandsbild auf die (nach Ansicht des A.___-Gutachters) falsche Medikamentation zurückgeführt und implizit behauptet werde, dass ohne Medikation alles zum Besten stehen würde. Eine solche Schlussfolgerung sei – ohne tatsächliche Abklärung der Sachlage – unzulässig, ja geradezu grotesk (Urk. 1 S. 6 Ziff. 6 lit. a). Was diesen Einwand anbelangt, gilt festzuhalten, dass diese Einschätzung der A.___-Gutachter angesichts der anlässlich der psychiatrischen Untersuchung gemachten Verhaltensbeobachtungen und des überwiegend aus psychiatrischer Sicht unauffällig erhobenen Psychostatus (Urk. 6/65 S. 46 Ziff. 2.2) als nicht grotesk erscheint. Laut Dr. med. AA.___ könne dem Beschwerdeführer bei Abwesenheit von jeglichen psychotischen Symptomen eine dauerhafte Einnahme eines Neuroleptikums nicht zugemutet werden. Nach aktuellen Leitlinien sollte jene Substanz ohnehin nicht zur Behandlung von depressiven Störungen oder Angststörungen eingesetzt werden (Urk. 6/65 S. 48 unten).

    Dass sich die A.___-Gutachter in ihrem Gutachten nicht mit den Förster-Kriterien auseinandersetzten, ist bei dieser Sachlage ebenfalls nicht zu beanstanden.

4.5.    Nach dem Gesagten ist gestützt auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 31. Dezember 2011 mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer ab Gutachtenszeitpunkt in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Von weiteren medizinischen Abklärungen, wie sie beschwerdeweise beantragt wurden, sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung).


5.    

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

    Der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (vgl. dazu Urk. 6/42) wurde vom Beschwerdeführer – mit Ausnahme der (Rest)Arbeitsfähigkeit und der Höhe des gewährten Leidensabzuges - nicht beanstandet (vgl. Urk. 1 S. 7 Ziff. 8).

    Soweit der Beschwerdeführer monierte, dass der gewährte leidensbedingte Abzug in der Höhe von 10 % zu tief angesetzt worden und aufgrund der zahlreichen gesundheitlichen Einschränkungen sowie der weiteren lohnmindernden Faktoren wie Alter, fehlende Sprachkenntnisse und so weiter mindestens ein leidensbedingter Abzug von 20 % zu berücksichtigen sei (Urk. 1 S. 7 Ziff. 8), ist festzuhalten, dass selbst bei einem maximalen leidensbedingten Abzug von 25 % kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde, womit sich Weiterungen dazu erübrigen.    

    Nach Lage der Akten (Urk. 2 S. 1 f., Urk. 6/42, Urk. 6/12 Ziff. 2.10) ist folglich der ermittelte Invaliditätsgrad von 14 % nicht zu beanstanden.

5.2    Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    

6.1     Zu prüfen ist schliesslich der Anspruch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3).

6.2    Vorliegend sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt, so dass das Gesuch zu bewilligen ist (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3, vgl. dazu auch Urk. 11, Urk. 12/1-2). Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen.

6.3    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

6.4    Mit Honorarnote vom 16. September 2013 machte Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, Aufwendungen von insgesamt 10,03 Stunden sowie Auslagen von Fr. 47.20 geltend (Urk. 18). Unter Berücksichtigung eines Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ist ihr eine Entschädigung von Fr. 2‘217.45 auszurichten.


Das Gericht beschliesst:

In Gutheissung des Gesuches vom 9. März 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt.


Sodann erkennt das Gericht:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

3.    Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ursula Sintzel, Zürich, wird mit Fr. 2217.45 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwältin Ursula Sintzel

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich



DM/MD/MPversandt