Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00302
IV.2012.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Buchter


Urteil vom 14. März 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Elena Kanavas
Dorfstrasse 39, Postfach, 8706 Meilen

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1962 geborene X.___, ohne Berufsabschluss, war ab August 1998 mit einem Vollzeitpensum als Hilfsarbeiter bei der Y.___ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Daneben arbeitete er seit Mai 2003 mit einem Beschäftigungsgrad von 20 % als Reiniger bei der Z.___ AG, als er sich am 30. Mai 2007 bei einem Sturz auf einer Baustelle eine Verletzung am linken Auge mit vollständigem Verlust der Sehfähigkeit zuzog (Schadenmeldungen vom 31. Mai und 26. Juli 2007 [Urk. 6/4/46-49], Berichte der Augenklinik des Universitätsspitals A.___ vom 4. Juni [Urk. 6/4/40-41] und 18. September 2007 [Urk. 6/4/28-29]).
1.2     Die SUVA erbrachte Heilbehandlungs- sowie Taggeldleistungen und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 17. Mai 2008 eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 30 % zu (Urk. 6/17/28-29). Ausserdem gewährte sie ihm mit Verfügung vom 24. September 2010 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 14 % mit Wirkung ab 1. September 2010 (Urk. 6/29) und anerkannte auf Einsprache (Urk. 6/33) hin mit Entscheid vom 31. Januar 2011 einen Invaliditätsgrad von 26 % (Urk. 6/35/4-14). Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, es sei eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1 im Verfahren UV.2011.00072), wurde vom hiesigen Gericht mit Urteil heutigen Datums abgewiesen.
1.3     Am 6. März 2008 meldete sich X.___ unter Hinweis auf das Unfallereignis vom 30. Mai 2007 und den dabei erlittenen Verlust der Sehfähigkeit am linken Auge bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Akten der SUVA bei (Urk. 6/4, Urk. 6/17, Urk. 6/19-20, Urk. 6/27-30, Urk. 6/33-35) und holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) des Versicherten (Urk. 6/6) sowie Berichte der Arbeitgeber (Urk. 6/7, Urk. 6/12, Urk. 6/37, Urk. 6/41) und der involvierten Ärzte (Urk. 6/9, Urk. 6/11, Urk. 6/21-23, Urk. 6/31-32) ein. Zudem veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung des Versicherten in der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) B.___, welche ihre Expertise am 25. Oktober 2011 erstattete (Urk. 6/49). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 6/55) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 7. Februar 2012 einen Rentenanspruch des Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 37 % respektive 21 % (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob X.___ am 9. März 2012 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2012 sei ihm eine Invalidenrente für die Zeit vom 29. Mai 2008 bis 30. Juni 2009 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % und ab 1. Juli 2009 gestützt auf einen solchen von mindestens 50 % zuzusprechen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 30. April 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Mit Eingabe vom 11. Mai 2012 (Urk. 8) legte der Versicherte eine Beurteilung vom 10. Mai 2012 zum MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2011 ins Recht (Urk. 9), zu welcher sich die IV-Stelle nicht vernehmen liess (Urk. 12).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.5     Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2012 gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2011 und die Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 27. Januar und 2. Februar 2012 auf den Standpunkt, dass dem Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 30. Mai 2007 Tätigkeiten, welche ein Stereosehen verlangten, nicht mehr zumutbar seien und daher für den bisherigen Beruf als Hilfsarbeiter auf dem Bau mit zeitweisem Arbeiten auf Baugerüsten und Leitern sowie Gehen auf unebenem Gelände eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Jedoch sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ab Juni 2008 zu 80 % und ab Juli 2009 zu 100 % arbeitsfähig und könne ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen (Urk. 2).
2.2     Dem hielt der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es könne nicht auf das Gutachten der MEDAS vom 25. Oktober 2011 abgestellt werden, da dieses Mängel aufweise und im Widerspruch stehe zu den Einschätzungen der übrigen Ärzte, wonach er mit dem Halbtagespensum, welches er am angestammten Arbeitsplatz bei der Y.___ AG bei halbem Lohn in angepasster Tätigkeit verrichte, an der Grenze seines Leistungsvermögens angelangt sei. Damit sei er optimal eingegliedert. Ein weitergehender Arbeitseinsatz sei ihm nicht möglich, insbesondere sei er nicht in der Lage, zusätzlich die vor dem Unfall nebenberuflich verrichteten Reinigungsarbeiten auszuüben. Somit entfalle der Nebenerwerb ganz und erleide er eine Erwerbseinbusse von über 50 % (Urk. 1, Urk. 8).

3.      
3.1     Im Gutachten der MEDAS vom 25. Oktober 2011 (Urk. 6/49), gezeichnet von Dr. med. C.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. D.___, Facharzt für Neurologie, und Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (Angaben laut Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit [MedReg; abrufbar unter www.medregom.admin.ch, besucht am 11. März 2013]) wurden keine sich auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Diagnosen erhoben. Den folgenden Diagnosen schrieben die Sachverständigen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu (S. 33):
- Amaurosis (Blindheit) linkes Auge bei Status nach Bulbus-Perforation mit Glaskörperblutung und Entwicklung einer Phthisis bulbi (Schrumpfung des Augapfels) im Anschluss an unklaren Sturz am 30. Mai 2007
- Episodischer Kopfschmerz
- Zustand nach Anpassungsstörung (aktenkundig; ICD-10 F43.21)
- Übergewicht (BMI 28.8 kg/m2)
- Hypertonie
- Bauchumfang 99 cm
- Hyperlipidämie
         In ihrer versicherungsmedizinischen Beurteilung hielten die MEDAS-Gutachter fest, dass sich aus internistischer Sicht weder in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit noch in einer dem Alter und dem Habitus des Beschwerdeführers angepassten Verweisungstätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit begründen lasse (S. 36 f.).
         In der neurologischen Untersuchung habe der Beschwerdeführer als Hauptbeschwerden eine Blindheit des linken Auges, linksseitig betonte Kopfschmerzen und eine diffuse Schwindelsymptomatik geäussert, jedoch keine Sehstörungen am rechten Auge beklagt. In der Exploration sei denn auch kein Anhalt für eine wesentliche Visusstörung des rechten Auges gefunden worden. Die Blindheit des linken Auges sei nach einem Zeitraum von mehreren Wochen bis Monaten bezüglich des räumlichen Sehens als voll kompensiert einzuschätzen. Während Tätigkeiten mit erhöhten Anforderungen an das räumliche Sehen und einer gleichzeitig erhöhten Gefahr bei entsprechenden visuellen Fehlleistungen wie eine Beschäftigung als Pilot oder Busfahrer gemieden werden sollten, könne der von den behandelnden Augenärzten als prinzipiell fahrtauglich eingestufte Beschwerdeführer Arbeiten mit normalen Anforderungen an das räumliche Sehen im Alltag und Beruf uneingeschränkt erbringen. Ein anhaltender posttraumatischer Kopfschmerz sei organisch durch das Trauma vom 30. Mai 2007 nicht zu erklären, da dieses nicht zu einer relevanten Schädigung des Gehirns oder der schmerzsensitiven Strukturen des Neurocraniums geführt habe (vgl. MRI-Bericht vom 3. September 2008 [Urk. 6/22/8]). Insgesamt leite sich aus den attackenartigen Kopfschmerzen keine anhaltende Minderung der Leistungsfähigkeit ab. Was die geklagten Schwindelattacken betreffe, bestehe kein Anhalt für eine neurologische Organogenese. Insgesamt ergäben sich somit keine Hinweise auf eine neurologische Erkrankung oder Störung, welche eine anhaltende relevante Leistungsminderung respektive Arbeitsunfähigkeit begründen könnte (S. 37).
         Ebenso wenig könne eine psychiatrische Diagnose mit eigenständigem Krankheitswert und Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. In der psychiatrischen Untersuchung sei ein unauffälliger psychischer Befundstatus festgestellt worden. Eigenen Angaben zufolge leide der Beschwerdeführer derzeit nicht unter vordergründigen eigenständigen psychischen Problemen. Die auf Grund der Beeinträchtigung, der Schmerzen und der Amaurose links angegebene Symptomatologie reiche nicht aus, um eine eigenständige anhaltende psychiatrische Störung invalidisierenden Charakters von dauerhafter Qualität zu attestieren. Sofern in der Vergangenheit eine gewisse Tendenz oder eine bedrückte Stimmung vorgelegen haben sollte, werde diese als vollständig remittiert eingestuft und allenfalls im Zusammenhang mit der berichteten Schmerzkomponente und der Amaurose links interpretiert. Zusammenfassend werde gutachterlich im aktuellen Zeitpunkt keine invalidisierende psychiatrische Erkrankung attestiert. Die Symptomatologie der aktenkundigen Anpassungsstörung werde gegenwärtig als vollständig remittiert gewertet, womit auf psychiatrischem Gebiet eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit bestehe (S. 37 f.).
         Bezüglich des Leistungsvermögens hielten die MEDAS-Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im zuletzt ausgeübten Beruf als Bauhilfsarbeiter und in allen seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechenden Verweisungstätigkeiten zu 100 % arbeits- und leistungsfähig sei, wobei auf Grund der linksseitigen Amaurose allerdings Tätigkeiten, welche ein stereotypes Sehen und ein präzises Abschätzen von Distanzen erfordern, eher gemieden werden sollten. Unter Berücksichtigung des Adaptionsprozesses nach dem Verlust des linksseitigen Augenlichtes sei diese Einschätzung spätestens ein Jahr nach dem Ereignis vom 30. Mai 2007 als valide anzusehen. Ausserdem könne aus psychiatrischer Sicht auf Grund der aktenkundigen Anpassungsstörung für das erste Jahr nach dem Unfall von einer Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Für das zweite Jahr werde von einer weiteren Remission ausgegangen in dem Sinne, dass nurmehr eine Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % vorgelegen habe. Zusammenfassend ergebe sich somit in der angestammten Tätigkeit seit 1. Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und ab 1. Juli (richtig wohl: Juni) 2009 eine solche von 100 % (S. 38 f.).
3.2     Die RAD-Ärztin Dr. med. F.___, Fachärztin für Innere Medizin, hielt in ihren Stellungnahmen vom 27. Januar und 2. Februar 2012 unter Bezugnahme auf das MEDAS-Gutachten insbesondere dafür, angesichts dessen, dass dem Beschwerdeführer Tätigkeiten mit stereotypem Sehen nicht mehr zumutbar seien, sei für die bisherige Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau mit zeitweisem Arbeiten auf Baugerüsten und Leitern sowie Gehen auf unebenem Gelände seit dem Unfallereignis vom 30. Mai 2007 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Anhand der dokumentierten Befunde und der plausiblen und nachvollziehbaren Herleitung der Arbeitsfähigkeit im MEDAS-Gutachten sei jedoch eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit für eine angepasste Tätigkeit nicht zu begründen. Der gutachterlich genannte Verlauf der Arbeits(un)fähigkeit könne auf eine angepasste Tätigkeit bezogen werden. Demzufolge bestehe für Verweisungstätigkeiten ab Juni 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 80 % und ab Juli (richtig wohl: Juni) 2009 eine solche von 100 % (Urk. 6/59 S. 2 f.).
3.3     Am 10. Mai 2012 erstattete Prof. Dr. med. G.___, Facharzt für Neurologie, Institut H.___, zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers eine "Beurteilung des interdisziplinären MEDAS-Gutachtens vom 25. Oktober 2011", wobei der Auftrag dahingehend umschrieben wurde, die Expertise hinsichtlich Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit zu beurteilen (Urk. 9 S. 1).
         In formeller Hinsicht äusserte sich Prof. Dr. G.___ zur fachlichen Qualifikation der MEDAS-Gutachter (S. 2 f. Ziff. 1.2), kritisierte die Nennung der Nationalität des Beschwerdeführers auf Seite 1 des MEDAS-Gutachtens (S. 2 Ziff. 1.1) und den Umstand, dass in der neurologischen Untersuchung im Gegensatz zur psychiatrischen Exploration keine Übersetzungshilfe beigezogen worden sei (S. 3 Ziff. 1.3). Zudem nahm er zur Gliederung und sprachlichen Abfassung des Gutachtens Stellung (S. 3 f. Ziff. 1.4) und vermerkte, dass die in der medizinischen Gutachtensliteratur empfohlenen Literaturangaben fehlten (S. 4 Ziff. 1.5).
         Materiell hielt Prof. Dr. G.___ fest, dass sich in der Aktenzusammenfassung eine für den Leser bemühende Redundanz finde (S. 4 Ziff. 2.1) und nicht nachvollziehbar sei, wer die anamnestischen Angaben erfragt habe (S. 5 Ziff. 2.2). Zudem habe die psychiatrische Gutachterin befremdlicherweise eine somatische Untersuchung vorgenommen (S. 5 Ziff. 2.3) und gehe aus der Expertise nicht hervor, weshalb ein Ruhe-EKG und eine kleine Lungenfunktionsprüfung durchgeführt worden seien (S. 5 Ziff. 2.4). Ferner müsse die Kopfschmerzanamnese als unvollständig angesehen werden und sei die auf eine schwerste Hirnstammschädigung oder den Tod schliessende Angabe "kein Nystagmus" des neurologischen Gutachters schlichter Unsinn; er habe wohl "kein pathologischer Nystagmus" gemeint. Erstaunlich sei auch, dass Dr. D.___ eine neuropsychologische Untersuchung habe durchführen können, obwohl die Haupt- und psychiatrische Gutachterin von mangelnden Deutschkenntnissen gesprochen habe. Mit Blick darauf, dass zwei- bis dreimal pro Woche Kopfschmerzen aufträten, sei es erstaunlich, dass der Neurologe als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen episodischen Kopfschmerz genannt habe; bei dieser Häufigkeit müsse von einem chronischen Kopfschmerz gesprochen werden. Wenn Dr. D.___ erklärt habe, dass keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit bestehe, möge dies aus rein neurologischer Sicht - soweit man sich nicht gutachterlich zum Auge äussere - zutreffen. Indes hätte sich dann bei Amaurosis (Blindheit) des linken Auges ein Augenarzt zu den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern müssen (S. 5 f. Ziff. 2.5). Ohne fachärztliche Untersuchung und Bemessung der Arbeitsfähigkeit bezüglich des gesundheitlichen Hauptproblems einer linksseitigen Amaurosis sei die gutachterliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit unseriös und nicht anzuwenden (S. 6 Ziff. 2.6). Zusammenfassend weise das MEDAS-Gutachten somit mehrere formelle und materielle Fehler auf, weshalb es nicht geeignet sei, die versicherungstechnische Fragestellung genügend zu beantworten (S. 6 Ziff. 3).

4.      
4.1     Das MEDAS-Gutachten vom 25. Oktober 2011 erfüllt die praxisgemässen Anforderungen für eine beweiskräftige ärztliche Entscheidungsgrundlage (E. 1.4 hiervor). Namentlich basiert es auf umfassenden insbesondere neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ergangen, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Situation ein und enthält im Wesentlichen nachvollziehbare und überzeugend begründete Schlussfolgerungen. Demzufolge  kommt dem Gutachten grundsätzlich voller Beweiswert zu. Gestützt darauf steht mit der RAD-Ärztin Dr. F.___ (E. 3.2 hiervor) fest, dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der fehlenden Stereopsis in einer adaptierten Tätigkeit ohne Arbeiten auf Gerüsten und Leitern sowie Gehen auf unebenem Gelände uneingeschränkt im Umfang von 80 % (ab Juni 2008) respektive 100 % (ab Juni 2009) arbeitsfähig ist.
4.2     Die vom Beschwerdeführer erhobene Kritik vermag diese Einschätzung des beruflichen Leistungsvermögens nicht in Zweifel zu ziehen.
4.2.1   Dies gilt zunächst für sein Vorbringen, beim gesundheitlichen Hauptproblem einer Amaurosis (Blindheit) des linken Auges sei der gewichtigste Mangel des MEDAS-Gutachtens im fehlenden Beizug eines Facharztes für Ophthalmologie zu erblicken (Urk. 8 S. 2). Damit vernachlässigt der Beschwerdeführer, dass die MEDAS-Begutachtung vor allem im Hinblick auf die geklagten psychischen Beeinträchtigungen erfolgte (vgl. dazu die RAD-Stellungnahmen der Dr. F.___ vom 13. Oktober 2010 und 7. März 2011 [Urk. 6/53 S. 9 f. und S. 12 f.]). In ophthalmologischer Hinsicht war mit den vor der Begutachtung aktenkundig gewordenen Berichten der involvierten Fachärzte der medizinische Sachverhalt hinreichend geklärt und eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in einer dem Augenleiden angepassten Tätigkeit erstellt.
         Wenn der Beschwerdeführer gestützt auf den Bericht des ab 6. August 2007 behandelnden Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 12. Mai 2009 (Urk. 9/95 S. 1 im Verfahren UV.2011.00072) eine nur hälftige Arbeitsfähigkeit als ausgewiesen sieht (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7 und 9), so entgeht ihm, dass sich diese Einschätzung auf seine in jenem Zeitpunkt ausgeübte Tätigkeit auf dem Bau bezieht (vgl. die Anfrage der SUVA vom 7. Mai 2009 [Urk. 9/95 S. 2 im Verfahren UV.2011.00072]). Dr. I.___, welcher sich bereits am 11. Dezember 2007 ausgehend von einer augenärztlich stabilen Situation für eine Eingliederung in einer gut mit einem monokularen Visus auszuübenden Tätigkeit ausgesprochen hatte (Urk. 6/4/16), hielt in seinem Bericht vom 12. Februar 2008 an die SUVA (Urk. 6/4/7) dafür, dass dem Beschwerdeführer trotz Erblindung auf dem linken Auge eine Arbeitstätigkeit zumutbar sei, sofern diese keine gefährlichen Komponenten beinhalte (keine gefährlichen Maschinen, keine erhöhten Gerüste, kein Treppensteigen) und kein Stereosehen zur korrekten Distanzabschätzung erfordere. Alsdann erklärte er am 27. März/1. April 2008 zuhanden der Beschwerdegegnerin ausdrücklich, dass im zuletzt ausgeübten Beruf seit 30. Mai 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestehe, dem Beschwerdeführer indes eine adaptierte Tätigkeit (vgl. Angaben zur Zumutbarkeit vom 24./26. März 2009 in Urk. 6/21) ab sofort zu 100 % zumutbar sei. Im Übrigen attestierte er dem Beschwerdeführer Fahrtauglichkeit (Urk. 6/9).    
         Ebenso wenig verfängt der Hinweis des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8) auf den Bericht des SUVA-Versicherungsmediziners Dr. med. J.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 11. Oktober 2007 (Urk. 6/4/24), bezieht sich doch die darin attestierte Leistungseinschränkung von 20 bis 30 % auf eine Tätigkeit auf dem Bau. Der Umstand, dass Dr. J.___ eine Umschulung empfahl, lässt zudem annehmen, dass er in einer dem Augenleiden angepassten Tätigkeit von einer höheren Arbeits- und Leistungsfähigkeit ausging.
         Auch die Ärzte der Augenklinik des Universitätsspitals A.___, wo der Beschwerdeführer vom 30. Mai bis 1. Juni 2007 hospitalisiert war, befürworteten in ihrem Bericht vom 18. September 2007 (Urk. 6/4/28-29) die Aufnahme einer geeigneten Arbeit unter Hinweis, dass als bleibender Nachteil eine fehlende Stereopsis vorliege und für Arbeiten mit erhöhter Anforderung an das Stereosehen (Maschinen, Gerüst usw.) eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe.
         Auf Grund der medizinischen Aktenlage steht damit - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) - fest, dass sich die im hausärztlichen Bericht vom 8./14. April 2008 (Urk. 6/11) geäusserte Prognose, wonach unter Berücksichtigung des nicht mehr möglichen dreidimensionalen Sehens nach einer angemessenen Phase der Gewöhnung an die neuen physikalischen Gegebenheiten trotz Einäugigkeit ein Arbeitspensum von 100 % zumutbar sei, erfüllt hat.
4.2.2   Was sodann die fachliche Qualifikation der mit der Fallführung und psychiatrischen Exploration betrauten MEDAS-Gutachterin Dr. C.___ betrifft, ergibt sich aus dem Medizinalberuferegister des Bundesamtes für Gesundheit, dass diese über einen anerkannten ausländischen Weiterbildungstitel in Psychiatrie und Psychotherapie verfügt (E. 3.1 hiervor) und damit fachlich qualifiziert war, den Sachverhalt aus psychiatrischer Sicht zu beurteilen. Alsdann wird ihre Einschätzung des Gesundheitszustandes und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit durch die übrigen medizinischen Akten nicht in Zweifel gezogen, weshalb darauf abgestellt werden kann.
         Mit dem Hinweis (Urk. 1 S. 3 Ziff. 5) auf die Berichterstattung des ihn vom 30. Januar 2009 bis 29. Juni 2010 behandelnden Dr. med. K.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. In seinem Bericht vom 28. September 2009 an die SUVA (Urk. 6/32/5-6) konstatierte Dr. K.___, er könne aus seiner Warte die effektive Leistungsfähigkeit schlecht einschätzen und deshalb zum Grad der Arbeitsfähigkeit nicht seriös Stellung nehmen. Hinzu kommt, dass die von ihm gestellte Diagnose einer Anpassungsstörung gemäss ICD-10 F43.22 (Bericht vom 15. Mai 2009 [Urk. 6/23]) laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Grenzbereich dessen zu situieren ist, was überhaupt noch als krankheitswertig im Sinne des Gesetzes und potenziell invalidisierendes Leiden gelten kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_636/2007 vom 28. Juli 2008 E. 3.3.2) und Dr. K.___ somatische und psychische Faktoren in seine Einschätzung einbezog (Bericht vom 26. November 2010 [Urk. 6/32/1-4]). Folglich gibt auch der beschwerdeweise (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. 6) angerufene Bericht des med. prakt. L.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Versicherungspsychiatrischer Dienst der SUVA, vom 9. August 2010 (Urk. 9/132 im Verfahren UV.2011.00072) nicht zu einer anderen Beurteilung Anlass, sind doch daraus keine neuen Aspekte ersichtlich.
4.2.3   Soweit Prof. Dr. G.___ (E. 3.3 hiervor) das neurologische Teilgutachten zurückgewiesen haben will mit der Begründung, bei der diesem zu Grunde liegenden Untersuchung sei im Gegensatz zur psychiatrischen Exploration kein Dolmetscher zugegen gewesen, kann ihm nicht gefolgt werden. Vorwegzuschicken ist, dass insbesondere bei psychiatrischen Begutachtungen der bestmöglichen Verständigung zwischen Gutachter und Exploranden grosses Gewicht zukommt und die Frage, ob eine medizinische Abklärung unter Beizug einer Übersetzungshilfe im Einzelfall geboten ist, grundsätzlich vom Sachverständigen im Rahmen sorgfältiger Auftragserfüllung zu entscheiden ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_913/2010 vom 18. April 2011 E. 3.3). Dr. D.___ hielt fest, dass der Beschwerdeführer ausreichend Deutsch spreche (Urk. 6/49 S. 20 Ziff. 5.1). Diese Feststellung ist nicht in Zweifel zu ziehen, zumal sie durch die Akten gestützt wird (vgl. etwa den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. K.___ vom 8. Juli 2010, wonach der Beschwerdeführer sprachlich erstaunlich gut integriert sei [Urk. 6/32/7-9 S. 3]) und Prof. Dr. G.___ auch nicht darlegte, inwiefern sich die angeblichen Sprachschwierigkeiten auf die Qualität des neurologischen Teilgutachtens ausgewirkt haben sollen. Überdies sind auch die übrigen von Prof. Dr. G.___ akribisch gesammelten Detailkritikpunkte nicht geeignet, ernsthaften Zweifel am Gutachten der MEDAS zu begründen. Dies gilt umso mehr, als er den Beschwerdeführer nicht persönlich untersucht und sich zu dessen Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit nicht weiter geäussert, sondern lediglich die gutachterliche Einschätzung bemängelt hat. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass es Sache der Rechtsanwendung und namentlich - wie vorliegend - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Hierfür benötigt es keine von einer Partei in Auftrag gegebenen Meta-Expertisen, welche sich zur "Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit" (E. 3.3 hiervor) einer medizinischen Stellungnahme äussern. Unter diesem Gesichtspunkt erweist sich die Beurteilung des Prof. Dr. G.___ als überflüssig.
4.2.4   Entgegen der beschwerdeweise vertretenen Auffassung (Urk. 1 S. 3 Ziff. 4) vermag auch der Bericht des Dr. med. M.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 26. Januar 2010 (Urk. 9/119 im Verfahren UV.2011.00072), wonach mit dem vom Beschwerdeführer aktuell ausgeübten Halbtagespensum das zumutbare Limit erreicht sei, nicht zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Hausarzt stellte im Wesentlichen auf die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers ab und liess den Umstand, dass - wie er in der Standortbestimmung vom 23. Januar 2009 zuhanden der SUVA zutreffend erkannt hatte (Urk. 6/20) - die von ihm initiierten fachärztlichen Abklärungen (vgl. Bericht des Dr. med. N.___, Facharzt für Neurologie, vom 18. August 2008 [Urk. 6/22/10-11], MRI-Bericht von Dr. med. O.___, Facharzt für Radiologie, vom 3. September 2008 [Urk. 6/22/8], Bericht von Dr. med. P.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Kardiologie, vom 17. November 2008 [Urk. 6/22/6-7] und Berichte von Dr. I.___ vom 28. August [Urk. 6/17/6] und 25. November 2008 [Urk. 6/22/5]) keine objektivierbaren Faktoren ergeben hatten, ausser Acht.
4.2.5   Zusammenfassend steht nach dem Ausgeführten fest, dass der Beschwerdeführer in einer dem linksseitigen Augenleiden angepassten Tätigkeit ab Juni 2008 zu 80 % und ab Juni 2009 zu 100 % arbeitsfähig ist.

5.       Zu prüfen bleibt, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirken.
5.1     Die Beschwerdegegnerin ermittelte für das Jahr 2008 (Jahr des hypothetischen Rentenbeginns; BGE 129 V 222 E. 4.2) gestützt auf die vom Beschwerdeführer im Jahr 2006 im Haupt- und Nebenerwerb erwirtschafteten Einkünfte in Höhe von insgesamt Fr. 73'226.-- (Fr. 63'973.-- plus Fr. 9'253.--) gemäss IK-Auszug (Urk. 6/6) und unter Berücksichtigung der geschlechterspezifischen Nominallohnentwicklung von 1.6 % (2007) und 2.2 % (2008; Bundesamt für Statistik, Schweizerischer Lohnindex, Landesindex der Konsumentenpreise; Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne, 1976-2011) ein Valideneinkommen von Fr. 76'034.35 (Einkommensvergleich vom 6. Dezember 2011 [Urk. 6/52], Feststellungsblatt vom 7. Februar 2012 [Urk. 7/59 S. 4]), was vom Beschwerdeführer unbeanstandet geblieben und mit Blick auf die Angaben der Y.___ AG im Fragebogen für Arbeitgebende vom 31. März 2008, wonach im Jahr 2008 ein Monatslohn von Fr. 5'030.-- (x 13) ausbezahlt worden wäre (Urk. 6/7 S. 3 Ziff. 2.11), jedenfalls nicht zu seinen Ungunsten ausgefallen ist.
5.2    
5.2.1   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.2.2   Vorliegend sind die Voraussetzungen, unter denen zur Festsetzung des Invalideneinkommens auf den tatsächlich erzielten Lohn abzustellen ist, nicht erfüllt. Zwar mag es sich bei der (langjährigen) Anstellung bei der Y.___ AG um ein stabiles Arbeitsverhältnis handeln, jedoch schöpft der Beschwerdeführer mit einem 50 %-Pensum (halbtags) das ihm zumutbare berufliche Restarbeitsvermögen, welches nach dem Dargelegten (E. 4 hiervor) in einer optimal angepassten Tätigkeit 100 % beträgt, entgegen seiner Auffassung (Urk. 1 S. 6 Ziff. 12) nicht voll aus. Folglich ist das Invalideneinkommen gestützt auf die statistischen Tabellenlöhne gemäss LSE zu bemessen, wobei in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer trotz seiner Einäugigkeit Tätigkeiten der niedrigsten Anforderungsstufe in sämtlichen Branchen offen stehen, der über dem Durchschnitt aller Wirtschaftszweige von Männern mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten erzielte Lohn (LSE 2008, S. 26, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige Ziffer 1-93, Anforderungsniveau 4) heranzuziehen ist. Ausgehend vom Zentralwert des nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohnes für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 4 in Höhe von Fr. 4'806.-- ergibt sich für das Jahr 2008 bei einer durchschnittlichen betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2012, S. 98, Tabelle B 9.2) ein Einkommen von Fr. 59'978.90 (Fr. 4'806 x 12 : 40 x 41.6) für ein Pensum von 100 % und von Fr. 47'983.10 für ein solches von 80 %. Soweit der Beschwerdeführer hiervon einen leidensbedingten Abzug von 20 % gewährt haben will (Urk. 1 S. 6 Ziff. 13), kann diesem Postulat nicht stattgegeben werden, da er entgegen seiner Darstellung in Bezug auf das Heben und Tragen von Gewichten invaliditätsbedingt nicht eingeschränkt ist. Weitere von der Rechtsprechung anerkannte Gründe, welche auf eine erhebliche Lohnbenachteiligung schliessen liessen, wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere stehen dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zahlreiche Tätigkeiten offen, in welchen kein stereoskopisches Sehen erforderlich ist und sich mithin die Einäugigkeit lohnmässig nicht nachteilig auswirkt. Damit hat es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47'983.10 (80 %-Pensum ab 1. Juni 2008) respektive Fr. 59'978.90 (100 %-Pensum ab 1. Juli 2009) sein Bewenden.
5.3     Aus der Gegenüberstellung eines solchermassen ermittelten Invalideneinkommens von Fr. 47'983.10 respektive Fr. 59'978.90 mit einem Valideneinkommen von Fr. 76'035.35 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 37 % (ab Juni 2008) beziehungsweise 21 % (ab Juni 2009), was keinen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründet.
         Bei diesem Ergebnis kann die bislang nicht aufgeworfene Frage, ob dem Beschwerdeführer, welcher vor Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens mit einem Pensum von 20 % nebenberuflich als Reiniger tätig war (Urk. 6/12, Urk. 6/17/35), trotz Behinderung die Ausübung eines Nebenerwerbs zumutbar (vgl. diesbezüglich den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. Q.___, Facharzt für Chirurgie, vom 28. April 2008 betreffend Zumutbarkeit der Reinigungstätigkeit [Urk. 6/17/31]) und damit der daraus erzielbare Verdienst beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen wäre, offen gelassen werden, zumal bejahendenfalls der Invaliditätsgrad tiefer ausfiele.
5.4     Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

6.       Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elena Kanavas
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).