Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00303 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 30. Januar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5, 8610 Uster
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1956 geborene X.___ arbeitete vom 25. März 1974 bis 2002 in ihrem erlernten Beruf als Betriebsassistentin bei einem Posthalter (Urk. 11/2, Urk. 11/6, Urk. 11/40/3). Von 1994 bis 8. Oktober 2011 war sie zudem während zwei bis vier Stunden wöchentlich als Orientalische Tanzlehrerin und seit 2002 während ca. fünf Wochenstunden als Kinderbetreuerin (Urk. 11/62) bei der Y.___ GmbH tätig. Seit Oktober 2011 bietet sie die Tanzstunden als Selbständigerwerbende an (Urk. 11/63/2). Seit einer in der Nacht auf 25. September 2000 erlittenen Hirnblutung ist die Versicherte in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt (Urk. 11/1).
Am 21. August 2001 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/2). Die IV-Stelle nahm medizinische (Urk. 11/3, Urk. 11/5, Urk. 11/9, Urk. 11/10) und erwerbliche (Urk. 11/4, Urk. 11/6, Urk. 11/11) Abklärungen vor. Weiter liess die IV-Stelle eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15. Juli 2002, Urk. 11/14). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/16 ff.) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2002 (Urk. 11/22) aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Invalidenrente ab dem 1. September 2001 zu.
1.2 Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen im Februar 2004 (Urk. 11/23) reichte die Versicherte diverse Lohnabrechnungen bezüglich ihrer Anstellung bei der Y.___ GmbH ein (Urk. 11/24). Die IV-Stelle holte einen weiteren Arztbericht ein (Urk. 11/26). Aufgrund des von der Versicherten erzielten Invalideneinkommens wurde die bisherige halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 2. Juni 2004 infolge eines Invaliditätsgrades von 47 % auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Urk. 11/33).
Im August 2010 wurde eine weitere Revision von Amtes wegen eingeleitet (Urk. 11/39). Die IV-Stelle holte erwerbliche (Urk. 11/40, Urk. 11/50 ff., Urk. 11/59, Urk. 11/62) und medizinische Unterlagen ein (Urk. 11/41 ff.). Sie veranlasste bei Dr. med. Z.___, Fachärztin für Neurologie, ein neurologisches Gutachten, welches am 3. März 2011 erging (Urk. 11/49). Erneut liess sie eine Abklärung bei der Versicherten zu Hause durchführen (Abklärungsbericht der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 6. Dezember 2011, Urk. 11/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/68 ff.) hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2012 die Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 32 % auf Ende des der Verfügung folgenden Monates auf (Urk. 2).
2. Dagegen liess die Versicherte am 9. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1). Sie beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr weiterhin eine Viertelsrente zuzusprechen. Eventuell sei die Sache zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neubeurteilung zurückzuweisen. Ausserdem liess sie die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung in der Person von Rechtsanwalt Sigel beantragen. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Mit Verfügung vom 23. Mai 2012 (Urk. 12) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung ab. Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels liess die Versicherte ihre Replik am 20. Juni 2012 einreichen (Urk. 13). Die IV-Stelle teilte ihren Verzicht auf das Einreichen einer Duplik mit Schreiben vom 2. August 2012 mit (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
1.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 9C_228/2010 vom 26. April 2011, E. 3.3, den Grundsatz, dass eine Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG auch im Revisionsfall gemäss Art. 17 ATSG die vorangegangene Durchführung der angezeigten Eingliederungsmassnahmen voraussetzt, dahin gehend präzisiert, dass die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei versicherten Personen, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen haben, nur zulässig sei, wenn die Beschwerdegegnerin zuvor Eingliederungsmassnahmen durchgeführt habe (Urteil 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.2.1).
Mit dieser Praxis wird dem Umstand Rechnung getragen, dass solche versicherte Personen aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder der langen Rentendauer und der daraus folgenden langjährigen Arbeitsabstinenz in der Regel nicht in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen und sich dort selbst wieder einzugliedern.
Dies führt für die Betroffenen nicht zu einer Art Besitzstandsgarantie. Es wird ihnen lediglich, aber immerhin, zugestanden, dass die Rente grundsätzlich erst nach tatsächlich geleisteter Eingliederungshilfe eingestellt oder herabgesetzt werden darf (Urteil 9C_497/2013 vom 30. November 2013, E. 3.5).
2.
2.1 Die 1956 geborene Beschwerdeführerin hatte am 14. Februar 2012, im Zeitpunkt der Rentenaufhebung (Urk. 2), das 55. Altersjahr bereits zurückgelegt (vgl. Urk. 11/2) und seit über 10 Jahren, seit dem 1. September 2001 (Urk. 11/22, Urk. 11/33 ff.), eine halbe Rente, respektive eine Viertelsrente, bezogen.
Die Beschwerdegegnerin hat zwar vor der Rentenaufhebung die Frage der Eingliederung aufgeworfen, ist jedoch offenbar zum Schluss gekommen, dass eine Prüfung der Eingliederung nicht angezeigt sei, da die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 11/66/7).
Der Verzicht auf die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen wäre jedoch nach der bundesrichterlichen Rechtsprechung nur möglich, wenn bisher schon eine erhebliche Restarbeitsfähigkeit bestanden hätte, so dass der anspruchserhebliche Zugewinn an Leistungsfähigkeit kaum zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zöge, vor allem wenn das – allenfalls hinzugewonnene Leistungsvermögen in einer Tätigkeit verwertet werden könnte, welche die versicherte Person bereits ausüben würde oder unmittelbar wieder ausüben könnte (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010, E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Beschwerdeführerin ist bereits über 55 Jahre alt. Sie hat bei einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Bereich von 100 % (Urk. 11/15/3, Urk. 11/30/1) während über 10 Jahren eine Rente bezogen und einzig ein bescheidenes Einkommen als Tanzlehrerin erzielt (Urk. 11/24, Urk. 11/29). Angesichts der jahrelangen Arbeitsabstinenz, der bisher fehlenden erheblichen Restarbeitsfähigkeit und ihres Alters ist ihr die Selbsteingliederung nicht zumutbar, respektive es kann nicht von kaum vorhandenem zusätzlichem Eingliederungsbedarf ausgegangen werden.
Damit ist die Rentenherabsetzung so lange nicht gerechtfertigt, als die Beschwerdegegnerin die Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin nicht aktiv gefördert und sie nicht hinreichend auf die berufliche Eingliederung vorbereitet hat.
2.2 Nachdem die Beschwerdegegnerin bislang entsprechende Massnahmen unterlassen hat, ist ohne materielle Prüfung der medizinischen Aktenlage weiterhin von der bisherigen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde mit der Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Anspruch auf die bisherige Viertelsrente hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
3.2 Bei Gutheissung der Beschwerde hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 14. Februar 2012 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2‘600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Beat Sigel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigHertli-Wanner