IV.2012.00305

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 6. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1959, war seit 1994 als selbständiger Glaser tätig (Urk. 6/15 Ziff. 5.3.1, Urk. 6/82 S. 2 Mitte), als er sich erstmals am 2. August 1996 aufgrund einer Diskus-hernie bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 6/15). Mit Verfügung vom 20. August 1997 (Urk. 6/40) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
1.2     Am 30. November 2004 meldete sich der Versicherte, zuletzt seit Ende 2000 bis anfangs 2003 bei Y.___ GmbH, Z.___, als Glaser tätig (Urk. 6/56-57, Urk. 6/67/1), erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/51). Die IV-Stelle klärte den medizinischen (Urk. 6/58, Urk. 6/64) und den beruflich-erwerblichen (Urk. 6/57) Sachverhalt ab und verneinte mit Verfügung vom 2. November 2005 (Urk. 6/68) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente, wogegen der Versicherte am 5. Dezember 2005 und am 26. Juni 2006 Einsprache (Urk. 6/72, Urk. 6/82) erhob. Sodann reichte er einen medizinischen Bericht (Urk. 6/85) ein. Die IV-Stelle veranlasste in der Folge beim A.__(A.___) ein Gutachten, welches am 26. April 2007 erstattet wurde (Urk. 6/99). Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte (Urk. 6/100, Urk. 6/103) verneinte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 5. März 2008 (Urk. 6/107) einen Rentenanspruch. Dagegen erhob der Versicherte am 8. April 2008 Beschwerde (Urk. 6/112/3-9), welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. Januar 2010 im Verfahren IV.2008.00352 (Urk. 6/118) abwies. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 3. Februar 2012 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/122). Die IV-Stelle holte medizinische Berichte (Urk. 6/130, Urk. 6/133, Urk. 6/136) und einen aktuellen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; Urk. 6/131) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 1. Dezember 2011 (Urk. 6/139) in Aussicht, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente bestehe. Dagegen erhob der Versicherte am 20. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/141). Mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 6/149 = Urk. 2) verneinte die IV-Stelle den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.

2.       Gegen die Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und Ausrichtung einer Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (Urk. 5) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Wurde eine Rente verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.3     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132 f. und 133 V 108 E. 5.4 S. 114 mit Hinweis).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin verneinte in ihrer Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 2) den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente mit der Begründung, dass bei Vergleich der aktuellen Arztberichte mit den früheren Arztberichten und dem Gutachten des Jahres 2007 keine wesentlichen Unterschiede erkennbar seien, die eine Erwerbsunfähigkeit längerfristig und bleibend einschränkten. Aus ärztlicher Sicht sei die Ausübung einer wechselbelastenden Tätigkeit ohne Zwangshaltungen, ohne feinmotorische Tätigkeiten mit der rechten Hand sowie Heben von Lasten über 15 kg weiterhin zu 100 % zumutbar. Der Einkommensvergleich ergebe unter Berücksichtigung eines Leidensabzuges von 10 % einen Invaliditätsgrad von 10 %, womit sich kein Anspruch auf eine Rente ergebe (S. 2).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, sein Zustand habe sich im Vergleich zum Jahr 2007 nachweislich verschlechtert und er sei in seiner Selbständigkeit erheblich eingeschränkt, weshalb ihm eine Rente zuzusprechen sei. Er beantrage eine neue medizinische Begutachtung bei einer neutralen Untersuchungsstelle.
2.3     Strittig und zu prüfen ist, ob sich seit dem Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Januar 2010 (Urk. 6/118) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in rentenrelevanter Weise verändert hat.

3.
3.1     Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchsrelevanten Änderung bildet der im Urteil des hiesigen Gerichts vom 8. Januar 2010 (Urk. 6/118), welches auf einer eingehenden materiellen Prüfung des Rechtsanspruchs beruhte (vorstehend E. 1.3), dargelegte Sachverhalt. Im Mittelpunkt standen damals ein chronisches Cervikovertebralsyndrom und ein lumbospondylogenes Syndrom, woraus für die angestammte Tätigkeit als Glas- und Fenstermonteur eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % resultierte. Eine wechselbelastende Tätigkeit, ohne körperliche Zwangshaltungen sowie ohne feinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand, wurde als zu 100 % zumutbar befunden. Weiter wurde ausgeführt, dass die lumbale Rückenproblematik sowie die rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig, keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers hätten (vgl. Urk. 6/118 S. 6 E. 4.3, S. 7 E. 5).
         Im Folgenden ist daher zu prüfen ob seit dem im Urteil vom Januar 2010 festgehaltenen Sachverhalt im Zeitpunkt des damals angefochtenen Einspracheentscheides vom März 2008 eine rentenrelevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers eingetreten ist.
3.2     Zum Zeitpunkt der vorliegend angefochtenen Verfügung (Februar 2012) präsentierte sich die relevante medizinische Aktenlage wie folgt:
         Die Ärzte des B.___ stellten in ihrem Bericht vom 14. Juni 2010 (Urk. 6/130/6-7 = Urk. 6/133/13-14) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 20. Mai bis 4. Juni 2010 folgende Diagnosen (S. 1):
- subakutes lumboradikuläres Reiz- und intermittierendes sensomotorisches Ausfallsyndrom L3 links
- sequestrierte intraforaminale Diskushernie L3/L4 links mit Kompression der Nervenwurzel L3 (MRT LWS Mai 2010)
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts
- wahrscheinlich bei degenerativen Veränderungen
- depressive Stimmungslage
- psychosoziale Belastungssituation
- Nikotinabusus (2 Pack/d)
- Morbus Scheuermann
- schmorlsche Impressionen der LWS, LWK 2 mit Keilwirbelform
- Status nach arterieller Hypertonie
         Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei mit sensomotorischem Ausfall L4 links mit leichter Quadrizepsschwäche zugewiesen worden. Er habe über linksseitige Beckenkammschmerzen mit Ausstrahlung ins Bein bis in den Grosszehen geklagt. MR-tomographisch habe sich verglichen mit der Voruntersuchung vom 17. September 2008 eine progrediente, jetzt sequestrierte intraforaminale Diskushernie L3/4 links, mit Kompression der Nervenwurzel L3 intraforaminal, eine Diskusprotrusion L4/5 mit jedoch noch erhaltenem Fettgewebe um die Nervenwurzel L4 und vollständig regredientem Diskusluxat gezeigt (vgl. Urk. 6/130/1-2 = Urk. 6/133/20-21). Nach am 21. Mai 2010 durchgeführter epiduraler Infiltration sei es unter analgetischer und physikalischer Therapie zu einer kontinuierlichen Besserung gekommen, so dass der Beschwerdeführer auf eine wiederholte Infiltration verzichtet habe. Zusammenfassend sei die Diskushernie auf Höhe L3/4 für die Beschwerden ursächlich. Die Restbeschwerden seien im Rahmen der degenerativen Veränderungen zu interpretieren. In der psychologischen Exploration habe der Beschwerdeführer ein passiv abwartendes und regressives Verhalten bei einem chronisch rezidivierenden Schmerzsyndrom gezeigt. Aktuell bestehe keine manifeste Depression, anamnestisch bestünden jedoch Hinweise auf depressive Phasen seit 2004 mit diversen Verlusterfahrungen. Während des Spitalaufenthaltes vom 20. Mai bis 4. Juni 2010 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Nach Austritt sei medizinisch-theoretisch aus rheumatologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für eine angepasste wechselbelastende Tätigkeit gegeben (S. 1.f).
         In ihrem Bericht vom 13. Dezember 2010 (Urk. 6/130/11-12 = Urk. 6/133/5-6) nach Hospitalisation des Beschwerdeführers vom 9. November bis 19. November 2010 stellten die Ärzte folgende Diagnosen (S. 1):
- chronisches lumboradikuläres Reiz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom L3/4 links
- linkslaterale intraforaminale Diskushernie L3/4 ohne Wurzelkompression. Mediolateral links lokalisierte, intra- sowie teils extraforaminal gelegene Diskushernie auf Höhe L4/5. Diskusluxat (von L4/5 oder L3/4 ausgehend) mit Kompression der linken L4-Wurzel im Rezessus sowie foraminal (MRI September 2008)
- Quadrizeps- (M5), Iliopsoasparese (M4) links
- Status nach lumboradikulärem Reiz-/sensorischem Ausfallsyndrom L3 links bei intraforamineller Diskushernie L3/4 links, August 2006 (A.___)
- chronisches zervikospondylogenes Syndrom rechts
- Status nach Depression
- Morbus Scheuermann
- Impression der Grundplatte LWK 1, 2 und 4 sowie Deckplatte LWK 3 inklusive schmorlsche Impressionen, LWK2 mit Keilwirbelform
         Die Ärzte führten aus, der Patient sei bei exazerbiertem lumboradikulärem Reizsyndrom L3/4 links zugewiesen worden (S. 1). Während der Hospitalisation sei eine passive Haltung mit fehlender Compliance zu beobachten gewesen. Die während der Vorhospitalisation vermittelten Kräftigungsübungen habe der Beschwerdeführer zuhause nicht durchgeführt. Mehrfach sei zu beobachten gewesen, wie der Beschwerdeführer im Langsitz beim TV-Schauen gewesen sei und sich entgegen der Statusuntersuchung mühelos habe bücken können, zum Beispiel um Socken aufzuheben. Bei vorwiegend neuropathischem Schmerz sei ein Therapieversuch mit Lyrica durchgeführt worden, was bereits in niedriger Dosis zu Schwindel und Müdigkeit geführt habe. Die medikamentöse Compliance sei deshalb höchst fraglich.
         Insgesamt bestehe ein chronisches lumboradikuläres Schmerz- und sensomotorisches Ausfallsyndrom. Eine akute radikuläre Reizung bestehe nicht. Gemäss ICF-Besprechung bestehe beim Beschwerdeführer eine Aggravationstendenz bei Rentenbegehren. Bei passiven Patienten mit fehlender Compliance bestehe kein Rehapotenzial. Der Beschwerdeführer sei in einem guten Allgemeinzustand nach Hause entlassen worden. Es seien schwere Lasten mit gleichzeitig lumbal aktiven Bewegungen zu vermeiden. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 2).
3.3     Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, stellte in seinem Bericht vom 25. Juni 2010 (Urk. 6/130/3-5 = Urk. 6/133/16-18 = Urk. 6/136/16-18) folgende Diagnosen (S. 1):
- Status nach akuter Lumbalgie Anfang März 2010, mit Reizsymptomen links und mit sensomotorischem Ausfall L3 links, bei sequestrierter Diskushernie L3/4 mit Kompression der Wurzel L3 links
- regredienter sensomotorischer L4-Ausfall links, bei regredientem Diskusluxat auf Höhe L4 links
         Dr. C.___ führte aus, er habe den Beschwerdeführer am 24. Juni 2010 untersucht. Seit seiner letzten Untersuchung vom Oktober 2009 sei es immer wieder zu Schmerzen im Kreuz mit teilweise Schmerzausstrahlungen ins linke Bein gekommen. Das Ausmass dieser Beschwerden sei jedoch insgesamt erträglich gewesen. Ende März hätten die Schmerzen im Kreuz jedoch zugenommen und es sei schliesslich zu einer Schmerzexazerbation mit heftigen Schmerzausstrahlungen ins linke Bein, begleitet von einer Schwäche mit Ameisenlaufen gekommen (S. 1).
         Die radiologisch nachgewiesene Wurzelkompression L3 links mit klinischer Quadrizepsschwäche links habe auch ihren Niederschlag im Nadel-EMG. In den Leitmuskeln L3 links hätten sich Denervationszeichen als Hinweis darauf gefunden, dass bei dieser Wurzelkompression eine leicht axionale Schädigung stattgefunden habe. Das Ausmass sei aber eher gering, so dass sich dieser Befund wahrscheinlich allmählich erholen dürfte. Dr. C.___ führte aus, er empfehle hinsichtlich der Behandlung den konservativen Weg, da die Klinik bis anhin doch teilweise regredient gewesen sei. Betreffend die Einschätzung der Invalidität durch Dr. D.___ (vgl. Urk. 6/130/2) sei er ebenfalls der Meinung, dass der Invaliditätsgrad bei 50 % liege (S. 2 f.).
         In seinem Bericht vom 28. Juni 2011 (Urk. 6/136/1-4) führte Dr. C.___ aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 21. Oktober 2008 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 8. Juni 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der angestammten Tätigkeit als Glaser bestehe bei chronisch rezidivierenden Lumbalgien seit Oktober 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.1, Ziff. 1.6). Es bestünden Lumbalgien mit Schmerzausstrahlungen in beide Beine, welche unter Belastung zunähmen. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei noch im Umfang von ein bis zwei Stunden pro Tag möglich (Ziff. 1.7).
         In seinem nach Verfügungserlass eingegangenen Bericht vom 6. März 2012 (Urk. 6/151 = Urk. 3) machte Dr. C.___ eine weitere Verschlechterung des Zustandes geltend. Gemäss Angabe des Beschwerdeführers habe die Intensität zugenommen, mit gleichzeitig vermehrten Schmerzausstrahlungen ins linke Bein. Die klinische Untersuchung zeige unveränderte Befunde, mit am linken Bein fehlenden Eigenreflexen, Quadrizepsatrophie links sowie Gefühlsstörungen in den Dermatomen L4, L5 und S1 (S. 2 f.)
3.4     Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, stellte in seinem Bericht vom 12. April 2011 (Urk. 6/133/1-4) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches radikuläres Syndrom L3/L4, bestehend seit mindestens 2005
- chronisches zervikales Syndrom, bestehend seit mindestens 1995
- rezidivierende Depression, bestehend seit mindestens 1998
         Dr. D.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Mai 2006 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 16. März 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Glaser bestehe seit dem 5. Juli 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer angepassten Tätigkeit sei seit Mai 2006 ein Pensum von 20 bis 40 % zumutbar, wobei eine Gewichtsbelastung unzumutbar sei (Ziff. 1.7, Ziff. 3).

4.      
4.1     Unstrittig und aufgrund der medizinischen Aktenlage ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden in seiner angestammten Tätigkeit als Glaser nicht mehr, respektive nur noch eingeschränkt arbeitsfähig ist. Zu prüfen ist die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer behinderungsangepassten Tätigkeit und in diesem Zusammenhang die Frage, ob sich seit dem rentenverneinenden Einspracheentscheid vom März 2008 (Urk. 6/107) und dem in diesem Zusammenhang ergangenen Urteil vom Januar 2010 (Urk. 6/118) der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in körperlicher oder psychischer Hinsicht erheblich verändert hat.
         Auszugehen ist vom im Urteil von Januar 2010 (Urk. 6/118) festgehaltenen medizinischen Sachverhalt, wo der Beschwerdeführer bei diagnostiziertem Cervikovertebralsyndrom und einem lumbospondylogenes Syndrom in einer wechselbelastenden Tätigkeit, ohne körperliche Zwangshaltungen sowie ohne feinmotorische Arbeiten mit der rechten Hand als zu 100 % arbeitsfähig befunden wurde.
4.2     In ihrer rentenverneinenden Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 6/149) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Einschätzung der Ärzte des B.___ (vorstehend E. 3.2) ab (vgl. Urk. 6/138), welche dem Beschwerdeführer lediglich während der stationären Aufenthalte vom 20. Mai bis 4. Juni 2010 und vom 9. bis 19 November 2010 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierten, im Übrigen aber in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit als gegeben betrachteten. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers ging aus ihren Berichten nicht hervor. Ihre Einschätzung basierte auf eingehenden Untersuchungen des Beschwerdeführers und Beobachtungen seines Verhaltens während der stationären Aufenthalte, leuchtet in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet. So erwähnten sie unter anderem auch ein Aggravationsverhalten des Beschwerdeführers nebst fehlender Compliance.
         Dagegen vermögen die anderslautenden Einschätzungen von Dr. C.___ (vorstehend E. 3.3) und Hausarzt Dr. D.___ (vorstehend E. 3.4) nicht zu überzeugen. Dr. C.___ führte Ende Juni 2010, ohne nicht schon bekannte Diagnosen zu nennen, Dr. D.___ beipflichtend aus, es sei von einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % auszugehen. Er empfahl den konservativen Therapieweg, da die Klinik bis anhin teilweise regredient gewesen sei. Die Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit von 50 % erläuterte er nicht. Ein Jahr später erachtete Dr. C.___ eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Umfang von ein bis zwei Stunden für möglich, ohne diese Verschlechterung plausibel zu begründen.
         Auch die vom behandelnden Hausarzt Dr. D.___ im April 2011 getroffene Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von maximal 40 % lässt sich nicht nachvollziehen, zumal sie massiv unter der Einschätzung der Ärzte des B.___ lag, deren Berichte Dr. D.___ einreichte, bei hauptsächlich gleicher Diagnosestellung. Weshalb dem Beschwerdeführer generell eine Gewichtsbelastung unzumutbar sei, blieb insgesamt unklar.
         Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).
         Zusammenfassend kann daher auf die Einschätzung der Ärzte des B.___ abgestellt werden und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist.
4.3     Aufgrund des Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Glaser in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Der medizinische Sachverhalt ist aber als dahingehend erstellt zu erachten, dass seit dem Urteil des hiesigen Gerichtes vom 8. Januar 2010 keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der damit verbundenen Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers eingetreten ist und nach wie vor in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben ist.
         Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).