Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Dietrich
Urteil vom 30. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1979, gelernte Verkäuferin, Mutter zweier Kinder (Jahrgang 1997 und 2003), reiste am 1. Januar 2006 in die Schweiz ein (Urk. 8/2 Ziff. 2.4 und Ziff. 3.1) und arbeitete zuletzt ab Mai 2007 bis zu ihrer Kündigung per Ende Februar 2009 als Verkaufsberaterin und stellvertretende Geschäftsführerin bei Y.___ in der Filiale in L.___ in einem 50 bis 80%-Pensum Teilzeit (Urk. 8/11/8, Urk. 8/16/1-10 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7 und Ziff. 2.9).
1.2 Am 13. März 2009 meldete sich die Versicherte unter Hinweis auf rezidivierende akute Harnverhalte bei bekannter Urgesymptomatik bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/2 Ziff. 6.2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene medizinische Berichte (Urk. 8/6, Urk. 8/19, Urk. 8/20, Urk. 8/22), zwei Arbeitgeberberichte (Urk. 8/16, Urk. 8/17) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/5) ein. Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/34) holte die IV-Stelle einen weiteren medizinischen Bericht ein (Urk. 8/40) und verneinte hernach mit Verfügung vom 26. März 2010 (Urk. 8/43) einen Rentenanspruch der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 37 %. Die dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten vom 12. April 2010 (Urk. 8/44/3) hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil IV.2010.00320 vom 3. August 2010 (Urk. 8/51) in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung vom 26. März 2010 aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach weiteren Abklärungen über den Anspruch auf Invalidenrente neu verfüge. In der Folge verlangte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin die Auflage weiterer medizinischer Berichte (Urk. 8/55) und veranlasste sodann ein polydisziplinäres Gutachten bei der G.___. Gestützt auf das am 21. November 2011 (Urk. 8/76) erstattete G.___-Gutachten verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/87-92) mit Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) bei einem Invaliditätsgrad von 32 % einen Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2. Dagegen erhob die Versicherte am 8. März 2012 (Urk. 1) - unter Beilage verschiedener Arztzeugnisse und weiterer medizinischer Berichte (Urk. 3/1-7) sowie eines Schwerbehindertenausweises (Urk. 3/8) - Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Rente.
Mit Beschwerdeantwort vom 14. Mai 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführer am 15. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Mit undatiertem Schreiben reichte die Beschwerdeführerin zudem den Bescheid des Versorgungsamtes vom 30. Oktober 2012 betreffend Grad der Behinderung (70) ein (Urk. 12).
3. Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird, sofern für die Entscheidfindung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden ihrer Tätigkeit als Parfümerieverkäuferin weiterhin zu einem Pensum von 80 % nachginge und die restlichen 20 % im Haushalt tätig wäre. Mittels gemischter Methode errechnete sie einen rentenausschliessenden Gesamtinvaliditätsgrad von 32 %.
2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 8. März 2012 (Urk. 1) geltend, sie sei lediglich wegen ihrer Kinder nur zu 80 % erwerbstätig gewesen, ansonsten sie zu 100 % arbeiten würde. Ferner brachte sie vor, dass das G.___-Gutachten im Widerspruch zu den übrigen medizinischen Berichten und den darin erhobenen Befunden stehe und die im G.___-Gutachten gezogenen Schlussfolgerungen nicht korrekt seien. Schliesslich sei in der angefochtenen Verfügung auch nicht berücksichtigt worden, dass sie sich in psychologischer Behandlung befinde.
2.3 Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
3.
3.1 Prof. Dr. med. Z.___, Facharzt Urologie FMH, A.___-Spital, diagnostizierte mit Bericht vom 15. September 2009 (Urk. 8/19/1-3) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine Blasenentleerungstörung und eine hyperaktive Blase sowie ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach Steissbeinteratom und einen Status nach Harnleiterstein links (S. 1 Ziff. 1.1). Er attestierte der Beschwerdeführerin für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin von 2009 bis auf weiteres eine Arbeitsunfähigkeit (S. 3 Ziff. 1.6). Die Einschränkungen bestünden hauptsächlich in der Notwendigkeit eines häufigen Toilettenbesuchs zur Blasenentleerung, weshalb kurze Unterbrüche der Arbeitsfähigkeit in Kauf genommen werden müssten. Die bisherige Tätigkeit als Verkäuferin sei der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht noch zu 50 % zumutbar, sofern eine Toilette verfügbar sei (S. 3 Ziff. 1.7). Mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit beziehungsweise Erhöhung der Einsatzfähigkeit könne gerechnet werden, der Zeitpunkt sei aber noch nicht festlegbar (S. 2 Ziff. 1.9).
3.2 Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin, behandelnder Hausarzt der Beschwerdeführerin seit Mai 2007, attestierte ihr mit Bericht vom 15. September 2009 (Urk. 8/20/1-2) für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 24. November 2008 bis auf weiteres (S. 1 lit. B) und nannte Phobien (ICD-10 F 40.2), rezidivierende Blasenentleerungsstörungen mit Reizblase (ICD-10 N31.8), chronische Rückenschmerzen bei chronischer Lumbalgie (ICD-10 M54) und eine Neuralgie (nervus ulnaris) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sowie einen Status nach Trennung eines siamesischen Zwillings und einen Status nach Steissbeinoperation als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (S. 1 lit. A).
3.3 Am 2. November 2009 (Urk. 8/22) erstatteten die Fachpersonen des C.___-Zentrums zu Händen der Beschwerdegegnerin Bericht und nannten als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine spezifisch isolierte Phobie (ICD-10 F40.2), eine Reizblase sowie einen Status nach Trennung von einem siamesischen Zwilling bei der Geburt (S. 1 Ziff. 1.1) und attestierten ihr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 24. November 2008 als Verkäuferin, hauptsächlich aus urologischen Gründen (S. 1). Die Fachpersonen des C.___-Zentrums führten aus, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben wegen der Toilettengänge und Schlafstörungen nicht in der Lage sei, längere Zeit am Arbeitsplatz auszuharren (S. 2 Ziff. 1.7). Aufgrund ihrer Angststörung seien Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit sowie Belastbarkeit eingeschränkt (Urk. 8/22/7 Ziff. 3). Aus medizinischer Sicht sei ihr die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (Urk. 8/22/5 Ziff. 1.6). Die Prognose sei eher schlecht (Urk. 8/22/2 Mitte). .
3.4 Am 1. Februar 2010 (Urk. 8/40) erstattete der behandelnde Urologe, Dr. med. D.___, F.___-Klinik in M.___, Bericht zu Händen der Beschwerdegegnerin und nannte eine hyperaktive Blase bei massiver interstitieller Cystitis als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit und attestierte der Beschwerdeführerin seit 30. Oktober 2009 bis 20. November 2009 eine Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit (S. 1 Ziff. 1.1 und S. 2 Ziff. 1.6). In behinderungsangepasster Tätigkeit (rein sitzende Tätigkeit) sei die Beschwerdeführerin noch zu 50 % arbeitsfähig (vier Stunden pro Tag; S. 4 Ziff. 3).
Als Befund erhob Dr. D.___ einen unauffälligen neurologischen Status, eine Urodynamik ohne Refluxnachweis, aber mit Harndranggefühl schon bei 40 ml Füllung, eine progrediente Schmerzzunahme unter der Blasenfüllung, eine maximale Blasenkapazität von 200 ml sowie eine Blasendistension und Biopsie in Kurznarkose am 17. November 2009 und stellte der Beschwerdeführerin eine schlechte Prognose (S. 2 Ziff. 1.4). Aufgrund der Schmerzen und des ständigen Harndranges bestünden körperliche Einschränkungen, weshalb keine normale Form der Teilnahme am öffentlichen Leben möglich sei (S. 2 Ziff. 1.7). Allenfalls könne eine teilweise Wiederaufnahme der Arbeit durch eine Psycho- und Schmerztherapie erreicht werden (S. 3 Ziff. 1.8).
3.5 Die G.___-Gutachter stellten am 21. November 2011 (Urk. 8/76/1-23) nach Einholen je eines urologischen, neurologischen und psychiatrischen Konsiliums sowie eigenen Untersuchungen folgende Diagnosen (S. 22 Ziff. 4):
Diagnosen mit wesentlichen Einschränkungen der zumutbaren Arbeitsfähigkeit:
- Somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitaltraktes (ICD-10 F45.3) mit
- schwerwiegender Blasenentleerungsstörung und -speicherung bei
- Urgesymptomatik zirka 30 x pro 24 Stunden und 8 x schwerer Harnverhaltung seit 1997
- komplizierter protrahierter Trauerreaktion (ICD-10 F38.8) entsprechend einer
- leichten Depression ohne somatische Symptome (ICD-10 F32.0)
- Spezifische (isolierte) Phobie (ICD-10 F40.2)
Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, aber mit Krankheitswert
- Chronische tägliche Kopfschmerzen (transformierte Migräne) bei
- Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz
Nebenbefunde:
- Status nach postpartaler Hospitalisation mit Operation eines Steissbeinteratoms und Behandlung der beidseitigen Hüftgelenksdysplasie (1979)
- Status nach Appendektomie (1985)
- Status nach Knieoperation links (vermutlich Kreuzband-Rekonstruktion; 1994)
- Status nach normaler Schwangerschaft und Geburt (abgesehen von Harnwegproblemen und 22 kg Gewichtszunahme; 1997)
- Status nach normaler Schwangerschaft und Geburt (abgesehen von Harnwegproblemen; 2003)
- Status nach Behandlung eines prävesikalen Uretersteins links (2006)
- Status nach Beginn der ambulanten psychiatrischen Therapie (2009)
- Status nach Blasenbiopsie (2009)
- Status nach Fistel-Operation im Sinus pilonidalis (2011)
Die Ärzte führten aus, es liege eine somatoforme autonome Funktionsstörung des Urogenitaltraktes und zugleich eine komplizierte, protrahierte Trauerreaktion, entsprechend einer leichten Depression ohne somatisches Syndrom, vor. Daneben bestehe eine spezifische (isolierte) Phobie. Der Psychiater Dr. med. H.___ attestierte der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für ihre letzte Tätigkeit als Verkäuferin und (stellvertretende) Filialleiterin und eine solche von 45 % für Verweistätigkeiten mit möglichst wenig Kundenkontakt, ohne zu gewährleistende ständige Anwesenheit und mit der Möglichkeit, die Zeit frei einzuteilen, währenddessen die Arbeitsunfähigkeit für den Haushalt 20 % betrage (S. 21 Ziff. 3 unten).
Dr. med. I.___, Facharzt FMH für Urologie, diagnostizierte eine schwerwiegende Blasenentleerungs- und -speicherstörung und attestierte der Beschwerdeführerin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Verkäuferin am Front desk, wogegen eine Tätigkeit im Back office mit permanentem Zugang zur Toilette in einem Teilpensum und die Haushaltarbeit vollständig zumutbar seien (S. 22 Ziff. 3 oben).
Dr. med. J.___, Facharzt FMH für Neurologie, konstatierte eine funktionelle Blasenentleerungsstörung und Pollakisurie sowie chronische tägliche Kopfschmerzen (transformierte Migräne). Zudem bestehe der Verdacht auf Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Laut Dr. J.___ bestünden keine relevanten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (S. 22 Ziff. 3 oben).
Die G.___-Gutachter hielten zusammenfassend in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit fest, für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Verkäuferin/stellvertretende Fililalleiterin sei die Beschwerdeführerin arbeitsunfähig, wobei die psychiatrischen und die urologischen Befunde etwa gleichen Teils limitierend wirkten (S. 22 Ziff. 5.1 unten). Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit bei einer anderen Tätigkeit führten sie weiter aus, dass für eine Verweistätigkeit mit möglichst wenig Kundenkontakt, ohne Zwang ständiger ununterbrochener Anwesenheit und mit der Möglichkeit, die Arbeitszeit selber einzuteilen und jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können, die Arbeitsfähigkeit 55 % und für den Haushalt 80 % betrage, wiederum mit den psychiatrischen und urologischen Gegebenheiten als begrenzende Faktoren (S. 23 Ziff. 5.2). Vermutlich bestehe die reduzierte Arbeitsfähigkeit seit etwa 2008, sicher aber seit 4. November 2011, dem Datum der Schlussbesprechung, da der frühere Verlauf bei der vorhandenen Aktenlage nicht schlüssig habe rekonstruiert werden können (S. 23 Ziff. 5.4).
4.
4.1 Aus den vorliegenden medizinischen Akten geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin sowohl somatische als auch psychische Einschränkungen bestehen. Unbestritten und ausgewiesen ist sodann, dass die Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin/stellvertretende Filialleiterin arbeitsunfähig ist. Strittig und zu prüfen ist demgegenüber die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das Gutachten der G.___ vom 21. November 2011 (Urk. 8/76/1-23) in sämtlichen Punkten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise entspricht. So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die verbleibende (Rest-)Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der somatischen und psychischen Komponenten im Erwerbsbereich in einer Verweistätigkeit sowie über die verbleibende Leistungsfähigkeit im Haushalt (S. 23 Ziff. 5.2). Das Gutachten basiert sodann auf allseitigen Untersuchungen in urologischer, psychiatrischer sowie neurologischer Hinsicht (S. 19 f. Ziff. 2.4.1-2.4.3), berücksichtigt die geklagten Beschwerden (S. 14 ff. Ziff. 1.2.4) und setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinander. Auch wurde es in Kenntnis der Vorakten und in Auseinandersetzung mit denselben erstattet. Ferner leuchtet es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Die G.___-Gutachter legten in umfassender Weise dar, wie sich die somatischen und psychischen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin limitierend auf die Arbeitsfähigkeit auswirken. Demgemäss sind denn auch die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in Verweistätigkeiten mit möglichst wenig Kundenkontakt, ohne Zwang ständiger ununterbrochener Anwesenheit und mit der Möglichkeit, die Arbeitszeit selber einzuteilen und jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können, 55 % beträgt und im Haushaltsbereich 80 %, mit den psychischen Gründen und urologischen Gegebenheiten als begrenzende Faktoren (S. 23 Ziff. 5.2).
4.3
4.3.1 Die übrigen ärztlichen Einschätzungen bestätigen die gutachterlichen Feststellungen im Wesentlichen: So gingen auch Dr. Z.___ (E. 3.1) und Dr. D.___ (E. 3.4), von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus, was sich nur marginal vom Attest der fachkundigen Gutachter unterscheidet. Das abweichende Schreiben von Dr. D.___ vom 11. Mai 2010 (Urk. 8/47) führt zu keiner anderen Beurteilung. Er monierte, dass eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit aufgrund der häufigen Toilettengängen (12 bis 16 Mal während einer vierstündigen täglichen Arbeitszeit) sowie unter Berücksichtigung des erschwerenden Umstandes eines intermittierenden Selbstkatheterisums nicht realistisch sei. Zum einen widerspricht dieses Schreiben seiner vorgängigen auf dem dreiwöchigen Behandlungszeitraum vom 30. Oktober bis zum 20. November 2009 beruhenden Beurteilung vom 1. Februar 2010, in der er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeiten (rein sitzende Tätigkeit während vier Stunden täglich) noch als möglich erachtet hatte, und zum anderen ist anzunehmen, dass seither keine Behandlungen mehr stattgefunden haben. Diese abweichende Einschätzung liegt wohl in der Interpretation von in Frage kommenden Arbeitsplätzen begründet, hat sich doch die medizinische Faktenlage nicht verändert. Die Frage, ob der Arbeitsmarkt für ein bestimmtes Profil Stellen anbietet oder nicht, ist indes keine medizinische Frage und deshalb nicht vom Arzt zu beantworten.
4.3.2 Die abweichende Beurteilung der Fachpersonen des C.___-Zentrums (E. 3.3), vermag die schlüssigen Erkenntnisse der G.___-Gutachter ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen. Denn deren psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit beruht primär auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bei äusserst diskreter Befundschilderung in Bezug auf die psychiatrische Diagnose einer spezifischen, isolierten Phobie (ICD-10 F40.2). Zudem äusserten sie sich lediglich zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise stellvertretende Filialleiterin und machten keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit.
4.3.3 Die von der Beschwerdeführerin gegen das G.___-Gutachten vorgetragenen Einwände vermögen den Beweiswert des Gutachtens ebenfalls nicht zu entkräften:
Soweit die Beschwerdeführerin geltend machte, dass sie aufgrund der mit der Blasenproblematik auftretenden Beschwerden nicht mehr arbeitsfähig sei (Urk. 1), ist festhalten, dass dies wohl auf ihre bisherige Tätigkeit als Verkäuferin zutrifft, nicht aber in Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit, in der sie gemäss G.___-Gutachten aus medizinisch-theoretischer Sicht noch zu 55 % arbeitsfähig ist.
Die Beschwerdeführerin brachte vor, dass die IV-Stelle nicht berücksichtigt habe, dass sie sich in psychologischer Behandlung befunden habe. Dieser Vorhalt ist nicht nachvollziehbar, hatte doch die Beschwerdegegnerin einerseits einen Arztbericht beim C.___-Zentrums eingeholt (E. 3.3) und trafen die G.___-Gutachter ihre Einschätzung in Kenntnis desselben.
4.3.4 In Bezug auf das von der Beschwerdeführerin aufgelegte Schreiben von 8. März 2012 (Urk. 3/7), in welchem Dr. med. K.___, Facharzt für Urologie, gestützt auf den Entlassungsbrief des Klinikums in N.___ vom 11. Dezember 2012 (Urk. 3/5) neue Befunde geltend machte, ist festzuhalten, dass wohl nach Durchführung einer Videozystomanometrie am 7. Dezember 2011 sowie einer urodynamischen Untersuchung unter Narkose am 8. Dezember 2011 neu eine organisch fixierte Low-Compliance-Harnblase aufgrund einer mittel- bis schwergradigen Fibrose diagnostiziert wurde, doch keine weiteren - nebst den bekannten Blasenentleerungsstörungen und -speicherstörungen (vgl. dazu Urk. 8/76/29 f.) - signifikant auf die Arbeitsfähigkeit auswirkenden Befunde erhoben wurden und auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich eine wesentliche Veränderung der gesundheitlichen Situation ergeben hat.
Schliesslich vermögen auch die weiteren der Beschwerde vom 8. März 2012 beigelegten medizinischen Berichte die Expertise nicht in Zweifel zu ziehen, da sie entweder keinerlei (Entlassbrief des Klinikums in N.___ vom 11. Dezember 2011, Urk. 3/5; Schreiben von Dr. K.___ vom 8. März 2012, Urk. 3/7) respektive keine präzisen Angaben (Bescheinigung von der behandelnden Psychologin vom 5. März 2012, Urk. 3/6) zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin enthalten oder sich nur zur Arbeitsfähigkeit in ihrer bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise stellvertretende Filialleiterin äussern (Urk. 3/1-3). Jedenfalls ist den Berichten nichts zu entnehmen, was der attestierten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit von 55 % im Erwerbs- respektive 80 % im Haushaltsbereich widersprechen würde, weshalb auf die nachvollziehbare und schlüssige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit auf das G.___-Gutachten abzustellen ist (E. 3.5).
4.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht in der bisherigen Tätigkeit als Verkäuferin beziehungsweise stellvertretende Filialleiterin arbeitsunfähig ist, wobei die psychiatrischen und die urologischen Befunde limitierend wirken. Für Verweistätigkeiten mit möglichst wenig Kundenkontakt, ohne Zwang ständiger ununterbrochener Anwesenheit und mit der Möglichkeit, die Arbeitszeit selber einteilen und jederzeit eine Toilette aufsuchen zu können, ist sie indes im Erwerbsbereich zu 55 % und im Haushalt zu 80 % arbeitsfähig.
5.
5.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbs- und Haushaltbereich auswirkt:
5.1.1 Vorerst gilt zu prüfen, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre. Während die Beschwerdegegnerin von einer 80%igen Erwerbstätigkeit ausging, monierte die Beschwerdeführerin, es sei von einer 100%igen Erwerbstätigkeit auszugehen.
5.1.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt -, ergibt sich auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) aus der Prüfung, was die Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invaliditätsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verhältnissen, erwerbstätig wäre (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine möglichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invaliditätsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung eine vollzeitliche Erwerbstätigkeit zumutbar wäre, sie aber trotzdem eine solche nicht ausüben würde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt tätigen Versicherten im Besonderen sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen. Für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
5.1.3 Massgebend ist mithin, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin nach überwiegender Wahrscheinlichkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbsfähig wäre.
Die Beschwerdeführerin arbeitete von Anfang Dezember 2006 bis Ende April 2007 bei der O.___ als Verkäuferin/Aushilfe auf Stundenlohnbasis zirka in einem 50%-Pensum (vgl. dazu Arbeitgeberfragebogen von O.___ vom 24. Juni 2009, Urk. 8/17/2 ff. Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9, Ziff. 2.11) und vom 1. Mai 2007 bis Ende Februar 2009 bei Y.___ ebenfalls als Verkaufsberaterin zunächst in einem 80%- und nach erfolgter Reduktion des Stellenpensums aus gesundheitlichen Gründen in einem 50%-Pensum (vgl. dazu Arbeitgeberbericht von Y.___ vom 29. April 2009, Urk. 8/16 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7, Ziff. 2.9). Ferner gab die Beschwerdeführerin beschwerdeweise an, dass sie lediglich wegen ihrer Kinder nur zu 80 % erwerbstätig gewesen sei, ansonsten sie zu 100 % arbeiten würde.
In Anbetracht des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass sie wegen ihrer Kinder nicht vollzeiterwerbstätig gewesen sei, sowie des Umstandes, dass sie in ihrer letzten Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens als Verkäuferin bei Y.___ (vor der Reduktion ihres Stellenpensums aufgrund gesundheitlicher Beschwerden) zu 80 % erwerbstätig war und auch davor bei O.___ lediglich zu zirka 50 % gearbeitet hatte, drängt sich keine abweichende Beurteilung der Statusfrage auf. Vielmehr ist die Beschwerdeführerin bei ihrer Aussage zu behaften, dass sie wegen ihrer Kinder und damit wegen eines invaliditätsfremden Faktors nicht in einem Vollzeitstellenpensum erwerbstätig war. Damit ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit im Ausmass von 80 % erwerbstätig wäre.
Nach dem Gesagten ist die Quantifizierung des Erwerbstätigkeitsanteils mit 80 % nicht zu beanstanden.
5.2 Da die Beschwerdeführerin bei der Invaliditätsbemessung als Teilerwerbstätige zu behandeln ist, findet die gemischte Methode Anwendung (E. 1.4):
Der letzte Arbeitgeber bestätigte im Jahr 2009 einen hypothetischen Lohn bei intakter Gesundheit von Fr. 4100.-- pro Monat (Basis 100 %), was beim hypothetischen Erwerb von 80 % einem Jahreseinkommen (bei 13 Löhnen) von Fr. 42640.-- entspricht.
Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die Tabellenlöhne des Bundesamtes für Statistik abzustellen, gemäss welchen sich der Lohn (40-Stundenwoche) für eine einfache und repetitive Tätigkeit für Frauen im Jahr 2008 auf Fr. 4116.-- belief (LSE 2008 Tabelle TA1). Unter Berücksichtigung der noch 55%igen Arbeitsfähigkeit, der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.6 Stunden im massgebenden Jahr 2009 und der Lohnentwicklung von 3.2 % (Die Volkswirtschaft 5-2013 S. 90 Tabelle B9.2 und S. 90 Tabelle B10.3, Index 2499 auf 2552) resultiert ein mögliches Einkommen von Fr. 29156.--. Der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (Urk. 2 S. 2) ist nicht zu beanstanden, weshalb ein Invalideneinkommen von Fr. 26240.--resultiert.
Bei einem Validenlohn von Fr. 42640.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 26240.-- resulitiert ein Invaliditätsgrad von 38.5 % und - entsprechend dem Erwerbsanteil von 80 % gewichtet - ein solcher von 30.8 %.
Obwohl die Einschränkung im Haushalt vorliegend infolge Wegzugs der Beschwerdeführerin ins Ausland nicht ermittelt wurde (Urk. 8/85/4), ist die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (Urk. 8/84) nicht zu beanstanden, da selbst bei einer durch die G.___-Gutachter attestierten 20%igen Arbeitsunfähigkeit im Haushaltbereich (E. 3.5) - welche als grosszügig bemessen erscheint und die Schadenminderungspflicht der Familienmitglieder vollständig ausblendet - bei einer Gewichtung des Haushaltsbereich mit 20 % ein Teilinvaliditätsgrad von 4 % und somit ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 34.8 % resultieren würde. Ausserdem wurde die Invaliditätsbemessung - abgesehen von der verbliebenen Restarbeitsfähigkeit und der Statusfrage - nicht bestritten (Urk. 1). Es ist daher von einem nichtrentenbegründenden Gesamtinvaliditätsgrad von unter 40 % auszugehen.
5.3 Damit erweist sich die ablehnende Rentenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).