Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00307




I. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiberin Gasser Küffer

Urteil vom 31. Oktober 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier

Grendelmeier Jenny & Partner

Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin











Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, Fabrikationsmitarbeiter bei der Y.___, Blechstoffe und Aromen (vgl. Urk. 9/38), meldete sich erstmals am
19. Oktober 1993 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an
(Urk. 9/6). Da der Versicherte erst am 8. Dezember 1984 in die Schweiz eingereist war, wurden seine Leistungsbegehren mangels Erfüllung der versicherungsmässigen Voraussetzungen in der Folge wiederholt abgewiesen (Urk. 9/14, 9/18, 9/24).

    Auf neuerliche Anmeldung vom 2. Mai 1997 hin (Urk. 9/36) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, nach Abklärung der medizinischen und beruflichen Verhältnisse (Urk. 9/38-39, 9/44) mit Verfügung vom 4. August 1998 rückwirkend ab 1. Januar 1997 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 52 % aufgrund lumbaler Beschwerden zu
(Urk. 9/66-67). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 12. September 2002 fristlos auf (Urk. 9/92/6-7).

1.2    In den Folgejahren bestätigte die IV-Stelle im Rahmen diverser Revisionsverfahren mit Verfügung vom 18. Januar 2001 (Urk. 9/73), mit Einspracheentscheid vom 7. August 2003 (Urk. 9/116) und mit Verfügung vom 9. Februar 2009 (Urk. 8/183) den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente bei unverändertem Invaliditätsgrad. Der Versicherte, welcher seit einer Kataraktoperation am 29. Juni 2004 unter Augenproblemen litt (vgl. Urk. 9/130, 9/136, 9/140-141), arbeitete vom 1. Januar 2007 bis Mai 2010 zu 50 % im Schmuckverkauf bei der Z.___, Zürich (Urk. 9/269/3, 9/181).

    Am 11. September 2009 stellte der Versicherte ein weiteres Revisionsgesuch (vgl. Notiz auf Urk. 9/190). Die IV-Stelle klärte die medizinischen und beruflichen Verhältnisse wiederum ab und nahm diverse ärztliche Berichte, unter anderem zwei Berichte des Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 4. März 2010 und 20. April 2010
(Urk. 9/190-196, 9/209/10-13, 9/212-213), zu den Akten. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 2. Juni 2010 lehnte sie eine Rentenerhöhung wiederum ab (Urk. 9/216).

1.3    Am 26. Oktober 2010 gelangte Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, seit vielen Jahren behandelnder Arzt des Versicherten, an die IV-Stelle und erklärte, der Versicherte leide unter einer progredienten zerebellären Erkrankung; eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit sei begründet (Urk. 9/228-229). Die IV-Stelle nahm neuerlich diverse ärztliche Berichte zu den Akten (Urk. 9/234-236, 9/243) und teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. Januar 2011 mit, dass sie voraussichtlich nicht auf das Revisionsbegehren eintreten werde (Urk. 9/246). Mit dem Einwand vom 4. Februar 2011 dagegen liess der Versicherte aktuelle ärztliche Berichte einreichen (Urk. 9/248-255). Seinem Eventualantrag auf Einholung eines Gutachtens folgte die IV-Stelle und beauftragte Dr. med. C.___, Facharzt für Neurologie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter SIM, mit der Begutachtung des Versicherten. Gestützt auf dessen Gutachten vom 21. Juni 2011 (Urk. 9/274) teilte die IV-Stelle mit neuerlichem Vorbescheid vom 22. Juli 2011 mit, das Rentenerhöhungsgesuch werde voraussichtlich abgewiesen
(Urk. 9/276). Nachdem der Versicherte im Einwandverfahren weitere ärztliche Berichte, unter anderem von Prof. Dr. med. D.___, Leitender Arzt des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___, vom 21. August 2011 (Urk. 9/280) eingereicht hatte, holte die IV-Stelle eine ergänzende Stellungnahme von Dr. C.___ vom 19. Oktober 2011 ein
(Urk. 9/289) und wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 9. Februar 2012 ab (Urk. 2).

2.    Dagegen liess X.___ am 12. März 2012 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf Erhöhung der Invalidenrente. Eventualiter sei das Gutachten vom 21. Juni 2011 zu ergänzen; subeventualiter sei ein weiteres Gutachten zu erstellen (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss in der Beschwerdeantwort auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 12, 15).

    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, nachfolgend eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.2    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.3    Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen).

    Eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse liegt auch bei gleich gebliebener Diagnose vor, wenn sich ein Leiden in seiner Intensität und in seinen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat (Urteile des Bundesgerichts 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 und I 212/03 vom 28. August 2003 E. 2.2.3). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.

    Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).

1.4    Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aufgrund einer wesentlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes Anspruch auf eine höhere als die seit 1. Januar 1997 ausgerichtete halbe Invalidenrente hat. Zeitliche Vergleichsbasis bildet dabei die rechtskräftige Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216), lag derselben doch eine materielle Prüfung des Sachverhalts mit entsprechender rechtskonformer Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung zugrunde.

2.2    Die Beschwerdegegnerin verneinte eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes gestützt auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 21. Juni 2011, aus welchem hervorgehe, dass aus neurologischer Sicht keine relevante Arbeitsunfähigkeit resultiere. Die übrigen Gesundheitsschäden seien unverändert; die geringfügige Verschlechterung der Sehkraft am rechten Auge wirke sich versicherungsmedizinisch nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus. Der Beschwerdeführer sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit wie derjenigen eines Telefonisten oder Mitarbeiters in einem Call-Center weiterhin zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 2).

2.3    Der Beschwerdeführer lässt dagegen im Wesentlichen vorbringen, dass die von der Beschwerdegegnerin beigezogene Beurteilung von Dr. C.___ in keiner Weise überzeuge. Weder berücksichtige Dr. C.___, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine polymorbide Person handle und insbesondere die stark verminderte Sehkraft im Verbund mit den übrigen gesundheitlichen Beschwerden zu werten sei. Auch habe sich weder Dr. C.___ noch die Beschwerdegegnerin mit den deutlich abweichenden Meinungen von Dr. B.___ und Prof. D.___ auseinandergesetzt; auch seien die neu hinzugekommenen Beschwerden wie das Restless-legs-syndrom, das Zervikobrachialsyndrom, die zunehmende Kataraktbildung im rechten Auge und die neurologische Beeinträchtigung nicht oder ungenügend berücksichtigt worden (Urk.1).


3.

3.1    Die ursprüngliche Rentenzusprache mit Verfügung vom 4. August 1998 erfolgte aufgrund der Diagnose eines schweren lumbospondylogenen Syndromes, infolge dessen der Beschwerdeführer gemäss Einschätzung von Dr. B.___ vom
7. Juni 1997 seit zirka 1990 nur noch zu 50 % leistungsfähig sei (Urk. 9/39/1-2; vgl. Feststellungsblatt vom 13. Januar 1998, Urk. 9/51).

    In den folgenden Jahren unterzog sich der Beschwerdeführer am 29. Juni 2004 einer Kataraktoperation links; am 6. Juli 2004 wurde er aufgrund von Komplikationen nachoperiert (Urk. 9/136/3, 9/140-141). Im April 2005 musste er sich bei zunehmenden Glaskörperinfiltrationen einer neuerlichen Operation des linken Auges unterziehen (Urk. 9/151). Aufgrund einer Blutung im Makulabereich mit plötzlicher Visusverschlechterung links im Juli 2008 unterzog sich der Beschwerdeführer am 24. Juli 2008 einer intravitrealen anti-VEGF-Behandlung in der Augenklinik des A.___ (Urk. 9/175/4-6). Gemäss Bericht des A.___ vom
14. Januar 2009 verblieb auf dem linken Auge eine deutlich reduzierte Sehleistung mit Einschränkungen im Stereosehen (Urk. 9/178, 9/185).

3.2    Der als Vergleichsbasis beizuziehenden Verfügung vom 2. Juni 2010 (Urk. 9/216) lag in medizinischer Hinsicht unter anderem ein Bericht der Augenklinik des A.___ vom 30. Juli 2009 zugrunde. PD Dr. med. E.___ hielt fest, dass mit der Avastin-Injektion 2008 der linksseitige Befund bei zentraler Münzblutung im Rahmen einer pathologischen Myopie habe stabilisiert werden können; der Beschwerdeführer berichte aktuell über vermehrte Schwindelattacken und zunehmende Rückenbeschwerden. Aus seiner Sicht sei eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit auf 30 % auch im Hinblick auf die zunehmenden nicht-ophtalmologischen Beschwerden adäquat. Dr. E.___ empfahl eine HNO- und eine 0rthopädische Abklärung (Urk. 9/185).

    Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 26. Oktober 2009 folgende Diagnosen:

- Lumboradikuläres Syndrom

- Visusverlust bei Status nach retinaler Blutung 2/08

- Meralgia paraesthetica links 2/09

- Peptide Magenbeschwerden

- Hyperthyreose mit Tachykardien.

    Er erachtete den Beschwerdeführer seit Ende Juli 2009 als zu 70 % arbeitsunfähig in der bisherigen Tätigkeit (Urk. 9/194/2-5).

    Die Beschwerdegegnerin holte zusätzlich einen Bericht des behandelnden Chiropraktoren Dr. F.___ vom 24. Oktober 2009 ein (Urk. 9/195/1-4). In seinem ergänzenden Bericht vom 27. Oktober 2009 lauteten die Diagnosen auf ein chronifiziertes lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei zirkulärer Diskusprotrusion L4/L5 bei lumbosakraler Übergangsanomalie, einen Status nach Blutung im Makulabereich und einen chronifizierten Lagerungsschwindel. Als Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ergänzte er diejenigen eines zervikospondylogenen Schmerzsyndroms bei degenerativen Veränderungen der mittleren Halswirbelsäule (HWS) und einen Verdacht auf eine Meralgia paraesthetica. Anamnestisch hielt Dr. F.___ fest, dass sich der Allgemeinzustand aufgrund der ophtalmologischen Beschwerden und einem neu aufgetretenen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel rechts verschlechtert habe. Der Beschwerdeführer berichte über vermehrte Schwindelattacken und über vermehrte LWS-Beschwerden nach Über- und Fehlbelastung sowie seit Oktober 2009 über Oberschenkeldysästhesien, welche vermutlich auf eine Meralgia paraesthetica zurückzuführen seien. Die Prognose habe sich seines Erachtens verschlechtert, ab sofort bestehe eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/195/5-7).

    Am 10. und 12. Februar 2010 unterzog sich der Beschwerdeführer auf Veranlassung von Dr. B.___ einer neurologischen Untersuchung bei PD Dr. med. G.___, Facharzt FMH für Neurologie. Dessen Beurteilung lautete dahingehend, dass der Beschwerdeführer seit Jahren lumbale und lumbo-ischialgieforme Schmerzen beklage, welche in den letzten Monaten offenbar deutlich zugenommen hätten und eine Ausstrahlung am ehesten der Wurzel L5 links entsprechend zeigten. Trotz konsequenter Physiotherapie, chiropraktischer Massnahmen und schliesslich auch einigen stationären Aufenthalten habe bisher keine anhaltende Besserung der Symptomatik erzielt werden können. Aus neurologischer Sicht finde sich zwar eine leichte Fussheberschwäche links, welche er jedoch weder in der Bildgebung aus dem Jahr 2006 noch in der Elektromyographie finde. Aufgrund der etwas verfahrenen Situation wolle er eine Zweitmeinung einholen; ausserdem werde er den Beschwerdeführer Prof. D.___ zur Abklärung des benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels zuweisen
(Urk. 9/209/10-11).

    Dr. D.___ beurteilte die vom Beschwerdeführer geklagten Drehschwindel-attacken, aktuell alle 2 bis 3 Wochen, in seinem Bericht vom 20. April 2010 am ehesten als rezidivierende Attacken mit Chronifizierung eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, welcher wahrscheinlich verschiedene Bogengänge betreffe. Damit würde auch der „Sturm im Kopf“ gut erklärbar, nicht aber der Downbeatnystagmus, welcher nur in der Endstellposition beim Blick auf die Seite auftrete. Dieser Befund könnte auf eine sehr milde zerebelläre Instabilität hinweisen, welche möglicherweise nicht nur okulomotorischer, sondern auch postularer Form (leichte Gangataxie) sei. Inwieweit diese Befunde mit der im MRI berichteten und sehr, sehr diskreten zerebellären Atrophie in Verbindung stünden und vor allem, wie deren Prognose sei, müsse zurzeit offen gelassen werden (Urk. 9/213/1-3).

    Dr. med. H.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin stellte sich in seiner Einschätzung vom 31. Mai 2010 auf den Standpunkt, dass der von Prof. D.___ bestätigte Lagerungsschwindel einer Behandlung gut zugänglich sei und keinerlei weitere Arbeitsunfähigkeit in der Tätigkeit im Schmuckhandel begründe. Im Weiteren hielt er an seiner Einschätzung vom 15. April 2010 fest, gemäss welcher keine neuen medizinischen Befunde ausgewiesen seien, welche eine höhere als die 50%ige Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten (Urk. 9/215/2-3; vgl. darauf gestützte Begründung in der Verfügung vom 2. Juni 2010, Urk. 9/216).

3.3    

3.3.1    Im Rahmen des hier im Streite stehenden Revisionsverfahrens reichte Dr. B.___ mit seinem Schreiben vom 26. Oktober 2010 eine Bestätigung von Prof. D.___ vom 23. Juni 2010, wonach am 26. Mai 2010 beim Beschwerdeführer ein zerebelläres Syndrom mit Gangataxie und Downbeatnystagmus diagnostiziert worden sei, ein. Dieses Krankheitsbild habe keinen ätiologischen Zusammenhang mit den rezidivierenden Episoden eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, unter welchem der Beschwerdeführer aktuell nicht mehr leide (Urk. 7/228/3).

    Im ebenfalls beigelegten Kurzbericht zur Sprechstunde des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 1. Oktober 2010 lauteten die Hauptdiagnosen auf ein zerebelläres Syndrom mit/bei klinisch leichtgradiger Gangataxie, intermittierend nachweisbarem Downbeatnystagmus und gemäss cMRI 11/09 frontaler und zerebellärer Hirnvolumenminderung mit Kleinhirnoberwurm und Lobus flocculo-nodularis sowie auf eine Meralgia paresthetica links. In der Zwischenanamnese seit 21. Juli 2010 (vgl. Bericht vom 21. Juli 2010, Urk. 9/236/4 und 9/236/6) wurde festgehalten, dass die Beschwerden weiterhin einen stark fluktuierenden Verlauf mit tageszeitlicher Abhängigkeit zeigten. Am Morgen nach dem Aufstehen sei der Beschwerdeführer „wie unter Narkose“, leide unter Fatique, Verschwommensehen, Gangunsicherheit, alles sei verlangsamt, benötige mehr Konzentration und Anstrengung. Zwischenanamnestisch und klinisch hätten sich keine neuen Aspekte ergeben. Bei grossem subjektivem Leidensdruck seien verschiedene medikamentöse Therapieoptionen diskutiert worden; es sei ein Behandlungsversuch mit Memantine/Axura gestartet worden (Urk. 9/228/1-2).

    Am 19. November 2010 folgte eine weitere Verlaufskontrolle im A.___. Seit
19. Oktober 2010 hätte Memantine wegen Nebenwirkungen abgesetzt werden müssen. Seither habe sich ein stabiler Verlauf eingestellt, die Sehstörungen seien seit rund einer Woche akzentuiert. Der neuro-otologische wie auch der allgemein-neurologische Status präsentierten sich im Vergleich zum Voruntersuch leicht verschlechtert (Urk. 9/236/9-10).

    Dr. med. I.___, Facharzt für Rheumatologie, Sport und Innere Medizin, erstellte am 23. November 2010 einen Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer stehe seit Herbst 2010 wegen rezidivierenden lumbal lokalisierten Schmerzen sowie Schulterschmerzen in seiner Behandlung. Unter regelmässiger Physiotherapie habe die Schmerzsituation stabilisiert werden können. Gesamthaft zeige sich jedoch ein reduzierter Patient. Dies sei nicht nur Folge der belastungsabhängigen, rezidivierenden Schmerzen, sondern stehe auch in Zusammenhang mit der zerebellären leicht progredienten Problematik. Entsprechend seien die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Invalidenrente von 50 auf 70 % sicher gegeben (Urk. 9/235).

    Dr. F.___ erklärte am 19. November 2010, dass nunmehr eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit angebracht sei (Urk. 9/234). Am selben Tag hielt Dr. B.___ gestützt auf obige Berichte fest, dass mittlerweile eine weitgehend vollständige Invalidisierung vorliege, einerseits bedingt durch die bekannten Rückenbeschwerden und andererseits durch eine progrediente zerebelläre Erkrankung. Hinzu komme die täglichen physikalischen Therapien (Urk. 9/237).

    Dr. med. J.___, Facharzt für Urologie, erklärte mit Schreiben vom 20. Dezember 2010, dass der Beschwerdeführer seit 30. Juli 2010 wegen einer progredienten nahezu vollständigen erektilen Dysfunktion, welche ihn zunehmend psychisch belaste, in seiner Behandlung stehe. Aufgrund der schweren Erkrankung des zentralen Nervensystems respektive des Kleinhirns aber auch des Rückenmarks müsse von einer neurologischen möglicherweise nicht therapierbaren Ursache der Störung ausgegangen werden. Die damit einhergehende psychische Belastung müsse seines Erachtens bei der Berentung ebenfalls mitberücksichtigt werden (Urk. 9/243).

    Dr. H.___ stellte sich am 3. Januar 2011 auf den Standpunkt, in den Berichten des A.___ würde bei zwar geänderter Diagnose weiterhin lediglich eine leichte Gangstörung festgestellt, eine tiefere als eine 50%ige Arbeitsfähigkeit würde aus neurologischer Sicht nicht bestätigt. Die Potenzstörung vermöge für sich alleine ebenfalls keine zusätzliche Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Urk. 9/244/3).

    Prof. D.___ erklärte am 2. Februar 2011, dass aufgrund des progredienten zerebellären Syndroms eine Arbeitsunfähigkeit vorliege, die zusammen mit den übrigen chronifizierten gesundheitlichen Einschränkungen (rheumatologisch, ophtamologisch, urologisch) deutlich über 70 % liege. Die genaue Arbeitsunfähigkeit müsse seines Erachtens in Rahmen eines neuen Gutachtens neu eingeschätzt werden (Urk. 9/248).

    Vom 30. bis 31. März 2011 unterzog sich der Beschwerdeführer wegen Durchschlafstörungen einer Schlafanalyse im Zentrum für Schlafmedizin, K.___. Aufgrund der nächtlichen Schlafstudien wurden ein Restless-legs-syndrom (PLM-Syndrom) mit einem Weckungsindex von 19/h, häufige Sauerstoffdesaturationen, eine Schlafzeitunterschätzung und eine Insomnie festgestellt (Urk. 9/274/17-18).

3.3.2    Der von der Beschwerdegegnerin beauftragte Gutachter Dr. C.___ unterzog den Beschwerdeführer am 21. Juni 2011 einer klinischen neurologischen Untersuchung. Eigenanamnestisch erklärte der Beschwerdeführer, seit Jahren unter ständigen lumbalen Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die linke Gesässhälfte zu leiden. Seit Mitte 2009 leide er zusätzlich unter frühmorgendlichem Schwindel, anfänglich mit lageabhängigem Drehschwindel. Er fühle sich morgens immer benommen. Die Schwindelbeschwerden im Zusammenhang mit einem haubenartigen Kopfdruck und Ohrensausen würden sich meist im Verlauf des Vormittags zurückziehen. Aufgrund dieser Beschwerden sei er häufig gangunsicher und habe das Gefühl zu schwanken. Er leide zusätzlich unter Missempfindungen im Bereich des linken äusseren Oberschenkels im Liegen sowie unter unruhigen Beinen. Unter der aktuellen Therapie mit Sifrol und Stilnox könne er wieder besser schlafen.

    Gestützt auf seine klinischen Untersuchungsbefunde und die Akten kam Dr. C.___ in der zusammenfassenden Beurteilung zum Schluss, dass bei der aktuellen Untersuchung keine Fussheberschwäche mehr nachweisbar gewesen sei und sich auch sonst keine radikulären Befunde gezeigt hätten. Die vom Hausarzt Dr. B.___ gestellten Diagnosen einer Meralgia paraesthetica links, peptischer Magenbeschwerden und einer Hyperthyreose mit Tachykardien würden aus versicherungsmedizinischer Sicht keinen Anspruch auf eine Rentenerhöhung begründen und seien ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Auch rechtfertige die Visusminderung links bei nahezu vollem Visus auf der Gegenseite keine höhere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Die oto-neurologischen Untersuchungen im A.___ vom 4. März und 20. April 2010 hätten auf leichte Residuen eines benignen paroxysmalen Lagerungsschwindels, möglicherweise im Rahmen einer infratentoriell betonten Hirnatrophie hingewiesen. Die Verlaufsdokumentation einschliesslich zerebralem MRI vom 13. Januar 2011 hätten jedoch bislang keinen Hinweis für eine prozesshaft verlaufende/progrediente neurodegenerative Erkrankung ergeben, sodass die pathologische Relevanz der blanden klinischen und bildgebenden Befunde eher fraglich erscheine. Bei der aktuellen neurologischen Untersuchung seien lediglich diskrete und versicherungsneurologisch nicht relevante Unsicherheiten im Blindstrichgang nachweisbar gewesen. Das jüngst schlafmedizinisch diagnostizierte PLM-Syndrom werde inzwischen effektiv medikamentös behandelt.

    Gemäss Dr. C.___ ist aus rein neurologischer Sicht keine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ausgewiesen (Urk. 9/274/1-15)

3.3.3    Mit Bericht vom 21. August 2011 zur Sprechstunde vom selben Tag stellte Prof. D.___ folgende Diagnosen:

    -    langsam progredientes zerebelläres Syndrom mit/bei

        - Downbeatnystagmus bei Lateralblick und Kopfhängenlassen

        - posturaler Ataxie

        - leichter beinbetonter Extremitätenataxie

        - cMRI vom 13. Januar 2011: linksbetonte deutliche Atrophie des Lobus      flocculo-nodularis, Erweiterung der äusseren Liquorräume frontal, über      den oberen zerebellären Hemisphären und des Oberwurms

    -    Visuseinschränkung

        - Visus links 0,1 cc nach Netzhautblutung im Gefolge einer              Kataraktoperation

        - Katarakt rechts (Operation bisher abgelehnt wegen Gefahr der           Netzhautblutung

    -    Status nach Canalolithiasis

    -    Restless-legs-syndrom mit chronischer Einschlaf- und Durchschlaf-    insomnie

    -    chronisches Lumbovertrebralsyndrom mit radikulärer     Schmerzausstrah-    lung L5 links mit Fussheberschwäche M4

    -    chronisches Zervikovertebralsyndrom mit radikulärem Reiz- und     sensiblem Ausfallsyndrom C7 links bei HWS-Provokation

    -    Meralgia paraesthetica links

    -    Nierenstein Unterkelch rechts, Stosswellenlithotripsie am 20. April 2011.

    Neben den zahlreichen Diagnosen bestehe aus neuro-otologischer Sicht ein langsam progredientes zerebelläres Syndrom mit Downbeatnystagmus. Obwohl dieser in der aufrechten Kopfposition nur bei Lateralblick auftrete, führe er zusammen mit dem massiv reduzierten Visus links und dem Katarakt rechts zu einer wesentlichen Behinderung, könne der Beschwerdeführer seine zusätzlich bestehende posturale Ataxie doch nur ungenügend visuell kompensieren, insbesondere bei Kopf- und Augenbewegungen. Den im Gutachten von Dr. C.___ gezogenen Schluss könne er aufgrund seiner klinischen Befunde nicht nachvollziehen (Urk. 9/280).

    Auch Dr. B.___ sprach sich am 26. August 2011 neuerlich für eine über 70%ige respektive eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Wegen der zerebellären degenerativen Erkrankung, die zu zunehmenden Gleichgewichtsstörungen führe, sowie wegen der Medikation mit Sifrol und Xanax benötige der Beschwerdeführer zur Erlangung seiner Gehfähigkeit morgens einige Stunden und sei bis mittags nicht in der Lage, einer geregelten Tätigkeit nachzugehen oder sich zu konzentrieren. Vier Nachmittage seien zudem durch Therapien besetzt (Urk. 9/283).

    Ein MRI der HWS inklusive des zervikothorakalen Überganges vom 6. Oktober 2011 im L.___ liess eine diskrete Unkoarthrose C5/C6 rechts mit leichter Einengung des Neuroforamens in diesem Bewegungssegment erkennen (Urk. 9/287).

    Am 19. Oktober 2011 nahm Dr. C.___ auf Bitte der Beschwerdegegnerin zum Bericht des A.___ vom 21. August 2011 Stellung. Er hielt fest, dass das Ausmass der primär nicht neurologisch bedingten Visusminderung zum Zeitpunkt seiner Untersuchung nicht bekannt gewesen sei. In heutiger Kenntnis der nur 10%igen Sehfähigkeit auf dem linken Auge erscheine die diesbezügliche Beurteilung von Prof. D.___ nachvollziehbar. Aus seiner Sicht würden diese Befunde jedoch keine vollständige Arbeitsunfähigkeit begründen. Da die nystagmusasoziierten Beschwerden nur bei Blickwendung nach rechts aufträten und sich die posturale Instabilität im Stehen manifestiere, könnten zumindest angepasste, sitzende Tätigkeiten, die keine besonderen Anforderungen an die Blickmotorik stellten, wie als Telefonist oder Mitarbeiter eines Call-Centers, uneingeschränkt ausgeübt werden (Urk. 9/289).

    Hierzu äusserte sich sodann Prof. D.___ mit Schreiben vom 4. November 2011 und verneinte die Zumutbarkeit der vorgeschlagenen Verweisungstätigkeiten. Bei einer Tätigkeit in einem Call-Center handle es sich im Regelfall um Bildschirmarbeit, wobei es unweigerlich zu Blickbewegungen in alle Richtungen komme und der Beschwerdeführer die rechte Bildschirmseite wegen Oszillopsien nicht lesen könne. Eine theoretisch mögliche Kompensation mit schnellen Kopfbewegungen sei aufgrund des chronischen Zervikovertebralsyndroms nicht möglich. Das chronische Lumbovertebralsyndrom sei kaum vereinbar mit einer sitzenden Tätigkeit, auch verhindere das Restless-legs-syndrom längeres Sitzen. Zusammengefasst pflichte er Dr. B.___, Dr. E.___, Dr. I.___ und Dr. F.___, dass beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 70 %, seines Erachtens 100 % vorliege, bei (Urk. 9/293/1).

3.4    In einem weitern in diesem Verfahren eingereichten Bericht vom 27. Februar 2012 setzte sich Prof. D.___ mit der Begründung in der angefochtenen Verfügung auseinander und erklärte, dass die neurologische Beeinträchtigung ungenügend berücksichtigt worden sei. Wie bereits mehrfach geschrieben, bestehe beim Beschwerdeführer ein Downbeat-Nystagmus bei exzentrischer Augenposition, was bedeute, dass vertikale Oszillopsien aufträten, sobald er nicht strikt geradeaus schaue. Zusammen mit der visuellen Beeinträchtigung (ein Auge sei praktisch blind, das andere mit progredient abnehmendem Visus bei zunehmendem nicht-operablem Katarakt) sei eine Arbeit am Bildschirm illusorisch. Diese Beeinträchtigung sei seines Erachtens erst nach der letzten Festlegung der Invalidität aufgetreten und ein Zeichen für das Fortschreiten der zeberellären Degeneration. Ungenügend berücksichtigt worden seien weitere neu hinzugetretene gesundheitliche Beeinträchtigungen wie das Restless-legs-syndrom, die Insomnie, rheumatologische Diagnosen inklusive HWS-Veränderungen mit radikulären Symptomen (Urk. 3/2; vgl. zudem mit der Replik eingereichte Stellungnahme von Prof. D.___ vom 3. August 2012, Urk. 13/4).

    Auch Dr. B.___ nahm am 27. Februar 2012 Stellung und äusserte sein Erstaunen über den Entscheid der Beschwerdegegnerin. Ergänzend zu seinen bereits am 26. August 2011 gemachten Ausführungen erklärte er, dass die ausgeprägten Nebenwirkungen der Medikation wie Müdigkeit und Konzentrationsstörungen es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, regelmässig eine zuverlässige Leistung zu erbringen. Auch habe die Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt, dass neue Beschwerden hinzugekommen und alte sich verstärkt hätten (Urk. 3/1; vgl. dazu ebenfalls im zweiten Schriftenwechsel eingereichte Stellungnahme von Dr. B.___ vom 18. Juli 2012, Urk. 13/2).

4.

4.1    Vorweg zur Würdigung der medizinischen Akten ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass es keine Pflicht zur Veröffentlichung der Zertifizierung als medizinischer Gutachter SIM gibt und der RAD-Arzt Dr. med. H.___ gemäss telefonischer Auskunft der Geschäftsstelle SIM vom 4. Oktober 2013 über das entsprechende Zertifikat seit 2009 verfügt (vgl. Urk. 17; vgl. Vorbringen des Beschwerdeführers in Urk. 12 S. 2 und 3). Was die vom Beschwerdeführer bemängelte Gutachterbestellung ohne Zufallsgenerator anbelangt (vgl. Urk. 12
S. 3), ist der Beschwerdegegnerin darin zuzustimmen, dass diese in Nachachtung von BGE 137 V 210 mit Art. 72bis der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) auf Verordnungsebene per 1. März 2012 umgesetzten Anforderungen nur für polydisziplinäre Gutachten Geltung beanspruchen und daher die Beweiskraft des Gutachtens von Dr. C.___ nicht beschlagen.

4.2    Was aber die materiellen Einwände des Beschwerdeführers gegen das Gutachten von Dr. C.___ anbelangt, lassen der Vergleich oben zitierter ärztlicher Berichte und deren Würdigung tatsächlich Zweifel an seiner Beurteilung, auf welche sich der RAD-Arzt Dr. H.___ und die Beschwerdegegnerin massgeblich abstützte, aufkommen.

    Abgesehen von Dr. C.___ und Dr. H.___ sprachen sich nunmehr sämtliche ärztlichen Fachpersonen, soweit sie dazu Stellung nahmen, in den im hier zu beurteilenden Revisionsverfahren eingegangenen Berichten für eine erhebliche bis gänzliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von zumindest 70 % bis 100 % in jeder Tätigkeit aus. Dabei massen nicht nur Prof. D.___ und Dr. B.___, sondern auch Dr. I.___ und Dr. F.___ der Polymorbidität des Beschwerdeführers massgebliche Bedeutung zu und bezeichneten das nunmehr diagnostizierte zerebelläre Syndrom mit Downbeatnystagmus und Gangataxie als leicht progredient. Nicht mehr aktuell sei dagegen der paroxysmale Lagerungsschwindel (vgl. unter anderem Urk. 9/236/5, 9/234, 9/236/9-10, 9/235, 9/237, 9/248, 9/280, 9/283, 9/293).

    Dr. C.___ beschränkte sich in seiner Beurteilung dagegen auf eine singuläre Auseinandersetzung mit den Beschwerden und sprach letztlich sämtlichen Beschwerden, wenn auch beschränkt auf eine rein neurologische Sichtweise, eine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung gänzlich ab. Auch schloss er eine prozesshafte progrediente Entwicklung der zerebellären Problematik aus (vgl. Urk. 9/274/12-13). Dabei setzte er sich weder mit den gänzlich abweichenden Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der übrigen Ärzte auseinander, noch mit deren Vorbefunden oder deren Einschätzung der Prognose und Entwicklung des zerebellären Syndroms. Weiter fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden und dem tageszeitlich fluktuierenden Verlauf. Abgesehen vom Umstand, dass Dr. C.___ seine Einschätzung ausdrücklich auf eine rein neurologische Sichtweise beschränkte, was der Polymorbidität des Beschwerdeführers nicht gerecht wird, ist auf sein Gutachten im Lichte der bundesgerichtlichen Anforderungen an den Beweiswert einer ärztlichen Beurteilung (vgl. obige E. 1.4) angesichts obiger Schwächen nicht abzustellen.

    Hieran ändert auch seine nachträgliche Stellungnahme vom 19. Oktober 2011 (Urk. 9/289) zum Bericht von Prof. D.___ vom 21. August 2011 (Urk. 9/280/1-4) nichts. Dr. C.___ beschränkte sich darin auf eine Stellungnahme zur von Dr. D.___ gestellten Diagnose eines Visus links von 0,1 cc nach Netzhautblutung und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Abgesehen davon, dass seine Aussage, er habe vom Ausmass der Visusminderung bis anhin keine Kenntnis gehabt (Urk. 9/289/1), obwohl zum Beispiel bereits im Bericht von Dr. I.___ vom 23. November 2010 ein Visus links von lediglich noch 30 % diagnostiziert worden war (Urk. 9/236/12), seine Aktenkenntnis insgesamt fraglich erscheinen lässt, fehlt es seiner Beurteilung erneut an einer umfassenden Sichtweise: Angesichts der erheblich abweichenden neurologischen Befunde von Prof. D.___ vom 21. August 2011 zu seinen Befunden vom 21. Juni 2011 insbesondere im Bereich Gangbild, Romberg, aber auch in den Kategorien Reflexe und HWS-Parästhesien (vgl. Urk. 9/274/10-11 mit Urk. 9/280/2-3) wäre eine Stellungnahme dazu wie auch zur Frage der Progredienz der zerebellären Erkrankung und deren Bedeutung unabdingbar gewesen.

4.3    Im Gegensatz dazu erweisen sich die Berichte von Prof. D.___ nicht nur hinsichtlich der Diagnosestellung und neurologischen Befunderhebung als vollständig; sie überzeugen auch in Bezug auf die Einschätzung des Auftretens und Verlaufs der Beschwerden und deren gesamthafte Auswirkung auf die Leistungsfähigkeit (vgl. unter anderem Urk. 9/293). Die sich bereits im Bericht des Interdisziplinären Zentrums für Schwindel und Gleichgewichtsstörungen des A.___ vom 19. November 2010 abzeichnende Verschlechterung in Bezug auf den neuro-otologischen wie auch den allgemein-neurologischen Status (vgl.
Urk. 9/236/7-8 mit Urk. 9/236/9-10) findet im Bericht vom 21. August 2011 (Urk. 9/280/1, vgl. auch Urk. 9/297/18-19) seine logische Fortsetzung.

    Auch wenn die Breite der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers eigentlich nach einer polydisziplinären Abklärung verlangt, kann angesichts der Überzeugungskraft der Berichte und Beurteilungen von Prof. D.___ und deren Übereinstimmung mit den Einschätzungen von Dr. F.___, Dr. I.___ und Dr. B.___ (vgl. ausserdem Bericht von PD. Dr. E.___ vom 23. August 2011 zur Kataraktproblematik auf dem rechten Auge, Urk. 9/284), welche allesamt von einer über 70%igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen, auf weitere Abklärungen verzichtet werden.

4.4    Gestützt auf deren Beurteilungen ist als erstellt zu betrachten, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Verfügung vom 2. Juni 2010 insbesondere insofern verändert hat, als der paroxysmale Lagerungsschwindel weggefallen ist, nunmehr aber das erstmals am 26. Mai 2010 diagnostizierte zerebelläre Syndrom (Urk. 9/228/3) als Hauptdiagnose neben die ursprünglichen Beschwerden sowie das ebenfalls neu diagnostizierte Restless-legs-syndrom, die Insomnie und HWS-Veränderungen mit radikulären Auswirkungen getreten ist. Keine Zweifel rechtfertigen sich auch daran, dass das zerebelläre Syndrom einen – wenn auch langsamen – so doch progredienten Verlauf nahm. Noch am 20. April 2010 beurteilte Prof. D.___ die Befunde, welche auf zerebelläre Instabilität hinwiesen, als minimster Ausprägung (Urk. 9/213/2). Die zerebelläre Thematik fand in der Beurteilung des Gesundheitszustandes, welcher der Verfügung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, denn auch noch keinen Eingang (vgl. Stellungnahme von Dr. H.___ vom 31. Mai 2010, Urk. 9/215/3).

    Gestützt auf die Akten rechtfertigt es sich jedoch, ab November 2010 von einer für die Leistungsfähigkeit massgeblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes im Vergleich zum Zustand, welcher der Verfügung vom 2. Juni 2010 zugrunde lag, auszugehen, präsentierte sich doch gemäss Bericht von Prof. D.___ vom 19. November 2010 nicht nur der neurologische und der neuro-otologische Befund verschlechtert im Vergleich zu den noch nahezu blanden Befunden vom 21. Juli 2010 und vom 1. Oktober 2010 (Urk. 9/236/4 und 6, 9/236/7 f.). Anamnestisch findet sich zudem der Hinweis auf akzentuierte Sehstörungen im Sinne von verstärktem Verschwommensehen und Schwierigkeiten beim Lesen (Urk. 9/236/9-10). Auch sprachen sich im November 2010 Dr. F.___ nunmehr für eine 100%ige (Urk. 9/236/11), Dr. I.___ sinngemäss für eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/236/13) und Dr. B.___ für eine mittlerweile vollständige Invalidisierung (Urk. 9/237) aus. Die erstmalige Stellungnahme von Prof. D.___ zur Arbeitsfähigkeit datiert vom 2. Februar 2011, wobei er dannzumal bereits von einer deutlich über 70 % liegenden Einschränkung ausging.

    Entsprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer seit November 2010 in jeder Tätigkeit zu mindestens 70 % eingeschränkt ist, was zu einem Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab
1. Februar 2011 führt (Art. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV).

    Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

    Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann auf weitere Ausführungen zu formellen Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 12 S. 4) verzichtet werden.

5.

5.1    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und ermessensweise auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

5.2    Nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit Art. 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Parteientschädigung, welche ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen ist. In Anwendung dieser Grundsätze rechtfertigt sich die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 3‘100.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer).


Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 9. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2011 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 3‘100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dr. Hans R. Grendelmeier unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 17

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GrünigGasser Küffer