IV.2012.00309
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Gr?nig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichter Wilhelm
Gerichtsschreiberin Berchtold
Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Der 1953 geborene X.___ erlitt am 19. Februar 2009 (vgl. Urk. 10/3 S. 7) anl?sslich eines Autounfalls ein HWS-Schleudertrauma. Nach eigenen Angaben arbeitete er zu 100 % als selbst?ndiger Spediteur von Autos (vgl. Urk. 10/3 S. 7). Gem?ss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) ist er seit dem Jahr 2004 als Nichterwerbst?tiger gef?hrt und entrichtete jeweils den Mindestbeitrag.
???????? Am 4. M?rz 2010 (Urk. 10/3) meldete er sich wegen Schmerzen und Konzentrationsst?rungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, kl?rte die medizinischen und erwerblichen Verh?ltnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim Y.___, welches am 5. Juli 2011 (Urk. 10/30) erstattet wurde.
???????? Mit Vorbescheid vom 15. August 2011 (Urk. 10/37) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2011 (Urk. 10/48) Einwand erheben. Die IV-Stelle holte daraufhin eine erg?nzende Stellungnahme beim Y.___ vom 11. Januar 2012 (Urk. 10/54) ein (Urk. 10/53). Am 7. Februar 2012 (Urk. 2) verf?gte sie im angek?ndigten Sinn.
2. ????? Gegen die Verf?gung der IV-Stelle liess der Versicherte am 12. M?rz 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verf?gung aufzuheben und es sei die Invalidenrente ab dem 5. M?rz 2010, nach Vornahme von weiteren Abkl?rungen (medizinische Begutachtung und Berufsabkl?rung), korrekt festzulegen. Sodann sei ein Leidensabzug von 20-25 % zu ber?cksichtigen. In prozessualer Hinsicht wurde die Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels und die unentgeltliche Prozessf?hrung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt.
???????? Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde.
???????? Am 15. Mai 2012 (Urk. 11) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdef?hrer keine aktuellen Angaben ?ber seine Einkommensverh?ltnisse gemacht hatte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 26. Juni 2012 (Urk. 15) legte Rechtsanwalt Daniel U. Walder das Mandat nieder.
???????? Am 29. Juni 2012 (Urk. 16) informierte Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli, sie sei vom Beschwerdef?hrer mandatiert worden, und beantragte, es sei die Verf?gung vom 15. Mai 2012 in Wiedererw?gung zu ziehen. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Prozessf?hrung sowie ihre Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
???????? Das Gericht wies am 12. Juli 2012 (Urk. 21) das Begehren um Wiedererw?gung der Verf?gung vom 15. Mai 2012 ab, bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli, Z?rich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Erneut wurde jedoch darauf hingewiesen, dass auf die Durchf?hrung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.
???????? Am 16. August 2012 (Urk. 22) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie keine Replik einreiche, und wies darauf hin, dass ihr Mandat beendet sei. Gleichzeitig reichte sie ihre Honorarnote ein (Urk. 23).
???????? Auf die Ausf?hrungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erw?gungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4???? Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu pr?fen, unabh?ngig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverl?ssige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu w?rdigen und die Gr?nde anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grunds?tze entscheidend, ob es f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen n?tig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zust?nde und Zusammenh?nge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begr?ndet sind, dass die rechtsanwendende Person sie pr?fend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszur?umende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunm?glichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ?rztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.?????? Die IV-Stelle begr?ndete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, gest?tzt auf das MEDAS-Gutachten sei beim Beschwerdef?hrer in der bisherigen T?tigkeit keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit gegeben.
???????? Dem h?lt der Beschwerdef?hrer entgegen, die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die MEDAS-Abkl?rung erweise sich als mangelhaft und es k?nne nicht von einer seri?sen Begutachtung die Rede sein.
3.?????? Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens wurden folgende Diagnosen erhoben:
???????? mit Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit
-? Zervikozephales Syndrom (ICD-10 M53.1)
-? bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10 S13.4) im Februar 2009
-? ohne radikul?re oder medull?re Symptomatik
???????? ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit
-? anamnestisch Zustand nach peripherer Fazialisparese 2006 (ICD-10 G51.0)
-? ?bergewicht mit BMI von 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
-? Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
-? Innenohrschwerh?rigkeit rechts anamnestisch (ICD-10 H90.5).
???????? Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Diagnose gestellt werden und aus allgemein-internistischer Sicht konnte keine Diagnose mit einem einschr?nkenden Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit gestellt werden. Aus neurologischer Sicht liess sich, abgesehen von einer Einschr?nkung der HWS-Beweglichkeit keine Pathologie feststellen. Bei der Untersuchung fanden sich Inkonsistenzen mit Hinweisen auf eine Ausgestaltung beziehungsweise eine Symptomausweitung. Kognitive Defizite liessen sich nicht verifizieren. Es fand sich auch kein Anhaltspunkt f?r die fr?here Verdachtsdiagnose einer Polyneuritis cranialis.
???????? Insgesamt ergab sich aus neurologischer Sicht f?r ?berkopfarbeiten und T?tigkeiten in Zwangshaltungen keine oder eine nur eingeschr?nkte Arbeitsf?higkeit. Auch T?tigkeiten mit Absturzgefahr, wie z.B. auf Leitern oder Ger?sten, sollten nur eingeschr?nkt ausge?bt werden. F?r alle ?brigen k?rperlich leichten bis punktuell mittelschweren T?tigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsf?higkeit.
???????? Im Rahmen des polydisziplin?ren Konsenses wurde festgestellt, dass der Beschwerdef?hrer f?r alle k?rperlich leichten bis intermittierend mittelschweren T?tigkeiten vollumf?nglich arbeits- und leistungsf?hig sei. Die Arbeitsf?higkeit in diesem Umfang bestehe seit Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall, somit seit September 2009.
4.??????
4.1???? Das MEDAS-Gutachten des Y.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, ber?cksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdef?hrers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begr?ndet. Insbesondere ist auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit den fr?heren, stark abweichenden Diagnosen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits Prof. Dr. phil. Z.___, Neuropsychologin, in ihrem Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 10/8) eine organische Hirnsch?digung ausgeschlossen hatte, dies im Gegensatz zu den Ausf?hrungen von Dipl.-Psych. A.___, Psychologin FSP, in ihrem Bericht vom 2. Juli 2009 (Urk. 10/12/7 ff.). Deren Diagnosen einer schweren Funktionsst?rung bilateral frontotemporaler und parietaler Regionen wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Fach?rztin FMH f?r Neurologie, vom 14. Juli 2009 (Urk. 10/12/5 f.) einfach ?bernommen. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung konnten keine kognitiven Defizite verifiziert werden. Die im Bericht der Klinik f?r Neurochirurgie des C.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/18) erw?hnten, zum Teil schwerwiegenden Diagnosen konnten bei der Begutachtung nicht nachvollzogen werden.
???????? Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Bericht von Dipl.-Psych. A.___ von einer eingeschr?nkten Fahrtauglichkeit die Rede war (Urk. 10/12/9), der Beschwerdef?hrer jedoch mit seinem Auto selbst?ndig zur Begutachtung nach Basel und wieder zur?ck nach Hause fuhr.
4.2???? Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdef?hrer nichts vorbringt, was das MEDAS-Gutachten des Y.___ zu entkr?ften verm?chte. Weder wird ein konkreter medizinischer Grund dargetan, weshalb zus?tzliche Fachdisziplinen an der Untersuchung h?tten beteiligt sein m?ssen, noch wird eine substanziierte Begr?ndung f?r die Behauptung geliefert, die Gutachter seien nicht unabh?ngig, nicht bef?higt und sie h?tten die Schilderungen des Beschwerdef?hrers verdreht. F?r diese R?gen, die bereits im Vorbescheidverfahren vorgebracht und von den Gutachtern des Y.___ in der Stellungnahme vom 11. Januar 2012 (Urk. 10/54) widerlegt wurden, bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
4.3???? Die IV-Stelle hat daher zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Der Beschwerdef?hrer ist bei einer vollumf?nglichen Arbeits- und Leistungsf?higkeit f?r alle k?rperlich leichten bis intermittierend mittelschweren T?tigkeiten auch in der gem?ss seinen eigenen Angaben angestammten T?tigkeit als selbst?ndiger Spediteur von Autos arbeitsf?hig. Demzufolge ist die die Beschwerde abzuweisen.
5.??????
5.1???? Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdef?hrer aufzuerlegen. Zufolge der Gew?hrung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie vorl?ufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2???? Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli machte f?r die Streitsache mit Kostennote vom 16. August 2012 (Urk. 23) einen Gesamtaufwand von 3,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- geltend. Daraus resultiert eine Entsch?digung von Fr. 900.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen. In diesem Umfang ist Rechtsanw?ltin Bugada Aebli ihre Bem?hungen aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdef?hrers, Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli, Z?rich, wird mit Fr. 900.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanw?ltin Elda Bugada Aebli ( Dispositiv Ziff. 3)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).