Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00309[8C_560/2013]
IV.2012.00309

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichter Wilhelm

Gerichtsschreiberin Berchtold


Urteil vom 31. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1953 geborene X.___ erlitt am 19. Februar 2009 (vgl. Urk. 10/3 S. 7) anlässlich eines Autounfalls ein HWS-Schleudertrauma. Nach eigenen Angaben arbeitete er zu 100 % als selbständiger Spediteur von Autos (vgl. Urk. 10/3 S. 7). Gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 10/7) ist er seit dem Jahr 2004 als Nichterwerbstätiger geführt und entrichtete jeweils den Mindestbeitrag.
         Am 4. März 2010 (Urk. 10/3) meldete er sich wegen Schmerzen und Konzentrationsstörungen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und beantragte eine Rente. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die medizinischen und erwerblichen Verhältnisse ab und veranlasste die Erstellung eines MEDAS-Gutachtens beim Y.___, welches am 5. Juli 2011 (Urk. 10/30) erstattet wurde.
         Mit Vorbescheid vom 15. August 2011 (Urk. 10/37) stellte die IV-Stelle eine Ablehnung des Rentengesuchs in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte am 24. Oktober 2011 (Urk. 10/48) Einwand erheben. Die IV-Stelle holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme beim Y.___ vom 11. Januar 2012 (Urk. 10/54) ein (Urk. 10/53). Am 7. Februar 2012 (Urk. 2) verfügte sie im angekündigten Sinn.

2.       Gegen die Verfügung der IV-Stelle liess der Versicherte am 12. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Invalidenrente ab dem 5. März 2010, nach Vornahme von weiteren Abklärungen (medizinische Begutachtung und Berufsabklärung), korrekt festzulegen. Sodann sei ein Leidensabzug von 20-25 % zu berücksichtigen. In prozessualer Hinsicht wurde die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels und die unentgeltliche Prozessführung sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Daniel U. Walder zum unentgeltlichen Rechtsvertreter beantragt.
         Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (Urk. 9) auf Abweisung der Beschwerde.
         Am 15. Mai 2012 (Urk. 11) wies das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da der Beschwerdeführer keine aktuellen Angaben über seine Einkommensverhältnisse gemacht hatte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Am 26. Juni 2012 (Urk. 15) legte Rechtsanwalt Daniel U. Walder das Mandat nieder.
         Am 29. Juni 2012 (Urk. 16) informierte Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, sie sei vom Beschwerdeführer mandatiert worden, und beantragte, es sei die Verfügung vom 15. Mai 2012 in Wiedererwägung zu ziehen. Gleichzeitig beantragte sie die unentgeltliche Prozessführung sowie ihre Bestellung zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin.
         Das Gericht wies am 12. Juli 2012 (Urk. 21) das Begehren um Wiedererwägung der Verfügung vom 15. Mai 2012 ab, bewilligte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und bestellte Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin. Erneut wurde jedoch darauf hingewiesen, dass auf die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde.
         Am 16. August 2012 (Urk. 22) teilte die Rechtsvertreterin mit, dass sie keine Replik einreiche, und wies darauf hin, dass ihr Mandat beendet sei. Gleichzeitig reichte sie ihre Honorarnote ein (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

2.       Die IV-Stelle begründete die Ablehnung des Leistungsbegehrens damit, gestützt auf das MEDAS-Gutachten sei beim Beschwerdeführer in der bisherigen Tätigkeit keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gegeben.
         Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die IV-Stelle sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege. Die MEDAS-Abklärung erweise sich als mangelhaft und es könne nicht von einer seriösen Begutachtung die Rede sein.

3.       Im Rahmen des MEDAS-Gutachtens wurden folgende Diagnosen erhoben:
         mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-  Zervikozephales Syndrom (ICD-10 M53.1)
-  bei Zustand nach HWS-Distorsionstrauma (ICD-10 S13.4) im Februar 2009
-  ohne radikuläre oder medulläre Symptomatik
         ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
-  anamnestisch Zustand nach peripherer Fazialisparese 2006 (ICD-10 G51.0)
-  Übergewicht mit BMI von 29 kg/m2 (ICD-10 E66.9)
-  Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
-  Innenohrschwerhörigkeit rechts anamnestisch (ICD-10 H90.5).
         Aus psychiatrischer Sicht konnte keine Diagnose gestellt werden und aus allgemein-internistischer Sicht konnte keine Diagnose mit einem einschränkenden Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Aus neurologischer Sicht liess sich, abgesehen von einer Einschränkung der HWS-Beweglichkeit keine Pathologie feststellen. Bei der Untersuchung fanden sich Inkonsistenzen mit Hinweisen auf eine Ausgestaltung beziehungsweise eine Symptomausweitung. Kognitive Defizite liessen sich nicht verifizieren. Es fand sich auch kein Anhaltspunkt für die frühere Verdachtsdiagnose einer Polyneuritis cranialis.
         Insgesamt ergab sich aus neurologischer Sicht für Überkopfarbeiten und Tätigkeiten in Zwangshaltungen keine oder eine nur eingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Auch Tätigkeiten mit Absturzgefahr, wie z.B. auf Leitern oder Gerüsten, sollten nur eingeschränkt ausgeübt werden. Für alle übrigen körperlich leichten bis punktuell mittelschweren Tätigkeiten bestehe aus neurologischer Sicht eine volle Arbeitsfähigkeit.
         Im Rahmen des polydisziplinären Konsenses wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer für alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten vollumfänglich arbeits- und leistungsfähig sei. Die Arbeitsfähigkeit in diesem Umfang bestehe seit Ablauf von sechs Monaten nach dem Unfall, somit seit September 2009.

4.      
4.1     Das MEDAS-Gutachten des Y.___ entspricht den von der Rechtsprechung konkretisierten Anforderungen (BGE 125 V 352 E. 3a). Es ist für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die medizinischen Vorakten ebenso wie die geklagten Beschwerden und setzt sich mit diesen und dem Verhalten des Beschwerdeführers auseinander. Die Darlegung der medizinischen Befunde sowie deren Beurteilung leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere ist auch eine differenzierte Auseinandersetzung mit den früheren, stark abweichenden Diagnosen erfolgt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass bereits Prof. Dr. phil. Z.___, Neuropsychologin, in ihrem Bericht vom 4. Februar 2010 (Urk. 10/8) eine organische Hirnschädigung ausgeschlossen hatte, dies im Gegensatz zu den Ausführungen von Dipl.-Psych. A.___, Psychologin FSP, in ihrem Bericht vom 2. Juli 2009 (Urk. 10/12/7 ff.). Deren Diagnosen einer schweren Funktionsstörung bilateral frontotemporaler und parietaler Regionen wurde im Bericht von Dr. med. B.___, Fachärztin FMH für Neurologie, vom 14. Juli 2009 (Urk. 10/12/5 f.) einfach übernommen. Im Rahmen der MEDAS-Begutachtung konnten keine kognitiven Defizite verifiziert werden. Die im Bericht der Klinik für Neurochirurgie des C.___ vom 23. Dezember 2010 (Urk. 10/18) erwähnten, zum Teil schwerwiegenden Diagnosen konnten bei der Begutachtung nicht nachvollzogen werden.
         Es ist auch darauf hinzuweisen, dass im Bericht von Dipl.-Psych. A.___ von einer eingeschränkten Fahrtauglichkeit die Rede war (Urk. 10/12/9), der Beschwerdeführer jedoch mit seinem Auto selbständig zur Begutachtung nach Basel und wieder zurück nach Hause fuhr.
4.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was das MEDAS-Gutachten des Y.___ zu entkräften vermöchte. Weder wird ein konkreter medizinischer Grund dargetan, weshalb zusätzliche Fachdisziplinen an der Untersuchung hätten beteiligt sein müssen, noch wird eine substanziierte Begründung für die Behauptung geliefert, die Gutachter seien nicht unabhängig, nicht befähigt und sie hätten die Schilderungen des Beschwerdeführers verdreht. Für diese Rügen, die bereits im Vorbescheidverfahren vorgebracht und von den Gutachtern des Y.___ in der Stellungnahme vom 11. Januar 2012 (Urk. 10/54) widerlegt wurden, bestehen nach der Aktenlage keine Anhaltspunkte.
4.3     Die IV-Stelle hat daher zu Recht auf das MEDAS-Gutachten abgestellt. Der Beschwerdeführer ist bei einer vollumfänglichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit für alle körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren Tätigkeiten auch in der gemäss seinen eigenen Angaben angestammten Tätigkeit als selbständiger Spediteur von Autos arbeitsfähig. Demzufolge ist die die Beschwerde abzuweisen.

5.      
5.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2     Die zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestellte Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli machte für die Streitsache mit Kostennote vom 16. August 2012 (Urk. 23) einen Gesamtaufwand von 3,9 Stunden und Barauslagen von Fr. 54.-- geltend. Daraus resultiert eine Entschädigung von Fr. 900.70 (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Der geltend gemachte Aufwand ist angesichts der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer) der Sache angemessen. In diesem Umfang ist Rechtsanwältin Bugada Aebli ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Zürich, wird mit Fr. 900.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli ( Dispositiv Ziff. 3)
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).