IV.2012.00311

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 14. Juni 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Schluchter
Rütimann Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 39, Postfach 144, 8402 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Mit Verfügung vom 31. März 2010 ernannte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr ab dem 27. Juli 2009 bis zum Erlass der materiellen Verwaltungsverfügung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von X.___ und sprach ihr eine Entschädigung von Fr. 1'219.10 zu (Urk. 13/93). Am 14. Juli 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass seine neue Rechtsvertreterin, Rechtsanwältin Franziska Schluchter, als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Verwaltungsverfahren bewilligt werde (Urk. 13/131).
         Mit Verfügung vom 22. Juli 2011 sprach die IV-Stelle Rechtsanwältin Andrea A. Berger-Fehr für die Zeit vom 17. März bis 31. Dezember 2010 eine Entschädigung von Fr. 1'274.50 zu und ernannte mit Wirkung ab 1. Januar 2011 Rechtsanwältin Franziska Schluchter als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Versicherten (Urk. 13/134).
1.2     Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 10/162 = Urk. 2) wies die IV-Stelle das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab, da der Versicherte Rentennachzahlungen von Fr. 28'148.-- erhalten habe.

2.       Gegen die Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 14. März 2012 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, diese sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Juli 2011 betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung Gültigkeit habe und die Rechtsvertreterin im Verfahren vor der IV-Stelle als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Versicherten gelte sowie von der IV-Stelle mit separater Verfügung entsprechend zu entschädigen sei (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1-2).
         Die IV-Stelle beantragte am 10. Mai 2012 (Urk. 12) die teilweise Gutheissung der Beschwerde.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Gemäss Art. 37 Abs. 4 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) wird im Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Wie bereits vor Inkrafttreten des ATSG gelten als Voraussetzungen der unentgeltlichen Verbeiständung die finanzielle Bedürftigkeit, die fehlende Aussichtslosigkeit sowie die Erforderlichkeit der Vertretung (BGE 132 V 200 E. 4.1 117 V 408 E. 5 a).

2.      
2.1     Mit Verfügung vom 10. Februar 2012 (Urk. 2) kam die Beschwerdegegnerin auf ihre Verfügung vom 22. Juli 2011 (Urk. 13/131) zurück und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. In der Begründung gab sie an, der Beschwerdeführer habe mit Verfügung vom 1. Februar 2012 Rentennachzahlungen von Fr. 28'148.-- erhalten, weshalb es ihm möglich sein sollte, die Anwaltskosten aus eigenen Mitteln zu finanzieren.
         Der Beschwerdeführer wies beschwerdeweise darauf hin, da der Betrag direkt an ihn anstatt an das Sozialamt ausbezahlt worden sei, habe er die Nachzahlung gemäss Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2012 demnächst zurückzubezahlen. Nach der Rückzahlung werde sein Konto einen negativen Saldo aufweisen (Urk. 1 S. 7 Ziff. 17-18).
         Die Beschwerdegegnerin anerkannte in der Vernehmlassung vom 10. Mai 2012, dass der Beschwerdeführer mit Verweis auf ihre Rückforderungsverfügung vom 17. April 2012 über kein Vermögen mehr verfüge und weiterhin als bedürftig anzusehen sei (Urk. 12 Ziff. 3). Im Übrigen äusserte sie sich zur Höhe des gemäss Kostennote der Rechtsvertreterin vom 15. Juli 2011 zusätzlich geltend gemachten Aufwandes (Urk. 12 Ziff. 4).
2.2     Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht abgelehnt hat. Über die Höhe der gegebenenfalls an Rechtsanwältin Franziska Schluchter auszurichtenden Entschädigung für ihre Bemühungen im Verwaltungsverfahren wurde von der Beschwerdegegnerin noch nicht entschieden, weshalb darüber im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1, 125 V 413 E. 1 a).

3.       Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 1. Februar 2012 (Urk. 13/157) rückwirkend ab dem 1. November 2010 eine Rentennachzahlung von Fr. 28'148 aus, wobei der Betrag direkt auf das Konto des Beschwerdeführers überwiesen wurde (Urk. 13/157 S. 2). Mit Verfügung vom 17. April 2012 forderte die Beschwerdegegnerin den Betrag zurück, da die Nachzahlung irrtümlich auf das Konto des Beschwerdeführers anstatt an die Sozialberatung Winterthur überwiesen worden sei (Urk. 13/168 S. 1).
         Damit ergibt sich, dass, wie die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung selber anerkannte, der Grund für die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtsverbeiständung weggefallen und der Beschwerdeführer weiterhin als bedürftig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer hat daher dem Grundsatze nach Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Beschwerdegegnerin.
         Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

4.      
4.1     Da es sich nicht um eine Streitigkeit um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG).
4.2     Der Beschwerdeführer hat in Anbetracht seines Obsiegens gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 1’600.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
         Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin Franziska Schluchter als unentgeltliche Rechtsbeiständin im Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2 Ziff. 4) gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verwaltungsverfahren in der Person von Rechtsanwältin Franziska Schluchter, Winterthur, hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1’600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Franziska Schluchter, unter Beilage einer Kopie von Urk. 12
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).