Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00312




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 19. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin















Sachverhalt:

1.    

1.1    Die früher als Serviceangestellte im Gastgewerbe tätig gewesene X.___, geboren 1967, bezog seit 1. Juli 2007 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/2/8-15, Urk. 9/4 Ziff. 5.4 und Urk. 9/10/1). Am 22. März 2008 erlitt sie einen Unfall, bei dem sie sich nach einem Misstritt am linken Fussgelenk Schwellungen und Schürfungen zuzog. Der zuständige Unfallversicherer anerkannte in der Folge seine Leistungspflicht (vgl. dazu Urk. 9/15/4 Ziff. 1.1).

1.2    Am 22. Juli 2008 erlitt die Versicherte einen weiteren Unfall (Misstritt), bei dem sie sich eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links sowie eine leichte Kontusion lumbosakral links zuzog (Urk. 9/13/265-266). Mit Verfügung vom 18. November 2009 (Urk. 9/9/123-124) stellte der Unfallversicherer die Taggeldleistungen ab 2. September 2009 ein mit der Begründung, dass die Versicherte ab diesem Datum auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder zu 100 % arbeitsfähig sei. Die dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache wies die SUVA mit Entscheid vom 15. Dezember 2009 (Urk. 9/9/104-107) ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2010.00008 vom 28. März 2011 ab (Urk. 9/15/2-15). Am 30. September 2011 trat das Bundesgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil 8C_722/2011 nicht ein.

1.3    Am 12. Januar 2011 (Urk. 9/4) hatte sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte verschiedene Arztberichte (Urk. 9/11-12), einen Auszug aus dem individuellen Konto (vom 1. Februar 2011, Urk. 9/7) sowie Auskünfte der Arbeitslosenversicherung (Urk. 9/10/1) ein. Ferner zog sie die Akten des Unfallversicherers bei (Urk. 9/9/1-241, Urk. 9/11/6-108, Urk. 9/13/1-266). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 9/17) verneinte die IVStelle mit Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 2) einen Rentenanspruch der Versicherten mit der Begründung, das Wartejahr sei nicht absolviert.


2.    Dagegen erhob die Versicherte am 28. Februar 2012 (Urk. 1) Beschwerde und beantragte sinngemäss, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2012 seien ihr die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Mit Beschwerdeantwort vom 7Mai 2012 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was der Beschwerdeführerin am 9. Mai 2012 (Urk. 10) zur Kenntnis gebracht wurde.


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    Die Wartezeit im Sinne Art. 28 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) gilt in jenem Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine deutliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit eingetreten ist. Als erheblich in diesem Sinne gilt bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124 E. 3c; Urteil des Bundesgerichts I 10/05 vom 14. Juni 2005 E. 2.1.1 in fine mit Hinweisen). Unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne dieser Bestimmung ist eine Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen. Das heisst, es muss arbeitsrechtlich in Erscheinung treten, dass die versicherte Person an Leistungsvermögen eingebüsst hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitsgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Mit anderen Worten: Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder medizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_204/2012 vom 19. Juli 2012 E. 3.2 m.w.H.).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 2) und der Vernehmlassung vom 11. April 2012 (Urk. 8) dafür, ein Anspruch auf eine Invalidenrente der Versicherten sei gar nicht erst entstanden, da die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres nicht erfüllt sei.

2.2    Die Beschwerdeführerin ersuchte sinngemäss um erneute Überprüfung der Verfügung vom 16. Februar 2012 (Urk. 1). Insbesondere machte sie geltend, dass sie aufgrund zu starker Schmerzen auch leichte Arbeiten nicht ausführen könne.


3.    SUVA-Kreisarzt Dr. med.  Y.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, führte in seinem Bericht vom 1. September 2009 (Urk. 9/9/136-141) aus, dass die Beschwerdeführerin aktuell über andauernde, diffus lokalisierte Schmerzen medial, anterior und antero-lateral im linken Fussgelenk mit einer stark eingeschränkten Belastbarkeit des linken Beines klage. Am Stück könne sie nur etwa zehn Minuten gehen. Die Beschwerdeführerin halte sich als Verkäuferin oder im Service für nicht arbeitsfähig. Klinisch finde sich eine sehr diffus angegebene Druckschmerzhaftigkeit, welche entsprechend diagnostisch schlecht verwertbar sei und die mit der Bildgebung nicht korreliere. Objektiv seien keine Hinweise auf eine Minderbelastung des linken Beines erkennbar. Auch die Beweglichkeit der verschiedenen Gelenklinien im linken Fuss sei symmetrisch. Die Angabe einer herabgesetzten Belastbarkeit des linken Beines könne er anhand der muskulären Situation nicht objektivieren. Das Gangbild sei ungestört; die akzessorischen Gangarten würden ohne Hinken gezeigt. Die gezeigte Belastungseinschränkung beim Treppensteigen wirke demonstrativ. Die Diagnose einer osteochondralen Läsion an der medialen Taluskante links sei MR-tomographisch erhärtet. Dies erkläre aber nicht die angegebene Schmerzhaftigkeit und schon gar nicht die angegebene eingeschränkte Belastbarkeit des linken Beines. Er halte die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit dem spezialisierten Fussorthopäden Dr. Z.___ (vgl. dazu Urk. 9/9/161-162, Urk. 9/9/182-183) in einer wechselbelastenden Tätigkeit für voll vermittelbar. Gegenüber Frühling 2009 habe keine Befundänderung gefunden werden können, so dass er die bereits damals angenommene volle Arbeitsfähigkeit/Vermittlungsfähigkeit nur bestätigen könne (S. 5).


4.    

4.1    Da aufgrund der vorliegenden medizinischen Akten ausschliesslich ein durch die Unfälle vom 22. März und 22. Juli 2008 bedingter Gesundheitsschaden vorliegt, gilt gestützt auf den Bericht des Kreisarztes Dr. Y.___ als erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer wechselbelastenden Tätigkeit voll vermittelbar ist und damit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit vorliegt. Diese Auffassung bestätigte denn auch Dr. med. A.___, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), indem er in seiner Beurteilung vom 26. Mai 2011 (Urk. 9/16 S. 4 oben) festhielt, dass die Beschwerdeführerin zwar in ihrer angestammten/bisherigen Tätigkeit als Modeverkäuferin beziehungsweise Serviceangestellte im Gastgewerbe bei bestehender Arbeitslosigkeit ab 30. Juni 2009 theoretisch zu 100 % arbeitsunfähig sei, in angepasster Tätigkeit mit leichter wechselbelasteter Arbeit aber eine 100%ige Arbeitsfähigkeit seit mindestens 1. September 2009 bestehe.

4.2    Da unter relevanter Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen ist (vgl. E. 1 hiervor) und der Beschwerdeführerin mit Bericht von Dr. Y.___ seit mindestens 1. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % in der bisherigen Tätigkeit als Servicemitarbeiterin attestiert worden ist, ist die Voraussetzung einer mindestens 40%igen durchschnittlichen Arbeitsunfähigkeit in bisheriger Tätigkeit während der einjährigen Wartezeit bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2011 (Urk. 9/4) längstens erfüllt.

4.3    Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie eine Invaliditätsbemessung vornehme und hernach über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie eine Invaldititätsbemessung vornehme und über den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin neu verfüge.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich



EG/MD/MTversandt