Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00315
IV.2012.00315

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 18. Oktober 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1950, zuletzt in der Schweiz als Assistenzarzt am Y.___ (Neurochirurgie) angestellt, meldete sich am 8. Januar 1997 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 6/1; vgl. auch Urk. 6/3). Auf dem Feststellungsblatt für den Beschluss führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, folgende Diagnosen auf: Status nach Operation eines Hirnabszesses frontoparietal links mit leichter Hemiparese am 13. April 1995 sowie larvierter Depression (Urk. 6/5).
Mit Verfügungen vom 23. Dezember 1997 (Urk. 6/7-9) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 1996 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt Zusatzrente für seine Ehegattin sowie Kinderrenten). Im Rahmen von mehreren Rentenrevisionen (vgl. Urk. 6/10-11, 6/18-19) wurde die genannte Invalidenrente bestätigt (vgl. Urk. 6/12, 6/15-17, 6/20-21).
1.2     Im August 2007 wurde die IV-Stelle vom schweizerischen Verbindungsbüro bei der Z.___ in A.___ davon in Kenntnis gesetzt, dass der Versicherte sowohl in einem Spital in A.___ als auch an der dortigen medizinischen Fakultät arbeite (vgl. Urk. 6/23).
Am 29. August 2007 erstattete die IV-Stelle bei der Staatsanwaltschaft B.___ eine Strafanzeige gegen den Versicherten wegen des Verdachts auf Betrug im Sinne von Art. 146 des Strafgesetzbuches (StGB) etc. (Urk. 6/24). Am 9. September 2008 wurde der Versicherte verhaftet (Urk. 6/38). Mit Verfügung vom 16. September 2008 (Urk. 6/43) wurde die Invalidenrente ab Oktober 2008 sistiert.
1.3     Mit Urteil vom 31. August 2010 (Urk. 6/69) sprach das C.___ den Versicherten des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig, bestrafte ihn mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 73 Tage durch Haft erstanden waren, schob den Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren auf und auferlegte dem Versicherten die Kosten.
Nach durchgeführten Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 6/71-76 und Urk. 6/79-81) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 31. März 2011 (Urk. 6/78) die Ausrichtung der Rente per 16. Juni 2000 ein und forderte mit Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 6/83) zu viel ausgerichtete Rentenleistungen in der Höhe von Fr. 55'963.-- zurück.

2.       Gegen die Verfügung vom 27. Februar 2012 (Urk. 6/83; Rückforderungsverfügung) erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und auf die Rückforderung der ausgerichteten Rentenbetreffnisse zu verzichten. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 27. April 2012 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
         Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (die Auszahlung der von der Beschwerdegegnerin zurückgeforderten Rentenbetreffnisse) zum Teil vor dem 1. Januar 2003 und zum Teil erst danach verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall nur für einen Teil der streitgegenständlichen Forderung zur Anwendung. Die Beurteilung des anderen Teils hat hingegen nach den altrechtlichen Bestimmungen zu erfolgen. Nachfolgend werden deshalb jeweils sowohl die aktuellen als auch die altrechtlichen Normen wiedergegeben (und letztere entsprechend bezeichnet). Wie sich allerdings zeigen wird, haben sich durch die genannten Revisionen keine für den vorliegenden Fall entscheiderheblichen Änderungen ergeben.
1.2
1.2.1   Nach der bis Ende 2002 gültig gewesenen Bestimmung von Art. 49 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) findet für die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sinngemäss Anwendung. Danach sind unrechtmässig bezogene Renten und Hilflosenentschädigungen zurückzuerstatten (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 altAHVG). Bei gutem Glauben und gleichzeitigem Vorliegen einer grossen Härte kann von der Rückforderung abgesehen werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 altAHVG).
         Der Rückforderungsanspruch verjährt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ausgleichskasse davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der einzelnen Rentenzahlung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Art. 47 Abs. 2 alt AHVG).
1.2.2   Nach der seit 1. Januar 2003 geltenden Bestimmung von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG).
         Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin begründete in der angefochtenen Verfügung (Urk. 6/83) die Rückforderung von zu viel ausgerichteten Rentenleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 30. September 2008 in der Höhe von insgesamt Fr. 55'963.-- im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 16. Juni 2000 einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei und ihr dies in betrügerischer Absicht verheimlicht habe, um damit unrechtmässige Leistungen zu erwirken. Zudem seien die Leistungen bereits mit rechtskräftiger Verfügung vom 31. März 2011 gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der damals gültigen Fassung) rückwirkend eingestellt worden; demzufolge basiere die angefochtene Verfügung vom 27. Februar 2012 betreffend Rückforderung auf der rechtskräftigen Verfügung vom 31. März 2011. Der Beschwerdeführer habe nichts vorgetragen, was die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung in Frage stelle (Urk. 5).
2.2     Demgegenüber führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er - entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin - keinerlei Verstösse [gegen das Gesetz] begangen habe. Die begutachtenden Ärzte und Experten hätten ihm stets eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Die Beschwerdegegnerin habe das akzeptiert. Seine Arbeit im U.___ habe stets nur zum Ziel gehabt zu helfen. Er habe damit praktisch kein Einkommen erzielt. Er sei erst ab März 2010 wieder arbeitsfähig geschrieben worden, und zwar nicht rückwirkend (Urk. 1).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zwischen dem 1. Juli 2000 und dem 30. September 2008 zu Unrecht Leistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 55'963.-- erhalten hat, weil er im genannten Zeitraum einer vollzeitlichen Arbeitstätigkeit als Arzt nachgegangen ist und die Beschwerdegegnerin diesbezüglich in betrügerischer Absicht getäuscht hat.
3.2     Wie bereits ausgeführt wurde, sprach das C.___ den Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil vom 31. August 2010 (Urk. 6/69) des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziffer 1 StGB schuldig. Dem bezirksgerichtlichen Urteil lassen sich folgende, im vorliegenden Zusammenhang relevante Erwägungen entnehmen:

S. 17:
Der Angeklagte trat am 16. Juni 2000 eine Stelle als Spezialarzt für Neurologie am Universitätsspital in A.___ mit einem Arbeitspensum von 100% an. Zudem war er ab dem Jahr 2000 als ausserordentlicher Assistenzprofessor an der Universität A.___ tätig. Im Fragebogen für die Rentenrevision der Invalidenversicherung, den der Angeklagte am 13. Juni 2000 an die SVA retournierte, verschwieg er diese Tätigkeiten und füllte die Fragen über Tätigkeit und Einkommen nicht wahrheitsgetreu aus (act. 18/1 Ziff. 2). Auch im Fragebogen der Rentenrevisionen, die der Angeklagte am 8. September 2004 (act. 18/22) und am 14. Januar 2008 (act. 18/44) an die SVA retournierte, verschwieg er seine Erwerbstätigkeit und sein Erwerbseinkommen im U.___ und täuschte die SVA und die VSAO somit aktiv über seine Erwerbstätigkeit.
In den Fragebogen für die Rentenrevisionen, retourniert am 13. Juni 2000 (act. 18/1), am 8. September 2004 (act. 18/22) und am 14. Januar 2008 (act. 18/44) gab der Angeklagte bezüglich seines Gesundheitszustandes an, dieser sei gleich geblieben, respektive er habe sich verschlimmert. Entsprechende Angaben machte der Angeklagte auch gegenüber seinem Hausarzt Dr. med. D.___. Dieser bestätigte die Angaben über den angeblich gleich gebliebenen Gesundheitszustand, respektive dessen Verschlimmerung und die 100% Arbeitsunfähigkeit durch die ärztlichen Zwischenberichte vom 5. August 2000 (act. 18/2), vom 20. November 2004 (act. 18/23b) und vom 7. Juni 2008 (act. 18/52 und 53) zuhanden der SVA.
Diese Angaben des Angeklagten gegenüber der SVA und gegenüber seinem Hausarzt stehen im Gegensatz zu den tatsächlichen Verhältnissen. Durch die falschen Angaben auf den Fragebogen für die Rentenrevision sowie der falschen Angaben gegenüber seinem Hausarzt täuschte der Angeklagte die SVA und die VSAO über seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit.

S. 19
Entgegen seinen Angaben übte der Angeklagte eine Erwerbstätigkeit im U.___ aus. Von dort bezog er auch das Einkommen. Da der Angeklagte seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte und hier keine Anhaltspunkte auf eine Erwerbstätigkeit im U.___ hindeuteten, war für die SVA nicht überprüfbar, ob eine Erwerbstätigkeit im Ausland vorlag.

S. 19 f.
Die SVA stützte ihre Rentenentscheide nicht nur auf die Fragebogen, welche der Angeklagte ausfüllte, sondern auch auf die Arztberichte seines Hausarztes. Grundsätzlich sind Gutachter bei der Untersuchung der Patienten auf deren Schilderungen angewiesen und dürfen sich darauf verlassen (vgl. den zur Publikation bestimmten BGE 6B_202/2010, E. 5.4.1.). Angesichts der Tatsache, dass es sich beim Angeklagten um einen ausgebildeten Neurologen handelt, mithin eine Fachperson auf dem Gebiet seiner eigenen Krankheit, ist die Überprüfung der Angaben für den begutachtenden Arzt und die SVA zudem mit einem unzumutbaren Aufwand verbunden, zumal der Angeklagte bestens über die Symptome seiner Krankheit informiert war und diese glaubhaft wiedergeben konnte. Vor der Information durch das Verbindungsbüro im U.___ vom 6. August 2010 (act. 19/2) gab es keinerlei Anhaltpunkte für die Erwerbstätigkeit und damit einhergehende Arbeitsfähigkeit des Angeklagten. Die SVA hätte auch mit grösstmöglicher Sorgfalt nur schwerlich die Erwerbstätigkeit des Angeklagten in Erfahrung bringen können. Bezüglich der angeblichen Arbeitsunfähigkeit stützte sich die SVA auf die ärztlichen Befunde als es um die erstmalige Zusprechung der Rente ging. Der Umstand, dass die SVA periodisch neue Arztberichte verlangte, zeigt, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht missachtet hat.
Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sind nach dem Gesagten als arglistig zu betrachten.

S. 23
Der Angeklagte wollte mit den verfälschten ärztlichen Zwischenberichten der SVA und der VSAO glaubhaft machen, dass er weiterhin zu 100% arbeitsunfähig sei und weiterhin einen Rentenanspruch besitze, wobei er wissentlich und willentlich handelte, um sich einen unrechtmässigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Der Vorsatz und die Täuschungsabsicht sind damit als gegeben zu erachten.
3.3
3.3.1   Der Beschwerdeführer hat dieser Sachverhaltsdarstellung, auf die sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen stützt, nicht widersprochen. Das bezirksgerichtliche Urteil ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die Erwägungen im genannten Urteil decken sich mit der übrigen Aktenlage. Der Sachverhalt ist damit auch im vorliegenden Prozess als erstellt zu betrachten.
3.3.2   Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 15. März 2012 vorbrachte, dass er erst ab März 2010 wieder arbeitsfähig sei und deshalb - soweit man seine Ausführungen so interpretieren darf - eigentlich bis dahin (und nicht „nur“ bis September 2008) einen Rentenanspruch habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass sein Vortrag angesichts des in E. 3.2 wiedergegeben Sachverhalts abwegig ist: Der Beschwerdeführer war seit Mitte Juni 2000 vollzeitlich als Facharzt und daneben als Universitätsprofessor tätig. Es bedarf keiner weiteren Erwägungen, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Invalidenleistungen mehr hatte. Um aber dennoch solche Leistungen zu erhalten, täuschte er arglistig die Beschwerdegegnerin. Deshalb wurde er vom C.___ bestraft. Das Urteil leuchtet ein und ist ohne Weiteres nachvollziehbar.
         Auch der Umstand, dass im U.___ die Verdienstmöglichkeiten von Ärzten geringer sind als hierzulande, rechtfertigt es - entgegen der offenbaren Ansicht des Beschwerdeführers - nicht, ungerechtfertigterweise Invalidenleistungen zu beanspruchen. Die Beschwerde erweist sich auch insoweit als offensichtlich unbegründet.
         Da der Beschwerdeführer die streitgegenständliche Rückforderung in masslicher Hinsicht nicht in Zweifel zog und zudem keine Anhaltspunkte für Berechnungsfehler vorliegen, ist die angefochtene Verfügung auch insoweit zu bestätigen. Es ist von einem Rückforderungsbetrag von Fr. 55'963.-- auszugehen (vgl. Urk. 6/83). Zu Recht machte der Beschwerdeführer nicht geltend, die streitgegenständliche Forderung sei verjährt. Angesichts dessen, dass in casu der Rückforderungsanspruch aus strafbaren Handlungen (Betrug und Urkundenfälschung) hergeleitet wird, kommt - wie oben ausgeführt (vgl. E. 1.2) - die längere strafrechtliche Verjährungsfrist (gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB fünfzehn Jahre [vgl. zum Fristbeginn Art. 98 lit. c StGB und BGE 112 II 172 E. II.2.b]) zur Anwendung, weshalb die streitgegenständliche Forderung nicht verjährt ist.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

4.
4.1     Das Verfahren vor dem zürcherischen Sozialversicherungsgericht ist in der Regel kostenlos (§ 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (§ 33 Abs. 2 GSVGer).
Nach der Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen, wenn die Partei ihre Eingabe auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn eine Partei vor der Beschwerdeinstanz an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber solange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als willkürlich erscheinenden Standpunkt durch den Richter beurteilen zu lassen. Die Erhebung einer aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen Beschwerdeführung nicht gleichgestellt werden. Das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftsgemässen Überlegung ohne weiteres erkannt haben konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323; SZS 1995 S. 386 E. 3a mit Hinweisen).
4.2     Der Beschwerdeführer erhob die vorliegende Beschwerde in vollem Bewusstsein, dass er die Beschwerdeführerin während vieler Jahre arglistig getäuscht hatte. Er hielt an der offensichtlich unzutreffenden und geradezu abwegigen Auffassung fest, dass ihm die Rentenleistungen zustanden, obwohl er zu 100 % als Arzt und Universitätsprofessor gearbeitet hatte. Diese Haltung kann nur als mutwillig qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer hätte - wie jede andere Person - ohne Weiteres die vollkommene Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde erkennen müssen. Dies führt zur Kostenpflicht.
         Die Spruchgebühr beträgt nach § 2 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) zwischen Fr. 200.-- und Fr. 10'000.--. Sie wird nach dem Zeitaufwand des Gerichtes, der Schwierigkeit des Falles und der Tragweite, die dem Entscheid im Einzelfall zukommt, bemessen. Sie kann unter gewissen Voraussetzungen auf den doppelten Betrag erhöht werden (§ 2 Abs. 2 GebV SVGer). Angesichts der Umstände erscheint vorliegend eine Spruchgebühr in der Höhe von Fr. 2'000.-- angemessen.
         Die Spruchgebühr sowie die weiteren Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer zu auferlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus:
Spruchgebühr:                           Fr.           2'000.--
Schreibgebühren:                       Fr.              260.--
Zustellungsgebühren:                 Fr.              120.--
Total:                                          Fr.           2'380.--
werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).