IV.2012.00316
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichterin Romero-K?ser
Gerichtsschreiberin Sch?pbach
Urteil vom 12. April 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar M?ller
Badenerstrasse 141, Postfach, 8026 Z?rich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1969, verheiratet, Mutter eines 1991 sowie eines 2004 geborenen Sohnes, teilzeitlich erwerbst?tig, meldete sich am 27. Mai 2002 erstmals wegen Angst- und Panikattacken bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/1).
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 11/6, Urk. 11/13), einen Bericht ?ber die Abkl?rung der beeintr?chtigten Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/16), einen Auszug aus dem individuellen Konto der Versicherten (IK-Auszug; Urk. 11/14-15) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/4) ein.
???????? Mit Verf?gung vom 28. Mai 2004 (Urk. 11/20) verneinte die IV-Stelle einen Anspruch der Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Juni 2004 Einsprache (Urk. 11/21), welche mit Entscheid vom 8. September 2004 abgewiesen wurde (Urk. 11/26). Die von der Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde vom 28. September 2004 (Urk. 11/32/2) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 18. November 2005 (Urk. 11/47) ebenfalls ab.
1.2???? Am 5. Mai 2009 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 11/51) und machte eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. ?????
???????? Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 11/59-62, Urk. 11/71), einen IK-Auszug (Urk. 11/58) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 11/55) ein.
???????? Im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 11/79-113) holte die IV-Stelle weitere medizinische Berichte (Urk. 11/109-110), einen Bericht ?ber die Abkl?rung der beeintr?chtigen Arbeitsf?higkeit in Beruf und Haushalt (Urk. 11/106) sowie einen IK-Auszug (Urk. 11/103) ein, und verneinte mit Verf?gung vom 13. Februar 2012 (Urk. 11/114 = Urk. 2) einen Anspruch der Versicherten auf eine Rente der Invalidenversicherung.
2.?????? Gegen die Verf?gung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 13. M?rz 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben, und sie sei von unabh?ngiger Stelle interdisziplin?r zu begutachten, mit anschliessender funktionsorientierter medizinischer Abkl?rung (S. 2 Ziff. 1), eventuell sei die polydisziplin?re Begutachtung mit anschliessender funktionsorientierter medizinischer Abkl?rung im gerichtlichen Verfahren zu veranlassen (S. 2 Ziff. 3), subeventuell sei die Verf?gung vom 13. Februar 2012 aufzuheben und ihr eine Rente nach Gesetz zuzusprechen (S. 2 Ziff. 3). Mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2012 beantrage die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdef?hrerin am 30. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 12). Eine Eingabe der Beschwerdef?hrerin vom 8. Juni 2012 (Urk. 14) wurde der Beschwerdegegnerin am 19. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Anspruch auf eine Rente haben gem?ss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.?????? ihre Erwerbsf?higkeit oder die F?higkeit, sich im Aufgabenbereich zu bet?tigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern k?nnen;
b.?????? w?hrend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunf?hig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.?????? nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
???????? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3???? Wurde eine Rente, eine Hilflosenentsch?digung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung (IVV) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzukl?ren und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Ver?nderung des Invalidit?tsgrades oder der Hilflosigkeit auch tats?chlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invalidit?tsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der fr?heren rechtskr?ftigen Verf?gung keine Ver?nderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zun?chst noch zu pr?fen, ob die festgestellte Ver?nderung gen?gt, um nunmehr eine anspruchsbegr?ndende Invalidit?t oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegr?ndenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Pr?fungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4???? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
1.5???? F?r den Beweiswert eines Berichtes ?ber die Abkl?rung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu ber?cksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den ?rtlichen und r?umlichen Verh?ltnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeintr?chtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu ber?cksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begr?ndet und angemessen detailliert bez?glich der einzelnen Einschr?nkungen sein und in ?bereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht ver?ffentlichte Erw?gung]; nicht publiziertes Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abkl?rungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweisw?rdigungskriterien sind nicht nur f?r die im Abkl?rungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog f?r jenen Teil eines Abkl?rungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen T?tigkeit von teilerwerbst?tigen Versicherten mit h?uslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
1.6???? Der Abkl?rungsbericht ist seiner Natur nach in erster Linie auf die Ermittlung des Ausmasses physisch bedingter Beeintr?chtigungen zugeschnitten, weshalb seine grunds?tzliche Massgeblichkeit unter Umst?nden Einschr?nkungen erfahren kann, wenn die versicherte Person an psychischen Beschwerden leidet. Grunds?tzlich jedoch stellt er auch dann eine beweistaugliche Grundlage dar, wenn es um die Bemessung einer psychisch bedingten Invalidit?t geht, d.h. wenn die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vordergrund steht (AHI 2004 S. 137 E. 5.3). Widersprechen sich die Ergebnisse der Abkl?rung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur F?higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erf?llen, ist aber in der Regel den ?rztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzur?umen als dem Bericht ?ber die Haushaltsabkl?rung, weil es der Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (Urteile des Bundesgerichts 9C_086/2009 vom 11. November 2010 E. 7.2 und 9C_631/2009 vom 2. Dezember 2009 E. 5.1.2 mit Hinweisen).
2.
2.1???? In formeller Hinsicht machte die Beschwerdef?hrerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Abkl?rungspflicht verletzt, indem sie den Sachverhalt offensichtlich unrichtig ermittelt und somit die Untersuchungsmaxime verletzt habe (Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
???????? Diesem Einwand ist nicht beizupflichten und entgegen der Auffassung der Beschwerdef?hrerin ist eine Verletzung der Abkl?rungspflicht nicht gegeben. So holte die Beschwerdegegnerin bei den behandelnden ?rzten Berichte ein (Urk. 11/59-62) und liess die Beschwerdef?hrerin rheumatologisch und psychiatrisch begutachten (Urk. 11/71). Des Weiteren legte sie die medizinischen Akten ihrem Regionalen ?rztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme vor, dessen ?rzte die gesamte medizinische Aktenlage beurteilten (vgl. Urk. 11/78/4-5, Urk. 11/113/2-3). Nach der Rechtsprechung kommt den RAD-Berichten entscheiderhebliche Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009, E. 4.4).
???????? Damit kam die Beschwerdegegnerin ihrer Abkl?rungspflicht in gen?gender Weise nach und eine offensichtlich ungen?gende Sachverhaltsabkl?rung liegt nicht vor.
2.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte weiter eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Geh?r geltend, indem die Beschwerdegegnerin den zuletzt eingereichten Bericht von Dr. F.___ (Urk. 3/7) nicht gew?rdigt habe ?(Urk. 1 S. 6 Ziff. 4).
???????? Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdef?hrerin den besagten Arztbericht tats?chlich noch vor Erlass der angefochtenen Verf?gung am 3. Februar 2012 einreichte (Urk. 11/108). Die Beschwerdegegnerin nahm in der Begr?ndung der angefochtenen Verf?gung lediglich zum gleichzeitig eingereichten Bericht des Spitals M.___ Bezug (Urk. 2 S. 3) und gem?ss Feststellungsblatt (Urk. 11/113/4) ?usserte sich auch der RAD nur zu diesem Bericht. Die Beschwerdegegnerin ist jedoch rechtsprechungsgem?ss nicht verpflichtet, zu s?mtlichen Gesichtspunkten einl?sslich Stellung zu nehmen, sondern muss sich lediglich mit den wesentlichen Standpunkten auseinanderzusetzen. Aus dem Bericht von Dr. F.___ ergaben sich keine neuen Erkenntnisse, vielmehr wiederholte er bereits hinl?nglich Bekanntes. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sich die Beschwerdegegnerin rechtgen?glich mit den erforderlichen Akten auseinandergesetzt hat, zumal sie zum gleichzeitig eingereichten Bericht des Spitals M.___, welcher neue Aspekte enthielt, explizit Stellung nahm. Im ?brigen kann nach der Rechtsprechung jedenfalls eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Geh?rs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person - wie die Beschwerdef?hrerin im vorliegenden Verfahren - die M?glichkeit erh?lt, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu ?ussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei ?berpr?fen kann (BGE 133 I 201 E. 2.2; 127 V 431 E. 3d/aa).
???????? Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin keine Verfahrensgrunds?tze, insbesondere nicht ihre Abkl?rungspflicht beziehungsweise den Anspruch auf rechtliches Geh?r der Beschwerdef?hrerin, verletzt hat.
3.??????
3.1???? Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verf?gung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) gest?tzt auf die Abkl?rungen davon aus, dass die Beschwerdef?hrerin ohne Gesundheitsschaden weiterhin ihrer T?tigkeit als Hilfsarbeiterin zu einem Pensum von 42 % nachginge und die restlichen 58 % in den Aufgabenbereich entfielen (S. 3 unten). Aus ?rztlicher Sicht sei der Beschwerdef?hrerin die Aus?bung einer angepassten T?tigkeit sowie der angestammten T?tigkeit in der B?roreinigung zu 50 % zumutbar. Im Haushaltsbereich sei sie gem?ss Bericht zu 17.60 % eingeschr?nkt. Insgesamt ergebe sich ein Invalidit?tsgrad von 10.21 % (S. 4 Mitte).
3.2???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, entgegen der Schlussbeurteilung der Gutachter resultiere nicht eine 100%ige Arbeitsf?higkeit f?r ein Pensum von 50 %, sondern vielmehr nur eine 50%ige Arbeitsf?higkeit bei einem Pensum von 50 % (Urk. 1 S. 5 unten). Weiter r?gte die Beschwerdef?hrerin, die polydisziplin?re Begutachtung h?tte ausserdem auch den orthop?dischen und internistischen Teilbereich umfassen m?ssen. Immerhin halte der unber?cksichtigte Arztbericht vom 25. Januar 2012 Diagnosen (Schulterbeschwerden) fest, welche der rheumatologische Teilgutachter nicht anspreche. So begr?nde bereits diese Diagnosestellung den geltend gemachten weiteren Abkl?rungsbedarf (S. 7 unten). Weiter sei auch die Statusfrage strittig. So gehe die Beschwerdegegnerin anstatt von einer vollen lediglich von einer 42%igen ausserh?uslichen Erwerbst?tigkeit aus. Im Fall einer psychiatrischen Leistungseinbusse in der Haushaltt?tigkeit sei zudem zwingend eine Beurteilung des psychiatrischen Teilgutachters zur h?uslichen T?tigkeit erforderlich (S. 8 Mitte). Der Abkl?rungsbericht erlaube somit keine verl?ssliche Beurteilung der Einschr?nkung in der Leistungsf?higkeit im Haushalt (S. 10 oben). ?
3.3???? Strittig und zu pr?fen ist somit, ob seit dem anspruchsverneinenden Einspracheentscheid vom 8. September 2004 (Urk. 11/26) eine erhebliche Ver?nderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin eingetreten ist und ob ihr infolgedessen ein Anspruch auf eine Rente zusteht.
4.
4.1???? Dem urspr?nglichen, rechtskr?ftigen Einsprachentscheid vom 8. September 2004 (Urk. 11/26) lagen die nachfolgenden medizinischen Berichte zu Grunde.
4.2???? Dr. med. Y.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, berichtete am 4. September 2002 (Urk. 11/6/1-2) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (lit. A):
- Epikondylitis radialis humeri beidseits, bestehend seit 1986
- Panikattacken, bestehend seit 1997
- Zwangspers?nlichkeit, bestehend seit 1997
- psychosomatische Herz- und Lungenschmerzen, bestehend seit 1998
???????? Er nannte weiter als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit einen Verdacht auf eine manisch-depressive Symptomatik und attestierte bei station?rem Gesundheitszustand ab 1997 eine Arbeitsunf?higkeit von 50 % respektive eine Restarbeitsf?higkeit von 50 % in der bisherigen oder in einer anderen T?tigkeit. Als prim?r einschr?nkend stufte er die psychische Leidenskomponente ein.
4.3???? Dr. med. Z.___, Chefarzt, und Dr. med. A.___, Innere Medizin/Rheumatologie FMH, Medizinische Abkl?rungsstelle B.___ erstatteten ihr polydisziplin?res Gutachten am 30. Oktober 2003 (Urk. 11/13) unter Ber?cksichtigung der Beurteilung des psychiatrischen Konsiliargutachters Dr. med. C.___ vom 3. Oktober 2003 (vgl. Urk. 11/13/10-14) und f?hrten aus, die Beschwerdef?hrerin leide mit Auswirkungen auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit an einer histrionisch, emotional instabilen Pers?nlichkeitsst?rung im Sinne einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung und an einem diffusen, praktisch generalisierten und nackenbetonten chronischen Schmerzsyndrom mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden (S. 6 Ziff. 3.1). Ohne Einfluss auf die Arbeitsf?higkeit seien eine Adipositas sowie aktuell eine Schwangerschaft (S. 7 Ziff. 3.2). Aufgrund der psychischen Faktoren sei die Arbeitsf?higkeit in einer k?rperlich leichten T?tigkeit, wie dem zuvor ausge?bten Telefonmarketing, im Umfang von 30 % eingeschr?nkt (S. 7 Ziff. 5.2). Von wesentlicher Bedeutung seien die mannigfaltigen IV-fremden Faktoren, wie die bescheidene Schulbildung, die fehlende Berufsausbildung, die langdauernde Arbeitsunf?higkeit, die starke Selbstlimitierung und die wirtschaftliche Situation sowie die fortgeschrittene Schwangerschaft (S. 7 Ziff. 5.2). In rheumatologischer Hinsicht k?nnten keine speziellen Vorschl?ge gemacht werden. N?tig seien weiterhin eine gewisse haus?rztliche F?hrung und Betreuung. In psychiatrischer Hinsicht werde die Weiterf?hrung der Psychotherapie empfohlen (S. 7 Ziff. 5.3).
4.4???? Im Bericht vom 14. Juni 2004 (Urk. 11/22/3) f?hrte Dr. Y.___ aus, von einer erwerblichen Einschr?nkung von 30 % k?nne nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdef?hrerin komme im t?glichen Leben ohne Hilfe kaum zurecht. Sie sei praktisch immer ersch?pft und m?sse sich stets ?berwinden, auch nur einfachste Handlungen vorzunehmen. F?r Besorgungen ausser Hause ben?tige sie t?glich zwischen drei und f?nf Tabletten Xanax. Im psychiatrischen Konsilium von Dr. C.___ vom 10. September 2003 sei zu wenig zum Ausdruck gekommen, dass wahrscheinlich ein manisch-depressives Syndrom vorliege. Die Beschwerdef?hrerin selber spreche von einem unausgeglichenen Verhalten gegen?ber anderen Personen, bei welchem die Aggressivit?t im Vordergrund stehe. Diagnostisch bestehe seit Jahren ein Paniksyndrom, m?glicherweise im Rahmen der erw?hnten manisch-depressiven Krankheit, ein chronisches, therapieresistentes Schmerzsyndrom, eine Unselbstst?ndigkeit sowie eine Pers?nlichkeitsst?rung (Aggression, Putzwut, chronische ?ngste). Selbst unter verbesserten Umst?nden werde die Beschwerdef?hrerin voraussichtlich keine Stelle mehr finden.
4.5???? Im Bericht vom 21. Juni 2004 (Urk. 11/22/4-5) hielten Dr. Y.___ sowie die delegierte Psychotherapeutin D.___ fest, vor dem Auftreten der Schmerzsymptomatik habe die Beschwerdef?hrerin das Leben trotz der psychischen Belastungen bew?ltigen und gestalten k?nnen. Zum jetzigen Zeitpunkt aber sei sie nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Die Beschwerdef?hrerin verbalisiere stets, dass sie arbeiten wolle. Belastend komme hinzu, dass sie keine Ausbildung habe. Es sei bekannt, dass Personen mit chronischen Schmerzen auf vielen Ebenen auf Hilfe angewiesen seien. Eine Unterst?tzung der IV w?re eine grosse Entlastung und k?nnte Raum f?r einen Heilungsprozess bieten.
4.6???? Die zust?ndige Abkl?rerin f?hrte am 18. Juli 2004 bei der Beschwerdef?hrerin zu Hause eine Haushaltabkl?rung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 29.3 % ausserh?uslich erwerbst?tig und zu 70.7 % im Haushalt t?tig und ermittelte eine Einschr?nkung von 8.5 % (Urk. 11/16).
4.7???? Im B.___-Erg?nzungsgutachten vom 30. August 2005 (Urk. 11/45/3-11) diagnostizierten die Gutachter nach einer erneuten allgemeinen Untersuchung der Beschwerdef?hrerin sowie unter Ber?cksichtigung einer erneuten konsiliarischen psychiatrischen Untersuchung durch Dr. C.___ (Urk. 11/45/16-20) sowie einer konsiliarischen pneumologischen Untersuchung durch Dr. med. E.___, Facharzt Pneumologie (Urk. 11/45/13-15), mit Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsf?higkeit eine histrionisch, emotional instabile Pers?nlichkeitsst?rung im Sinne einer kombinierten Pers?nlichkeitsst?rung und ein diffuses chronisches Schmerzsyndrom zervikobrachial und -cephal sowie thorakal mit vielen vegetativen Begleitbeschwerden (S. 7 Ziff. 3.1). Ohne Auswirkungen auf die Leistungsf?higkeit seien die massive Adipositas, eine arterielle Hypertonie, ein leichtes obstruktives Schlafapnoe-Syndrom sowie ein leichtes Asthma bronchiale (S. 7 Ziff. 3.2). Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, im Vergleich zum Gutachten vom Oktober 2003 sei die Beschwerdef?hrerin unver?ndert f?r die fr?her ausge?bte T?tigkeit im Telefonmarketing oder in ?hnlichen, k?rperlich eher leichten T?tigkeiten vorwiegend aufgrund der psychischen Faktoren seit Februar 2001 im Umfang von 30 % eingeschr?nkt (S. 7 Ziff. 4). Weiterhin best?nden mannigfaltige IV-fremde Faktoren, wie bescheidene Schulbildung, fehlende Berufsbildung, langdauernde Arbeitsunf?higkeit, starke Selbstlimitierung und famili?re Faktoren (S. 8 Ziff. 5.1). Das neu festgestellte leichte obstruktive Schlafapnoe-Syndrom sowie das leichte Asthma bronchiale f?hrten zu keiner Einschr?nkung der erwerblichen Leistungsf?higkeit (S. 8 f. Ziff. 6).
5.
5.1???? F?r die Zeit nach dem rechtskr?ftigen Einspracheentscheid vom September 2004 finden sich in den Akten die folgenden medizinischen Berichte:
5.2???? Dr. Y.___ berichtete am 2. Juni 2009 (Urk. 11/59) zuhanden der Beschwerdegegnerin und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- chronisches Schmerzsyndrom (Fibromyalgie)
- Migr?neanf?lle alle 14 Tage
- chronische M?digkeit bei diagnostiziertem Schlafapnoesyndrom
- Depression und Panikattacken und Angst
- Periarthropathin humeroscapularis (PHS) rechte Schulter
???????? Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannte er eine Hypertonie (Ziff. 1.1). Er f?hrte aus, er behandle die Beschwerdef?hrerin seit 1985 und die Prognose sei schlecht (Ziff. 1.2, Ziff. 1.4). Die Beschwerdef?hrerin habe ihre bisherige T?tigkeit im Rahmen von 30 % als Telefonistin aus psychischen Gr?nden nicht ausgehalten. Sie sei generell leistungsschwach und werde bei ?berforderung krank (Ziff. 1.7).
5.3???? Dr. med. F.___, Rheumatologie FMH, berichtete am 12. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/60) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- generalisiertes Schmerzsyndrom
- chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom, intermittierend radikul?re Reizsymptomatik bei bekannter Diskushernie
- PHS rechte Schulter
- Depression, Angstreaktion
???????? Er nannte als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit ein chronisches Schlafapnoesyndrom sowie eine intermittierende Migr?ne ohne Aura (Ziff. 1.1). Er f?hrte aus, der Beschwerdef?hrerin sei aus rheumatologischer Sicht eine angepasste, sitzende T?tigkeit mit maximal 2 Stunden Stehen pro Tag und mit der M?glichkeit von Pausen zu 100 % zumutbar (Ziff. 1.7).
5.4???? Dr. med. G.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete am 16. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/61) und nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- urspr?nglich Angstst?rung (ICD-10: F41.9)
- rezidivierende depressive St?rung (ICD-10: F33.0)
- anhaltende somatoforme Schmerzst?rung (ICD-10: F45.4)
- Bandscheibenvorfall 2008
- Migr?ne seit zirka 2003
???????? Er f?hrte aus, bei der schon seit Jahren bestehenden und komplexen Problematik sei die Prognose eher ung?nstig (Ziff. 1.4). Die Beschwerdef?hrerin habe keinen Beruf erlernt und sei zuletzt als Telefonistin und Raumpflegerin t?tig gewesen. Auf Grund der vorliegenden Beschwerden sei die Arbeitsf?higkeit vermindert. Medizinisch-theoretisch sei die Beschwerdef?hrerin zu 50 % arbeitsf?hig, praktisch jedoch nicht vermittelbar. Ob sie wieder vermittelbar werde, sei sehr abh?ngig von der Linderung ihrer Beschwerden (Ziff. 1.6).
5.5???? Die ?rzte des Kantonsspitals H.___ berichteten am 16. Juli 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 11/62/10-14) und nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- generalisiertes myofasziales Schmerzsyndrom
- Differentialdiagnose Fibromyalgie
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom links und zervikozephales und -brachiales Syndrom rechts
- degenerative Ver?nderungen L3-S1 mit hypertrophen Spondylarthrosen
- anamnestisch Angstsyndrom
- in psychiatrischer Behandlung
- Schlafapnoesyndrom
- Adipositas
- Beschwerdef?hrerin lehnt CPAP ab
- hypochrome, normozyt?re An?mie
- Ferritin 53 mg/l
- Hypermenorrhoe
???????? Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie einen Privinismus (Ziff. 1.1). Sie f?hrten aus, Arbeiten in geb?ckter Haltung, Tragen von schweren Lasten und Arbeiten in statischer Zwangshaltung seien aktuell nicht m?glich (Ziff. 1.7). Die Arbeitsf?higkeit in der angestammten sowie in einer angepassten T?tigkeit sei zurzeit nicht beurteilbar (Ziff. 1.7). ??
5.6???? Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, Dr. med. J.___, Facharzt f?r Physikalische Medizin und Rehabilitation, und Dr. med. K.___, Facharzt f?r Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, Medizinische Gutachten L.___, erstatteten ihr bidisziplin?res (psychiatrisch-rheumatologisches) Gutachten, eingegangen bei der Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2010, gest?tzt auf die Akten sowie die psychiatrische und rheumatologische Untersuchung der Beschwerdef?hrerin (Urk. 11/71). Sie nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 25 Ziff. 6.1.1):
- Panikst?rung (ICD-10: F41.0)
- multiple Phobien (ICD-10: F40.9)
- gemischte Zwangsst?rung mit Zwangshandlungen und Zwangsgedanken (ICD-10: F42.2)
- Somatisierungsst?rung (ICD-10: F45.0)
- Schmerzsyndrom, anders nicht klassifizierbar (ICD-10: R52), auf der Grundlage einer gemischten, histrionischen und borderline Pers?nlichkeitsst?rung (ICD-10: F61.0)
- chronisches zerviko- und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
- degenerative Lendenwirbels?ulenver?nderungen mit Chondrosen und flacher subligament?rer medianer Diskushernie L4/5 und L5/S1 ohne Kompression von neuralen Strukturen auf diesen beiden Ebenen sowie mit hypertrophen Spondylarthrosen und hypertrophen Ligamenta flava linksbetont
- fibromyalgieforme Begleitsymptomatik
- Wirbels?ulenfehlform und -fehlhaltung, muskul?re Dysbalancen
- residuelle Periarthropathia humeroscapularis rechts Typ Tendinotica
???????? Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie ein mildes Schlafapnoesyndrom mit chronischer M?digkeit, eine Migr?ne mit ungef?hr 14-t?glichen Attacken, eine Adipositas und einen Status nach rezidivierenden depressiven St?rungen (S. 25 Ziff. 6.1.2).
???????? Sie f?hrten aus, bei der Beschwerdef?hrerin liege ein komplexes, polimorbides und chronisches psychiatrisches Krankheitsbild vor. Die komplexen St?rungen h?tten Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit, indem die Beschwerdef?hrerin durch ihre ?ngste und Zw?nge in ihrer Leistungsf?higkeit beeintr?chtigt sei (S. 17 unten). Schwieriger abzugrenzen in ihrer Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit seien die belastenden, als invalidit?tsfremd zu betrachtenden Faktoren. Dabei seien besonders die fehlende Berufsausbildung, die ?berforderung mit der Mehrfachbelastung Kinder, Familie und Arbeit, die l?ngerdauernde Arbeitslosigkeit, die angespannte Finanzsituation, die krankheitsbedingte Selbstlimitierung sowie die Krankheit respektive drohende Invalidit?t des Ehemannes zu erw?hnen (S. 17 f.). Aus rein psychiatrischer Sicht sei eine ungef?hr 50%ige Arbeitsf?higkeit mit normaler Leistung w?hrend dieses Zeitraums anzunehmen. Limitierend seien die strukturbedingt verminderte Belastbarkeit, die Absorption der Aufmerksamkeit durch eine st?ndig fluktuierende Befindlichkeit und das Auftreten von Zw?ngen und heftigen ?ngsten in zahlreichen Situationen. Bei der Beschwerdef?hrerin sei zur Verbesserung der psycho-physischen Belastbarkeit sowie zur Gew?hnung an den Arbeitsprozess nach langem Absentismus ein Arbeitstraining im Umfang von 50 % indiziert (S. 18 Mitte). Die psychopharmakologischen Behandlungsm?glichkeiten bei diesem Krankheitsbild seien nicht ausgesch?pft (S. 18 unten). Die Arbeitsf?higkeit f?r jede ausserh?usliche T?tigkeit betrage 60-70 % seit der Geburt des zweiten Kindes (S. 20 oben).
???????? Aufgrund der von der Beschwerdef?hrerin geschilderten Beschwerden und anhand der objektivierbaren Befunde sowie aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik sei die Beschwerdef?hrerin f?r die zuletzt ausge?bte berufliche T?tigkeit als B?roreinigungskraft zu 70 % arbeitsf?hig. Im Rahmen einer angepassten, leichten und wechselbelastenden beruflichen T?tigkeit sei die Beschwerdef?hrerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsf?hig (S. 24 Ziff. 5.2.5).
???????? Bei der integralen Beurteilung der Arbeitsf?higkeit k?nne bei der Beschwerdef?hrerin eine 50%ige Arbeitsf?higkeit, mit zeitlicher Limitierung und voller Leistung in der angestammten sowie in einer Verweist?tigkeit angenommen werden (S. 26 unten).
5.7???? Die zust?ndige Abkl?rerin f?hrte am 27. September 2011 bei der Beschwerdef?hrerin zu Hause eine Haushaltabkl?rung an Ort und Stelle durch, qualifizierte sie als zu 42 % ausserh?uslich erwerbst?tig und zu ?58 % im Haushalt t?tig, und ermittelte eine Einschr?nkung von 17.6 % (Urk. 11/106).
5.8???? Die ?rzte des Spitals M.___ berichteten am 12. Januar 2012 (Urk. 11/109/1-2) ?ber die ambulante Behandlung der Beschwerdef?hrerin, nannten als Diagnose eine allergische Reaktion Grad II nach Kontrastmittelgabe und als Nebendiagnosen eine Depression, eine Diskushernie linksbetont L4/5 mit m?glicher Kompression L5 links sowie ein chronisches Schmerzsyndrom. Sie f?hrten aus, es sei ein Notfalleintritt bei Verdacht auf eine Kontrastmittelallergie mit verschiedenen Symptomen wie juckendem und grossfl?chigem Exanthem im Gesicht und am R?cken erfolgt. Nach Gabe von Tavegyl und Spiricort sei eine deutliche Besserung der Beschwerdesymptomatik eingetreten.? ?????
5.9???? Dr. F.___ f?hrte am 25. Januar 2012 aus (Urk. 11/127 = Urk. 3/7), er kenne die Beschwerdef?hrerin seit November 2008. Es bestehe eine Belastungsintoleranz der Wirbels?ule durch eine ung?nstige Statik bei LWS-Hyperlordose und der Degenerationen L3-S1 mit hypertrophen Spondylarthrosen. Seitens der Symptome im Bereich der linken Schulter liege eine muskul?re Dysbalance mit insuffizienter Rhomboideusmuskulatur vor, ferner eine Funktionsst?rung seitens der Rippen. ?
6.
6.1???? Hinsichtlich der gestellten Diagnosen unterscheiden sich die Beurteilungen, welche dem Einspracheentscheid vom September 2004 zugrunde lagen, und die neueren, im massgebenden Zeitpunkt des Verf?gungserlasses im Februar 2012 vorliegenden Beurteilungen einzig durch die neu aufgef?hrten Schulterbeschwerden (residuelle PHS rechts) sowie die Migr?neanf?lle. Ansonsten liegt eine im Vergleich zu den fr?heren Berichten pr?ziser formulierte Beurteilung des im Wesentlichen unver?ndert gebliebenen Sachverhalts vor. Von Bedeutung war und ist zudem namentlich ein seit Jahren bestehendes chronisches Schmerzsyndrom sowie die Panik- und Zwangsst?rung und multiple Phobien. Entscheidend ist indes, wie sich die diagnostizierten Leiden auf die Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin auswirken.
6.2???? Die angestammte T?tigkeit wurde in den vor 2004 ergangenen Beurteilungen als zu 70 % zumutbar beurteilt (vorstehend E. 4.3 und E. 4.7). Der Rheumatologe Dr. F.___ attestierte 2009 eine 100%ige Arbeitsf?higkeit in angepasster T?tigkeit (vorstehend E. 5.3), der behandelnde Psychiater Dr. G.___ ging hingegen von einer medizinisch-theoretischen Arbeitsf?higkeit von 50 % aus (vorstehend E. 5.4), und auch die Gutachter gingen von einer 50%igen Arbeitsf?higkeit in der angestammten wie auch einer angepassten T?tigkeit aus (vorstehend E. 5.6).? ?????
6.3???? Die Beschwerdegegnerin stellte zur Beurteilung der Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin vorwiegend auf das L.___-Gutachten vom Mai 2010 (vgl. vorstehend E. 5.6) ab.
???????? Das L.___-Gutachten (Urk. 11/71) ist f?r die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend. Es beruht auf f?r die strittigen Belange umfassenden und allseitigen Untersuchungen der Beschwerdef?hrerin sowie auf einer ausf?hrlichen Anamnese und ber?cksichtigt die von ihr geklagten Beschwerden sowie s?mtliche Befunde in angemessener Weise. Sodann wurde es in Kenntnis der und in Auseinandersetzung mit den Vorakten erstellt und tr?gt der konkreten medizinischen Situation Rechnung. So machten die Gutachter ausdr?cklich auf die ?bereinstimmung mit der psychiatrischen Beurteilung der Vorgutachter aufmerksam (S. 16 oben) und sahen das Dekompensieren der Beschwerdef?hrerin unter den Belastungen als Mutter, Hausfrau und Erwerbst?tige als Ausdruck einer vorbestehenden pr?morbiden Pers?nlichkeitsstruktur im Sinne einer Pers?nlichkeitsst?rung (S. 16 unten). Weiter bezogen die Gutachter ausdr?cklich Stellung zu den Ergebnissen der Abkl?rung, welche keine Hinweise auf das Vorliegen einer manisch-depressiven Krankheit oder auf eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis ergaben (S. 17 unten) und setzten sich differenziert mit den von der Beschwerdef?hrerin geklagten ?ngsten und Zw?ngen auseinander (S. 17 unten). Die Gutachter machten zudem auf die Schwierigkeit der Abgrenzung der invalidit?tsfremden Faktoren in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit aufmerksam (S. 18 oben) und f?hrten aus, dass all diejenigen Faktoren bei einer theoretischen Festlegung der Arbeitsunf?higkeit respektive Verminderung der Leistungsf?higkeit auszuklammern seien und auch die mit der Zeit aufgetretene psychophysische Dekonditionierung durch verminderte Aktivit?t und Belastung nicht zu untersch?tzen sei (S. 18 oben). Die Ausf?hrungen in den Beurteilungen der medizinischen Zusammenh?nge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zu Gesundheitszustand und Arbeitsf?higkeit werden nachvollziehbar begr?ndet. So zeigten die Gutachter in nachvollziehbarer Weise auf, dass die strukturbedingt verminderte Belastbarkeit, die Absorption der Aufmerksamkeit durch eine st?ndig fluktuierende Befindlichkeit und das Auftreten von Zw?ngen und heftigen ?ngsten in zahlreichen Situationen limitierend seien und eine 50%ige Arbeitsf?higkeit mit normaler Leistung resultiere (S. 18 Mitte, S. 26 unten). ?berdies begr?ndeten sie einl?sslich und sorgf?ltig, dass die psychopharmakologischen Behandlungsm?glichkeiten beim Krankheitsbild der Beschwerdef?hrerin nicht ausgesch?pft seien und der Beschwerdef?hrerin neben einer psychotherapeutisch oder fach?rztlich gef?hrten Angstbehandlung eine ad?quate antidepressive, anxiolytische und eventuell stimmungsstabilisierende Medikation empfohlen werde (S. 18 unten). Schliesslich machten die Gutachter darauf aufmerksam, dass das Leiden partiell instrumentalisiert werde zum Aus?ben von Druck und Kontrolle auf das Umfeld, zur Delegation von Aufgaben und Verantwortung und zur Legitimation verminderter Aktivit?t (S. 26 Mitte). ?????
???????? Es bleibt anzumerken, dass entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin ihre Schulterbeschwerden im Gutachten durchaus erw?hnt und gew?rdigt wurden (S. 23). So f?hrten die Gutachter aus, eine bewegungs- und belastungsabh?ngige Schmerzsymptomatik im Bereich des rechten Schultergelenkes habe durch die im Jahre 2009 durchgef?hrte Infiltrationsbehandlung deutlich gebessert werden k?nnen und stehe f?r die Beschwerdef?hrerin nicht mehr im Hauptfokus der Beschwerden (S. 23 unten). Auch erweist sich eine abermalige bildgebende Abkl?rung aufgrund der umfangreichen Voruntersuchungen unter anderem mit zwei B.___-Abkl?rungen in den Jahren 2003 und 2005 sowie einer station?ren Behandlung im H.___ im Jahre 2009 nicht als n?tig. So handelt es sich einerseits um ein aus den fr?heren Untersuchungen gr?sstenteils bekanntes Beschwerdebild, anderseits sind die internistisch-rheumatologischen und psychiatrischen Teilgutachten umfassend und ber?cksichtigen s?mtliche Beschwerden und Symptome der Beschwerdef?hrerin, weshalb aus medizinischer Sicht weitere Abkl?rungen, zus?tzlich zu den Vorliegenden, nicht erforderlich erscheinen.
???????? Das Gutachten erf?llt damit die praxisgem?ssen Kriterien an den Beweiswert eines medizinischen Berichtes (vgl. vorstehend E. 1.4) vollumf?nglich, so dass f?r die Entscheidfindung darauf abgestellt werden kann.
6.4???? Soweit die Beschwerdef?hrerin geltend machte, der medizinische Sachverhalt sei nicht umfassend abgekl?rt, und es seien deshalb weitere Abkl?rungen, insbesondere in weiteren Disziplinen zu treffen, vermag dies nicht zu ?berzeugen.
???????? Sowohl der psychische als auch der physische Gesundheitszustand der Beschwerdef?hrerin wurden in den Beurteilungen geb?hrend ber?cksichtigt und es kann auf das anhand der Befunderhebungen erstellte Zumutbarkeitsprofil und die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit abgestellt werden. Zumal die rheumatologische und die psychiatrische Komponente deutlich im Vordergrund der Beschwerden stehen, er?brigt sich entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdegegnerin die Abkl?rung in weiteren Disziplinen. Die Beschwerdef?hrerin vermochte ausserdem nicht weiter darzutun, inwiefern die Aktenlage unzutreffend beziehungsweise unvollst?ndig sein sollte. Da eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach dem Gesagten nicht ausgewiesen ist, erweisen sich die vorliegenden medizinischen Akten als ausreichend, weshalb auf weitere Abkl?rungen verzichtet werden kann.
6.5???? Der medizinische Sachverhalt ist zusammenfassend als dahingehend erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdef?hrerin sowohl die angestammte wie auch eine Verweist?tigkeit im Umfang von 50 % zumutbar sind.
7.
7.1???? Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Pr?fung des Rentenanspruches als auch anl?sslich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 und 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invalidit?tsbemessungsmethode. Ob eine versicherte Person als ganzt?gig oder zeitweilig erwerbst?tig oder als nichterwerbst?tig einzustufen ist - was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invalidit?tsbemessung (Einkommensvergleich, Bet?tigungsvergleich, gemischte Methode) f?hrt -, ergibt sich - auch nach In-Kraft-Treten des ATSG (vgl. SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 E. 4.2 mit Hinweis [I 249/04]) - aus der Pr?fung, was die Person bei im ?brigen unver?nderten Umst?nden t?te, wenn keine gesundheitliche Beeintr?chtigung best?nde. Das Kriterium der Zumutbarkeit einer Erwerbst?tigkeit bezieht sich nicht auf den Gesundheits-, sondern auf den Invalidit?tsfall. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbst?tigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden k?nnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch, d.h. ohne Gesundheitsschaden, aber bei sonst gleichen Verh?ltnissen, erwerbst?tig w?re (Art. 27bis IVV; BGE 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53 und E. 5.2 S. 54; SVR 2006 IV Nr. 42 S. 151, E. 5.1.2, I 156/04; vgl. auch BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157). Die gemischte Methode bezweckt damit eine m?glichst wirklichkeitsgerechte Bemessung des Invalidit?tsgrades. Sie findet auch Anwendung, wenn der versicherten Person ohne gesundheitliche Beeintr?chtigung eine vollzeitliche Erwerbst?tigkeit zumutbar w?re, sie aber trotzdem eine solche nicht aus?ben w?rde (BGE 133 V 504 E. 3.3 in fine; vgl. auch BGE 133 V 477 E. 6.3 S. 486). Bei im Haushalt t?tigen Versicherten im Besonderen sind die pers?nlichen, famili?ren, sozialen und erwerblichen Verh?ltnisse ebenso wie allf?llige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegen?ber Kindern, das Alter, die beruflichen F?higkeiten und die Ausbildung sowie die pers?nlichen Neigungen und Begabungen zu ber?cksichtigen. Die Statusfrage beurteilt sich praxisgem?ss nach den Verh?ltnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverf?gung entwickelt haben. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu w?rdigen. F?r die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausge?bten (Teil-)Erwerbst?tigkeit ist der im Sozialversicherungsrecht ?bliche Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich (BGE 125 V 146 E. 2c, 117 V 194 E. 3b, je mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts I 266/05 vom 11. April 2006 E. 4.2, vgl. auch BGE 133 V 504 E. 3.3).
7.2???? Die Verwaltung als verf?gende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht d?rfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen ?berzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit zu f?llen. Die blosse M?glichkeit eines bestimmten Sachverhalts gen?gt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen m?glichen Geschehensabl?ufen als die wahrscheinlichste w?rdigt (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3 S. 324 f.).
7.3???? Die Beschwerdef?hrerin machte geltend, im Gesundheitsfall w?rde sie, nicht zuletzt auch in Ber?cksichtigung des Gesundheitszustandes des Ehemannes, einer vollen Erwerbst?tigkeit nachgehen. Die gegenteilige Beurteilung im Abkl?rungsbericht lasse ausser Acht, dass die Haushaltf?hrung durch die in unmittelbarer N?he wohnenden Eltern gew?hrleistet sei (Urk. 1 S. 8 Mitte und S. 9 Ziff. 7). ?
???????? Die von der Beschwerdef?hrerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gemachten Aussagen verm?gen ihre fr?heren, anl?sslich der Begutachtung und Haushaltsabkl?rung gemachten Schilderungen nicht zu entkr?ften. Einerseits enth?lt das Gutachten keine Hinweise, wonach die Beschwerdef?hrerin Angaben ?ber eine volle Erwerbst?tigkeit im Gesundheitsfall gemacht hat, anderseits gab sie anl?sslich der Haushaltabkl?rung an, ihre in der N?he wohnenden Eltern hielten sich abwechselnd in der Schweiz und der T?rkei auf, wo sie ein Haus am Meer bes?ssen (Urk. 11/106/3). Eine regelm?ssige Betreuung des kranken Ehemannes und des j?ngeren Sohnes beziehungsweise eine Haushaltf?hrung durch die Eltern w?re somit entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin nicht gew?hrleistet. Zudem besteht kein Anlass, die Glaubhaftigkeit der Aussagen in Zweifel zu ziehen, welche die Beschwerdef?hrerin noch vor dem Beschwerdeverfahren abgegeben hatte. Dies entspricht auch dem Grundsatz, dass auf die ersten Aussagen und Schilderungen der versicherten Person abzustellen ist (Aussagen der ersten Stunde), da diese erfahrungsgem?ss zuverl?ssiger sind als eine abweichende sp?tere Sachdarstellung im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens, die im Wissen um allf?llige sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen bewusst oder unbewusst durch nachtr?gliche ?berlegungen beeinflusst sein kann (BGE 121 V 47 E. 2a und 115 V 143 E. 8c; RKUV 1988 S. 363 E. 3b/aa).
???????? Dass die Beschwerdef?hrerin heute im Gesundheitsfall einer vollen Erwerbsf?higkeit nachgehen w?rde, erscheint unter diesen Umst?nden nicht als ?berwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdef?hrerin somit zu Recht als zu 42 % Erwerbst?tige und als zu 58 % im Haushalt T?tige qualifiziert und die gemischte Methode der Invalidit?tsbemessung angewandt.
8.
8.1???? Ausschlaggebend f?r die Feststellung der Behinderung im anerkannten Aufgabenbereich ist nicht die medizinisch-theoretische Arbeitsf?higkeit, sondern wie sich der Gesundheitszustand in der nichterwerblichen Bet?tigung konkret auswirkt, was durch die Abkl?rung an Ort und Stelle im Haushalt der versicherten Person erhoben wird.
8.2???? Nach der Rechtsprechung stellt der durch die IV-Stelle entsprechend den Randziffern 3090 ff. des Kreisschreibens ?ber Invalidit?t und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung) eingeholte Bericht ?ber die Abkl?rung vor Ort eine geeignete und im Regelfall gen?gende Grundlage zur Ermittlung des Invalidit?tsgrades von im Haushalt t?tigen Versicherten dar (vorstehend E. 1.5).
???????? F?r den Beweiswert eines entsprechenden Berichtes ist analog auf die Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 E. 3a und b, BGE 122 V 160 E. 1c) zur?ckzugreifen. Sind die entsprechenden Kriterien (vorstehend E 1.5) erf?llt, ist der Abkl?rungsbericht voll beweiskr?ftig. Das Gericht greift diesfalls in das Ermessen der Abkl?rungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinsch?tzungen oder Anhaltspunkte f?r die Unrichtigkeit der Abkl?rungsresultate (zum Beispiel infolge von Widerspr?chlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abkl?rungsperson n?her am konkreten Sachverhalt steht als das im Beschwerdefall zust?ndige Gericht.
8.3???? Die Abkl?rung im Haushalt bildet nach der Rechtsprechung (vorstehend E. 1.6) grunds?tzlich auch bei im Haushalt t?tigen Personen, welche an einem psychischen Gesundheitsschaden leiden, ein geeignetes Mittel der Invalidit?tsbemessung im Aufgabenbereich. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den Ergebnissen der Abkl?rung vor Ort und den fachmedizinischen Feststellungen zur F?higkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erf?llen, ist jedoch den ?rztlichen Stellungnahmen in der Regel mehr Gewicht einzur?umen als dem Bericht ?ber die Haushaltabkl?rung. Diese prinzipielle Gewichtung hat ihren Grund darin, dass es f?r die Abkl?rungsperson regelm?ssig nur beschr?nkt m?glich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der damit verbundenen Einschr?nkungen zu erkennen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 568/04 E. 4.2.1).
8.4???? Die zust?ndige Sachbearbeiterin der IV-Stelle f?hrte am 27. September 2011 die Haushaltabkl?rung an Ort und Stelle durch (Urk. 11/106). Sie qualifizierte die Beschwerdef?hrerin als zu 42 % ausserh?uslich erwerbst?tig und zu 58 % im Haushalt t?tig und hat dabei unter Ber?cksichtigung der von der Beschwerdef?hrerin geklagten Leiden und Behinderungen sowie der Familiengr?sse, Wohnverh?ltnisse, technischen Einrichtungen und der ?rtlichen Lage eine Einschr?nkung der Beschwerdef?hrerin im Haushaltsbereich von 17.6 % festgestellt.
???????? Der von der Sachbearbeiterin verfasste Bericht vom 26. Oktober 2011 befasst sich umfassend mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden T?tigkeiten sowie die an Ort und Stelle festgestellten Einschr?nkungen in diesen Bereichen. Sodann ist er hinsichtlich des festgestellten Tatbestandes schl?ssig und nachvollziehbar. Vorliegend sind keine besonderen Umst?nde gegeben, welche den Abkl?rungsbericht als mangelhaft oder ungeeignet erscheinen liessen; vielmehr entspricht dieser den an ihn gestellten Anforderungen. Was die einzelnen Einschr?nkungen im Aufgabenbereich angeht, ist demnach auf die nachvollziehbaren, schl?ssigen und nicht konkret bestrittenen Ausf?hrungen des Abkl?rungsdienstes zu verweisen (Urk. 11/106), welcher die Gewichtung der einzelnen T?tigkeiten und die Bemessung der Einschr?nkungen sachgerecht vorgenommen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte f?r eine unsachliche oder tendenzi?se Abkl?rung, die die Objektivit?t des Berichts in Frage stellen w?rden, so dass f?r die Entscheidfindung grunds?tzlich darauf abgestellt werden kann.
8.5???? Wie bereits erw?hnt bedarf es nach der Rechtsprechung f?r die Ermittlung der Leistungsf?higkeit im Haushaltbereich nur in Ausnahmef?llen, insbesondere bei psychischen Leiden oder bei unglaubw?rdigen oder in Widerspruch zu den medizinischen Befunden stehenden Angaben der versicherten Person, des Beizugs eines Arztes oder einer ?rztin, der oder die sich zu den einzelnen Positionen des Bet?tigungsvergleiches unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit zu ?ussern hat.
???????? Die W?rdigung der medizinischen Akten ergab, dass die psychischen Beeintr?chtigungen bei der Beschwerdef?hrerin ebenfalls im Vordergrund stehen.
???????? Entgegen den Ausf?hrungen der Beschwerdef?hrerin hat sich nach dem Gesagten der rheumatologische Teilgutachter zur Arbeitsf?higkeit im Haushalt nicht zu ?ussern. Hingegen h?tte der psychiatrische Teilgutachter zur Leistungsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin im Haushalt befragt werden m?ssen. Dass die Beschwerdegegnerin dies unterliess, l?sst jedoch nicht per se auf eine mangelhafte Erhebung der Behinderung im Haushalt schliessen. Vielmehr wurden im Abkl?rungsbericht f?r die Ermittlung der Beeintr?chtigungen in erster Linie die Angaben der Beschwerdef?hrerin ?bernommen, womit das Leistungsprofil dem entspricht, was sich die Beschwerdef?hrerin tats?chlich selber zumutet. ?
???????? Zudem wurden die psychischen Beschwerden im Bericht ?ber die Haushaltabkl?rung geschildert und die Abkl?rungsperson gab detailliert an, inwiefern die Beschwerdef?hrerin in den einzelnen Haushaltsbereichen eingeschr?nkt ist. Weiter wurde im Bericht umfassend dargelegt, wie die Beschwerdef?hrerin im Sinne einer Schadenminderungspflicht von den Familienangeh?rigen unterst?tzt wird. Es liegen auch keine fach?rztlich-psychiatrischen Einsch?tzungen vor, welche der Beurteilung im Abkl?rungsbericht widersprechen w?rden. Den medizinischen Berichten sind ausserdem keine Angaben zur Arbeitsf?higkeit im Haushalt zu entnehmen, und die Einsch?tzungen einer Arbeitsf?higkeit in einer ausserh?uslichen T?tigkeit verm?gen die Beurteilung im Abkl?rungsbericht ebenfalls nicht zu entkr?ften. So kann die T?tigkeit im Haushalt im Gegensatz zu einer ausserh?uslichen Erwerbst?tigkeit insbesondere frei eingeteilt und nach Bedarf mit Pausen unterbrochen werden. Der Beschwerdef?hrerin ist es somit zumutbar, die Haushaltarbeiten etappenweise zu erledigen respektive an den Tagen ohne oder mit weniger Beschwerden auszuf?hren.
???????? Auf eine Stellungnahme des psychiatrischen Teilgutachters sowie auf die Durchf?hrung einer Evaluation der funktionellen Leistungsf?higkeit (EFL) oder einer funktionsorientierten medizinischen Abkl?rung (FOMA), wie sie von der Beschwerdef?hrerin im Zusammenhang mit der Leistungsf?higkeit im Haushalt gefordert wurde (Urk. 1 S. 10 unten), kann unter diesen Umst?nden verzichtet werden.
8.6???? Zusammenfassend bestehen somit keine Anhaltspunkte f?r Fehleinsch?tzungen der Abkl?rungsperson, welche eine gerichtliche Ermessenskorrektur der vor Ort erhobenen gesundheitsbedingten Beeintr?chtigungen rechtfertigen, und es kann auf den Abkl?rungsbericht vom 26. Oktober 2011 abgestellt werden. Erg?nzende medizinische Abkl?rungen sind unter den gegebenen Umst?nden nicht erforderlich. Dies insbesondere deshalb, weil sich aus den Akten keine Anhaltspunkte daf?r ergeben, dass die Beschwerdef?hrerin aufgrund ihrer psychischen Problematik in der Haushaltf?hrung in gr?sserem Ausmass eingeschr?nkt w?re. Es ist nach dem Gesagten von einer Einschr?nkung von 17.6 % im Haushaltsbereich auszugehen.
8.7???? Die angefochtene Verf?gung vom 13. Februar 2012, mit welcher ein rentenausschliessender Invalidit?tsgrad von 10.21 % festgehalten wurde, erweist sich somit als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
9.
9.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1?000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, infolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.? ?
9.2???? Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Oskar M?ller, Z?rich, aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.
???????? Der von Rechtsanwalt Oskar M?ller mit Honorarnote vom 10. April 2013 geltend gemachte Aufwand von insgesamt 8.98 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 91.70 (Urk. 16.2) ist in Anbetracht der zu ber?cksichtigenden Akten und der zu behandelnden Rechtsfragen der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses angemessen.
???????? Bei Anwendung des gerichts?blichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuz?glich Mehrwertsteuer) ist die Entsch?digung somit auf Fr. 2'038.75 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
???????? Die Beschwerdef?hrerin ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen f?r die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern sie dazu in der Lage ist.?
????????
Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 1?000.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Oskar M?ller, Z?rich, wird mit Fr. 2'038.75 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Oskar M?ller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).??
?????????