IV.2012.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Hurst

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 22. August 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun
Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1954 und 1972 aus Mazedonien in die Schweiz eingereist (Urk. 8/4/3), war als Hilfsarbeiter tätig, zuletzt bei der Y.___ AG. Infolge betrieblicher Umstrukturierung wurde X.___ per 20. September 2005 entlassen (letzter effektiver Arbeitstag: 21. April 2005, Urk. 8/16/1) und blieb fortan ohne Anstellung (Urk. 8/35/6). Am 24. April 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Rente) an mit der Begründung, er leide schon seit Jahren an einer psychischen Erkrankung, Diabetes, Herzkrankheit, Asthma, Augen- und Rückenproblemen sowie an Kopfschmerzen, wobei er seit dem 22. April 2005 bis auf Weiteres arbeitsunfähig sei (Urk. 8/4/6). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/8) erstellen, zog die Berichte des Psychiaters Dr. med. Z.___ vom 15./29. Mai 2006 (Urk. 8/15) sowie von Dr. med. A.___, Innere Medizin FMH, vom 14. Juli 2006 (Urk. 8/17/1-3 mit weiteren Berichten) bei und erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber (Urk. 8/16). Schliesslich beauftragte sie das B.___ mit einer polydisziplinären Untersuchung des Versicherten (Gutachten vom 1. Juni 2007, Urk. 8/35/1-44). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/39-48) und auferlegter Schadenminderungspflicht (absolute Nikotinabstinenz, Schreiben vom 8. Februar 2008, Urk. 8/52) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 27. Juni beziehungsweise 18. Juli 2008 eine Viertelsrente mit Wirkung ab 1. April 2006 zu (Urk. 8/59-60). Die hiergegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich in dem Sinne gut, als es die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Sache zur Durchführung ergänzender medizinischer Abklärungen an die IV-Stelle zurückwies (Urteil IV.2008.00853 vom 10. Februar 2010, Urk. 8/70).
1.2     In Nachachtung dieses Urteils liess die IV-Stelle den Versicherten im C.___ anlässlich eines vom 8. bis zum 12. August 2011 dauernden stationären Aufenthaltes interdisziplinär begutachten (Expertise vom 22. September 2011, Urk. 8/107/1-47). Mit Vorbescheid vom 11. Oktober 2011 (Urk. 8/111) zeigte sie ihm in der Folge an, er habe mit Wirkung ab 1. Januar 2007 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nach hiergegen erhobenem Einwand vom 24. Oktober 2011 (Urk. 8/113) setzte die IV-Stelle den Rentenbeginn mit Verfügungen vom 10. Februar 2012 auf den 1. April 2006 fest, hielt im Übrigen aber am Anspruch auf eine halbe Rente fest (Urk. 2/1-2).
2.       Dagegen liess X.___ am 15. März 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm eine Dreiviertelsrente ab April 2006 zuzusprechen sowie die Nachzahlungen beziehungsweise Verrechnungen neu zu berechnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung von Rechtsanwalt Markus Braun zum unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 2. Mai 2012 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-130) ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Auf das Gutachten des C.___ abstellend, legte die Beschwerdegegnerin der Berechnung des Invaliditätsgrades eine Restarbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit von 50 % zugrunde, was dem Beschwerdeführer erlaube, ein Invalideneinkommen von Fr. 26'638.80 zu erzielen. Weil der Pausenbedarf bereits im reduzierten Pensum von 50 % berücksichtigt sei, sei ein höherer leidensbedingter Abzug als 10 % (keine körperlich schwere Tätigkeit mehr, Teilzeitarbeit) nicht gerechtfertigt. Mithin führe der Vergleich mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'026.65 (Einkommen 2005 von Fr. 61'230.-- zuzüglich Schichtzulage von Fr. 175.-- monatlich und Lohnentwicklung bis 2006) zu einem Invaliditätsgrad von 58 % und damit zu einem Anspruch auf eine halbe Rente ab 1. April 2006 (Urk. 2/1).
1.2     Demgegenüber beanstandete der Beschwerdeführer insbesondere die Höhe des Validen- und Invalideneinkommens, wobei er die Restarbeitsfähigkeit auf allerhöchstens 50 % - mit Blick auf den Bericht von Dr. A.___ würde sich auch eine solche von 40 % ohne Zweifel rechtfertigen - veranschlagte (Urk. 1 S. 10). Zwar habe die Beschwerdegegnerin nunmehr bei der Berechnung des Valideneinkommens eine monatliche Schichtzulage von Fr. 175.-- berücksichtigt. Mit Blick auf das vom Beschwerdeführer von Juni 2004 bis Mai 2005 effektiv erzielte Einkommen von Fr. 68'895.35 erweise sich das von der Beschwerdegegnerin festgelegte Valideneinkommen jedoch noch immer als zu tief. Vielmehr sei dieses um 1.1 % bereinigt auf Fr. 69'653.20 festzusetzen (Urk. 1 S. 8-9). Sodann habe ein leidensbedingter Abzug von 25 % zu erfolgen, könne der Beschwerdeführer doch bloss noch körperlich leichte Tätigkeiten ausführen, sei auf eine Teilzeitstelle angewiesen und benötige schliesslich regelmässig Pausen (Urk. 1 S. 9). Mithin ergebe sich ein Invalideneinkommen von Fr. 22'199. -- und damit ein Invaliditätsgrad von 68 %. Ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente sei damit ausgewiesen.

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).

3.
3.1     Nachdem die Gutachter des B.___ (Expertise vom 1. Juni 2007, Urk. 8/35/1-44) eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittelgradige Episode (ICD-10: F33.11), welche die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers um 40 % einschränke (Urk. 8/35/11), diagnostiziert und bei ausgeprägter Polymorbidität in somatischer Hinsicht eine körperlich leichte Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von 30 % als zumutbar erachtet hatten (Urk. 8/35/21), der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. A.___, am 22. Januar 2008 berichtet hatte, dessen gesundheitliche Situation habe sich zusätzlich verschlechtert (Urk. 8/50/4), weshalb nunmehr eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % auch in leidensangepasster Tätigkeit vorherrsche (Urk. 8/50/3), und sich schliesslich die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie (Bericht der Psychiatrischen Klinik, Spital D.___, vom 31. März 2008, Urk. 8/61/31-32) ergeben hatte, wurde der Beschwerdeführer - veranlasst durch das mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 10. Februar 2010 (Urk. 8/70) abgeschlossene gerichtliche Verfahren - vom 8. bis zum 12. August 2011 interdisziplinär am C.___ begutachtet (Expertise vom 22. September 2011, Urk. 8/107/1-47).
3.2     Aus allgemeinmedizinischer und internistischer Sicht ergab sich eine Multimorbidität, im Rahmen derer neben der COPD auch die coronare Herzkrankheit sowie der Diabetes mellitus einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausüben würden (Urk. 8/107/17). Ein Nikotinstop, eine konsequente und verbesserte Basistherapie der COPD und des Diabetes sowie eine Gewichtsreduktion könnten die medizinische Situation und damit die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers moderat verbessern (Urk. 8/107/18-19). An rheumatologischen Diagnosen nannte der rheumatologische Gutachter ein chronisches Cervico- und Lumbovertebralsyndrom bei degenerativen Veränderungen der Hals- und Lendenwirbelsäule, rechtsbetonte Knieschmerzen bei femoropatellärer Dysfunktion und bekanntem komplexem Riss des medialen Meniskus rechts sowie gehabhängige Leistenschmerzen unklarer Ätiologie (Urk. 8/107/23). Diese Probleme am Bewegungsapparat verunmöglichten schwere körperliche Tätigkeiten und solche in Zwangshaltung, mit repetitiven Gehstrecken über 500 Metern, notwendigem Treppen- oder Leitersteigen sowie Beschäftigungen in kauernder oder hockender Stellung. Eine entsprechend adaptierte, leichte bis intermittierend auch mittelschwere Arbeit sei aus rheumatologischer Sicht noch zu 70 % zumutbar (Urk. 8/107/26).
         Gegenüber dem psychiatrischen Gutachter, Dr. med. E.___, beklagte der Beschwerdeführer nächtliche Ängste und Stimmenhören sowie eine gleichbleibende Müdigkeit, deren Ursache er in der Medikamenteneinnahme sah. Der vom Experten in der Folge telefonisch kontaktierte behandelnde Psychiater Dr. med. Z.___ verneinte das Vorliegen einer Schizophrenie, nannte ein depressives Zustandsbild und wies auf eine schwere psychosoziale Belastungssituation des Beschwerdeführers (keine Arbeit, nicht integrierte Ehefrau) hin (Urk. 8/107/27). Dr. E.___ notierte, der Beschwerdeführer habe im Psychostatus ängstlich-depressiv, nachdenklich, antriebsgehemmt und in der Persönlichkeit differenziert gewirkt. Anzeichen einer manifesten Schizophrenie hätten sich jedoch nicht ergeben (Urk. 8/107/30). Er führte unter Nennung der Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10: F33.1), gegenwärtig mittelgradige Episode, aus, das objektive psychische Zustandsbild sei weiterhin von der depressiven Störung geprägt und entspreche etwa demjenigen, wie es im Gutachten des B.___ genannt worden sei. Die Behandlung mit Neuroleptika habe eine gewisse Besserung, allerdings noch vor den Abklärungen durch das B.___, erzielt. Während sich aktuell die Diagnose einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie nicht habe bestätigen und eine Verschlechterung des psychischen Befundes seit der Untersuchung im B.___ (2007) sich nicht habe feststellen lassen (Urk. 8/107/31), sei die Annahme einer 60%igen Restarbeitsfähigkeit aus seiner Sicht zu hoch gegriffen. Aufgrund der Antriebshemmung und leichten gedanklichen Einengung sei von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer wenig stressbelasteten, körperlich leichten Tätigkeit auszugehen. Soweit demgegenüber Dr. A.___ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit angenommen habe, sei davon auszugehen, dass der Hausarzt des Beschwerdeführers auch dessen tatsächlich schwierige soziale Situation mitberücksichtigt habe. Endlich ergibt sich aus den Aufzeichnungen des psychiatrischen Gutachters, dass der Beschwerdeführer in adäquater psychiatrischer Behandlung stehe (Urk. 8/107/32).
         Zusammenfassend kamen die Gutachter zum Schluss, körperlich belastende Tätigkeiten seien dem Beschwerdeführer zweifellos nicht mehr möglich, während aufgrund der somatischen Affektion eine körperlich leichte Tätigkeit ganztägig mit einer Leistungseinschränkung von 30 % weiterhin zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht bestehe wegen der Antriebshemmung, gedanklichen Einengung und übermässigen Tagesmüdigkeit eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 50 %. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer etwa fünf Stunden täglich beschäftigt werden könne, dabei jedoch zusätzliche Pausen benötige (Urk. 8/107/36). Wenngleich sich seit dem Jahr 2007 keine relevante Änderung des gesundheitlichen Zustandes habe feststellen lassen, so sei die chronische Müdigkeit durchaus nachvollziehbar und die Einnahme dieser Kombination von Psychopharmaka auf die Länge nicht mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % vereinbar. Endlich seien die medizinische Behandlung weiterzuführen und der Diabetes mellitus besser einzustellen. Eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit sei dadurch aber nicht zu erwarten (Urk. 8/107/37). Gestützt auf diese Ausführungen postulierten die Gutachter eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % seit dem Jahr 2006 (Urk. 8/107/38).
3.3     Mit ärztlichem Zeugnis vom 16. Februar 2012 (Urk. 8/129/1) erklärte Dr. A.___, die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe sich im Laufe der letzten Jahre nicht verbessert. Eine Arbeitsfähigkeit sei nur theoretisch für leichte körperliche Arbeiten während einer bis zwei Stunden täglich gegeben. Es existierten jedoch Tage, an welchen der Beschwerdeführer infolge starker innerer Nervosität oder nach einer schlaflosen Nacht gar nicht arbeiten könne.

4.
4.1     Nicht bloss die Beschwerdegegnerin, sondern auch der Beschwerdeführer selber legen ihren Berechnungen und Ausführungen eine Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von 50 % zugrunde (E. 1.1, E. 1.2). Hiervon abzuweichen besteht mit Blick auf die Aktenlage kein Anlass. So ist das Gutachten des C.___ umfassend und sorgfältig erstellt. Die Beurteilungen und Schlussfolgerungen sind sodann begründet und nachvollziehbar, womit das Gutachten den Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise zu genügen vermag (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a). Daran ändert auch nichts, dass der Hausarzt Dr. A.___ die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers als vollends eingeschränkt erachtete (E. 3.3), legten doch die Gutachter des C.___ plausibel dar, dass bei der Einschätzung des Hausarztes wohl auch die schwierige soziale Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sei (E. 3.2, 2. Abschnitt). Hat sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch die Ärzte des B.___ im Jahr 2007, welche eine Restarbeitsfähigkeit von 60 % attestierten (E. 3.1), nachweislich nicht verschlechtert (E. 3.2 3. Abschnitt), und haben psychosoziale Faktoren im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren unberücksichtigt zu bleiben (BGE 127 V 294 E 5.a S. 299; Urteil des Bundesgerichts vom 20. September 2011, 8C_302/2011, E. 2.5.1), so lässt sich eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % nicht begründen. Im Gegenteil erscheint im Lichte der von den Gutachtern des C.___ erhobenen und berücksichtigten Befunde deren Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers als grosszügig, zumal auch in der Expertise des C.___ Hinweise auf psychosoziale Belastungsfaktoren aufscheinen (vgl. etwa Urk. 8/107/28). Mithin hat es bei einer Restarbeitsfähigkeit in einer wie von den Ärzten des C.___ umschriebenen (E. 3.2 letzter Abschnitt) leidensadaptieren Tätigkeit von 50 % sein Bewenden.
4.2
4.2.1   Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss Angaben seines früheren Arbeitgebers, der Y.___ AG, erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2005 ein jährliches Einkommen von Fr. 61'230. -- (Fr. 4'710.-- x 13; Urk. 8/16/2). Die darüber hinaus angefallenen Schichtzulagen von Fr. 100.-- bis Fr. 250.-- pro Monat (Urk. 8/16/2) berücksichtigte die Beschwerdegegnerin mit durchschnittlich Fr. 175.-- monatlich und errechnete ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 63'330.-- für das Jahr 2005 (Urk. 8/119). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei das von Juni 2004 bis Mai 2005 erzielte Einkommen in Höhe von Fr. 68'895.35 zu berücksichtigen (E. 1.2), kann ihm nicht gefolgt werden. In den Monaten Juni, Juli, August und September 2004 wurde der Beschwerdeführer für geleistete Überstunden entschädigt. Solche fielen jedoch nicht nur in zeitlicher Hinsicht unregelmässig an (im Jahr 2003 einzig im August [Urk. 8/16/7]; im Jahr 2004 in den Monaten März und Juni bis September [Urk. 8/7/8]; im Jahr 2005 bloss noch im September [Urk. 8/16/9]), sondern auch in unregelmässiger Höhe. Mithin ist dieses Einkommen mangels Regelmässigkeit nicht zu berücksichtigen (SVR 2002 IV 21 S. 63), womit es beim Valideneinkommen in Höhe von Fr. 63'330.-- für das Jahr 2005 respektive bereinigt um die Nominallohnentwicklung (vgl. Website des Bundesamtes für Statistik [www.bfs.admin.ch] unter der Rubrik "Themen - 03 - Arbeit und Erwerb" und der Unterrubrik "Löhne, Erwerbseinkommen", detaillierte Daten, Schweiz. Lohnindex insgesamt) von gerundet Fr. 64'000.-- für das Jahr 2006 (Index Männer 2005: 1'992; Index Männer, 2006: 2'014) zu bleiben hat.
         Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer die Arbeitsstelle aus betrieblichen Gründen (Umstrukturierung, Urk. 8/16/1, 6) gekündigt wurde, was grundsätzlich auch zur Festsetzung des Valideneinkommens die Anwendung der Tabellenlöhne nach sich zöge und sich die Bestimmung des Invaliditätsgrades im Prozentvergleich erschöpfte (vgl. nachfolgend).
4.2.2   Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die im Jahr 2006  betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 06-2012 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
         Weil der Beschwerdeführer keine ihm zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenwerte abzustellen. Danach erzielte im Jahr 2006 ein mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten Beschäftigter ein monatliches Einkommen von Fr. 4'732.-- beziehungsweise von jährlich Fr. 56'784.-- (LSE 2006, Tabelle TA1, Wirtschaftszweige Total, Niveau 4, Männer) und bereinigt um die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (vgl. vorstehend) ein solches von Fr. 59'197.30, was bei einem Arbeitspensum von 50 % ein jährliches Einkommen von Fr. 29'598.60 ergibt. Davon brachte die Beschwerdegegnerin einen leidensbedingten Abzug von 10 % in Anschlag (Urk. 8/108). Angesichts dessen, dass in der Restarbeitsfähigkeit von 50 % der zusätzliche Pausenbedarf bereits berücksichtigt ist (E. 3.2 letzter Abschnitt), es sich bei der vom Beschwerdeführer zuletzt ausgeübten Tätigkeit um eine eher leichte Arbeit handelte (Urk. 8/16/4, Urk. 8/35/6) und mithin bloss noch die Tatsache ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer auf Teilzeitstellen beschränkt ist - Hinweise für weitere Merkmale, welche einen höheren Abzug rechtfertigten, sind nicht aktenkundig -, ist ein Abzug von 10 % angemessen. Anlass, ins Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, besteht damit nicht, weshalb am Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 26'638.80 (Urk. 8/119) festzuhalten ist.
4.2.3   Der Vergleich von Valideneinkommen (Fr. 64'000.--, Jahr 2006) und Invalideneinkommen (Fr. 26'638.80, Jahr 2006) führt zu einem Invaliditätsgrad von 58 %, was Anspruch auf eine halbe Invalidenrente begründet (E. 2.2). Auch die Anwendung des Prozentvergleichs ergäbe keinen Anspruch auf eine höhere Rente (Valideneinkommen: 100, Invalideneinkommen 45 [50 minus 10 %], ergibt Invaliditätsgrad von 55 %).
         Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde.
5.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 3/12, Urk. 10), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos erschien, sind die Voraussetzungen der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Dem Gesuch des Beschwerdeführers vom 15. März 2012 ist daher zu entsprechen.

6.      
6.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2     Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Braun, machte mit Honorarnote vom 13. Juli 2012 (Urk. 11) einen Aufwand von 9.6 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.-- sowie Barauslagen von Fr. 130.-- und damit ein Gesamthonorar von Fr. 2'214.-- inkl. MWSt geltend, was den Verhältnissen und der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses gerade noch als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]), weshalb Rechtsanwalt Braun in diesem Umfang aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist.
6.3     Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist.

Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 15. März 2012 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt und Rechtsanwalt Markus Braun als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Markus Braun, Hirzel, wird mit Fr. 2'214.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Braun
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).