Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00318
IV.2012.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Sozialversicherungsrichter Gräub

Gerichtsschreiber Brühwiler


Urteil vom 9. Juli 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Rechtsanwältin Pascale Hartmann
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1960, arbeitete zuletzt seit April 2008 als Servicetechniker für die Y.___ AG, wobei er ab 28. Juli 2009 krankgeschrieben wurde und sich aufgrund somatischer und psychischer Beschwerden am 28. Oktober 2009 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente, berufliche Massnahmen) anmeldete (Urk. 14/3 Ziff. 5.4, Ziff. 6.2, Urk. 14/12 Ziff. 2.1. und Ziff. 2.8).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 14/13, Urk. 14/17-18, Urk. 14/22-25, Urk. 14/32, Urk. 14/35/5-10, Urk. 14/39), Arbeitgeberberichte (Urk. 14/11-12) sowie einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 14/9, Urk. 14/45) ein und veranlasste ein interdisziplinäres Gutachten, welches am 22. August 2011 erstattet wurde (Urk. 14/48).
1.2     Mit Vorbescheid vom 18. Oktober 2011 (Urk. 14/59) stellte die IV-Stelle die Verneinung des Rentenanspruchs in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 24. Oktober 2011 (Urk. 14/61) und 13. Januar 2012 (Urk. 14/68) Einwände und reichte weitere medizinische Berichte (Urk. 14/67) ein. Am 14. Februar 2012 erging die Verfügung, mit welcher ein Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 34 % verneint wurde (Urk. 14/71 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 15. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur weiteren medizinischen Abklärung zurückzuweisen (S.  2 Ziff. 1-2). Ferner legte er weitere Arztberichte ins Recht (Urk. 3/4-6, Urk. 10).
         Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 beantragte die IV-Stelle eine teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Urk. 12), worauf der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Juni 2012 (Urk. 15) aufgefordert wurde, zum Antrag der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen und insbesondere zu erklären, ob er sich diesem Antrag anschliessen könne. Mit Replik vom 25. Juni 2012 beantragte dieser weitere medizinische Abklärungen und die Anordnung eines Gerichtsgutachtens (Urk. 17), was der Beschwerdegegnerin am 26. Juni 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 18).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2). Darauf kann, mit den nachstehenden Erwägungen, verwiesen werden.
1.2     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
Von der Rückweisung der Sache an den Versicherungsträger zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 116 V 182 E. 3c und d; Urteil des Bundesgerichts I 30/00 vom 19. April 2000 E. 3).

2.      
2.1     Gestützt auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Juni 2012 (Urk. 13), welcher die vom Beschwerdeführer anlässlich des Beschwerdeverfahrens zusätzlich eingereichten medizinischen Berichte (Urk. 3/4-6, Urk. 10) beurteilte und zum Schluss gelangte, dass weitere Abklärungen zu veranlassen seien, beantragte die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2012 (Urk. 12) die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne einer Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen. Der Beschwerdeführer zeigte sich damit ausdrücklich einverstanden, hatte er ja in seiner Beschwerde vom 15. März 2012 (Urk. 1) im Hauptantrag die Rückweisung zwecks Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen beantragt, verlangte jedoch überdies die Einholung eines Gerichtsgutachtens und begründete dies mit der Verfahrensbeschleunigung (Urk. 17 S. 2 unten).
2.2
2.2.1   In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin bei ihrer renten-verneinenden Verfügung vom 14. Februar 2012 (Urk. 2) hauptsächlich auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums Z.___ (Z.___) vom 22. August 2011 (Urk. 8/48). Die Ärzte diagnostizierten mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbospondylogenes Syndrom rechts bei mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) und anamnestisch Status nach radikulärem Syndrom L4 rechts mit Dekompression L3/4 von rechts am 16. Dezember 2009. Als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit erwähnten sie einen Tinnitus beidseits, eine Adipositas sowie anamnestisch eine Schlafapnoe mit nächtlicher CPAP-Maskenbeatmung (S. 30 Ziff. 6.1 f.). Die Gutachter erachteten die angestammte Tätigkeit als Servicemonteur von Toren als nicht mehr möglich, attestierten indes in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, wechselbelastend, ohne repetitives Heben von Lasten über 5 kg beziehungsweise Einzellasten von 15 kg, ohne Zwangshaltungen der Wirbelsäule) eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit (S. 36 Ziff. 7 f.).
2.2.2   Dr. med. A.___, Oberarzt Rheumatologie am Kantonsspital M.___, verwies in seinem Bericht vom 29. Februar 2012 (Urk. 3/4) auf die stationäre Behandlung des Beschwerdeführers vom 23. Januar bis 8. Februar 2012 und die dabei MR-tomographisch festgestellte Verschlechterung des Rückenleidens mit der Konsequenz eines geplanten neurochirurgischen Eingriffes.
2.2.3   Aufgrund des neu aufgelegten Berichtes von Dr. A.___ ist erstellt, dass die ursprüngliche Annahme der Beschwerdegegnerin, welche sie aus dem Z.___-Gutachten gewonnen hat, überholt ist. Mittlerweile ist es - und zwar vor Erlass der angefochtenen Verfügung - zu einer objektivierbaren Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers mit einer Operationsindikation gekommen. Dass bei dieser Sachlage ergänzende Abklärungen unabdingbar sind, ist unbestritten.
2.3     Mit dem neuen, seinem ursprünglichen widersprechenden Antrag auf Erstellung eines Gerichtsgutachtens kann der Beschwerdeführer vorliegend nicht gehört werden. Die Beschwerdegegnerin sah sich erst aufgrund der von ihm im Beschwerdeverfahren neu aufgelegten medizinischen Berichte zur Neuabklärung veranlasst, liess der Beschwerdeführer doch einen echtzeitlichen Informa-tionsfluss vermissen. Die Vornahme dieser Neuabklärung ist Aufgabe der Verwaltung und hat folglich nicht durch das Gericht zu erfolgen (Art. 57 Abs. 1 IVG). Die vom Beschwerdeführer unreflektiert zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urk. 17 S. 2) ist vorliegend gerade nicht einschlägig. Ausserdem hat die Beschwerdegegnerin dem ursprünglichen Antrag auf Rückweisung des Beschwerdeführers entsprochen. Darüber hinaus steht dem Beschwerdeführer nach erfolgter Neubeurteilung durch die IV-Stellte wiederum der ganze Instanzenzug offen.
         Die Angelegenheit ist daher antragsgemäss an die Beschwerdegegnerin zurück-zuweisen, damit diese im Rahmen des ihr obliegenden Untersuchungsgrundsatzes entsprechende fachärztliche Abklärungen veranlasse und hernach über den Rentenanspruch neu verfüge.

3.      
3.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- festzulegen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.
         Damit wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 3) gegenstandslos.
3.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). In Anwendung dieser Kriterien ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 14. Februar 2012 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessent-schädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu ent-halten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).