Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichter Gräub
Gerichtsschreiber Brühwiler
Urteil vom 11. Mai 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch den Beistand Y.___
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Februar 2012 den Rentenanspruch von X.___ wiedererwägungsweise von einer ganzen auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. März 2012, mit welcher der Versicherte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2012 (Urk. 6) sowie in die übrigen Akten,
in Erwägung,
dass aktenkundig und unbestrittenermassen kein Revisionstatbestand vorliegt,
dass gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen kann, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG; BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen), und dass von der Wiedererwägung die so genannte prozessuale Revision von Verwaltungsverfügungen zu unterscheiden ist, wonach die Verwaltung verpflichtet ist, auf eine formell rechtskräftige Verfügung zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen),
dass sich der 1989 geborene, an einem Geburtsgebrechen (diverse Leiden infolge Frühmangelgeburt, Urk. 7/4) leidende Beschwerdeführer am 27. Juni 2005 (Urk. 7/112) und 8. Juni 2007 (Urk. 7/138) bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum weiteren Leistungsbezug anmeldete, nachdem ihm während der Kindheit verschiedene Leistungen zugesprochen worden waren,
dass die IV-Stelle nach durchgeführten schulischen und erwerblichen (Urk. 7/120-122, Urk. 7/125-126, Urk. 7/146, Urk. 7/153) sowie medizinischen Abklärungen (Urk. 7/113, Urk. 7/116/3) dem Beschwerdeführer - bei einem Invaliditätsgrad von 72 % - mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/171) rückwirkend ab 1. August 2008 eine ganze Invalidenrente zusprach,
dass die IV-Stelle nach Durchführung eines amtlichen Rentenrevisionsverfahrens (Urk. 7/177, Urk. 7/179/5-6, Urk. 7/180-187) mit Verfügung vom 17. Februar 2012 die Verfügung vom 16. Oktober 2008 wiedererwägungsweise aufhob und die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte mit der Begründung, bei der Erstberentung sei das Valideneinkommen falsch eingesetzt worden (Valideneinkommen für Versicherte über 25 Jahre statt für 18- bis 24-jährige, Urk. 7/188 = Urk. 2),
dass der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, Dr. med. Z.___, Spezialarzt für Kinder und Jugendliche, mit Bericht vom 3. November 2005 (Urk. 7/116/3) ausführte, dass eine normale Berufsausbildung nicht möglich sei und der Beschwerdeführer mit Sicherheit nur in einer geschützten Werkstatt oder einer ähnlichen Institution seinen Lebensunterhalt besorgen könne,
dass er diese Einschätzung auch schon in seinen früheren medizinischen Berichten vom 5. September 2005 (Urk. 7/113) und 13. September 2005 (Urk. 7/114) geäussert hatte,
dass angesichts dieser Umstände sowie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend (Urteil des Bundesgerichts I 210/04 vom 27. September 2004, E. 3.3 e contrario) kein trotz Behinderung erzielbares Erwerbseinkommen anzunehmen ist, da der Beschwerdeführer auf dem freien Arbeitsmarkt keine wirtschaftlich ausreichend verwertbare Arbeitsleistung erzielen kann respektive keine Möglichkeit hat, seine restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten,
dass dies auch dadurch bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer seit Ende 2009 im Sinne einer Beschäftigung auf einem Bauernhof angestellt ist und von der Stiftung E.___ betreut wird (Urk. 7/194/14-15), wobei die Betreuungskosten von den Sozialen Diensten A.___ getragen werden (Urk. 7/194/13) und der Beschwerdeführer gemäss Lohnausweis im Jahre 2010 einen Bruttolohn von Fr. 3'744.-- erwirtschaftet hat (Urk. 7/194/12), was umgerechnet einen Stundenansatz von unter Fr. 2.-- ergibt und damit weniger als dem heutigen (und auch im Jahre 2010 gültigen) praxisgemässen Stundenlohn von Fr. 2.35 entspricht, ab welchem wirtschaftlich verwertbare Arbeit angenommen wird (Ulrich Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., 2010, S. 184 und 101; vgl. auch Rz. 3010 des Kreissschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art, KSBE; S. 20 des Kreisschreibens über die Gewährung von Betriebsbeiträgen an Werkstätten für die Dauerbeschäftigung Behinderter [Werkstatt-Kreisschreiben, KSWS]),
dass die nicht fachärztliche Einschätzung einer Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einfachen Hilfsarbeiten von 30 % durch die RAD-Ärztin, Dr. B.___ praktische Ärztin, vom 30. Juni 2008 (Urk. 7/157/3) jegliche medizinische Begründung vermissen lässt und sich insbesondere nicht mit den Facharztberichten von Dr. Z.___ (Urk. 7/113, Urk. 7/114, Urk. 7/116) auseinandersetzt, sie sich stattdessen aber auf die Arbeitseinschätzungen und Stellungnahmen der Betreuer Werkstätten/Gartenunterhalt des Zentrums C.___ vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/153) stützt und daraus medizinische Schlüsse folgert,
dass dies die Einschätzung des Facharztes Dr. Z.___ nicht zu erschüttern vermag,
dass im Übrigen auch aus dem Bericht der Betreuer des Beschwerdeführers vom 6. Juni 2008 (Urk. 7/153) kein anderer Schluss gezogen werden kann, erwähnten sie doch eine Leistungsfähigkeit von 70 % - 80 % für einen halben Tag, verwiesen indes auf Leistungseinbrüche bis auf 5 % an schlechten Tagen (S. 9),
dass der aktuelle Arztbericht von Dr. med. D.___ vom 12. August 2011 (Urk. 7/179/5) keine relevanten Informationen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers enthält,
dass unter diesen Umständen die ursprüngliche Verfügung vom 16. Oktober 2008 (Urk. 7/171) - trotz unkorrektem Valideneinkommen - im Ergebnis nicht offensichtlich unrichtig ist, da wegen der Unmöglichkeit des Erzielens eines Einkommens auf dem freien Arbeitsmarkt ein Invaliditätsgrad resultiert, welcher Anspruch auf eine ganze Rente gibt,
dass deshalb die Voraussetzungen zur wiedererwägungsweisen Aufhebung der Rentenverfügung nicht gegeben sind,
dass daher die angefochtene Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen ist,
dass damit der sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1) gegenstandslos geworden ist,
dass das Verfahren gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) für die unterliegende Partei kostenpflichtig ist, die Kosten unabhängig vom Streitwert nach Verfahrensaufwand festzulegen, im vorliegenden Fall auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
erkennt das Gericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2012 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).