IV.2012.00321
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Kreyenbühl
Urteil vom 26. Februar 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger
Voser Rechtsanwälte, AZ Hochhaus
Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1966, arbeitete von Juni 2006 bis Oktober 2009 als Büroangestellte bei der Y.___ in Zürich (Urk. 8/8/1-2). Am 28. April 2010 (Eingangsdatum) meldete sich die Versicherte wegen Bandscheibenvorfällen an der Halswirbelsäule bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an und beantragte eine Rente (Urk. 8/2). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 5. Mai 2010, Urk. 8/6), zog die Akten der zuständigen Taggeldversicherung (Z.___) bei (Urk. 8/7), holte einen Arbeitgeberbericht der Y.___ vom 12. Mai 2010 (Urk. 8/8) und einen Arztbericht von Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 21. Juni 2010 (Urk. 8/9/5) ein und gab beim A.___ ein orthopädisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag, welches am 15. Februar 2011 erstattet wurde (Urk. 8/14). Mit Vorbescheid vom 21. April 2011 stellte die IV-Stelle die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/18), wogegen X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger, am 30. Mai 2011 Einwand erhob. Daraufhin beauftragte die IV-Stelle ihren Abklärungsdienst mit der Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Abklärungsbericht vom 16. September 2011, Urk. 8/31) und verneinte mit Verfügung vom 13. Februar 2012 einen Rentenanspruch von X.___ (Urk. 2).
2. Hiergegen erhob X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Zellweger, am 15. März 2012 Beschwerde (Urk. 1/1) mit folgendem Rechtsbegehren:
„1. Es sei die Verfügung vom 13. Februar 2012 aufzuheben.
2. Es sei der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine mindestens halbe Invalidenrente festzustellen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die Rente rückwirkend ab 1. April 2009 auszurichten.
3. Eventuell seien durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich weitere medizinische Abklärungen, insbesondere bezüglich Einschränkungen im Haushalt, anzuordnen.
4. Subeventuell sei die Angelegenheit zu weiteren medizinischen Abklärungen und Abklärungen im Haushaltbereich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Beschwerdeführerin für den Aufwand im vorinstanzlichen Verfahren angemessen zu entschädigen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin.“
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 8. Mai 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 %, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
1.2.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt; die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.2.4 Die Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG entspricht der Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich (Art. 6 ATSG; BGE 105 V 156 E. 2a). Bei der Bemessung der Invalidität von im Haushalt tätigen Versicherten ist die Schadenminderungspflicht von erheblicher Relevanz. Nach der Rechtsprechung ist dabei vom Grundsatz auszugehen, dass einem Leistungsansprecher im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Für die im Haushalt tätigen Versicherten bedeutet dies, dass sie Verhaltensweisen zu entwickeln haben, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Kann die versicherte Person wegen ihrer Behinderung gewisse Haushaltarbeiten nur noch mühsam und mit viel höherem Zeitaufwand erledigen, so muss sie in erster Linie ihre Arbeit einteilen und in üblichem Umfang die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Ein invaliditätsbedingter Ausfall darf bei im Haushalt tätigen Personen nur insoweit angenommen werden, als die Aufgaben, welche nicht mehr erfüllt werden können, durch Drittpersonen gegen Entlöhnung oder durch Angehörige verrichtet werden, denen dadurch nachgewiesenermassen eine Erwerbseinbusse oder doch eine unverhältnismässige Belastung entsteht. Die im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei einer Hausfrau zu berücksichtigende Mithilfe von Familienangehörigen geht daher weiter als die ohne Gesundheitsschädigung üblicherweise zu erwartende Unterstützung. Geht es um die Mitarbeit von Familienangehörigen, ist danach zu fragen, wie sich eine vernünftige Familiengemeinschaft einrichten würde, wenn keine Versicherungsleistungen zu erwarten wären. Dabei darf nach der Rechtsprechung unter dem Titel der Schadenminderungspflicht nicht etwa die Bewältigung der Haushalttätigkeit in einzelnen Funktionen oder insgesamt auf die übrigen Familienmitglieder überwälzt werden mit der Folge, dass gleichsam bei jeder festgestellten Einschränkung danach gefragt werden müsste, ob sich ein Familienmitglied finden lässt, das allenfalls für eine ersatzweise Ausführung der entsprechenden Teilfunktion in Frage kommt. Schliesslich vermag die Tatsache, dass sich die der Rechtsprechung zugrunde liegenden, in Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB zwischen den Ehegatten und in Art. 272 ZGB zwischen Eltern und Kindern statuierten Beistandspflichten nicht unmittelbar durchsetzen lassen (d.h. weder klagbar noch vollstreckbar sind), sondern nur freiwillig erfüllt werden können (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N. 9 zu Art. 272 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 168 zu Art. 159 ZGB), an der Schadenminderungspflicht der im Haushalt beschäftigten Versicherten nichts zu ändern. Denn wie auch im Erwerbsbereich darauf abzustellen ist, ob die verbleibende Erwerbsfähigkeit auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich verwertbar ist, unabhängig davon, ob eine solche Anstellung rechtlich durchsetzbar ist, ist auch in Bezug auf den Haushaltbereich davon auszugehen, was in der sozialen Realität üblich und zumutbar ist, unabhängig davon, ob eine Mithilfe rechtlich durchsetzbar ist (BGE 133 V 504 E. 4.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_729/2009 vom 30. November 2009 E. 4.1-3).
1.3
1.3.1 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.3.2 Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit).
2.
2.1 Dr. C.___ diagnostizierte in seinem Arztbericht vom 21. Juni 2010 ein chronisches cervico-radikuläres Syndrom links, Diskushernie C5/6 und C6/7 links. Er habe die Beschwerdeführerin, die seit Jahren in seiner Behandlung sei, im September 2009 wegen massiver Zunahme ihrer Beschwerden mit cervico-radikulärem Syndrom links der D.___ zugewiesen. Aufgrund der massiven Schmerzen sei sie seit dem 1. Oktober 2009 als Büroangestellte zu 100 % arbeitsunfähig, was sich auch auf längere Sicht nicht ändern dürfte. Im Haushaltbereich sei die Beschwerdeführerin auf Hilfe angewiesen. Einerseits wären berufliche Massnahmen in Erwägung zu ziehen, um ihr einen Einstieg ins Berufsleben wieder zu ermöglichen. Andererseits sei auf längere Sicht auch an einem optimalen Arbeitsplatz wahrscheinlich nur ein 50%-Pensum denkbar (Urk. 8/9/5). Der nachbehandelnde Arzt der E.___ konnte keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit machen (Urk. 8/10/5).
2.2
2.2.1 Gutachter Dr. med. F.___, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, nannte in seinem orthopädischen Fachgutachten vom 15. Februar 2011 als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Uncovertebralarthrose C5/C6 mit Discusprotrusion C4 bis C6 und möglicher Kompression der Nervenwurzel C6 links. Er führte dazu aus, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 und verstärkt seit dem Jahr 2007 therapieresistente Schmerzen im Schultergürtel links bestünden, die sich in die Brust und in den Vorderarm links fortsetzen und die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränken würden. Nackenschmerzen würden von der Beschwerdeführerin explizit verneint. Zudem gebe sie ein Kribbeln im Vorderarm sowie in sämtlichen Fingern links an, das allerdings nicht ganz objektiviert werden könne (Urk. 8/14/18).
2.2.2 Gutachter Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erklärte in seinem psychiatrischen Fachgutachten vom 15. Februar 2011 im Wesentlichen, dass sich bei der Beschwerdeführerin keine psychischen Störungen mit Krankheitswert erheben lassen würden (Urk. 8/14/18).
2.2.3 Anlässlich der gemeinsamen psychiatrisch-orthopädischen Beurteilung kamen die beiden Gutachter zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin in ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte, einer Tätigkeit mit häufigen inklinierten Kopfhaltungen und häufigem Heben und Tragen von Lasten von 5 bis 10 kg, seit September 2009 (als im MRI mehr oder weniger der gleiche Befund erhoben worden sei [Urk. 8/14/6]) eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % bei voller Stundenpräsenz bestehe. Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte Kopfhaltungen eingenommen und Gegenstände über 5 kg gehoben oder getragen werden müssten und die nicht mit häufigen Arbeiten über der Horizontalen verbunden seien, könnten ihr seit September 2009 bei voller Stundenpräsenz vollumfänglich zugemutet werden (Urk. 8/14/18-19).
2.3 Gemäss Abklärungsbericht vom 16. September 2011 (Urk. 8/31) wohnt die Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann und der jüngeren der beiden Töchter in einem Einfamilienhaus. Die Beschwerdeführerin habe angegeben, dass sie - obwohl sie aus finanziellen Gründen nie auf ein eigenes Einkommen angewiesen gewesen sei - die Einteilung 50 % Beruf und 50 % Haushalt für sich selber ideal gefunden habe. Gemäss Abklärungsdienst wäre die Beschwerdeführerin nach gut nachvollziehbarer und glaubhafter Aussage zu 50 % erwerbstätig. Sie fühle sich aus gesundheitlichen Gründen allerdings nicht in der Lage dazu.
Im Haushalt stelle sich folgende Situation dar:
· Haushaltführung (Gewichtung 5 %): Wie die Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sei sie in diesem Bereich selbständig bzw. nicht eingeschränkt.
· Ernährung (Gewichtung 35 %): Abends esse man regelmässig gemeinsam und die Beschwerdeführerin koche ein Menu. Für ihre Familie könne sie alle notwendigen Handlungen bei der täglichen Mahlzeitenzubereitung ohne Einschränkung vornehmen. Müsse sie sehr viele Kartoffeln rüsten, merke sie dies allerdings schon. Weil sie schon immer gerne gebacken habe, aber nun mit dem Kneten von Teig Probleme habe, habe sie sich eine Teigmaschine zugelegt. Oberflächlich könne sie die Küche selber in Ordnung bringen, für sauberes Geschirr sorgen und den Küchenboden aufnehmen. Je nach Bedarf, in der Regel ein bis zwei Mal monatlich, komme eine Putzfrau, welche gründliche Putzarbeiten in der Küche erledige. Gemäss Abklärungsdienst beträgt die Einschränkung in diesem Bereich 20 %.
· Wohnungspflege (Gewichtung 20 %): Die Beschwerdeführerin könne selbständig aufräumen und abstauben. Sie halte die Nasszellen oberflächlich sauber und sauge mit Hilfe ihres kleinen Zusatzgerätes die Treppe. Bei der oberflächlichen Bodenpflege sei die Beschwerdeführerin je nach Tagesform selbständig. Es komme vor, dass der Ehemann oder die Tochter die Bodenpflege übernehmen würde oder dass man gemeinsam arbeite. Beim Beziehen der Betten helfe ihr der Ehemann, was gemäss Abklärungsdienst eine zumutbare Mithilfe im Haushalt darstellt. Die Tochter halte ihr Zimmer selber in Ordnung. Laut Abklärungsdienst handelt es sich dabei ebenfalls um eine zumutbare Mithilfe im Haushalt. Seit ca. zwei bis drei Jahren habe die Beschwerdeführerin eine Putzfrau, die früher regelmässig einmal pro Woche gekommen sei. Mittlerweile rufe man sie noch bei Bedarf. Dies sei etwa ein bis zwei Mal im Monat für ca. drei bis dreieinhalb Stunden. Dann würden die Fenster geputzt, der Keller gründlich gereinigt oder das Haus gesaugt. Die Holzböden würden etwa zwei Mal im Jahr eingerieben. Gemäss Abklärungsdienst beläuft sich die Einschränkung in diesem Bereich auf 30 %.
· Einkauf und weitere Besorgungen (Gewichtung 10 %): Die Alltagseinkäufe könne die Beschwerdeführerin nach wie vor selbständig mit dem Auto tätigen. Würden schwere Waren wie Getränke benötigt, komme es vor, dass der Ehemann, der Vater oder eine Freundin die Beschwerdeführerin begleite oder dass man anliefern lasse. Die Administration habe schon immer ihr Ehemann erledigt. Gemäss Abklärungsdienst ist es sowohl dem Ehemann als auch der Tochter zuzumuten, beim Warentransport behilflich zu sein. In diesem Bereich sei die Beschwerdeführerin daher nicht eingeschränkt.
· Wäsche und Kleiderpflege (Gewichtung 20 %): Die Beschwerdeführerin habe gelernt, sich ihren Einschränkungen entsprechend einzuteilen. Bei der Wäschepflege heisse dies, dass sie ca. drei bis vier Mal wöchentlich kleinere Mengen wasche. Auf diese Weise lasse sich der Arbeitsanfall in der Regel selbständig bewältigen. Die Beschwerdeführerin sortiere und fülle/entleere die Geräte selbständig, sie lege zusammen und versorge. Auch kleine Flickarbeiten wie Knöpfe ersetzen erledige sie selbständig. Wichtig sei, dass sie in Etappen bügle. Sie könne zwei Hemden bügeln und müsse danach pausieren. Als die Putzfrau noch häufiger im Haus gewesen sei, habe ihr diese beim Bügeln geholfen. Heute komme es vor, dass ihre Mutter beim Bügeln aushelfe. Gemäss Abklärungsdienst ist das Arbeiten in Etappen zumutbar. In diesem Bereich liege deshalb keine Einschränkung vor.
· Verschiedenes (Gewichtung 10 %): Die Beschwerdeführerin betreue den kleinen Hund der Familie selbständig. Die einzige vorhandene Zimmerpflanze gedeihe unter der Pflege der Beschwerdeführerin prächtig. Weiter sei klar geregelt, dass die Gartenarbeit der Part ihres Ehemannes sei, auch wenn sie selber gesund wäre. Die Beschwerdeführerin würde bei Gesundheit den Vorplatz und den Hof wischen, sporadisch vielleicht den Rasen mähen, alles Grüne aber ihrem Ehemann überlassen. Gemeinnützige Tätigkeiten habe sie keine ausgeübt und auch sonst in Richtung Weiterbildung oder künstlerisches Schaffen nichts aufgeben müssen, da sie sich in diesem Bereich nicht engagiert habe. Laut Abklärungsdienst beläuft sich die Einschränkung vorliegend auf 50 %.
Gesamthaft errechnete der Abklärungsdienst eine Einschränkung im Haushalt von 18 %.
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer rentenablehnenden Verfügung vom 13. Februar 2012 (Urk. 2) - gestützt auf das Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Februar 2011 - davon aus, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Büroangestellte zu 40 % arbeitsunfähig sei. In einer behinderungsangepassten, leichten körperlichen Tätigkeit sei sie aber zu 100 % arbeitsfähig.
Das orthopädische Gutachten von Dr. F.___ vom 15. Februar 2011 basiert auf einer fachärztlichen Untersuchung und wurde in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Der Gutachter hat detaillierte und nachvollziehbare Befunde und Diagnosen erhoben. Er hat die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Zudem hat er die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation einleuchtend und nachvollziehbar begründet. Das Gutachten von Dr. F.___ bildet demzufolge eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage.
3.2 Hausarzt Dr. C.___ gab demgegenüber an, die Beschwerdeführerin sei auf längere Sicht auch an einem optimalen Arbeitsplatz wahrscheinlich nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Nachvollziehbar begründet hat er diese Einschätzung jedoch nicht. Er liess vielmehr den Grossteil der Fragen, die ihm vonseiten der Beschwerdegegnerin gestellt wurden, unbeantwortet (Urk. 8/9). Zu beachten ist auch, dass Berichte eines behandelnden Arztes aufgrund dessen auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zur Patientin ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Die Einschätzung Dr. C.___s vermag die überzeugenden fachärztlichen Feststellungen Dr. F.___s daher nicht in Zweifel zu ziehen.
3.3 Im Abklärungsbericht vom 16. September 2011 wurde, gestützt auf die massgeblichen Kriterien (E. 1.2.3) und die Angaben der Beschwerdeführerin selbst, auf eine im Gesundheitsfall ausgeübte hypothetische Erwerbstätigkeit von 50 % geschlossen (Urk. 8/31/3), was entgegen der teilweise fehlerhaften Angabe in der Verfügungsbegründung (Urk. 2 S. 3) nicht strittig ist und wovon mangels anderweitiger Anhaltspunkte auch auszugehen ist.
3.4 Der Einwand der Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin als zumutbar erachtete Montage- und Verpackungstätigkeit erfülle die von Dr. F.___ genannten Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit nicht, ist unzutreffend. Die Beschwerdeführerin hat die von Dr. F.___ umschriebenen Anforderungen an eine behinderungsangepasste Tätigkeit in ihrer Beschwerdeschrift vom 15. März 2012 nämlich nicht präzise wiedergegeben. So erklärte dieser, dass die Beschwerdeführerin nicht häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Kopfhaltungen einnehmen solle (Urk. 8/14/7), was sich von der gänzlichen Unmöglichkeit unterscheidet.
3.5 Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, betreffend Haushalttätigkeit würden vorliegend klare, nachvollziehbare medizinische Angaben zu den relevanten Einschränkungen der Beschwerdeführerin fehlen (Urk. 1/1/5). Zu beachten ist diesbezüglich, dass die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort für gewöhnlich die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt darstellt. Rechtsprechungsgemäss bedarf es des Beizugs einer ärztlichen Fachperson, die sich zu den einzelnen Positionen unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, namentlich bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (Urteil des Bundesgerichts 8C_680/2011 vom 16. November 2011 E. 3.1). Vorliegend wurde die Haushaltabklärung von einer qualifizierten Person des Abklärungsdienstes, H.___, am Wohnort der Beschwerdeführerin durchgeführt. H.___ hatte - ihren Darlegungen im Abklärungsbericht vom 16. September 2011 zufolge - offensichtlich Kenntnis von den sich aus den medizinischen Diagnosen ergebenden Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin. Zudem standen die Angaben der Beschwerdeführerin nicht im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden, und es lag auch kein anderweitiger Ausnahmefall vor, welcher den Beizug einer medizinischen Fachperson erforderlich gemacht hätte. Der vorliegende Abklärungsbericht ist daher nicht mangelhaft, weil medizinische Aussagen zu den Einschränkungen in relevanten Haushaltstätigkeiten konkret fehlen. Aus dem Gutachten des B.___ ergeben sich genügende Angaben darüber, welche körperlichen Belastungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nicht oder nur eingeschränkt zuzumuten sind, was eine in der Haushaltsführung erfahrene Abklärungsperson in die Lage versetzt, dies auf die Tätigkeiten im Haushalt zu explorieren.
3.6 Sodann brachte die Beschwerdeführerin vor, zahlreiche Tätigkeiten im Haushalt seien in unzulässiger Weise ihrem Ehemann und ihrer Tochter zugewiesen worden (Urk. 1/1/5). Gemäss Abklärungsbericht vom 16. September 2011 sieht die Aufgabenteilung innerhalb der Familie folgendermassen aus: Zunächst komme es bei der Bodenpflege und beim Transport von schweren Waren wie Getränken vor, dass der Ehemann oder die (volljährige) Tochter die Beschwerdeführerin unterstützen würde. Die Tochter halte zudem ihr Zimmer selber in Ordnung. Der Ehemann helfe weiter beim Beziehen der Betten, erledige die Administration sowie die meiste Gartenarbeit (Urk. 8/31/5-6). Diese Aufgabenteilung ist ohne Weiteres als Mithilfe von Familienangehörigen im üblichen und vernünftigen Umfang zu betrachten. Von einer unzulässigen Zuweisung zahlreicher Tätigkeiten an den Ehemann und die Tochter kann nicht die Rede sein.
3.7 Im Weiteren wird im Abklärungsbericht vom 16. September 2011 nachvollziehbar begründet, weshalb unter „Einkauf und weitere Besorgungen“ sowie „Wäsche und Kleiderpflege” keine Einschränkung angenommen wurde. So habe die Beschwerdeführerin zum einen angegeben, die Alltagseinkäufe selbständig mit dem Auto erledigen zu können. Zum anderen sei es dem Ehemann und der Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin beim Transport von schwereren Waren zu unterstützen (Urk. 8/31/5). Auch hinsichtlich des Bereiches „Wäsche und Kleiderpflege“ kommt die Versicherte ihrer Schadensminderungspflicht nach, wenn sie gemäss ihren eigenen Angaben drei bis vier Mal wöchentlich kleinere Mengen wäscht und in Etappen bügelt (Urk. 8/31/5). Denn nach der Rechtsprechung wird von den im Haushalt tätigen Versicherten erwartet, dass sie Verhaltensweisen entwickeln, welche die Auswirkungen der Behinderung im hauswirtschaftlichen Bereich reduzieren und ihnen eine möglichst vollständige und unabhängige Erledigung der Haushaltarbeiten ermöglichen. Dabei haben sie im üblichen Umfang auch die Mithilfe von Familienangehörigen in Anspruch zu nehmen (vgl. E. 1.2.4). Plausibel begründet wird auch, weshalb im Bereich „Ernährung“ eine Einschränkung von 20 % angenommen wurde. So könne die Beschwerdeführerin alle notwendigen Handlungen bei der täglichen Mahlzeitenzubereitung ohne Einschränkung vornehmen und die Putzfrau komme lediglich ein bis zwei Mal pro Monat, um gründliche Putzarbeiten in der Küche zu erledigen (Urk. 8/31/4). Ebenfalls nachvollziehbar begründet wurde, warum unter „Wohnungspflege“ eine Einschränkung von 30 % angenommen wurde. Die Beschwerdeführerin könne selbständig aufräumen und abstauben, und es sei dem Ehemann und der Tochter zumutbar, die Beschwerdeführerin bei der Bodenpflege oder dem Bettenbezug zu unterstützen (Urk. 8/31/5).
3.8 Schliesslich ist auch der pauschale Einwand der Beschwerdeführerin, in verschiedenen Bereichen seien ihre Einschränkungen nicht oder nur ungenügend berücksichtigt worden, unbegründet. Im Abklärungsbericht vom 16. September 2011 wurden die Aussagen der Beschwerdeführerin, wie dargelegt, ausführlich wiedergegeben und sämtlichen Einschränkungen Rechnung getragen. Der Abklärungsbericht befasst sich einlässlich mit den einzelnen Haushaltsbereichen und deren prozentualen Gewichtung und umschreibt die zu verrichtenden Tätigkeiten sowie die festgestellten Einschränkungen in diesen Bereichen, so dass er den von der Rechtsprechung geforderten Kriterien entspricht (vgl. E. 1.3.2; Urk. 8/31).
3.9 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin - wie Dr. F.___ in seinem orthopädischen Gutachten vom 15. Februar 2011 festhielt - in ihrer vormals ausgeübten Bürotätigkeit zu 60 % (bei voller Stundenpräsenz) und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist. Der Abklärungsbericht vom 16. September 2011 ist sodann voll beweiskräftig, weshalb auf die darin festgehaltene Einschränkung von 18 % abgestellt werden kann. Wie im Abklärungsbericht vom 16. September 2011 dargelegt, ergibt sich daraus schliesslich - bei einer 50%igen Tätigkeit im Haushalt - ein Teilinvaliditätsgrad im Haushaltbereich von 9 %.
4.
4.1 Zu prüfen bleibt, wie sich die auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit eingeschränkte Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin in erwerblicher Hinsicht auswirkt. Zwar wird der Beschwerdeführerin in der vormals ausgeübten Bürotätigkeit gutachterlich eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % attestiert, dies jedoch bei voller Stundenpräsenz (Urk. 8/14/6). Da die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfalle zu 50 % dem Aufgabengebiet Haushalt verpflichtet bleibt, kann die sogenannte Prozentvergleichsmethode (BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis) nicht angewendet werden, sondern ist zur Überprüfung ein Erwerbsvergleich vorzunehmen. Hierbei ist darauf hinzuweisen, dass in der angefochtenen Verfügung Erwerbseinkommen unterschiedlicher Pensen miteinander verglichen werden, was zu korrigieren bleibt (BGE 125 V 146 E. 4 S. 152, E. 5 S. 153 ff.).
4.2 Die Bestimmung des Invaliditätsgrades erfolgt im Erwerbsbereich durch einen Einkommensvergleich (vgl. E. 1.2.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind. Der hypothetische Rentenbeginn ist in dem Zeitpunkt, in welchem die Beschwerdeführerin während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und sich daran eine Erwerbsunfähigkeit in mindestens gleicher Höhe anschliesst (Art. 28 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht dabei frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG).
Die Beschwerdeführerin war in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Büroangestellte ab September 2009 zu 40 % arbeitsunfähig (vgl. E. 2.2). Am 28. April 2010 (Eingangsdatum) hat sie sich bei der Beschwerdegegnerin zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8/2/1). Hypothetischer Rentenbeginn ist demzufolge der 1. Oktober 2010.
4.3 Der Grundlohn der Beschwerdeführerin als Büroangestellte bei der Y.___ betrug im Jahr 2009 Fr. 25.-- pro Stunde. Ihr hypothetischer Jahresgrundlohn belief sich demnach auf Fr. 52‘000.-- (Fr. 25.-- x 40 [betriebsübliche Wochenarbeitszeit] x 52). Dazu kam der 13. Monatslohn von 8.33 % des Grundlohnes, weshalb ein Jahreslohn von Fr. 56‘331.60 (Fr. 52‘000.-- x 1.0833) bzw. bei einem 50%-Pensum ein Jahreseinkommen von Fr. 28‘165.80 resultierte (Urk. 8/8/2). Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung im Jahr 2010 für Frauen, die Dienstleistungen für Unternehmen erbringen, von 1.2 % (vgl. Lohnentwicklung 2010, Tabelle T1.2.05 S. 20) ergibt dies bei einem 50%-Pensum ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 28‘503.80 (Fr. 28‘165.80 x 1.012).
4.4
4.4.1 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächliches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die Tabellenlöhne gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) herangezogen werden (BGE 127 V 76 E. 3b/bb).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
4.4.2 Da die Beschwerdeführerin nach Eintritt der 40%igen Arbeitsunfähigkeit in ihrer angestammten Tätigkeit keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens von den Tabellenlöhnen für das Jahr 2010 auszugehen. Der monatliche Bruttolohn von Frauen des Anforderungsniveaus 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) in allen Branchen betrug im privaten Sektor Fr. 4‘225.-- bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2010, TA1 S. 26). Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden für alle Branchen (Die Volkswirtschaft 12 - 2012, B9.2 S. 90) führt dies zu einem Jahresverdienst von Fr. 52‘728.-- (Fr. 4‘225.-- : 40 x 41.6 x 12) bzw. bei einem 50%-Pensum zu einem Jahreseinkommen von Fr. 26‘364.--.
4.4.3 Ein Abzug vom Invalideneinkommen (vgl. E. 4.4.1) erscheint - unter Berücksichtigung sämtlicher persönlicher und beruflicher Umstände - nicht gerechtfertigt. Denn die Beschwerdeführerin hat einen Lehrabschluss und war während vieler Jahre in verschiedenen Branchen erwerbstätig. Weiter verfügt sie weder über eine erhebliche Anzahl an Dienstjahren an ihrem angestammten Arbeitsplatz, was ihr die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt allenfalls nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg erlauben würde, noch gibt die Frage der Nationalität - die Beschwerdeführerin ist Schweizerin (Urk. 8/3/1) - hierzu Anlass. Hinzu kommt, dass sich Teilzeitarbeit bei Frauen nicht lohnmindernd auswirkt (vgl. LSE 2008, Detaillierte Angaben, Tabelle T8, Quantilsgrenzen [monatlicher Nettolohn], Voll- und Teilzeitbeschäftigte, nach Beschäftigungsgrad und Geschlecht). Es ist demnach vorliegend von einem mutmasslichen Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.-- auszugehen.
4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 28‘503.80 und einem Invalideneinkommen von Fr. 26‘364.-- resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 2‘139.80 und im erwerblichen Bereich damit eine Einschränkung von 7,5 %. Dies führt unter Berücksichtigung eines Anteils von 50 % am gesamten Pensum zu einem Teilinvaliditätsgrad von 3,75 %.
4.6 Der Gesamtinvaliditätsgrad ergibt sich aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten. Damit resultiert eine Gesamtinvalidität von aufgerundet 13 % (Erwerb: 3,75 %, Haushalt: 9 %), was keinen Anspruch auf eine Rente begründet. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).