IV.2012.00322

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiberin Philipp
Urteil vom 8. Mai 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap
Bürglistrasse 11, 8002 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der 19.. geborene und im Jahr 1991 in die Schweiz eingereiste X.___ meldete sich am 24. Juli 2001 unter Hinweis auf eine beidseitige Femurkopfnekrose mit starken Schmerzen sowie einen Status nach Knochenbrüchen an beiden Händen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/1). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen liess die IV-Stelle den Versicherten im September 2002 in der MEDAS Y.___ begutachten (Expertise vom 5. November 2002, Urk. 8/37) und verneinte gestützt auf diese Abklärungen einen Anspruch von X.___ auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 7. Januar 2003, Urk. 8/39). Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 13. August 2003 (Urk. 8/53) fest. Mit Urteil vom 4. Mai 2004 (Urk. 8/64) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht an die IV-Stelle zurück. Das in der Folge angerufene Bundesgericht präzisierte dieses Urteil insofern, als es das Gutachten der MEDAS (auch) für die Zeit nach der Hüftgelenksoperation links (24. April 2001) als nicht hinreichend schlüssig erachtete, im Übrigen aber die Beschwerde abwies (Urteil vom 29. November 2004, Urk. 8/67/7). Dem Gerichtsurteil Nachachtung verschaffend wurde der Versicherte am 1. und 8. März 2005 einer erneuten Begutachtung unterzogen (Expertise des Z.___, vom 13. April 2005, Urk. 8/72). Unter Auferlegung der prothetischen Versorgung beider Hüftgelenke als Schadenminderungspflicht (Schreiben vom 4. Oktober 2005, Urk. 8/83) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügungen vom 5. und 22. Dezember 2005 (Urk. 8/88, Urk. 8/93) eine ganze Rente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. April 2002 zu.
1.2     Im November 2006 eröffnete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren (Urk. 8/96), anlässlich dessen X.___ seinen Gesundheitszustand als verschlimmert bezeichnete (Urk. 8/96/1) und angab, beim An- /Auskleiden, der Körperpflege sowie beim Verrichten der Notdurft in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen zu sein (Fragebogen vom 13. November 2006, Urk. 8/96/2). Nachdem der Versicherte am 25. April 2007 mit einer Hüft-Totalendoprothese rechts (Urk. 8/102/8) versorgt worden war, der Verlauf dieses operativen Eingriffs sich aber - nach vorerst problemloser postoperativer Entwicklung (Urk. 8/102/9) - als protrahiert gezeigt hatte (Urk. 8/107/11, Urk. 8/110/8), bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 31. Oktober 2008 (Urk. 9/112) einen unveränderten Anspruch von X.___ auf eine ganze Invalidenrente.
1.3     Anlässlich einer erneuten Revision Ende 2009 (Urk. 8/113) machte der Versicherte am 9. Dezember 2009 geltend, er sei im Bereich An-/Auskleiden, Körperpflege und Fortbewegung auf Hilfe Dritter angewiesen (Urk. 8/113/3). Mit Eingabe vom 16. Dezember 2009 (Urk. 8/115) ersuchte er sodann um Leistungserbringung im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung. Nachdem die IV-Stelle X.___ am 18. März 2010 von Dr. med. A.___, Orthopädische Chirurgie FMH, hatte untersuchen lassen (Expertise vom 22. April 2010, Urk. 8/125) und am 9. September 2010 eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) stattgefunden hatte (Urk. 8/128), stellte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 15. März 2011 (Urk. 8/132) die Rentenreduktion sowie mit Vorbescheid vom 29. März 2011 (Urk. 8/136) die Abweisung seines Gesuchs um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung in Aussicht. Hiergegen liess der Versicherte am 12. April und 30. Mai 2011 (Urk. 8/138, Urk. 8/146) Einwände erheben. Während am 5. September 2011 (Urk. 8/152) die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente verfügt wurde, besuchte B.___ vom Abklärungsdienst der IV-Stelle den Versicherten am 27. Oktober 2011 an seinem Wohnort und erstellte gestützt darauf einen Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Bericht vom 3. November 2011, Urk. 8/162). Gestützt auf diese Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 3. November 2011 (Urk. 8/165) eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ab 1. Januar 2007 zu. Mit Verfügung vom 16. November 2011 (Urk. 8/172) hob die IV-Stelle die Verfügung vom 3. November 2011 auf und wies das Gesuch um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/176-179, Urk. 8/182-183) am 27. Februar 2012 (Urk. 2) ab.

2.       Hiergegen liess X.___ am 16. März 2012 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm mit Wirkung ab dem Jahr 2001 eine Hilflosenentschädigung zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese nach Anordnung und Durchführung weiterer Abklärungen über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung neu entscheide (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2012 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-188) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 9. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Während die Beschwerdegegnerin eine erhebliche Einschränkung des Beschwerdeführers in den Bereichen An-/Ausziehen und Fortbewegung als nicht ausgewiesen erachtete (Urk. 2), machte der Beschwerdeführer geltend, er sei mindestens seit dem Jahr 2001 nicht mehr in der Lage, die Unterbekleidung selbständig an- und auszuziehen und ebenfalls mindestens seit dem Jahr 2001 auf Begleitung ausserhalb der Wohnung angewiesen, weshalb ein Anspruch auf Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades gegeben sei (Urk. 1 S. 4). Soweit die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben ihres Rechtsdienstes zu einer anderen Einschätzung gelange, vermöge diese den Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit vom 3. November 2011 nicht grundsätzlich in Frage zu stellen (Urk. 1 S. 5).

2.
2.1     Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
         ·        Ankleiden, Auskleiden;              ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;             ·        Essen;          ·        Körperpflege;         ·        Verrichtung der Notdurft;                   ·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94                 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
2.2     Für den Beweiswert eines Berichtes über die Abklärung im Haushalt einer versicherten Person sind - analog zur Rechtsprechung betreffend die Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61  E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).

3.
3.1     Anlässlich der am 1. und 8. März 2005 durch das Z.___ durchgeführten Begutachtung des Beschwerdeführers (Expertise vom 13. April 2005, Urk. 8/72) kamen dessen Gutachter zum Schluss, der Beschwerdeführer, dessen Schmerzverhalten angesichts der ausgeprägten Befunde adäquat sei, könnte mittels entsprechender arthroplastischer Versorgung der Hüftgelenke in einer nicht hüftgelenksbelastenden Tätigkeit durchaus wieder voll arbeitsfähig werden (Urk. 8/71/12). In psychiatrischer Hinsicht liess sich keine die Arbeitsfähigkeit einschränkende Erkrankung feststellen (Urk. 8/72/15).
3.2     Im Fragebogen für Revision der Invalidenrente/Hilflosenentschädigung vom 13. November 2006 (Urk. 8/96) nannte der Beschwerdeführer einen verschlechterten gesundheitlichen Zustand mit mehr Schmerzen und stärkerer Bewegungseinschränkung. In den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege und dem Verrichten der Notdurft sei er regelmässig und in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen.
3.3     Dr. med. C.___, Assistenzarzt, Klinik D.___, verneinte sowohl im Bericht vom 5. Januar 2007 (Urk. 8/98/8-9) als auch im Beiblatt betreffend Fragen zur Hilflosigkeit vom 1. März 2007 (Urk. 8/98/5-7) eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers und bezeichnete dessen Gesundheitszustand als besserungsfähig. Sodann erachtete der Arzt nach Durchführung der empfohlenen Hüft-Totalprothese beidseits eine Arbeitsfähigkeit von 50 % als Journalist für theoretisch zumutbar (Urk. 8/98/9).
3.4     Nachdem der Beschwerdeführer am 25. April 2007 (Urk. 8/102/8) mit einer Hüft-Totalprothese versorgt worden war, der peri- und postoperative Verlauf sich problemlos gezeigt hatte und der Beschwerdeführer an zwei Gehstöcken treppenmobil und in gutem Allgemeinzustand vorzeitig nach Hause entlassen worden war (Urk. 8/102/9), machten die Ärzte der Klinik D.___ mit Bericht vom 3. April 2008 (Urk. 8/107/8-9) ein deutliches Rehabilitationsdefizit aktenkundig und hielten dafür, die bisherige Tätigkeit als Raumpfleger sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Einen Bedarf an Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen verneinten die Ärzte erneut (Urk. 8/107/8).
3.5     Nach prothrahiertem Verlauf (Bericht vom 21. Juli 2008, Urk. 8/110/7-8) bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand im Revisionsfragebogen vom 9. Dezember 2009 (Urk. 8/113) als unverändert. In Bezug auf nötige Dritthilfe zur Verrichtung der alltäglichen Lebensverrichtungen erachtete er eine solche im Bereich des An-/Auskleidens, der Körperpflege, der Fortbewegung sowie der lebenspraktischen Begleitung für notwendig. Schliesslich notierte er in der Anmeldung auf Leistungen der lebenspraktischen Begleitung am 16. Dezember 2009 (Urk. 8/115), er benötige seit etwa Juli 2000 Begleitung zum selbständigen Wohnen sowie bei ausserhäuslichen Verrichtungen.
3.6     Am 4. Januar 2010 (Urk. 8/117/8-9) berichtete Dr. med. E.___, Oberarzt, Klinik D.___, das Beschwerdebild sei unverändert, wobei der Beschwerdeführer wegen einer Unverträglichkeit keine Schmerzmittel verwende. Eine Implantat-Lockerung im eigentlichen Sinne habe auf der rechten Seite nicht bestätigt werden können. Damit scheine die Hüfte rechtsseitig gut implantiert zu sein. Linksseitig sei das Problem bekannt, so dass sich dort die Indikation für eine Hüft-Totalprothese ergebe.


3.7     Zur psychiatrischen Abklärung vom 9. September 2010 (Urk. 8/128) durch den RAD erschien der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Ehefrau. Aus den Aufzeichnungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ein normales Schritttempo ohne Schwanken einzuhalten im Stande war und die wenigen Treppenstufen den Handlauf benützend offenbar ohne grössere Schwierigkeiten bezwang (Urk. 8/128/3). Sodann war es ihm problemlos möglich, einen Pappbecher mit Wasser zu ergreifen, obwohl er unmittelbar zuvor angegeben hatte, in den Händen keine Kraft zu haben, was ihm das Ergreifen eines Glases Wasser verunmögliche (Urk. 8/128/2). Der Gutachter hielt in der Folge denn auch fest, es hätten sich Diskrepanzen zwischen der Einschätzung der motorischen Kraft der Hände und der Beobachtung, zwischen der Angabe der Schmerzen, welche den Beschwerdeführer völlig arbeitsunfähig machten, und der sichtbaren Psychomotorik während über einer Stunde - der Beschwerdeführer habe während dieser Zeit unverändert und ohne Schmerzreaktionen auf dem Stuhl gesessen - sowie zwischen Verstehen und Verhalten ergeben (Urk. 8/128/4-5).
3.8     Gegenüber der am 28. März 2011 (Urk. 8/153/3) aufgesuchten Dr. med. F.___, FMH für orthopädische Chirurgie, erklärte der Beschwerdeführer, er sei für das Anziehen der Hose, Socken und Schuhe sowie im Bereich der anderen alltäglichen Tätigkeiten immer auf die Hilfe seiner Frau angewiesen.
3.9     Am 27. Oktober 2011 besuchte B.___ den Beschwerdeführer zu Hause und erstellte einen Abklärungsbericht (Bericht vom 3. November 2011, Urk. 8/162). Weil sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben seiner Ehefrau vor einigen Tagen einer Blinddarmoperation hatte unterziehen müssen und davon geschwächt auf dem Sofa lag, führte die Abklärungsperson das Gespräch schwergewichtig mit der Ehefrau des Beschwerdeführers (Urk. 8/162/1). Dabei wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer seit mindestens 2001 täglich der Hilfe seiner Ehefrau bedürfe, um sich die Unterbekleidung, Hose, Socken sowie Schuhe anzuziehen (Urk. 8/162/2). Ebenso müsse er seit mindestens dem Jahr 2001 ausserhalb der Wohnung ständig von seiner Ehefrau begleitet werden. Aufgrund der Schmerzen sei Treppensteigen nicht mehr möglich. In den übrigen Bereichen erachtete B.___ eine Dritthilfe für nicht notwendig, wobei sie bezüglich lebenspraktischer Begleitung festhielt, das Führen des Haushaltes sei schon immer in den Aufgabenbereich der Ehefrau gefallen, woran sich auch in Zukunft nichts ändere (Urk. 8/162/3). Zusammenfassend erachtete die Abklärungsperson eine Hilflosigkeit leichten Grades ab 1. Januar 2007 für ausgewiesen (Urk. 8/162/4; Urk. 8/187/16).

4.
4.1     Es ist unverkennbar, dass die anlässlich der Haushaltabklärung von der Ehefrau des Beschwerdeführers dargelegte Hilfsbedürftigkeit, bestehend seit mindestens 2001 (E. 3.9), einzig der subjektiven Beurteilung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau entspringen kann und sich nicht auf ärztliche Einschätzungen abstellen lässt. Bereits im Revisionsfragebogen vom 9. Dezember 2009 hatte der Beschwerdeführer angegeben, in mehreren alltäglichen Bereichen auf Dritthilfe angewiesen zu sein. Am 16. Dezember 2009 machte er gar notwendige Hilfe im Sinne der lebenspraktischen Begleitung seit dem Jahr 2000 geltend (E. 3.6). Dass diese Angaben - zumindest was den Zeitraum bis zum April 2008 anbelangt - offensichtlich unzutreffend sind, ergibt sich zwanglos aus den entsprechenden Angaben der Ärzte der Klinik D.___. Explizit danach befragt, hatte Dr. C.___ am 1. März 2007 - wie bereits schon am 5. Januar 2007 zuvor - eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ausdrücklich verneint (E. 3.3). Hieran hat auch die anschliessende Versorgung mittels Hüft-Totalprothese rechts am 25. April 2007 nichts geändert (E. 3.4). Wenngleich - nachdem der Beschwerdeführer nach problemlosem postoperativem Verlauf das Krankenhaus an zwei Gehstöcken mobil verlassen hatte (E. 3.4) - ein protrahierter Verlauf aktenkundig ist, lässt sich ohne Weiteres verneinen, dass sich durch die Hüft-Totalprothese eine derartige Verschlechterung ergeben hätte, als dass der Beschwerdeführer nunmehr tatsächlich als hilfsbedürftig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren wäre. Zum einen verneinten die Ärzte der Klinik D.___ am 3. April 2008 (E. 3.4) erneut das Vorliegen einer Hilfsbedürftigkeit. Zum anderen bezeichnete der Beschwerdeführer seinen Gesundheitszustand am 9. Dezember 2009 als unverändert (E. 3.5) und wies - wie schon dargelegt - auf eine seit dem Jahr 2000 bzw. 2001 bestehende Notwendigkeit an Dritthilfe hin (E. 3.5, E. 3.9). Eine Lockerung des Implantats liess sich sodann - bei unverändertem Beschwerdebild - nicht bestätigen (E. 3.6). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch den RAD ohne Weiteres im Stande war, einige Treppenstufen selbständig zu überwinden (E. 3.7), was ihm seinen eigenen Angaben zufolge aber seit dem Jahr 2001 nicht mehr möglich sein soll (E. 3.9). Sein Vorbringen, die Untersuchung durch den RAD habe der Feststellung einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit gedient, weshalb allfällige anderslautende Ausführungen den Abklärungsbericht betreffend Hilflosigkeit nicht grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten (Urk. 1 S. 4-5), ist unbehelflich. Wie schon dargelegt, ergibt sich bereits aus den eigenen Darstellungen des Beschwerdeführers, wonach er - in Abweichung von den ärztlichen Einschätzungen - seit mindestens dem Jahr 2001 hilfsbedürftig ist (E. 3.5, E. 3.9), dass die entsprechenden Angaben im Abklärungsbericht (E. 3.9) einzig auf den Aussagen und subjektiven Einschätzungen des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen Ehefrau beruhen und in Divergenz zu den medizinischen Akten stehen. Die vom RAD-Psychiater aufgezeigten Diskrepanzen (E. 3.7) unterstreichen beziehungsweise bestätigen denn diese Tatsache bloss. Soweit im Abklärungsbericht vom 3. November 2011 eine Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers in den alltäglichen Lebensverrichtungen „Ankleiden/Auskleiden“ sowie „Fortbewegung und Kontaktaufnahme“ bejaht wird (Urk. 8/162/2-3), liegt mithin eine klar feststellbare Fehleinschätzung der Abklärungsperson vor, weshalb ihr Bericht insofern keine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt (BGE 130 V 61 E. 6.2), sondern vielmehr auf die genannten Arztberichte abzustellen ist. Ein Bedarf des Beschwerdeführers an dauernder lebenspraktischer Begleitung kann aufgrund der vorliegenden ärztlichen Feststellungen, namentlich auch der überzeugenden Schlussfolgerung des RAD-Psychiaters, wonach kein psychisches Leiden mit Krankheitswert vorliegt (Urk. 8/128/5), ohne Weiteres verneint werden, was im Übrigen selbst von der Abklärungsperson bemerkt wurde (Urk. 8/162/4). Angesichts dieser Aktenlage sind von weiteren Erhebungen keine Resultate zu erwarten, welche zu einem anderen Entscheid führten, weshalb in antizipierender Beweiswürdigung darauf verzichtet werden kann.
4.2     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung verneint hat, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsdienst Integration Handicap
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).