Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00323




III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Dietrich

Urteil vom 30. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Marc Spescha

Langstrasse 4, 8004 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1957, arbeitete zuletzt ab 7. April 2003 als Gebäudereiniger bei Y.___ in Z.___. Am 10. April 2003 erlitt er einen Unfall, bei dem er von einer Leiter stürzte und sich dabei Zahnfrakturen und eine Unterkieferfraktur paramedian (inkomplett) rechts sowie eine Kieferköpfchenfraktur beidseits zuzog (Urk. 8/2, Urk. 8/9/38-39).

    Der Unfallversicherer, die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2008 (Urk. 8/28) stellte sie die Versicherungsleistungen betreffend die Kieferprobleme des Versicherten per 31. Oktober 2008 ein mit der Begründung, dass diese Gesundheitsbeeinträchtigungen keine organische Grundlage (mehr) hätten und dass die Adäquanz zu verneinen sei. Gleichzeitig verneinte die SUVA insoweit einen Rentenanspruch des Versicherten. Betreffend Integritätsentschädigung hielt sie fest, dass darüber in einer separaten Verfügung entschieden werde. Mit Schreiben vom 28. November 2008 (Urk. 8/34/29) erhob der Versicherte vorsorglich Einsprache. Am 1. Dezember 2008 (Urk. 8/34/27-28) folgte seine ergänzende Einsprache. Mit Entscheid vom 2. Februar 2011 wies die SUVA die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Oktober 2008 ab. Die hierauf erhobene Beschwerde wies das hiesige Gericht mit Urteil UV.2011.00075 vom 30. November 2012 ab (Urk. 10).

1.2    Am 22. Juni 2004 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung unter Hinweis auf Schwindelanfälle, Kiefer- und Gehörprobleme sowie Gliederzittern seit 10. April 2003 zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 8/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog die Unfallakten bei (Urk. 8/9, Urk. 8/13, Urk. 8/16, Urk. 8/19-20, Urk. 8/23-29, Urk. 8/34-35), tätigte erwerbliche (Urk. 8/7, Urk. 8/12, Urk. 8/17-18, Urk. 8/39, Urk. 8/49-50, Urk. 8/76-77) sowie medizinische Abklärungen (Urk. 8/5, Urk. 8/10) und veranlasste eine Begutachtung des Versicherten durch das A.___ (Gutachten vom 31. Oktober 2010, Urk. 9/63). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/71) in welchem der Versicherte unter anderem eine Beurteilung des B.___ vom 4. März 2011 (Urk. 8/89) einreichte, sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Februar 2012 (Urk. 2) rückwirkend ab 1. April 2004 bis 28. Februar 2005 eine befristete ganze Rente zu.


2.    Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2012 (Urk. 1) Beschwerde unter Auflage verschiedener medizinischer Berichte (Urk. 3/5, Urk. 3/7-9) und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben, als ihm mit Wirkung ab 1. März 2005 keine IV-Rente zugesprochen worden sei, und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, ergänzende, polydisziplinäre Abklärungen durch eine unabhängige Gutachterstelle zu veranlassen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 (Urk. 7) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.

    In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 11. Februar 2012 – und somit nach Inkrafttreten der IV-Revisionen 5 und 6a – ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Ab 1. Januar 2012 gelangen die entsprechend in Kraft gesetzten Bestimmungen zur Anwendung.

    Da die IV-Revisionen hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen – soweit nichts anderes vermerkt ist – im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.

1.2    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

1.3    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.4    Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).

1.5    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt in der angefochtenen Verfügung vom 11. Februar 2012 (Urk. 2) dafür, dass der Beschwerdeführer seit dem Unfall vom 10. April 2003 in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei und seither bis Ende November 2004 keine Erwerbstätigkeit mehr habe ausüben können. Ab Dezember 2004 sei ihm indes die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Reinigungshilfe ohne Arbeiten mit Absturzgefahr wieder in einem vollen Pensum zumutbar, weshalb drei Monate nach der gesundheitlichen Verbesserung - selbst bei Annahme eines Leidensabzuges im Umfang von 15 % - kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiere.

2.2    Dagegen machte der Beschwerdeführer in Bezug auf die medizinische Abklärung durch das A.___ verschiedene Kritikpunkte geltend und stellte sich mit den B.___-Gutachtern auf den Standpunkt, das A.___-Gutachten vermöge den Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise offensichtlich nicht zu genügen (Urk. 1 S. 5 Ziff. 1, S. 12 ff. Ziff. 8-9). Da die medizinische Sachlage nicht hinreichend geklärt sei, sei ein polydisziplinäres Gutachten durch eine unabhängige Gutachterstelle zu veranlassen, die ihn insbesondere neurologisch, neuropsychologisch und psychiatrisch beurteile und sich auch eingehend mit den in den Akten befindlichen abweichenden Beurteilungen auseinandersetze (S. 15 Ziff. 9).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete Invalidenrente hat.


3.    

3.1    Die nach dem Unfall behandelnde Neurologin Dr. med. C.___ führte in ihrem Bericht vom 16. Mai 2003 (Urk. 8/9/34-35) aus, dass der Beschwerdeführer am 10. April 2003 aus 3 m Höhe von einer Leiter gestürzt sei und sich dabei eine Kieferköpfchenfraktur beidseits sowie eine Kontusion der Rippen links zugezogen habe. Beim Schwindel, der wenige Tage nach dem Unfall aufgetreten sei, handle es sich unter Berücksichtigung der Anamnese um einen posttraumatischen paroxysmalen Lagerungsschwindel. Mittels der Frenzelbrille habe aber aktuell in den Provokationsmanövern (wie bereits zuvor im Spital D.___) keine Schwindelattacke und kein Nystagmus provoziert werden können. Somit sei keine sichere Seitenlokalisation möglich. Eine andere Schwindelursache sei jedoch angesichts der Anamnese und bei sonst normalem Neurostatus nicht ersichtlich. Weitere Abklärungen seien nicht notwendig. Schliesslich attestierte sie dem Beschwerdeführer bis zu einem Sistieren des Schwindels eine volle Arbeitsunfähigkeit, was hoffentlich in absehbarer Zeit der Fall sei (vgl. auch Urk. 8/5/11-14).

    Am 10. Dezember 2003 (Urk. 8/9/21-22) erklärte Dr. C.___, bis anhin habe der Verdacht auf einen posttraumatischen Lagerungsschwindel bestanden. Aktuell zweifle sie aber an dieser Diagnose, weil eine Attacke nie habe provoziert werden können. Die Ursache des Schwindels bleibe offen. Die Dauerkopfschmerzen interpretiere sie als multifaktoriell. Die Symptomatik sei seit dem Trauma stationär.

3.2    Am 5. Juli 2004 (Urk. 8/5/1-6) nannte der behandelnde Hausarzt Dr. med. E.___, Allgemeine Medizin FMH, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Sturz von einer Leiter aus 3 m Höhe auf den Kopf beziehungsweise Kinn am 10. April 2003 mit persistierendem Schwindel in Attacken auftretend, multifaktoriellen Kopfschmerzen, Kieferköpfchenfraktur beidseits, einer Prognathie bestehend seit 10. April 2003 und attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % seit 10. April 2004 bis auf weiteres. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ihm halbtags zumutbar.

    Dr. E.___ führte weiter aus, der Beschwerdeführer klage aktuell immer noch über die gleichen Beschwerden (persistierende bewegungsunabhängige Schwindelattacken, Drehschwindel assoziiert mit Übelkeit, zunehmende Angst- und Panikzustände, im nächsten Moment stürzen zu müssen, Schmerzen im Bereich des Kiefergelenkes beidseits beim Essen in den Kopf ausstrahlend) zusätzlich aber auch noch über Gesichtsschmerz mit Beeinträchtigungen des Sehvergens. Zudem könne sich der Beschwerdeführer nicht konzentrieren, zittere zeitweise am ganzen Körper und habe das Gefühl, dass ihn die Beine nicht halten könnten.

3.3    Dr. C.___ diagnostizierte im Verlaufsbericht vom 9. August 2004 (Urk. 8/10, vgl. dazu auch Urk. 8/5/7-8, Urk. 8/5/11-14) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Sturz von einer Leiter aus 3 m Höhe auf den Kopf und Kinn am 10. April 2003, einen dringenden Verdacht auf posttraumatischen paroxysmalen Lagerungsschwindel, eine Kieferköpfchenfraktur beidseits und eine Akzentuierung von vorbestehenden Kopf- und Gesichtsschmerzen sowie eine Rippenquetschung links seit 10. April 2003 und attestierte dem Beschwerdeführer eine aktuelle 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit dem 10. April 2003 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Angestellter eines Reinigungsinstitutes bis auf weiteres. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannte sie rezidivierende Kopf- und Gesichtsschmerzen seit einem Unfall vor 10 Jahren und eine Prognathie.

    Unter angegebene Beschwerden des Beschwerdeführers notierte Dr. C.___ „3-4 Schwindelattacken pro 24 Stunden. Gleichzeitig jeweils Übelkeit. Sich festhalten oder hinsetzen müssen, da Sturzgefahr. Dauernde Kopfschmerzen, Schwerpunkt frontotemporal, Intensität wechselhaft. Rechts Ausstrahlung der Schmerzen ins linke Ohr. Rechts Kopfseite wie ein Stein. Nachtruhe wegen der Schmerzen teils stark gestört. Aktuelle Medikation: Zoloft, Tramal, Mefenacid, Saroten, Stugeron.“ Ob dem Beschwerdeführer allerdings eine behinderungsangepasste Tätigkeit zumutbar wäre, sei offen, da zuerst eine entsprechende Evaluation zu erfolgen hätte.

3.4    Am 16. Dezember 2004 (Urk. 8/13/4) berichtete Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Ohren, Nasen- und Halskrankheiten, Hals- und Gesichtschirurgie und Arbeitsmedizin, von der SUVA-Abteilung Arbeitsmedizin, dass wesentliche Störungen des Gleichgewichtsorgans nicht mehr hätten objektiviert werden können, so dass die Diagnose eines phobischen Schwindels gestellt worden sei, also eigentliche psychische Folgen. Hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit aus ORL-ärztlicher Sicht hielt er weiter fest, dass der Beschwerdeführer ohne Anforderungen an das Gleichgewichtsfunktionssystem rein aus neurootologischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei. Eine allfällige Einschränkung käme mehr von den psychischen Folgen.

3.5    Die Psychotherapeutin G.___ berichtete am 20. Januar 2005 (Urk. 8/13/2) darüber, dass der Beschwerdeführer seit seinem Unfall an Schmerzen leide. Das deprimiere ihn und trübe seine Stimmung. Nachts wache er voller Angst auf und sei ganz verschwitzt. Die vegetative Übererregtheit und die Vigilanzsteigerung behinderten ihn in seinem Schlafverhalten. Er könne manchmal wegen des Schwindels und Brechreizes nicht aus dem Haus gehen. Therapeutisch arbeite sie mit dem Beschwerdeführer an der Bewältigung seiner Angst und Besorgnis sowie der Vigilanzsteigerung.

3.6    Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in seinem Bericht vom 27. März 2006 (Urk. 8/19/22-24) ein Schmerzsyndrom nach Unfall, eine mittelschwere Depression (ICD-10 F32.1) mit Freud- und Hoffnungslosigkeit sowie Schlafstörung und eine posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F62.0) mit intrusiven Vorstellungen und Hyperarousal (ohne Vermeidungsverhalten, mit Leere und Hoffnungslosigkeit).

3.7    PD Dr. med. I.___, Oberärztin und Leiterin Otoneurologie, und Dr. med. J.___, Assistenzarzt, K.___, L.___, M.___, erläuterten am 17. April 2008 (Urk. 8/29/9-10), dass die otoneurologische Untersuchung ein peripher vestibuläres Defizit links gezeigt habe, das nicht kompensiert sei, sowie eine Störung der zentralen visuo-okulomotorischen Bahnen. Dieses unkompensierte Defizit erkläre teilweise die Konstanz der Gangunsicherheiten. In solchen Situationen bleibe die Therapie schwierig. Es werde trotzdem ein Versuch mit intensiver vestibulärer Physiotherapie empfohlen. Die Prognose bleibe jedoch nach so lange vorhandenen Symptomen ungünstig.

3.8    Dr. med. N.___, Oberarzt Neurologie, O.___, hielt in seinem Bericht vom 13. Mai 2008 (Urk. 8/29/17-19) fest, dass die Zuweisung des Beschwerdeführers zur neurologischen Verlaufskontrolle durch die Beschwerdegegnerin erfolgt sei zur Klärung der Frage, ob ein organischer Hirnschaden vorliege. Die klinische neurologische Untersuchung sowie die kranielle Bildgebung mittels MRI hätten diesbezüglich keine pathologischen Befunde ergeben. Die in den interkonventionellen radiologischen Abklärungen ersichtlichen beginnenden osteochondrotischen Veränderungen C4-C6 seien unspezifisch; die funktionelle manualtherapeutische Untersuchung habe auf der Höhe der zervikalen Segmente keine relevanten Dysfunktionen ergeben. Eine strukturelle Veränderung der Halswirbelsäule als zusätzliche Reizkomponente sei eher unwahrscheinlich. Betreffend der chronifizierten, intermittierend auftretenden Trümmelepisoden seien aus neurologischer Sicht keine Hinweise für eine relevante vestibuläre Funktionsstörung vorhanden, wie dies bereits mehrfach in den fachärztlichen Vorberichten erwähnt worden sei.

3.9    Dr. phil. P.___, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, Q.___, Zentrum für Querschnittgelähmte und Hirnverletzte, R.___, erklärte in seinem Bericht vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/40), dass die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers schwer gestört sei. In dieser Verfassung sei er sicher zu 100 % arbeitsunfähig. Um eine Störung dieses Ausmasses zu verursachen, müsste eine organische Hirnschädigung mit höchster Wahrscheinlichkeit ein relativ grosses Ausmass haben und in einem bildgebenden Verfahren sichtbar sein. Das MRI sei aber unauffällig. Es sei deshalb anzunehmen, dass die vorliegende massive kognitive Einschränkung psychische Ursachen habe. Am ehesten sei an eine Angststörung, an eine posttraumatische Belastungsstörung im Sinne einer Fehlverarbeitung des erlittenen Unfalls zu denken. Die definitive Beurteilung sei allerdings den behandelnden Fachpersonen aus dem Bereich der Psychiatrie zu überlassen.

3.10    Oberärztin Dr. Dr. med. S.___ und Prof. Dr. Dr. T.___ vom D.___ führten in ihrem Bericht vom 15. Oktober 2010 (vgl. Urk. 10 S. 17 E. 3.2.1) aus, dass der Beschwerdeführer über unveränderte Schmerzen in beiden Kiefergelenken klage. Das Hauptsymptom sei der Schwindel. Bezüglich der Schmerzintensität habe der Beschwerdeführer auf der Schmerz-Skala von 0 bis 10 einen Wert von 7 bis 8 angegeben, was jedoch schwer nachvollziehbar sei, da er nicht gestresst, schmerzgeplagt oder kaltschweissig gewesen sei. Auch die Einschränkungen der Mundöffnung seien schwierig zu eruieren. Festzuhalten sei, dass der Beschwerdeführer an einer Myoarthropathie bei beginnender posttraumatischer Arthrose leide, was aber sicher kein Grund für eine Arbeitsunfähigkeit sei. Der Beschwerdeführer sei aus kiefer- und gesichtschirurgischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (vgl. dazu auch Urk. 8/27/38-39).

3.11    Chefarzt Dr. med. U.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, und Dr. med. V.___, Fachärztin FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom A.___ stellten in ihrem für die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, erstellten Gutachten vom 31. Oktober 2010 (Urk. 8/63) folgende Diagnosen (S. 48 Ziff. 6.2):

1.    Status nach 3-facher Unterkieferfraktur (paramedian links, nicht disloziert, Kieferköpfchenfraktur beidseits) nach Sturz von einer Leiter am 10.04.2003

2.    Myoarthropathie auf dem Boden einer Kiefergelenksarthrose beidseits bei Status nach beidseitiger Kieferköpfchenfraktur

3.    Multiple faziale Tics mit/bei:

-    möglichem Blepharospasmus

4.    Verdacht auf Analgetika-induzierte Kopfschmerzen

    Diese Diagnosen hätten allerdings keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, der aktuell seine psychischen Beschwerden als im Vordergrund stehend bezeichnet habe (S. 27 f. Ziff. 3.4). Er sei depressiv; sein Kopf schlafe; er fühle sich einfach nur schlecht und könne nicht mehr so lachen wie früher. Besonders belasteten ihn seine Gedächtnisstörungen. Er klage über stärkste Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den gesamten Kopf. Er habe Beschwerden bei der Nahrungsaufnahme. Zudem leide er unter einem ständigen Schwindel. Auf Nachfragen habe er aber verneint, bisher gestürzt zu sein. Lediglich einmal habe er sich bei einer Schwindelattacke abfangen müssen und sich dabei an beiden Daumen wehgetan. Auf weiteres Nachfragen habe der Beschwerdeführer auch über einen gelegentlich auftretenden beidseitigen Tinnitus geklagt. Die internistische Untersuchung ergebe das Bild eines 53-jährigen, sehr kräftig-muskulös gebauten und kardiopulmonal kompensierten Versicherten in gutem Allgemeinzustand. Es hätten sich keine pathologischen Befunde erheben lassen. Aus internistischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (S. 53 ff. Ziff. 7.3). Bei der rheumatologischen Begutachtung imponiere eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz. So seien die demonstrierten Beschwerden sowie die teilweise massive Bewegungsminderung im Bereich der Halswirbelsäule und des Kauapparates deutlich variabel und klinisch im demonstrierten Ausmass nicht plausibel. Auffällig sei eine ausserordentlich gut trainierte und seitengleich ausgeprägte Muskulatur des gesamten Haltungs- und Bewegungsapparates, insbesondere auch der Schultergürtelmuskulatur. Dies sei ein Hinweis dafür, dass der Beschwerdeführer sich im Alltag deutlich mehr belaste, als er angebe. Namentlich könne auch keine wesentliche Insuffizienz der Nackenmuskulatur objektiviert werden. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht liege kein Gesundheitsschaden vor, der die Arbeitsfähigkeit einschränkte. Die neurologische Untersuchung habe multiple faziale Tics sowie einen möglichen Blepharospasmus ergeben. Das Störungsbild sei zwar sozial störend und weiter klärungsbedürftig, jedoch kein Hinderungsgrund, um eine dem Bildungsstand des Beschwerdeführers entsprechende Arbeitstätigkeit zu 100 % auszuüben. Das beklagte Kopfschmerzsyndrom lasse sich angesichts der Medikamentenanamnese differenzialdiagnostisch auch als Analgetika-Kopfschmerz verstehen, so dass eine Entgiftung eine deutliche Besserung herbeiführen könne. Es liege jedenfalls keine die Arbeitsfähigkeit mindernde dauerhafte neurogene Störung vor. Für ein behinderndes peripher-vestibuläres Störungssyndrom sei kein ausreichender Anhaltspunkt vorhanden. Bei der kieferorthopädischen Untersuchung imponierten deutliche Zeichen einer Selbstlimitation. Es hätten weder für die demonstrierten Funktionseinschränkungen noch für den geklagten Schwindel noch die subjektiv sehr hoch angegebene Schmerzintensität objektive pathologisch-anatomische Befunde erhoben werden können. Zwar habe eine initiale posttraumatische Arthrose der Kiefergelenke festgestellt werden können, doch wirke sich das nicht auf die Arbeitsunfähigkeit aus. Bei der psychiatrischen Exploration hätten sich bei unsystematischer und unspezifischer Symptomatik keine Anhaltspunkte für eine psychische Störung ergeben, insbesondere nicht für eine Angststörung, ein posttraumatisches Belastungssyndrom, eine affektive Störung (depressive Episode oder Dysthymia) oder eine Persönlichkeitsstörung. Die entsprechenden Diagnosekriterien seien nicht erfüllt. Es bestünden hingegen Anhaltspunkte für eine erhebliche Selbstlimitierung und Symptomausweitung, zumal eine schwere organische neurologische Störung ausgeschlossen werden könne. Der Widerspruch zur neuropsychologischen Untersuchung von Dr. P.___ lasse an ein bewusstseinsnahes Aggravationsverhalten denken. Aus psychiatrischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig.

    Hinsichtlich Beginn und Verlauf der Arbeitsfähigkeit führten sie sodann aus, aufgrund der durch das Unfallereignis vom 10. April 2003 erlittenen Verletzungen sei es vorübergehend zu einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit, die jedoch einen therapeutischen Hintergrund aufgewiesen habe, gekommen. Spätestens seit Dezember 2004 sei jedoch überwiegend wahrscheinlich wieder von einer vollen Arbeitsfähigkeit zumindest für eine Tätigkeit ohne Absturzgefahr auszugehen (S. 55 Ziff. 7.5). Der Beschwerdeführer ist hingegen sowohl in der zuletzt ausgeübten Erwerbstigkeit als Reinigungskraft überwiegend wahrscheinlich seit Dezember 2004 unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr als auch in seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig.

3.12    Dr. med. W.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, nahm am 17. Januar 2011 (Urk. 3/7) zum A.___-Gutachten Stellung. Er kritisierte dabei insbesondere die psychiatrische Beurteilung: Der beschriebenen Angst-, Schmerz- und Posttraumasymptomatik und der Wesensveränderung werde zu Unrecht jeglicher Krankheitswert abgesprochen. Dafür sei dem Gutachten aber keine hinreichende Erklärung zu entnehmen. Es werde aus dem angeblichen Umstand, dass keine psychiatrische Diagnose zu stellen sei, auf eine Selbstlimitierung und praktisch auf eine Simulation geschlossen, für die es sonst keine Hinweise gebe. Ungünstige posttraumatische Entwicklungen, die durchaus auch schwer invalidisierenden Charakter haben könnten, seien in der psychiatrischen Praxis und Literatur bekannt und beruhten grösstenteils auf unbewussten Prozessen. Weiter bemängelte Dr. W.___ am Gutachten, dass die anamnestischen Erhebungen unvollständig gewesen seien; es sei auf jegliche Fremdanamnesen verzichtet worden.

3.13    Dr. E.___ äusserte sich am 18. Januar 2011 (Urk. 3/8) dahingehend, dass es beim Beschwerdeführer zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gekommen sei. Diese äussere sich in chronischen Ängsten und phobischem Schwindel. Trotz unauffälliger neurologischer Untersuchung und des unauffälligen MRI-Befundes sei er in seiner subjektiven Empfindlichkeit massiv eingeschränkt. Er sei unfähig, konzentriert zu arbeiten, und auf die tägliche Einnahme von Medikamenten (Antidepressiva und Anxiolytika) angewiesen.

3.14    Am 3. März 2011 (Urk. 8/90) führte Dr. U.___ vom A.___ in seiner Stellungnahme zu der Frage, ob der Inhalt der Berichte von Dr. W.___ vom 17. Januar 2011 (E. 3.12 hiervor) und Dr. E.___ vom 18. Januar 2011 (E. 3.13 hiervor) etwas an ihrer in ihrem Gutachten gezogenen Schlussfolgerung ändere, aus, dass sie an ihrer Schlussfolgerung festhielten und die Begutachtung korrekt und der Form entsprechend durchgeführt worden sei. Insbesondere habe sich der allgemein psychopathologische Befund bis auf einen leicht gereizten, morös verstimmten Affekt – welchem jedoch kein Krankheitswert im psychiatrischen Sinne zugeschrieben werden könne als nahezu unauffällig gezeigt. Die psychiatrische Beurteilung basiere auf dem Vorliegen beziehungsweise Fehlen einer typischen Symptomatologie, welches eine Diagnose gemäss ICD-10 begründen würde. Invaliditätsfremde Faktoren und konstellative Umstände seien bei der Bewertung der Arbeitsfähigkeit strikt ausser Acht gelassen worden. Hinsichtlich des Berichtes von Dr. E.___ führte Dr. U.___ weiter aus, dass es sich hierbei weder um einen fachärztlich ausgewiesenen Befund noch um eine ICD-10 Diagnose, sondern um eine deskriptive Symptomschilderung handle.

3.15    Auch Dr. med. AA.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Prof. Dr. med. BB.___, Facharzt FMH für Neurologie, vom B.___ äusserten sich in ihrer Stellungnahme vom 4. März 2011 (Urk. 3/5) kritisch zum A.___-Gutachten: Im Wesentlichen wurde bemängelt, dass die anamnestischen Angaben lückenhaft seien, die psychopathologische Befunderhebung weder formal noch inhaltlich den üblichen Ansprüchen genüge, die neurologischen Diagnosen nicht überzeugten und es nicht nachvollziehbar sei, dass keine psychiatrischen Diagnosen gestellt worden seien. Das A.___-Gutachten genüge den in BGE 122 V 160 festgehaltenen Qualitätskriterien weder in formeller noch materieller Hinsicht.

3.16    Der seit März 2006 behandelnde Psychiater Dr. W.___ nannte im Verlaufsbericht vom 14. März 2012 (Urk. 3/9) als psychiatrische Diagnosen, eine ausgeprägte persistierende posttraumatische Angst-, Schwindel- und Schmerzsymptomatik mit Schlafstörung sowie dissoziativ anmutender Gangunsicherheit wie ein flashbackhaftes Wiedererleben des Sturzes, eine chronische Depression mittleren Grades, eine deutliche Persönlichkeitsveränderung mit Merkfähigkeitsstörung, Interesseneinengung, Perseverationen bei klinischem Verdacht auf ursprünglich organische Komponente und neurologisch stark pathologischem Testbefund.

    Dr. W.___ führte weiter aus, der Verlauf sei ausgesprochen ungünstig. Die Unsicherheit, schlechte Zukunftsaussichten wie die anhaltende Verkennung der Behinderung des Beschwerdeführers hätten sowohl auf sein Befinden als auch auf den medizinisch-psychiatrischen Befund, insbesondere auf die therapeutischen Möglichkeiten, negative Auswirkungen, indem seine depressive und funktionelle Einengung zunehme. Unter den gegebenen Bedingungen sei die Prognose schlecht. Bei zusätzlichem Wegfall der privaten menschlichen Unterstützung, der früher oder später zu erwarten sei, müsse mit seiner Verelendung gerechnet werden. Der Beschwerdeführer sei höchstens in einem spezifischen geschützten Rahmen sehr beschränkt arbeitsfähig, aber nicht erwerbs- und schon gar nicht vermittlungsfähig. Unter günstigen Bedingungen und entsprechender Schulung könnten in einer gut betreuten stationären Situation die posttraumatischen Beschwerden und seine depressive Stimmungslage und Einschränkung allenfalls etwas eingedämmt und die Medikation optimiert werden, an der er jetzt aus Ängsten und negativen Erfahrungen festhalte.


4.

4.1    Nicht bestritten und zu Gunsten des Beschwerdeführers auch nicht zu beanstanden ist, dass er seit dem 1. April 2003 bis zum 28. Februar 2005 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat. So ist aufgrund der echtzeitlichen Arzberichte erstellt, dass sich der Beschwerdeführer nach seinem Sturz von der Leiter am 10. April 2003 verschiedene Verletzungen zuzog, in der Folge ein Schwindel auftrat und er vollumfänglich arbeitsunfähig war (E. 3.1). Nach Ablauf des Wartejahres im April 2004 bestand demnach Anspruch auf eine ganze Rente. Spätestens im Zeitpunkt der kreisärztlichen Untersuchung vom Dezember 2004 (die medizinischen Akten sprechen gar bereits vorher von der Wiedererlangung einer teilweisen Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit, E. 3.2) lag indes keine unfallbedingte Gesundheitsschädigung mehr vor, wurde der Schwindel als phobisch und damit psychisch bedingt erachtet und reduzierten sich die Beschwerden auf solche psychischer Natur (E. 3.4). Dies ergibt sich denn auch aus dem inzwischen rechtskräftigen Urteil des hiesigen Gerichtes UV.2011.00075 vom 30. November 2012 (Urk. 10 E. 3.3.3), in welchem festgestellt wurde, dass beim Beschwerdeführer abgesehen von den Kiefer- und Zahnbeschwerden keine unfallbedingten organischen Gesundheitsbeeinträchtigungen mehr vorliegen und die Arbeits- beziehungsweise Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers hierdurch nicht mehr eingeschränkt ist.

    Damit ist die Rentenaufhebung (unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist) per März 2005 in Bezug auf die Unfallfolgen grundsätzlich nicht zu beanstanden. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung hat. Dabei steht hauptsächlich in Frage, ob der Beschwerdeführer aus psychischen Gründen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist. Auf die mit Bericht von PD Dr. I.___ und Dr. J.___ vom 17. April 2008 (E. 3.7) neu gestellte und laut Urteil des Sozialversicherungsgerichts UV.2011.00075 (Urk. 10 E. 3.3.3) nicht unfallbedingte Diagnose eines nicht kompensierten peripheren Defizits links wird in E. 4.6 eingegangen.

4.2    Der Beschwerdeführer machte gestützt auf die B.___-Stellungnahme vom 4. März 2011 (E. 3.15) geltend, das von der Beschwerdegegnerin eingeholte interdisziplinäre A.___-Gutachten vom 31. Oktober 2010 vermöge den in BGE 122 V 160 festgehaltenen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise offensichtlich nicht zu genügen

4.2.1    Vorab ist daran zu erinnern, dass es Sache der Rechtsanwendung und namentlich - wie hier - im Streitfall des Gerichts ist, die Qualität medizinischer Stellungnahmen zu beurteilen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG). Das Gericht benötigt dazu keine von einer Partei veranlasste Meta-Expertisen, die sich darauf beschränken und kaprizieren, zu untersuchen, ob eine medizinische Stellungnahme „den erforderlichen Kriterien entspricht“ und sich unter anderem darüber auslassen, welche Qualifikationen die Gutachter haben, ob eine interdisziplinäre Besprechung stattgefunden hat oder wie es sich mit der Gliederung und der sprachlichen Abfassung eines Gutachtens verhält.

4.2.2    Zur Kritik am Gutachten, es fehlten Literaturhinweise, ist auf das Urteil des hiesigen Gerichts vom 14. Juni 2011 (IV.2010.00164) hinzuweisen. Es wurde zu einer bei der gleichen Institution eingeholten und vom vorliegend tätig gewordenen Meta-Gutachter unterzeichneten Meta-Expertise mit derselben Kritik ausgeführt, es handle sich um ein bekanntes Argumentationsmuster: Wird in einem Gutachten wenig oder keine Literatur zitiert, so wird dies in aller Regel als Versäumnis bemängelt; wird umgekehrt auf Literatur Bezug genommen, wird dem Gutachten ein ungenügendes Eingehen auf die untersuchte Person vorgeworfen. Dieses Argumentationsmuster hat den Vorteil, dass es aus gutachterlicher Sicht immer etwas zu kritisieren gibt. Es hat aber auch den Nachteil, dass die - eine wie die andere - Kritik als allzu wohlfeil nicht mehr als stichhaltig qualifiziert werden kann. Dies bestätigt sich nun auch im vorliegenden Fall.

4.2.3    Die Meta-Gutachter bemängelten, dass relevante anamnestische Angaben zu den Kopfschmerzen wie Schmerzhäufigkeit, Schmerzdauer, Schmerzqualität, Schmerzlokalisation, Schmerzintensität auf visueller Analogskala, Schmerzprovokatoren, Schmerzsuppressoren und Begleitsymptomen fehlten. Das Fehlen jener Angaben sei umso gravierender, als der für dieses Beschwerdebild spezialisierte Gutachter (nämlich der Neurologe) diese Angaben ebenso nicht angebe. Diese Kritik erweist sich insofern als aktenwidrig, als der begutachtende Neurologe in seiner Anamnese diesbezügliche Angaben machte (Urk. 8/63 S. 59). Insbesondere hielt er in seinem Teilgutachten fest, dass der Beschwerdeführer den Schmerzcharakter nicht näher habe benennen können, ein Schwankschwindel als Begleitsymptom angegeben worden und die Schmerzintensität zum Untersuchungszeitpunkt auf einer Skala von 0 bis 10 bei einem Wert von 7 zu liegen gekommen sei.

4.2.4    Die Meta-Gutachter brachten vor, die Angabe im neurologischen Teilgutachten, wonach die aufgrund der Schmerzsymptomatik benötigte Medikation nicht benannt werden könne, erstaune, da im Hauptgutachten die Medikamente nicht nur mit Namen, sondern auch mit der Dosierung angegeben worden sei. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass diese Angabe in dem Sinne zu verstehen ist, als der Beschwerdeführer selbst seine Medikation nicht hat benennennnen, weshalb diesbezüglich auch kein Widerspruch mit dem Hauptgutachten besteht und sich demnach auch Ausführungen zur geübten Kritik hinsichtlich der gestellte Diagnose „Analgetika-Kopfschmerz“ erübrigen.

4.2.5    Weiter monierten die Meta-Gutachter, dass sich im neurologischen Teilgutachten keine Angaben zur Gedächtnisfunktion (der Hauptgutachter habe Gedächtnisstörungen angegeben) gemacht worden seien, obwohl diese Funktion ins Kerngebiet der Neurologie gehöre. In Bezug auf diesen Kritikpunkt ist festzuhalten, dass im neurologischen Teilgutachten sehr wohl Angaben zu Orientierung, Mnestik, Denken, Intelligenz sowie neuropsychologischen Funktionen gemacht wurden. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Merkfähigkeit intakt, der Gedankengang zwar auf die Beschwerden eingeengt, aber formal geordnet und kohärent sei und weiter keine inhaltlichen Denkstörungen vorlägen.

4.2.6    Die Meta-Gutachter kritisierten ferner, im Gutachten finde sich irritiertenderweise die unsinnige Angabe „kein Nystagmus. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Ausdruck „kein Nystagmus“ in medizinischen Berichten stets im Sinne von „kein pathologischer Nystagmus“ verwendet wird, worauf die Meta-Gutachter in ihrer Expertise denn auch selbst schlossen.

4.2.7    Soweit die Meta-Gutachter bemängelten, dass keine formale neuropsychologische Untersuchung der geklagten kognitiven Defizite des Beschwerdeführers erfolgt sei, ist festzuhalten, dass die Frage, ob und welche Zusatzuntersuchungen, darunter auch test(neuro-)psychologische Zusatzuntersuchungen, erforderlich sind, vom Gutachter zu beantworten ist und gemäss Qualitätsleitlinien für psychiatrische Gutachten in der Eidgenössischen Invalidenversicherung der Schweizerischen Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie (SGPP) vom Februar 2012 lediglich bei begründeter Indikation wie Verdacht auf neurokognitive Beeinträchtigungen oder bei schwer objektivierbaren Beschwerden beziehungsweise geklagten Funktionseinbussen zu veranlassen sind (Ziff. 4.3.2.2). Selbst dann ersetzen jedoch diese Verfahren nicht die gutachterlichen Bemühungen, sondern stellen einen Zusatzbefund dar, der in die Gesamtbeurteilung einzubeziehen ist. Generell kann einem testmässigen Erfassen der Psychopathologie im Rahmen der psychiatrischen Exploration nämlich nur ergänzende Funktion beigemessen werden; ausschlaggebend bleibt die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung (Urteil des Bundesgerichts 9C_44/2007 vom 7. April 2008 E. 3.2 mit Hinweisen). Da vorliegend weder anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (Urk. 8/63/70-76) Anhaltspunkte für eine eigentliche Auffassungs-, Konzentrations-, oder mnestische Störung ersichtlich waren (die vagen Aussagen wurden auf eine Selbstlimitierung, Dekonditionierung und mangelnde Anstrengungsbereitschaft mit dysphorischem Affekt zurückgeführt) noch in der neurologischen Untersuchung diesbezügliche Auffälligkeiten als Befunde erhoben wurden, ist der Verzicht auf die Durchführung neuropsychologischer Testverfahren nicht zu beanstanden.

4.3    Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer aus der B.___-Stellungnahme nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

4.4    Für die Frage, ob der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigeit eingeschränkt ist, kann auf das polydisziplinäre A.___-Gutachten vom 31. Oktober 2010 (E. 3.11 hiervor) abgestellt werden: Dieses Gutachten entspricht den praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer Expertise (E. 1.5 hiervor). So ist es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend, gibt es doch detailliert Auskunft über die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit sowie in einer behinderungsangepassten Verweistätigkeit. Ferner basiert die Expertise auf einlässlichen rheumatologischen, neurologischen, kieferchirurgischen und psychiatrischen und allgemein internistischen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, setzt sich mit diesen sowie dem Verhalten des Beschwerdeführers in angemessener Weise auseinander und wurde weiter in Kenntnis der Vorakten abgegeben.

    Das Gutachten leuchtet ferner in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge ein. Demgemäss sind die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann. Es ist schlüssig dargelegt worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der durch das Unfallereignis vom 10. April 2003 erlittenen Verletzungen vorübergehend in seiner Arbeitsfähigkeit auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eingeschränkt war und er hernach unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr überwiegend wahrscheinlich in seiner zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Reinigungskraft seit Dezember 2004 als auch in seinem allgemeinen Leistungsspektrum entsprechend für alle Verweistätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig ist.

    Das Gutachten erfüllt damit die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens (vgl. vorstehend E. 1.5), weshalb für die Entscheidfindung darauf abzustellen ist.

4.5    Die übrigen vorliegenden (fach-)ärztlichen Beurteilungen vermögen den Beweiswert des A.___-Gutachtens vom 31. Oktober 2010 nicht zu schmälern:

4.5.1    Das gilt zunächst für die Beurteilungen des behandelnden Hausarztes Dr. E.___ (E. 3.13 hiervor) und des behandelnden Psychiaters Dr. W.___ (E. 3.12 und 3.14 hiervor) wie auch für die weiteren den Beschwerdeführer psychiatrisch beziehungsweise psychologisch behandelnden Ärzte.

    So nannte Dr. E.___ in seinem Arztzeugnis vom 18. Januar 2011 lediglich die psychiatrischen Diagnosen und schilderte weder Befunde noch äusserte er sich konkret zu einer Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit noch zu möglichen adaptierten Tätigkeiten, weshalb seine Einschätzung nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist. Ausserdem ist den im Arztzeugnis festgehaltenen Einschränkungen zu entnehmen, dass sie sich primär auf subjektive Angaben des Beschwerdeführers stützen. Hinzu kommt, dass Dr. E.___ als Facharzt für Allgemeinmedizin nicht über die notwendigen fachlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Diagnosestellung verfügt.

    Auch aus den Einschätzungen des behandelnden Psychiaters Dr. W.___ (E. 3.16) wonach der Beschwerdeführer aufgrund einer ausgeprägten persistierenden posttraumatischen Angst-, Schwindel- und Schmerzsymptomatik mit Schlafstörung sowie dissoziativ anmutender Gangunsicherheit und ein flashbackhaftes Wiedererleben des Sturzes, einer chronischen Depression mittleren Grades, einer deutlichen Persönlichkeitsveränderung mit Merkfähigkeitsstörung, Interesseneinengung, Perseverationen bei klinischem Verdacht auf ursprünglich organische Komponenten und neuropsychologisch stark pathologischem Testbefund nicht mehr erwerbs- und schon gar nicht vermittlungsfähig sei, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, da auch Dr. W.___ lediglich die psychiatrischen Diagnosen nannte ohne hierfür die Grundlage, namentlich die erhobenen Befunde, zu liefern, und er auch keine näheren Angaben zu funktionellen Einschränkungen machte. Dieser Bericht vermag somit die von den A.___-Gutachtern vorgenommene und begründete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht in Frage zu stellen.

    Daran ändert auch nichts, dass laut Dr. W.___ die Deutung eines etwas variablen und demonstrativen Verhaltens in einer punktuellen gutachterlichen Untersuchung als bewusstseinsnah nicht mit der Konstanz des Beschwerdebildes und den konstatierten Lebenseinschränkungen in Einklang gebracht werden könne (E. 3.12), liess er doch gerade die Schilderungen entsprechender objektivierbarer Befunde vermissen.

    Was die divergierenden psychiatrischen Diagnosen anbelangt, ist anzumerken, dass die psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1 mit Hinweis). Objektiv feststellbare Gesichtspunkte, welche im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch die A.___-Gutachter unerkannt geblieben und geeignet gewesen wären, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen, sind nicht ersichtlich.

    Soweit Dr. W.___ bemängelte, dass keine Fremdanamnese eingeholt worden sei (E. 3.12), ist festzuhalten, dass das Einholen fremdanamnestischer Auskünfte im Ermessen des Gutachters liegt (vgl. hierzu etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_270/2012 vom 23. Mai 2012 E.4.2 mit Hinweisen) und das Vorgehen des Gutachters somit ebenfalls nicht zu beanstanden ist.

    Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus den Berichten von Dr. G.___ vom 20. Januar 2005 (E. 3.5 hiervor) und von Dr. H.___ vom 27. März 2006 (E. 3.6 hiervor) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Weder Dr. H.___ noch die Psychotherapeutin G.___ machten in ihren Berichten nähere Angaben zu funktionellen Einschränkungen noch äusserten sie sich zu einer möglichen Arbeitsfähigkeit.

    Im Übrigen darf und soll das Gericht in Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten, der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Analoges gilt auch für die behandelnden Fachärzte.

4.5.2    Sodann vermag auch der Bericht von Dr. phil. P.___ vom 9. Oktober 2009 (E. 3.9 hiervor) an der Beurteilung der A.___-Gutachter nichts zu ändern, in welchem er dem Beschwerdeführer aufgrund der schwer gestörten kognitiven Leistungsfähigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, da er für die Beurteilung auf die behandelnden Fachpersonen aus dem Bereich der Psychiatrie verwies.

4.6    Was die neu durch PD Dr. I.___ und Dr. J.___ gestellte Diagnose eines nicht kompensierten peripher-vestibulären Defizits links anbelangt (E. 3.7), ist festzuhalten, dass der neurologische Teilgutachter Prof. Dr. med. CC.___ keine ausreichend sicheren Anhaltspunkte für das Vorliegen eines behindernden peripher-vestibulären Störungssyndroms hat finden können (Urk. 8/63/64) und damit auch keine unfallfremden organischen, die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gründe vorliegen.

4.7    Schliesslich erweisen sich auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht stichhaltig.

    Soweit der Beschwerdeführer monierte, die einmalige, relativ kurze Untersuchung durch Dr. med. DD.___ sei schon vom Zeitaufwand her nicht geeignet, die schwierige Persönlichkeit zu erhellen oder problematische Zusammenhangsfragen zwischen traumatischen äusseren Ereignissen und nachfolgender Symptomatik zu erörtern (Urk. 1 S. 14 oben), ist festzuhalten, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens in erster Linie darauf ankommt, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Trifft dies – wie hier – zu, ist die Untersuchungsdauer grundsätzlich nicht entscheidend und damit auch nicht zu beanstanden. Zudem liegt es in der Natur der Sache, dass sich eine psychiatrische Begutachtung nicht auf einen gleich langen Beobachtungszeitraum stützen kann wie die Berichte behandelnder Fachleute.

4.8    Insgesamt erweisen sich nach dem Gesagten weder die B.___-Stellungnahme noch die restlichen medizinischen Berichte sowie weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers als überzeugend. Somit ist auf das A.___-Gutachten vom 31Oktober 2010 abzustellen und der medizinische Sachverhalt ist als dahingehend erstellt zu betrachten, als der Beschwerdeführer seit dem Unfallereignis vom 10. April 2003 bis spätestens Dezember 2004 auch in behinderungsangepasster Tätigkeit arbeitsunfähig war und hernach sowohl in bisheriger als auch in behinderungsangepasster Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit (unter der Einschränkung des Arbeitens ohne Absturzgefahr) besteht. Ein weiterer Abklärungsbedarf besteht nicht.


5.

5.1    Zu prüfen bleibt, wie sich die festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich auswirkt.

    Der Beschwerdeführer war zuletzt vor seinem Unfall am 10. April 2003 in der Reinigungsbranche tätig und hätte bei seiner früheren Arbeitgeberin im Jahr 2005 ohne Gesundheitsschaden und einem Stundenlohn von Fr. 23.-- à 43 Wochenstunden ein jährliches Einkommen von Fr. 51‘428.-- erzielt (Fr. 23.-- x 43 x 52, Urk. 8/12). Obwohl ein solches Jahreseinkommen für diese Branche nicht unterdurchschnittlich ist, ist es gemessen am mittleren Lohn für Männer aller Branchen, die Hilfsarbeiten ausführen, relativ wenig. Deshalb ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zur Ermittlung des Valideneinkommens der statistische Tabellenlohn heranzuziehen und vom mittleren Lohn für Männer, die Hilfsarbeiten ausführen, auszugehen.

    Nachdem der Beschwerdeführer nach der Verbesserung seiner Arbeitsfähigkeit keine neue Erwerbsfähigkeit aufgenommen hat, ist auch das Invalideneinkommen anhand der LSE – und wiederum unter Einstufung des Beschwerdeführers als Hilfsarbeiter – zu ermitteln, womit rechnerisch ein Prozentvergleich vorgenommen werden kann und selbst bei einem leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn im Umfang von 15 %, der im Übrigen im Sinne einer Ermessenskontrolle nicht zu beanstanden wäre, für den fraglichen Zeitraum kein invaliditätsbegründender Invaliditätsgrad mehr resultieren würde.

5.2    Demnach hat es mit der in der Verfügung vom 11. Februar 2012 (Urk. 2) zugesprochenen befristeten ganzen Rente vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2005 sein Bewenden. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11Februar 2012 als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


6.    Da es im vorliegenden Verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 900.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 900.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Marc Spescha

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).




Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




GräubDietrich