Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00324




IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna

Sozialversicherungsrichter Vogel

Gerichtsschreiber Giger

Urteil vom 16. September 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap

Bürglistrasse 11, 8002 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin












Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1977, reiste im November 2003 aus dem Kosovo in die Schweiz ein. Im November 2011 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, wobei er angab, als Hausmann tätig bzw. nichterwerbstätig zu sein (Urk. 9/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, führte die erwerblichen und medizinischen Abklärungen durch und zog u.a. einen Arztbericht von Dr. med. Y.___, Augenärztin FMH/FEBO, vom 19. Dezember 2011 (Urk. 9/7/1-4, unter Beilage eines Untersuchungsberichts der Augenklinik des Spitals Z.___ vom 10. März 2004 [Urk. 9/7/5-6]), sowie von Dr. med. A.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 20. Dezember 2011 (Urk. 9/8/1-2, unter Beilage des Berichts des Spitals B.___ vom 15. Dezember 2011 [Urk. 9/8/4-5]) bei. Am 3. Januar 2012 nahm der Regionale ärztliche Dienst (RAD) zur medizinischen Sachlage Stellung (Urk. 9/9). Mit Vorbescheid vom 6. Januar 2012 teilte die IV-Stelle mit, es bestehe kein Anspruch auf eine Invalidenrente (Urk. 9/11) und mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012 stellte sie ebenfalls die Ablehnung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung in Aussicht (Urk. 9/1). Der Versicherte erhob am 22. Januar 2012 Einwand (Urk. 9/16). Mit Verfügung vom 17. Februar 2012 bzw. 24. Februar 2012 verneinte die IV-Stelle den Anspruch auf eine IV-Rente bzw. Hilflosenentschädigung (Urk. 2/1; Urk. 2/2).


2.    Gegen diese beiden Verfügungen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin P. Kern von der Organisation Integration Handicap, am 16. März 2012 Beschwerde (Urk. 1), mit dem Rechtsbegehren, es seien die beiden angefochtenen Verfügungen aufzuheben; es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen; es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Eingabe vom 23. April 2012 reichte der Beschwerdeführer das ausgefüllte Formular zur Abklärung der prozessualen Bedürftigkeit (Urk. 6) und verschiedene Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 7) ein. In ihrer Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin, sie verzichte auf eine Stellungnahme (Urk. 8). Mit Verfügung vom 15. Mai 2012 wurde dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung entsprochen (Urk. 10). Am 18. Juni 2012 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwältin S. Käser Fromm (ebenfalls von der Organisation Integration Handicap), seine Replik ein, in welcher er seine Anträge wie folgt präzisierte: Die Verfügung vom 17. Februar 2012 sei aufzuheben und die Angelegenheit an die Gemeinde C.___, Zusatzleistungen zur AHV/IV, zurückzuweisen, zur Ausrichtung einer ausserordentlichen Rente als Ergänzungsleistung gemäss Sozialversicherungsabkommen; es sei die Verfügung vom 24. Februar 2012 aufzuheben und ihm mit Wirkung ab 1. Januar 2007 eine Hilflosenentschädigung auszurichten, es sei für die rückwirkend zu erbringenden Leistungen der gesetzmässige Verzugszins zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 12). Die Beschwerdegegnerin erklärte am 30. Juli 2012, sie verzichte auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 31. Juli 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 17). Mit Schreiben vom 8. November 2012 erneuerte Rechtsanwältin Käser Fromm das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 18). Mit Eingabe vom 4. März 2013 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verfahrenssistierung (Urk. 19). Am 25. März 2013 nahm die Beschwerdegegnerin hierzu Stellung und beantragte die Abweisung sowohl des verfahrensrechtlichen Antrags als auch der beschwerdeweise und replicando erhobenen Rechtsbegehren (Urk. 22). Daneben reichte sie weitere Unterlagen ein (Urk. 23). Die Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. April 2013 zur Kenntnis gebracht (Urk. 24).


3.    Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).

1.2    Nach Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruches auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat. Dieser Zeitpunkt ist objektiv aufgrund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (AHI 2003 S. 209 E. 2a). Er beurteilt sich auch nicht nach dem Zeitpunkt, in dem eine Anmeldung eingereicht oder von dem an eine Leistung gefordert wird und stimmt nicht notwendigerweise mit dem Zeitpunkt überein, in welchem die versicherte Person erstmals Kenntnis davon bekommt, dass der Gesundheitsschaden Anspruch auf Versicherungsleistungen geben kann (BGE 126 V 5 E. 2b mit Hinweisen; AHI 2002 S. 147 E. 3a). Aus Art. 4 Abs. 2 IVG ergibt sich, dass der Eintritt der Invalidität für die einzelnen Leistungen der Invalidenversicherung autonom zu bestimmen ist (so genannte leistungsspezifische Invalidität). Dabei sind die rechtlichen Vorgaben zu berücksichtigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 IVG (in Verbindung mit Art. 8 ATSG) ergeben. Folglich begründet der Gesundheitsschaden für jede Leistungsart innerhalb der Eingliederungsmassnahmen je einen eigenen Versicherungsfall (BGE 112 V 275; vgl. auch BGE 126 V 241 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 159/05 vom 16. März 2006 E. 3.2.1 mit Hinweisen).

1.3    Schweizerische und ausländische Staatsangehörige sowie Staatenlose haben gemäss Art. 6 IVG Anspruch auf Leistungen gemäss den nachstehenden Bestimmungen. Art. 39 IVG bleibt vorbehalten (Abs. 1). Sieht ein von der Schweiz abgeschlossenes Sozialversicherungsabkommen die Leistungspflicht nur des einen Vertragsstaates vor, so besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente, wenn die von Schweizerinnen und Schweizern oder Angehörigen des Vertragsstaates in beiden Ländern zurückgelegten Versicherungszeiten nach der Zusammenrechnung einen Rentenanspruch nach dem Recht des andern Vertragsstaates begründen (Abs. 1bis). Ausländische Staatsangehörige sind, vorbehältlich Artikel 9 Absatz 3 IVG, nur anspruchsberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten haben. Für im Ausland wohnhafte Angehörige dieser Personen werden keine Leistungen gewährt (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Leistungsberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Leistungsbezugs massgebend (Abs. 3).

1.4    Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:

a.    ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;

b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und

c.    nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.

    Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).

1.5    Anspruch auf eine ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Es müssen drei volle Beitragsjahre im Sinne des Art. 50 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geleistet worden sein (Meyer Ulrich, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 415). Nach Art. 50 AHVV liegt ein volles Beitragsjahr vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist. In analoger Anwendung dieser Bestimmung ist davon auszugehen, dass die Beitragszeit erfüllt ist, wenn jemand länger als 2 Jahre und 11 Monate versichert war und die Beiträge bezahlt hat. Das Erfordernis des Bezahlens der Beiträge kann dadurch erfüllt werden, dass eine Person entweder den Mindestbeitrag selbst bezahlt hat oder aber Beitragszeiten aufweist, in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat, oder für welche Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 32 Abs. 1 IVV i.V.m. Art. 50 AHVV und Art. 29ter Abs. 2 AHVG).

1.6    Anspruch auf eine ausserordentliche Rente haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne des Art. 13 ATSG, die während der gleichen Zahl von Jahren versichert waren wie ihr Jahrgang, denen aber keine ordentliche Rente zusteht, weil sie bis zur Entstehung des Rentenanspruchs nicht während drei Jahren der Beitragspflicht unterstellt gewesen sind (Art. 39 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 42 Abs. 1, Satz 1 AHVG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 IVG).

1.7    Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:

·Ankleiden, Auskleiden;

·Aufstehen, Absitzen, Abliegen;

·Essen;

·Körperpflege;

·Verrichtung der Notdurft;

·Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94 E. 3c, 125 V 297 E. 4a).


2.    Aus den medizinischen Akten ergibt sich Folgendes:

2.1    Dr. Y.___ stellte in ihrem Arztbericht vom 19. Dezember 2011 die Diagnose einer Retinitis pigmentosa. Im Haushaltsbereich betrage die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit 100 %. Es sei eine Umschulung in eine für blinde Personen geeignete Arbeit erstrebenswert (Urk. 9/7/1-4).

2.2    Die Augenklinik des Spitals Z.___ hielt nach der Untersuchung vom 10. März 2004 fest, beim Beschwerdeführer bestehe der hochgradige Verdacht einer Retinitis pigmentosa. Die nicht mehr ableitbare Elektroretinografie (ERG) habe eine schwerste und grossflächige Störung sowohl des Stäbchen- als auch des Zapfensystems gezeigt. Dies sei vereinbar mit einer Retinitis pigmentosa. Aufgrund der Anamnese lasse sich nicht beurteilen, ob es sich um einen sporadischen oder vererbten Fall handle. Mit Blick auf die ausgeprägten morphologischen und auch elektroretinographisch schon weit fortgeschrittenen Veränderungen könne es sich durchaus um eine rezessiv vererbte Form handeln (Urk. 9/7/5-6).

2.3    Dr. A.___ hielt in seinem Arztbericht vom 20. Dezember 2011 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit fest: Hochgradiger Verdacht auf eine Retinitis pigmentosa (ED 2004); Status nach Cholezystektomie 2009 bei inkarzeriertem Infundibulumstein; Verdacht auf Asthma bronchiale bei Pollinose. Der Hausarzt führte aus, seit er den Beschwerdeführer betreue, d.h. seit dem Jahr 2006, habe dieser nicht gearbeitet, sondern sei als Hausmann tätig und betreue die beiden Kinder. Wegen des Augenleidens habe er den Beschwerdeführer nie behandelt (Urk. 9/8/1-2).


3.    Was den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente betrifft, sieht Art. 36 Abs. 1 IVG wie erwähnt vor, dass die versicherte Person bei Eintritt der Invalidität während mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben muss. Eine Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Beitragszeiten wäre dabei im Rahmen eines internationalen oder bilateralen Abkommens grundsätzlich möglich, es kann allerdings nicht auf das Erfordernis gemäss Art. 6 Abs. 2 IVG verzichtet werden, wonach vor dem Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz selber Beiträge geleistet werden müssen. Von Interesse ist vorliegend deshalb, ob eine Invalidität überhaupt besteht und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt diese eingetreten ist. In Würdigung der medizinischen Aktenlage ist zunächst festzuhalten, dass beim Beschwerdeführer zufolge seines schwerwiegenden Augenleidens in dem von ihm bisher ausgeübten Aufgabenbereich von einer wesentlichen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 2.1) bzw. - auch ohne Haushaltsabklärung - von einem anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad ausgegangen werden kann. Bezüglich der Frage, wann diese Invalidität eingetreten ist, sind den vorstehend (Ziff. 2) zitierten Arztberichten indes keine Angaben zu entnehmen. In zeitlicher Hinsicht hatte einzig Dr. Y.___ darauf hingewiesen, die Krankengeschichte des Beschwerdeführers sei ihr ab Januar 2004 bekannt. Zum Zeitpunkt des Invaliditätseintritts hatte dann jedoch der RAD Stellung genommen, wonach aus versicherungsmedizinischer Sicht mit praktischer Sicherheit erstellt sei, dass der Beschwerdeführer mit dem schweren Augenleiden mit praktischer Blindheit (massiv eingeschränktes Gesichtsfeld), also in einem fortgeschrittenen Krankheitszustand im November 2003 in die Schweiz eingereist sei. Diese Beurteilung erscheint ohne weiteres nachvollziehbar, sie ist vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auch nicht mehr bestritten worden. Nachdem der Beschwerdeführer bei Eintritt der Invalidität somit nicht während mindestens eines vollen Jahres Beiträge geleistet und er sich im Übrigen auch nicht ununterbrochen während zehn Jahren in der Schweiz aufgehalten hat, ist festzustellen, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt sind. Demzufolge entfällt vorliegend ein Anspruch auf eine ordentliche IV-Rente gemäss Art. 36 IVG.


4.    

4.1    Zu prüfen bleibt der Anspruch auf eine ausserordentliche Invalidenrente. Da der Beschwerdeführer nicht über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt, fällt er nicht unter den nach Art. 39 IVG i.V.m. Art. 42 AHVG zum Rentenbezug berechtigten Personenkreis. Der Beschwerdeführer beruft sich hingegen auf das zwischen der Schweiz und der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien am 8. Juni 1962 abgeschlossene und am 1. März 1964 in Kraft getretene Sozialversicherungsabkommen (SR 0.831.109.818.1). Dessen Art. 8 Bst. d i.V.m. Art. 7 Bst. b setzt für die Anspruchsberechtigung einzig eine ununterbrochene Aufenthaltsdauer in der Schweiz von fünf Jahren voraus. Es stellt sich im Folgenden die Frage, ob dieses Abkommen hier zur Anwendung gelangt.

4.2    Der Beschwerdeführer beruft sich darauf, er sei kosovarisch-serbischer Doppelbürger. Letzteres erscheint jedoch fragwürdig. Zwar findet sich neben der IV-Anmeldung vom 27. November 2011, worin der Beschwerdeführer bei der Frage nach seiner Staatsangehörigkeit einzig „Kosovo“ angab, auch ein Dokument bei den Akten, welches eine serbische Staatsangehörigkeit bescheinigt. Die Beschwerdegegnerin hat indes zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen dessen Gültigkeit nicht anerkannt werden kann. Es sei diesbezüglich auf die Mitteilung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 326 vom 20. Februar 2013 verwiesen, betreffend „Gültiger Nachweis der allfälligen serbischen Nationalität von Staatsangehörigen des Kosovo“ (abrufbar auf der Website des BSV [www.bsv.admin.ch], Thema „Vollzug Sozialversicherungen“, Rubrik „AHV“, Unterrubrik „Mitteilungen). Dieser Mitteilung ist zu entnehmen, dass die Schweiz den Kosovo als unabhängigen Staat anerkannt habe, mit der Folge, dass die Bürger des neuen Staats als Kosovaren anerkannt würden und für die zuständigen schweizerischen Sozialversicherungsbehörden nicht mehr als Staatsangehörige Serbiens gelten würden. Weil der serbische Staat immer noch von der fiktiven Hoheit über das Gebiet Kosovos ausgehe, würde er den Kosovaren jedoch weiterhin Bescheinigungen über die serbische Staatsangehörigkeit ausstellen. Betreffend den Nachweis einer tatsächlichen serbischen Staatsangehörigkeit sei deshalb zu beachten, dass Personen, die bei der Antragstellung die kosovarische Nationalität angeben würden, auch als solche behandelt werden müssten. Nachgeschobene Nachweise für die angebliche zusätzliche serbische Staatsangehörigkeit dürften nicht akzeptiert werden. Davon ausgenommen sei nur ein gültiger biometrischer Pass Serbiens ohne Einschränkungen hinsichtlich Visa-Freiheit für den Schengenraum. Der Pass dürfe weiter keinen Vermerk „Koordinaciona Uprava (Verwaltungskoordination) der serbischen passausstellenden Behörde enthalten. Diese Regelung entspreche der Lösung, die für die Visa-freie Einreise in den Schengenraum gewählt worden sei, die für die Kosovaren nicht möglich sei. Gestützt auf diese Ausführungen ist vorliegend festzustellen, dass eine tatsächliche serbische Staatsangehörigkeit keineswegs belegt ist. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Anmeldung vom 27. November 2011 unter Staatsangehörigkeit wie erwähnt einzig „Kosovo“ angegeben. Das Dokument, welches eine serbische Nationalität ausweist, trägt den Vermerk „Koordinaciona Uprava und gilt daher nicht als Nachweis einer serbischen Staatsangehörigkeit (vgl. BGE 139 V 285 E. 12). Gesamthaft ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einzig über die kosovarische Staatsangehörigkeit verfügt.

4.3    Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob das oben erwähnte zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige Anwendung findet. Das Bundesgericht hat diese Frage mit Grundsatzurteil 9C_662/2012 vom 19. Juni 2013 (publiziert in BGE 139 V 263) entschieden. Es erwog, dass eine automatische Vertragsübernahme nicht stattgefunden habe. Vielmehr sei die Vertragsbindung mit der Konstituierung und Anerkennung Kosovos als Nachfolgerstaat dahingefallen. Einer formellen Vertragskündigung habe es nicht bedurft. Über die Fortgeltung der bilateralen Verträge sei unter Berücksichtigung der Interessen sowohl des Neustaates wie auch der Schweiz durch Verhandlungen entschieden worden. In der Zwischenzeit seien die fraglichen Verträge nicht aus juristischen, sondern aus praktischen Gründen provisorisch weiter angewendet worden. Diesen Schwebezustand habe die Schweiz jedoch per 31. März 2010 rechtswirksam beendet, nachdem der Bundesrat in zulässiger Weise entschieden habe, auf die Weiterführung des Sozialversicherungsabkommens im Verhältnis zur Republik Kosovo zu verzichten; der Handhabung und dem Vorgehen der Schweiz stünden weder die völker-(vertrags-)rechtliche Lage noch die von ihr im Kontext mit Nachfolgerstaaten – vor allem in jüngerer Zeit – geübte Praxis entgegen. Im Übrigen hielt das Bundesgericht – im gleichen Sinn wie das BSV – fest, ein Automatismus, dass Personen aus dem Kosovo neben der kosovarischen auch die serbische Staatsangehörigkeit besitzen, zu verneinen sei, weshalb eine Weiteranwendung des Sozialversicherungsabkommens über den 1. April 2010 hinaus auch unter diesem Gesichtspunkt ausser Betracht falle. Gesamthaft ist festzuhalten, dass das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen auf kosovarische Staatsangehörige keine Anwendung findet. Für eine ausserordentliche Invalidenrente besteht vorliegend mithin keine gesetzliche Grundlage.


5.    Was den Anspruch auf Hilflosenentschädigung betrifft, gilt das vorstehend (Ziff. 4) Gesagte sinngemäss. Im mutmasslichen Zeitpunkt des Eintritts einer Hilflosigkeit leichten Grades (Erblindung) konnte der Beschwerdeführer jedenfalls noch keine mindestens einjährige Beitragszeit vorweisen (E. 1.3). Zufolge fehlender Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien ist ein allfälliger Anspruch nach diesem Vertrag nicht zu prüfen.


6.     Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer weder die versicherungsmässigen Voraussetzungen für eine ordentliche noch für eine ausserordentliche Invalidenrente, wie auch nicht für eine Hilflosenentschädigung. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist im Übrigen festzustellen, dass, nachdem das Urteil des Bundesgerichts zur Frage der Anwendbarkeit des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien auf kosovarische Staatsangehörige am 19. Juni 2013 ergangen ist, sich der Antrag des Beschwerdeführers auf Verfahrenssistierung als hinfällig erwies.


7.    

7.1    Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. Mai 2012 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt (Urk. 10). Bei diesem Anspruch spielt die Person des Rechtsvertreters bzw. der Rechtsvertreterin keine Rolle, weshalb sich das nach dem Wechsel in der Rechtsvertretung eingereichte neuerliche Gesuch vom 8. November 2012 (Urk. 18) als überflüssig erweist. Änderungen in den finanziellen Verhältnissen wurden keine geltend gemacht.

7.2    Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Kosten sind unabhängig vom Streitwert nach dem Verfahrensaufwand festzulegen und vorliegend auf Fr. 600.-- festzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.


Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsdienst Integration Handicap

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstGiger



CA/GI/MTversandt