Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00325 | ||
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Sozialversicherungsrichterin Sager
Gerichtsschreiberin Fonti
Urteil vom 16. August 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Esther X.___, geboren 1955, meldete sich erstmals im Juni 2000 zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5). Mit Verfügung vom 5. November 2001 wies die IV-Stelle Luzern das Rentengesuch ab (Urk. 8/21), was von der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern mit Urteil vom 17. März 2004 geschützt wurde (Urk. 8/40).
1.2 Im Januar 2008 meldete sich die Versicherte erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/50). Nachdem die IV-Stelle Luzern schliesslich auf das Neuanmeldungsgesuch eingetreten war (vgl. Urk. 8/56-57, Urk. 8/65-67), holte sie Arztberichte (Urk. 8/72, Urk. 8/75, Urk. 8/82, Urk. 8/103) ein und veranlasste eine Haushaltsabklärung (Urk. 8/71) sowie eine polydisziplinäre Begutachtung (Urk. 8/99, Urk. 8/101-102, Urk. 8/104). Mit Verfügung vom 29. September 2010 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Rentenanspruch (Urk. 8/135).
1.3 Am 8. September 2011 meldete sich die Versicherte wiederum bei der Invalidenversicherung an (Urk. 8/149). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/156, Urk. 8/161) trat die nun zuständige IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2012 auf die Neuanmeldung nicht ein (Urk. 8/162 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, den Sachverhalt materiell zu prüfen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), was der Beschwerdeführerin am 23. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.
1.2 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.3 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, gestützt auf die der Neuanmeldung vom September 2011 beigelegten medizinischen Berichte seien keine objektiven Gründe zur Annahme einer wesentlichen Veränderung im Gesundheitszustand ausgewiesen. Da die Neuanmeldung nach nicht einmal einem knappen Jahr seit der letzten Überprüfung erfolgt sei, seien an die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Sachverhaltsänderung höhere Ansprüche zu stellen. Gestützt auf den von der Beschwerdeführerin angeführten Umstand, dass sich der Gesundheitszustand bei chronischen Begleiterkrankungen tendenziell im Laufe der Zeit verschlechtere, sei eine wesentliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargetan worden (Urk. 2 S. 2). Wenn es zur Überprüfung einer Neuanmeldung ausreichen würde, dass über einen längeren Zeitraum keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten sei, so müsste jedes abgelehnte Rentengesuch nach einer längeren Zeitspanne überprüft werden, was dem Sinn von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV entgegenliefe (Urk. 7).
2.2 Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt (Urk. 1), bei ihr liege ein chronisches Schmerzsyndrom vor. Es sei somit einzig und allein das zeitliche Kriterium der Foerster-Kriterien (chronische körperliche Begleiterkrankung und mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerfristige Remission) zu berücksichtigen. Das heisst, es sei nicht nur eine Verschlechterung glaubhaft zu machen, sondern es sei ausreichend, dass während eines längeren Zeitraums keine Verbesserung eingetreten sei (S. 3 Ziff. 9 ff.). Als Richtschnur sei dabei die einjährige Wartezeit gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG heranzuziehen. Da die Beschwerdeführerin während mehr als eines Jahres seit der letzten Überprüfung weiterhin unter ihrer progredienten mehrjährigen Erkrankung gelitten habe, sei schon aufgrund des Zeitablaufs eine Sachverhaltsveränderung glaubhaft gemacht und das Nichteintreten somit zu Unrecht verfügt worden (S. 4 Ziff. 12).
2.3 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten ist.
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 29. April 2010 (Urk. 8/104) wurden im Wesentlichen folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit festgehalten (S. 27):
- chronisches lumbales Schmerzsyndrom und intermittierendes lumboradikuläres Reizsyndrom rechts betont mit/bei
- Anterolisthesis im Sinne einer Pseudospondylolisthesis L4 gegenüber L5
- Osteochondrosen, medianen Diskusprotrusionen, Spondylarthrosen L4/5 und L5/S1
- Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, muskulärer Dysbalance
- chronisches zervikales und zervikobrachiales Schmerzsyndrom linksbetont
Vorbeschrieben sei eine Anpassungsstörung, welche aktuell vollständig remittiert sei.
Aus interdisziplinärer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine angepasste Tätigkeit zu 8.5 Stunden an 5 Tagen pro Woche zumutbar, wobei eine Leistungseinschränkung von 20 % bestehe (S. 37).
3.2 Dr. med. Y.___, Facharzt FMH Allgemeine Medizin, diagnostizierte im Bericht vom 1. März 2011 ein chronisches zerviko-thorakales Schmerzsyndrom bei degenerativen Halswirbelsäulenveränderungen (Urk. 8/147/1-2).
3.3 Dr. med. Z.___, Facharzt FMH Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 7. Juli 2011 folgende Diagnosen fest (Urk. 8/147/4):
- zervikospondylogenes Syndrom, bei Status nach HWS-Distorsion 2005 und chronischen Spannungskopfschmerzen
- Spannungskopfschmerzen
- Panvertebralsyndrom
- depressive Entwicklung bei Anpassungsstörung
Dr. Z.___ führte aus, die Beschwerdeführerin befinde sich zurzeit in einer intensiven Physiotherapie, ebenso fänden Konsultationen bei ihm statt. Sie sei weiterhin zu 100 % arbeitsunfähig.
4.
4.1 Den mit der Neuanmeldung eingereichten Arztberichten (vgl. E. 3.2 f.) können keine neuen Diagnosen oder objektivierbare Befunde entnommen werden, die geeignet sind, eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den im MEDAS-Gutachten festgehaltenen Verhältnissen des Jahres 2010 (vgl. E.3.1) als glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Beschwerdeführerin leidet vordergründig nach wie vor an einem chronischen Schmerzsyndrom. Ebenso wenig glaubhaft scheint aufgrund der Aktenlage und den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sich die chronische Schmerzproblematik in ihrer Intensität und in ihren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verändert hat.
Die Beschwerdeführerin machte ohnehin keine explizite Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend. Vielmehr ist sie der Ansicht, im Hinblick auf die bei ihr (unverändert) vorliegende chronische Schmerzstörung sei allein schon aufgrund des Zeitablaufes eine Veränderung des Invaliditätsgrades erstellt, weshalb auf ihr Neuanmeldungsgesuch einzutreten sei (vgl. E. 2.2).
4.2 Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht ausführt (Urk. 7), würde es Sinn und Zweck von Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV entgegenlaufen, wenn bereits die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum keine Verbesserung des Gesundheitszustands eingetreten ist, für eine Überprüfung einer Neuanmeldung genügen würde. Denn wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.2), soll nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung gerade vermieden werden, dass sich die Verwaltung immer wieder mit Neuanmeldungsgesuchen befassen muss, ohne dass eine Änderung des Sachverhalts eingetreten wäre. Weshalb von dieser Rechtsprechung im Falle von Versicherten, welche an einer Schmerzstörung leiden, abzuweichen ist (vgl. Urk. 1 S. 4 Ziff. 12), ist nicht ersichtlich.
Im Übrigen stellt die Prüfung der Foerster-Kriterien bereits eine materielle Prüfung des Leistungsgesuchs dar, weshalb auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde vorliegend ohnehin nicht einzugehen ist.
4.3 Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das erneute Leistungsgesuch eingetreten, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren (Urk. 1 S. 2).
5.2 Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 46, 100 V 61, 98 V 115).
Die unentgeltliche Rechtspflege kann nur gewährt werden, wenn die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).
5.3 Die Beschwerdeführerin machte im Rahmen des Vorbescheid- und Beschwerdeverfahrens jeweils geltend, auf das Neuanmeldungsgesuch müsse schon allein deswegen eingetreten werden, weil sie seit über einem Jahr weiterhin an einer chronischen Schmerzstörung leide. Damit wollte sie eine neue Überprüfung rein aufgrund der vergangenen Zeit (seit der letzten materiellen Überprüfung) bei gleichbleibendem Gesundheitszustand erwirken, obwohl eine erneute Prüfung klar eine wesentliche Veränderung des Sachverhaltes erfordert. Die vorliegende Beschwerde war daher bereits bei der Einreichung (ex ante betrachtet) offensichtlich aussichtslos (vgl. auch Urteil des Bundesgericht 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009).
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ist demnach zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen.
5.4 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 600.-- anzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht beschliesst:
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen,
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Das Gericht erkennt:
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
MosimannFonti
BB/FF/ESversandt