Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00327




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Sager

Ersatzrichterin Romero-Käser

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 12. November 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube

Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner

Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin









Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1957, ohne Ausbildung, war seit Mai 2000 als Chauffeur für die Y.___ in Z.___ tätig (vgl. Urk. 7/16 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 7/21). Ab dem 29. Mai 2008 wurde ihm eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert (vgl. Urk. 7/23/16-28). Am 4. November 2008 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (berufliche Massnahmen) an (Urk. 7/16).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/22), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/21) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/20; Urk. 7/24-26; Urk. 7/35) ein und zog Akten des zuständigen Krankenversicherers bei (Urk. 7/23). Zudem gab sie bei der MEDAS A.___ ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 10. Mai 2011 erstattet wurde (Urk. 7/46/1-39). Mit Vorbescheid vom 28. Juni 2011 (Urk. 7/49) stellte die IV-Stelle die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Nachdem der Versicherte Einwände erhob (Urk. 7/53; Urk. 7/61) und medizinische Berichte einreichte (Urk. 7/51; Urk. 7/60), holte die IV-Stelle eine Stellungnahme der MEDAS A.___ (Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/66) ein. Der Versicherte nahm erneut Stellung (Urk. 7/76) und legte einen aktuellen medizinischen Bericht (Urk. 7/75) bei. Mit Verfügung vom 2. März 2012 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 7/78 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 2. März 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 16. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm spätestens ab Mai 2009 eine Rente zuzusprechen. Eventuell sei er medizinisch durch einen Pneumologen und einen Psychiater gründlich abzuklären (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Das hiesige Gericht holte weitere Stellungnahmen der MEDAS A.___ ein (Urk. 11; Urk. 17). Dazu nahmen der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2012 (Urk. 19) und die Beschwerdegegnerin am 21. November 2012 (Urk. 22) Stellung. Diese Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei am 22. November 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 23).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

1.3    In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und Hausärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit als Chauffeur seit dem 15. August 2008 nicht mehr zumutbar sei. Angepasste Tätigkeiten wie beispielsweise Konfektions-, Kontroll- oder leichte Betriebsarbeiten seien ab dem 15. August 2008 zumutbar (S. 1 unten). Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 61'100.-- ein Invalideneinkommen von Fr. 52'178.-- gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 15 % (S. 2 oben).

2.2    Der Beschwerdeführer kritisierte in seiner Beschwerde (Urk. 1) insbesondere das Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. Mai 2011. So machte er geltend, allein schon aufgrund der pneumologischen Befunde ergäben sich Zweifel, dass er in einer „sehr leichten Tätigkeit“ vollzeitig und zu 100 % leistungsfähig sein solle (S. 3 f. Ziff. 6). Im Übrigen unterscheide die Rechtsprechung nicht zwischen leichten und sehr leichten Tätigkeiten (S. 4 Ziff. 7). Auch habe die MEDAS A.___ die somatischen Erkrankungen nicht vollständig abgeklärt (S. 4 Ziff. 8). Gravierend sei, dass er, der B.___isch sprechende Beschwerdeführer, mit Hilfe eines C.___ischen Dolmetschers begutachtet worden sei (S. 4 Ziff. 9). Des Weiteren sei das psychiatrische Teilgutachten auffallend dürftig; dieses sei mit Bericht des D.___ gründlich kritisiert worden (S. 5 Ziff. 10.2 und Ziff. 11). Zudem sei aufgrund des Gutachtens nicht klar, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen habe (S. 7 Ziff. 16). Die Beschwerdegegnerin unterschätze offensichtlich seine Atemnotbeschwerden. Aufgrund seiner Vorgeschichte sei er deutlich anfälliger für Infekte. Mit Krankheitsschüben, wie sie in den Berichten des E.___ vom Februar und März 2012 dokumentiert seien, sei er einem Arbeitgeber kaum zuzumuten (S. 7 f. Ziff. 18). Schliesslich machte der Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht geltend (S. 6 Ziff. 12).

2.3    Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.


3.

3.1    Verfügungen der Versicherungsträger müssen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen, eine Begründung enthalten, d.h. eine Darstellung des vom Versicherungsträger als relevant erachteten Sachverhaltes und der rechtlichen Erwägungen (Art. 49 Abs. 3 Satz 2 ATSG). Gemäss Art. 52 Abs. 2 Satz 2 ATSG werden Einspracheentscheide begründet. Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls anfechten kann. Dies ist nur dann möglich, wenn sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich der Versicherungsträger leiten liess und auf welche sich der Entscheid stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Verwaltung ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss; vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 V 75 E. 5b/dd mit Hinweis, 118 V 56 E. 5b).

Der Mangel eines nicht oder nur ungenügend begründeten Entscheides kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, sofern die fehlende Begründung in der Vernehmlassung der entscheidenden Behörde zum Rechtsmittel enthalten ist oder den beschwerdeführenden Parteien auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird, diese dazu Stellung nehmen können und der Rechtsmittelinstanz volle Kognition zukommt (BGE 107 Ia 1 f.). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann es jedoch nicht der Sinn des durch die Rechtsprechung geschaffenen Instituts der Heilung des rechtlichen Gehörs sein, dass Versicherungsträger sich über den elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs hinwegsetzen und darauf vertrauen, dass solche Verfahrensmängel in einem vom durch den Verwaltungsakt Betroffenen allfällig angehobenen Gerichtsverfahren behoben würden. Der Umstand, dass eine solche Heilungsmöglichkeit besteht, rechtfertigt es demnach nicht, auf die Anhörung des Betroffenen vor Erlass eines Entscheides zu verzichten. Denn die nachträgliche Gewährung des rechtlichen Gehörs bildet häufig nur einen unvollkommenen Ersatz für eine unterlassene vorgängige Anhörung. Abgesehen davon, dass ihr dadurch eine Instanz verloren gehen kann, wird der betroffenen Person zugemutet, zur Verwirklichung ihrer Mitwirkungsrechte ein Rechtsmittel zu ergreifen.

    Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem gleichlaufenden und der Anhörung gleichgestellten Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs nicht zu vereinbaren sind (BGE 120 V 357 E. 2b, 116 V 182 E. 3c und d).

3.2    In der Verfügung vom 2. März 2012 (Urk. 2) wurde zwar auf die medizinische Würdigung nicht näher eingegangen, obwohl der Beschwerdeführer das Gutachten der MEDAS A.___ im Rahmen des Einwandes kritisiert hatte (Urk. 7/61). Indessen hatte die Beschwerdegegnerin aufgrund des Einwandes eine Stellungnahme der MEDAS A.___ (Urk. 7/65) sowie einen weiteren Arztbericht (Urk. 7/66) eingeholt und diese ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. Urk. 7/77). In der angefochtenen Verfügung hielt sie dann lediglich fest, dass aus rein medizinischer Sicht am Gutachten der MEDAS A.___ festgehalten werde (Urk. 2 S. 2 Mitte). Im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens verwies die Beschwerdegegnerin auf die Stellungnahmen des RAD sowie der Ärzte der MEDAS A.___ (Urk. 6; Urk. 22). Somit ist fraglich, ob die Anforderungen an die Begründungspflicht erfüllt sind. Nach dem Grundsatz der Verfahrensökonomie wäre vorliegend jedoch ohnehin von der Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin bloss zur Gewährung des rechtlichen Gehörs abzusehen. Deshalb ist ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten.




4.

4.1    Dr. med. F.___, Innere Medizin und Pneumologie FMH, nannte im Bericht vom 28. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/24/6-7) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):

- chronisches steroidbedürftiges Asthma bronchiale

- zervikovertebrales, thorakales und lumbospondylogenes Syndrom

- Cholezystolitiasis

- Hiatushernie

- Status nach rezidivierenden Gastritiden 2006 und 2007 bei mehreren Ulzerationen

- Status nach Radiofrequenzablation im Februar 2007 wegen AV-Knoten-Reentry-Tachykardie

- Status nach Umbilikalhernienplastik im September 2005

- Status nach Liechtensteinversorgung einer Inguinalhernie rechts im September 2005

- Status nach Liechtensteinoperation bei indirekter Inguinalhernie links am 26. November 2008

- depressive Verstimmung

- Status nach Morbus Crohn

    Dr. F.___ führte aus, es bestehe ein chronisches Asthma bronchiale mit Eosinophilie und Einschränkung der Lungenfunktion. Es bestehe immer eine ausgeprägte Anstrengungsdyspnoe sowie eine allgemeine Schwäche. Daneben leide der Beschwerdeführer an chronischen zervikovertebralen, thorakalen und lumbospondylogenen Schmerzen. Er sei seit dem 29. Mai 2008 100 % arbeitsunfähig. Es sei auf unabsehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass er wieder arbeitsfähig respektive erwerbsfähig werde (S. 1 f.).

4.2    Dr. med. G.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 29. April 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/20/43-45) folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (lit. A.1):

- depressive Entwicklung mit somatischen Beschwerden

- myofasziales Schmerzsyndrom im Schulter-Nacken-Bereich links und gluteal am Beckenkamm rechts sowie zervikovertebrales und zervikozephales Schmerzsyndrom

- lumbovertebrales Schmerzsyndrom bei Fehlhaltung, Fehlform der Wirbelsäule und muskulärer Verspannung

- Asthma bronchiale mit rezidivierender Exazerbation

    Dr. G.___ attestierte dem Beschwerdeführer in den Jahren 2005 bis 2009 diverse Arbeitsunfähigkeiten, so insbesondere vom 29. Mai bis zum 7. Juni 2008, vom 10. Juni bis zum 13. Juli 2008 sowie ab dem 1. Dezember 2008 bis heute eine solche von 100 % (lit. B). Zu den erhobenen Befunden gab er an, es bestehe ein bronchiales Atmen mit Giemen und Brummen. Bewusstsein, Orientierung, Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig; subjektiv leide der Beschwerdeführer unter Konzentrationsstörungen und Gedächtnisschwäche. Er sei leicht antriebsarm. Im Affekt sei er eher ratlos, arm, deprimiert (S. 3 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer leide seit Jahren unter einem Asthma bronchiale mit zeitweiser Exazerbation und Verschlechterung des Allgemeinzustandes. In den letzten Monaten habe sich eine deutliche depressive Störung mit sozialem Rückzug gezeigt. Zudem stünden die pneumologischen Beschwerden bei/mit Asthma bronchiale und rezidivierender Bronchitis im Vordergrund. Aufgrund des sehr organisch ausgerichteten Krankheitskonzeptes des Beschwerdeführers mit starker Fixierung auf seinem subjektiven Leiden erscheine leider die Steigerung zu einer vollen Arbeits- und Erwerbstätigkeit kaum erreichbar zu sein (S. 3 Ziff. 5).

4.3    Im Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/25) wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt (Ziff. 1.1):

- mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom

- chronisches Schmerzsyndrom bei zervikobrachialem Syndrom links und lumbospondylogenem Syndrom rechts bei wahrscheinlich leicht degenerativen Veränderungen der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule, vorwiegend myofasziale Schmerzen

    Die behandelnden Ärzte gaben unter dem Titel „subjektive Angaben des Patienten / objektiver Befund“ an, Konzentration und Merkfähigkeit seien mittelgradig gestört. Im formalen Denken sei der Beschwerdeführer leicht verlangsamt und deutlich eingeengt auf seinen Gesundheitszustand. Im Affekt sei er deprimiert, innerlich unruhig, die vitalen Gefühle seien herabgesetzt und er sei leicht misstrauisch. Im Antrieb sei er leicht gehemmt, psychomotorisch unauffällig. Es bestünden ausgeprägte Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen sowie ein sozialer Rückzug (S. 3 oben). Nach vier Abklärungsgesprächen sei mit dem Beschwerdeführer eine Depressionstherapie mit stützenden Gesprächen (alle zwei bis vier Wochen) und medikamentöser Therapie (Mianserin) vereinbart worden. Unter Mianserin hätten sich die depressive Symptomatik sowie die Schlafqualität leicht verbessert (Ziff. 1.5). Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit durch die depressive Symptomatik mit rascher Ermüdbarkeit, Antriebsarmut, kognitiven Beeinträchtigungen und der verminderten Stresstoleranz zu mindestens 50 % beeinträchtigt (Ziff. 1.7). Aus psychiatrischer Sicht sei eine Arbeitstätigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit halbtags zumutbar (Ziff. 1.9).

4.4    Dr. med. I.___, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin FMH, diagnostizierte im Bericht vom 20. Juni 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/26/6-7) im Wesentlichen ein zervikovertebrales Syndrom mit spondylogener Ausstrahlung links bei vorwiegend myofaszialen Schmerzen im Schulter-Nacken-Bereich beidseits linksbetont (S. 1 Ziff. 1.1). Dr. I.___ gab an, der Beschwerdeführer klage schon seit 2003 über rezidivierende Nackenbeschwerden, welche vor allem bei Belastung bei seiner Arbeit aufgetreten seien. Aufgrund dieser Beschwerden habe ab dem 17. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert werden müssen. Trotz verschiedenen physiotherapeutischen Behandlungen habe keine Besserung der Beschwerden erzielt werden können (S. 1 Ziff. 1.4). Die körperliche Einschränkung bestehe lediglich in den Schmerzangaben im Schulter-Nacken-Bereich beidseits bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und schmerzhafter Bewegungseinschränkung im Schultergelenk links. Zudem bestehe eine Überzeugung, dass er die geforderte Leistung nicht mehr erbringen könne (S. 2 Ziff. 1.7). Für eine angepasste Tätigkeit (kein repetitives Heben von Gewichten, keine Überkopfarbeit) dürfte eine volle Arbeitsfähigkeit bestehen (S. 2 Ziff. 1.9).

4.5    Im Bericht vom 16. November 2009 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/35) führte Dr. F.___ (vorstehend E. 4.1) aus, pulmonal bestehe weiterhin eine mittelschwere Erkrankung der Lungenfunktion bei einem chronischen Asthma bronchiale mit Dyspnoe bei bereits geringerer Anstrengung. Der Beschwerdeführer sei in der Zeit von April bis heute auch für eine geringe körperliche Belastung nicht arbeitsfähig gewesen. Auf Grund der Vorwerte und des FEV1 vom 24. August 2009 (39 % des Sollwertes) betrage die pulmonal bedingte Einschränkung 50 % bis 60 %. Auch bei einer optimal angepassten Tätigkeit sei keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten.

4.6    Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS A.___ vom 10. Mai 2011 (Urk. 7/46/1-39) beruht auf einer internistischen, einer rheumatologischen, einer psychiatrischen und einer pneumologischen Untersuchung, welche in Anwesenheit eines Dolmetschers stattfanden (vgl. S. 1), sowie den vorhandenen Akten (vgl. S. 2 ff.). Die begutachtenden Ärzte nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 28):

- chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit/bei

- chronischer Bronchitis

- anamnestisch Asthma bronchiale

- lungenfunktionell mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung, seit 2002

- myofasziales Schulter-Armsyndrom linksbetont, seit 2000

    Als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilten sie folgende Diagnosen (S. 28):

- Dysthymia, seit 2007

- undifferenzierte Somatisierungsstörung, seit 2000

- psychische und Verhaltensfaktoren bei andernorts klassifizierten Krankheiten

- vorbefundlich rezidivierende supraventrikuläre Tachykardien seit 1990, Katheterablation Februar 2007

    Im rheumatologischen Teilgutachten (Urk. 7/46/40-45) wurde festgehalten, beim Beschwerdeführer seien Schulter- und Nackenbeschwerden seit 2005 dokumentiert, welche immer wieder zu Arbeitsunfähigkeiten geführt hätten. Die heutigen Röntgenuntersuchungen hätten keine strukturellen relevanten Veränderungen gezeigt (S. 4 unten). In der heutigen Untersuchung hätten nur leichtgradige myofasziale Befunde erhoben werden können. Die linke Schulter sei uneingeschränkt beweglich, die Halswirbelsäule (HWS) nur endständig eingeschränkt. Hinweise für ein radikuläres oder entzündliches Geschehen bestünden nicht. Es bestünden Hinweise für eine Symptomausweitung bei Sensibilitätsstörungen im gesamten linken oberen Quadranten; dies sei mit den genannten Befunden nicht erklärbar. Hinweise für eine Selbstlimitierung bestünden aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers, dass er nur 1-2 kg heben könne. Auf Grund der fehlenden relevanten degenerativen oder neurokompressiven Veränderungen an der HWS und an der Schulter links und den nur leichten myofaszialen Befunden bestehe aus rheumatologischer Sicht keine relevante Limitierung für leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten. Ungünstig seien körperlich schwer belastende Tätigkeiten mit Gewichten über 25 kg, Überkopfarbeiten sowie Arbeiten in Zwangshaltungen (S. 5).

    Der psychiatrische Gutachter gab zum psychopathologischen Befund an, es bestünden keine Bewusstseinsstörungen oder Orientierungsstörungen. Aufmerksamkeit und Gedächtnis seien unauffällig, das formale Denken geordnet. Es bestünden Hinweise auf Grübeln. Der Beschwerdeführer sei teilweise gehemmt, jedoch nicht verlangsamt, umständlich oder eingeengt. Er sei teilweise leicht dysphorisch, teilweise innerlich leicht unruhig. Es lägen leichte Insuffizienzgefühle vor. Antrieb und Psychomotorik seien unauffällig. Weiter bestünden keine Hinweise auf Schlaf- oder Vigilanzstörungen. Es bestehe ein leichter sozialer Rückzug, ansonsten keine anderen Störungen im Sinne von Aggressivität oder Selbstbeschädigung (Urk. 7/46/46-58 S. 7 f. Ziff. 3.1). Zu den Diagnosen führte der psychiatrische Gutachter aus, das seitens der Ärzte der H.___ beschriebene depressive Syndrom, welches als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom angegeben worden sei, könne heute nicht mehr festgestellt werden. Stattdessen liege eine anhaltende Misslaunigkeit im Sinne einer Dysthymia vor. Es handle sich um eine anhaltende und fluktuierende Stimmungsstörung, die aber nicht als depressive Episode klassifiziert werden könne. Des Weiteren fänden sich aktuell zahlreiche körperliche Beschwerden mit Schwitzen, Thoraxdruck, Magendarmbeschwerden, Schwächegefühl. Dies weise auf eine somatoforme Schmerzstörung hin. Andererseits seien die typischen Kriterien dieser Störung nicht erfüllt. Insofern werde von einer undifferenzierten Somatisierungsstörung ausgegangen. Zudem könnten dysfunktionale Krankheitsverarbeitungsfaktoren wie Selbstlimitierung, Dekonditionierung oder subjektive Leistungsinsuffizienz beschrieben werden (Urk. 7/46/46-58 S. 9 f.). Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % aus psychiatrischen Gründen ergebe sich aus den genannten Befunden nicht (Urk. 7/46/46-58 S. 11).

    Im pneumologischen Teilgutachten (Urk. 7/46/59-64) wurde ausgeführt, beim Beschwerdeführer bestehe eine chronische, obstruktive Lungenerkrankung mit lungenfunktionell mittelschwerer, obstruktiver Ventilationsstörung. Auf Grund des chronischen, produktiven Hustens könne eine chronische Bronchitis diagnostiziert werden. Anamnestisch sei ein Asthma bronchiale bekannt. Unklar sei die Ätiologie der chronisch obstruktiven Lungenerkrankung, beziehungsweise eine exogene Ursache für das anamnestisch erwähnte Asthma bronchiale sei nicht bekannt (S. 4 unten). Der Beschwerdeführer sei aus pneumologischer Sicht für schwere, mittelschwere und auch leichte körperliche Arbeiten aktuell arbeitsunfähig, jedoch für eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung mit normalem Arbeitspensum arbeitsfähig (S. 5 unten). Die aktuell erhobenen Befunde liessen sich nicht alle ganz problemlos durch ein Asthma bronchiale erklären. Das unbefriedigende Ansprechen der chronischen, obstruktiven Lungenerkrankung auf eine gute antiasthmatische Therapie, die lungenfunktionell festgestellte leichte obstruktive Ventilationsstörung und die radiologischen Veränderungen liessen die Frage aufkommen, ob nicht noch eine zusätzliche Pathologie vorliege (S. 6).

    Zusammenfassend wurde im Hauptgutachten (Urk. 7/46/1-39) ausgeführt, aus interdisziplinärer Perspektive seien relevante Befunde im pulmologischen und im psychiatrischen Bereich zu erheben. Die vormals bestehenden gastroenterologischen und kardiologischen Befunde seien jetzt nicht mehr relevant respektive ausreichend behandelt. Es bestünden psychopathologische Auffälligkeiten mit Auswirkungen auf Stimmung, Antrieb und auf das körperliche Befinden respektive auf körperliche Symptome; davon würden jedoch keine einschränkenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ausgehen. Für die Beurteilung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit wesentlich seien die Atemwegserkrankung und deren Folgen. Es handle sich um die seit etwa 15 Jahren bestehende chronische Bronchitis, die zu einer mittelgradigen obstruktiven Ventilationsstörung führe. Es bestehe eine gewisse Symptomausweitung insofern als der Beschwerdeführer verbunden mit den Atemwegsbeschwerden über Thoraxschmerzen klage, für die sich bisher keine somatischen Korrelate gefunden hätten (S. 32 f.).

    Der derzeitige Status schränke die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers ein. Tätigkeiten, die mit körperlicher Belastung verbunden seien, könne der Beschwerdeführer nicht bewältigen; dies betreffe auch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur mit Belade- und Entladetätigkeiten. Tätigkeiten ohne körperliche Beanspruchung kämen dagegen uneingeschränkt in Frage. Allfällige Einschränkungen, die sich aus den rheumatologischen und psychiatrischen Befunden ergäben, fielen dagegen nicht ins Gewicht und seien angesichts der qualitativen Einschränkung aufgrund der Lungenerkrankung ausreichend berücksichtigt (S. 33 Mitte).

    Definiert sei eine dem Beschwerdeführer zeitlich uneingeschränkt zumutbare Tätigkeit als körperlich sehr leichte Tätigkeit mit Heben von maximal 5 kg; gelegentliches Heben und Tragen von Gegenständen und Werkzeugen sei möglich, häufiges oder langes Gehen oder Steigen sei nicht zumutbar; die Arbeitshaltung solle überwiegend im Sitzen bestehen, mit der Möglichkeit die Position zu wechseln; Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen seien aus rheumatologischer Sicht nicht möglich. Diese Beurteilung habe überwiegend wahrscheinlich seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der letzten Tätigkeit (17. Mai 2008) Gültigkeit (S. 35 f. Ziff. 3.7 und Ziff. 5.1).

4.7    Die Ärzte des D.___ diagnostizierten im Bericht vom 13. Mai 2011 (Urk. 7/60) eine mittelgradige depressive Episode. Sie führten unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ aus, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen (S. 1). Zum psychopathologischen Befund gaben sie an, der gut deutsch sprechende Beschwerdeführer sei bewusstseinsklar und allseits orientiert. Seine Stimmung sei deutlich depressiv-resigniert, affektiv unkontrolliert. Im Gesprächsverlauf sei er verbal mitteilungsaktiv, schildere sein Symptomerleben und –verhalten in Zusammenhang mit einem Familienstreit. Kognitiv sei er in Aufmerksamkeit, Konzentration, Merkfähigkeit und Gedächtnis deutlich eingeschränkt. Das Denken sei formal beweglich, inhaltlich problemzentriert. Die Störung habe Krankheitswert (S. 2).

4.8    Mit Stellungnahme vom 5. Juli 2011 (Urk. 7/51) zum Vorbescheid führte Dr. F.___ aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, während fünf Tagen pro Woche jeweils einen ganzen Tag eine Arbeitstätigkeit auszuführen, auch wenn es sich nur um eine leichte Tätigkeit handle. Er leide an permanenten Atembeschwerden mit Dyspnoe bei kleiner Anstrengung, häufigen Exazerbationen mit Ruhedyspnoe sowie auch Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Eine 50%ige Arbeitstätigkeit wäre theoretisch zumutbar.

4.9    Mit Bericht vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/65) nahmen der Hauptgutachter sowie der psychiatrische Gutachter der MEDAS A.___ aufforderungsgemäss zum Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 Stellung. Sie führten aus, die psychiatrische Begutachtung habe ungefähr eineinhalb Jahre nach Berichterstellung der Ärzte der H.___ stattgefunden. Im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 sei eine Besserung eingetreten. Dies wiederspiegle sich in den auf psychiatrischem Gebiet geschilderten Beschwerden und bestätige sich auch im psychopathologischen Befund. Die Gedächtnisleistungen seien unauffällig gewesen. Der Tagesablauf sei mit einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom nicht mehr vereinbar. Die ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen mit Albträumen seien nicht mehr in dieser Form angegeben worden. Bei der Untersuchung sei keine Müdigkeit objektivierbar gewesen. Der Leidensdruck scheine abgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente auf psychiatrischem Gebiet mehr (S. 3 Mitte). Zusammenfassend sei – wie im MEDAS-Gutachten beschrieben – eine vormalige mittelgradige depressive Episode deutlich remittiert (S. 3 unten).

4.10    Die Ärzte des D.___ nannten mit Bericht vom 16. November 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/66/5-6) wiederum die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (S. 1 Mitte) und führten dieselben aktuellen Beschwerden an wie im früheren Bericht vom Mai 2011 (S. 2 oben). Sie führten aus, der Beschwerdeführer sei auf Grund der Depression und der somatischen Einschränkungen auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig. Die Störung sei trotz medikamentöser Behandlung deutlich chronifiziert. Daher sei die Arbeitsfähigkeit wohl leider auch auf lange Sicht nicht gegeben (S. 1). Zu den Auswirkungen auf die Arbeitstätigkeit gaben sie an, der Beschwerdeführer müsse am Tag selbstbestimmt immer wieder abliegen; es bestehe ein Rückzug und eine deutliche Verlangsamung, ansonsten Antriebslosigkeit und Motivationslosigkeit (S. 2).

4.11    Dem Bericht der Ärzte des E.___ vom 15. Februar 2012 (Urk. 3/5) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Februar 2012 notfallmässig wegen Fieber, Husten mit gelblichem Auswurf und linksseitigen atemabhängigen Schmerzen behandelt wurde (S. 1). Die Symptomatik wurde als infektexazerbiertes Asthma bronchiale bei absteigendem viralen respiratorischen Infekt beurteilt (S. 2).

4.12    Mit Bericht vom 20. Februar 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 7/75) nahmen die Ärzte des D.___ Stellung zum psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS A.___. Sie hielten vorab fest, dass es sich nicht um ein Parteigutachten handle, sondern lediglich deutliche Kritik an der Qualität des psychiatrischen Teilgutachtens geäussert werde (S. 1). So habe die Gutachterbefragung etwa eine Stunde gedauert und mit einem C.___ischen Übersetzer ohne Kenntnisse der B.___ischen Sprache stattgefunden. Die Übersetzung sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers schlecht gewesen. Daher sei von deutlichen Missverständnissen auszugehen (S. 2 oben). Des Weiteren fänden sich im Gutachten Fehler, so sei der Beschwerdeführer seit 17 (nicht seit sieben) Jahren nicht mehr in der J.___ gewesen. Zudem sei die Medikamentenliste unvollständig. Auch sei der psychische Befund auf Seite 20 des Gutachtens wohl nicht vom Psychiater, sondern von einem somatischen Arzt erhoben worden (S. 2 Mitte). Weiter seien die Beschwerden oberflächlich aufgenommen worden (S. 2 unten). Der Tagesablauf entspreche nicht der Realität und sei deutlich positiv überzeichnet. Der Beschwerdeführer gehe nicht einfach ins Bett, sondern könne etwa ein bis zwei Stunden lang nicht einschlafen, schlafe dann ein bis zwei Stunden, stehe auf, sehe fern und spaziere in der Wohnung umher; dann versuche er wieder zu schlafen. Des Weiteren fehle im Gutachten eine Fremdanamnese (S. 3 oben). Insgesamt könne nicht auf das Gutachten abgestellt werden (S. 4). Auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes (kein Stress, kein Publikumsverkehr, keine Anstrengung, keine belastende Tätigkeiten, keine längeren Tätigkeiten) sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression sei der Beschwerdeführer auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig (S. 3 unten).

4.13    Die Ärzte des E.___ berichteten am 23. Februar 2012 (Urk. 3/6) über eine weitere Notfallbehandlung vom 21. Februar 2012 wegen starkem Husten, Atemnot, Fieber und Schmerzen am ganzen Körper (S. 1). Sie beurteilten die Symptomatik wiederum als infektexazerbiertes Asthma bronchiale (S. 2).

4.14    Mit Bericht vom 15. August 2012 (Urk. 11) nahmen die Gutachter der MEDAS A.___ Stellung zu den Einwänden des Beschwerdeführers. Der psychiatrische Gutachter hielt unter anderem fest, dass das Krankheitsbild einer depressiven Episode entsprechend ICD-10 als Episode und nicht als Dauerzustand definiert sei. Es handle sich um einen Stimmungswechsel begleitet von einer Veränderung des allgemeinen Aktivitätsniveaus. Es sei durchaus plausibel, dass dieses Krankheitsbild 2008/2009 diagnostiziert worden sei und diese Symptomatik im Dezember 2010 weitgehend remittiert gewesen sei. Die Ärzte der H.___ hätten keine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert, sie seien also nicht von einem rezidivierenden Geschehen ausgegangen (S. 2 oben). Der Hauptgutachter gab an, dass der Unterschied zwischen leichten und körperlich sehr leichten Tätigkeiten den arbeitsmedizinischen Einteilungen des Belastbarkeitsniveaus respektive der Arbeitsschwere entspreche (S. 3 unten). Der pneumologische Gutachter führte aus, eine körperlich kaum belastende Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung erfordere keine relevant grössere körperliche Leistung, als es das Alltagsleben als Pensionär auch erfordere (S. 4 unten). Zudem gab er an, dass er in seiner Praxis mehrere Patienten betreue, welche bei nicht pathologischer arterieller Blutgasanalyse und einem Erstsekundenvolumen von 1.6 bis 1.7 Liter beziehungsweise etwa 45 % des Solls zu 100 % einer körperlich nicht bis kaum belastenden Arbeit nachgehen würden (S. 5 oben).

4.15    Die Gutachter der MEDAS A.___ nahmen mit Eingaben vom 1. und 9. Oktober 2012 (Urk. 17/1-2) Stellung zum Bericht des D.___ vom 20. Februar 2012. 

    Der psychiatrische Gutachter führte in seinem Bericht (Urk. 17/2) aus, die Befragung habe mit Sicherheit länger als eine Stunde gedauert. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt die Qualität des professionellen Übersetzers beklagt. Auch in den anderen Untersuchungen sowie unmittelbar nach dem Gutachten und in den darauffolgenden Wochen sei nicht reklamiert worden, dass der Übersetzer den Beschwerdeführer auf C.___isch angesprochen habe (S. 1 f. zu Punkt 4). Zum Vorwurf der oberflächlich aufgenommenen Beschwerden hielt er fest, dass bezüglich der aktuellen Beschwerden auf psychiatrischem Gebiet mehrfach und explizit nachgefragt worden sei (S. 2 zu Punkt 9). Soweit geltend gemacht worden sei, dass der Tagesablauf nicht der Realität entspreche, sei festzuhalten, dass dieser eins zu eins so wiedergegeben worden sei wie vom Beschwerdeführer geschildert (S. 3 zu Punkt 11). Unter Punkt 10 des Berichtes des D.___ werde ausgeführt, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden. Genannt würden dann psychopathologische Symptome, somatische Symptome sowie psychosoziale Belastungsfaktoren. Diese Angaben seien schwer zu verifizieren, insbesondere schwer auseinanderzuhalten. Es liege eine Vermischung von anamnestischen Angaben und Befunderhebung vor. Auch sei unklar, auf welchen Zeitpunkt sich diese Ausführungen beziehen würden (S. 2 f. zu Punkt 10). Punkt 15 beziehe sich auf die Arbeitsfähigkeit ohne Differenzierung, ob aus psychiatrischer Perspektive oder gesamtheitlicher. Wichtig sei aber festzuhalten, dass nicht jeder, der zu einem bestimmten Zeitpunkt auf der Hamilton-Depressionsskala 23 Punkte erziele, mittel- und langfristig 100 % arbeitsunfähig sei (S. 3 f. zu Punkt 15). Die Tatsache, dass andere Kollegen zu einem späteren Zeitpunkt (in diesem Fall etwa ein halbes Jahr später) einen anderen Befund erheben würden, widerspreche dem vorgenannten nicht. In diesem Falle könnte man gegebenenfalls von einer erneuten depressiven Episode ausgehen, was dann allerdings das Störungsbild einer rezidivierenden depressiven Störung ergeben würde und nicht erneut das Bild einer mittelgradigen depressiven Episode, denn dann würde diese von Juni 2008 bis Mai 2011 angehalten haben, was für eine behandelte depressive Episode eher ungewöhnlich wäre und glücklicherweise eher seltener vorkomme. Eine solche wäre explizit als therapieresistente Depression zu klassifizieren. Zumindest wäre entsprechend den Leitlinien der Fachgesellschaft ein anderes Behandlungsregime indiziert, so dass den Ausführungen im Bericht des D.___ nicht vorbehaltlos gefolgt werden könne (S. 4 unten zu Punkt 2.2.2). Der Bericht des D.___ ändere nichts an der im Gutachten und in der Stellungnahme vom 15. August 2012 festgehaltenen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit (S. 5 zu Punkt 2.2.3).

    Dem Bericht des Hauptgutachters (Urk. 17/1) ist ebenfalls zu entnehmen, dass an der eigenen Beurteilung festgehalten werde. Bei den unter Punkt 5 aufgeführten Fehlern handle es sich in zwei Fällen um simple Schreibfehler und ansonsten um die Angaben des Beschwerdeführers. Auch in Bezug auf die als unvollständig bezeichnete Medikamentenliste seien die Angaben des Beschwerdeführers wiedergegeben worden. Unter Punkt 7 werde das Unverständnis für die Erhebung des psychischen Befundes in der Erstuntersuchung durch den Fallführer geäussert. Letzterer sei auch Facharzt für psychosomatische Medizin und ärztliche Psychotherapie und daher in der Lage, einen psychopathologischen Befund zu erheben. Bei einem polydisziplinären Gutachten erhebe die allgemeininternistische Erstuntersuchung in der Regel einen gesamtmedizinischen Befund einschliesslich eines neurologischen, psychischen und muskuloskelettalen Status, selbst wenn spezialärztliche Teilgutachten in den entsprechenden Fachgebieten folgen würden. Es handle sich um einen ausgesprochenen Vorteil, wiederholt zu unterschiedlichen Zeiten Befunde zu erheben und Konsistenzen respektive Inkonsistenzen zu überprüfen (S. 1). Die gesamtmedizinischen Diagnosen gründeten auf vier Untersuchungen zu vier unterschiedlichen Zeitpunkten und vier verschiedenen Teilgebieten. Der im Hauptgutachten geschilderte Tagesablauf entspreche den Angaben des Beschwerdeführers. Es sei aus Gutachtersicht nachvollziehbar und entspreche der Erfahrung, dass ein Proband bei verschiedenen Untersuchungen nicht völlig identische Angaben mache. Die unter Punkt 15 beschriebene Arbeitsunfähigkeit sei mit den objektiven Befunden nicht begründbar (S. 2).


5.

5.1    Aufgrund der vorliegenden Akten ergibt sich, dass sich aus somatischer Sicht einzig die pneumologischen Befunde auf die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auswirken. Aus rheumatologischer Sicht bestehen Schulter- und Nackenbeschwerden, wobei lediglich leichtgradige myofasziale Befunde erhoben werden konnten. So ergibt sich aus dem Bericht des Rheumatologen Dr. I.___, dass in einer angepassten Tätigkeit (ohne repetitives Heben von Gewichten und ohne Überkopfarbeit) eine volle Arbeitsfähigkeit besteht. Auch der Rheumatologe der MEDAS A.___ kam zum Schluss, dass für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (ohne Überkopfarbeiten und Arbeiten in Zwangshaltungen) keine Einschränkungen bestünden.

5.2    Aus pneumologischer Sicht liegen die Berichte des behandelnden Pneumologen Dr. F.___ sowie das Gutachten der MEDAS A.___ vor. Vorab ist zu bemerken, dass die Diagnosen und Befunde in den vorliegenden medizinischen Berichten weitgehend übereinstimmen. Beim Beschwerdeführer bestehen unbestrittenermassen Atembeschwerden mit Dyspnoe bereits bei geringer körperlicher Belastung. Demgegenüber ergeben sich wesentliche Unterschiede in Bezug auf die Beurteilung der Auswirkungen der Lungenerkrankung. Dr. F.___ stellte sich auf den Standpunkt, dass eine (maximal) 50%ige Arbeitstätigkeit theoretisch zumutbar wäre. Er erwähnte häufige Exazerbationen mit Ruhedyspnoe sowie Schmerzen im Bereich des Bewegungsapparates. Demgegenüber beurteilte der Pneumologe der MEDAS A.___ den Beschwerdeführer in einer körperlich kaum belastenden Tätigkeit als 100 % arbeitsfähig. Zur Begründung führte er an, dass der Beschwerdeführer in Ruhe normale Blutgase und eine normale Ventilation aufweise, es sich um eine respiratorische Belastungsinsuffizienz handle (Urk. 7/46/1-39 S. 37 f.).

    Die ausführliche Expertise der MEDAS A.___ setzt sich mit allen Aspekten der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auseinander und berücksichtigt insbesondere auch sämtliche bis dahin angefallenen ärztlichen Untersuchungsberichte. Insgesamt erscheint das MEDAS-Gutachten nachvollziehbar und vermag zu überzeugen. Insbesondere erscheint angesichts der pneumologischen Beeinträchtigungen nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer seine bisherige Arbeit als Chauffeur mit Belade- und Entladetätigkeiten wie auch andere körperlich belastende Tätigkeiten nicht mehr ausführen kann. Die Leistungsbeurteilung des Pneumologen der MEDAS A.___ beruht überdies auf einem Vergleich mit anderen Patienten mit ähnlichen lungenfunktionellen Werten (vgl. Stellungnahme vom 15. August 2012, E. 4.14). Nach dem Gesagten kann aus pneumologischer Sicht gestützt auf seine Beurteilung von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer körperlich kaum belastenden Arbeit in einer staub- und allergenarmen Umgebung ausgegangen werden.

    Soweit Dr. F.___ dem Beschwerdeführer eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer angepassten Tätigkeit bescheinigte, vermag diese Einschätzung die eingehend begründeten Untersuchungsergebnisse der Ärzte der MEDAS A.___ nicht zu entkräften, zumal der Beschwerdeführer Dr. F.___ seit Juni 2007 (vgl. Urk. 7/20/33) regelmässig konsultiert und somit zwischen ihm und dem Beschwerdeführer eine vergleichbare Vertrauenskonstellation besteht wie zwischen dem Hausarzt und seinem Patienten (vgl. E. 1.3).

    Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, dass der Pneumologe der MEDAS A.___ die Frage nach einer möglichen zusätzlichen Pathologie aufgeworfen habe, weshalb der medizinische Sachverhalt nicht genügend abgeklärt sei (Urk. 1 S. 4 Ziff. 8), läuft seine Argumentation ins Leere. Wesentlich sind nämlich die Befunde, welche seitens der Lungenspezialisten übereinstimmend festgestellt wurden, sowie die entsprechenden Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Der pneumologische Gutachter der MEDAS A.___ führte in seiner Stellungnahme vom 15. August 2012 aus, die von ihm vorgeschlagenen Untersuchungen seien nicht als Abklärung zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Arbeit gedacht gewesen, sondern um eine zusätzliche, bisher nicht bekannte Diagnose mit noch grösserer Sicherheit nicht zu verpassen. Die Beurteilung der Zumutbarkeit beruhe in den meisten Fällen nicht auf dem radiologischen Befund, sondern zu einem grossen Teil auf den lungenfunktionellen Werten (Urk. 11 S. 5 f.).

5.3    Zu prüfen bleibt damit eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischen Gründen. Aus psychiatrischer Sicht liegen der Bericht der Ärzte der H.___ vom 3. Juni 2009 sowie die Beurteilungen der Ärzte der MEDAS A.___ und der Ärzte des D.___ vor.

    Im MEDAS-Gutachten vom Mai 2011 wurde dargelegt, dass das seitens der Ärzte der H.___ im Juni 2009 beschriebene depressive Syndrom, welches als mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom qualifiziert worden sei, nicht mehr festgestellt werden könne. Mit Stellungnahme vom Oktober 2011 hielten die Gutachter fest, dass im Vergleich zum Zustandsbild von Juni 2009 eine Besserung eingetreten sei, was sich in den geschilderten Beschwerden und im psychopathologischen Befund wiederspiegle. Der entsprechende Bericht der Ärzte der H.___ steht dem MEDAS-Gutachten somit nicht entgegen.

    Indessen ergeben sich Differenzen zwischen dem Gutachten der Ärzte der MEDAS sowie den Berichten der Ärzte des D.___. In den Berichten der Ärzte des D.___ wird jeweils unter dem Titel „Aktuelle Beschwerden“ festgehalten, der Beschwerdeführer beklage, seit Oktober 2010 unter Depressionen zu leiden mit Lust- und Interesselosigkeit, Müdigkeit, Rückzug, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Sinnlosigkeitsgedanken, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit und Schlafstörungen. Dabei ist nicht klar, ob es sich nur um die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers oder teilweise auch um eine Befunderhebung handelt. Der erste Bericht vom Mai 2011 weist auf Ersteres hin, wurde doch zusätzlich und separat ausserdem ein psychopathologischer Befund angegeben. Darin beurteilten die Ärzte des D.___ den Beschwerdeführer als deutlich depressiv-resigniert sowie in Aufmerksamkeit und Gedächtnis deutlich eingeschränkt. Demgegenüber bezeichneten die Ärzte der MEDAS den Beschwerdeführer als leicht dysphorisch und in Aufmerksamkeit und Gedächtnis unauffällig. Im Übrigen weichen die Befunde nicht entscheidend voneinander ab. Die im Bericht der Ärzte der H.___ vom Juni 2009 beschriebenen ausgeprägten Ein- und Durchschlafstörungen haben auch in den Berichten der Ärzte des D.___ keinen zentralen Stellenwert, wurden Schlafstörungen doch nur unter den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers erwähnt und wurde nicht näher auf diese eingegangen. Erhebliche Widersprüche ergeben sich indessen bei den Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit. Gemäss dem Gutachten der Ärzte der MEDAS A.___ besteht in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Demgegenüber attestierten die Ärzte des D.___ dem Beschwerdeführer im Bericht vom 16. November 2011 auf Grund der Depression und der somatischen Erkrankungen eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch für angepasste Tätigkeiten. In ihrer Stellungnahme zum MEDAS-Gutachten vom Februar 2012 hielten die Ärzte des D.___ fest, dass der Beschwerdeführer auf Grund des positiven und negativen Leistungsbildes sowie der neuropsychologisch bestätigten Depression auch für angepasste Tätigkeiten 100 % arbeitsunfähig sei. Offensichtlich wurden also bei beiden Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit nicht nur psychiatrische Befunde berücksichtigt. Damit ist unklar, wie hoch die Arbeitsunfähigkeit aus rein psychiatrischer Sicht veranschlagt wurde. Dies vermag nicht zu überzeugen, zumal es den behandelnden Ärzten des D.___ auch an den fachlichen Qualifikationen zu einer Beurteilung der Arbeitsfähigkeit aus somatischer Sicht fehlt.

    Der psychiatrische Gutachter der MEDAS A.___ gab in seinem Teilgutachten an, eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von mehr als 20 % aus psychiatrischen Gründen ergebe sich aus den genannten Befunden nicht. Im Rahmen der Gesamtbeurteilung kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss, dass allfällige Einschränkungen aufgrund von psychiatrischen Befunden nicht ins Gewicht fallen würden. So wurden die psychiatrischen Diagnosen der Dysthymia und der Somatisierungsstörung denn auch nicht als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit qualifiziert. Dies ist nachvollziehbar, vermögen die entsprechenden Diagnosen doch rechtsprechungsgemäss keine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Auch in psychiatrischer Hinsicht kann somit vollumfänglich auf das MEDAS-Gutachten abgestellt werden.

5.4    Zur Frage der angeblich mangelhaften Übersetzung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auf dem Anmeldeformular zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angab, dass er neben seiner Muttersprache B.___isch auch über Fremdsprachenkenntnisse in Deutsch und C.___isch verfüge (Urk. 7/16 Ziff. 5.3). Selbst wenn diese Sprachkenntnisse eher Basischarakter haben sollten, konnte vom Beschwerdeführer ohne weiteres erwartet werden, dass er während der Untersuchung dem Gutachter auf Deutsch oder alternativ dem Dolmetscher auf C.___isch zu verstehen gibt, dass die Übersetzung nicht ausreichend sei. Im Übrigen wurden im Bericht der Ärzte des D.___ vom 13. Mai 2011 sogar gute Deutschkenntnisse angegeben. Dass sich der Beschwerdeführer dennoch während der Exploration nicht zu allfälligen Übersetzungsproblemen äusserte und erst im Nachhinein das Gutachten aufgrund mangelhafter Übersetzung kritisierte, vermag nicht zu überzeugen. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei den Untersuchungen im D.___ einen B.___isch sprachigen Dolmetscher zur Verfügung gehabt hätte, zumal die behandelnden Ärzte des D.___ Dr. K.___, Dr. L.___ und Dr. M.___ gemäss Ärzteverzeichnis der FMH (www.doctorfmh.ch ) weder C.___isch noch B.___isch sprechen.

    In Bezug auf die übrigen Kritikpunkte kann auf die ausführlichen und überzeugenden Stellungnahmen der Ärzte der MEDAS A.___ verwiesen werden.

5.5    Zusammenfassend ist folglich auf das Gutachten der MEDAS A.___ vom Mai 2011 abzustellen, wonach beim Beschwerdeführer in einer körperlich sehr leichten Tätigkeit (Heben von maximal 5 kg und gelegentliches Heben und Tragen von Gegenständen und Werkzeugen; vorwiegend im Sitzen, mit der Möglichkeit die Position zu wechseln; ohne häufiges oder langes Gehen oder Steigen; ohne Überkopfarbeiten oder Tätigkeiten aus Zwangshaltungen) seit dem 17. Mai 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit besteht.

    Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.


6.    Der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommene Einkommensvergleich (Urk. 2 S. 2; vgl. auch Urk. 7/47) ist korrekt und wurde auch seitens des Beschwerdeführers nicht beanstandet. Insbesondere erscheint ein Leidensabzug von 15 % angesichts der gegebenen Einschränkungen als angemessen.

    Der angefochtene Entscheid erweist sich somit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


7.    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 1‘000.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Thomas Laube

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni