Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00329



II. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Käch als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Schucan

Urteil vom 29. April 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführerin


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin














Sachverhalt:

1.    X.___, geboren 1968, meldete sich aufgrund von Hörproblemen am 31. März 2009 zur Hörgeräteversorgung bei der Invalidenversicherung an (Urk. 6/3 Ziff. 7.8). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 6/5, Urk. 6/7) und einen Kostenvoranschlag (Urk. 6/6) ein und erteilte am 29. September 2009 die Kostengutsprache für zwei Hörgeräte (Urk. 6/8 = Urk. 3/1).

    Am 22. November 2011 erging die Anfrage für die Übernahme der Kosten von Titan-Ohrpassstücken, welche aufgrund einer aufgetretenen Allergie von der behandelnden Ärztin verordnet wurden (Urk. 6/10). Mit Vorbescheid vom 29. November 2011 (Urk. 6/11 = Urk. 3/2) stellte die IV-Stelle der Versicherten in Aussicht, dass keine Kostengutsprache für Titanohrstücke erteilt werde, wogegen die Versicherte am 4. Dezember 2011 Einwände (Urk. 6/13 = Urk. 3/3) erhob. Mit Verfügung vom 17. Februar 2011 (richtig: 2012) verneinte die IVStelle die Kostengutsprache für ein Titanohrstück (Urk. 6/16 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 17. Februar 2012 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 19. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte deren Aufhebung und die Übernahme der Kosten für die Titan-Ohrpassstücke durch die IV-Stelle (S. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 (Urk. 5) stellte die IV-Stelle den Antrag auf Abweisung der Beschwerde.



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) unmittelbar bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Zu den Eingliederungsmassnahmen gehören unter anderem medizinische Massnahmen sowie die Abgabe von Hilfsmitteln (Art. 8 Abs. 3 lit. a und lit. d IVG).

1.3    Gemäss Art. 21 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat.

1.4    Wo bislang die Finanzierung der Invalidenversicherung für Hörgeräteversorgungen durch einen Tarifvertrag mit den Akustikerverbänden geregelt wurde, verabschiedete das Eidgenössische Departement des Innern im Rahmen der Regelung des neuen Pauschalsystems für Hörgeräte sodann eine angepasste Verordnungen über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; HVI) und durch die AHV (Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung; HVA) sowie eine neue Verordnung über die Zulassung von Pädakustikern und Pädakustikerinnen, welche per 1. Juli 2011 in Kraft gesetzt wurden.

    Gemäss Schlussbestimmung der HVI gilt das neue Vergütungssystem für Neu- oder Nachfolgeversorgungen mit Hörgeräten, die ab diesem Datum beantragt werden. Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderungen vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst sechs Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar. Für diese Anträge sind somit die die bisher geltenden Tarifverträge mit den Akustikerverbänden massgebend.

2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihre leistungsverneinende Verfügung (Urk. 2) damit, die Beschwerdeführerin hätte mit Arztzeugnis vom 20. Oktober 2011 mitgeteilt, dass sie aufgrund von Allergien ein Spezialohrstück benötige. Seit der Einführung des Pauschalsystems ab 1. Juli 2011, über welches die Beschwerdeführerin informiert worden sei, befände sich die Kostenübernahme für Titanohrenstücke nicht mehr im Leistungskatalog. Die Kosten für diese Spezialversorgung könnten daher nicht übernommen werden, weshalb das Leistungsbegehren abgewiesen werde (S 1 f.).

2.2    Demgegenüber stellte sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es bestehe eine Verfügung für eine binaurale Hörgeräteversorgung, welche sechs Jahre Gültigkeit habe, somit bis und mit 2. April 2015. Es handle sich ausgewiesen nicht um eine Neuanschaffung, sondern um eine Anpassungssituation, respektive Nachbetreuung, um der aufgetretenen Allergiesituation zu begegnen (S. 1). Für die laufende Verfügung vom 2. April 2009 sei der Tarifvertrag vom 1. Juli 2006 zwischen den Verbänden einerseits und den Versicherten andererseits beizuziehen und die Titan-Ohrpassstücke seien mit je Fr. 350.-- zu vergüten (S. 2).

2.3    Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die Kostengutsprache für Titan-Ohrpassstücke verneint hat.


3.

3.1    Die Beschwerdegegnerin begründete die Nichtübernahme der Kosten für die Titanohrstücke damit, dass seit der Einführung des Pauschalsystems ab 1. Juli 2011 die Kostenübernahme für Titanohrstücke nicht mehr im Leistungskatalog sei (vorstehend E. 2.1).

3.2    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Hörgerätversorgung vom März 2009 (Urk. 6/3) wurde mit Mitteilung vom 29. September 2009 (Urk. 6/8 = Urk. 3/1) bewilligt. Des Weiteren wurde mitgeteilt, dass ein Anspruch auf einfache und zweckmässige Versorgung bestehe (Ziff. 2).

    In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zur Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben.

    Zum Zeitpunkt der Kostengutsprache für die zwei Hörgeräte im September 2009 war der Hörgerätetarifvertrag vom 1. Juli 2006 anwendbar, auf welchen auch in der Mitteilung Bezug genommen wurde. Dieser umfasste auch die Kostenübernahme von Titan-Ohrpassstücken nach ärztlicher Verordnung (vgl. Anhang 1), ebenso der zum Zeitpunkt des Gesuches um Titan-Ohrpassstücke im November 2011 (Urk. 6/10) geltende Tarifvertrag vom 1. Januar 2010.

    Im ab 1. Juli 2011 geltenden neuen Pauschalsystem der Beiträge an Hörgeräte sind Titan-Ohrpassstücke nicht explizit aufgeführt, jedoch wirkt sich dieses neue System nur auf Hörgeräteanträge aus, welche ab dem 1. Juli 2011 bei der IV-Stelle eintrafen. Alle bis zum 30. Juni 2011 eingetroffenen Anträge sind noch nach dem alten Tarifvertragssystem zu beurteilen, ausser es handelt sich um eine vorzeitige Neuversorgung (vorstehend E. 1.4, vgl. Rz 5.57.10 Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung [KSHA]). Im Übrigen wurde die Beschwerdeführerin auch mit Informationsschreiben der IV-Stelle vom 27. Juni 2011 (Urk. 3/4) darüber informiert, dass das neue Kostensystem erst für ihre nächste Neuanschaffung relevant werde.

    In dem Sinne ist zu prüfen, ob es sich bei den Titan-Ohrpassstücken um eine Neuversorgung oder um eine Anpassung im Sinne einer zweckmässigen Versorgung handelt. Da lediglich die ursprünglichen Ohrpassstücke aufgrund der aufgetretenen Allergie ausgewechselt werden mussten, und es sich nicht um eine Ersatz- oder Neuversorgung aufgrund einer unerwarteten, wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit vor dem Ablauf von 6 Jahren handelt, ist hier von einer Anpassung im Sinne der Nachbetreuung, wie sie in der ursprünglichen Mitteilung vom 29. September 2009 (Urk. 6/8 Ziff. 2) gewährleistet wurde, auszugehen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt fällt daher nicht unter das neue Pauschalsystem und die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf den Tarifvertrag vom 1. Januar 2010, welcher Geltung bis 31. Dezember 2012 hatte, Anspruch auf die Kostengutsprache für die Titan-Ohrpassstücke im Umfang von je Fr. 350.-- (vgl. Anhang 1 Ziff. 4.3 Tarifposition 60.08), was zur Gutheissung der Beschwerde führt.


4.    Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben, mit der Feststellung dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf Übernahme der Kosten der Titan-Ohrpassstücke im Umfang von Fr. 700.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer von 8 % im Betrag von Fr. 56.) hat.


5.    Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 400.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 17. Februar 2012 aufgehoben und festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Kostengutsprache für Titan-Ohrpassstücke im Umfang von Fr. 756.-- (inkl. MWSt) hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




KächSchucan