Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00331 | ||
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiberin Kobel
Urteil vom 27. März 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1965, verfügt über eine Ausbildung als Elektromonteur und bezog nach dem Verlust einer Stelle bei der Y.___ im Oktober 1999 zeitweise Arbeitslosenentschädigung, zeitweise erzielte er temporäre Einkünfte. Nachdem er von August 2001 bis September 2002 in einem Arbeitsverhältnis mit der Z.___ gestanden hatte, bezog er ab Oktober 2002 wieder Arbeitslosenentschädigung, bis er im Mai 2004 bei der A.___ eine Vollzeitstelle in der Zaunmontage annahm. Diese Stelle wurde ihm per Ende 2004 gekündigt (Auszug aus dem Individuellen Konto vom 7. Dezember 2006, Urk. 5/9; Angaben vom 6. Dezember 2006 im Fragebogen für den Arbeitgeber sowie Kündigungsschreiben vom 23. November 2004, Urk. 5/8).
In der Folge befand sich X.___ von Anfang Februar bis Anfang März 2006 in der B.___ in stationärer Behandlung (Bericht der B.___ vom 5. Januar 2007, Urk. 5/10), wurde anschliessend von Anfang März bis Mitte Juli 2006 im C.___ ambulant behandelt (Bericht des C.___ vom 12. März 2007, Urk. 5/13) und führte die Behandlung danach bei Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fort (Bericht von Dr. D.___ vom 10. Januar 2007, Urk. 5/11).
1.2 Am 23. November 2006 meldete sich X.___ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 5/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, holte die Berichte der behandelnden medizinischen Fachpersonen und des Arbeitsgebers ein. Gestützt auf eine Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. E.___ vom 17. April 2007 (Urk. 5/14/3) verfügte die IVStelle daraufhin am 20. Juni 2007 die Abweisung des Leistungsbegehrens mit der Begründung, es sei zur Zeit keine Invalidität ausgewiesen, da ein labiles, therapiefähiges Krankheitsgeschehen vorliege, dessen allfällige invalidisierende Auswirkungen erst nach Durchlaufen der notwendigen Massnahmen geprüft werden könnten (Urk. 7/20). Auf die Beschwerde von X.___ hin befand es das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 28. September 2007 als unzulässig, das Leistungsbegehren einzig unter dem Hinweis auf die Therapierbarkeit des Leidens des Versicherten abzuweisen oder von der Anspruchsprüfung überhaupt abzusehen, solange sich der Versicherte den verlangten Behandlungen noch nicht unterzogen habe. Dementsprechend wies das Gericht die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Ansprüche des Versicherten neu befinde (Urk. 5/25; Prozess Nr. IV.2007.01015).
1.3 Die IV-Stelle holte aufgrund des Urteils vom 28. September 2007 die weitere Stellungnahme von Dr. E.___ vom 22. Januar 2008 ein (Urk. 5/30/2-3) und sprach dem Versicherten in der Folge mit Verfügung vom 12. Juni 2008 ab dem 1. August 2006 eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 58 % zu (Urk. 5/54 und Urk. 5/40). Der Versicherte focht die Verfügung wiederum beim Sozialversicherungsgericht an, und dieses hob sie mit Urteil vom
29. September 2009 auf und verpflichtete die IV-Stelle zur Veranlassung einer psychiatrischen Begutachtung (Urk. 5/64; Prozess Nr. IV.2008.00745).
1.4 In Nachachtung des Urteils vom 29. September 2009 liess die IV-Stelle durch Dr. med. F.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, das Gutachten vom 25. September 2010 erstellen (Urk. 5/70). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2010 teilte sie dem Versicherten mit, gemäss dem Gutachten könne seine Erwerbsfähigkeit mit einer mindestens dreimonatigen stationären Entzugsbehandlung verbessert werden, und forderte ihn dazu auf, sich einer solchen Behandlung zu unterziehen. Bis dahin werde das Abklärungsverfahren sistiert, und sollte er die entsprechende Behandlung nicht durchführen, werde sein Rentenanspruch wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht so beurteilt, wie wenn die Massnahme stattgefunden hätte (Urk. 5/78).
X.___ hielt sich daraufhin vom 3. bis zum 20. Januar 2011 in der B.___ auf (Austrittsbericht vom 26. Januar 2011, Urk. 5/84). Am 29. Juli 2011 erstellte Dr. F.___ im Auftrag der IV-Stelle ein Verlaufsgutachten (Urk. 5/93); die Zusatzfragen der IV-Stelle vom 9. August 2011 (Urk. 5/94) konnte er jedoch infolge Erkrankung nicht mehr beantworten (Schreiben der Praxis vom 16. November 2011, Urk. 5/95). Nach Rücksprache mit dem RAD-Arzt Dr. med. G.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. Urk. 5/96), eröffnete die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 16. Januar 2012, dass sie sein Leistungsbegehren abzuweisen gedenke, da er der auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei und seine Arbeitsunfähigkeit gemäss der Beurteilung im Gutachten von Dr. F.___ vor allem im Abhängigkeitsverhalten begründet sei (Urk. 5/97). Nach Kenntnisnahme der Einwendungen des Versicherten vom 13. Februar 2012 (Urk. 5/99) entschied die IV-Stelle mit Verfügung vom 21. Februar 2012 im Sinne ihres Vorbescheids und verneinte den Anspruch von X.___ auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2 = Urk. 5/100).
2. Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2012 erhob X.___ mit Eingabe vom 15. März 2012 erneut Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss in der Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 4). Der Versicherte hielt in der Replik vom 13. Juni 2012 an seinen Standpunkten fest, namentlich daran, dass er seiner Schadenminderungspflicht genügt habe (Urk. 8). Die IV-Stelle verzichtete mit Eingabe vom 2. Juli 2012 auf die Erstattung einer Duplik (Urk. 10).
Am 22. Dezember 2012 beschloss das Gericht, im H.___ ein psychiatrisches Gutachten erstellen zu lassen (Urk. 13). Nachdem die Parteien innert der angesetzten Frist keine Ergänzungsfragen formuliert hatten und zur Person der vorgesehenen Gutachterin, Dr. med. I.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie (vgl. das Schreiben des H.___ vom 19. März 2013, Urk. 18), keine Einwendungen geltend gemachten hatten, erteilte das Gericht mit Beschluss vom 21. Mai 2013 den Gutachtensauftrag (Urk. 22 und Urk. 23). Am 6. Dezember 2013 erstattete Dr. I.___ das Gutachten (Urk. 29). X.___ liess die Frist zur Stellungnahme dazu unbenützt verstreichen; die IV-Stelle beantragte mit Eingabe vom 26. Februar 2014, die Beschwerde sei gutzuheissen (Urk. 32), und berief sich auf eine Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. J.___, Spezialarzt für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 25. Februar 2014 (Urk. 33). Die Eingabe und die ärztliche Stellungnahme wurden X.___ mit Brief vom 12. März 2014 zur Kenntnis gebracht (Urk. 34).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist nach Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit; sie kann nach Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein. Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist nach Art. 7 ATSG der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Alkoholismus (wie auch Drogensucht und Medikamentenabhängigkeit) begründet für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird er
invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn er eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in deren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn er selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens ist, dem Krankheitswert zukommt (Urteil des Bundesgerichts 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 2). Dabei ist das ganze für die Alkoholsucht massgebende Ursachen- und Folgespektrum in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen, was impliziert, dass einer allfälligen Wechselwirkung zwischen Suchtmittelabhängigkeit und psychischer Begleiterkrankung Rechnung zu tragen ist (Urteile des Bundesgerichts I 758/01 vom 5. November 2002 E. 3.2, und I 390/01 vom 19. Juni 2002 E. 2b).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 2 IVG) haben Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70 %, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60 %, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 % oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid sind.
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG beziehungsweise ab dem 1. Januar 2008 mit Art. 28a Abs. 1 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sogenanntes Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sogenanntes Valideneinkommen).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht nach Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung (ab dem 1. Januar 2008: Art. 28 Abs. 1 lit. a und lit. b IVG) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Zusätzlich kann er ab dem 1. Januar 2008 nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG entstehen.
1.4 Nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente", wie er in Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung ausdrücklich festgeschrieben worden ist, aber schon vorher gegolten hat, kann vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen eine Rente nur gewährt werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes (noch) nicht eingliederungsfähig ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen O. vom 29. Juni 2009, 9C_186/2009, E. 3.2 mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 121 V 190 E. 4a und c). Dabei ist rechtsprechungsgemäss jedoch dort, wo eine versicherte Person aufgrund ärztlicher Beurteilung arbeitsunfähig ist, wo aber gleichzeitig angenommen wird, dass nach durchgeführter erfolgreicher Eingliederung wieder eine deutlich bessere Arbeitsfähigkeit erreichbar sein sollte, der Anspruch auf eine Rente für die zurückliegende Zeit so lange nicht ausgeschlossen, als die bestehende Erwerbsunfähigkeit nicht oder noch nicht mit geeigneten Eingliederungsmassnahmen tatsächlich behoben oder in einer für den Rentenanspruch erheblichen Weise verringert werden konnte, wobei dies auch für Massnahmen der Selbsteingliederung gilt, solange solche noch nicht durchgeführt worden sind und noch keine Aufforderung zur Mitwirkung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG (beziehungsweise der bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Regelung in Art. 31 IVG) ergangen ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen S. vom 31. März 2006, I 291/05, E. 3.2 mit Hinweis auf AHI 1997 S. 41).
1.5 Für die Beurteilung von Rechtsfragen, denen medizinische Sachverhalte zugrunde liegen, ist das Gericht auf Angaben und Unterlagen von medizinischen Fachpersonen, namentlich von Ärztinnen und Ärzten, angewiesen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist nach höchstrichterlicher Praxis entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten oder der Expertin begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a). Bei Gerichtsgutachten weicht das Gericht nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der medizinischen Fachleute ab, deren Aufgabe es ist, ihre Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu andern Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachleute dem Gericht als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass es die Überprüfung durch eine weitere Fachperson im Rahmen einer Oberexpertise für angezeigt hält, sei es, dass es ohne eine solche vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa).
2.
2.1 Im Urteil vom 29. September 2009 erwog das Gericht, es bestünden deutliche Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens habe, denn die B.___, das C.___ und Dr. D.___ hätten darin übereingestimmt, dass der Beschwerdeführer neben dem diagnostizierten Alkoholabhängigkeitssyndrom und einer Störung durch schädlichen Gebrauch von Medikamenten auch an einer (weiteren) psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert leide. Das Gericht führte weiter aus, die vorhandenen medizinischen Angaben erlaubten allerdings keine genügend präzise Beurteilung des Ausmasses und des Charakters der gesundheitlichen Einschränkungen, da die Angaben in diagnostischer Hinsicht nicht ganz deckungsgleich seien und sich aus ihnen entgegen der Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. E.___ nicht zweifelsfrei ableiten lasse, dass der Beschwerdeführer sowohl für die angestammte als auch für andere angepasste Tätigkeiten zu 50 % arbeitsfähig sei. Im Besonderen mache die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung von Dr. D.___ im Bericht vom 10. Januar 2007 (Urk. 5/11) nicht deutlich, ob der Arzt mit der behinderungsangepassten Tätigkeit, für die er den Beschwerdeführer als zu 50 % arbeitsfähig bezeichnet habe, überhaupt eine Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt im Auge gehabt habe und nicht vielmehr eine Arbeit in einem geschützten Rahmen, denn er habe andernorts festgehalten, eine Arbeitsfähigkeit als Elektromonteur "im Ersten Arbeitsmarkt (auch Teilzeit)" erachte er als nicht gegeben (Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3).
Dementsprechend hielt das Gericht es für angezeigt, eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers durchzuführen, die sich sowohl zu den Diagnosen, zu den Einschränkungen in der Arbeitsfähigkeit, zur Art und zum Ausmass der noch zumutbaren Tätigkeiten und zu den therapeutischen Möglichkeiten äussere (Urk. 5/64 E. 2.3).
2.2 Dr. F.___, den die Beschwerdegegnerin mit der gerichtlich angeordneten Begutachtung betraute, gelangte in seinem Gutachten vom 25. September 2010 zum Schluss, im Vordergrund stünden Abhängigkeitssyndrome durch Alkohol und Benzodiazepine mit ständigem Substanzgebrauch (Codes F10.24 und F13.24 der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen der Weltgesundheitsorganisation, ICD-10), und eine weiterführende Diagnostik könne lediglich im Laufe einer langfristigen stationären Entzugs- und Rehabilitationsbehandlung, welche dringend indiziert und zumutbar sei, vorgenommen werden (Urk. 5/70/34-35).
Aufgrund dieser Beurteilung wies die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zur Durchführung einer solchen Behandlung an (Urk. 5/78), was dessen Aufenthalt in der B.___ vom 3. bis zum 20. Januar 2011 zur Folge hatte. Im Austrittsbericht vom 26. Januar 2011 hielt die Klinik fest, der Beschwerdeführer habe den Alkoholentzug ohne körperliche Entzugssymptome und damit ohne pharmakologische Unterstützung durchlaufen können, wogegen der Abbau der Benzodiazepine nicht habe erfolgen können. Des Weiteren habe sich die klinische Symptomatik einer leichten depressiven Episode gezeigt, und es bestehe nach Rücksprache mit dem langjährigen ambulanten Behandler immer noch der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung, wobei eine nähere Testung wegen mangelnder Mitarbeit des Beschwerdeführers nicht habe erfolgen können (Urk. 5/84). Zum Prozedere führte die Klinik aus, von einer weitergehenden teilstationären Behandlung würde der Beschwerdeführer zur Zeit nicht profitieren können, weshalb ihm eine ambulante Weiterbehandlung bei Dr. D.___ empfohlen worden und er in gegenseitigem Einvernehmen in die bisherigen Wohnverhältnisse entlassen worden sei (Urk. 5/84/4).
In der Folge musste die Verlaufsbegutachtung durch Dr. F.___ gemäss dessen Bericht vom 29. Juli 2011 nach fünf Minuten abgebrochen werden (Urk. 5/93/1+7); Dr. F.___ hielt aber daran fest, dass mit grosser Wahrscheinlichkeit die diagnostizierten Abhängigkeitssyndrome im Vordergrund stünden und eine langfristige stationäre Entzugsbehandlung indiziert sei (Urk. 5/93/9-10).
2.3 Dr. F.___ setzte sich im Gutachten vom 25. September 2010 nicht näher mit der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung auseinander, obwohl Dr. D.___ diese Diagnose anlässlich eines fremdanamnestischen Telefongesprächs genannt hatte (vgl. Urk. 5/70/24). Es fehlt im Gutachten von Dr. F.___ auch eine Diskussion der vom Gericht genannten Hinweise darauf, dass die Alkohol- und Medikamentenabhängigkeit des Beschwerdeführers nicht ein reines Suchtgeschehen im Sinne der Rechtsprechung sei, sondern die Ausprägung eines anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens habe (vgl. die Ausführungen dazu im Urteil vom 29. September 2009, Urk. 5/64 E. 2.2 und E. 2.3). Des Weiteren nahm Dr. F.___ im Verlaufsbericht vom 29. Juli 2011 keine Stellung zum Umstand, dass der Beschwerdeführer die stationäre Behandlung in der B.___ gemäss deren Austrittsbericht nicht von sich aus abgebrochen hatte, sondern dass die Klinik selbst die Weiterführung einer stationären oder teilstationären Behandlung als nicht mehr erfolgversprechend beurteilt und eine ambulante Weiterbehandlung empfohlen hatte. Schliesslich konnte Dr. F.___ krankheitsbedingt die Zusatzfragen der Beschwerdegegnerin nicht mehr beantworten (vgl. Urk. 5/95).
Diese verschiedenen Umstände bewogen das Gericht zur Einholung eines Gerichtsgutachtens.
2.4 Dem Gutachten von Dr. I.___ liegt ein eingehendes Studium aller Vorakten zugrunde (Urk. 29 S. 4-13), sodann befragte Dr. I.___ den Beschwerdeführer unter Beizug eines Dolmetschers zu seiner Lebensgeschichte, zur schulischen und beruflichen Entwicklung und zur Krankheitsentwicklung einschliesslich der aktuellen Beschwerden und zur aktuellen sozialen Situation (Urk. 29 S. 13-15), und ferner holte Dr. I.___ Fremdauskünfte im K.___ ein, wo der Beschwerdeführer aktuell in ambulanter psychiatrischer Behandlung stand (Urk. 29 S. 15 f.). Anschliessend beschrieb Dr. I.___ detailliert die erhobenen Befunde (Urk. 29 S. 16-18), begründete ihre Diagnosen ausführlich (Urk. 29 S. 18-20) und legte mit differenzierter Begründung unter Berücksichtigung sämtlicher Informationsquellen dar, wie sie zu ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Therapierbarkeit und der Arbeitsfähigkeit gelangt war (Urk. 29 S. 20-23). Schliesslich beantwortete Dr. I.___ die vom Gericht gestellten Fragen lückenlos und einleuchtend und nahm insbesondere Bezug auf die medizinischen Beurteilungen in den Vorakten (Urk. 29 S. 24-26).
Auf das Gutachten von Dr. I.___ kann daher abgestellt werden, was die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. J.___ (Urk. 33) ausdrücklich anerkennt (Urk. 32).
2.5 Der Beschwerdegegnerin und Dr. J.___ ist auch darin zu folgen, dass sich aus dem Gerichtsgutachten von Dr. I.___ für die Zeit ab August 2005 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers für Tätigkeiten im Ersten Arbeitsmarkt ergibt.
Dr. I.___ stellte die Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typ (ICD-10 F60.30) und leitete die Diagnose mit einlässlicher Darstellung der massgebenden Kriterien her (Urk. 29 S. 18). Ausserdem konstatierte sie eine dysphorisch-gereizte Grundstimmung, hielt es aber für eher unwahrscheinlich, dass jemals ein schwer depressives Zustandsbild vorgelegen habe (Urk. 29 S. 21). Hingegen diagnostizierte Dr. I.___ zusätzlich eine Störung durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD10 F10.1), eine Störung durch Sedativa, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F13.1) und eine Störung durch Cannabioide, schädlicher Gebrauch (ICD-10 F12.1), begründete jedoch einleuchtend, dass bei diesen drei Störungen die Kriterien für ein Abhängigkeitssyndrom nicht erfüllt seien, sondern der Konsum höchstwahrscheinlich als Selbstmedikation im Rahmen der affektiven Labilität und Impulskontrollstörung zur Regulation erfolge (Urk. 29 S. 19 f. und S. 22). Die Diagnosen sind in ihrer Herleitung plausibel, und dementsprechend leuchtet ein, dass nicht ein isoliertes Suchtgeschehen vorliegt, sondern der schädliche Substanzgebrauch im Sinne der zitierten Rechtsprechung die Folge einer anderen, krankheitswertigen Gesundheitsstörung ist. Ebenfalls einleuchtend ist unter diesen Umständen die Beurteilung von Dr. I.___, dass keine Indikation für eine stationäre Suchtbehandlung bestehe, weil eine solche Behandlung keine deutliche Verbesserung der (beeinträchtigenden) Persönlichkeitsstruktur bewirken würde und wegen dieser Persönlichkeitsstruktur auch schwer umsetzbar wäre (vgl. Urk. 29
S. 25 f.). Damit liegt keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, wie die Beschwerdegegnerin sie dem Beschwerdeführer vorgehalten hatte.
Sodann führte Dr. I.___ aus, die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sei zum aktuellen Zeitpunkt in Bezug auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu 100 % eingeschränkt. Dies sei begründet in den schweren interaktionellen Defiziten des Beschwerdeführers, wodurch es kaum möglich sei, diesen in ein Arbeitsteam zu integrieren (Urk. 29 S. 23 und S. 25). Die psychische Symptomatik sei während der Arbeit für die Y.___ exazerbiert und für die Zeit danach sei von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen, was sich durch den häufigen Arbeitsplatzwechsel objektivieren lasse. Seit 2002 habe das Ausmass der Arbeitsfähigkeit kontinuierlich abgenommen, und seit 2005 sei der Beschwerdeführer keiner Arbeit mehr nachgegangen, was zu einer Chronifizierung der Symptomatik und zur aktuellen 100%igen Arbeitsunfähigkeit geführt habe (Urk. 29 S. 24 f.). Um längerfristig eine Verbesserung des psychischen Befindens und eventuell der Arbeitsfähigkeit zu erreichen, empfehle sich eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung und die Etablierung einer zu Beginn niederschwelligen Tagesstruktur (Urk. 29 S. 23 und S. 26). Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer, wie von Dr. J.___ festgehalten (Urk. 33 S. 2), ab August 2005 bis zur Begutachtung durch Dr. I.___ - und somit auch ohne Weiteres bis zum massgebenden Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Februar 2012 - nicht arbeits- und eingliederungsfähig im allgemeinen Arbeitsmarkt war. Entsprechend den Darlegungen von Dr. I.___ ist zudem wahrscheinlich, dass die Beeinträchtigung in der Arbeitsfähigkeit bereits vor August 2005 einsetzte. Dennoch ist es gerechtfertigt, erst ab August 2005 von einer massgebenden - und zudem 100%igen - Arbeitsunfähigkeit auszugehen. Denn der Beschwerdeführer hatte immerhin von Mai 2004 bis zum Jahresende eine Vollzeitstelle inne, bei welcher der Arbeitgeber keine Einschränkungen beobachten konnte (Urk. 5/8/4), und im Juni/Juli 2005 bekleidete er nochmals eine Arbeitsstelle (vgl. den Auszug aus dem Individuellen Konto in Urk. 5/9).
2.6 Der Beschwerdeführer hat damit nach Ablauf des Wartejahres im Sinne von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Rente. Demnach ist die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2012 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
3. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren für die unterliegende Beschwerdegegnerin kostenpflichtig. Die Kosten sind unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) und in Anbetracht der notwendig gewesenen gerichtlichen Begutachtung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2012 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. August 2006 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GrünigKobel