Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2012.00335




II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Käch

Sozialversicherungsrichterin Sager

Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni

Urteil vom 26. August 2013

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller

Suffert Neuenschwander & Partner

Rotfluhstrasse 91, Postfach 525, 8702 Zollikon


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin










Sachverhalt:

1.

1.1    X.___, geboren 1951, gelernter Elektromonteur, war seit Juni 1974 als bauleitender Monteur für die Y.___ tätig (vgl. Urk. 7/3 Ziff. 5.2 und Ziff. 5.4; Urk. 7/11). Am 7. November 2010 erlitt er einen ischämischen Insult (Schlaganfall, Hirninfarkt; vgl. Urk. 7/1/8). In der Folge wurden ihm Arbeitsunfähigkeiten von 100 % und 50 % attestiert (vgl. Urk. 7/11/8). Seit dem 18. April 2011 arbeitet der Versicherte wieder im Umfang von 50 %, wobei sein Aufgabengebiet seitens des Arbeitgebers angepasst wurde (vgl. Urk. 7/13/1). Am 1. Mai 2011 meldete er sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3).

1.2    Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 7/9), einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11) sowie medizinische Berichte (Urk. 7/10) ein und lud den Versicherten zu Gesprächen über die berufliche und gesundheitliche Situation (vgl. Bericht über das Ressourcengespräch vom 24. Mai 2011, Urk. 7/8, sowie Verlaufsprotokoll Eingliederungsberatung vom 24. August 2011, Urk. 7/13) ein. Am 9. September 2011 teilte die IV-Stelle mit, dass zurzeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen möglich seien (Urk. 7/15). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/18; Urk. 7/23) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 21. Februar 2012 eine Viertelsrente ab dem 1. November 2011 zu (Urk. 7/24 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 21. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm eine halbe Rente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines Gutachtens betreffend Arbeitsfähigkeit an die IV-Stelle zurückzuweisen (S. 2 oben). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Vernehmlassung vom 10. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer am 25. Mai 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.

1.1    Die massgebenden rechtlichen Grundlagen, insbesondere betreffend die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1). Darauf kann, mit den nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.

1.2    Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).

    Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).

1.3    Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 9. November 2010 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Eine angepasste Tätigkeit, wie beispielsweise Sachbearbeiter, Bürohilfe oder Call-Center Mitarbeiter, sei ihm zu 100 % zumutbar. Die Beschwerdegegnerin stellte einem Valideneinkommen von Fr. 94'900.-- ein Invalideneinkommen von rund Fr. 55'888.-- gegenüber und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 41 %, womit sich ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Viertelsrente ergab (Verfügungsteil 2 S. 1 unten).

2.2    Der Beschwerdeführer führte in seiner Beschwerde (Urk. 1) aus, er sei aufgrund des Schlaganfalles sowohl körperlich als auch geistig massiv eingeschränkt, leide unter koordinativen Störungen sowie Schwindel. Er sei nur noch zu 50 % arbeitsfähig. Überdies habe er zeitlebens als Bauarbeiter gearbeitet, habe weder Computerkenntnisse noch sei er redegewandt. Zudem stehe er kurz vor der Pensionierung. Die Behauptung, er könne in einem Call-Center oder als Bürohilfe zu 100 % arbeiten, sei daher absurd und lebensfremd. Schliesslich hätte aufgrund seines Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen ein Abzug vom Tabellenlohn von 25 % vorgenommen werden müssen (S. 3).

2.3    Demnach ist zu prüfen, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit und dem Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers verhält.


3.

3.1    Die Ärzte des Z.___, Klinik für Neurologie, berichteten am 9. November 2010 (Urk. 7/10/14-16) über die Notfalluntersuchung vom selben Tag. Sie äusserten den Verdacht auf einen ischämischen Insult im Posteriorstromgebiet rechts am 7. November 2010 (S. 1). Am Abend des 7. November 2010 sei plötzlich ein Pfeifen im rechten Ohr aufgetreten. Einige Minuten später seien eine Gefühlsstörung im Nacken, im ganzen Arm und im Oberschenkel links (richtig wohl: rechts) erfolgt. Es handle sich nicht um eine echte Taubheit; vielmehr habe der Beschwerdeführer das Gefühl, dass die rechte Körperhälfte eingeschlafen sei. Die Symptomatik habe sich bis heute nicht verbessert. Eine Kraftminderung sei verneint worden (S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe sich gegen ärztlichen Rat und auf eigenes Risiko selbst entlassen. Ihm sei erklärt worden, dass er aktuell weder Auto fahren noch auf einer Baustelle arbeiten dürfe (S. 3).

3.2    Mittels Magnetresonanztomographie (MRI) des Schädels vom 16. November 2010 zeigte sich eine subakute dorsolaterale pontine Ischämie links und eine ältere paramedian pontine Ischämie links (vgl. Bericht des Z.___ vom 22. November 2010, Urk. 7/1/7).

3.3    Dem Bericht der Ärzte des Z.___, Klinik für Kardiologie, vom 9. Dezember 2010 (Urk. 7/1/8-11) sind folgende Diagnosen zu entnehmen:

- unklare nächtliche Synkope während 24-Stunden-EKG am 19. November 2010, am ehesten vasovagal

- ischämischer zerebrovaskulärer Insult am 7. November 2010

- kardiovaskuläre Risikofaktoren: Adipositas, Nikotinabusus, Sedentialität sowie positive Familienanamnese bezüglich hohem Blutdruck

- Gicht, Erstdiagnose etwa 1990, rezidivfrei seit etwa 2000

- Lungentuberkulose, 1993 behandelt

    Die untersuchenden Ärzte gaben an, der Beschwerdeführer sei zur Beurteilung einer Synkope während eines 24-Stunden-EKG im Rahmen der Untersuchungen des zerebrovaskulären Infarktes erschienen. Vor der Synkope habe er sich auf dem Sofa liegend einen Tennismatch angesehen und plötzlich einen starken Krampf im rechten Bein bekommen. Beim Aufsitzen sei ihm während 30 Sekunden schwarz vor Augen geworden. Nach der Synkope sei der Krampf weg gewesen, er habe keine Kopfschmerzen oder andere Beschwerden verspürt. Die Symptome des zerebrovaskulären Insults (Tinnitus, Kribbeln und Kältegefühl im rechten Arm, Oberkörper und Hinterkopf) seien noch leicht vorhanden, die Beschwerden hätten sich aber deutlich verbessert (S. 2 oben). Im Alltag sei er beschwerdefrei. Klinisch sei er kardiopulmonal kompensiert. Es sei ein normaler Sprechstundenblutdruck gemessen worden. Aus kardialer Sicht bestehe kein weiterer Abklärungsbedarf. Abschliessend formulierten die untersuchenden Ärzte folgende Empfehlungen: keine Einschränkung der körperlichen Aktivität, Blutdruckeinstellung durch den Hausarzt, Gewichtsreduktion und Rauchstopp (S. 3).

3.4    Der Hausarzt des Beschwerdeführers, A.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, nannte im Bericht vom 15. April 2011 zuhanden der Krankentaggeldversicherung (Urk. 7/1/6) als Diagnosen einen Verdacht auf ischämischen Insult rechts am 7. November 2010 sowie unklare nächtliche Synkopen am 19. November 2010. Er attestierte dem Beschwerdeführer für die Zeit vom 9. November 2010 bis 6. März 2011 eine volle Arbeitsunfähigkeit und seit dem 7. März 2011 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit. A.___ gab an, dass der Beschwerdeführer vor allem körperlich noch nicht voll belastbar sei. Des Weiteren bestünden koordinative Störungen sowie leichte Schwindelgefühle, welche ein Besteigen von Leitern beziehungsweise Gerüsten im Moment noch nicht zulassen würden. Aus hausärztlicher Sicht sei die Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit gut. Es werde versucht, im Verlaufe der nächsten Wochen die Arbeitsfähigkeit zu steigern.

3.5    Mit Bericht vom 9. Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin (Urk. 7/10/6-7) nannte A.___ als zusätzliche Diagnose eine hypertensive Kardiopathie. Er bescheinigte dem Beschwerdeführer vom 15. bis 17. April 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 18. April 2011 bis auf weiteres wieder eine solche von 50 % (Ziff. 1.6). Er führte aus, der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeit als Elektriker sowohl geistig wie auch körperlich eingeschränkt. So sei die psychische Belastbarkeit limitiert, Überkopfarbeiten seien schwierig und das Besteigen von Leitern sowie das Arbeiten in mittleren und grossen Höhen löse Schwindel und Unsicherheit aus. Die bisherige Tätigkeit sei aktuell im reduzierten Masse zumutbar. Es bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.7).

    In Bezug auf eine behinderungsangepasste Tätigkeit füllte A.___ gleichentags die entsprechende Tabelle der Beschwerdegegnerin aus (Urk. 7/10/4). Dabei gab er an, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern und Gerüsten seien ihm nicht zumutbar. Die übrigen genannten Tätigkeiten seien ihm halbtags möglich. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt; diesbezüglich verwies A.___ auf seinen Bericht (vom 9. Juni 2011, vgl. oben).

3.6    A.___ nannte im Bericht vom 1. November 2011 (Urk. 3/4) folgende Diagnosen (S. 1 Ziff. 1):

- Status nach zerebrovaskulärem Insult rechts am 7. November 2010

- hypertensive Kardiopathie

- chronische obstruktive Pneumopathie

- unklare nächtliche Synkopen im November 2010

    A.___ führte aus, dass am 7. November 2010 ein zerebrovaskulärer Insult rechts erfolgt sei. Gleichzeitig habe eine Verschlechterung einer hypertensiven Kardiopathie sowie einer chronisch obstruktiven Pneumopathie mit Anstrengungshypoxämie stattgefunden. Die Situation von Seiten des kardio-pulmonalen Leidens sei nicht wesentlich besser geworden (S. 1 Ziff. 4). Seit dem 18. April 2011 bis auf weiteres bestehe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (S. 2 Ziff. 6). Aus hausärztlicher Sicht sei eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf lange Sicht nicht möglich (S. 2 Ziff. 8).

3.7    Mit Schreiben vom 7. März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers (Urk. 3/6) hielt A.___ fest, dass sich die Einschätzung der 50%igen Arbeitsunfähigkeit auf sämtliche berufliche Tätigkeiten beziehe (Ziff. 1). Der Beschwerdeführer leide an den Folgen eines Schlaganfalls, was ihn nach wie vor sowohl geistig wie auch körperlich massiv einschränke. Es bestünden folgende Einschränkungen: die körperliche Kraft sei deutlich vermindert, die psychische Belastbarkeit sei deutlich eingeschränkt, der Beschwerdeführer komme rasch in eine Überforderungssituation. Es bestehe ein hartnäckiger, plötzlich auftretender Schwindel mit Unsicherheit, was Arbeiten über dem Boden verhindere. Des Weiteren bestehe eine massive Herz-/Lungeneinschränkung im Sinne einer Herzinsuffizienz (Herzschwäche) sowie einer massiv ausgeprägten Arbeitshypoxämie (Sauerstoffmangel unter minimalster körperlicher Anstrengung; Ziff. 2). Angesichts dessen sei der Beschwerdeführer auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit (leichte Hilfsarbeiten etc.) lediglich zu 50 % arbeitsfähig. Er ermüde sehr rasch bei sämtlichen beruflichen Tätigkeiten, was sich sowohl in einer psychischen wie auch in einer physischen raschen Erschöpfbarkeit zeige (Ziff. 3). Eine volle Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit sei aus hausärztlicher Sicht nicht mehr erreichbar (Ziff. 4).


4.

4.1    Zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte sich einzig A.___, der Hausarzt des Beschwerdeführers. Er attestierte dem Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im bisherigen Beruf als Elektromonteur. Dies erscheint nachvollziehbar, zumal er körperlich nicht mehr voll belastbar ist und ihm Überkopfarbeiten sowie das Besteigen von Leitern nicht mehr zumutbar sind. Schliesslich waren Elektroinstallationsarbeiten ein wesentlicher Teil seiner früheren Tätigkeit (vgl. Arbeitgeberbericht, Urk. 7/11/6-7).

4.2    Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab A.___ im Juni 2011 zuhanden der Beschwerdegegnerin an, dass dem Beschwerdeführer rein sitzende Tätigkeiten ganztags zumutbar seien. Mit Schreiben vom 7. März 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führte er dagegen aus, dass auch in einer körperlich angepassten Tätigkeit lediglich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit bestehe.

    Die veränderte Beurteilung lässt sich nicht mit dem Zeitablauf und einer damit einhergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes erklären. Eine Begründung für eine lediglich 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit lässt sich dem Schreiben vom März 2012 zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht entnehmen. A.___ betonte darin insbesondere eine Herzschwäche sowie einen Sauerstoffmangel bei geringer körperlicher Anstrengung. Gemäss Bericht von A.___ vom November 2011 erfolgte mit dem zerebrovaskulären Insult am 7. November 2010 eine Verschlechterung der hypertensiven Kardiopathie sowie der chronisch obstruktiven Pneumopathie. Die Situation seitens des kardio-pulmonalen Leidens habe sich nicht wesentlich verbessert. Auch mit Schreiben vom März 2012 berichtete A.___ nicht über eine wesentliche Veränderung. Des Weiteren nannte er keine konkreten Auswirkungen der Herzschwäche und der eingeschränkten Lungenfunktion auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Somit zeigt sich aufgrund der Berichte von A.___ keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Beurteilung vom Juni 2011. Zu bemerken ist zudem, dass seitens des Hausarztes keine weiteren Abklärungen empfohlen wurden, weder in kardiologischer noch in pneumologischer Hinsicht. Bei einer massiven Einschränkung, wie sie A.___ angab, wäre zweifellos eine Behandlung durch Fachärzte notwendig. Insgesamt fehlt es an neuen Befunden sowie einer Begründung, weshalb dem Beschwerdeführer nun auch eine angepasste Tätigkeit lediglich noch im Ausmass von 50 % zumutbar sein soll. Insbesondere vermag nicht zu überzeugen, dass in einer angepassten, überwiegend sitzenden Tätigkeit dieselbe Arbeitsunfähigkeit wie im bisherigen Beruf als Elektromonteur bestehen soll.

    Soweit A.___ – bei welchem der Beschwerdeführer seit 1992 in Behandlung steht (vgl. Urk. 7/10/6 Ziff. 1.2) – mit Schreiben vom 7. März 2012 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch in einer angepassten Tätigkeit von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausging, vermag dies seine frühere Beurteilung vom Juni 2011 somit nicht umzustossen, zumal bei der Beweiswürdigung der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Schliesslich ist zu beachten, dass die geänderte Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Beschwerde gegen die angefochtene Verfügung erfolgte.

4.3    Mit Bericht vom Juni 2011 gab A.___ an, die psychische Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei limitiert. Konzentrations- und Auffassungsvermögen, Anpassungsfähigkeit und Belastbarkeit seien eingeschränkt. Mit Schreiben vom März 2012 hielt er fest, dass die psychische Belastbarkeit deutlich eingeschränkt sei und der Beschwerdeführer rasch in eine Überforderungssituation komme. Auch ermüde er rasch, was sich psychisch (und physisch) in einer raschen Erschöpfbarkeit zeige. Weitere Befunde aus psychischer Sicht wurden nicht genannt. Aus diesen Befunden kann keine psychiatrische Diagnose mit Krankheitswert abgeleitet werden. Ebensowenig geben die hausärztlich beschriebenen psychischen Beeinträchtigungen Anlass zu weiteren Abklärungen. So nannte auch A.___ selbst weder eine psychiatrische Diagnose noch empfahl er eine psychiatrische Beurteilung. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass aufgrund der psychischen Beschwerden keine zu berücksichtigende Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

4.4    Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im bisherigen Beruf als Elektromonteur zu 50 % arbeitsfähig ist. Eine angepasste, überwiegend sitzende Tätigkeit ist ihm zu 100 % zumutbar.

    Der medizinische Sachverhalt ist als in diesem Sinne erstellt zu betrachten.

4.5    Fraglich bleibt, ob diese medizinisch erstellte Arbeitsfähigkeit namentlich mit Blick auf das doch fortgeschrittene Alter des Beschwerdeführers auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt auch in diesem Umfang verwertbar ist. Es sei hierzu auf die Erwägungen in Zusammenhang mit der Festsetzung des Invalideneinkommens verwiesen (hinten E. 5.2).


5.

5.1    Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf den bisherigen Lohn des Beschwerdeführers bei der Y.___ abzustellen. Dem Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2011 (Urk. 7/11) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit Januar 2009 einen Jahreslohn von Fr. 94900.-- erzielte, welchen er ohne Gesundheitsschaden im Jahr 2011 weiterhin verdienen würde. Dieser Betrag ist somit als Valideneinkommen einzusetzen.

5.2    Was das Invalideneinkommen betrifft, so steht der Beschwerdeführer in einem stabilen teilzeitlichen Arbeitsverhältnis: Er nahm am 18. April 2011 seine Tätigkeit bei der Y.___, der Firma, bei welcher er seit 1974 als bauleitender Monteur tätig war, in modifizierter Weise in einem Pensum von 50 % wieder auf. Sein Aufgabengebiet wurde im Hinblick auf seine Einschränkungen adaptiert: keine Führungsaufgaben mehr, kein Steigen auf Leitern, Zuzug einer Hilfsperson für das Heben von schweren Gewichten oder das Arbeiten in der Höhe. Der Lohn wird ihm auf der Basis seines zuletzt erzielten Jahreslohnes von Fr. 94‘900.-- entrichtet, womit er noch ein Einkommen von Fr. 47‘450.-- erzielt. Der Arbeitsplatz ist nicht gefährdet, da der Beschwerdeführer ein langjähriger Mitarbeiter ist und bis zu seinem Schlaganfall einer der besten Bauleiter war. Einer weiteren Pensumssteigerung im Rahmen dieses bestehenden Arbeitsverhältnisses steht sowohl nach Ansicht der Arbeitgeberin sowie des Beschwerdeführers der Gesundheitszustand des letzteren entgegen (Urk. 7/13).

    Es stellt sich die Frage, ob dieses seitens des Beschwerdeführers nach Eintritt des Gesundheitsschadens effektiv noch erzielte Erwerbseinkommen als Invalideneinkommen übernommen werden kann, ob es die hierfür von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen (vorne E. 1.2) erfüllt, namentlich ob es nicht zufällig, nicht zu tief und nicht zu hoch ist:

    Der Beschwerdeführer erzielt dieses Einkommen nicht zufällig, es handelt sich um keine Momentaufnahme, sondern er steht in einem ausnehmend stabilen Arbeitsverhältnis, ist er doch bereits seit 1974 bei der Y.___ tätig und die Firma ist um die Weiterbeschäftigung des gesundheitlich eingeschränkten Beschwerdeführers bemüht.

    Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Einkommen nicht zu tief sei, da die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit bei 100 % liegt, der Beschwerdeführer bei der Y.___ nach Eintritt des Gesundheitsschadens jedoch nur noch ein Pensum von 50 % aufnahm. Die Beschwerdegegnerin hält dem Beschwerdeführer vor, er könne beispielsweise als Bürohilfe oder als Call-Center Mitarbeiter Vollzeit tätig sein (Urk. 2 Verfügungsteil 2 S. 1), was sich mit dem medizinischen Sachverhalt deckt. Soweit die Zumutbarkeit weiterer Erwerbstätigkeit nach Massgabe der Selbsteingliederungspflicht und der auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt vorhandenen Arbeitsgelegenheiten in Frage steht, stellt das fortgeschrittene Alter jedoch keinen invaliditätsfremden Faktor dar. Vielmehr ist diesfalls zu beurteilen, ob für den Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt realistischerweise geeignete Arbeitsstellen zur Verfügung stehen, an denen er die ihm verbliebene Restarbeitsfähigkeit zumutbarerweise noch ganz oder teilweise verwerten kann (Urteil des Bundesgerichts I 617/02 vom 10. März 2003 E. 3.2.3, mit Hinweis auf BGE 107 V 21 E. 2 c). Massgebend für das Alter ist dabei der Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung.

    Der am 9. November 1951 geborene Beschwerdeführer war im Verfügungszeitpunkt bereits 60 Jahre und drei Monate alt. Angesichts seines vorgerückten Alters schöpft er mit dem gut bezahlten 50%-Pensum in seinem angestammten Betrieb seine Restarbeitsfähigkeit rechtsgenügend aus. Eine Vollzeitarbeitstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Bürobereich ist für den Beschwerdeführer nicht mehr realistisch. Er arbeitete bei Verfügungserlass seit rund 38 Jahren bei derselben Firma als Monteur, wobei administrative Tätigkeiten wohl eher einen kleinen Raum in seinem Tätigkeitsprofil einnahmen.

    Für das 50%-Pensum sind bei der Y.___ genügend leidensangepasste Tätigkeiten vorhanden, es darf davon ausgegangen werden, dass der vom Beschwerdeführer weiterhin bezogene Lohn nicht zu hoch ist, sondern grundsätzlich der von ihm erbrachten Arbeitsleistung entspricht.

    Da somit sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, ist das tatsächlich noch erzielte Einkommen von Fr. 47‘450.- als Invalideneinkommen zu übernehmen

5.3    Bei einem Valideneinkommen von Fr. 94‘900.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 47450.-- beträgt die Einkommenseinbusse Fr. 47450.--, was einem Invaliditätsgrad von 50 % entspricht. Damit ist ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Rente ausgewiesen.

    Die angefochtene Verfügung vom 21. Februar 2012 (Urk. 2) ist in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde entsprechend abzuändern.


6.    

6.1    Die Kosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.

6.2    Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren vollständig, womit die Beschwerdegegnerin zu verspflichten ist, ihm eine Prozessentschädigung auszurichten. Nach Einsicht in die Honorarnote von Rechtsanwalt Urs P. Keller, des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, vom 9. August 2013 (Urk. 9), worin dieser einen angemessenen Aufwand von 6.1 Stunden und Barauslagen von Fr. 39.-- geltend macht, ist die Prozessentschädigung beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1‘400.- (inkl. Barauslagen und MWSt.) festzusetzen.



Das Gericht erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 21. Februar 2012 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer ab 1. November 2011 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt.) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Urs P. Keller

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Personalvorsorge BVG der Y.___

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

5.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin




MosimannNeuenschwander-Erni



FK/CN/ESversandt