IV.2012.00337
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Brugger
Urteil vom 9. Oktober 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
Widmer Müller Gibor, Rechtsanwälte
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1958, war zuletzt von April 1999 bis zum 14. Dezember 2006 bei der Y.___ AG, Bauunternehmung, Z.___, als Maurer tätig (Urk. 7/12/2 Ziff. 2.1, Ziff. 2.7). Am 14. September 2007 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 7/5 Ziff. 7.8). Am 8. November 2007 erlitt er einen Autounfall (Urk. 7/10/51 Ziff. 6).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog Akten des Unfallversicherers (Urk. 7/10, Urk. 7/40, Urk. 7/44-45, Urk. 7/48) und der Krankentaggeldversicherer (Urk. 7/41-42) bei und gab ein MEDAS-Gutachten in Auftrag (Urk. 7/26). Mit Verfügung vom 11. November 2009 (Urk. 7/66) sprach die IV-Stelle dem Versicherten, befristet für die Zeit vom 1. Dezember 2008 (richtig: 2007) bis zum 30. April 2008, eine ganze Rente zu. Für die Zeit danach verneinte sie einen Rentenanspruch.
Gegen die Verfügung vom 11. November 2009 erhob der Versicherte am 14. Dezember 2009 Beschwerde (Urk. 7/69/3-15). Anlässlich einer am 31. März 2010 am hiesigen Gericht durchgeführten Referentenaudienz wurde der Versicherte auf eine mögliche reformatio in peius aufmerksam gemacht (Urk. 7/71, Urk. 7/73 S. 2). Mit Urteil vom 23. September 2010 wies das Sozialversicherungsgericht die Beschwerde ab, hob die Verfügung der IV-Stelle vom 11. November 2009 auf und stellte fest, dass der Versicherte keinen Rentenanspruch hat (Urk. 7/75 S. 14 Dispositiv Ziff. 1). Eine dagegen am 22. November 2010 vom Versicherten angehobene Beschwerde (Urk. 7/76/4-23) wies das Bundesgericht mit Urteil vom 29. April 2011 ab (Urk. 7/80 S. 10 Dispositiv Ziff. 1).
1.2 Am 21. Juni 2011 (Urk. 7/84) meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle stellte dem Versicherten am 15. Dezember 2011 den Vorbescheid (Urk. 7/89) zu. Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 7/99 = Urk. 2) trat die IV-Stelle auf das neue Leistungsbegehren nicht ein.
2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2012 Beschwerde mit den Anträgen, diese sei aufzuheben und es sei die IV-Stelle anzuweisen, seinen aktuellen Gesundheitszustand und das Vorhandensein eines Rentenanspruchs abzuklären (Urk. 1 S. 2 oben). Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was dem Versicherten am 14. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen nach Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) erfüllt sind (Art. 87 Abs. 3 IVV).
Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u. a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Zur Frage des Bedeutungsgehalts des Art. 87 Abs. 3 IVV hat das Bundesgericht in BGE 130 V 64 f. E. 5.2.5 entschieden, dass die versicherte Person mit dem Revisionsgesuch oder der Neuanmeldung die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen muss, ihr mithin ausnahmsweise eine Beweisführungslast zukommt. Tritt die Verwaltung auf das erneute Leistungsbegehren ein, hat sie demgegenüber gestützt auf den Untersuchungsgrundsatz von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 43 ATSG, Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 ff. IVV; SVR 2006 IV Nr. 10 S. 39 E. 4.1 [I 457/04]).
1.4 Mit Art. 87 Abs. 3 IVV soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
1.5 Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. War dies nicht der Fall, so ist auf die Entwicklung der Verhältnisse seit der ersten Ablehnungsverfügung abzustellen; wie im Revisionsverfahren bleiben allfällige, vorangehende Nichteintretensverfügungen aufgrund des fehlenden Abklärungs- und bloss summarischen Begründungsaufwandes der Verwaltung unbeachtlich. Erfolgte dagegen nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
1.6 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Strittig ist, ob die Beschwerdegegnerin auf das neue Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2011 zu Recht nicht eingetreten ist.
2.2 Die Beschwerdegegnerin stellte sich auf den Standpunkt, der medizinische Sachverhalt sei seit der letzten Beurteilung im Wesentlichen gleich geblieben. Es werde bei Vorliegen eines unveränderten Gesundheitszustandes und desselben Sachverhaltes lediglich die Arbeitsfähigkeit anders eingeschätzt (Urk. 2 S. 2 oben). Der Beschwerdeführer habe mit dem neuen Gesuch nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Abklärung wesentlich verschlechtert hätten (Urk. 2 S. 1).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte vor, die Beschwerdegegnerin habe die geltend gemachte Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung im Mai 2008 bis heute in somatischer Hinsicht zu wenig gründlich und in psychischer Hinsicht überhaupt nicht abgeklärt (Urk. 1 S. 8 unten).
3.
3.1 Dr. med. A.___, FMH Orthopädische Chirurgie, Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. C.___, FMH Innere Medizin, D.___ (D.___), erstatteten am 8. Mai 2008 im Auftrag der Beschwerdegegnerin ein polydisziplinäres Gutachten (Urk. 7/26/2-20).
Die Gutachter stellten folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 16 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik
- intermittierende pseudoradikuläre Ausstrahlungen rechts
- beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule, klinisch und MR-tomographisch ohne Neurokompression
Als Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter eine Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung, ein inkomplettes metabolisches Syndrom und eine Medikamenten-Malcompliance (S. 16 Ziff. 5.2).
Der Gutachter Dr. A.___ führte zur orthopädischen Untersuchung aus, der Beschwerdeführer gebe an, dass die Schmerzen derzeit vom Rücken in das rechte Bein ausstrahlten, ohne nähere Differenzierung. Zudem sei die Berührungsempfindung an der gesamten rechten Körperhälfte abgeschwächt. Im Weiteren bestünden rezidivierende Kopf- und Nackenschmerzen (S. 10 f. Ziff. 4.2.1). Nach einem Bericht der Universitätsklinik E.___ über eine Untersuchung der Lendenwirbelsäule bestehe eine degenerative Anterolisthese bei L5 gegen S1 bei einer Fazettengelenksarthrose beidseits und Degenerationen der Bandscheibe bei L5/S1, weniger bei L3/4 und L4/5 (S. 13 Ziff. 4.2.2). Die orthopädische Untersuchung durch Dr. A.___ habe auf neurologischer Ebene keine Hinweise für eine Pathologie im Bereich des peripheren Nervensystems ergeben, da eine spinale Kompressionsproblematik oder die Läsion eines grösseren peripheren Nervs klinisch weitgehend ausgeschlossen könnten (S. 14 Mitte Ziff. 4.2.4).
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise in die Schweiz zumeist als Maurer gearbeitet, sodass letzteres als seine angestammte Tätigkeit angesehen werden müsse. Aus orthopädischer Sicht bestehe dafür aufgrund der degenerativen Veränderungen an der unteren Wirbelsäule bleibend eine volle Arbeitsunfähigkeit. Aus psychiatrischer Sicht könne einzig die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung gestellt werden, die ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bleibe. Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten sei davon auszugehen, dass die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Dezember 2006 vorliege. Eine körperlich angepasste Tätigkeit wäre dem Beschwerdeführer allerdings bereits kurze Zeit später vollumfänglich zumutbar gewesen (S. 17 Ziff. 6.2-6.3). Aus orthopädischer Sicht bestehe für körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Position, wo eine Hebe- und Tragelimite von 15 kg nur ausnahmsweise überschritten werde und ohne längere Zwangshaltungen des Rumpfes, eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Dabei werde beispielsweise an eine manuelle Tätigkeit auf Tischhöhe oder an Kontroll- oder Überwachungstätigkeiten gedacht (S. 17 Ziff. 6.4).
3.2 Vom 2. bis 30. Oktober 2008 war der Beschwerdeführer in der Rehaklinik F.___ hospitalisiert (Urk. 7/44/2).
Dr. med. G.___, Assistenzarzt, und Dr. med. H.___, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, hielten im Austrittsbericht vom 3. November 2008 (Urk. 7/44/2-8) fest, elfeinhalb Monate nach einer Auffahrkollision mit HWS-Distorsion bestünden beim Beschwerdeführer bei Austritt aus der Klinik unverändert Nacken- sowie Kopfschmerzen, seitlich ausstrahlend bis in die Augen mit subjektiv sehr stark eingeschränktem Bewegungsumfang der Halswirbelsäule. Unbeobachtet sei eine deutliche Steigerung des Bewegungsumfanges der Halswirbelsäule sichtbar. Vorbestehend sei ein Panvertebralsyndrom bekannt, welches der Beschwerdeführer auf ein Verhebetrauma im Jahr 2003 zurückführe. Er sei bereits vor dem Unfall infolge vorbestehender Rückenbeschwerden abgeklärt worden. Dabei seien degenerative Veränderungen mit einer Wirbelsäulenfehlform und einer Anterolisthesis bei L5 gegenüber S1 bei einer Facettengelenksarthrose sowie degenerative Diskopathien ohne Kompression der Nervenwurzeln beschrieben worden. Ebenso bestünden im Bereich der Halswirbelsäule multisegmentale degenerative Veränderungen ohne eindeutige Neurokompressionen (S. 2 f.).
Infolge Selbstlimitierung und ungenügender Kooperation im Behandlungsprogram seien die zu erwartenden Verbesserungen bezüglich Funktion und Belastbarkeit nicht erreicht worden. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könne als bei den Leistungstests und im Behandlungsprogramm gezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und der bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen aus somatischer Sicht kaum erklären. Die Beurteilung der Zumutbarkeit stütze sich deshalb primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen. Es liege keine psychische Störung mit Krankheitswert vor, welche eine arbeitsrelevante Leistungsminderung begründe (S. 2 oben).
Unter Berücksichtigung des unfallfremden, degenerativen Vorzustandes der Hals- und Lendenwirbelsäule sei die bisherige Tätigkeit als Hilfsmaurer aus medizinisch-prognostischen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine mittelschwere, wechselbelastende Arbeit sei unter Berücksichtigung des unfallfremden Vorzustandes am Achsenskelett ganztags zumutbar (S. 2 Mitte).
3.3 Dr. med. I.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, bei dem der Beschwerdeführer seit dem 25. November 2008 in Behandlung war, stellte in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. März 2009 (Urk. 7/54) folgende Diagnosen: Verdacht auf somatoforme Schmerzstörung beziehungsweise Somatisierungsstörung und leichte depressive Episode. Dr. I.___ erklärte weiter, aufgrund des aktuellen Zustandsbildes erachte er den Beschwerdeführer im Moment als zu 50 % arbeitsfähig in einer angepassten Tätigkeit (S. 1).
3.4 Das Sozialversicherungsgericht stellte im Urteil vom 23. September 2010 (Urk. 7/75, Verfahren Nr. IV.2009.01190), namentlich gestützt auf Gutachten des D.___ vom 8. Mai 2008, fest, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach Dezember 2006 für eine im umschriebenen Sinne leidensangepasste Tätigkeit voll arbeitsfähig war (Urk. 7/75 S. 10 E. 4.2). Das Gericht verneinte damit bei einem Invaliditätsgrad von rund 23 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers auch für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 30. April 2008 (Urk. 7/75 S. 13 f. E. 5.5-5.6). Das Bundesgericht bestätigte dies mit Urteil vom 29. April 2011 (Urk. 7/80).
4.
4.1 Nachfolgend ist auf die mit der Neuanmeldung vom 21. Juni 2011 eingereichten Arztberichte einzugehen.
Dr. med. J.___, FMH Neurochirurgie, führte in einem Bericht vom 18. Februar 2011 (Urk. 7/83/1-2) aus, beim Beschwerdeführer bestehe seit Juni 2003 nach einem Verhebetrauma ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom rechts stärker als links. Die Schmerzprojektion sei diffus in das rechte Bein, jedoch am ehesten dem S1-Dermatom entsprechend. Ferner würden Kribbelparästhesien und ein subjektives Taubheitsgefühl angegeben. Darüber hinaus berichte der Beschwerdeführer über Schmerzen im Sinne eines oberen und unteren Cervicalsyndroms mit Cervicocephalgien und Schulter-Nackenschmerzen beidseits, rechts betont nach einem Auffahrunfall 2006 (S. 1).
Neurologisch bestehe ein deutliches Lokalsyndrom mit einem Fingerbodenabstand grösser als einen Meter. Das Zeichen nach Lasègue sei beidseits negativ (S. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer war vom 3. bis 31. Mai 2011 in der Rehaklinik K.___ hospitalisiert (Urk. 7/83/5).
Die Ärzte der Rehaklinik K.___ nannten in einem Bericht vom 30. Mai 2011 (Urk. 7/83/5-8) als Diagnosen (S. 1 f.):
chronisches Panvertebralsyndrom rechtsbetont mit/bei:
- cervico- und lumbospondylogener Komponente
- Wirbelsäulenfehlform/Fehlstatik: degenerative Anterolisthesis November 2005 mit Facettengelenksarthrose beidseits
- Diskopathien bei C3/4, C4/5, L5/S1, weniger L3/4 und L4/5
- muskuläre Dysbalance
- chronisches cervico-cephales Schmerzsyndrom nach Auffahrunfall im August 2006 mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
- hochgradiger Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Symptomatik
- metabolisches Syndrom Diabetes mellitus Typ II insulinpflichtig
- Dyslipidämie
- zentrale Adipositas
- fraglicher orthostatischer Schwindel
Die Ärzte führten weiter aus, der Beschwerdeführer berichte, dass er seit Jahren (2003) unter chronischen lumbalen Schmerzen leide mit Ausstrahlung in beide Beine, rechts betont, begleitet von Kribbelparästhesien sowie Nackenschmerzen mit Ausstrahlungen in den Hinterkopf und den rechten Arm, begleitet von Schwarzwerden vor den Augen und Schwindel, welche Beschwerden nach einem Autounfall mit HWS-Distorsion (2006) intensiver geworden seien (S. 2 Mitte).
Die bei Eintritt in die Klinik bestehenden Verspannungen im Bereich des Nackens mit deutlichem Rotationsschmerz und occipitalem Druckschmerz sowie lumbalen Schmerzen würden mit enormem Leidensdruck unverändert geschildert. Neurologische Ausfälle seien nicht festzustellen. Es bestehe eine allgemeine Dekonditionierung, ein erhebliches muskuläres und koordinatives Defizit sowie ein selbstlimitierendes Verhalten, das dem Beschwerdeführer jedoch nicht vermittelt werden könne (S. 2 unten). Der Verlauf der Rehabilitation lasse keine eindeutige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu. Zur Festsetzung des Grades der Arbeitsfähigkeit sei eine Leistungsbeurteilung (EFL) erforderlich (S. 3 unten).
4.3 Dr. med. L.___, Allgemeine Innere Medizin FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD) der Beschwerdegegnerin, erklärte in einer Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 (Urk. 7/87 S. 3 f.), im Bericht von Dr. J.___ werde als Befund ein Fingerbodenabstand grösser als einen Meter beschrieben. Der Lasègue werde beidseits negativ ausgewiesen. Aus versicherungsmedizinischer Sicht würden in dem Bericht keine neuen und wesentlichen Aspekte mit Tangierung bezüglich einer angepassten Tätigkeit ausgewiesen. Im Bericht der Ärzte der Rehaklinik K.___ werde unter anderem eine cervico-cephale Problematik nach einem Unfall im August 2006 und ein hochgradiger Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Symptomatik sowie ein metabolisches Syndrom, insulinpflichtig, eine zentrale Adipositas und ein fraglicher orthostatischer Schwindel ausgewiesen. Neurologische Ausfälle seien nicht feststellbar. Es werde aber eine allgemeine Dekonditionierung, ein erhebliches muskuläres Defizit und ein selbstlimitierendes Verhalten dargelegt.
Verglichen mit den Angaben des Orthopäden im Gutachten des D.___ würden keine neuen massgeblichen und nachvollziehbaren, nicht bereits im Gutachten genannten und gewürdigten Befunde ausgewiesen. Bei den durchgeführten Tests werde der Fingerbodenabstand heute kursorisch mit über einem Meter dargelegt. Dazu würden aber keine weiteren massgeblichen Befunde oder Beobachtungen beschrieben. Der Diabetes Typ II sei nun insulinpflichtig, was sicher keine prozentuale Einschränkung in einer angepassten Tätigkeit begründe (S. 3).
4.4 Dr. med. M.___, Facharzt Allgemeinmedizin FMH, berichtete am 12. Januar 2012 (Urk. 7/93), im Laufe von 2011 habe sich die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers verschlechtert. Es sei zu einer pseudoradikulären Schmerzausstrahlung ins rechte Bein gekommen. Der Beschwerdeführer habe Schwierigkeiten aufzustehen und sich aufzurichten. Ausserdem klage er häufig über Beschwerden im Halsbereich ausstrahlend bis in den Kopf. Aus diesem Grund sei er häufig benommen.
4.5 Der Beschwerdeführer war sodann vom 25. Januar bis 7. Februar 2012 im N.___ hospitalisiert (Urk. 7/96/1).
Med. pract. O.___, Dr. med. P.___, Oberarzt, und Dr. med. Q.___, Leitender Arzt, nannten in einem Bericht vom 7. Februar 2012 (Urk. 7/96) als Hauptdiagnose (S. 1):
chronisches Schmerzsyndrom
- HWS-LWS-Syndrom
- multisegmentale Osteochondrose HWK4-6
- rechtsmediolaterale Diskusprotrusion L5/S1
- Antherolisthesis LWK5/SWK1
- aktuell: motorische Schwäche des rechten Beins und des rechten Armes
Als Nebendiagnose nannten die Ärzte ein metabolisches Syndrom (S. 1).
Die Ärzte führten weiter aus, in der klinischen Untersuchung seien fokal neurologische Ausfälle im Sinne einer Schwäche des rechten Armes und Beines bei positivem rechtsseitigem Lasègue festgestellt worden. Weiterhin bestünden eine Hyposensibilität des rechten Beines sowie ein deutlich gestörtes Gangbild mit schmerzbedingter Verkürzung der Schrittlänge. Zur Ergänzung der Diagnostik sei eine Computertomographie der Hals- und Lendenwirbelsäule erfolgt mit Darstellung einer Antherolisthesis bei L5/S1 und einer Diskusprotrusion auf derselben Höhe mit einer Wurzelirritation bei L5. Bezüglich der Halswirbelsäule seien multisegmentale hochgradige degenerative Veränderungen abgebildet mit einer relativen Spinalkanalstenose bei HWK4-6. Im Vergleich zu den Vorbefunden von 2007 lasse sich hier allerdings eine nur geringe Progredienz der Befunde beschreiben (S. 2 oben).
4.6 Dr. L.___ stellte am 17. Februar 2012 (Urk. 7/98 S. 2) zum Bericht der Ärzte des N.___s vom 7. Februar 2012 fest, bei der im Bericht genannten Hyposensibilität des rechten Beins werde keine Dermatomzuschreibung vorgenommen. Es seien neue Untersuchungen (MRI) der Lenden- und Halswirbelsäule durchgeführt worden. Im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahr 2007 sei nur eine geringe Progredienz ausgewiesen (bezogen auf die HWS-Problematik). Eine Neurokompression werde nicht dargelegt. Die Originalbefunde seien nicht beigelegt.
Das im Bericht ausgewiesene chronische Schmerzsyndrom gehe in der im D.___-Gutachten vom 8. Mai 2008 ausgewiesenen Schmerzverarbeitungsstörung und Symptomausweitung auf. Eine massgebliche Verschlechterung könne aus versicherungsmedizinischer Sicht weiterhin nicht nachvollzogen werden. Es würden keine nachvollziehbaren Befunde ausgewiesen.
4.7 Dr. med. R.___, Facharzt für Neurologie, nannte in einem Bericht vom 14. Februar 2012 (Urk. 7/102) als Diagnosen ein chronisches Schmerzsyndrom, ein funktionelles Hemisyndrom rechts mit Taubheit und Schwäche und ein metabolisches Syndrom (S. 1). Dr. R.___ führte aus, der Beschwerdeführer gebe eine Schwäche in beiden Knien an, die seit einigen Monaten bestehe und nicht jeden Tag auftrete. Während des Laufens knicke er plötzlich beidseits ein. Auch bestehe eine Schwäche des rechten Beines, die nicht genauer zu lokalisieren sei. Auch im rechten Arm bestehe keine Kraft (S. 1).
Beim Beschwerdeführer liege seit mehreren Jahren ein chronisches Schmerzsyndrom vor, welches sehr hartnäckig und schwer zu therapieren sei. In der neurologischen Untersuchung finde sich ein deutliches Cervikalsyndrom. Bei der Prüfung der Kraft des rechten Armes und Beines minderinnerviere der Beschwerdeführer, so dass keine seriöse Kraftprüfung stattfinden könne. Objektive Zeichnen wie Atrophien, trophische Störungen oder Reflexausfälle fänden sich nicht (S. 2 unten). Zusammengefasst bestünden von neurologischer und neuropsychologischer Seite her keine Hinweise für eine zusätzliche neurologische Erkrankung (S. 3).
4.8 Med. pract. O.___, N.___, nannte in einem nicht datierten, von der Beschwerdegegnerin eingeholten Bericht (Urk. 7/101) als Diagnose eine reaktive Depression (Ziff. 1.1). Anamnestisch bestehe aktuell eine akute Schmerzprogredienz (Ziff. 1.4). Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer aktuell gar nicht möglich (Ziff. 1.7).
5.
5.1 Gemäss dem Gutachten des D.___ vom 8. Mai 2008 bestand zum Zeitpunkt der Begutachtung somatisch ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik bei intermittierenden pseudoradikulären Ausstrahlungen rechts und beginnenden degenerativen Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule (Urk. 7/26 S. 16 Ziff. 5.1). In psychiatrischer Hinsicht stellten die Gutachter die Diagnose einer Schmerzverarbeitungsstörung mit Symptomausweitung, die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke (Urk. 7/26 S. 16 Ziff. 5.2). Eine psychische Komorbidität verneinte D.___-Gutachter Dr. B.___ (Urk. 7/26 S. 10 Ziff. 4.1.5).
5.2 Im Gutachten des D.___ wurde auf einen Bericht der Universitätsklinik E.___ über ein dort im Januar 2007 erstelltes MRI verwiesen. Das MRI ergab eine degenerative Anterolisthese bei L5 gegen S1, eine Fazettengelenksarthrose beidseits und eine Degeneration der Bandscheiben (Urk. 7/26 S. 13 Ziff. 4.2.2). Im Vergleich zu diesem Befund führten die Ärzte der Rehaklinik K.___ im Bericht vom 30. Mai 2011 bezüglich der Beschwerden an der Lendenwirbelsäule weitgehend dieselben Diagnosen auf (Urk. 7/83/5). Der Beschwerdeführer schilderte denn auch anlässlich der Behandlung in der Rehaklinik K.___, dass er seit Jahren, und nicht erst seit kurzem, an lumbalen Schmerzen mit Ausstrahlung in die Beine und seit einem Auffahrunfall an Nackenschmerzen leidet (Urk. 7/83/6 Mitte). Weiter wurde bereits nach der Behandlung in der Rehaklinik F.___ im November 2008 kritisch auf ein selbstlimitierendes Verhalten des Beschwerdeführers hingewiesen (Urk. 7/44/3 oben). Die Ärzte der Rehaklinik K.___ stellten am 30. Mai 2011 erneut ein selbstlimitierendes Verhalten fest (Urk. 7/83/6 unten).
5.3 Der Beschwerdeführer machte geltend, die RAD-Ärztin Dr. L.___ habe die neurologisch nachgewiesene Verschlechterung bei einem Fingerbodenabstand von mehr als einen Meter nicht durch eigene Abklärungen feststellen lassen (Urk. 1 S. 4 Ziff. 7). Dr. L.___ legte in ihrer Stellungnahme vom 13. Dezember 2011 dar, dass es sich bei dem von Dr. J.___ beschriebenen Test (Fingerbodenabstand) um die einzige Abweichung im Vergleich zum Gutachten des D.___ handelt (im D.___-Gutachten wird ein Fingerbodenabstand von 47 cm erwähnt, Urk. 7/26 S. 11 Ziff. 4.2.2 unten). Gemäss der RAD-Ärztin beschrieb Dr. J.___ von diesem Test abgesehen keine weiteren massgeblichen Befunde oder Beobachtungen, die auf eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung schliessen lassen (Urk. 7/87 S. 3 unten).
5.4 Die Ärzte der Rehaklinik K.___ äusserten sodann den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit begleitender depressiver Symptomatik (Urk. 7/83/5). Die Ärzte erklärten im Bericht ausser der Verdachtsdiagnose einzig, dass sich der Beschwerdeführer psychisch stark mit seiner Schmerzproblematik beschäftige (Urk. 7/83/7 oben). Der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers, Dr. I.___, nannte bereits im März 2009 einen Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung und stellte die Diagnose einer leichten depressiven Episode (Urk. 7/54 S. 1), während D.___-Gutachter Dr. B.___ eine psychische Störung verneinte (Urk. 7/26 S. 9 Ziff. 4.1.4). Das hiesige Gericht erachtete das MEDAS-Gutachten im Urteil vom 23. September 2010 als vollumfänglich beweistauglich (Urk. 7/75 S. 10 E. 4.2) und stellte auf die im Gutachten attestierte Arbeitsfähigkeit für eine behinderungsangepasste Tätigkeit ab. Vor diesem Hintergrund sprechen die von Seiten der Rehaklinik K.___ geäusserte Verdachtsdiagnose wie auch die von med. pract. O.___, N.___, gestellte Diagnose einer reaktiven Depression nicht für eine Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers, sondern für eine unterschiedliche Beurteilung desselben medizinischen Sachverhaltes.
5.5 Schliesslich berichtete Dr. M.___ am 12. Januar 2012 über eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (Urk. 7/93). Die von Dr. M.___ beschriebene pseudoradikuläre Ausstrahlung in das rechte Bein des Beschwerdeführers findet sich bereits unter den Diagnosen im D.___-Gutachten (Urk. 7/26 S. 16 Ziff. 5.1). Auch insofern ist eine Verschlechterung nicht dargelegt. Die Ärzte des N.___s, wo der Beschwerdeführer vom 25. Januar bis 7. Februar 2012 in Behandlung war (Urk. 7/96/1), wiesen bezüglich der Beschwerden an der Halswirbelsäule sodann ausdrücklich darauf hin, dass die bildgebende Untersuchung im Vergleich zu den Vorbefunden aus dem Jahr 2007 nur eine geringe Verschlechterung ergab (Urk. 7/96 S. 2 oben). Die von Dr. R.___ durchgeführten neurologischen und neuropsychologischen Untersuchungen ergaben zudem keine Hinweise für eine zusätzliche neurologische Erkrankung (Urk. 7/102 S. 3).
5.6 Die Beschwerdegegnerin legte die vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichte ihrem RAD vor. RAD-Ärztin Dr. L.___ legte in den Stellungnahmen vom 13. Dezember 2011 und 17. Februar 2012 überzeugend und medizinisch nachvollziehbar dar, dass mit den beschriebenen Befunden eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist. An diesem Ergebnis vermag der knappe Bericht von med. pract. O.___ und die von ihr attestierte Arbeitsfähigkeit nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer eine gesundheitliche Verschlechterung mit den neu eingereichten Berichten nicht nachzuweisen vermag, traf die Beschwerdegegnerin, anders als der Beschwerdeführer meint (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 7), keine Pflicht zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes (vgl. E. 1.3 hiervor). Da auf die medizinischen Akten abgestellt werden kann, ist auf ergänzende medizinische Abklärungen, wie vom Beschwerdeführer beantragt (Urk. 1 S. 2 Ziff. 2 oben), zu verzichten.
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass verglichen mit der letztmaligen Beurteilung eine erhebliche gesundheitliche Verschlechterung nicht glaubhaft dargelegt ist. Entsprechend ist bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit unverändert von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2012 erweist sich demzufolge als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 700.-- anzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).