Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2012.00340 | ||
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiberin Oertli
Urteil vom 19. September 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Gemeinde Y.___
Abteilung Soziales
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1971 und Mutter eines Sohnes (geboren 2003), meldete sich am 30. Juli 2003 ein erstes Mal bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an mit dem Hinweis, sie sei als Folge eines Deliktes (Wurfes mit einer Flasche) auf dem rechten Auge zu 100 % erblindet (Urk. 11/1 S. 15 und Urk. 11/17). Vor ihrer suchtbedingten Abwesenheit vom Arbeitsmarkt war sie im Verkauf tätig gewesen und zuletzt bis ins Jahr 2000 als Werkstattmitarbeiterin in einem Recyclingbetrieb (Urk. 11/2, Urk. 11/8 und Urk. 11/10). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, verfügte am 1. März 2004 (Urk. 11/26) nach Abklärungen zu den beruflichen und gesundheitlichen Verhältnissen, dass kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung bestehe mit der Begründung, die Arbeitsunfähigkeit sei vor allem durch ein Abhängigkeitsverhalten begründet. Mit Entscheid vom 17. Mai 2004 wies die IV-Stelle die dagegen erhobene Einsprach ab (Urk. 11/34).
%1.2 Am 17. Oktober 2011 meldete sich die Versicherte erneut bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an und beantragte, die Ausrichtung einer IV-Rente zu prüfen (Urk. 11/40). Sie vermerkte in der Anmeldung, dass sie im November 2004 eine Endokarditis sowie ein „Hirnschlägli“ erlitten habe und als Hausfrau und Mutter tätig sei. Auf Aufforderung der IV-Stelle (Urk. 11/43) ergänzte sie ihre Neuanmeldung fristgerecht mit Arztzeugnissen (Urk. 11/46). Nach Rücksprache mit dem Z.___ der IV-Stelle (Z.___; Urk. 11/47 S. 2 f.) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/49 und Urk. 11/54) verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2012, dass auf das neue Leistungsbegehren nicht eingetreten werde, da die Versicherte mit ihrem Gesuch nicht glaubhaft dargelegt habe, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten (Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) liess die Versicherte, vertreten durch die Gemeinde Y.___, Abteilung Soziales (Urk. 6), am 21. März 2012 Beschwerde erheben (Urk. 1) mit dem Antrag, die IV-Stelle sei zu verpflichten, auf das Leistungsbegehren vom 17. Oktober 2011 einzutreten, allfällige weitere Abklärungen vorzunehmen und eine Berentung zu prüfen. Die Beschwerdegegnerin schloss am 15. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10), was der Beschwerdeführerin am 31. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit oder der Hilfebedarf seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit oder einen anspruchsbegründenden Hilfebedarf zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, das heisst wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt; hingegen unterbleibt eine richterliche Beurteilung der Eintretensfrage, wenn die Verwaltung auf die Neuanmeldung eingetreten ist (BGE 109 V 108 E. 2b).
1.3 Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, das heisst keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Beschwerde (Urk. 1) – wie bereits im Einwand vom 15. Februar 2012 (Urk. 11/54) – geltend, sie leide unter den Folgen einer am 25. Oktober 2004 erlittenen Endokarditis mit septischen Embolien in Milz, Niere und Hirn. Die Beschwerden verstärkten sich stetig und wirkten sich massiv auf ihre gewohnten Tätigkeiten (Hausarbeiten, Betreuung und Erziehung des Sohnes, Teilnahme an Schulgesprächen etc.) aus. Eingeschränkt sei auch die rechte Hand in den Bewegungen und der Kraft. Sie sei deshalb von ihrem Hausarzt an einen Neurologen überwiesen worden. Den Bericht des Neurologen werde sie sobald als möglich nachreichen. Seit dem Hirnschlag etc. konsumiere sie keine harten Drogen mehr.
2.2 Demgegenüber ging die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Nichteintretensverfügung (Urk. 2) davon aus, die Beschwerdeführerin habe nicht glaubhaft dargelegt, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Verfügung wesentlich verändert hätten.
2.3 Prozessthema bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist. Zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdeführerin eine für den Rentenanspruch erhebliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, und zwar verglichen mit den Verhältnissen im Zeitpunkt des rentenabweisenden Entscheides vom 17. Mai 2004 (Urk. 11/34).
3.
3.1 Der ursprünglichen Abweisung des Rentenanspruchs am 17. Mai 2004 (Urk. 11/34) lagen folgende medizinische Akten zugrunde:
3.2 A.___, Assistenzarzt, B.___, Augenklinik, stellte im Bericht vom 16. August 2001 (Urk. 11/3; visiert durch C.___, Leiter Poliklinik) die Diagnose einer traumatischen Bulbusruptur rechts am 30. Mai 1998. Er führte aus, es bestehe eine schwere Einschränkung des Sehvermögens auf dem rechten Auge bei normalem Sehvermögen des linken Auges. Die Beschwerdeführerin könne aus ophthalmologischer Sicht sämtliche Tätigkeiten ausführen, die kein 3-dimensionales Sehen voraussetzten und nicht zur Fremd- oder Selbstgefährdung führten.
3.3 Im Bericht vom 20. November 2003 stellte D.___, Facharzt FMH für Allgemeine Innere Medizin, seit 1998 der Hausarzt der Beschwerdeführerin, die folgenden Diagnosen (Urk. 11/21/1-5):
- Polytoxikomanie seit 1991, Methadonsubstitution seit April 1998
- Erblindung des rechten Auges nach perforierender Bulbusverletzung am 30. Mai 1998
- exogenes allergisches Asthma bronchiale seit zirka 1990
- rezidivierende depressive Verstimmungszustände seit zirka 1986
Er hielt fest, ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sei der Umstand, dass die Beschwerdeführerin Hepatitis B-Trägerin sei und eine Hepatitis C-Positivität aufweise. D.___ attestierte der Beschwerdeführerin seit zirka 1993 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin und ergänzte in seinen Erläuterungen, sie sei aufgrund ihrer Suchtproblematik sicherlich arbeitsunfähig für einen Einsatz in der freien Marktwirtschaft. Sinnvoll wäre allenfalls der Aufbau einer Tagesstruktur mit der Möglichkeit zur Kinderbetreuung. In behinderungsangepasster Tätigkeit betrage die Arbeitsfähigkeit seit der Niederkunft im März 2003 50 %.
3.4 E.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, erstattete der Beschwerdegegnerin am 28. Januar 2004 ein Gutachten (Urk. 11/23). Er diagnostizierte eine Polytoxikomanie (ICD-10 F19.22), gegenwärtig Teilnahme an einem ärztlich überwachten Ersatzdrogenprogramm. Eine depressive Störung sei gegenwärtig nicht erkennbar. Die Versicherte sei bis zum Beginn ihrer Drogenabhängigkeit im Jahr 1989 vorwiegend im Verkauf tätig gewesen. In diesem Aufgabenbereich als angelernte Verkäuferin sei sie ab März 2003 als 50 % arbeitsfähig einzustufen (S. 6).
3.5 Die Beschwerdegegnerin ging in ihrer Verfügung vom 1. März 2004 (Urk. 11/26) und im Einspracheentscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 11/34) gestützt auf die aktenkundigen Arztberichte sowie die Einschätzung des Z.___ (Urk. 11/24) davon aus, dass ein reines Suchtgeschehen vorliege, das ansonsten keine gesundheitlichen Schädigungen hervorgerufen habe, welche einen Krankheitswert haben könnten. Es liege demzufolge kein invalidisierender Gesundheitsschaden vor (Urk. 11/34 S. 2)
4.
4.1 Im Rahmen der Neuanmeldung vom 17. Oktober 2011 reichte die Beschwerdeführerin unter anderem die folgenden medizinischen Unterlagen ein:
4.2 Assistenzarzt F.___, G.___, stellte im Austrittsbericht vom 14. Januar 2005 (Urk. 11/46/30-32; visiert durch H.___, Oberarzt) nach einem Spitalaufenthalt vom 27. Oktober bis 9. Dezember 2004 die folgenden Diagnosen:
1. Mitralklappenendokarditis mit/bei
- intravenösem Drogenabusus
- Staphylococcus aureus in den Blutkulturen
- septischen Infarkten in Hirn, Milz und Nieren
- mittelschwerer bis schwerer Mitralinsuffizienz
2. Polytoxikomanie mit/bei
- aktuell Methadonsubstitution
- intravenösem Kokainkonsum
3. Hepatitis C
4. Amaurose rechts (Status nach Verletzung)
%1.%2 Am 16. Juni 2005 (Urk. 11/46/33-34) stellte I.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie, G.___, die folgenden Diagnosen:
- Status nach Endokarditis mit Nachweis von Staphylokokkus aureus mit/bei
- mittelschwerer Mitralinsuffizienz, persistierenden Vegetationen im Bereiche des posterioren Segels der Mitralklappe
- Status nach multiplen bakteriellen Mikroembolien cerebro frontal und parietal rechts und hochfrontal links
- Status nach grossem Milzinfarkt und multiplen Niereninfarkten mit weitgehender Regredienz
- Polytoxikomanie mit/bei
- Methadonsubstitution bezüglich Kokainkonsum, anamnestisch clean, Benzoüberkonsum
- fraglicher Infekt mit Hepatitis C
- Amaurose rechts posttraumatisch
- anamnestisch Asthma bronchiale
Er befand, die Beschwerdeführerin habe sich seit der Hospitalisierung ausserordentlich gut erholt. Es bestünden keine Anstrengungsdyspnoe, keine Orthopnoe, keine Oedeme, keine Schwindel und keine Palpitationen. Nach nun abgeheilter Endokarditis und praktisch vollständig regredientem Milzinfarkt finde sich echocardiographisch eine stabile Situation mit unverändertem Nachweis einer Vegetation und mittelschwerer Mitralinsuffizienz, welche aber gut kompensiert sei, indem die linke Kammer normal weit sei und keine Dilatation des linken Vorhofes bestehe und auch keine pulmonal-arterielle Hypertonie.
4.4 Im Bericht vom 28. September 2006 (Urk. 11/46/48-49) stellte PD J.___, Facharzt FMH für Gastroenterologie und Innere Medizin, die folgenden Diagnosen:
- Gastroenteritis, wahrscheinlich viraler Natur
- „Begleittransaminitis“
- Verdacht auf NSAR-induzierte Reizgastritis
- Status nach Hepatitis B
- Status nach Hepatitis C
Am 27. November 2006 diagnostizierte J.___ (Urk. 11/46-47) eine nicht erosive gastrooesophageale Refluxkrankheit und eine axiale Hiatushernie.
4.5 Gemäss dem Operationsbericht von K.___, FMH Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 9. September 2008 (Urk. 11/46/60 und 63) wurde der Beschwerdeführerin am 8. September 2008 ein Ganglion am linken Fuss operativ entfernt.
4.6 Es liegen ferner drei kardiologische Abklärungsberichte von L.___, Kardiologie und Innere Medizin FMH, vor (Urk. 11/46/35-45). Im letzten Bericht vom 21. Juli 2011 (Urk. 11/46/35-36) stellte L.___, die folgenden Diagnosen:
- Status nach Mitralklappenendokarditis mit Nachweis von Staphylokokkus aureus bei intravenösem Drogenabusus im November 2004
-leichte bis mittelschwere Mitralklappeninsuffizienz
-postendokarditische Mitralklappenveränderungen mit flottierender Struktur von rund 8 mm am anterioren Segel vorhofseits
-Normal grosser linker Ventrikel mit normaler systolischer Globalfunktion
-Normal grosser Vorhof
- Polytoxikomanie
-Status nach intravenösem Drogenabusus bis November 2004
-aktuell im Methadonprogramm 30mg/die
-Nikotin- und Cannabisabusus
- Amaurose rechts bei Status nach Trauma
- Hepatitis B und C
- Hepatitisserologie Juli 2005 mit Hinweis für einen Status nach durchgemachter Infektion und PCR HCV/HCB negativ; das heisst nicht virämisch, normale Transaminasen
Zusammenfassend stellte L.___ einen stabilen und guten Verlauf fest. Die Endokarditisprophylaxe sei weiterhin empfohlen. Eine kardiologische Verlaufsuntersuchung erfolge in ein bis zwei Jahren.
5.
5.1 Aus den neu eingereichten Berichten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 eine Mitralklappenendokarditis (mit Nachweis von Staphylokokkus aureurs in den Blutkulturen) und als Komplikation septische Infarkte in Hirn, Milz und Nieren erlitten hat. Den Unterlagen ist weiter zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin nach dem Spitalaufenthalt gut erholt hat (vgl. E. 4.3) und die Ärzte einen stabilen und guten Verlauf feststellten (vgl. E. 4.6). Die mittelschwere Mitralinsuffizienz sei gut kompensiert (vgl. E. 4.3). Anhaltspunkte für eine auf die Endokarditis oder die Infarkte zurückzuführende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit (beispielsweise in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Verkäuferin) beziehungsweise im Haushaltsbereich ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten medizinischen Unterlagen nicht.
%1.2 Die in den Unterlagen erwähnte Reflux-Erkrankung lässt sodann nicht auf erwerbliche Einschränkungen schliessen. Einen Bericht des bisherigen Hausarztes D.___ hat die Beschwerdeführerin im Rahmen der Neuanmeldung nicht eingereicht. Der von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde angekündigte Bericht eines Neurologen liegt ebenfalls nicht vor. Schliesslich ist auch kein psychisches Leiden – der Hausarzt D.___ diagnostizierte damals im Bericht vom 20. November 2003 (E. 3.3) rezidivierende depressive Verstimmungszustände - aktenkundig.
%1.3 Anhaltspunkte für andere, den Invaliditätsgrad beeinflussende Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht.
6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin eine invalidenversicherungsrechtlich erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit dem rentenabweisenden Entscheid vom 17. Mai 2004 (Urk. 11/34) nicht rechtsgenügend glaubhaft gemacht hat, weshalb die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet war, auf die Neuanmeldung einzutreten und diese materiell zu prüfen.
Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin vom 17. Oktober 2011 nicht eintrat, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
7. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1‘000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Gemeinde Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubOertli
EG/TO/ESversandt