Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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IV.2012.00344
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I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Hertli-Wanner
Urteil vom 20. Februar 2014
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Gemeinde Y.___
Sozialdienst
Beigeladene
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1963 geborene X.___ ist Mutter einer 2002 geborenen Tochter (Urk. 8/1 S. 2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihr mit Verfügung vom 9. Mai 2003 ab 1. Januar 2003 eine ganze Invalidenrente sowie eine Kinderrente für die Tochter zu (Urk. 8/5, 8/31 S. 2 und Urk. 8/64).
1.2 Am 9. September 2009 stellte die Sozialabteilung der Gemeinde Y.___ bei der IV-Stelle das Gesuch, dass die Kinderrente, welche der Versicherten zugesprochen worden war, an die Sozialabteilung ausbezahlt werde, denn der Mutter sei die Obhut über die Tochter entzogen worden und diese sei seit dem 31. März 2009 in einem Sonderschulheim fremdplatziert (Urk. 8/10). Die IV-Stelle gab dem Gesuch mit Verfügung vom 22. Dezember 2009 statt und entschied, die Auszahlung der Kinderrente erfolge ab dem 1. Januar 2010 an den Sozialdienst der Gemeinde Y.___ (Urk. 8/31 S. 2).
Gegen diese Verfügung erhob X.___ Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht. Dieses hob die angefochtene Verfügung mit Urteil vom 30. Juni 2010 wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs auf und wies die Sache zur Anhörung der Beschwerdeführerin und gegebenenfalls zu weiteren Abklärungen an die IV-Stelle zurück (Urk. 8/31; IV.2010.00117).
1.3 Nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/35) hielt die IV-Stelle im Vorbescheid vom 20. Dezember 2010 fest, dass die Kinderrente zu Recht seit dem 1. Januar 2010 an den Sozialdienst der Gemeinde Y.___ ausbezahlt werde (Urk. 8/36). Die Versicherte erhob dagegen Einwände und beantragte, die Rente sei ihr zumindest teilweise auszurichten (Urk. 8/44 sowie Urk. 8/52). Gleichzeitig reichte sie weitere Unterlagen ein (Urk. 8/45, 48 ff. und 53).
Am 25. Juli 2011 verfügte die IV-Stelle auf Antrag der Sozialabteilung Y.___ zunächst (Urk. 8/61), die Auszahlung der Kinderrente erfolge per 1. August 2011 wieder direkt an die Versicherte (Urk. 8/64). Mit Verfügung vom 20. Februar 2012 hielt die IV-Stelle jedoch an ihrem Entscheid fest, dass die Auszahlung der Kinderrente vom 1. Januar 2010 bis Ende Juli 2011 an die Gemeinde Y.___ erfolge (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung vom 20. Februar 2012 erhob die Versicherte am 23. März 2012 erneut Beschwerde (Urk. 1). Sie beantragte, die Kinderrente für ihre Tochter sei für die Zeit von Januar 2010 bis Ende Juli 2011 direkt ihr und nicht der Gemeinde Y.___ auszuzahlen. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Mai 2012 auf Abweisung der Beschwerde. Eventuell sei der Beschwerdeführerin ein Teil der Kinderrente auszuzahlen (Urk. 7). Mit Verfügung vom 27. Juni 2012 (Urk. 10) lud das Gericht die Sozialabteilung Y.___ zum Prozess bei. Diese verzichtete mit Schreiben vom 19. Juli 2012 auf eine Stellungnahme (Urk. 12). Die Versicherte reichte am 8. Oktober 2012 die Replik ein (Urk. 15). Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 17) und die Beigeladene auf eine Stellungnahme (Urk. 19 und 21).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.
2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Der Anspruch steht dem Inhaber der Stammrente zu (Art. 35 Abs. 4 Satz 1 IVG).
2.2 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) können Geldleistungen ganz oder teilweise einem geeigneten Dritten oder einer Behörde ausbezahlt werden, der oder die der berechtigten Person gegenüber gesetzlich oder sittlich unterstützungspflichtig ist oder diese dauernd fürsorgerisch betreut, sofern die berechtigte Person die Geldleistungen nicht für den eigenen Unterhalt oder für den Unterhalt von Personen, für die sie zu sorgen hat, verwendet oder dazu nachweisbar nicht im Stande ist (lit. a) und die berechtigte Person oder Personen, für die sie zu sorgen hat, aus einem Grund nach lit. a auf die Hilfe der öffentlichen oder privaten Fürsorge angewiesen sind (lit. b).
Art. 20 Abs. 1 ATSG regelt die Gewährleistung zweckgemässer Verwendung von Geldleistungen, welche der Unterhaltsdeckung dienen (BGE 136 V 286 E. 4.2). Von dieser Bestimmung erfasst sind entsprechend diejenigen sozialversicherungsrechtlichen Geldleistungen, die zur Bestreitung des Lebensbedarfs dienen sollen wie insbesondere Renten, Zusatzrenten der AHV, Kinderrenten oder
Hilflosenentschädigungen (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, Art. 20 N 7). Die Fürsorgeabhängigkeit allein reicht als Voraussetzung für eine Drittauszahlung nach Art. 20 ATSG nicht aus. Ebenso muss erstellt sein, dass die berechtigte Person die Geldleistung dem Unterhaltszweck entfremdet. Kumulativ verlangt das Gesetz eine hinzutretende Abhängigkeit von der Sozialhilfe (Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG). Eine solche kann bei einer bloss drohenden Notwendigkeit der fürsorgerischen Unterstützung noch nicht angenommen werden. Vielmehr muss es sich um eine regelmässige Unterstützung handeln, was durch den Begriff des Angewiesen-Seins unterstrichen wird (Kieser, a.a.O., Art. 20 N 13 mit Hinweisen).
3.
3.1 Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2012 fest (Urk. 2), sie könne zwar nicht beweisen, dass die Beschwerdeführerin die Kinderrente nicht für den Unterhalt der Tochter verwendet habe, da die Versicherte die Kinderrente ja gar nicht erhalten habe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin betreffend die Periode, welche der Drittauszahlung an die Gemeinde vorausgegangen sei, für die Verwendung der Kinderrente keine Nachweise mehr beibringen können. Dies sei nicht nachvollziehbar, da Zahlungsbelege üblicherweise aufbewahrt würden. Die teilweise fehlende Beweisbarkeit sei daher auf die fehlende Beachtung der Mitwirkungspflicht seitens der Beschwerdeführerin zurückzuführen, was sich zu deren Ungunsten auswirke. Die Beschwerdeführerin könne weder beweisen noch glaubhaft machen, dass sie das Geld zweckgebunden für den Unterhalt des Kindes verwendet habe, als sie die Rente erhalten habe. Daraus könne geschlossen werden, dass sie die Rente auch in der Zeit, als sie nicht ihr ausbezahlt worden sei, nicht zum Wohle des Kindes verwendet hätte, wenn sie sie erhalten hätte. Deshalb sei die Anordnung der Drittauszahlung der Kinderrente an den Sozialdienst der Gemeinde Y.___ zu Recht erfolgt.
3.2 Die Beschwerdeführerin hielt dem entgegen (Urk. 1), ihre Tochter sei in der massgeblichen Zeit nicht vollumfänglich vom Sozialdienst der Gemeinde Y.___ unterstützt worden. Dies sei von der Sozialabteilung Y.___ bestätigt worden. Die Beschwerdeführerin selber sei während der ganzen Zeit vollumfänglich für die notwendigen Aufwendungen der Tochter aufgekommen. Da die Fremdplatzierung ihrer Tochter nur vorübergehend gewesen sei, habe sie immer ein Kinderzimmer für ihre Tochter bereit gehabt. Während der ganzen Zeit sei sie nie dazu aufgefordert worden, Belege von Zahlungen zu behalten und aufzubewahren. Aus diesen Gründen sei die Kinderrente direkt an sie auszubezahlen.
4.
4.1 Das kantonale Sozialhilfegesetz (SHG) sieht in § 14 vor, dass Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Gemäss Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung hat die wirtschaftliche Hilfe ferner Kindern und Jugendlichen eine ihren Fähigkeiten entsprechende persönliche Förderung und Ausbildung zu ermöglichen. Sowohl die Bundesverfassung als auch das kantonale Recht wollen den grundsätzlichen Anspruch auf Existenzsicherung gewährleisten, soweit jemand in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Das Grundrecht der Existenzsicherung ist auf die finanzielle Notsituation des Individuums zugeschnitten (Art. 12 der Bundesverfassung sowie Art. 11 der Verfassung des Kantons Zürich; Urteil 2P.147/2002 des Bundesgerichts vom 4. März 2003 E. 3.2-3.4 mit Hinweisen).
§ 64 Abs. 1 des zürcherischen Volkschulgesetzes (VSG) sieht vor, dass die Wohngemeinde der Eltern die Kosten der Sonderschulung trägt, wenn für ein Kind eine Sonderschulung angeordnet worden ist. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Unterricht, Therapien, Erziehung und Betreuung, Schulweg und Unterkunft in Sonderschulen und Schulheimen, wenn die Einweisung vorwiegend aus sozialen Gründen erfolgt (§ 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung). Gemäss § 64 Abs. 2 VSG werden jedoch von den Eltern in der Regel Beiträge an die Verpflegungskosten erhoben.
Die Beschwerdeführerin bezog erst nach ihrem Umzug von Y.___ nach Zürich ab 1. Mai 2010 bis und mit 14. Juli 2011 Unterstützung der Sozialbehörde Zürich (Urk. 8/47, 8/74 S. 6 sowie Urk. 8/63/4/4), was unbestritten ist. Ab 31. März 2009, als die Tochter in die Z.___ eingetreten war (Urk. 8/57 S. 1), hatte die Sozialbehörde Y.___ gestützt auf § 4 der Verordnung über die Finanzierung der Sonderschulung einen Anteil der Unterbringungskosten übernommen.
Die betreffenden Auslagen stellten infolgedessen keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von Art. 20 Abs. 2 ATSG dar, welche einer geeigneten Drittperson oder einer Behörde hätten ausbezahlt werden können. Damit war bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzung der Abhängigkeit von der Sozialhilfe im Sinne von Art. 20 Abs. 1 lit. b ATSG für die Zeit vom 1. Januar bis 30. April 2010 noch nicht erfüllt, was die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten betrifft, und demnach eine Drittauszahlung der Kinderrente für diesen Zeitraum noch nicht möglich.
4.2 Betreffend den nachfolgenden Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. respektive
14. Juli 2011, als die Tochter der Beschwerdeführerin wieder nach Hause zurückkehrte, führte die Sozialabteilung Y.___ im Schreiben vom
5. November 2010 an die Beschwerdegegnerin aus, dass Unterkunft und Verpflegung in den Fremdplatzierungskosten, welche die Gemeinde vollumfänglich übernehme, inbegriffen seien (Urk. 8/35). Ferner wies sie im besagten Schreiben vom 5. November 2010 darauf hin, dass die Beschwerdeführerin per 30. Juni 2009 nach Zürich gezogen sei und dort aktuell Unterstützung durch den Sozialdienst erhalte, womit sie die vollen Kosten, welche im Zusammenhang mit dem Unterhalt ihrer Tochter entstünden, gedeckt habe. Gemäss Auskunft des Sozialzentrums A.___, Zürich, würden der Beschwerdeführerin zusätzlich zum Unterstützungsbudget Fahrtkosten für die Besuche bei ihrer Tochter sowie gleichzeitig weitere Beiträge für Anschaffungen und in diesem Zusammenhang entstehende Kosten ausbezahlt. Die Tochter sei zudem dauernd fremdplatziert, also auch an den Wochenenden. Im Schreiben vom 31. Mai 2011 (Urk. 8/57) wies der Sozialdienst Y.___ schliesslich darauf hin, dass infolge der Fremdplatzierung im Zeitraum vom 31. März 2009 bis 31. Mai 2010 bereits hohe Kosten von Fr. 240‘223.-- entstanden seien und daher die Abtretung der Kinderrente weiterhin mehr als gerechtfertigt sei.
4.3 Ein früheres Schreiben der Sozialabteilung Y.___ vom 6. Juli 2010 hatte demgegenüber diverse Auslagen für die Tochter aufgezählt, welche von der Beschwerdeführerin selber hatten übernommen werden müssen (Urk. 8/45). Dies wird von der Beschwerdegegnerin nicht in Abrede gestellt und sie bringt auch nicht vor, die Beschwerdeführerin sei ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Die Sozialabteilung Y.___ wies jedoch darauf hin, dass die Beschwerdeführerin für ihre Tochter in Zürich Sozialhilfe beziehe (Urk. 8/57 S. 1).
Damit ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin für Kleider, Toiletten-artikel, das Velo, Coiffeurbesuche, Arzt- und Zahnarztrechnungen, Krankenkassenprämien etc. ihrer Tochter selber aufkam, was so auch in diversen Dokumenten speziell festgehalten ist (Urk. 8/21, 23 f., 45, 48, 51 und 63). Dasselbe gilt für die gemeinsam verbrachten Wochenenden. Da von Anfang an klar war, dass das Ziel die Rückführung der Tochter zur Mutter war (Urk. 8/16, 53), und die Tochter Wochenenden entgegen der Annahme der Sozialabteilung Y.___ durchaus mit und bei der Beschwerdeführerin verbrachte (Urk. 8/16, 50 und 53), leuchtet es auch ein, dass diese eine entsprechend grosse Wohnung mieten musste. Jedenfalls ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass die Beschwerdeführerin Auslagen für den Unterhalt ihrer Tochter übernahm. Dies spricht fürs Erste gegen die Annahme, dass sie eine Kinderrente nicht deren Zweck gemäss zugunsten ihrer Tochter verwendet hätte.
4.4 Um der entscheidenden Frage im Hinblick auf die Verhältnisse ab 1. Januar 2010 nachzugehen, hatte die IV-Stelle von der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Mai 2011 (Urk. 8/56) Belege darüber verlangt, dass sie ab dem 31. März bis 31. Dezember 2009, also im Zeitraum unmittelbar vor der beantragten Drittauszahlung, tatsächlich die Kinderrente für ihre Tochter vollumfänglich für deren Unterhalt verwendet habe. Nachdem die Beschwerdeführerin keine Quittungen als Belege hatte einreichen können, weil sie über keine solchen verfügt hatte (Urk. 8/69), schloss die IV-Stelle daraus auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht (Urk. 2). Es ist allerdings nicht statthaft, allein auf das Fehlen von Belegen für normal hohe, dem Unterhalt dienende Einkäufe abzustellen, entspricht es doch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Belege für den Einkauf von Kleidern, Essen, Ausflügen, Coiffeurbesuchen und weitere Auslagen, welche regelmässig anfallen, nicht - wie etwa Belege für bezahlte Krankenkassenprämien oder Arzt- respektive Zahnarztrechnungen - aufbewahrt werden. Die Beschwerdeführerin traf keine Pflicht, unaufgefordert alle Belege für relativ geringe Alltagsausgaben aufzubewahren und sie hatte schon gar keine Veranlassung, dies von sich aus und ohne Aufforderung ab dem 31. März bis zum 31. Dezember 2009 zu tun. Daraus, dass die Beschwerdeführerin die Belege nicht aufbewahrt hat, kann keine Verletzung der Mitwirkungspflicht abgeleitet werden, weshalb offen bleiben kann, ob die Versicherte in der richtigen Form zur Mitwirkung angehalten worden ist.
4.5 Abgesehen davon tragen die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 115 V 133 E. 8a). Die IV-Stelle wollte gestützt auf das Verhalten der Beschwerdeführerin in der Zeit vom 31. März bis zum 31. Dezember 2009 prospektiv den Beweis dafür erbringen, dass die Beschwerdeführerin die Kinderrente ab 1. Januar 2010 nicht bestimmungsgemäss verwenden werde und gestützt darauf eine Drittauszahlung gemäss Art. 20 ATSG anordnen. Dieser Beweis ist ihr nicht gelungen, weshalb sie die Folgen der Beweislosigkeit tragen muss. Somit kann offen bleiben, ob die prospektive Beurteilung, wie sie die Beschwerdeführerin gewählt hat, überhaupt zulässig war. Denn Art. 20 Abs. 1 lit. a ATSG ist wegen der Formulierung in der Zeitform „Gegenwart“ so zu verstehen, wie wenn die Drittauszahlung nur dann für die Zukunft angeordnet werden könnte, wenn bereits Unregelmässigkeiten bei der zweckgemässen Verwendung von zugesprochenen Geldleistungen erfolgt sind.
5. Zusammenfassend ist mit dem im Sozialversicherungsrecht nötigen, aber auch genügenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 mit Hinweisen) erstellt, dass die Beschwerdeführerin Auslagen für den Unterhalt ihrer Tochter übernehmen musste und auch übernommen hat und sie die Kinderrente für diese Ausgaben zugunsten der Tochter verwendet hatte. Es ergaben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von entsprechendem pflichtwidrigem Verhalten in der Zeit vom 31. März bis zum 31. Dezember 2009 die Kinderrente nicht bestimmungsgemäss verwenden würde respektive verwendet hätte. Somit bestand auch kein Anlass, gestützt auf Art. 20 ATSG eine Drittauszahlung anzuordnen, denn die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben a und b waren nicht erfüllt. Weder schien die Beschwerdeführerin die Kinderrente nicht für den Unterhalt ihrer Tochter verwenden zu wollen, noch war oder schien sie nachweisbar ausserstande, die Kinderrente bestimmungsgemäss zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als eine Zweckentfremdung nur etwa dann anzunehmen wäre, wenn die Kinderrente zum Beispiel in hoch riskante Aktienkäufe investiert würde (Kieser, a.a.O., Art. 20 N 11 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Demnach war eine Drittauszahlung gestützt auf Art. 20 ATSG nicht zulässig.
Die angefochtene Verfügung der IV-Stelle vom 20. Februar 2012 ist demnach in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben mit der Feststellung, dass die Kinderrente für die Tochter der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.
6. Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen geht, ist das Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG; BGE 125 V 318).
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 20. Februar 2012 aufgehoben mit der Feststellung, dass die Kinderrente für die Tochter der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 der Beschwerdeführerin auszuzahlen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Gemeinde Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
SpitzHertli-Wanner