Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Hurst
Gerichtsschreiber Möckli
Urteil vom 23. April 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Pro Infirmis Zürich
Sozialberatung, Y.___
Hohlstrasse 560, Postfach, 8048 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1986, wurde am 15. November 1991 (Eingangsdatum) von seinem Vater wegen einer Sprachentwicklungsstörung erstmals zum Bezug von Invalidenleistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach X.___ in der Folge Sonderschulung (Urk. 8/2; Urk. 8/6) und Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art in Form von Sprachheilunterricht (Urk. 8/9-10) zu.
Am 16. November 1994 wurde er von seinem Vater bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet, nun wegen einer psychomotorischen Behinderung seit Geburt (Urk. 8/11). Die IV-Stelle sprach X.___ darauf verfügungsweise medizinische Massnahmen (Psychomotorik- und Physiotherapie) zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 390 der Liste der Geburtsgebrechen im Anhang der Verordnung über Geburtsgebrechen (angeborene zerebrale Lähmungen; Urk. 8/13) zu und verlängerte die Sonderschulmassnahmen (Urk. 8/15).
1.2 Am 22. Oktober 2002 beantragte X.___ eine Berufsberatung (Urk. 8/21). Verfügungsweise gewährte die IV-Stelle dem Versicherten die Kostenübernahme für eine Psychotherapie (Urk. 8/25) und erteilte nach beruflichen Abklärungen Kostengutsprache für die erstmalige berufliche Ausbildung zum Metallbearbeiter BBT vom 1. August 2003 bis am 31. Juli 2005 (Verfügung vom 3. April 2003, Urk. 8/35; Taggeldverfügung vom 30. Juli 2004, Urk. 8/47), wobei diese Ausbildung per 23. Dezember 2004 wegen mangelnder Leistungsfähigkeit vorzeitig abgebrochen werden musste (Aufhebungsverfügung vom 5. Januar 2005, Urk. 8/50). Mit Verfügung vom 3. Februar 2005 sprach die IV-Stelle dem Versicherten in der Folge rückwirkend ab dem 1. Dezember 2004 eine ganze ausserordentliche Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 88 % zu (Urk. 8/53).
1.3 Anlässlich der im Jahre 2007 eingeleiteten (vgl. Urk. 8/56/1) erstmaligen Rentenrevision und nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 1. September 2008 berufliche Massnahmen (Abschluss der erstmaligen beruflichen Ausbildung, Berufsberatung) beantragt hatte (Urk. 8/62), liess die IV-Stelle diesen durch Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 16. Januar 2009, Urk. 8/66). Am 9. Februar 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, bei einem Invaliditätsgrad von 100 % weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze Invalidenrente zu haben (Urk. 8/71). Gleichzeitig legte sie ihm im Rahmen der Schadenminderungspflicht auf, sich regelmässig einer Psychotherapie zu unterziehen, Cannabis-abstinent zu bleiben und die Anlehre wiederaufzunehmen. Ob er sich diesen Massnahmen unterzogen habe, werde anlässlich der amtlichen Revision im Februar 2010 geprüft und der Rentenanspruch so beurteilt, als ob diese durchgeführt worden wären (Urk. 8/70).
Vom 11. Mai bis am 10. August 2009 liess die IV-Stelle den Versicherten im Z.___, beruflich abklären (Urk. 8/80; Abklärungsbericht vom 7. August 2009, Urk. 8/92). Mit Verfügung vom 16. September 2009 wies die IV-Stelle das Gesuch um Kostengutsprache für eine erstmalige berufliche Ausbildung ab (Urk. 8/93).
1.4 Anlässlich der im Jahre 2010 eingeleiteten neuerlichen Rentenrevision holte die IV-Stelle Auskünfte des Versicherten (Revisionsfragebogen vom 21. Juni 2010, Urk. 8/94), einen Auszug aus dem Individuellen Konto (Urk. 8/96) und einen Bericht beim Hausarzt Dr. med. B.___, Innere Medizin FMH, (Urk. 8/102) ein und liess den Versicherten im Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) durch Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrisch untersuchen (Untersuchungsbericht vom 23. Februar 2011, Urk. 8/105). Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass er der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen sei, seine Erwerbsfähigkeit sich mit psychotherapeutischer Behandlung jedoch wesentlich verbessern liesse, weshalb sie ihn (nochmals) auffordere, sich einer solchen zu unterziehen. Hierzu setzte sie ihm eine Bedenkzeit von zwei Monaten ab Erhalt dieses Schreibens an; sollte innert dieser Frist keine Mitteilung bezüglich Beginn einer stationären bzw. teilstationären Massnahme eingehen, würde (über den Rentenanspruch) aufgrund der vorliegenden Akten entschieden. Während einer solchen Massnahme würde der Entscheid über die Rentenrevision sistiert (Urk. 8/106). Mit separatem Schreiben vom 28. Februar 2011 (Urk. 8/107) ersuchte die IV-Stelle den Versicherten bis zum 20. März 2011 um Mitteilung, ob er die am 16. September 2009 gestellten Bedingungen für ein erneutes Gesuch um Eingliederungsmassnahmen (Nachweis einer sechsmonatigen Cannabisabstinenz, sechsmonatiger Psychotherapie/Suchtberatung, sowie Nachweis einer anhaltenden Arbeitstätigkeit mit Bestätigung und Beurteilung durch den Arbeitgeber) erfüllt habe. Dieses Schreiben mahnte die IV-Stelle am 31. März 2011 ab (Urk. 8/108). Am 9. Mai 2011 teilte die Wohngemeinde des Versicherten mit, dieser arbeite seit März im D.___ (Urk. 8/110), und am 29. September 2011 ersuchte das E.___ um Zusendung der Versichertenakten (Urk. 8/111).
1.5 Hierauf legte die IV-Stelle die Akten dem RAD-Arzt Dr. C.___ (Urk. 8/113/4) vor und tätigte einen neuen Einkommensvergleich, welcher sich auf eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von 65 % stützte (Urk. 8/112). Mit Vorbescheid vom 6. Oktober 2011 gab die IV-Stelle dem Versicherten nach Nichterfüllung der auferlegten Schadenminderungspflicht die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine halbe Invalidenrente bekannt (Urk. 8/115). Mit Schreiben vom 1. November 2011 (Eingangsdatum) erhob X.___ dagegen Einwand, worin er darlegte, der Schadenminderungspflicht seit dem 1. März 2011 nachzukommen (Urk. 8/120). Nachdem die IV-Stelle bei der E.___ Auskünfte (Urk. 8/124) eingeholt hatte, verfügte sie am 21. Februar 2012 wie angekündigt und setzte die bisherige ganze Invalidenrente per 1. April 2012 auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung herab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch die pro infirmis, Y.___, am 23. März 2012 Beschwerde erheben mit folgendem Rechtsbegehren (Urk. 1):
1. Die Verfügung vom 21.02.2012 sei aufzuheben.
2. Es sei dem Versicherten weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
5. Es sei dem Versicherten die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2012 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Verfügung vom 16. Mai 2012 bewilligte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung (Urk. 11). In seiner Replik vom 7. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer zusätzlich die Zusprache von Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Urk. 13). Mit Schreiben vom 5. Juli 2012 erklärte die Beschwerdegegnerin Verzicht auf Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2012 mitgeteilt wurde (Urk. 17).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.4
1.4.1 Im Gebiet der Invalidenversicherung gilt ganz allgemein der Grundsatz, dass die invalide Person, bevor sie Leistungen verlangt, alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen ihrer Invalidität bestmöglich zu mildern (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen). Dieses Gebot der Selbsteingliederung ist Ausdruck des in der ganzen Sozialversicherung geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht (vgl. BGE 120 V 368 E. 6b, 117 V 275 E. 2b), wobei jedoch von der versicherten Person nur Vorkehren verlangt werden können, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind (BGE 113 V 22 E. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung; ZAK 1989 S. 214 E. 1c). Für die Beantwortung der Frage nach der Zumutbarkeit der Behandlung oder Eingliederungsmassnahme im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG kann auf die zu Art. 31 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung ergangene Rechtsprechung verwiesen werden, da sich diesbezüglich mit dem neuen Recht nichts geändert hat (vgl. auch SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1, I 744/06; Urteile des Bundesgerichts I 1068/06 vom 31. August 2007 E. 2.2 und I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.1.1). Danach sind die gesamten persönlichen Verhältnisse, namentlich die berufliche und soziale Stellung der versicherten Person, zu berücksichtigen. Massgebend ist aber das objektiv Zumutbare, nicht die subjektive Wertung des Versicherten (ZAK 1982 S. 495, E. 3; Urteil des Bundesgerichts I 105/93 vom 11. März 1994 E. 2a; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 189). Die gesetzliche Vorgabe, wonach Massnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind, bedeutet nicht, dass eine Vorkehr, die keine solche Gefahr darstellt, automatisch zumutbar ist (ZAK 1985 S. 326, E. 1; Kieser, a.a.O., N 60 zu Art. 21; Meyer-Blaser, a.a.O., S. 138 f.); sie weist aber doch darauf hin, dass nur Gründe von einer gewissen Schwere zur Unzumutbarkeit führen. Die Zumutbarkeit ist sodann in Relation einerseits zur Tragweite der Massnahme, andererseits zur Bedeutung der in Frage stehenden Leistung zu beurteilen. Insbesondere bei medizinischen Massnahmen, die einen starken Eingriff in die persönliche Integrität der versicherten Person darstellen können, ist an die Zumutbarkeit kein strenger Massstab anzulegen (ZAK 1985 S. 325 f., E. 1). Umgekehrt ist die Zumutbarkeit eher zu bejahen, wenn die fragliche Massnahme unbedenklich ist (RKUV 1995 Nr. U 213 S. 68 f., E. 2b). Sodann sind die Anforderungen an die Schadenminderungspflicht dort strenger, wo eine erhöhte Inanspruchnahme der Invalidenversicherung in Frage steht, namentlich wenn der Verzicht auf schadenmindernde Vorkehren Rentenleistungen auslöst (BGE 113 V 22 E. 4d S. 32 f.; SVR 2007 IV Nr. 34 S. 121, E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_128/2007 vom 14. Januar 2008 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.4.2 In Konkretisierung dieser allgemein geltenden Schadenminderungspflicht sieht Art. 7 IVG vor, dass die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Die versicherte Person muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich (Aufgabenbereich) dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere:
a. Massnahmen der Frühintervention (Art. 7d);
b. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 14a);
c. Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18 und 18b);
d. medizinische Behandlungen nach Artikel 25 KVG;
e. Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern nach Art. 8a Abs. 2 (eingefügt per 1. Januar 2012).
Als zumutbar gilt gemäss Art. 7a IVG jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
1.4.3 Die anspruchsberechtigte Person ist gemäss Art. 7 Abs. 1 IVG verpflichtet, die Durchführung aller Massnahmen, die zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben (seit 1. Januar 2004: oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich [Aufgabenbereich]) getroffen werden, zu erleichtern. Kommt die anspruchsberechtigte Person ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach, so können ihr die Leistungen (seit 1. Januar 2004: auch wenn es sich um eine Eingliederung in den Aufgabenbereich handelt) nach Artikel 21 Absatz 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden.
Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- und Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar (Art. 21 Abs. 4 ATSG) .
2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung der ganzen Invalidenrente auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung rechtens ist.
Die Beschwerdegegnerin ging im angefochtenen Entscheid vom 21. Februar 2012 - offenbar in Abweichung zum Vorbescheid - davon aus, dass der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Schadenminderungspflicht nachgekommen sei (vgl. Urk. 2 Verfügungsteil S. 3). Sinngemäss hält sie dafür, dass sich die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert habe und die leistungsmässige Einschränkung 35 % betragen würde, woraus sich ein Invaliditätsgrad von nur mehr 53 % ergebe.
Demgegenüber lässt der Beschwerdeführer vorbringen, sein Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert. Er erfülle die auferlegte Schadenminderungspflicht seit gut einem Jahr. Vorgängig zur allfälligen Rentenherabsetzung seien ihm jedoch die für eine allfällige berufliche Tätigkeit in der freien Wirtschaft notwendigen Integrationsmassnahmen zu gewähren und die Rente in dieser Zeit weiterhin auszurichten.
Vorab zu prüfen ist daher, ob in gesundheitlicher oder erwerblicher Hinsicht eine revisionsrechtlich relevante Veränderung eingetreten ist. Diese Frage ist anhand eines Vergleichs des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Mitteilung vom 9. Februar 2009 (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 E. 2.2) mit seinem Gesundheitszustand im Zeitpunkt des Erlasses der Herabsetzungsverfügung vom 21. Februar 2012 (Urk. 2) zu beantworten. Bei einer allfälligen Verbesserung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist zu prüfen, ob diese ohne weitere Massnahme allein durch Vorkehren im Sinne der Selbsteingliederung umgesetzt werden kann und daher ab sofort anzurechnen wäre.
3.
3.1 Der die bisherige ganze Invalidenrente bestätigenden Mitteilung im Jahre 2009 lag im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers das psychiatrische Gutachten von Dr. A.___ vom 16. Januar 2009 (Urk. 8/66) zuhanden der Beschwerdegegnerin zugrunde (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 9. Februar 2009, Urk. 8/69). Er diagnostizierte eine Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91) sowie psychische Auffälligkeiten durch Cannabiskonsum mit gegenwärtig schädlichem Gebrauch (ICD-10 F12.24) und erachtete den Beschwerdeführer als nach wie vor in der freien Wirtschaft arbeitsunfähig und nicht anlehrbar, hielt unter einer strengen Führung und allenfalls einer sozialpsychiatrischen Betreuung das Gelingen der Wiederaufnahme einer Ausbildung im geschützten Rahmen aber für erfolgsversprechend, so dass der Beschwerdeführer möglicherweise mittel- bis langfristig in der freien Wirtschaft integriert werden könne (S. 6-7). Bezüglich der Arbeitsunfähigkeit überwiegten die Symptome des psychischen Leidens. Es könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Cannabissucht die Folge des psychischen IV-relevanten Leidens sei. Der Beschwerdeführer sollte klare überschaubare Tätigkeiten vollbringen können und einen verständnisvollen, aber konsequenten Chef haben (S. 8).
3.2 Gestützt auf dieses Gutachten legte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Schadenminderungspflicht in Form einer regelmässigen Psychotherapie, einer Drogenabstinenz sowie der Wiederaufnahme der Anlehre auf (Schreiben vom 9. Februar 2009, Urk. 8/70) und prüfte die berufliche Situation (Urk. 8/83). Die am 11. Mai 2009 aufgenommene berufliche Abklärung in der Eingliederungsstätte Z.___ musste im August abgebrochen werden (Urk. 8/92). Nach Feststellungen der Ausbildner wäre das intellektuelle Potential für eine Attestausbildung zwar vorhanden gewesen, die Arbeitsleistung, Arbeitshaltung und das Tempo waren aber deutlich ungenügend, und die Zielvereinbarung wurde nicht eingehalten. Verschiedene Urinproben waren positiv, und eine regelmässige Psychotherapie hatte nicht stattgefunden. Aus Sicht der Ausbildner des Z.___ wäre vorgängig einer grundsätzlich möglichen, in Angriff zu nehmenden BBT-Anlehre ein Aufbau- und Arbeitstraining zum Aufbau der Grundarbeitsfähigkeit (Ausdauer, Pünktlichkeit etc.) notwendig (Urk. 8/89/2-3). Vor diesem Hintergrund erging die Abweisungsverfügung vom 16. September 2009 betreffend erstmalige berufliche Ausbildung (Urk. 8/93). Eine regelmässige berufliche Tätigkeit nahm der Beschwerdeführer in der Folge nicht auf.
4. Im Rahmen des im Jahre 2010 eingeleiteten Revisionsverfahrens ergingen die folgenden medizinischen Berichte:
4.1 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, hielt in seinem Bericht vom 24. Oktober 2010 zuhanden der Beschwerdegegnerin fest, der Beschwerdeführer habe eine schwere Störung des Sozialverhaltens mit absolut fehlender Einsicht und Compliance. Weiter seien die kognitiven Fähigkeiten sicher eingeschränkt. Die Situation habe sich gegenüber dem Jahr 2007 nicht geändert. Der Beschwerdeführer stelle sich immer noch gleich dar und zeige die gleichen psychischen Auffälligkeiten. Er, Dr. B.___, könne sich dem Gutachten aus dem Jahr 2008 voll anschliessen und sei überzeugt, dass ein erneutes Gutachten zu keinem anderen Schluss kommen würde (Urk. 8/102/3). Infolge der psychischen Störung mit wesentlicher Störung im Bereich des Sozialverhaltens sei der Beschwerdeführer nicht einmal im geschützten Rahmen arbeitsfähig, noch bei einer Tätigkeit anzulehren. Die Prognose sei schlecht. Der Beschwerdeführer werde nie einer geregelten Tätigkeit nachkommen können. Logisch und nachvollziehbar habe die Arbeitsunfähigkeit in den Jahren 2008 bis 2010 100 % betragen. Er sei aktuell infolge fehlender Compliance, fehlender Einsicht, fortgeführten Drogenkonsums und so weiter nicht einzugliedern. Er habe noch nie einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehen können. Die kleinen körperlichen Einschränkungen seien für eine Arbeitsaufnahme irrelevant (Urk. 8/102/4).
4.2 Der Beschwerdeführer bestätigte anlässlich seiner Schaltervorsprache am 3. November 2010, dass er letztmals vor zirka einem Jahr zu einem einmaligen Gespräch einen Psychiater aufgesucht habe und seither nicht in psychiatrischer Behandlung mehr stehe. Der (fortgesetzte) Cannabiskonsum werde nicht überwacht (Urk. 8/103).
4.3 RAD-Arzt Dr. C.___ gab in seinem psychiatrischen Untersuchungsbericht vom 23. Februar 2011 an, die Diagnose Störung des Sozialverhaltens gemäss ICD-10 F91, die noch vom Gutachter Dr. A.___ im Jahre 2009 gestellt worden sei, könne er nicht mehr bestätigen. Ebenfalls seien psychische Auffälligkeiten durch Cannabiskonsum (ICD-10 F12.24) nicht mehr feststellbar (Urk. 8/105/5). Es bestehe jetzt eine selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteile er den unregelmässigen Cannabiskonsum in der Quantität, der aber einer ICD-10 F12.1 bis F12.2 entspreche. Entscheidend für eine berufliche Wiedereingliederung aus medizinischer Sicht sei die Rücksichtsnahme auf die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit dysfunktionalen Selbstannahmen, die zu einem raschen Aufgeben oder einer geringen Ausdauer führen könnten. Deswegen sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Ausschöpfung seiner Ressourcen gehemmt, was sich der willentlichen Beeinflussbarkeit entziehe. Aus diesem Grunde sei er für eine Berufslehre in der freien Marktwirtschaft mit den entsprechenden Anforderungen nicht geeignet. Hingegen seien Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung aus psychiatrischer Sicht schon jetzt möglich, wenn zusätzlich die schwache Persönlichkeitsstruktur psychotherapeutisch gestützt werde. Der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Rentenrevision verbessert. Eine Störung des Sozialverhaltens sei heute nicht mehr feststellbar, psychische Auffälligkeiten durch Cannabiskonsum mit entsprechend psychopathologischen Befunden seien heute auch nicht mehr gegenwärtig. Die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung schränke den Beschwerdeführer allerdings in seiner Leistungsfähigkeit unwillentlich ein. In einem wohlwollenden Arbeitsumfeld und mit psychotherapeutischer Unterstützung sei heute nach Durchführung von Integrationsmassnahmen diese leistungsmässige Einschränkung mit einer 30-40%igen Arbeitsunfähigkeit einzuschätzen (Urk. 8/105/6).
4.4 Die Beschwerdegegnerin mahnte in der Folge den Beschwerdeführer, die ihm auferlegten Schadenminderungsmassnahmen umzusetzen, und setzte ihm hierfür Frist von zwei Monaten, ansonsten der Rentenanspruch so beurteilt würde, als wären die zumutbaren Massnahmen durchgeführt worden (Schreiben vom 25. Februar 2011, Urk. 8/106). Gleichzeitig ersuchte sie ihn mit Schreiben vom 28. Februar 2011, bis zum 20. März 2011 nachzuweisen, dass er sich der zur erneuten Durchführung von Eingliederungsmassnahmen erforderlichen Massnahmen (sechsmonatige Cannabisabstinenz, Psychotherapie/Suchtberatung, anhaltende Arbeitstätigkeit) unterzogen habe (Urk. 8/107). Dieses Schreiben wurde am 31. März 2011 abgemahnt (Urk. 8/108). Der Beschwerdeführer selber nahm weder zum Schreiben vom 25. noch zu demjenigen vom 28. Februar 2011 Stellung, so dass die Akten erneut dem RAD-Arzt Dr. C.___ vorgelegt wurden zur Beurteilung der theoretischen Arbeitsfähigkeit nach Einhaltung der Schadenminderungspflichten (Urk. 8/113/4).
In seiner Stellungnahme vom 17. Mai 2011 schrieb RAD-Arzt Dr. C.___, aufgrund klinischer Erfahrungen schätze er die Arbeitsunfähigkeit theoretisch zu 35 % nach Einhaltung der Schadenminderungspflicht ein (Urk. 8/113/4).
4.5 Nach Auskunft der behandelnden Ärzte der E.___ (Bestätigung vom 28. Oktober 2011) meldete sich der Beschwerdeführer dort am 23. Mai 2011 und nahm nach dem Erstgespräch vom 8. Juni 2011 eine alle 14 Tage stattfindende Einzeltherapie auf. Die Cannabisabstinenz wurde monatlich geprüft, und die seither (Juni bis Oktober) stattgehabten fünf Tests waren negativ. Seit März 2011 besucht der Beschwerdeführer die Tagesstätte D.___, ein Betreuungsangebot des Vereins für Sozialpsychiatrie Zürcher Unterland. Aus dem Arbeitgeberbericht vom 18. November 2011 (Urk. 8/123) ergeben sich keine genaueren Angaben über Zeit und Inhalt ihres Betreuungsangebots bzw. der aufgenommenen Beschäftigung. Insbesondere scheint der Beschwerdeführer das Angebot anfänglich nur zu 50 % und unregelmässig genutzt zu haben und zeigte erst ab Mai eine 100%ige Präsenz. Eine Arbeitsbeschäftigung in der Abteilung Elektromontage nahm er erst Mitte August 2011 halbtags auf, offenbar mit einem Unterbruch im September 2011, wie der am 7. November 2011 datierte Kurzbericht der Tagesstätte D.___ aufzeigt (Urk. 8/124/10).
4.6 Dr. med. F.___, Oberärztin, und G.___, diplomierter Psychologe, beide tätig in der E.___, gaben in ihrem Bericht vom 6. Januar 2012 zuhanden der Beschwerdegegnerin folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an:
1. Persönlichkeitsstörung, sonstige spezifische Persönlichkeitsstörungen (ICD-10 F60.8); vordiagnostiziert:
2. ängstlich vermeidende Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.6);
3. Störung des Sozialverhaltens (ICD-10 F91);
4. Verdacht auf Aufmerksamkeits-Defizit-Syndrom (ADS).
Diese bestünden seit mehreren Jahren, mindestens seit dem Jahr 2010. Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie Störungen durch Cannabinoide, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F12.20), seit Jahren (Urk. 8/124/2). Er sei seit etwa Mai 2011 abstinent auf Cannabis. Seit März 2011 arbeite er in der Tagesstätte D.___, zunächst zu 50 % und seit ca. Mitte August 2011 zusätzlich halbtags in der Abteilung Elektromontage (Urk. 8/124/1). Bei Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung sowie der weiteren Aufrechterhaltung der weiteren Cannabisabstinenz sei die Prognose günstig. Es bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit mindestens dem Jahr 2003 bis heute. Der Beschwerdeführer sei bis heute lediglich im geschützten Rahmen arbeitstätig gewesen (Urk. 8/124/5). Entscheidend für eine berufliche Eingliederung sei die Rücksichtnahme auf die selbstunsichere Persönlichkeitsstörung mit dysfunktionalen Selbstannahmen, die zu einem frühen Aufgeben und einer geringen Ausdauer führen könnten. Deswegen sei er aus psychiatrischer Sicht in der Ausschöpfung seiner Ressourcen gehemmt, was sich der willentlichen Beeinflussbarkeit entziehe. Für eine Berufslehre in der freien Marktwirtschaft mit den entsprechenden Anforderungen werde er wahrscheinlich nicht geeignet sein. Hingegen seien Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung zur beruflichen Eingliederung aus psychiatrischer Sicht jetzt möglich, wenn zusätzlich die schwache Persönlichkeitsstruktur psychotherapeutisch gestützt werde (Urk. 8/124/6). Die Anpassungsfähigkeit sei leicht- bis mittelgradig und die Belastbarkeit mittelgradig eingeschränkt, seit Jahren (Urk. 8/124/8).
5.
5.1 Die medizinischen Einschätzung gehen einhellig davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der freien Wirtschaft nicht arbeitsfähig ist und zur Vorbereitung einer beruflichen Eingliederung aus psychiatrischer Sicht einer Integrationsmassnahme bedarf. Insbesondere auch RAD-Arzt Dr. C.___ war der Ansicht, dass sich der Gesundheitszustand zwar seit der erstmaligen Rentenzusprache bzw. seit der letztmaligen Rentenrevision im Jahre 2009, welche gestützt auf das Gutachten von Dr. A.___ erfolgte, insoweit verbessert hat, als der unregelmässige Cannabiskonsum die Arbeitsfähigkeit nicht mehr beeinflusse und eine Störung des Sozialverhaltens nicht mehr feststellbar sei. Er erachtete die Arbeitsfähigkeit jedoch nach wie vor insofern als eingeschränkt, als der Beschwerdeführer aufgrund der selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung ein wohlwollendes Arbeitsumfeld mit psychotherapeutischer Unterstützung benötige. In Bezug auf diesen Umstand erachtete er Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung aus psychiatrischer Sicht als möglich, aber offenbar auch als notwendig. Hieraus folgt, dass es dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der RAD-Untersuchung (23. Februar 2011) sowie nach Ansicht der ihn seit Juni 2011 behandelnden Therapeuten infolge seiner Persönlichkeitsstörung ohne Begleitmassnahmen und ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen nicht möglich ist, sich allein mittels Eigenanstrengung beruflich einzugliedern. Eine sofortige Anrechnung der ihm grundsätzlich zumutbaren Leistungs- und Arbeitsfähigkeit - ohne psychiatrische Begleitung und ohne vorgängige Integrationsmassnahme - ist daher grundsätzlich nicht zulässig (Urteil des Bundesgerichts 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2; SZS 2011 S. 71, SZS 2012 S. 360). Eine Herabsetzung der Invalidenrente aus rein revisionsrechtlichem Aspekt infolge Verbesserung der gesundheitlichen Situation entfällt demnach.
5.2 Zu beachten bleibt indes, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf den Rentenanspruch bereits mit Schreiben vom 25. Februar 2009 (Urk. 8/70) auferlegt wurde, sich zwecks Verbesserung der Arbeitsfähigkeit einer kontrollierten Cannabisabstinenz und regelmässiger psychotherapeutische Behandlung/Suchtberatung zu unterziehen sowie eine regelmässige Arbeitstätigkeit bzw. Beschäftigung aufzunehmen, was am 25. Februar 2011 abgemahnt worden war mit einer Fristansetzung von zwei Monaten (Urk. 8/106), welche ohne Reaktion seinerseits ablief. Ende April 2011 hatte der Beschwerdeführer weder eine regelmässige Psychotherapie (Aufnahme im Juni 2011) noch eine regelmässig kontrollierte Cannabisabstinenz (erst Urinprobe im Juni 2011) angefangen, geschweige denn durchgeführt (Urk. 8/124), und hatte die seitens der Beschwerdegegnerin initiierte berufliche Eingliederung in der Eingliederungsstätte Z.___ (Mai bis August 2009) mangels Einsatz zum Abbruch gebracht (Urk. 8/89, Urk. 8/92). Einer regelmässigen Tagesstruktur mit teilweiser Beschäftigung unterzieht er sich erst seit Mai bzw. August 2011, wobei es offensichtlich auch hier am Anfang sowie im September 2011 zu Unterbrüchen gekommen ist (Urk. 8/124/3 und Urk. 8/124/10). Damit kam der Beschwerdeführer erst nach Ablauf der Mahn- und Bedenkzeitfrist und nur teilweise den ihm auferlegten Schadenminderungspflichten nach. Die auferlegten Massnahmen (kontrollierte Cannabisabstinenz, regelmässige psychotherapeutische Behandlung/Suchtberatung und regelmässige Arbeitstätigkeit bzw. Beschäftigung) wären dem Beschwerdeführer bereits seit Februar 2009 ohne Weiteres zumutbar gewesen, waren damit doch keine schweren Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte verbunden und muss der Aufwand des keinen zeitlichen Verpflichtungen unterworfenen Beschwerdeführers als gering erachtet werden, zumal es im Gegenzug um eine hohe Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen geht. Diese Vorkehren waren zudem mit dem in diesem Zusammenhang genügenden Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 824/06 vom 13. März 2007 E. 3.2.1) geeignet, zu einer Verbesserung seiner Eingliederungs- und Arbeitsfähigkeit zu führen. Es ist offensichtlich, dass erst die drohende Kürzung von Rentenleistungen ihn dazu brachte, sich der notwendigen und zumutbaren regelmässigen Psychotherapie und kontrollierter Drogenabstinenz sowie einem Arbeitstraining zu unterziehen. Demzufolge war es - wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Vorbescheid und dem ersten Teil der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführte - grundsätzlich zulässig, seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit so zu beurteilen, wie wenn er die notwendigen und zumutbaren Massnahmen aus eigenem Antrieb bereits durchgeführt hätte. Nach Ausführungen von RAD-Arzt C.___ und seiner klinischen Erfahrung wäre nach Absolvieren dieser Massnahmen während sechs Monaten eine 65%ige Leistungs- und Arbeitsfähigkeit hypothetisch zumutbar. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer offenbar gelungen war, die 18wöchige Rekrutenschule zu absolvieren und noch bis im Jahr 2010 drei Wiederholungskurse zu besuchen (Urk. 8/124/3), was die Einschätzung von Dr. C.___ nicht nur plausibel erscheinen lässt, sondern auch aufzeigt, dass der Beschwerdeführer sich aus eigenem Antrieb den auferlegten Vorkehren hätte unterziehen können. Unter Annahme dieser hypothetischen Leistungsfähigkeit ergäbe sich nach zutreffender und nicht strittiger Bemessung der Beschwerdegegnerin ein Invaliditätsgrad von 53 %.
5.3 Dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vorbescheids (6. Oktober 2011, Urk. 8/116) bzw. im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (21. Februar 2012) offenbar wenigstens teilweise den auferlegten Schadenminderungspflichten nachträglich nun doch nachgekommen ist, führt nicht dazu, dass diese Beurteilung dahinfällt. Andernfalls würde die Auferlegung einer Schadenminderungspflicht zur Farce, hätte der Leistungsansprecher es doch in der Hand, jeweils bis nach Ablauf des Mahnverfahrens zuzuwarten, um die drohende Leistungskürzung abzuwenden, da es erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit bis zum Erlass der angedrohten Verfügung braucht. Jedoch wird die Beschwerdegegnerin angesichts des seither gezeigten Verhaltens zu überprüfen haben, ob die Leistungskürzung aufrechterhalten werden kann. Allenfalls sind weitere notwendige Eingliederungsmassnahmen zu prüfen und hierüber zu entscheiden.
6. In Bezug auf das Begehren, die Beschwerdegegnerin habe die notwendigen Integrationsmassnahmen anhand zu nehmen (Urk. 13), ist festzuhalten, dass diese nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren. Gestützt auf die vorliegenden Arztberichte, welche solche für notwendig erachten, sowie der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr seit Frühjahr 2011 offenbar doch den auferlegten Schadenminderungspflichten unterzieht, sind Integrationsmassnahmen jedoch nunmehr erneut zu prüfen. Zu diesem Zweck ist die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Sache zur Überprüfung des Rentenanspruchs für die Periode nach Verfügungserlass sowie weiterer Eingliederungsmassnahmen an die Beschwerdegegnerin zu überweisen.
8. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 600.-- als angemessen, welche gemäss dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ist. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind sie jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Kommt der Beschwerdeführer künftig in günstige wirtschaftliche Verhältnisse, so kann ihn das Gericht zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichten (§ 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Sache wird zur Prüfung des Rentenanspruchs sowie des Anspruchs auf Eingliederungs- bzw. Integrationsmassnahmen an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, überwiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Pro Infirmis Zürich
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).