IV.2012.00346

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Bachofner

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiberin Schucan


Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrer

vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanw?lte
Weinbergstrasse 29, 8006 Z?rich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:
1.?????? X.___, geboren 1975, war bis 2008 in immer wieder wechselnden Anstellungen t?tig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/12) und meldete sich am 17. November 2009 (Urk. 7/8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 7/23, Urk. 7/28) und einen IK-Auszug (Urk. 7/12) ein und veranlasste beim Y.__ (Y.___) ein bidisziplin?res Gutachten, welches am 22. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 7/30). Sodann holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 7/32, Urk. 7/39) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2011 (Urk. 7/47) die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2010 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juli und am 16. August 2011 Einw?nde (Urk. 7/50, Urk. 7/56). Mit Verf?gung vom 22. Februar 2012 (Urk. 7/75 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2010 eine halbe Rente zu.

2.?????? Gegen die Verf?gung vom 22. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. M?rz 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit sie ihm eine ganze Rente verweigere (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verf?gung vom 22. Mai 2012 (Urk. 9) wurde das Gesuch des Beschwerdef?hrers um unentgeltliche Prozessf?hrung und um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt. Am 31. August 2012 reichte der Beschwerdef?hrer seine Replik ein (Urk. 14) und am 13. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon dem Beschwerdef?hrer am 17. September 2012 (Urk. 17) Kenntnis gegeben wurde.

Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.??????
1.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2???? Bei erwerbst?tigen Versicherten ist der Invalidit?tsgrad gem?ss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidit?t und nach Durchf?hrung der medizinischen Behandlung und allf?lliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare T?tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen k?nnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen k?nnte, wenn sie nicht invalid geworden w?re (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernm?ssig m?glichst genau ermittelt und einander gegen?bergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidit?tsgrad bestimmen l?sst (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3???? Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invalidit?tsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4???? Um den Invalidit?tsgrad bemessen zu k?nnen, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ?rztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verf?gung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der ?rztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bez?glich welcher T?tigkeiten die versicherte Person arbeitsunf?hig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ?rztlichen Ausk?nfte eine wichtige Grundlage f?r die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden k?nnen (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
???????? Hinsichtlich des Beweiswertes eines ?rztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht f?r die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden ber?cksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenh?nge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begr?ndet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).

2.??????
2.1???? Die Beschwerdegegnerin begr?ndete die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2010 in ihrer Verf?gung vom 22. Februar 2012 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdef?hrer seit 1. November 2009 (Beginn der einj?hrigen Wartezeit) erheblich in seiner Arbeitsf?higkeit eingeschr?nkt sei. Nach Ablauf der einj?hrigen Wartezeit per 1. November 2010 sei gest?tzt auf die umfangreichen medizinischen Abkl?rungen ?eine behinderungsangepasste T?tigkeit im Umfang eines 60%igen Pensums zumutbar. Unter Ber?cksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % resultiere ein Invalidit?tsgrad von 58 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begr?nde (Verf?gungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2???? Der Beschwerdef?hrer stellte sich demgegen?ber in seiner Beschwerde vom 26. M?rz 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Y.___-Gutachten k?nne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei er der Auffassung, an einer somatoformen Schmerzst?rung zu leiden (S. 5 Ziff. 19). Diese sei aufgrund psychischer Komorbidit?t nicht ?berwindbar, und es bestehe ein ausgewiesener sozialer R?ckzug in allen Belangen des Lebens, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 5 f. Ziff. 20-23). Im ?brigen habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausserordentlich fiktiv bestimmt. So habe sie keine Parallelisierung vorgenommen (S. 4 Ziff. 15). Ausserdem gebe es gar keine seinem Belastungsprofil entsprechende T?tigkeit auf dem Arbeitsmarkt (S. 6 Ziff. 27-28). Im Weiteren brachte der Beschwerdef?hrer vor, es st?nden weder psychosoziale noch soziokulturelle Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 14 S. 2 Ziff. 32).

3.
3.1???? Die ?rzte der Z.__ (Z.___) stellten in ihrem Bericht vom 17. Mai 2010 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
- kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit impulsiven, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)
???????? Die ?rzte f?hrten aus, der Beschwerdef?hrer sei seit dem 15. Februar bis voraussichtlich 14. Mai 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 16. April 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Eine station?re Behandlung habe vom 22. November 2009 bis 11. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/23/15-19) stattgefunden (Ziff. 1.3). W?hrend des Aufenthaltes in der Akuttagesklinik vom 15. Februar bis 14. Mai 2010 habe in der zuletzt ausge?bten T?tigkeit als Elektriker eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden (Ziff. 1.6). Seither sei der Beschwerdef?hrer infolge mangelnder Konzentration und vermindertem Durchhalteverm?gen, Impulsivit?t mit Erleben von Kontrollverlust bez?glich Suizidalit?t wie auch Gewalt gegen?ber anderen, in seiner Arbeitsf?higkeit in seiner bisherigen T?tigkeit um 50 % eingeschr?nkt, wobei eine stufenweise Belastungssteigerung m?glich sei.
???????? In einer behinderungsangepassten T?tigkeit bestehe mittelfristig eine Arbeitsf?higkeit von mindestens 40 - 60 %, am ehesten halbtags (Ziff. 1.7). In Anbetracht des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufes k?nne unter der Voraussetzung der Weiterf?hrung der empfohlenen Therapie und Ber?cksichtigung ihrer beeintr?chtigenden Faktoren mittel- bis langfristig mit einer teilweisen Wiedererlangung der Arbeitsf?higkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.2???? Am 22. Dezember 2010 erstatteten die ?rzte des Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthop?disch-psychiatrische Gutachten (Urk. 7/30). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (S. 18 Ziff. 7.1):
- kleine nicht neurokompressive Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit geringer nicht aktivierter Spondylarthrose dieser Segmente (vgl. Urk. 7/31)
- Pr?adipositas
- rezidivierende depressive St?rung mit ?berwiegend mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa 2001 (ICD-10 F33.11)
- kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen, bestehend seit Jahren (ICD-10 F61.0)
???????? Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit nannten sie einen Nikotinabusus (S. 18 Ziff. 7.2). Die ?rzte des Y.___ f?hrten zusammenfassend aus, in der angestammten T?tigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bestehe seit Juni 2010 eine 50%ige Arbeitsunf?higkeit, da bei rezidivierend depressiver St?rung mit ?berwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und den zugrunde liegenden kombinierten Pers?nlichkeitsst?rungen mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilit?t, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktf?higkeit, die Anpassungsf?higkeit und die Dauerbelastbarkeit erheblich beeintr?chtigt seien. W?hrend der station?ren Behandlung von November 2009 bis Mai 2010 habe gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit bestanden. Der Zeitraum vor November 2009 k?nne aufgrund fehlender Befunde nicht eindeutig beurteilt werden (S. 19 Ziff. 8.1).
???????? K?rperlich leichte T?tigkeiten in temperierten R?umen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausge?bt werden k?nnten, ohne dass dabei h?ufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte K?rperhaltungen eingenommen werden m?ssten, und Arbeiten ohne erh?hte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilit?t, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne ?berdurchschnittliche Dauerbelastung k?nnten gesamthaft bei voller Stundenpr?senz seit Juni 2010 zu 60 % (Arbeitsunf?higkeit 40 %) zugemutet werden. Von November 2009 bis Mai 2010 habe auch in adaptierten T?tigkeiten eine volle Arbeitsunf?higkeit bestanden (S. 19 Ziff. 8.2).
???????? Der psychiatrische Gutachter k?nne den diagnostischen Einsch?tzungen der Z.___ und auch den Auswirkungen auf die Arbeitsf?higkeit mit mindestens 40 bis 60 % Leistungsf?higkeit ann?hernd zustimmen (S. 19 Ziff. 8.3).
???????? Aufgrund der rezidivierenden depressiven St?rung mit ?berwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und den zugrunde liegenden kombinierten Pers?nlichkeitsst?rungen, seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahen bei mangelndem Interesse und mangelnder Motivation zum jetzigen Zeitpunkt wenig aussichtsreich. Die Arbeitsf?higkeit sei prim?r durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschr?nkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosozial belastende Faktoren mit Partnerkonflikt, sozialen Anpassungsschwierigkeiten und Abh?ngigkeiten vom Sozialamt erheben. F?r das Vorliegen einer Suchterkrankung f?nden sich keine Hinweise (S. 20 Ziff. 8.5-7).
???????? Die lumbalen Schmerzen sollten mittels einer Gewichtsreduktion und Tonisierung der paravertebralen Muskulatur in der Physiotherapie und anschliessend in einer medizinischen Trainingstherapie sowie einem nichtsteroidalen Antirheumatikum behandelt werden. Aus psychiatrischer Sicht bed?rfe der Beschwerdef?hrer einer intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit Fortsetzung der kombiniert antidepressiven neuroleptischen Medikation und zus?tzlich sei auch eine psychosoziale Betreuung zu empfehlen. Eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes sei allerdings fr?hestens innerhalb von zwei Jahren zu erwarten (S. 19 Ziff. 8.4)
3.3???? Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2010 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- depressive Entwicklung
- Status nach Suizidversuchen 2001, 2002 (Psychiatrische Behandlung durch Dr. B.___)
???????? Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit:
- rezidivierende R?ckenschmerzen, in chiropraktischer Behandlung (vgl. Urk. 6/13)
- Hyperlipid?mie (Kontrolle im Januar 2011 geplant)
- Status nach grippalem Infekt, Dezember 2010
???????? Dr. A.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer sei seit dem 10. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. Dezember 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdef?hrer arbeite seit 2008 nicht mehr und k?rperlich best?nden keine relevanten Einschr?nkungen. Bez?glich Zumutbarkeit und Arbeitsf?higkeit sei der Psychiater anzufragen (Ziff. 1.6-7). Die Arbeitsunf?higkeit liege vollumf?nglich auf der psychiatrischen Ebene (Ziff. 1.11).
3.4???? Dr. med. B.___, Facharzt FMH f?r Psychiatrie und f?r Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsf?higkeit (Ziff. 1.1):
- rezidivierende depressive St?rung, gegenw?rtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom F33.11, bestehend seit 2011
- kombinierte Pers?nlichkeitsst?rung mit impulsiven, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen, F61.0, bestehend seit 2001
- Status nach mehreren Suizidversuchen, bestehend seit 2001
???????? Dr. B.___ f?hrte aus, der Beschwerdef?hrer sei seit 2009 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 12. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Aktuell leide der Beschwerdef?hrer an einer chronifizierten depressiven St?rung, an einem Antriebsdefizit, aggressiven Impulsdurchbr?chen und an einer reduzierten psychischen und physischen Leistungsf?higkeit. Intermittierend best?nden suizidale Krisen (Ziff. 1.4).
???????? In der angestammten T?tigkeit als Elektriker und Dachdecker best?nde seit dem 9. M?rz 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunf?higkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige T?tigkeit sei dem Beschwerdef?hrer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
???????? Angesichts des schweren und chronifizierten Verlaufes der letzten Jahre halte er allenfalls einen beruflichen Wiedereinstieg ?ber einen gesch?tzten Arbeitsplatz f?r Erfolg versprechend. Aufgrund der Pers?nlichkeitsst?rung sei die Frustrationstoleranz des Beschwerdef?hrers ?usserst gering, was bei ?berforderung sehr wahrscheinlich zum Abbruch der Reintegrationsbem?hungen von Seiten des Beschwerdef?hrers f?hre. Kurz bis mittelfristig halte er eine 50%ige Arbeitsf?higkeit an einem gesch?tzten Arbeitsplatz f?r realistisch. Bez?glich der Langzeitperspektive sollte eine 50%ige Arbeitsf?higkeit in einer st?rungsangepassten T?tigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angestrebt werden. Eine dar?ber hinausgehende Arbeitsf?higkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt halte er f?r unwahrscheinlich (Ziff. 1.11).

4.
4.1???? Unter den ?rzten, die Stellung genommen haben, besteht dahingehend Einigkeit, dass dem Beschwerdef?hrer seine angestammte T?tigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau h?chstens noch im Umfang von 50 % (vorstehend E. 3.1-2, 3.4) zumutbar ist. Zu pr?fen ist, wie es sich mit der Arbeitsf?higkeit in einer angepassten T?tigkeit verh?lt.
???????? Die Beschwerdegegnerin st?tzte sich in ihrer Verf?gung im Wesentlichen auf die Einsch?tzung der Arbeitsf?higkeit durch die Y.___-Gutachter vom Dezember 2010 (vorstehend E.3.2) ab. Diese befanden den Beschwerdef?hrer in einer angepassten T?tigkeit zu 60 % arbeitsf?hig bei voller Stundenpr?senz.
4.2???? Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrisch-orthop?dische Y.___-Gutachten den praxisgem?ssen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumf?nglich gen?gt. So ist es f?r die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter ber?cksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der k?rperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begr?ndet.
???????? Die von Seiten des Beschwerdef?hrers geltend gemachte somatoforme Schmerzst?rung (vorstehend E. 2.2) wurde in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert und ist nicht ausgewiesen. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3), welcher sich nicht zur Frage der Arbeitsf?higkeit ?usserte, erw?hnte eine solche nicht. Eine Pr?fung der ?berwindbarkeit der somatoformen Schmerzst?rung er?brigt sich daher.
???????? Die von den Y.___-Gutachtern im Dezember 2010 gestellten Diagnosen decken sich weitestgehend mit der Einsch?tzung und den Schlussfolgerungen der ?rzte des Z.___ (vorstehend E. 3.1), welche dem Beschwerdef?hrer im Mai 2010 nach einem mehrmonatigen station?ren Aufenthalt mittelfristig eine Arbeitsf?higkeit von mindestens 40 bis 60 % in angepasster T?tigkeit attestierten.
???????? Die etwas zur?ckhaltender ausfallende Einsch?tzung der noch vorhandenen Arbeitsf?higkeit durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4), vermag die Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. In angepasster T?tigkeit erachtete Dr. B.___ - bei mit dem Y.___-Gutachten ?bereinstimmenden Diagnosen - im Februar 2011 vorerst nur eine Besch?ftigung im gesch?tzten Rahmen als m?glich, langfristig gesehen attestierte er jedoch in einer behinderungsangepassten T?tigkeit ebenfalls eine Arbeitsf?higkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt.
4.3???? Im Ergebnis ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdef?hrer in seiner angestammten T?tigkeit auf dem Bau nicht oder nur noch eingeschr?nkt arbeitsf?hig, in einer behinderungsangepassten T?tigkeit jedoch von einer Arbeitsf?higkeit von 60 % bei voller Stundenpr?senz auszugehen ist. Die vom Beschwerdef?hrer geltend gemachte somatoforme Schmerzst?rung ist nicht ausgewiesen.


5.
5.1???? Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschr?nkungen mit Hilfe eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2???? Gem?ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist f?r die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des fr?hest m?glichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der ?berwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tats?chlich verdient h?tte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, n?tigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angekn?pft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige T?tigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden w?re. Ausnahmen m?ssen mit ?berwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invalidit?tsfremden Gr?nden (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschr?nkte Anstellungsm?glichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invalidit?tsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass sie sich aus freien St?cken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begn?gen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invalidit?tsfremde Gesichtspunkte zur?ckzuf?hrenden Lohneinbussen entweder ?berhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichm?ssig zu ber?cksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgem?ss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3???? F?r den Einkommensvergleich ist grunds?tzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf die Verh?ltnisse im Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
???????? Da der Beschwerdef?hrer ?ber keine abgeschlossene Berufslehre verf?gt (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 5.2) und in den letzten Jahren nur unregelm?ssig gearbeitet, in immer wieder befristeten Arbeitsverh?ltnissen t?tig und zwischenzeitlich auch arbeitslos war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/12), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab.
???????? Gest?tzt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von M?nnern f?r Hilfsarbeiten im Baugewerbe auf Fr. 5?310.-- pro Monat im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2 lit. F) ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'269.-- f?r das Jahr 2010 (Fr. 5?310.-- x 12 : 40 x 41.6).
???????? Da das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenl?hne errechnet wurde, er?brigt sich die Frage, ob hier eine Parallelisierung vorzunehmen gewesen w?re oder nicht.
5.4???? F?r die Bestimmung des Invalideneinkommens ist prim?r von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tats?chlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbst?tigkeit aufgenommen hat, so k?nnen nach der Rechtsprechung Tabellenl?hne gem?ss den vom Bundesamt f?r Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). F?r die Invalidit?tsbemessung wird praxisgem?ss auf die standardisierten Bruttol?hne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu ber?cksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebs?bliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5???? F?r die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittlohn f?r einfache und repetitive T?tigkeiten, welche f?r den Beschwerdef?hrer einzig in Frage kommen, in s?mtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gem?ss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von M?nnern f?r alle einfachen und repetitiven T?tigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Ber?cksichtigung des noch m?glichen Arbeitspensums von 60 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36?699.-- (Fr. 4?901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.6).
5.6???? Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu k?rzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde urspr?nglich ber?cksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten T?tigkeit k?rperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch f?r leichtere Arbeiten nurmehr beschr?nkt einsatzf?hig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der urspr?nglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere pers?nliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugeh?rigkeit, Nationalit?t oder Aufenthaltskategorie sowie Besch?ftigungsgrad Auswirkungen auf die H?he des Lohnes haben k?nnen. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte daf?r bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsf?higkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der H?he des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter W?rdigung der Umst?nde im Einzelfall gesamthaft zu sch?tzen und insgesamt auf h?chstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allf?llige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invalidit?tsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals ber?cksichtigt werden d?rfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
???????? Aufgrund der Einschr?nkungen des Beschwerdef?hrers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gew?hrte leidensbedingte Abzug von 25 % als grossz?gig.
5.7???? Unter Ber?cksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der H?he von Fr. 27?524.-- (Fr. 36?699.-- x 0.75). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'269.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 38?745.--, was einem Invalidit?tsgrad von rund 58 % entspricht, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2010 ergibt.
???????? Die angefochtene Verf?gung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde f?hrt.

6.
6.1???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdef?hrer aufzuerlegen, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2???? Mit Kostennote vom 8. Mai 2013 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers einen Aufwand von insgesamt 10,85 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend, was als angemessen erscheint (? 34 Abs. 3 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgem?ss ist er bei einem praxisgem?ssen Entsch?digungsansatz von Fr. 200.-- pro Stunde ?mit Fr. 2`414.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entsch?digen.

Das Gericht erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdef?hrer auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdef?hrers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Z?rich, wird mit Fr.? 2`414.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Der Beschwerdef?hrer wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).