Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00346
[8C_514/2013]
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IV.2012.00346
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Schucan
Urteil vom 15. Mai 2013
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1975, war bis 2008 in immer wieder wechselnden Anstellungen tätig (vgl. Auszug aus dem individuellen Konto, IK-Auszug, Urk. 7/12) und meldete sich am 17. November 2009 (Urk. 7/8) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Berichte (Urk. 7/13, Urk. 7/19, Urk. 7/23, Urk. 7/28) und einen IK-Auszug (Urk. 7/12) ein und veranlasste beim Y.__ (Y.___) ein bidisziplinäres Gutachten, welches am 22. Dezember 2010 erstattet wurde (Urk. 7/30). Sodann holte sie weitere medizinische Berichte (Urk. 7/32, Urk. 7/39) ein und stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. Juli 2011 (Urk. 7/47) die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2010 in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte am 29. Juli und am 16. August 2011 Einwände (Urk. 7/50, Urk. 7/56). Mit Verfügung vom 22. Februar 2012 (Urk. 7/75 = Urk. 2) sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Wirkung ab 1. November 2010 eine halbe Rente zu.
2. Gegen die Verfügung vom 22. Februar 2012 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 26. März 2012 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben soweit sie ihm eine ganze Rente verweigere (S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2012 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 22. Mai 2012 (Urk. 9) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsvertretung (Urk. 1 S. 2) bewilligt. Am 31. August 2012 reichte der Beschwerdeführer seine Replik ein (Urk. 14) und am 13. September 2012 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf das Einreichen einer Duplik (Urk. 16), wovon dem Beschwerdeführer am 17. September 2012 (Urk. 17) Kenntnis gegeben wurde.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die Zusprache einer halben Rente ab 1. November 2010 in ihrer Verfügung vom 22. Februar 2012 (Urk. 2) damit, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2009 (Beginn der einjährigen Wartezeit) erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per 1. November 2010 sei gestützt auf die umfangreichen medizinischen Abklärungen eine behinderungsangepasste Tätigkeit im Umfang eines 60%igen Pensums zumutbar. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 25 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 58 %, was einen Anspruch auf eine halbe Rente begründe (Verfügungsteil 2 S. 1 ff.).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde vom 26. März 2012 (Urk. 1) auf den Standpunkt, auf das Y.___-Gutachten könne nicht abgestellt werden. Insbesondere sei er der Auffassung, an einer somatoformen Schmerzstörung zu leiden (S. 5 Ziff. 19). Diese sei aufgrund psychischer Komorbidität nicht überwindbar, und es bestehe ein ausgewiesener sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, weshalb ihm eine ganze Rente zuzusprechen sei (S. 5 f. Ziff. 20-23). Im Übrigen habe die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen ausserordentlich fiktiv bestimmt. So habe sie keine Parallelisierung vorgenommen (S. 4 Ziff. 15). Ausserdem gebe es gar keine seinem Belastungsprofil entsprechende Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt (S. 6 Ziff. 27-28). Im Weiteren brachte der Beschwerdeführer vor, es stünden weder psychosoziale noch soziokulturelle Belastungsfaktoren im Vordergrund (Urk. 14 S. 2 Ziff. 32).
3.
3.1 Die Ärzte der Z.__ (Z.___) stellten in ihrem Bericht vom 17. Mai 2010 (Urk. 7/19) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11)
-
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen (ICD-10 F61.0)
Die Ärzte führten aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 15. Februar bis voraussichtlich 14. Mai 2010 bei ihnen in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 16. April 2010 stattgefunden habe (Ziff. 1.2). Eine stationäre Behandlung habe vom 22. November 2009 bis 11. Februar 2010 (vgl. Urk. 7/23/15-19) stattgefunden (Ziff. 1.3). Während des Aufenthaltes in der Akuttagesklinik vom 15. Februar bis 14. Mai 2010 habe in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Elektriker eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (Ziff. 1.6). Seither sei der Beschwerdeführer infolge mangelnder Konzentration und vermindertem Durchhaltevermögen, Impulsivität mit Erleben von Kontrollverlust bezüglich Suizidalität wie auch Gewalt gegenüber anderen, in seiner Arbeitsfähigkeit in seiner bisherigen Tätigkeit um 50 % eingeschränkt, wobei eine stufenweise Belastungssteigerung möglich sei.
In einer behinderungsangepassten Tätigkeit bestehe mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 - 60 %, am ehesten halbtags (Ziff. 1.7). In Anbetracht des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufes könne unter der Voraussetzung der Weiterführung der empfohlenen Therapie und Berücksichtigung ihrer beeinträchtigenden Faktoren mittel- bis langfristig mit einer teilweisen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden (Ziff. 1.9).
3.2 Am 22. Dezember 2010 erstatteten die Ärzte des Y.___ das von der Beschwerdegegnerin veranlasste orthopädisch-psychiatrische Gutachten (Urk. 7/30). Sie stellten zusammenfassend folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 18 Ziff. 7.1):
-
kleine nicht neurokompressive Diskushernien L4/5 und L5/S1 mit geringer nicht aktivierter Spondylarthrose dieser Segmente (vgl. Urk. 7/31)
-
Präadipositas
-
rezidivierende depressive Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden mit somatischem Syndrom, bestehend seit etwa 2001 (ICD-10 F33.11)
-
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen, bestehend seit Jahren (ICD-10 F61.0)
Als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie einen Nikotinabusus (S. 18 Ziff. 7.2). Die Ärzte des Y.___ führten zusammenfassend aus, in der angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Baugewerbe bestehe seit Juni 2010 eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, da bei rezidivierend depressiver Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und den zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörungen mit narzisstischen, emotional instabilen und impulsiven Anteilen die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität, der Antrieb, die Interessen, die Motivation, die Kontaktfähigkeit, die Anpassungsfähigkeit und die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt seien. Während der stationären Behandlung von November 2009 bis Mai 2010 habe gesamthaft eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Zeitraum vor November 2009 könne aufgrund fehlender Befunde nicht eindeutig beurteilt werden (S. 19 Ziff. 8.1).
Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten, ohne dass dabei häufig inklinierte und reklinierte sowie rotierte Körperhaltungen eingenommen werden müssten, und Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne vermehrte Kundenkontakte und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung könnten gesamthaft bei voller Stundenpräsenz seit Juni 2010 zu 60 % (Arbeitsunfähigkeit 40 %) zugemutet werden. Von November 2009 bis Mai 2010 habe auch in adaptierten Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 19 Ziff. 8.2).
Der psychiatrische Gutachter könne den diagnostischen Einschätzungen der Z.___ und auch den Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit mit mindestens 40 bis 60 % Leistungsfähigkeit annähernd zustimmen (S. 19 Ziff. 8.3).
Aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit überwiegend mittelgradigen depressiven Episoden und den zugrunde liegenden kombinierten Persönlichkeitsstörungen, seien berufliche Massnahmen oder Integrationsmassnahen bei mangelndem Interesse und mangelnder Motivation zum jetzigen Zeitpunkt wenig aussichtsreich. Die Arbeitsfähigkeit sei primär durch ein psychisches Leiden mit Krankheitswert eingeschränkt. Daneben liessen sich erhebliche psychosozial belastende Faktoren mit Partnerkonflikt, sozialen Anpassungsschwierigkeiten und Abhängigkeiten vom Sozialamt erheben. Für das Vorliegen einer Suchterkrankung fänden sich keine Hinweise (S. 20 Ziff. 8.5-7).
Die lumbalen Schmerzen sollten mittels einer Gewichtsreduktion und Tonisierung der paravertebralen Muskulatur in der Physiotherapie und anschliessend in einer medizinischen Trainingstherapie sowie einem nichtsteroidalen Antirheumatikum behandelt werden. Aus psychiatrischer Sicht bedürfe der Beschwerdeführer einer intensiven psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung mit Fortsetzung der kombiniert antidepressiven neuroleptischen Medikation und zusätzlich sei auch eine psychosoziale Betreuung zu empfehlen. Eine Stabilisierung des psychischen Zustandsbildes sei allerdings frühestens innerhalb von zwei Jahren zu erwarten (S. 19 Ziff. 8.4)
3.3 Hausarzt Dr. med. A.___ stellte in seinem Bericht vom 28. Dezember 2010 (Urk. 7/28) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
depressive Entwicklung
-
Status nach Suizidversuchen 2001, 2002 (Psychiatrische Behandlung durch Dr. B.___)
Er nannte folgende Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
-
rezidivierende Rückenschmerzen, in chiropraktischer Behandlung (vgl. Urk. 6/13)
-
Hyperlipidämie (Kontrolle im Januar 2011 geplant)
-
Status nach grippalem Infekt, Dezember 2010
Dr. A.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit dem 10. Juni 2010 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 21. Dezember 2010 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Der Beschwerdeführer arbeite seit 2008 nicht mehr und körperlich bestünden keine relevanten Einschränkungen. Bezüglich Zumutbarkeit und Arbeitsfähigkeit sei der Psychiater anzufragen (Ziff. 1.6-7). Die Arbeitsunfähigkeit liege vollumfänglich auf der psychiatrischen Ebene (Ziff. 1.11).
3.4 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und für Psychotherapie, stellte in seinem Bericht vom 15. Februar 2011 (Urk. 7/32) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Ziff. 1.1):
-
rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom F33.11, bestehend seit 2011
-
kombinierte Persönlichkeitsstörung mit impulsiven, narzisstischen und emotional-instabilen Anteilen, F61.0, bestehend seit 2001
-
Status nach mehreren Suizidversuchen, bestehend seit 2001
Dr. B.___ führte aus, der Beschwerdeführer sei seit 2009 bei ihm in Behandlung, wobei die letzte Kontrolle am 12. Januar 2011 erfolgt sei (Ziff. 1.2). Aktuell leide der Beschwerdeführer an einer chronifizierten depressiven Störung, an einem Antriebsdefizit, aggressiven Impulsdurchbrüchen und an einer reduzierten psychischen und physischen Leistungsfähigkeit. Intermittierend bestünden suizidale Krisen (Ziff. 1.4).
In der angestammten Tätigkeit als Elektriker und Dachdecker bestünde seit dem 9. März 2010 bis auf weiteres eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7).
Angesichts des schweren und chronifizierten Verlaufes der letzten Jahre halte er allenfalls einen beruflichen Wiedereinstieg über einen geschützten Arbeitsplatz für Erfolg versprechend. Aufgrund der Persönlichkeitsstörung sei die Frustrationstoleranz des Beschwerdeführers äusserst gering, was bei Überforderung sehr wahrscheinlich zum Abbruch der Reintegrationsbemühungen von Seiten des Beschwerdeführers führe. Kurz bis mittelfristig halte er eine 50%ige Arbeitsfähigkeit an einem geschützten Arbeitsplatz für realistisch. Bezüglich der Langzeitperspektive sollte eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer störungsangepassten Tätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt angestrebt werden. Eine darüber hinausgehende Arbeitsfähigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt halte er für unwahrscheinlich (Ziff. 1.11).
4.
4.1 Unter den Ärzten, die Stellung genommen haben, besteht dahingehend Einigkeit, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau höchstens noch im Umfang von 50 % (vorstehend E. 3.1-2, 3.4) zumutbar ist. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit verhält.
Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung im Wesentlichen auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Y.___-Gutachter vom Dezember 2010 (vorstehend E.3.2) ab. Diese befanden den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig bei voller Stundenpräsenz.
4.2 Vorwegzuschicken ist, dass das psychiatrisch-orthopädische Y.___-Gutachten den praxisgemässen Anforderungen an den Beweiswert einer Expertise (vorstehend E. 1.4) vollumfänglich genügt. So ist es für die streitigen Belange umfassend und beruht auf den notwendigen Untersuchungen. Die Gutachter berücksichtigten die geklagten Beschwerden und setzten sich damit wie auch mit den Vorakten detailliert auseinander. Die Expertise leuchtet sodann in der Beurteilung der körperlichen und psychischen Situation ein und die Schlussfolgerungen erscheinen als begründet.
Die von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung (vorstehend E. 2.2) wurde in keinem medizinischen Bericht diagnostiziert und ist nicht ausgewiesen. Auch der behandelnde Hausarzt Dr. A.___ (vorstehend E. 3.3), welcher sich nicht zur Frage der Arbeitsfähigkeit äusserte, erwähnte eine solche nicht. Eine Prüfung der Überwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung erübrigt sich daher.
Die von den Y.___-Gutachtern im Dezember 2010 gestellten Diagnosen decken sich weitestgehend mit der Einschätzung und den Schlussfolgerungen der Ärzte des Z.___ (vorstehend E. 3.1), welche dem Beschwerdeführer im Mai 2010 nach einem mehrmonatigen stationären Aufenthalt mittelfristig eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 bis 60 % in angepasster Tätigkeit attestierten.
Die etwas zurückhaltender ausfallende Einschätzung der noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit durch Dr. B.___ (vorstehend E. 3.4), vermag die Schlussfolgerungen im Y.___-Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. In angepasster Tätigkeit erachtete Dr. B.___ - bei mit dem Y.___-Gutachten übereinstimmenden Diagnosen - im Februar 2011 vorerst nur eine Beschäftigung im geschützten Rahmen als möglich, langfristig gesehen attestierte er jedoch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % auf dem ersten Arbeitsmarkt.
4.3 Im Ergebnis ist der Sachverhalt als in dem Sinne erstellt zu betrachten, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit auf dem Bau nicht oder nur noch eingeschränkt arbeitsfähig, in einer behinderungsangepassten Tätigkeit jedoch von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % bei voller Stundenpräsenz auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte somatoforme Schmerzstörung ist nicht ausgewiesen.
5.
5.1 Es sind nunmehr die erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Einschränkungen mit Hilfe eines Einkommensvergleiches zu ermitteln.
5.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05 und Urteil des Bundesgerichts I 750/04 vom 5. April 2006 E. 5.5) oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen) erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
5.3 Für den Einkommensvergleich ist grundsätzlich auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des (hypothetischen) Rentenbeginns, mithin auf die Verhältnisse im Jahr 2010 abzustellen (BGE 128 V 174, BGE 129 V 222).
Da der Beschwerdeführer über keine abgeschlossene Berufslehre verfügt (vgl. Urk. 7/8 Ziff. 5.2) und in den letzten Jahren nur unregelmässig gearbeitet, in immer wieder befristeten Arbeitsverhältnissen tätig und zwischenzeitlich auch arbeitslos war (vgl. IK-Auszug; Urk. 7/12), stellte die Beschwerdegegnerin zur Ermittlung des Valideneinkommens zu Recht auf die vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab.
Gestützt auf die LSE belief sich der mittlere Lohn von Männern für Hilfsarbeiten im Baugewerbe auf Fr. 5‘310.-- pro Monat im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26, Tabelle TA1, Ziff. 41-43, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2 lit. F) ein Valideneinkommen von rund Fr. 66'269.-- für das Jahr 2010 (Fr. 5‘310.-- x 12 : 40 x 41.6).
Da das Valideneinkommen aufgrund der Tabellenlöhne errechnet wurde, erübrigt sich die Frage, ob hier eine Parallelisierung vorzunehmen gewesen wäre oder nicht.
5.4 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, weshalb der massgebliche Tabellenlohn auf die entsprechende betriebsübliche Wochenarbeitszeit aufzurechnen ist (BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
5.5 Für die Bemessung des Invalideneinkommens ist auf den standardisierten Durchschnittlohn für einfache und repetitive Tätigkeiten, welche für den Beschwerdeführer einzig in Frage kommen, in sämtlichen Wirtschaftszweigen des privaten Sektors abzustellen. Gemäss LSE belief sich der durchschnittliche Lohn von Männern für alle einfachen und repetitiven Tätigkeiten auf Fr. 4'901.-- im Jahr 2010 (LSE 2010, S. 26 Tabelle TA1, Total, Niveau 4). Dies ergibt bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 41.6 Stunden im Jahr 2010 (Die Volkswirtschaft 1/2-2013, S. 94 Tabelle B 9.2, Total) und unter Berücksichtigung des noch möglichen Arbeitspensums von 60 % ein Invalideneinkommen von rund Fr. 36‘699.-- (Fr. 4‘901.-- x 12 : 40 x 41.6 x 0.6).
5.6 Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75). Dabei ist zu beachten, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen (BGE 134 V 322 E. 5.2).
Aufgrund der Einschränkungen des Beschwerdeführers erscheint der von der Beschwerdegegnerin gewährte leidensbedingte Abzug von 25 % als grosszügig.
5.7 Unter Berücksichtigung eines lohnmindernden Faktors von 25 % ergibt sich ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 27‘524.-- (Fr. 36‘699.-- x 0.75). Bei einem Valideneinkommen von Fr. 66'269.-- resultiert somit eine Einkommenseinbusse von Fr. 38‘745.--, was einem Invaliditätsgrad von rund 58 % entspricht, woraus sich ein Anspruch auf eine halbe Rente ab November 2010 ergibt.
Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Mit Kostennote vom 8. Mai 2013 (Urk. 18) machte der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Aufwand von insgesamt 10,85 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend, was als angemessen erscheint (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Demgemäss ist er bei einem praxisgemässen Entschädigungsansatz von Fr. 200.-- pro Stunde mit Fr. 2`414.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2`414.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).