IV.2012.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin B?nninger Sch?ppi

Gerichtsschreiber H?bscher


Urteil vom 8. Juli 2013
in Sachen
X.___
?
Beschwerdef?hrerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanw?lte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.??????
1.1???? X.___, geboren 1967, leidet unter einer angeborenen beidseitigen H?ftgelenksluxation (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Sie absolvierte in der Y.___ eine zweij?hrige B?ro-Lehre mit F?higkeitsausweis und ?bte danach verschiedene T?tigkeiten, namentlich in den Bereichen Bankwesen, Kleiderverkauf sowie Direktvertrieb von Sportger?ten und Kosmetikartikeln, aus (Urk. 7/4/4, Urk. 7/55/4-7). Am 9. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Gehbehinderung mit Dauerschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/4). Nach durchgef?hrten Abkl?rungen teilte die IV-Stelle X.___ am 15. Oktober 2008 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/21). Ferner verf?gte sie am 22. Mai 2009, dass X.___ keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 7/37) und verneinte mit Verf?gung vom 23. Mai 2009 deren Rentenanspruch (Urk. 7/38). Diese Verf?gungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2???? Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 ersuchte Dr. med. Z.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, welche X.___ seit dem 25. Juli 2009 psychiatrisch behandelt, mit deren Einverst?ndnis um eine erneute ?berpr?fung ihres Leistungsanspruchs (Urk. 7/39-41). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. Z.___ vom 24./29. November 2009 (Urk. 7/43), der Klinik A.___, Orthop?die, vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/44) sowie von Dr. med. B.___, Arzt f?r Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/45) ein und veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt f?r Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 31. M?rz 2010 (Urk. 7/55). Gegen die mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 25. Mai 2010 angek?ndigte Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 7/60) liess die Versicherte am 17. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwand erheben (Urk. 7/61, mit erg?nzender Einwandbegr?ndung vom 1. September 2010 [Urk. 7/64-65]). Hernach zog die IV-Stelle den Bericht der Klinik A.___, Orthop?die, vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/67/6-7, entspricht demjenigen dieser Klinik vom 30. September 2010, Urk. 7/68, Urk. 7/71/2-3) bei und verf?gte - nach Pr?fung des Einwandes von X.___ - am 20. Oktober 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 7/75). Die gegen diese Verf?gung erhobene Beschwerde vom 20. November 2010 (Urk. 7/79/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.001127 vom 31. August 2011 ab (Urk. 7/88), welches das Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2011 vom 19. M?rz 2012 best?tigte (Urk. 7/115).
1.3???? Zuvor ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten die IV-Stelle am 15. Dezember 2011 unter Hinweis auf die Ergebnisse der Untersuchung durch die Neuropsychologin Prof. Dr. D.___ und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) und den Bericht der Klinik A.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/90) um erneute Pr?fung des Leistungsanspruchs von X.___ (Urk. 7/91). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Regionalen ?rztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/92) ein. Am 21. Dezember 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten angek?ndigt wurde, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/94). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwand (Urk. 7/102). Nach Beizug der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/105) verf?gte die IV-Stelle am 20. Februar 2012 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht eingetreten werde (Urk. 2).

2.?????? Hiergegen erhob X.___ am 26. M?rz 2012 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verf?gung vom 20. Februar 2012 sei das Leistungsbegehren gem?ss den Erw?gungen in der Beschwerdeschrift gutzuheissen sowie ihr insbesondere auch eine Rente zuzuprechen. Eventualiter seien weitere Abkl?rungen durchzuf?hren und es sei die Sache hierf?r und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte die Beschwerdef?hrerin um Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung und Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-115), was der Beschwerdef?hrerin mit Mitteilung von 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.?????? Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erw?gungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Streitig und zu pr?fen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdef?hrerin eingetreten ist.

2.??????
2.1???? Invalidit?t ist die voraussichtlich bleibende oder l?ngere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunf?higkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidit?t kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes ?ber die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunf?higkeit ist der durch Beeintr?chtigung der k?rperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsm?glichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). F?r die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunf?higkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeintr?chtigung zu ber?cksichtigen. Eine Erwerbsunf?higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht ?berwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2???? Wurde eine Rente, eine Hilflosenentsch?digung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invalidit?tsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung ?ber die Invalidenversicherung [IVV] (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur gepr?ft, wenn die Voraussetzungen gem?ss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erf?llt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidit?t oder der Hilflosigkeit oder die H?he des invalidit?tsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. ?
2.3???? Gem?ss h?chstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu pr?fen ist, ob seit der ersten Rentenverf?gung zwischenzeitlich eine erneute materielle Pr?fung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Pr?fung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Durchf?hrung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten f?r eine ?nderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskr?ftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbeh?ltlich der Rechtsprechung zur Wiedererw?gung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
2.4???? Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachen?nderung eingetreten ist, beurteilt sich mithin durch Vergleich der Verh?ltnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Pr?fung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabkl?rung, Beweisw?rdigung und Ermittlung des Invalidit?tsgrades beruhenden Verf?gung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.5???? Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskr?ftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht n?her begr?ndeten, d. h. keine Ver?nderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende ?nderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der fr?heren rechtskr?ftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es gen?gen, wenn die versicherte Person zumindest die ?nderung eines Sachverhalts aus dem gesamten f?r die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubw?rdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tats?chlicher (wie selbstverst?ndlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu pr?fen (BGE 117? V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.6???? Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zun?chst zur Pr?fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person ?berhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abkl?rungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu ber?cksichtigen haben, ob die fr?here Verf?gung nur kurze oder schon l?ngere Zeit zur?ckliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung h?here oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grunds?tzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu ?berpr?fen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gest?tzt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde f?hrt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.7???? F?r die Beurteilung der Gesetzm?ssigkeit der angefochtenen Verf?gung oder des Einspracheentscheides ist f?r das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither ver?ndert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverf?gung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

3.??????
3.1???? Zeitlicher Ausgangspunkt f?r die Beurteilung, ob die Beschwerdef?hrerin bei der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2011 mit ihrem Verweis auf die Ergebnisse der Untersuchung durch Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) sowie der Auflage des Berichtes der Klinik A.___ ?ber die Konsultation der Beschwerdef?hrerin vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/90) eine erhebliche Tatsachen?nderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2010.01127 vom 31. August 2011 (Urk. 7/88) und vom Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2011 vom 19. M?rz 2012 (Urk. 7/115) best?tigte Verf?gung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2010, mit welcher diese das Begehren der Beschwerdef?hrerin um berufliche Massnahmen und eine Rente abgewiesen hatte (Urk. 7/75). Zu pr?fen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invalidit?t zwischen dem 20. Oktober 2010 und der Nichteintretensverf?gung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) in einer f?r den Anspruch erheblichen Weise ge?ndert hat. Nachdem zwischen der einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente verneinenden Verf?gung vom 20. Oktober 2010 und der Neuanmeldung am 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) rund 14 Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen grunds?tzlich nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003, E. 4.1).
3.2????
3.2.1?? Die f?r den Erlass der Verf?gung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/75) ausschlaggebenden medizinischen Akten wurden im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2010.01127 vom 31. August 2011 zusammengefasst (Urk. 7/88/11-12). Den betreffenden Berichten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
3.2.2?? Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 die Diagnosen kongenitale H?ftdysplasie sowie Depression (Urk. 7/45/1).
3.2.3?? In somatischer Hinsicht ist den Berichten der Klinik A.___ vom 4. Juni und 14. Dezember 2009 die Diagnose einer hohen kongenitalen H?ftluxation bei H?ftdysplasie beidseits zu entnehmen (Urk. 7/45/5, Urk. 7/44/6). Des Weiteren wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 30. September 2010 festgehalten, dass bei der Beschwerdef?hrerin subjektiv eine Verschlechterung in den letzten 6 Monaten zu vermerken sei, klinisch bestehe eine etwa gleich bleibende Beweglichkeit, radiologisch eine leicht zunehmende arthrotische Darstellung des rechten H?ftgelenks (Urk. 7/71/2-3). Der Bericht der Klinik A.___ vom 5. Oktober 2010 entspricht demjenigen dieser Klinik vom 30. September 2010 (Urk. 7/67/7).
3.2.4?? Gem?ss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 24. November 2009 leidet die Beschwerdef?hrerin unter einer ?ngstlich, selbstunsicheren Pers?nlichkeitsst?rung ICD-10: F60.6, einer depressiven Episode ICD-10: F32 sowie einer H?ftdysplasie beidseits und ist vollst?ndig arbeitsunf?hig (Urk. 7/43/5 u. 7).
3.2.5?? Dr. C.___ best?tigte in seiner Expertise vom 31. M?rz 2010 (Urk. 7/55) lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsf?higkeit nicht beeintr?chtige (Urk. 7/55/35 u. 38).
3.3????
3.3.1?? Bei der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) berief sich die Beschwerdef?hrerin auf den Bericht von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) sowie denjenigen der Klinik A.___ vom 19. Oktober 2010 (Urk. 7/90).
3.3.2?? Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ von der F.___ f?hrten bei der Beschwerdef?hrerin am 9. Februar 2011 auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin eine neuropsychologische Standortbestimmung durch (Urk. 7/85/14). Der Beurteilung im vom 10. Februar 2011 datierenden Bericht ?ber diese neuropsychologische Untersuchung ist zu entnehmen, dass im Vordergrund der Befunde eine verminderte Ausdauer mit schwankenden Konzentrationsleistungen imponiere. Die ?brigen h?heren Hirnleistungen seien unauff?llig und ausbildungsentsprechend. Aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht sei die Beschwerdef?hrerin aktuell (d.h. im Zeitpunkt der Abkl?rung vom 9. Februar 2011) in ihrer Arbeitsf?higkeit leicht eingeschr?nkt (10-20 %, Urk. 7/85/15).
3.3.3?? Die ?rzte der Klinik A.___ stellen in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 an Dr. Z.___ die Diagnose Schmerzprogredienz bei hoher kongenitaler H?ftluxation bei H?ftdyplasie beidseits (Urk. 7/90/1). Bei der Beschwerdef?hrerin bestehe eine deutliche Progredienz der H?ftbeschwerden und vor allem eine Schw?che im Rahmen der hohen kongenitalen H?ftluxation. Dies f?hre zu Einschr?nkungen im normalen Alltag und vor allem im Haushalt (Urk. 7/90/2).

4.??????
4.1???? Im Beschwerdeverfahren IV.2010.01127 vertrat die Beschwerdef?hrerin unter Berufung auf die Berichte der Klinik A.___ vom 30. September und 5. Oktober 2010 (E. 3.2.3) den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - gegen?ber dem mit der den Rentenanspruch verneinenden Verf?gung vom 23. Mai 2009 (Urk. 7/38) beurteilten Sachverhalt - eingetreten sei. Das hiesige Gericht verwies in seinem Urteil vom 31. August 2011 auf den Umstand, dass laut diesen Berichten klinisch eine etwa gleich bleibende Beweglichkeit bestehe, wobei radiologisch eine leicht zunehmende arthrotische Darstellung des rechten H?ftgelenks festgestellt worden sei. Bereits im Zusammenhang mit den Abkl?rungen, welche Grundlage f?r die Verf?gung vom 23. Mai 2009 (Urk. 7/38) gewesen seien, sei von der rheumatologischen Gutachterin eine rechts ausgepr?gtere Arthrose im Nearthros festgestellt und trotzdem auf eine 100%ige Arbeitsf?higkeit der Beschwerdef?hrerin in einer adaptierten T?tigkeit erkannt worden (Urk. 7/88/12). Die von der Beschwerdef?hrerin subjektiv empfundene Verschlechterung korreliere nicht mit den objektiven Befunden. Die von den ?rzten der Klinik A.___ im September und Oktober 2010 erhobenen Befunde w?rden nicht f?r eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin sprechen (Urk. 7/88/13).
???????? In psychiatrischer Hinsicht stellte das hiesige Gericht vollumf?nglich auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. M?rz 2010 (Urk. 7/55) ab (Urk. 7/88/16), welcher der Beschwerdef?hrerin aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunf?higkeit attestiert hatte (E. 3.2.5).
4.2????
4.2.1?? Dem mit der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) aufgelegten Bericht der Klinik A.___ vom 19. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass die ?rzte dieser Klinik am 10. Oktober 2011 zus?tzliche bildgebende Untersuchungen (Becken?bersicht sowie H?fte axial beidseits) durchf?hrten, wobei sie indes - wie in der Stellungnahme des RAD vom 20. Dezember 2011 zu Recht bemerkt wurde (Urk. 7/92/2) - im Vergleich zum Vorbefund vom 9. September 2010 einen unver?nderten Befund erhoben, was im besagten Bericht ausdr?cklich festgehalten wurde (Urk. 7/90/2). Mithin bestand bez?glich der im bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde keine Ver?nderung zum mit Verf?gung vom 10. Oktober 2010 (Urk. 7/75) beurteilten medizinischen Sachverhalt. Des Weiteren pr?sentierten sich auch die klinischen Untersuchungsergebnisse vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/90/2) praktisch gleich wie der klinische Befund vom 9. September 2010 (Urk. 7/71/2). Dass das Leiden der Beschwerdef?hrerin zu Einschr?nkungen im Alltag f?hrt, wurde sodann bereits im Bericht dieser Klinik vom 4. Juni 2009 erw?hnt (Urk. 7/45/5; vgl. Urk. 7/44/6). In ihrer Beurteilung, wonach bei der Beschwerdef?hrerin eine deutliche Progredienz der H?ftbeschwerden bestehe, st?tzten sich die ?rzte der Klinik A.___ somit vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdef?hrerin (vgl. Anamnese, Urk. 7/90/1). Die in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 wiedergegebenen objektiven Befunde lassen indes nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdef?hrerin seit Erlass der Verf?gung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/75) schliessen.
4.2.2?? Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ erhoben bei ihrer Untersuchung vom 9. Februar 2011 bez?glich ?Konzentration/Aufmerksamkeit? eine deutlich verminderte Ausdauer der Beschwerdef?hrerin. Kurze Pr?fungen der Konzentration l?se die Beschwerdef?hrerin problemlos, bei l?nger dauernden Aufgaben nehme das Arbeitstempo sukzessive ab und die Fehlerzahl zu. Die geteilte Aufmerksamkeit sei durch auditive Reize st?rbarer als durch visuelle Interferenzen (Urk. 7/85/14). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, dass die Aufmerksamkeitsschw?che ?tiologisch nicht spezifisch sei. F?r die Neuropsychologinnen ist die Aufmerksamkeitsschw?che aber gut vereinbar mit einer leichten fr?hkindlichen zerebralen Schw?che unklarer Genese (Urk. 7/85/15). Die von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ durchgef?hrten Untersuchungen des Ged?chtnisses und der Frontalhirnfunktionen ergaben unauff?llige bzw. normgerechte Befunde (Urk. 7/85/14), womit sich deren Einsch?tzung betreffend die leichten Einschr?nkungen der Arbeitsf?higkeit um 10 bis 20 % aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht folglich auf die festgestellte verminderte Ausdauer mit schwankender Konzentrationsleistung bzw. Aufmerksamkeitsschw?che beziehen d?rfte. Da diese gem?ss den Neuropsychologinnen aber einer leichten fr?hkindlichen zerebralen Schw?che unklarer Genese zuzuordnen ist, wird es sich dabei um eine vorbestehende Gesundheitsst?rung, also eine solche, die bereits vor Erlass der Verf?gung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/75) bestand, und nicht um eine neu aufgetretene Gesundheitsst?rung handeln. Es kommt hinzu, dass neuropsychologische Untersuchungsergebnisse rechtsprechungsgem?ss (vgl. BGE 119 V 341 E. 2b/bb) stets im Kontext der ?brigen medizinischen Abkl?rungsergebnisse zu w?rdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabkl?rungen schl?ssig einf?gen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.2.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bereits der Hausarzt der Beschwerdef?hrerin, Dr. B.___, in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 erw?hnte, dass deren Konzentrationsverm?gen aufgrund der Depression eingeschr?nkt sei (Urk. 7/45/4). Gem?ss Gutachter Dr. C.___, welcher bei der Beschwerdef?hrerin anl?sslich der Begutachtung vom 31. M?rz 2010 unter anderem eine erh?hte Erm?dbarkeit, subjektive Konzentrationsschwierigkeiten, eine phasenweise Gereiztheit und innere Unruhe sowie ein phasenweises Gedankenkreisen erhob (Urk. 7/55/36), bestand bei der Beschwerdef?hrerin eine leichte depressive Episode und in psychiatrischer Hinsicht keine Einschr?nkung der Arbeitsf?higkeit (E. 3.2.5). Damit kommt als Ursache der Aufmerksamkeitsschwierigkeiten der Beschwerdef?hrerin entweder eine leichte fr?hkindliche zerebrale Schw?che unklarer Genese in Frage oder es ist, wie in der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/105/1-2) dargelegt, davon auszugehen, dass die Konzentrationsst?rungen bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ abgekl?rt und ber?cksichtigt worden sind. So oder anders legen sich die Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht explizit darauf fest, dass die von ihnen festgestellten Defizite aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht neu aufgetreten seien bzw. dass es diesbez?glich zu einer Verschlechterung gekommen sei. Auch mit der Auflage ihres Berichts vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) wird eine erhebliche ?nderung des Grads der Invalidit?t somit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdef?hrerin (Urk. 1 S. 6) hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verf?gung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) auch den Bericht von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) ber?cksichtigt. Sie hat ihn namentlich dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 7/105).

5.?????? Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdef?hrerin vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) eingetreten, was zur vollumf?nglichen Abweisung der Beschwerde f?hrt.
????????


6.
6.1???? Die Voraussetzungen gem?ss ? 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erf?llt (Urk. 3/6), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 26. M?rz 2012 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gew?hren und der Beschwerdef?hrerin Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.2???? Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabh?ngig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdef?hrerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3???? Mit Eingabe vom 18 Juni 2013 (Urk. 9) machte Rechtsanwalt Tomas Kempf ein Honorar von Fr. 845.10 (Fr. 760.-- Aufwand, Fr. 22.50 Barauslagen und ?Fr. 62.60 MWSt) geltend (Urk. 10), welches angemessen ist, womit er aus der Gerichtskasse mit diesem Betrag zu entsch?digen ist.
6.4???? Die Beschwerdef?hrerin ist auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen f?r die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
?????????? In Bewilligung des Gesuchs vom 26. M?rz 2012 wird der Beschwerdef?hrerin die unentgeltliche Rechtspflege gew?hrt und ihr Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter f?r das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.???????? Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.???????? Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdef?hrerin auferlegt, zufolge Gew?hrung der unentgeltlichen Prozessf?hrung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.???????? Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdef?hrerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 845.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entsch?digt. Die Beschwerdef?hrerin wird auf ? 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, IV-Stelle
- Bundesamt f?r Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes ?ber das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht w?hrend folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
?????????? Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
?????????? Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdef?hrers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in H?nden hat (Art. 42 BGG).