Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2012.00348
IV.2012.00348

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Vogel

Ersatzrichterin Bänninger Schäppi

Gerichtsschreiber Hübscher


Urteil vom 8. Juli 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Tomas Kempf
Flum Schlegel Kempf Rechtsanwälte
Webernstrasse 5,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     X.___, geboren 1967, leidet unter einer angeborenen beidseitigen Hüftgelenksluxation (Urk. 7/1, Urk. 7/9). Sie absolvierte in der Y.___ eine zweijährige Büro-Lehre mit Fähigkeitsausweis und übte danach verschiedene Tätigkeiten, namentlich in den Bereichen Bankwesen, Kleiderverkauf sowie Direktvertrieb von Sportgeräten und Kosmetikartikeln, aus (Urk. 7/4/4, Urk. 7/55/4-7). Am 9. Mai 2008 meldete sie sich unter Hinweis auf eine seit Geburt bestehende Gehbehinderung mit Dauerschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/4). Nach durchgeführten Abklärungen teilte die IV-Stelle X.___ am 15. Oktober 2008 mit, dass zur Zeit keine beruflichen Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien (Urk. 7/21). Ferner verfügte sie am 22. Mai 2009, dass X.___ keinen Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 7/37) und verneinte mit Verfügung vom 23. Mai 2009 deren Rentenanspruch (Urk. 7/38). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.2     Mit Eingabe vom 26. Oktober 2009 ersuchte Dr. med. Z.___, Psychiatrie/Psychotherapie FMH, welche X.___ seit dem 25. Juli 2009 psychiatrisch behandelt, mit deren Einverständnis um eine erneute Überprüfung ihres Leistungsanspruchs (Urk. 7/39-41). Die IV-Stelle holte die Berichte von Dr. Z.___ vom 24./29. November 2009 (Urk. 7/43), der Klinik A.___, Orthopädie, vom 14. Dezember 2009 (Urk. 7/44) sowie von Dr. med. B.___, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Dezember 2009 (Urk. 7/45) ein und veranlasste bei Dr. med. C.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, das Gutachten vom 31. März 2010 (Urk. 7/55). Gegen die mit Vorbescheid der IV-Stelle vom 25. Mai 2010 angekündigte Abweisung des Begehrens um berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 7/60) liess die Versicherte am 17. Juni 2010 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwand erheben (Urk. 7/61, mit ergänzender Einwandbegründung vom 1. September 2010 [Urk. 7/64-65]). Hernach zog die IV-Stelle den Bericht der Klinik A.___, Orthopädie, vom 5. Oktober 2010 (Urk. 7/67/6-7, entspricht demjenigen dieser Klinik vom 30. September 2010, Urk. 7/68, Urk. 7/71/2-3) bei und verfügte - nach Prüfung des Einwandes von X.___ - am 20. Oktober 2010 wie vorbeschieden die Abweisung des Gesuchs um berufliche Massnahmen und Rente (Urk. 7/75). Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 20. November 2010 (Urk. 7/79/3-13) wies das hiesige Gericht mit Urteil IV.2010.001127 vom 31. August 2011 ab (Urk. 7/88), welches das Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2011 vom 19. März 2012 bestätigte (Urk. 7/115).
1.3     Zuvor ersuchte der Rechtsvertreter der Versicherten die IV-Stelle am 15. Dezember 2011 unter Hinweis auf die Ergebnisse der Untersuchung durch die Neuropsychologin Prof. Dr. D.___ und Dr. med. E.___, FMH Neurologie, vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) und den Bericht der Klinik A.___ vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/90) um erneute Prüfung des Leistungsanspruchs von X.___ (Urk. 7/91). Die IV-Stelle holte die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 20. Dezember 2011 (Urk. 7/92) ein. Am 21. Dezember 2011 erging der Vorbescheid, mit welchem der Versicherten angekündigt wurde, dass auf ihr neues Leistungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 7/94). Dagegen erhob die Versicherte am 26. Januar 2012 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Einwand (Urk. 7/102). Nach Beizug der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/105) verfügte die IV-Stelle am 20. Februar 2012 wie vorbeschieden, dass auf das neue Leistungsbegehren der Versicherten nicht eingetreten werde (Urk. 2).

2.       Hiergegen erhob X.___ am 26. März 2012 durch Rechtsanwalt Tomas Kempf Beschwerde und beantragte, in Aufhebung der Verfügung vom 20. Februar 2012 sei das Leistungsbegehren gemäss den Erwägungen in der Beschwerdeschrift gutzuheissen sowie ihr insbesondere auch eine Rente zuzuprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen durchzuführen und es sei die Sache hierfür und zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2). Ferner ersuchte die Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung von Rechtsanwalt Tomas Kempf zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2012 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage ihrer Akten, Urk. 7/1-115), was der Beschwerdeführerin mit Mitteilung von 8. Mai 2012 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf das neue Leistungsgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist.

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Wurde eine Rente, eine Hilflosenentschädigung oder ein Assistenzbeitrag wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades, wegen fehlender Hilflosigkeit oder weil aufgrund des zu geringen Hilfebedarfs kein Anspruch auf einen Assistenzbeitrag entsteht, verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 2 (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3) dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat.  
2.3     Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung reicht die analoge Anwendbarkeit der in BGE 109 V 262 E. 4a dargelegten Rechtsprechung auf das Neuanmeldungsverfahren nur so weit, als auch hier von Amtes wegen zu prüfen ist, ob seit der ersten Rentenverfügung zwischenzeitlich eine erneute materielle Prüfung des Rentenanspruchs stattgefunden hat. Erfolgte nach einer ersten Leistungsverweigerung eine erneute materielle Prüfung des geltend gemachten Rentenanspruchs und wurde dieser nach rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) abermals rechtskräftig verneint, muss sich die leistungsansprechende Person dieses Ergebnis - vorbehältlich der Rechtsprechung zur Wiedererwägung oder prozessualen Revision (vgl. BGE 127 V 466 E. 2c mit Hinweisen) - bei einer weiteren Neuanmeldung entgegenhalten lassen (BGE 130 V 71 E. 3.2 in fine).
2.4     Ob eine im Sinne von Art. 87 IVV erhebliche Tatsachenänderung eingetreten ist, beurteilt sich mithin durch Vergleich der Verhältnisse im Zeitpunkt der Neuanmeldung mit denjenigen bei Erlass der letzten, auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Ermittlung des Invaliditätsgrades beruhenden Verfügung (BGE 130 V 71 E. 3.2.3 und E. 3.2.4, Urteil des Bundesgerichts 9C_687/2007 vom 22. Januar 2008, E. 2.1 mit Hinweisen).
2.5     Mit Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 3 und 4) soll verhindert werden, dass sich die Verwaltung nach vorangegangener rechtskräftiger Leistungsverweigerung immer wieder mit gleich lautenden und nicht näher begründeten, d. h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Gesuchen befassen muss (BGE 109 V 108 E. 2a, 264 E. 3). Hingegen kann diese Eintretensvorschrift nicht dahingehend ausgelegt werden, dass die glaubhaft zu machende Änderung gerade jenes Anspruchselement betreffen muss, welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung zugrunde legte. Vielmehr muss es genügen, wenn die versicherte Person zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher (wie selbstverständlich auch in rechtlicher) Hinsicht allseitig zu prüfen (BGE 117  V 198 E. 3a und 200 E. 4b; vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.6     Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie u.a. zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen (ZAK 1966 S. 279, vgl. auch BGE 130 V 64 ff. E. 5.2, 72 E. 2.2 mit Hinweisen). Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht grundsätzlich zu respektieren hat. Daher hat das Gericht die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist, d.h. wenn die Verwaltung gestützt auf Art. 87 Abs. 3 IVV (bis 31. Dezember 2011: Abs. 4) Nichteintreten beschlossen hat und die versicherte Person deswegen Beschwerde führt (BGE 109 V 108 E. 2b).
2.7     Für die Beurteilung der Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung oder des Einspracheentscheides ist für das Sozialversicherungsgericht in der Regel der Sachverhalt massgebend, der zur Zeit des Erlasses des angefochtenen Verwaltungsaktes gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 130 V 138 E. 2.1 mit Hinweis).

3.      
3.1     Zeitlicher Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2011 mit ihrem Verweis auf die Ergebnisse der Untersuchung durch Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 9. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) sowie der Auflage des Berichtes der Klinik A.___ über die Konsultation der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2011 (Urk. 7/90) eine erhebliche Tatsachenänderung im Sinne von Art. 87 IVV glaubhaft gemacht hat, ist die vom hiesigen Gericht mit Urteil IV.2010.01127 vom 31. August 2011 (Urk. 7/88) und vom Bundesgericht mit Urteil 9C_808/2011 vom 19. März 2012 (Urk. 7/115) bestätigte Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Oktober 2010, mit welcher diese das Begehren der Beschwerdeführerin um berufliche Massnahmen und eine Rente abgewiesen hatte (Urk. 7/75). Zu prüfen ist, ob glaubhaft erscheint, dass sich der Grad der Invalidität zwischen dem 20. Oktober 2010 und der Nichteintretensverfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Nachdem zwischen der einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und Rente verneinenden Verfügung vom 20. Oktober 2010 und der Neuanmeldung am 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) rund 14 Monate liegen, sind an die Glaubhaftmachung neuer Tatsachen grundsätzlich nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts I 460/01 vom 18. Februar 2003, E. 4.1).
3.2    
3.2.1   Die für den Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/75) ausschlaggebenden medizinischen Akten wurden im Urteil des hiesigen Gerichts IV.2010.01127 vom 31. August 2011 zusammengefasst (Urk. 7/88/11-12). Den betreffenden Berichten ist im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:
3.2.2   Dr. B.___ stellte in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 die Diagnosen kongenitale Hüftdysplasie sowie Depression (Urk. 7/45/1).
3.2.3   In somatischer Hinsicht ist den Berichten der Klinik A.___ vom 4. Juni und 14. Dezember 2009 die Diagnose einer hohen kongenitalen Hüftluxation bei Hüftdysplasie beidseits zu entnehmen (Urk. 7/45/5, Urk. 7/44/6). Des Weiteren wurde im Bericht der Klinik A.___ vom 30. September 2010 festgehalten, dass bei der Beschwerdeführerin subjektiv eine Verschlechterung in den letzten 6 Monaten zu vermerken sei, klinisch bestehe eine etwa gleich bleibende Beweglichkeit, radiologisch eine leicht zunehmende arthrotische Darstellung des rechten Hüftgelenks (Urk. 7/71/2-3). Der Bericht der Klinik A.___ vom 5. Oktober 2010 entspricht demjenigen dieser Klinik vom 30. September 2010 (Urk. 7/67/7).
3.2.4   Gemäss dem Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Z.___ vom 24. November 2009 leidet die Beschwerdeführerin unter einer ängstlich, selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung ICD-10: F60.6, einer depressiven Episode ICD-10: F32 sowie einer Hüftdysplasie beidseits und ist vollständig arbeitsunfähig (Urk. 7/43/5 u. 7).
3.2.5   Dr. C.___ bestätigte in seiner Expertise vom 31. März 2010 (Urk. 7/55) lediglich die Diagnose einer leichten depressiven Episode, welche die Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtige (Urk. 7/55/35 u. 38).
3.3    
3.3.1   Bei der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) berief sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) sowie denjenigen der Klinik A.___ vom 19. Oktober 2010 (Urk. 7/90).
3.3.2   Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ von der F.___ führten bei der Beschwerdeführerin am 9. Februar 2011 auf Zuweisung von Dr. Z.___ hin eine neuropsychologische Standortbestimmung durch (Urk. 7/85/14). Der Beurteilung im vom 10. Februar 2011 datierenden Bericht über diese neuropsychologische Untersuchung ist zu entnehmen, dass im Vordergrund der Befunde eine verminderte Ausdauer mit schwankenden Konzentrationsleistungen imponiere. Die übrigen höheren Hirnleistungen seien unauffällig und ausbildungsentsprechend. Aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht sei die Beschwerdeführerin aktuell (d.h. im Zeitpunkt der Abklärung vom 9. Februar 2011) in ihrer Arbeitsfähigkeit leicht eingeschränkt (10-20 %, Urk. 7/85/15).
3.3.3   Die Ärzte der Klinik A.___ stellen in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 an Dr. Z.___ die Diagnose Schmerzprogredienz bei hoher kongenitaler Hüftluxation bei Hüftdyplasie beidseits (Urk. 7/90/1). Bei der Beschwerdeführerin bestehe eine deutliche Progredienz der Hüftbeschwerden und vor allem eine Schwäche im Rahmen der hohen kongenitalen Hüftluxation. Dies führe zu Einschränkungen im normalen Alltag und vor allem im Haushalt (Urk. 7/90/2).

4.      
4.1     Im Beschwerdeverfahren IV.2010.01127 vertrat die Beschwerdeführerin unter Berufung auf die Berichte der Klinik A.___ vom 30. September und 5. Oktober 2010 (E. 3.2.3) den Standpunkt, dass in somatischer Hinsicht eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes - gegenüber dem mit der den Rentenanspruch verneinenden Verfügung vom 23. Mai 2009 (Urk. 7/38) beurteilten Sachverhalt - eingetreten sei. Das hiesige Gericht verwies in seinem Urteil vom 31. August 2011 auf den Umstand, dass laut diesen Berichten klinisch eine etwa gleich bleibende Beweglichkeit bestehe, wobei radiologisch eine leicht zunehmende arthrotische Darstellung des rechten Hüftgelenks festgestellt worden sei. Bereits im Zusammenhang mit den Abklärungen, welche Grundlage für die Verfügung vom 23. Mai 2009 (Urk. 7/38) gewesen seien, sei von der rheumatologischen Gutachterin eine rechts ausgeprägtere Arthrose im Nearthros festgestellt und trotzdem auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in einer adaptierten Tätigkeit erkannt worden (Urk. 7/88/12). Die von der Beschwerdeführerin subjektiv empfundene Verschlechterung korreliere nicht mit den objektiven Befunden. Die von den Ärzten der Klinik A.___ im September und Oktober 2010 erhobenen Befunde würden nicht für eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin sprechen (Urk. 7/88/13).
         In psychiatrischer Hinsicht stellte das hiesige Gericht vollumfänglich auf das Gutachten von Dr. C.___ vom 31. März 2010 (Urk. 7/55) ab (Urk. 7/88/16), welcher der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte (E. 3.2.5).
4.2    
4.2.1   Dem mit der Neuanmeldung vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) aufgelegten Bericht der Klinik A.___ vom 19. Oktober 2011 ist zu entnehmen, dass die Ärzte dieser Klinik am 10. Oktober 2011 zusätzliche bildgebende Untersuchungen (Beckenübersicht sowie Hüfte axial beidseits) durchführten, wobei sie indes - wie in der Stellungnahme des RAD vom 20. Dezember 2011 zu Recht bemerkt wurde (Urk. 7/92/2) - im Vergleich zum Vorbefund vom 9. September 2010 einen unveränderten Befund erhoben, was im besagten Bericht ausdrücklich festgehalten wurde (Urk. 7/90/2). Mithin bestand bezüglich der im bildgebenden Verfahren erhobenen Befunde keine Veränderung zum mit Verfügung vom 10. Oktober 2010 (Urk. 7/75) beurteilten medizinischen Sachverhalt. Des Weiteren präsentierten sich auch die klinischen Untersuchungsergebnisse vom 10. Oktober 2011 (Urk. 7/90/2) praktisch gleich wie der klinische Befund vom 9. September 2010 (Urk. 7/71/2). Dass das Leiden der Beschwerdeführerin zu Einschränkungen im Alltag führt, wurde sodann bereits im Bericht dieser Klinik vom 4. Juni 2009 erwähnt (Urk. 7/45/5; vgl. Urk. 7/44/6). In ihrer Beurteilung, wonach bei der Beschwerdeführerin eine deutliche Progredienz der Hüftbeschwerden bestehe, stützten sich die Ärzte der Klinik A.___ somit vornehmlich auf die subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin (vgl. Anamnese, Urk. 7/90/1). Die in ihrem Bericht vom 19. Oktober 2011 wiedergegebenen objektiven Befunde lassen indes nicht auf eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin seit Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/75) schliessen.
4.2.2   Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ erhoben bei ihrer Untersuchung vom 9. Februar 2011 bezüglich „Konzentration/Aufmerksamkeit“ eine deutlich verminderte Ausdauer der Beschwerdeführerin. Kurze Prüfungen der Konzentration löse die Beschwerdeführerin problemlos, bei länger dauernden Aufgaben nehme das Arbeitstempo sukzessive ab und die Fehlerzahl zu. Die geteilte Aufmerksamkeit sei durch auditive Reize störbarer als durch visuelle Interferenzen (Urk. 7/85/14). In ihrer Beurteilung hielten sie fest, dass die Aufmerksamkeitsschwäche ätiologisch nicht spezifisch sei. Für die Neuropsychologinnen ist die Aufmerksamkeitsschwäche aber gut vereinbar mit einer leichten frühkindlichen zerebralen Schwäche unklarer Genese (Urk. 7/85/15). Die von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ durchgeführten Untersuchungen des Gedächtnisses und der Frontalhirnfunktionen ergaben unauffällige bzw. normgerechte Befunde (Urk. 7/85/14), womit sich deren Einschätzung betreffend die leichten Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit um 10 bis 20 % aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht folglich auf die festgestellte verminderte Ausdauer mit schwankender Konzentrationsleistung bzw. Aufmerksamkeitsschwäche beziehen dürfte. Da diese gemäss den Neuropsychologinnen aber einer leichten frühkindlichen zerebralen Schwäche unklarer Genese zuzuordnen ist, wird es sich dabei um eine vorbestehende Gesundheitsstörung, also eine solche, die bereits vor Erlass der Verfügung vom 20. Oktober 2010 (Urk. 7/75) bestand, und nicht um eine neu aufgetretene Gesundheitsstörung handeln. Es kommt hinzu, dass neuropsychologische Untersuchungsergebnisse rechtsprechungsgemäss (vgl. BGE 119 V 341 E. 2b/bb) stets im Kontext der übrigen medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant sind, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärungen schlüssig einfügen (Urteil des Bundesgerichts I 816/05 vom 7. Juni 2006, E. 3.2.2). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass namentlich bereits der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. B.___, in seinem Bericht vom 18. Dezember 2009 erwähnte, dass deren Konzentrationsvermögen aufgrund der Depression eingeschränkt sei (Urk. 7/45/4). Gemäss Gutachter Dr. C.___, welcher bei der Beschwerdeführerin anlässlich der Begutachtung vom 31. März 2010 unter anderem eine erhöhte Ermüdbarkeit, subjektive Konzentrationsschwierigkeiten, eine phasenweise Gereiztheit und innere Unruhe sowie ein phasenweises Gedankenkreisen erhob (Urk. 7/55/36), bestand bei der Beschwerdeführerin eine leichte depressive Episode und in psychiatrischer Hinsicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (E. 3.2.5). Damit kommt als Ursache der Aufmerksamkeitsschwierigkeiten der Beschwerdeführerin entweder eine leichte frühkindliche zerebrale Schwäche unklarer Genese in Frage oder es ist, wie in der RAD-Stellungnahme vom 17. Februar 2012 (Urk. 7/105/1-2) dargelegt, davon auszugehen, dass die Konzentrationsstörungen bereits im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. C.___ abgeklärt und berücksichtigt worden sind. So oder anders legen sich die Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ nicht explizit darauf fest, dass die von ihnen festgestellten Defizite aus rein neuropsychologisch-kognitiver Sicht neu aufgetreten seien bzw. dass es diesbezüglich zu einer Verschlechterung gekommen sei. Auch mit der Auflage ihres Berichts vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) wird eine erhebliche Änderung des Grads der Invalidität somit nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 1 S. 6) hat die Beschwerdegegnerin bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2012 (Urk. 2) auch den Bericht von Prof. Dr. D.___ und Dr. E.___ vom 10. Februar 2011 (Urk. 7/85/14-15) berücksichtigt. Sie hat ihn namentlich dem RAD zur Stellungnahme vorgelegt (Urk. 7/105).

5.       Nach dem Gesagten ist die Beschwerdegegnerin somit zu Recht nicht auf das neue Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2011 (Urk. 7/91) eingetreten, was zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde führt.
        


6.
6.1     Die Voraussetzungen gemäss § 16 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) sind erfüllt (Urk. 3/6), weshalb in Bewilligung des Gesuches vom 26. März 2012 (Urk. 1 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, zum unentgeltlichen Rechtsvertreter zu bestellen ist.
6.2     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das vorliegende Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und ermessensweise auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.3     Mit Eingabe vom 18 Juni 2013 (Urk. 9) machte Rechtsanwalt Tomas Kempf ein Honorar von Fr. 845.10 (Fr. 760.-- Aufwand, Fr. 22.50 Barauslagen und  Fr. 62.60 MWSt) geltend (Urk. 10), welches angemessen ist, womit er aus der Gerichtskasse mit diesem Betrag zu entschädigen ist.
6.4     Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Auslagen für die unentgeltliche Rechtspflege verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.


Das Gericht beschliesst:
           In Bewilligung des Gesuchs vom 26. März 2012 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt,

und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Tomas Kempf, Uster, wird mit Fr. 845.10 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Tomas Kempf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).